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2006/0803

Erhebung von Erschließungsbeiträgen hier: Erlassantrag der Jüdischen Gemeinde

Magistratsvorlage 22.12.2006

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2006/0803

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2006/0803

5337 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Dezernat II 
 
Amt: Kassen- und Steuer-
amt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0803 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Erhebung von Er schließungsbeiträgen 
hier: Erlassantrag der Jüdischen Gemeinde 
 
Vorlage vom: 22.12.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Dem Erlass der von der Jüdischen Gemeinde Darmstadt für ihre Grundstücke an der Seekatzstraße zu 
entrichtenden Vorausleistung auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 61.640,00 € wird 
zugestimmt.  
 
Der Erlass erstreckt sich auch auf den endgültig zu entrichtenden Erschließungsbeitrag. 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 22.12.2006  
 
Mit Bescheid vom 18.05.2006 wurde die Jüdische Gemeinde als Eigentümerin der Grundstücke 
Darmstadt Seekatzstraße 29, Am hinteren Steinberg und An der Seekatzstraße (Flur 23, Flurstücke 
108/4, 109/1, 202/1, 202/2, 111/2 und 110) zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Erschlie-
ßungsbeitrag für die Herstellung der Seekatzstraße im Abschnitt Martinstraße und Steinbergweg in 
Höhe von 61.640,00 Euro herangezogen. 
 
Mit Schreiben vom 19.06.2006 hat der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen in Ver-
tretung der Jüdischen Gemeinde Darmstadt zunächst fristwahrend Widerspruch gegen den Heran-
ziehungsbescheid eingelegt und gleichzeitig um dessen vorläufige Aussetzung gebeten. Mit Schrei-
ben vom 21.08.2006 wurde schließlich ein Antrag auf Erlass des zukünftigen Erschließungsbeitra-
ges einschließlich der jetzt festgesetzten Vorauszahlung nachgereicht und dieser wie folgt begrün-
det: 
 
„Für die beantrage Freistellung sprechen sowohl Härtegründe als auch Belange des öffentlichen 
Interesses. 
 
Die Jüdische Gemeinde Darmstadt, deren Existenz bekanntlich auch von städtischen Förderungs-
mitteln gesichert wird, verfügt über keine freien Mittel, aus denen Erschließungskosten für das 
Friedhofsgrundstück getragen werden könnten. 
 
Die Heranziehung zu den in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Erschließungsbeiträgen 
stellt für die Jüdische Gemeinde Darmstadt daher eine unbillige Härte dar. Auch bei einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft kann die Heranziehung eine unbillige Härte bedeuten. (Bundesverwal-
tungsgericht, 4.5.1979, 4 C 25.76, BVerwGE 57,  336; veröffentlicht im Nachrichtendienst Hessi-
scher Städtetag Nr. 10/1979 S. 7). Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung eines Grundstückes zu 
Friedhofszwecken im Verhältnis zur sonstigen baulichen oder gewerblichen Nutzung andersartig ist 
(...). Bei Friedhöfen schlägt sich nämlich der in den sonst möglichen Wertsteigerungen eines 
Grundstückes infolge der Erschließung liegende Vorteil nicht ohne weiteres nieder. (BVerwG a.a.O.) 
Dies gilt insbesondere bei einem Jüdischen Friedhof, für den eine Nutzungsänderung auch für die 
Zukunft religionsgesetzlich (und im Falle des Jüdischen Friedhofs Darmstadt auch denkmalschutz-
rechtlich) völlig ausgeschlossen ist. 
 
Eine den beantragten Beitragserlass begründende Härte kann auch dann bejaht werden, wenn eine 
Kirchengemeinde als Trägerin des Friedhofes durch den Heranziehungsbescheid in nicht zu behe-
bende Schwierigkeiten gerät. (BVerwG a.a.O.) 
 
Die Freistellung von Erschließungsbeiträgen ist darüberhinaus aber auch aus öffentlichem Interesse 
geboten. Der im öffentliche Interesse gebotene Billigkeitserlaß im Si nne des § 135 Abs. 5 1. Alter-
native BBauG setzt voraus, dass ein öffentliches Interesse besteht, gegenüber einem einzelnen 
Grundstückseigentümer auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu verzichten. Der Gemeinde 
muss nach der Rechtsprechung des Senats daran gelegen sein, durch den Verzicht selbst etwas zu 
fördern, was im öffentlichen Interesse liegt. ( ...) Das Gesagte gilt im Grundsatz auch für Friedhöfe. 
Das Betreiben eines Friedhofes ist an sich Sache der Gemeinde. Die Kirche entlastet, wenn sie 
einen kirchlichen Friedhof betreibt, insoweit die Gemeinde. Diese wird also in der Regel ein eigenes 
Interesse daran haben, dass kirchliche Friedhöfe betrieben und sie dadurch von ihren eigenen Auf-
gaben freigestellt wird. (BVerwG a.a.O.).

3 
... 
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Jüdischen Friedhofs Darmstadt besteht 
auch in seinem hohen (geschützten) Denkmalwert.“ 
 
Gemäß § 135 Abs. 5, Satz 1 BauGB kann die Gemeinde im Einzellfall auch von der Erhebung des 
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur 
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 
 
Im vorliegenden Fall ist ein Erlass des zukünftigen Erschließungsbeitr ages einschließlich der jetzt 
festgesetzten Vorauszahlung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB im öffentlichen Interesse geboten.  
 
Gemäß Ziffer 6.7.4 Abs. 1 Nr. 4 DAH ist für Erlässe diesen Umfangs ein Beschluss der Stadtverord-
netenversammlung einzuholen.  
 
Darmstadt, den 22.12.2006 
2122.3 Kl/B 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 21

Orte (3)

  • Seekatzstraße 29
  • Martinstraße
  • Steinbergweg

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0803
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.12.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00