V/0983/2018
Auflösung aller Interessentenschaften
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Berichtsvorlage
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V/0983/2018 V/0983/2018 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Auflösung aller Interessentenschaften Beratungsfolge 22.11.2018 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Bericht Bericht: In der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanag e- ment vom 30.11.2016 wurde die Verwaltung um Stellungnahme gebeten, ob es sinnvoll sei, alle Int e- ressentenschaften aufzulösen, um den Aufwand bei Veräußerung von Interessentenvermögen zu minimieren. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Mehr als ein Drittel der Fläche des heutigen Stadtgebietes war von Gemeinheitsteilungen (Rezesse) zwischen 1810 und 1856 betroffen. Durch den Rezess wurden bis dahin gemeinschaftlich genutzte Marken (z.B. Weideflächen, Waldflächen sowie Flächen für die Plaggenmahd) auf die im Rezessg e- biet wohnenden R ezessbeteiligten (sog. Interessenten) aufgeteilt. Hierbei wurden nicht nur die Fl ä- chen aufgeteilt, sondern es wurden auch anderweitige Rechte/Pflichten aufgehoben bzw. vergeben (Huderechte / Fischereirechte). In den Rezessen wurden darüber hinaus die weite rhin gemeinschaftlich zu nutzenden Grundstücke (Wege/Gräben) den am Rezess Beteiligten als gemeinschaftliches Eigentum übertragen und die Rechte und Pflichten der einzelnen Interessenten untereinander geregelt. Die Rezesse sind für die Gemeinden nach heu tigem Recht wie Satzungen zu behandeln. Die Grun d- lage der rechtlichen Bewertung nach heutigem Recht ist das „Gesetz über die durch ein Auseina n- dersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ v. 09.04.1956 (NRW) - (AusVfG NW). Der Begri ff des „Auseinandersetzungsverfahrens“ bezieht sich hier auf Teilung und Ablösung der gemeinschaftlichen Grundstücke, die im Fall der Rezessgrundstücke gerade nicht e r- folgte. Von der „Teilungsmasse“ wurden vorab einzelne Grundstücke ausgenommen und den Interes- senten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen. Sie blieben von der Teilung als Zweck- , Interessenten - oder Separationsgrundstücke ausgeschlossen und im Gesamthandseigentum der Betroffenen (Interessenten). Amt für Immobilienmanagement 08.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gartenschläger Telefon: 492 23 35 Gartenschlaeger@stadt- muenster.de - 2 - V/0983/2018 Die Verwaltung der im Eigentum der Interessenten stehenden Grundstücke erfolgt durch den Bü r- germeister der Gemeinde, der die Gesamthandseigentümer des Zweckgrundstücks als gesetzlicher Vertreter (§ 3 Abs. 1 AusVfG NW) vertritt. Bei der Verwaltung handelt es sich um eine nicht we i- sungsgebundene Pflichtaufgabe und damit Gemeindeangelegenheit. Dennoch liegt eine fremde Ve r- mögensverwaltung vor. Da die Rezesse für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Inte resse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen haben, können dies e nur durch Erlass einer Satzung mit Z u- stimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden. Da in den Rezessen eine Vielzahl von Regelungen getroffen worden sind, die mit dem von der G e- meinde zu verwaltenden Gesamthandseigentum nichts zu tun haben, kommt für diesen Bereich eine Aufhebung nicht in Betracht. Zielführend wäre eine Anpassung bzw. Aufhebung der Festsetzungen im Rezess über die gemei n- schaftlich zu nutzenden Grundstücke (Wege/Gräben). Da hierfür die Zustimmung der Gemeindeau f- sichtsbehörde benötigt wird, hat das Amt für Immobilienmanagement die Möglichkeiten einer Anpa s- sung ausführlich mit der Bezirksregierung erörtert. Gesprächsergebnis Bezirksregierung: Eine generelle Aufhebung der Festsetzungen über das Gesamthandseigentum im Stadtgebiet ist nicht möglich. Die Stadt verwaltet fremde Grundstücke und tlw. fremdes Barvermögen. Dieses kann sie nicht einfach auf sich übertragen. Vielmehr sind bei der Verwaltung und einem beabsichtigten Verkauf diese fremden Vermögensinteressen entsprechend zu berücksichtigen. Für jeden Fall der Änderung oder Aufhebung der Festsetzungen durch einen Rezess ist eine konkrete Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Hierzu wäre zunächst erforderlich, dass der Zweck, zu dem die Festsetzungen des Rezesse s abge- schlossen worden sind, entfallen ist und zugleich, dass eine Aufhebung im Interesse der Interesse n- tengemeinschaft liegt oder dass diese durch öffentliche Interessen gefordert wird. Rein fiskalische Interessen der verwaltenden Gemeinde können das öffentliche Interesse nicht begründen. Die Rechte aus den Festsetzungen sind an die Grundstücke im Rezessgebiet gebunden. Bei der u r- sprüngliche Zielsetzung in den Rezessen ging es vor allem um die Erschließung landwirtschaftlicher Flächen sowie deren gemeinsame Be- und Entwässerung. Für eine Anpassung oder Aufhebung wäre es erforderlich, dass die Grundstücke, für die z.B. ein Wirtschaftsweg bestimmt ist, nicht mehr auf ihn angewiesen sind, weil sie durch einen Ersatzweg zugänglich geworden sind oder nicht mehr landwirt- schaftlich genutzt werden oder wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass eine Änderung im gemeinschaftlichen Interesse angezeigt ist. Eine vollständige Aufhebung der Festsetzung kommt also nur in Betracht, wenn eine anderweitige Nutzung des mit dem Rezess belegten Grundstücks angezeigt ist. Wird der Wirtschaftsweg weiterhin als Weg genutzt und benötigt (das ist z.B. auch bei allen Erschließungswegen der Fall), kann eine Aufhebung nur mit Zustimmung aller Interessenten erfolgen. Nach eine m Urteil des BGH (Urteil vom 07.02.1985, III ZR 197/83), des BVerwG (Urteil vom 29.08.2006, 8 C 21/05) und des OVG Sachsen -Anhalt (Urteil vom 25.04.2007, 1 L 39/06) wird die Zugehörigkeit zu einer Interessentengemeinschaft durch das Eigentum an einem nutzb aren Grund- stück im Rezessgebiet erlangt. Die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der I n- teressentengemeinschaft. Dies bedeutet, dass zunächst sämtliche Grundstücke, die in dem jeweiligen Rezessgebiet liegen, festgestellt werden und anschließend sämtliche Eigentümer. In den Randbereichen des Rezessgebie- tes wird es heute jedoch sehr schwierig, noch eindeutige Zuordnungen treffen zu können. Auch gibt - 3 - V/0983/2018 es Rezessgebiete, die sich über das Stadtgebiet hinaus auf die angrenzenden Umlandgemei nden erstrecken. Für die Ermittlung dieser Eigentümer müssten hier auch die Umlandgemeinden beteiligt werden. Je nach Größe des Rezessgebietes und heutigen Nutzung können schnell mehrere Hundert bis mehr als Tausend Eigentümer für ein Rezessgebiet festges tellt werden. Hier müssten dann sämtliche E i- gentümer angeschrieben und um schriftliche Zustimmung gebeten werden. Nur wenn sämtliche E i- gentümer zugestimmt haben, könnte die Festsetzung aufgehoben werden. Die Stadt Münster müsste die Grundstücke dann den In teressenten abkaufen. Der Kaufpreis und das evtl. noch vorhandene Barvermögen müsste an die jeweiligen Interessenten ausgeschüttet werden und zwar nach den A n- teilen, die sie durch den zugrunde liegenden Rezess an dem Gesamthandseigentum bekommen h a- ben. Hierbei sind jedoch auch die ggf. verausgabten städtischen Mittel abzuziehen, die für Unterha l- tungsarbeiten am Gesamthandseigentum aufgewendet wurden, da die Kosten für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Beteiligten zur Last fallen. Eine regelmäßige Heranziehung zu den Unterhaltungskosten ist nicht möglich, da die Eigentumsverhältnisse nicht nur einmalig ermi t- telt, sondern ständig aktualisiert werden müssten. Unabhängig von dem immensen Arbeitsaufwand, der sich hier ergeben würde, ist es nach den bishe- rigen Erfahrungen bei Grundstücksverhandlungen auch mit kleinen Eigentümergemeinschaften so gut wie sicher, diese 100 %ige Zustimmung nicht zu erlangen. Wenn der ursprüngliche Zweck tatsächlich entfallen ist, das Grundstück also nicht mehr als Weg ge- nutzt und benötigt wird, ist eine Aufhebung grundsätzlich möglich. Dies muss aber entweder im ö f- fentlichen Interesse oder im Interesse der Gemeinschaft erfolgen. Der Umstand, dass bei den einzelnen Interessentenschaften keine Barmittel für die Unterhaltung der im Gesamthandseigentum stehenden Wege, Gräben etc. zur Verfügung stehen, kann als Rechtfert i- gungsgrund für eine Anpassung oder Aufhebung der Festsetzungen im Rezess nicht herangezogen werden. Einige Grundstücke der Interessentenschaften s ind heute in der Örtlichkeit gar nicht mehr zu erke n- nen, weil der tatsächliche Wegverlauf heute über andere Grundstücke führt oder das Grundstück komplett in eine landwirtschaftliche Fläche eingebunden und z.B. als reine Ackerfläche genutzt wird. Auch Grundstücke, auf die in späteren Jahren z.B. eine Kaserne, Truppenübungsplatz, Bahntrassen etc. gebaut wurden, können tatsächlich nicht mehr genutzt werden. Bei diesen Grundstücken wäre eine Anpassung der Festsetzungen mit Zustimmung der Bezirksregie- rung auch ohne Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Hier würde eine vorherige Bekanntm a- chung über die beabsichtigte Anpassung oder Aufhebung ausreichen. Fazit: Das beabsichtigte Ziel, den Aufwand bei der Veräußerung von Interessentenvermögen zu minimi e- ren, kann nicht erreicht werden. Das Verfahren wird nach Prüfung der Bezirksregierung aufgrund der derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen noch aufwändiger und ist nicht zielführend. Es handelt sich um eine fremde Vermögensverwaltung. Veräußerungen sind nur mögl ich, wenn eine Nutzung der Grundstücke als Weg dauerhaft nicht mehr erfolgt (Entfall des Zwecks) oder die schriftl i- che Zustimmung sämtlicher Eigentümer im Rezessgebiet vorliegt. Weiteres Vorgehen: Seitens der Verwaltung wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen: - 4 - V/0983/2018 Sofern es die personellen Ressourcen zulassen, werden exemplarisch ein oder zwei möglichst kleine Interessentenschaften detailliert hinsichtlich ihrer heutigen tatsächlichen Nutzung betrachtet und die Möglichkeit eines Zustimmungsverfahrens bewertet. Im Übrigen (bei Zweckentfall) wird wie bisher verfahren, jedoch mit einer zusätzlichen vorherigen B e- kanntmachung der beabsichtigten Anpassung oder Aufhebung des Rezesses. I.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0983/2018 Kurzüberblick Bericht über die Möglichkeit der Auflösung aller Interessentenschaften Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel ist die Auflösung aller Interessentenschaften, die von der Stadt Münster verwaltet wer- den. Das Teilziel lautet „Anpassung bzw. Aufhebung der Festsetzungen der jeweiligen Rezesse über die gemeinschaftlich zu nutzenden Grundstücke (Wege/Gräben)“. Zielerreichung: Nach heutigem Stand ist eine Realisierung aufgrund der knappen personellen Ressourcen und des immensen Arbeitsaufwandes sowie des Erfordernisses einer Zustimmung sämtlicher Eigentümer nicht absehbar. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Mit der Berichtsvorlage sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Interessentenschaften) ist der Stadt Münster durch das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten ge- meinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 übertragen worden und daher vollständig pflichtig. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0983/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.10.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37