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2402/2023

Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von Frau Roth aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 betreffend "Solaranlagen auf Denkmälern"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 01.08.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 24.08.2023, TOP 8.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

5649 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/48 
 
Vorlagen-Nummer   01.08.2023 
 2402/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.08.2023 
 
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von Frau Roth aus der Sitzung des 
Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.05.2023 betreffend 'Solaranlagen auf 
Denkmälern' (Session-Nr. der Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und 
Volt:. AN/0151/2023 Session-Nr. der Beantwortung der Verwaltung 1648/2023) 
Frage von Frau Roth: 
 
Frau Roth bedankt sich für die Beantwortung der mündlichen Anfrage, die aber nicht die kon-
krete Definition „was einsehbar sei und was nicht“ beinhalte. Sie bittet die Verwaltung explizit 
um eine schriftliche Beantwortung zur ‚Definition‘. Des Weiteren bitte sie, dass diese Definition 
dann öffentlich kommuniziert werde und nicht erst mit der Neuauflage der nächsten Fassung  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Definition: 
Dachflächen, die nicht aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, sind solche, die von keiner 
öffentlichen Fläche aus mit einem Augpunkt von ca. 1,60 m Höhe zu sehen sind. Dabei be-
schränkt sich die Frage nicht auf ein vereinfachtes Vorne oder Hinten, da z. B. in Siedlungen 
mit Häuserzeilen und kleinteiliger Durchwegung oftmals eine seitliche und auch rückseitige 
Einsicht auf Gebäude und deren Dachflächen gegeben ist. Die Flächen sind vor Ort zu be-
stimmen, wobei Baumbestand nur in der Laubphase als „Sichtschutz“ dient und deshalb nur 
eingeschränkt berücksichtigt werden kann. Bei der Bestimmung von Standpunkten im öffentli-
chen Raum und zur ersten Überprüfung der Einsehbarkeit helfen Pläne und Panoramafotos 
des städtischen GIS-Systems. 
 
Erläuterung: 
Die Klimakrise ist die große Herausforderung unserer Zeit. Dessen ist sich das Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege bewusst und bemüht sich im Rahmen seiner rechtlichen Mög-
lichkeiten aktiv und vorrausschauend daran mitzuwirken und die Aufgaben des Denkmalschut-
zes mit den Aufgaben des Klimaschutzes übereinzubringen. In den Ausführungen zur Sicht-
barkeit von Solaranlagen werden im Text des Merkblattes „Energetische Ertüchtigung von 
denkmalgeschützten Gebäuden“ zu Flachdächern und flach geneigten Dächern einfache Mit-
tel benannt, nicht sichtbare Teilflächen zu bestimmen. Bei geneigten Flächen ist zunächst 
grundsätzlich von einer Sichtbarkeit auszugehen, weshalb es notwendig ist, die Einfügung der 
Anlagen in den Gesamtzusammenhang des Denkmals planerisch mitzudenken.  
Die Betrachtung einzelner Objekte muss immer ganzheitlich durchgeführt werden. So ist bei 
allen Dachflächen, also auch bei nicht einsehbaren, die konstruktive und gestalterische Ein-
heit der Gebäude in die Beurteilung einzubeziehen. Sollte das Aufbringen von Solaranlagen z.

2 
 
B. Eingriffe in die Statik des Gebäudes erfordern, kann dies keine dem Denkmalschutz ange-
messene Maßnahme sein. Die Komplexität der Fragestellung und die mittlerweile etablierten 
konstruktiven Abstimmungsprozesse werden leider in der öffentlichen Debatte oft noch nicht 
angemessen berücksichtigt. So konnten mittlerweile sogar mehrere Anlagen realisiert werden, 
die aus dem öffentlichen Raum zu sehen sind. Diese verdeutlichen die Haltung des Amtes, 
dass die Einpassung der Anlage in den Gestaltungszusammenhang des Denkmals wichtiger 
ist, als die generelle Einsehbarkeit der Dachflächen. Eine Haltung, die von vielen Denkmal-
pflegern durchaus als progressiv beurteilt und zuweilen auch kritisiert wird.  
Mit dem Merkblatt „Energetische Ertüchtigung“ liegen vom Amt formulierte Leitlinien vor, die 
sowohl Denkmaleigentümer*innen als auch den Mitarbeiter*innen des Amtes eine gute Grund-
lage für die Entwicklung von Anlagen dient. Es gilt, Klimaschutz und Denkmalschutz mit ange-
messener Planung in Einklang zu bringen; eine komplexe Aufgabe, die wegen der Unter-
schiedlichkeit der Objekte keine pauschalierten Entscheidungen zulässt. Daher ist das Haupt-
ziel der Leitlinien, auf die wesentlichen Aspekte der Fragestellung und die Erfordernis guter 
und angemessener Planung hinzuweisen. Wesentlich ist hierbei die Kommunikation zwischen 
Denkmaleigentümer*innen und dem Denkmalamt, das sich wie in anderen denkmalpflegeri-
schen Fragen als beratende Institution und Instrument der Qualitätssicherung definiert. Dieses 
Beratungsangebot wird in der Regel gut angenommen.  
Insbesondere bei Solaranlagen werden aber leider des Öfteren nicht prüffähige Anträge ein-
gereicht, wodurch der Dialog ins Stocken gerät und eine denkmalpflegerische Beurteilung 
nicht erfolgen kann. Auch erfolgt oftmals keine direkte Kontaktaufnahme, um die Form und 
den Umfang des Antrags vor Einreichung abzuklären. Dies ist schade, da jeder Fall Erfahrun-
gen mit sich bringt, die zunehmende Sicherheit im Umgang mit diesen neuen technischen Er-
gänzungen der Denkmäler liefern. Eine Erweiterung des Merkblattes wird im Rahmen des 
„Aktionsplans Köln“ erfolgen, wenn solche Erfahrungen gesammelt und substanzielle Ergän-
zungen möglich sind. Hierbei wird es auch darum gehen, den Kontext der Objekte in die Ent-
scheidungen einzubinden, um z. B. bei einheitlich gestalteten Siedlungen gute zielführende 
Lösungen entwickeln zu können. 
 
Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege steht im regelmäßigen Austausch mit der Ko-
ordinationsstelle Klimaschutz um praxis- und zeitnah konkrete Fragestellungen zum Thema 
PV-Anlagen und Denkmalschutz zu klären. Diese Zusammenarbeit soll intensiviert werden, 
insbesondere um Erfahrungen auszutauschen und zukünftige Anfragen noch besser bearbei-
ten zu können. 
 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

24.08.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2402/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
01.08.2023
Erstellt
27.07.2023 14:11