2402/2023
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von Frau Roth aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 betreffend "Solaranlagen auf Denkmälern"
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/48 Vorlagen-Nummer 01.08.2023 2402/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.08.2023 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von Frau Roth aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 betreffend 'Solaranlagen auf Denkmälern' (Session-Nr. der Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt:. AN/0151/2023 Session-Nr. der Beantwortung der Verwaltung 1648/2023) Frage von Frau Roth: Frau Roth bedankt sich für die Beantwortung der mündlichen Anfrage, die aber nicht die kon- krete Definition „was einsehbar sei und was nicht“ beinhalte. Sie bittet die Verwaltung explizit um eine schriftliche Beantwortung zur ‚Definition‘. Des Weiteren bitte sie, dass diese Definition dann öffentlich kommuniziert werde und nicht erst mit der Neuauflage der nächsten Fassung Antwort der Verwaltung: Definition: Dachflächen, die nicht aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, sind solche, die von keiner öffentlichen Fläche aus mit einem Augpunkt von ca. 1,60 m Höhe zu sehen sind. Dabei be- schränkt sich die Frage nicht auf ein vereinfachtes Vorne oder Hinten, da z. B. in Siedlungen mit Häuserzeilen und kleinteiliger Durchwegung oftmals eine seitliche und auch rückseitige Einsicht auf Gebäude und deren Dachflächen gegeben ist. Die Flächen sind vor Ort zu be- stimmen, wobei Baumbestand nur in der Laubphase als „Sichtschutz“ dient und deshalb nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann. Bei der Bestimmung von Standpunkten im öffentli- chen Raum und zur ersten Überprüfung der Einsehbarkeit helfen Pläne und Panoramafotos des städtischen GIS-Systems. Erläuterung: Die Klimakrise ist die große Herausforderung unserer Zeit. Dessen ist sich das Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege bewusst und bemüht sich im Rahmen seiner rechtlichen Mög- lichkeiten aktiv und vorrausschauend daran mitzuwirken und die Aufgaben des Denkmalschut- zes mit den Aufgaben des Klimaschutzes übereinzubringen. In den Ausführungen zur Sicht- barkeit von Solaranlagen werden im Text des Merkblattes „Energetische Ertüchtigung von denkmalgeschützten Gebäuden“ zu Flachdächern und flach geneigten Dächern einfache Mit- tel benannt, nicht sichtbare Teilflächen zu bestimmen. Bei geneigten Flächen ist zunächst grundsätzlich von einer Sichtbarkeit auszugehen, weshalb es notwendig ist, die Einfügung der Anlagen in den Gesamtzusammenhang des Denkmals planerisch mitzudenken. Die Betrachtung einzelner Objekte muss immer ganzheitlich durchgeführt werden. So ist bei allen Dachflächen, also auch bei nicht einsehbaren, die konstruktive und gestalterische Ein- heit der Gebäude in die Beurteilung einzubeziehen. Sollte das Aufbringen von Solaranlagen z. 2 B. Eingriffe in die Statik des Gebäudes erfordern, kann dies keine dem Denkmalschutz ange- messene Maßnahme sein. Die Komplexität der Fragestellung und die mittlerweile etablierten konstruktiven Abstimmungsprozesse werden leider in der öffentlichen Debatte oft noch nicht angemessen berücksichtigt. So konnten mittlerweile sogar mehrere Anlagen realisiert werden, die aus dem öffentlichen Raum zu sehen sind. Diese verdeutlichen die Haltung des Amtes, dass die Einpassung der Anlage in den Gestaltungszusammenhang des Denkmals wichtiger ist, als die generelle Einsehbarkeit der Dachflächen. Eine Haltung, die von vielen Denkmal- pflegern durchaus als progressiv beurteilt und zuweilen auch kritisiert wird. Mit dem Merkblatt „Energetische Ertüchtigung“ liegen vom Amt formulierte Leitlinien vor, die sowohl Denkmaleigentümer*innen als auch den Mitarbeiter*innen des Amtes eine gute Grund- lage für die Entwicklung von Anlagen dient. Es gilt, Klimaschutz und Denkmalschutz mit ange- messener Planung in Einklang zu bringen; eine komplexe Aufgabe, die wegen der Unter- schiedlichkeit der Objekte keine pauschalierten Entscheidungen zulässt. Daher ist das Haupt- ziel der Leitlinien, auf die wesentlichen Aspekte der Fragestellung und die Erfordernis guter und angemessener Planung hinzuweisen. Wesentlich ist hierbei die Kommunikation zwischen Denkmaleigentümer*innen und dem Denkmalamt, das sich wie in anderen denkmalpflegeri- schen Fragen als beratende Institution und Instrument der Qualitätssicherung definiert. Dieses Beratungsangebot wird in der Regel gut angenommen. Insbesondere bei Solaranlagen werden aber leider des Öfteren nicht prüffähige Anträge ein- gereicht, wodurch der Dialog ins Stocken gerät und eine denkmalpflegerische Beurteilung nicht erfolgen kann. Auch erfolgt oftmals keine direkte Kontaktaufnahme, um die Form und den Umfang des Antrags vor Einreichung abzuklären. Dies ist schade, da jeder Fall Erfahrun- gen mit sich bringt, die zunehmende Sicherheit im Umgang mit diesen neuen technischen Er- gänzungen der Denkmäler liefern. Eine Erweiterung des Merkblattes wird im Rahmen des „Aktionsplans Köln“ erfolgen, wenn solche Erfahrungen gesammelt und substanzielle Ergän- zungen möglich sind. Hierbei wird es auch darum gehen, den Kontext der Objekte in die Ent- scheidungen einzubinden, um z. B. bei einheitlich gestalteten Siedlungen gute zielführende Lösungen entwickeln zu können. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege steht im regelmäßigen Austausch mit der Ko- ordinationsstelle Klimaschutz um praxis- und zeitnah konkrete Fragestellungen zum Thema PV-Anlagen und Denkmalschutz zu klären. Diese Zusammenarbeit soll intensiviert werden, insbesondere um Erfahrungen auszutauschen und zukünftige Anfragen noch besser bearbei- ten zu können. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2402/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 01.08.2023
- Erstellt
- 27.07.2023 14:11