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Sicherung der Gewerbesteuereinnahmen
Mitteilung Ausschuss 2133/2021 vom 08.06.2021
Stand: Am 21.06.2021 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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22.21.14-001
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/1 22.21.14-001 Vorlagen-Nummer 08.06.2021 2133/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 21.06.2021 Sicherung der Gewerbesteuereinnahmen Mit Mitteilung vom 22.01.2020 zur Sitzung des Finanzausschusses am 03.02.2020 (Vorlagen-Nr. 0153/2020) wurde der Finanzausschuss über eine positive Entscheidung des FG Köln hinsichtlich der Zerlegung von Gewerbesteuer unterrichtet. Das Finanzgericht hatte seinerzeit die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzu- lassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof nunmehr mit Entscheidung vom 18.02.2021 zurück- gewiesen. Damit ist die Entscheidung des FG Köln rechtskräftig. Geklärt ist nunmehr, dass die vom gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen vorgenommene Aufteilung des Gewinns auf viele Gemeinden (sogenannte Zerlegung) nicht zulässig ist. Insbesondere erhält nicht eine Gemeinde mit einem sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesatz, sondern die Stadt Köln den größten Zerlegungsanteil (z. B. für 2008: 47,45 %). Der Rechtsstreit betraf das Jahr 2008, hat jedoch Auswirkungen für die folgenden Jahre. Die Stadt Köln muss für den Zeitraum 2008 – 2019 bereits vereinnahmte Gewerbesteuer nicht verzinst erstat- ten. Der zu erstattende Betrag hätte ca. 50,4 Mio. EUR betragen. Darüber hinaus können Mehrbeträ- ge für alle Steuerjahre in Höhe von insgesamt ca. 38,3 Mio. EUR festgesetzt werden. Die Betriebsprüfer*innen des Steueramtes legen daher in allen Prüffällen stets das Augenmerk auf die von Steuerpflichtigen vorgenommene Zerlegung und haben auch in diesem Fall erfolgreich inter- veniert und auf eine rechtskonforme Zerlegung hingewirkt. gez. Prof. Dr. Diemert
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