3681/2023
Offene mündliche Anfragen aus vergangenen Sitzungen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/400/2 Vorlagen-Nummer 14.11.2023 3681/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 Offene mündliche Anfragen aus vergangenen Sitzungen zum Themenkomplex Schülerfahrkostenverordnung Beantwortung von mündlichen Anfrage aus vergangenen Sitzungen zur Beförderung von Inklusionskindern Text der Anfragen Nr. Anfrage von Bezug Frage Sitzung 1 Bärbel Hölzing (Bünd- nis 90 / Die Grü- nen) TOP 9 nimmt Bezug auf den Schulweg von Kindern mittels Bus und Bahn. Sie erkundigt sich, ob die Schüler*innen der Helios -Gesamtschule mithilfe einer zusätzlichen Unterstützung des dort herrschenden Verkehrs rechnen können. 23.01.23 2 Oliver Seeck (SPD) TOP 5.3 AN/0609/2023 u. 1547/2023 Wie viele der genehmigten Beförderungs- anträge sind nur Teilgenehmigungen (z.B. gelten nur für bestimmte Tage)? Differen- zierung von voll- und nur teilweise geneh- migten Anträgen gewünscht sowie Auf- schlüsselung nach Förderschwerpunkten. 22.05.23 3 Bärbel Hölzing (Grüne) TOP 5.2 AN/0609/2023 u. 1547/2023 1. Es wird dargestellt, dass die Ver- waltung Kinder an Förderschulen genauso behandelt, wie Inklusions- kinder. Es entfallen auf beide Gruppen Ablehnungen. Allerdings sind die Ablehnungen bei Inklusi- onskindern eklatant höher. Das be- legen die gelieferten Zahlen. Wie ist das zu erklären? 2. Werden auch bei Förderschulkin- dern die Berufszeiten der Erzie- hungsberechtigten abgefragt und verwaltungsseitig bewertet, dass z.B. bei Selbständigen eine Beför- derung der Kinder durch die Eltern erfolgen muss? 21.08.23 2 3. Müssen Förderschulkinder auch – wie GL-Kinder - ein amtsärztliches Attest vorlegen, oder verzichtet das Amt für Schulentwicklung darauf? Warum wird das bei Inklusionskin- dern gefordert? 4. Wir wollen die Bewertung des an- geführten Petitionsausschusses selbst einsehen und bitten um Be- reitstellung der Unterlagen des Pe- titionsausschusses. 5. Vorletzter Absatz der Vorlage vor Ziffer 3). Welche Änderung ist das? 6. Gab es eine Kontaktaufnahme mit Bonn und Ahrweiler zu deren Um- gang mit den Schülerfahrkosten? Wenn ja, was machen die Städte anders als Köln? 7. Was heißt es, dass das Prüfverfah- ren der beiden anderen Kommu- nen sich noch in Klärung befindet? 8. Ist es richtig, dass manche Kom- munen zwischen 50 und 60 % der Fahrkosten von den Eltern bean- spruchen? Ist das durch §97 Abs. 4 SchulG NRW gedeckt? Ist das für Förderschulkinder und Inklusi- onskinder gleich? Wie verhält die Stadt Köln sich dazu? 5 Constan ze Aan- gen- voort (CDU) TOP 5.2 AN/0609/2023 u. 1547/2023 Vorbereitende Fragen auf das Fachge- spräch zum Thema Fahrtkostenerstattung/ gemeinsames Lernen: - Läuft Organisation/ Zahlungsab- wicklung der Fahrtkostenerstattung bei vorliegenden Anspruchsvoraus- setzungen bei den Kindern im ge- meinsamen Lernen über die Stadt Köln, oder wird nur eine anteilige Kos- tenerstattung geleistet, und die Or- ganisation obliegt den Eltern Wie groß ist der Ermessensspiel- raum bei der Fahrtkostenerstattung 21.08.23 Antwort der Verwaltung Zu 1) Der Linienverkehr wurde dem gestiegenen Fahrgastaufkommen angepasst. Zu 2) 3 Die Anzahl der Teilgenehmigungen wurde für das Schuljahr 2021/22 in der in der Sitzung vom 21.08.2023 beigefügten Anlage 1 übermittelt. Die Verwaltung wird dem Ausschuss zwei wei- tere Schuljahre zur Verfügung stellen. Zu 3) 3.1 Die Prüfung aller Anträge erfolgt nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung. Die Ablehnungsgründe sind vielfältig. Sowohl bei Förderschulen als auch bei Schulen des Ge- meinsamen Lernens. Im Gebundenen Lernen erfolgten im Schuljahr 21/22 Ablehnungen aus- folgenden Gründen. Dabei können je Ablehnung auch mehrere Gründe vorliegen. Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen aus der Schülerfahrkostenverordnung: 12 Ein Fahrzeug ist auf Schüler*in zugelassen: 3 Wertmarke ÖPNV vorhanden: 1 Beförderung durch andere Stelle bereits sichergestellt: 1 Wegen Eigen- und Fremdgefährdung nicht möglich: 2 Nicht nächstgelegene Schule: 1 Keine Nachweise zur Prüfung: 4 Begleitungs- bzw. Beförderungsmöglichkeit der Erziehungsberechtigten: 8 Möglichkeit der eigenständigen Bewältigung des Schulweges: 1 3.2 Alle Anträge werden nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung geprüft. Dies schließt auch eine Prüfung bei Selbstständigkeit der Erziehungsberechtigten mit ein. 3.3 Nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung wird bei allen Prüfungen, die einer Gut- achtenanforderung bedürfen, der schulmedizinische Dienst eingebunden. Dies erfolgt sowohl bei Kindern, die Schulen des Gemeinsamen Lerners als auch Förderschulen besuchen. 3.4 Die vorliegende E-Mail-Kommunikation enthält personenempfindliche Angaben die Rück- schlüsse auf den Einzelfall zulassen und somit dem Datenschutz unterliegen. 3.5 Die Antwort der Verwaltung wurde für die Sitzung am 21.08.2023 (Session Nr. 1547/2023 – zurückgestellt aus der Sitzung vom 22.05.2023) bereits schriftlich angepasst. 3.6 Ahrweiler liegt nicht in NRW, so dass die Schülerfahrkostenverordnung NRW dort keine An- wendung finden kann. Mit der Stadt Bonn besteht Kontakt. Die Stadt Bonn wendet ebenfalls die Schülerfahrkosten- verordnung NRW an und prüft danach. Dabei wird der § 16 II SchfkVO u.a. angewandt. 3.7 Zum damaligen Zeitpunkt war der interkommunale Austausch noch in Bearbeitung. Zwischen- zeitlich ist dies erfolgt, siehe auch Frage 6 3.8. 4 Bei anderen Kommunen wird an Inklusionsschulen der § 16 II SchfkVO angewandt. Dabei können Kosten bis zu einer Höhe der tatsächlichen Taxikosten übernommen werden. Es sind Kommunen bekannt, die 50-60% der tatsächlichen Taxikosten als Schülerfahrkosten bzw. Wegstreckenentschädigung zahlen. Zu 4) Bei einer Genehmigung des Schülerspezialverkehrs erfolgt derzeit die Organisation und Durchführung in der Regel durch das Amt für Schulentwicklung. Bei der Genehmigung einer Wegstreckenentschädigung erfolgt die Kostenerstattung seitens des Amtes für Schulentwick- lung und die Organisation und Durchführung wird in der Regel durch die Eltern vorgenommen. Über die Bewilligung von Schülerfahrkosten wird nicht nach Ermessen entschieden. Es han- delt sich um eine – durch die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung – gebundene Ver- waltungsentscheidung. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3681/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 14.11.2023
- Erstellt
- 09.11.2023 16:21