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V/0983/2018

Auflösung aller Interessentenschaften

Vorlagen 29.10.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement, Sitzung am 22.11.2018, TOP 5.8

Berichtsvorlage

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Anlage A

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Berichtsvorlage

10270 Zeichen

V/0983/2018 
V/0983/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Auflösung aller Interessentenschaften 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.11.2018 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches  
Flächenmanagement 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanag e-
ment vom 30.11.2016 wurde die Verwaltung um Stellungnahme gebeten, ob es sinnvoll sei, alle Int e-
ressentenschaften aufzulösen, um den Aufwand bei Veräußerung von Interessentenvermögen zu 
minimieren. 
 
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: 
 
Mehr als ein Drittel der Fläche des heutigen Stadtgebietes war von Gemeinheitsteilungen (Rezesse) 
zwischen 1810 und 1856 betroffen. Durch den Rezess wurden bis dahin gemeinschaftlich genutzte 
Marken (z.B. Weideflächen, Waldflächen sowie Flächen für die Plaggenmahd) auf die im Rezessg e-
biet wohnenden R ezessbeteiligten (sog. Interessenten) aufgeteilt. Hierbei wurden nicht nur die Fl ä-
chen aufgeteilt, sondern es wurden auch anderweitige Rechte/Pflichten aufgehoben bzw. vergeben 
(Huderechte / Fischereirechte). 
In den Rezessen wurden darüber hinaus die weite rhin gemeinschaftlich zu nutzenden Grundstücke 
(Wege/Gräben) den am Rezess Beteiligten als gemeinschaftliches Eigentum übertragen und die 
Rechte und Pflichten der einzelnen Interessenten untereinander geregelt.  
 
Die Rezesse sind für die Gemeinden nach heu tigem Recht wie Satzungen zu behandeln. Die Grun d-
lage der rechtlichen Bewertung nach heutigem Recht ist das „Gesetz über die durch ein Auseina n-
dersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ v. 09.04.1956 (NRW) - 
(AusVfG NW). Der Begri ff des „Auseinandersetzungsverfahrens“ bezieht sich hier auf Teilung und 
Ablösung der gemeinschaftlichen Grundstücke, die im Fall der Rezessgrundstücke gerade nicht e r-
folgte. Von der „Teilungsmasse“ wurden vorab einzelne Grundstücke ausgenommen und den Interes-
senten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen. Sie blieben von der Teilung als Zweck-
, Interessenten - oder Separationsgrundstücke ausgeschlossen und im Gesamthandseigentum der 
Betroffenen (Interessenten). 
 
Amt für 
Immobilienmanagement 
 
08.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Gartenschläger 
Telefon: 492 23 35 
Gartenschlaeger@stadt-
muenster.de

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V/0983/2018 
Die Verwaltung der im Eigentum der  Interessenten stehenden Grundstücke erfolgt durch den Bü r-
germeister der Gemeinde, der die Gesamthandseigentümer des Zweckgrundstücks als gesetzlicher 
Vertreter (§ 3 Abs. 1 AusVfG NW) vertritt. Bei der Verwaltung handelt es sich  um eine nicht we i-
sungsgebundene Pflichtaufgabe und damit Gemeindeangelegenheit. Dennoch liegt eine fremde Ve r-
mögensverwaltung vor. 
 
Da die Rezesse für die Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Inte resse getroffen worden sind, 
die Wirkung von Gemeindesatzungen haben, können dies e nur durch Erlass einer Satzung mit Z u-
stimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden. 
Da in den Rezessen eine Vielzahl von Regelungen getroffen worden sind, die mit dem von der G e-
meinde zu verwaltenden Gesamthandseigentum nichts zu tun haben, kommt für diesen Bereich eine 
Aufhebung nicht in Betracht. 
 
Zielführend wäre eine Anpassung bzw. Aufhebung der Festsetzungen im Rezess über die gemei n-
schaftlich zu nutzenden Grundstücke (Wege/Gräben). Da hierfür die Zustimmung der Gemeindeau f-
sichtsbehörde benötigt wird, hat das Amt für Immobilienmanagement die Möglichkeiten einer Anpa s-
sung ausführlich mit der Bezirksregierung erörtert.  
 
 
Gesprächsergebnis Bezirksregierung: 
 
Eine generelle Aufhebung der Festsetzungen über das Gesamthandseigentum im Stadtgebiet ist 
nicht möglich. Die Stadt verwaltet fremde Grundstücke und tlw. fremdes Barvermögen. Dieses kann 
sie nicht einfach auf sich übertragen. Vielmehr sind bei der Verwaltung und einem beabsichtigten 
Verkauf diese fremden Vermögensinteressen entsprechend zu berücksichtigen. 
 
Für jeden Fall der Änderung oder Aufhebung der Festsetzungen durch einen Rezess ist eine konkrete 
Prüfung des Einzelfalls erforderlich. 
 
Hierzu wäre zunächst erforderlich, dass der Zweck, zu dem die Festsetzungen des Rezesse s abge-
schlossen worden sind, entfallen ist und zugleich, dass eine Aufhebung im Interesse der Interesse n-
tengemeinschaft liegt oder dass diese durch öffentliche Interessen gefordert wird. Rein fiskalische 
Interessen der verwaltenden Gemeinde können das öffentliche Interesse nicht begründen. 
 
Die Rechte aus den Festsetzungen sind an die Grundstücke im Rezessgebiet gebunden. Bei der u r-
sprüngliche Zielsetzung in den Rezessen ging es vor allem um die Erschließung landwirtschaftlicher 
Flächen sowie deren gemeinsame Be- und Entwässerung. Für eine Anpassung oder Aufhebung wäre 
es erforderlich, dass die Grundstücke, für die z.B. ein Wirtschaftsweg bestimmt ist, nicht mehr auf ihn 
angewiesen sind, weil sie durch einen Ersatzweg zugänglich geworden sind oder nicht mehr landwirt-
schaftlich genutzt werden oder wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass eine Änderung im 
gemeinschaftlichen Interesse angezeigt ist. 
 
Eine vollständige Aufhebung der Festsetzung kommt also nur in Betracht, wenn eine anderweitige 
Nutzung des mit dem Rezess belegten Grundstücks angezeigt ist. Wird der Wirtschaftsweg weiterhin 
als Weg genutzt und benötigt (das ist z.B. auch bei allen Erschließungswegen der Fall), kann eine 
Aufhebung nur mit Zustimmung aller Interessenten erfolgen. 
 
Nach eine m Urteil des BGH (Urteil vom 07.02.1985, III ZR 197/83), des BVerwG (Urteil vom 
29.08.2006, 8 C 21/05) und des OVG Sachsen -Anhalt (Urteil vom 25.04.2007, 1 L 39/06) wird die 
Zugehörigkeit zu einer Interessentengemeinschaft durch das Eigentum an einem nutzb aren Grund-
stück im Rezessgebiet erlangt.  Die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der I n-
teressentengemeinschaft. 
Dies bedeutet, dass zunächst sämtliche Grundstücke, die in dem jeweiligen Rezessgebiet liegen, 
festgestellt werden und anschließend sämtliche Eigentümer. In den Randbereichen des Rezessgebie-
tes wird es heute jedoch sehr schwierig, noch eindeutige Zuordnungen treffen zu können. Auch gibt

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V/0983/2018 
es Rezessgebiete, die sich über das Stadtgebiet hinaus auf die angrenzenden Umlandgemei nden 
erstrecken. Für die Ermittlung dieser Eigentümer müssten hier auch die Umlandgemeinden beteiligt 
werden. 
 
Je nach Größe des Rezessgebietes und heutigen Nutzung können schnell mehrere Hundert bis mehr 
als Tausend Eigentümer für ein Rezessgebiet festges tellt werden. Hier müssten dann sämtliche E i-
gentümer angeschrieben und um schriftliche Zustimmung gebeten werden. Nur wenn sämtliche E i-
gentümer zugestimmt haben, könnte die Festsetzung aufgehoben werden. Die Stadt Münster müsste 
die Grundstücke dann den In teressenten abkaufen. Der Kaufpreis und das evtl. noch vorhandene 
Barvermögen müsste an die jeweiligen Interessenten ausgeschüttet werden und zwar nach den A n-
teilen, die sie durch den zugrunde liegenden Rezess an dem Gesamthandseigentum bekommen h a-
ben. Hierbei sind jedoch auch die ggf. verausgabten städtischen Mittel abzuziehen, die für Unterha l-
tungsarbeiten am Gesamthandseigentum aufgewendet wurden, da die Kosten für die Verwaltung der 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Beteiligten zur Last fallen.  Eine regelmäßige Heranziehung 
zu den Unterhaltungskosten ist nicht möglich, da die Eigentumsverhältnisse nicht nur einmalig ermi t-
telt, sondern ständig aktualisiert werden müssten. 
 
Unabhängig von dem immensen Arbeitsaufwand, der sich hier ergeben würde, ist es nach den bishe-
rigen Erfahrungen bei Grundstücksverhandlungen auch mit kleinen Eigentümergemeinschaften so gut 
wie sicher, diese 100 %ige Zustimmung nicht zu erlangen. 
 
Wenn der ursprüngliche Zweck tatsächlich entfallen ist, das Grundstück also nicht mehr  als Weg ge-
nutzt und benötigt wird, ist eine Aufhebung grundsätzlich möglich. Dies muss aber entweder im ö f-
fentlichen Interesse oder im Interesse der Gemeinschaft erfolgen. 
 
Der Umstand, dass bei den einzelnen Interessentenschaften keine Barmittel für die Unterhaltung der 
im Gesamthandseigentum stehenden Wege, Gräben etc. zur Verfügung stehen, kann als Rechtfert i-
gungsgrund für eine Anpassung oder Aufhebung der Festsetzungen im Rezess nicht herangezogen 
werden. 
 
Einige Grundstücke der Interessentenschaften s ind heute in der Örtlichkeit gar nicht mehr zu erke n-
nen, weil der tatsächliche Wegverlauf heute über andere Grundstücke führt oder das Grundstück 
komplett in eine landwirtschaftliche Fläche eingebunden und z.B. als reine Ackerfläche genutzt wird. 
Auch Grundstücke, auf die in späteren Jahren z.B. eine Kaserne, Truppenübungsplatz, Bahntrassen 
etc. gebaut wurden, können tatsächlich nicht mehr genutzt werden. 
Bei diesen Grundstücken wäre eine Anpassung der Festsetzungen mit Zustimmung der Bezirksregie-
rung auch ohne Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Hier würde eine vorherige Bekanntm a-
chung über die beabsichtigte Anpassung oder Aufhebung ausreichen.  
 
Fazit: 
 
Das beabsichtigte Ziel, den Aufwand bei der Veräußerung von Interessentenvermögen zu minimi e-
ren, kann nicht erreicht werden. Das Verfahren wird nach Prüfung der Bezirksregierung aufgrund der 
derzeitigen gerichtlichen Entscheidungen noch aufwändiger und ist nicht zielführend. 
 
Es handelt sich um eine fremde Vermögensverwaltung. Veräußerungen sind nur mögl ich, wenn eine 
Nutzung der Grundstücke als Weg dauerhaft nicht mehr erfolgt (Entfall des Zwecks) oder die schriftl i-
che Zustimmung sämtlicher Eigentümer im Rezessgebiet vorliegt. 
 
 
Weiteres Vorgehen: 
 
Seitens der Verwaltung wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

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V/0983/2018 
Sofern es die personellen Ressourcen zulassen, werden exemplarisch ein oder zwei möglichst kleine 
Interessentenschaften detailliert hinsichtlich ihrer heutigen tatsächlichen Nutzung betrachtet und die 
Möglichkeit eines Zustimmungsverfahrens bewertet. 
 
Im Übrigen (bei Zweckentfall) wird wie bisher verfahren, jedoch mit einer zusätzlichen vorherigen B e-
kanntmachung der beabsichtigten Anpassung oder Aufhebung des Rezesses. 
 
 
 
 
 
I.V. 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat  
 
Anlagen: 
Anlage A

Anlage A

1660 Zeichen

Anlage A zur V/0983/2018 
Kurzüberblick 
Bericht über die Möglichkeit der Auflösung aller Interessentenschaften 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das Ziel ist die Auflösung aller Interessentenschaften, die von der Stadt Münster verwaltet wer-
den. 
Das Teilziel lautet „Anpassung bzw. Aufhebung der Festsetzungen der jeweiligen Rezesse über 
die gemeinschaftlich zu nutzenden Grundstücke (Wege/Gräben)“.  
 
Zielerreichung: Nach heutigem Stand ist eine Realisierung aufgrund der knappen personellen 
Ressourcen und des immensen Arbeitsaufwandes sowie des Erfordernisses einer Zustimmung 
sämtlicher Eigentümer nicht absehbar. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Mit der Berichtsvorlage sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten (Interessentenschaften) ist der Stadt 
Münster durch das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 übertragen worden und daher vollständig 
pflichtig. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Beratungsverlauf (1)

22.11.2018 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 5.8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0983/2018
Typ
Vorlagen
Datum
29.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37