AN/0733/2024
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See
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FDP Änderungsantrag nach § 13
3568 Zeichen
www.FDP-Koeln.de An die Vorsitzende des Rates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus · 50667 Köln Fon 0221. 221-23830 Fax 0221. 221-23833 fdp-fraktion@stadt-koeln.de www.fdp-koeln.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 07.05.2024 AN/0733/2024 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 16.05.2024 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See hier: Änderungsantrag Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie darum, folgenden Änderungsantrag zu TOP 6.1.3 auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates am 16. Mai 2024 zu setzen. Beschluss: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betref- fend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See mit der Maßgabe, dass § 2 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 22 gestrichen werden. Begründung: Die neue Satzung und die Ausweitung der Bereiche, in denen das Baden und Schwimmen erlaubt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Sie stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Bedürf- nisse der Besucherinnen und Besucher zu wahrzunehmen und auf diese Weise einen siche- ren, erholsamen Badebetrieb am Fühlinger See zu ermöglichen. Durch § 2 Abs. 4 der neuen Satzung wird Nutzerinnen und Nutzern der Anlage allerdings un- tersagt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen. In § 14 Abs. 1 Nr. 22 wird die- ses Verbot sodann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € bewehrt. Anstatt den Nutzerinnen und Nutzern der Anlage mehr Freiheiten bei der Benutzung einzu- räumen, werden hier an der Realität vorbei neue Regelungen aufgestellt: Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten ist insbesondere in den Sommermonaten und bei größeren Gruppen absolut üblich und gehört zum geselligen Beisammensein genauso dazu wie das weiterhin erlaubte Grillen. Erschwerend kommt hinzu, dass mit einem erheblichen Vollzugsdefizit zu FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln - 2 - www.FDP-Koeln.de rechnen ist, sodass Verstöße gegen die Vorschrift ohnehin kaum geahndet würden. Zuletzt geht für Nutzerinnen und Nutzer nicht klar hervor, welche Handlungen ihnen unter- sagt werden: Es ist unklar, ob die Benutzung von z.B. Musikinstrumenten generell untersagt wird, weil sie abstrakt dazu geeignet sind, andere Personen zu belästigen; oder ob nur die konkret belästigende Nutzung durch das Instrument untersagt sein soll. Nutzerinnen und Nutzer könnten die Vorschrift aufgrund der missverständlichen Formulierung berechtigter- weise auch so verstehen, dass die Nutzung von z.B. Mobiltelefonen generell untersagt ist, was sicherlich nicht im Sinne des Erfinders ist. Darüber hinaus ist in § 2 Abs. 2 ohnehin bereits geregelt, dass die Nutzerinnen und Nutzer alles zu unterlassen haben, „was den guten Sitten, dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft“. Sollten Musikinstrumente oder Geräte der Musikwieder- gabe also missbräuchlich verwendet werden, so ist dies bereits hierdurch untersagt und es bedarf keiner weiteren zusätzlichen Vorschrift, die Unsicherheit schafft. Nach alledem sollte die Verbotsnorm und die korrespondierende Bußgeldvorschrift gestri- chen werden. So viel Vertrauen in Bezug auf das rücksichtsvolle Nebeneinander der Men- schen sollte die Stadt Köln an dieser Stelle aufbringen. Mit freundlichen Grüßen Gez. Ulrich Breite Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/0733/2024
- Typ
- FDP/KSG Änderungsantrag nach § 13
- Datum
- 07.05.2024
- Erstellt
- 06.05.2024 12:38