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3681/2023

Offene mündliche Anfragen aus vergangenen Sitzungen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 14.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 20.11.2023, TOP 8.25

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

6522 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/2 
 
Vorlagen-Nummer 14.11.2023 
 3681/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 
 
Offene mündliche Anfragen aus vergangenen Sitzungen zum Themenkomplex 
Schülerfahrkostenverordnung 
Beantwortung von mündlichen Anfrage aus vergangenen Sitzungen zur Beförderung von 
Inklusionskindern 
Text der Anfragen 
Nr. Anfrage 
von 
Bezug Frage Sitzung 
1 Bärbel 
Hölzing 
(Bünd-
nis 90 / 
Die Grü-
nen) 
TOP 9 nimmt Bezug auf den Schulweg von Kindern 
mittels Bus und Bahn. Sie erkundigt sich, ob 
die Schüler*innen der Helios -Gesamtschule 
mithilfe einer zusätzlichen Unterstützung des 
dort herrschenden Verkehrs rechnen können.  
23.01.23 
2 Oliver 
Seeck 
(SPD) 
TOP 5.3 
AN/0609/2023 
u. 1547/2023 
Wie viele der genehmigten Beförderungs-
anträge sind nur Teilgenehmigungen (z.B. 
gelten nur für bestimmte Tage)? Differen-
zierung von voll- und nur teilweise geneh-
migten Anträgen gewünscht sowie Auf-
schlüsselung nach Förderschwerpunkten. 
22.05.23 
3 Bärbel 
Hölzing 
(Grüne) 
TOP 5.2 
AN/0609/2023 
u. 1547/2023 
1. Es wird dargestellt, dass die Ver-
waltung Kinder an Förderschulen 
genauso behandelt, wie Inklusions-
kinder. Es entfallen auf beide 
Gruppen Ablehnungen. Allerdings 
sind die Ablehnungen bei Inklusi-
onskindern eklatant höher. Das be-
legen die gelieferten Zahlen. Wie 
ist das zu erklären? 
 
2. Werden auch bei Förderschulkin-
dern die Berufszeiten der Erzie-
hungsberechtigten abgefragt und 
verwaltungsseitig bewertet, dass 
z.B. bei Selbständigen eine Beför-
derung der Kinder durch die Eltern 
erfolgen muss? 
 
21.08.23

2 
 
3. Müssen Förderschulkinder auch – 
wie GL-Kinder - ein amtsärztliches 
Attest vorlegen, oder verzichtet das 
Amt für Schulentwicklung darauf? 
Warum wird das bei Inklusionskin-
dern gefordert?  
 
4. Wir wollen die Bewertung des an-
geführten Petitionsausschusses 
selbst einsehen und bitten um Be-
reitstellung der Unterlagen des Pe-
titionsausschusses. 
 
5. Vorletzter Absatz der Vorlage vor 
Ziffer 3). Welche Änderung ist das?  
 
6. Gab es eine Kontaktaufnahme mit 
Bonn und Ahrweiler zu deren Um-
gang mit den Schülerfahrkosten? 
Wenn ja, was machen die Städte 
anders als Köln?  
 
7. Was heißt es, dass das Prüfverfah-
ren der beiden anderen Kommu-
nen sich noch in Klärung befindet?  
 
8. Ist es richtig, dass manche Kom-
munen zwischen 50 und 60 % der 
Fahrkosten von den Eltern bean-
spruchen? Ist das durch §97 Abs. 
4 SchulG NRW gedeckt? Ist das 
für Förderschulkinder und Inklusi-
onskinder gleich? Wie verhält die 
Stadt Köln sich dazu?  
5 Constan
ze Aan-
gen-
voort 
(CDU) 
TOP 5.2 
AN/0609/2023 
u. 1547/2023 
Vorbereitende Fragen auf das Fachge-
spräch zum Thema Fahrtkostenerstattung/ 
gemeinsames Lernen: 
- Läuft Organisation/ Zahlungsab-
wicklung der Fahrtkostenerstattung 
bei vorliegenden Anspruchsvoraus-
setzungen bei den Kindern im ge-
meinsamen Lernen über die Stadt 
Köln, 
oder wird nur eine anteilige Kos-
tenerstattung geleistet, und die Or-
ganisation obliegt den Eltern 
 
Wie groß ist der Ermessensspiel-
raum bei der Fahrtkostenerstattung 
21.08.23 
 
 
Antwort der Verwaltung  
 
Zu 1) 
Der Linienverkehr wurde dem gestiegenen Fahrgastaufkommen angepasst. 
 
 
Zu 2)

3 
 
Die Anzahl der Teilgenehmigungen wurde für das Schuljahr 2021/22 in der in der Sitzung vom 
21.08.2023 beigefügten Anlage 1 übermittelt. Die Verwaltung wird dem Ausschuss zwei wei-
tere Schuljahre zur Verfügung stellen. 
 
 
Zu 3) 
3.1 
Die Prüfung aller Anträge erfolgt nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung. Die 
Ablehnungsgründe sind vielfältig. Sowohl bei Förderschulen als auch bei Schulen des Ge-
meinsamen Lernens. Im Gebundenen Lernen erfolgten im Schuljahr 21/22 Ablehnungen aus-
folgenden Gründen. Dabei können je Ablehnung auch mehrere Gründe vorliegen. 
 
 Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen aus der Schülerfahrkostenverordnung: 12 
 Ein Fahrzeug ist auf Schüler*in zugelassen: 3 
 Wertmarke ÖPNV vorhanden: 1 
 Beförderung durch andere Stelle bereits sichergestellt: 1 
 Wegen Eigen- und Fremdgefährdung nicht möglich: 2 
 Nicht nächstgelegene Schule: 1 
 Keine Nachweise zur Prüfung: 4 
 Begleitungs- bzw. Beförderungsmöglichkeit der Erziehungsberechtigten: 8  
 Möglichkeit der eigenständigen Bewältigung des Schulweges: 1 
 
 
3.2 
Alle Anträge werden nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung geprüft. Dies 
schließt auch eine Prüfung bei Selbstständigkeit der Erziehungsberechtigten mit ein. 
 
 
3.3 
Nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung wird bei allen Prüfungen, die einer Gut-
achtenanforderung bedürfen, der schulmedizinische Dienst eingebunden. Dies erfolgt sowohl 
bei Kindern, die Schulen des Gemeinsamen Lerners als auch Förderschulen besuchen. 
 
 
3.4 
Die vorliegende E-Mail-Kommunikation enthält personenempfindliche Angaben die Rück-
schlüsse auf den Einzelfall zulassen und somit dem Datenschutz unterliegen. 
 
 
3.5 
Die Antwort der Verwaltung wurde für die Sitzung am 21.08.2023 (Session Nr. 1547/2023 – 
zurückgestellt aus der Sitzung vom 22.05.2023) bereits schriftlich angepasst. 
 
 
3.6 
Ahrweiler liegt nicht in NRW, so dass die Schülerfahrkostenverordnung NRW dort keine An-
wendung finden kann.  
 
 
Mit der Stadt Bonn besteht Kontakt. Die Stadt Bonn wendet ebenfalls die Schülerfahrkosten-
verordnung NRW an und prüft danach. Dabei wird der § 16 II SchfkVO u.a. angewandt. 
 
 
3.7 
Zum damaligen Zeitpunkt war der interkommunale Austausch noch in Bearbeitung. Zwischen-
zeitlich ist dies erfolgt, siehe auch Frage 6 
 
 
3.8.

4 
 
Bei anderen Kommunen wird an Inklusionsschulen der § 16 II SchfkVO angewandt. Dabei 
können Kosten bis zu einer Höhe der tatsächlichen Taxikosten übernommen werden. Es sind 
Kommunen bekannt, die 50-60% der tatsächlichen Taxikosten als Schülerfahrkosten bzw. 
Wegstreckenentschädigung zahlen. 
 
 
Zu 4) 
Bei einer Genehmigung des Schülerspezialverkehrs erfolgt derzeit die Organisation und 
Durchführung in der Regel durch das Amt für Schulentwicklung. Bei der Genehmigung einer 
Wegstreckenentschädigung erfolgt die Kostenerstattung seitens des Amtes für Schulentwick-
lung und die Organisation und Durchführung wird in der Regel durch die Eltern vorgenommen.  
 
Über die Bewilligung von Schülerfahrkosten wird nicht nach Ermessen entschieden. Es han-
delt sich um eine – durch die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung – gebundene Ver-
waltungsentscheidung. 
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

20.11.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3681/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
14.11.2023
Erstellt
09.11.2023 16:21