AN/0558/2025
SB Mülheim - Rechtsstatus von „Stadtteilgrenzen“ / Begründung der Ablehnung von gesetzlich Versicherten durch Ärzte, Ablehnung von Schülern durch Schulen, Ablehnung von Kunden durch Unternehmen nach „Stadtteilgrenzen“
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BV Koa Anfrage 20250430 SB Mülheim Rechtsstatus von Stadtteilgrenzen und Patientenablehnung 3
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CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 51065 Köln - Wiener Platz 2a Kontakt: Stephan.Krueger@Stadt-Koeln.de Gleichlautend an: Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus Köln Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs Bezirksrathaus Köln-Mülheim 30. April 2025 Anfrage zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Köln-Mülheim Hier: SB Mülheim – Rechtsstatus von „Stadtteilgrenzen“ / Begründung der Ablehnung von gesetzlich Versicherten durch Ärzte, Ablehnung von Schülern durch Schulen, Ablehnung von Kunden durch Unternehmen nach „Stadtteilgrenzen“ Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die Koalitionsfraktionen CDU und SPD sowie die FDP in der BV Mülheim bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen: Immer wieder und zunehmend beschweren sich Bürgerinnen und Bürger darüber, dass sie z.B. als Patienten bei niedergelassenen Ärzten mit der Begründung von „Stadtteilgrenzen“ abgelehnt werden. Auch bei der Vergabe von Schulplätzen hört man dies in der Wahrnehmung von Eltern. Wer nicht im „richtigen Stadtteil“ wohnt, darf nicht Patient oder Schüler werden. Dies betrifft z.B. besonders Kinderarztpraxen, Hausarztpraxen, jedoch auch Facharztpraxen. Da Arztpraxen nicht gleichmäßig in den Stadtteilen verteilt sind und es somit zu Benachteiligungen der Einwohner von Stadtteilen kommen kann, führt dies zu folgenden Fragen nach dem Rechtsstatus von „Stadtteilgrenzen“: 1. Die Stadt Köln ist in neun Stadtbezirke eingeteilt gemäß Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 35. Welchen „Rechtsstatus“ haben jedoch die darunter liegenden bzw. in den Stadtbezirken zusammengefassten „Stadtteile“ (in Köln auch: Veedel), die die Stadt Köln selber für sich „benennt“ (siehe z.B. Veedelkarte der Stadt Köln, wo es heißt: „In unserer Veedelkarte finden Sie die neun Bezirke, alle Stadtteile und -viertel sowie die Postleitzahlgebiete von Köln“, Quelle: https://www.stadt- koeln.de/artikel/68982/index.html)? 2. Kann aus dem „Rechtsstatus“ eines „Stadtteils“ bzw. aus einem Stadtteilnamen eine juristisch gültige Ableitung erfolgen (z.B. Angabe eines Stadtteilnamens als Geburtsort, Verwendung in der Postanschrift anstatt des Namens der Gemeinde, Grundlage von Verträgen usw.)? 3. Wenn nun eine Arztpraxis (oder andere Einrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, Unternehmen usw.) einen gesetzlich versicherten Patienten (oder andere Personenkreise) nach „seinem Stadtteil“ befragt, darf diese Antwort dann verwendet werden, um die Annahme eines Patienten (oder anderen Personenkreises) zu verweigern, wenn/weil er nicht im „richtigen“ Stadtteil wohnt? 4. Warum verwenden gerade Praxen von niedergelassenen Ärzten in Köln die Stadtteilherkunft von Patienten, um diese an andere Ärzte zu verweisen bzw. abzulehnen und könnte dies durch den Betroffenen als Verstoß nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geahndet werden? 5. Steht die Stadt Köln im Austausch mit niedergelassenen Ärzten bzw. deren Vertretungen (hier z.B. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein), um die Ansiedlung / Verteilung von Arztpraxen und deren Einzugsgebiete festzulegen, wenn ja: wie sieht die Einteilung des Stadtgebietes dabei aus: Gliedert sich diese in „Stadtteile“ und können sich Ärzte gegenüber Patienten auf „Stadtteile“ berufen? Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Thomas Portz, Vorsitzender CDU-Fraktion Stephan Krüger, CDU-Fraktion gez. Alexander Lünenbach, Vorsitzender SPD-Fraktion gez. Torsten Tücks, FDP
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Wiener Platz 2a
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0558/2025
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 05.05.2025
- Erstellt
- 05.05.2025 11:59