AFO/0002/2024
Mehr Pflegeplätze in Münster-Ost
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Originalanfrage der CDU-Fraktion
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KREISVERBAND MÜNSTER E.V. CDU-FRAKTION IN DER BV-OST Kreisvorsitzende Simone Wendland MdL Mauritzstraße 4-6 48143 Münster Telefon 0251 41842-0 Telefax 0251 41842-44 post@cdu-muenster.de www.cdu-muenster.de CDU-SPENDENKONTO: Sparkasse Münsterland Ost IBAN DE96 4005 0150 0000 1313 18 BIC WELADED1MST Münster-Ost Gigabit-Internet für Münster, 22.01.2024 Anfrage an die Verwaltung Planungen Breitbandausbau in Handorf, Gelmer und Dyckburg Die Stadt Münster wird gebeten, den aktuellen Stand der Planungen für den Breitbandausbau im Bezirk Münster-Ost zu skizzieren. Begründung Während Glasfaser -Internet mit mehr als 100 MBit/s in vielen Standteilen schon verfügbar ist oder aktuell ausgebaut wird, gibt es für die Stadtteile Handorf, Gelmer und Dyckburg noch keine bekannte Planung. Die Stadt Münster hat sich zum Ziel gesetzt, dass bis zum Jahr 2030 alle Münsteraner Haushalte mit Übertragungsraten von mindestens ein Gbit/s versorgt sein sollen. Aktuell werden über die bekannten Glasfaser -Förderprojekte die „Weißen Flecken“ (aktuelle verfügbare Bandbreite < 30 MBit/s) und Gewerbegebiete ausgebaut, was auch an den zahlreichen Baustellen für jeden zu erkennen ist. Der größte Teil der Bevölkerung in den urbanen Gebieten betrifft dies nicht und es werden vermehrt Fragen gestellt, ob und welche Pläne es hierfür bereits gibt. Die Mehrzahl der Haushalte ist aktuell über Telefon-Kupferkabel oder das TV-Kabelnetzt ausreichend versorgt, viele wünschen sich jedoch mehr Bandbreite. Perspektivisch ist absehbar, dass die aktuelle Technologie keinen ausreichenden Kapazitäten bietet. Der Markt ist sehr aufgrund der vielen Anbieter sehr unübersichtlich und eine frühzeitige und transparente Kommunikation trägt zu einem besseren Verständnis bei. Für die Fraktion
Stellungnahme zur Anfrage AFO/0002/2024
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50 45 0002 07.03.2024 Frau Stritzke Tel.: 5988 Fax: 7780 Amt 33 für die BV Ost über V Stellungnahme zur Anfrage an die Verwaltung der CDU-Fraktion in der Bezirks- vertretung Ost: „Für eine bessere ambulante und stationäre Versorgung alter und pflegebedürftiger Menschen in ihrem angestammten Quartier“ Die Anfrage greift Inhalte der Vorlage V/0402/2023 „Kommunaler Pflegebedarfsptan 2023-2026“ auf und stellt den Bedarf an pflegerischen Versorgungsangeboten im Stadtbezirk Ost in den Fokus. Zu Frage 1: Der Pflegebedarfsplan bietet eine räumliche Darstellung der verschiedenen pflegeri- schen Angebote für die Stadt Münster (siehe Kapitel 5.1) sowie für die einzelnen Stadt- bezirke (siehe Anlage 2). Er enthält darüber hinaus eine Auswertung der Pflegeinfra- struktur in Bezug auf die Einwohnerschaft ab 80 Jahren für die einzelnen Stadtbezirke (siehe Anlage 2). Es werden ergänzend Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung in den Stadtbezirk&n und Stadtteilen benannt. Auf der Grundlage des Pflegebedarfs- plans ist somit eine erste Einschätzung des Bedarfs an pflegerischen Angeboten für die unterschiedlichen Sozialräume möglich. Die für die Feststellung des gesamtstädtischen Bedarfs an vollstationären Dauerpfle- geplätzen vorgenommene Vorausberechnung (siehe Kapitel 7) beruht jedoch auf Da- ten der Pflegestatistik vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfa- : len (IT.NRW), die nur für die Stadt insgesamt vorliegen. Eine Nachfrage bei IT.NRW hat bestätigt, dass keine kleinräumigen Daten zur Verfügung gestellt werden können. Informationen zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, aus denen spezifische Pflegequoten für die Stadtteile bzw. Stadtbezirke errechnet werden könn- ten, liegen also nicht vor. Um dennoch Aussagen für einzelne Stadtbezirke zu generieren, kann hilfsweise die gesamtstädtische Pflegequote auf Grundlage der kleinräumigen Bevölkerungsprog- nose auf Stadtbezirksebene hochgerechnet werden. Bei einer solchen Berechnung ergäbe sich für die Stadtbezirke Nord, Ost und Südost ein zusätzlicher Bedarf an Plät- zen mit umfassender Versorgungssicherheit, in Hiltrup wäre der Bedarf gedeckt. Gleichzeitig ergäbe sich ein rechnerischer Überhang an stationären Plätzen in den Stadtbezirken Mitte und West. Diese Berechnung kann nach Einschätzung der Ver- waltung jedoch nur eine grobe Orientierung bieten, da wichtige räumliche, strukturelle und soziale Besonderheiten der einzelnen Stadtgebiete nicht berücksichtigen werden. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der stationären Einrich- tungen innerhalb des Stadtgebietes über viele Jahre historisch gewachsen ist und wei- terhin den Status Quo darstellen wird. Zu Frage 2: Die Frage bezieht sich auf die Bedarfsermittlung für die stationäre Pflege in Kapitel 7 des Pflegebedarfsplans 2023-2026. Hier wird bisher eine Vorausberechnung für das Stadtgebiet insgesamt durchgeführt. Nach dem Alten- und Pflegegesetz (APG) NRW ist jeder Kreis und jede kreisfreie Kom- mune verpflichtet, eine örtliche Planung zu erstellen. Durch den Ratsbeschluss zur Vorlage V/0006/2015 wurde in Münster darüber hinaus festgelegt, dass diese Planung Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher Pflegeeinrichtungen sein soll. Die Aussagen zum Bedarf können nach dem APG NRW auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein ($ 7 Abs. 6 Satz 3 APG). Dabei ist zu beachten, dass die vom Rat beschlossene Feststeltung eines Bedarfs an zusätzlichen Pflegeplätzen eine öffentliche Ausschreibung zur Folge hat. In diesem Falle müsste neben der Be- darfsfeststellung auch die Bedarfsausschreibung sozialraumbezogen erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung sprechen, neben den fehlenden sozialräumlichen Daten der Pflegestatistik, weitere Gründe gegen eine sozialräumliche Ausschreibung: 1. Der festgestellte Bedarf würde aufgeteilt in einzelne Lose, was die jeweilige Platzzahl verringert, auf die sich Träger bewerben können. Der aktuelle Bedarf von 101 zusätzlichen stationären Plätzen würde sich auf die Stadt- bezirke Nord, Ost und Südost aufteilen. Dabei ist zu bedenken, dass von einem wirt- schaftlichen Betrieb einer Einrichtung in der Regel erst ab einer gewissen Größe aus- gegangen werden’kann. Interessenbekundungen könnten ausbleiben, wenn ein Neu- bau für Träger wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Gleichzeitig würde die Standortsuche räumlich auf diese Bezirke eingegrenzt, was eine Umsetzung weiter deutlich er- schwert. 2. Interessensbekundungen für einen Neubau oder für die Erweiterung bestehen- der Einrichtungen aus anderen Stadtbezirken könnten nicht berücksichtigt wer- den und erhielten eine Ablehnung. Dies würde aktuell die Stadtbezirke Mitte, Hiltrup und West betreffen und selbst dann gelten, wenn es keine Interessenbekundungen aus den Stadtbezirken mit einem fest- gestellten Bedarf gäbe. Dies könnte dazu führen, dass der festgestellte Bedarf an zu- sätzlichen Plätzen für die Stadt insgesamt nicht gedeckt werden kann. 3. Stadtteile ohne stationärer Einrichtung, die in einem Stadtbezirk mit ausreichen- dem Angebot insgesamt liegen, könnten nicht berücksichtigt werden. Dies würde aktuell z.B. den Stadtteil Nienberge betreffen. Hier steht keine stationäre Einrichtung zur Verfügung, der Stadtbezirk West verfügt insgesamt aber über eine ausreichende Anzahl an stationären Pflegeplätzen. 4. Die Gebietsgliederung in Stadtteile und Stadtbezirke Sneplcht nicht immer dem Bezugsrahmen der Bewohner*innen. So ist beim Stadtteil Mauritz-Ost davon auszugehen, dass die Bewohner*innen sich tendenziell eher in Richtung der Innenstadt ats nach Handorf orientieren, auch wenn dieser Stadtteil zum selben Stadtbezirk zählt. ka Vor der Veröffentlichung des Pflegebedarfsplans 2023-2026 wurde in der Konferenz Alter und Pflege, dem für die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung zuständi- gen Gremium, bei einem gesonderten Informationstermin die Ergebnisse der Bedarfs- . berechnung sowie die Konsequenzen einer Ausschreibung besprochen. In der Diskus- sion wurde sehr deutlich, dass einengende Auflagen die Wahrscheinlichkeit einer er- folgreichen Ausschreibung voraussichtlich deutlich reduzieren werden. Aufgrund des sich weiter verschärfenden Fachkräftemangels, der schwierigen Refinanzierungsbe- dingungen, der hohen Baukosten und einem Mangel an bezahlbaren Grundstücken, besteht die Möglichkeit, dass in Münster - wie bereits in anderen Kommunen zuvor - (ausreichende) Bewerbungen ausbleiben. Zu Frage 3: Die Einführung der verbindlichen Pflegebedarfsplanung wurde Ende des Jahres 2014, kurz nach Inkrafttreten des APG NRW, vom Rat beschlossen. In der Vorlage zur Verabschiedung des ersten Kommunalen Pflegebedarfsplans (V/0130/2015 bzw. V/0130/2015/1) wird erläutert, dass für eine sozialraumbezogene Planung weitere Datenernebungen und -spezifizierungen erforderlich wären. Vor die- sem Hintergrund wurde eine gesamtstädtische Betrachtung vorgenommen. Zu Frage 4: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine sozialräumliche Bedarfsfeststel- lung im Rahmen der verbindlichen Bedarfsplanung wird nicht für sinnvoll erachtet: Gleichwohl erfolgt im Kontext der Pflegeplanung eine Analyse der pflegerischen Infra- struktur auf der Ebene der Stadtteile und Stadtbezirke. Diese dient insbesondere als Grundlage für die Beratung von Investoren und Trägern sowie die weitere städtebau- liche Entwicklung (siehe Antwort zu Frage 6). Wichtig zu wissen ist, dass nur die Schaffung zusätzlicher vollstationärer Dauerpflege- plätze von der verbindlichen Pflegebedarfsplanung umfasst ist. Ambulante Pflege- dienste, Tagespflegeeinrichtungen, Pflege-Wohngemeinschaften mit umfassender Versorgungssicherheit und Kurzzeitpflegeangebote können jederzeit ohne eine Be- darfsbestätigung der Kommune neu errichtet werden. Zu Frage 5: Eine vorrangige Berücksichtigung des Stadtbezirks Münster-Ost im Rahmen der aktu- ellen Bedarfsausschreibung ist nicht möglich. Der Bedarf in Höhe von 101 zusätzlichen vollstationären Pflegeplätzen wurde bereits im 2. Amtsblatt am 26.01.2024 veröffent- licht. Übersteigt die in den frist- und formgerecht eingegangenen Interessenbekundungen angezeigte Platzzahl den ausgeschriebenen Bedarf von 101 zusätzlichen Plätzen, er- folgt unter allen Interessensbekundungen bis zur Erzielung einer Bedarfsdeckung eine Auswahl nach festgelegten Auswahlkriterien. -4- Eines der Kriterien bewertet die Entfernung zur nächstgelegenen stationären Einrich- tung, um Standorte in Stadtteilen oder Stadtbezirken besser zu bewerten, die bisher kein vollstationäres Angebot aufweisen. Zu Frage 6: Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflegeinfrastruktur zählt grundsätzlich zu den Aufgaben der kommunalen Pflegeplanung. Diese prüft daher kontinuierlich, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Angeboten erfor- derlich sind. Zu den Instrumenten der Pflegeplanung gehören im Wesentlichen die re- gelmäßige Bestandsaufnahme und Bedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebedarf- splanung, die Beratung von Investoren und Trägern sowie die Zusammenarbeit mit der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege. Das Sozialamt wird darüber hinaus bei der Entwicklung von Baugebieten vom Stadt- planungsamt sowie im Zuge der Erstellung der Vermarktungskonzepte städtischer Grundstücke durch das Amt für Immobilienmanagement beteiligt und bringt frühzeitig soziale Bedarfe ein. Von dieser Möglichkeit wurde auch im Stadtbezirk Münster-Ost Gebrauch gemacht. Für das Baugebiet in Handori (HobbeltstraßelKirschgar- ten/Heriburgstraße) wurde ein zusätzlicher Bedarf für eine Pflege-Wohngemeinschaft gemeldet. Besonders für Sozialräume mit geringen Einwohnerzahlen wie Gelmer und Dyckburg werden Versorgungsmöglichkeiten in ambulanten Pflege-Wohngemeinschaften favo- risiert. Eine eigene Standortsuche durch die Stadt ist, abseits des o.g. geschilderten Verfahrens, jedoch nicht möglich und Aufgabe der Investoren bzw. Träger. Die Schaffung jeglicher zusätzlicher Pflegeangebote ist zudem davon abhängig, dass diese nach Einschätzung der Träger wirtschaftlich zu betreiben sind und absehbar ge- nug Personal zur Verfügung stehen wird, um die Leistungen umzusetzen. Insbesondere der bestehende und sich noch weiter verschärfende Pflege(fach)kräfte- mangel stellt den entscheidenden limitierenden Faktor beim Ausbau der Pflegeinfra- struktur dar. Bereits heute können die bestehenden Plätze in den pflegerischen Ein- richtungen nicht immer voll belegt werden und auch die ambulante Versorgung ist an ihre Kapazitätsgrenze gestoßen. Ziel der kommunalen Pflegeplanung war und bleibt es, eine sozialräumlich orientierte pflegerische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Die für ein le- benslanges Wohnen im Quartier. relevante Infrastruktur soll in Zusammenarbeit mit Träger*innen und Anbieter*innen von Dienstleistungen, den zivilgesellschaftlichen Akt- euren und der Stadt vor Ort gestaltet werden. Dem gewünschten und erforderlichen Ausbau der Pflegeinfrastruktur sind jedoch aufgrund der oben beschriebenen Faktoren enge Grenzen gesetzt. Im Auftrag Gez. Schulte-Sienbeck
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Mauritzstraße 4
- Heriburgstraße
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Details
- Aktenzeichen
- AFO/0002/2024
- Typ
- Anfrage in der BV Ost
- Datum
- 26.01.2024
- Erstellt
- 26.01.2024 11:42