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AN/0733/2024

Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

FDP/KSG Änderungsantrag nach § 13 07.05.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2024

FDP Änderungsantrag nach § 13

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FDP Änderungsantrag nach § 13

3568 Zeichen

www.FDP-Koeln.de 
 
An die Vorsitzende 
des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
Rathaus · 50667 Köln  
Fon 0221. 221-23830 
Fax 0221. 221-23833 
fdp-fraktion@stadt-koeln.de 
www.fdp-koeln.de 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 07.05.2024 
AN/0733/2024 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 16.05.2024 
 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
hier: Änderungsantrag 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie darum, folgenden Änderungsantrag zu TOP 
6.1.3 auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates am 16. Mai 2024 zu setzen. 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betref-
fend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See mit der Maßgabe, dass § 
2 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 22 gestrichen werden. 
 
Begründung:  
 
Die neue Satzung und die Ausweitung der Bereiche, in denen das Baden und Schwimmen 
erlaubt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Sie stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Bedürf-
nisse der Besucherinnen und Besucher zu wahrzunehmen und auf diese Weise einen siche-
ren, erholsamen Badebetrieb am Fühlinger See zu ermöglichen.  
 
Durch § 2 Abs. 4 der neuen Satzung wird Nutzerinnen und Nutzern der Anlage allerdings un-
tersagt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu 
benutzen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen. In § 14 Abs. 1 Nr. 22 wird die-
ses Verbot sodann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € bewehrt.  
 
Anstatt den Nutzerinnen und Nutzern der Anlage mehr Freiheiten bei der Benutzung einzu-
räumen, werden hier an der Realität vorbei neue Regelungen aufgestellt: Die Benutzung von 
Tonwiedergabegeräten ist insbesondere in den Sommermonaten und bei größeren Gruppen 
absolut üblich und gehört zum geselligen Beisammensein genauso dazu wie das weiterhin 
erlaubte Grillen. Erschwerend kommt hinzu, dass mit einem erheblichen Vollzugsdefizit zu 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

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www.FDP-Koeln.de 
rechnen ist, sodass Verstöße gegen die Vorschrift ohnehin kaum geahndet würden.  
 
Zuletzt geht für Nutzerinnen und Nutzer nicht klar hervor, welche Handlungen ihnen unter-
sagt werden: Es ist unklar, ob die Benutzung von z.B. Musikinstrumenten generell untersagt 
wird, weil sie abstrakt dazu geeignet sind, andere Personen zu belästigen; oder ob nur die 
konkret belästigende Nutzung durch das Instrument untersagt sein soll. Nutzerinnen und 
Nutzer könnten die Vorschrift aufgrund der missverständlichen Formulierung berechtigter-
weise auch so verstehen, dass die Nutzung von z.B. Mobiltelefonen generell untersagt ist, 
was sicherlich nicht im Sinne des Erfinders ist.  
 
Darüber hinaus ist in § 2 Abs. 2 ohnehin bereits geregelt, dass die Nutzerinnen und Nutzer 
alles zu unterlassen haben, „was den guten Sitten, dem Aufrechterhalten der Sicherheit, 
Ruhe und Ordnung zuwiderläuft“. Sollten Musikinstrumente oder Geräte der Musikwieder-
gabe also missbräuchlich verwendet werden, so ist dies bereits hierdurch untersagt und es 
bedarf keiner weiteren zusätzlichen Vorschrift, die Unsicherheit schafft. 
 
Nach alledem sollte die Verbotsnorm und die korrespondierende Bußgeldvorschrift gestri-
chen werden. So viel Vertrauen in Bezug auf das rücksichtsvolle Nebeneinander der Men-
schen sollte die Stadt Köln an dieser Stelle aufbringen. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
Gez. Ulrich Breite 
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

16.05.2024 Rat
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0733/2024
Typ
FDP/KSG Änderungsantrag nach § 13
Datum
07.05.2024
Erstellt
06.05.2024 12:38