V/0795/2009
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen
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Beschlussvorlage
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V/0795/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen des Stadtbezirks Münster-Mitte zur Wahl von Schulleitungen Beratungsfolge 01.12.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul- leitungsstellen an städtischen weiterführenden Schulen und Förderschulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk Münster-Mitte hinausgeht mit beratender Stimme in die Sitzungen der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 1. 2. 3. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen. Begründung: Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulkon- ferenz der jeweiligen Schule getreten. Vorlagen-Nr.: V/0795/2009 Auskunft erteilt: Herr Lembeck Ruf: 492-6041 E-Mail: LembeckA@stadt-muenster.de Datum: 20.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0795/2009 Nach § 61 SchulG wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulauf- sichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schul- konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertrete- rinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mit- gliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleich- falls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertrete- rinnen und Vertreter. Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sollen die fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Entsprechend der Beschlussfas- sung des Rates vom 28.03.2007 fällt die Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jewei- ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. Für die übrigen Schulen von gesamtstädtischer Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen Schulkonferenzen nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers die Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus ist auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteilende Zustim- mung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden kann. Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld von entsprechenden Wahlentscheidun- gen zu ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen. Da das Verfahren zur Entsendung der beratenden Mitglieder nicht im neuen Schulgesetz geregelt ist, schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach Regelungen nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NW analog angewandt werden. Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss der Mitglieder der Bezirksvertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu- stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Einzelpersonen in der Bezirksver- tretung entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganz Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer). - 3 - V/0795/2009 Bisherige Vertreter/innen der Bezirksvertretung Münster-Mitte: Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 1. Erika Gericke Dr. Norbert Wiengarn (aus der Bezirksvertretung ausgeschieden) 2. Peter Fischer-Baumeister Dr. Stephan Nonhoff 3. Wolfgang Becker Tobias Bünger (aus der Bezirksvertretung ausgeschieden) gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0795/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.11.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37