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Bericht über das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Zuständigkeit für die Sperrung eines Teilabschnitts der Kitschburger Straße
Mitteilung Hauptausschuss 1210/2024 vom 12.04.2024
Stand: Am 15.04.2024 im Hauptausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Hauptausschuss
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 12.04.2024 1210/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 15.04.2024 Bericht über das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Zuständigkeit für die Sperrung eines Teilabschnitts der Kitschburger Straße Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 13.11.2023 unter TOP 6.1 zur Vorlage 4229/2022 einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die Linke folgenden Beschluss gefasst: Der Hauptausschuss stellt fest, dass aufgrund der überbezirklichen Bedeutung der Angele- genheit für die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße der Verkehrsausschuss das ent- scheidungsbefugte Gremium ist. Die Angelegenheit war dem Hauptausschuss vorgelegt worden, um gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln zu versu- chen, durch Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreits zu verhindern. Zum weiteren Sachverhalt wird auf die Vorlagen 2155/2022 und 4229/2022 und verwiesen. Die Bezirksvertretung Lindenthal hat am 12.01.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Köln (Az. 4 K 198/24) gegen den Rat der Stadt Köln erhoben. Sie beantragt festzustellen, dass die Bezirksvertretung Lindenthal bezüglich der Entscheidung zur Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydn- straße für den motorisierten Individualverkehr zuständig ist. Die Verwaltung hat für den Rat der Stadt Köln mit Schriftsatz vom 26.02.2024 beantragt, die Klage abzuweisen. Die bereits im Fachgespräch zur Sperrung der Kitschburger Straße am 08.09.2023 mit den Vertreter*innen der im Verkehrsausschuss stimmberechtigt vertretenen Fraktionen sowie der Fraktionen in der Bezirksvertretung Lindenthal erörterten und in der Vor- lage 4229/2022 dargestellten rechtlichen Gründe für eine vollumfängliche Klageabweisung wurden in der Klageerwiderung vertieft. Der Klage steht zudem die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.03.2001 (Az.: 4 K 2305/98) entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in der damaligen Ent- scheidung umfassend ausgeführt, dass die Bezirksvertretung Lindenthal keine Zuständigkeit für eine Sperrung der Kitschburger Straße besitze. Die kommunalrechtlichen Voraussetzun- gen dazu haben sich inhaltlich seitdem nicht geändert. Das Gericht hat die mündliche Hauptverhandlung des Verfahrens noch nicht terminiert. gez. Reker
Beratungsverlauf
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