1438/2022
Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates
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Anlage 4 Rollierendes System
499 Zeichen
ANLAGE 4
Rollierendes System mit 7 Mitglieder
NEU
NEU
Amtszeit
1.
Periode
1
2
3
1.
Periode
4
5
6
7
2022
3 Jahre
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2.
Periode
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Periode
8
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2025
3 Jahre
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Periode
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1.
Periode
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2028
3 Jahre
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2.
Periode
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13
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1.
Periode
15
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u.s.w.
Anlage 6 Auszug Sondersitzung Stadtentwicklungsausschuss 29.09.2022
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax : (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de Datum: 05.10.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 2. Sondersitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 29.09.2022 öffentlich 6.1 Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 1438/2022 Beschluss: Die Ausschussvorsitzenden beantragt den Tagesordnungspunkt aufgrund von Bera- tungsbedarf nach Eintritt der Tagesordnung bis zur nächsten regulären Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zurückzustellen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt.
Anlage 8 Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag StEA
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Anlage 8 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum Änderungsantrag AN/1911/2022 Im Stadtentwicklungsausschuss vom 27.10.2022 wurde ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE., der FDP-Fraktion und der VOLT-Fraktion (AN/1911/2022) zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe Anlage 7). Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Vorlage 1438/2022 in der Fassung des Änderungsantrages einstimmig zugestimmt. Die Verwaltung regt folgende Ergänzung an: GO 3. – Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates unter (1) um Ergänzung der Fachrichtung Architektur, so dass der Absatz (1) Satz 2 wie folgt lautet: Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Horn Sa Vorlagen-Nummer 1438/2022 Freigabedatum 26.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des Gestaltungsbei- rates der Stadt Köln. Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen €. Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 88.300€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 88.300 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln (GBR) leistet einen sehr wichtigen Beitrag zur Förderung der Baukultur und der gestalterischen Qualität des Kölner Stadtbildes und ist somit ein unverzichtbares Instrumentarium für städtebauliche und baukulturelle Planungs- und Entscheidungsprozesse. Bau- vorhaben einer besonderen Bedeutung, die nicht Gegenstand eines Qualifizierungsverfahrens gewe- sen sind, werden dort vorgestellt und unter Einbindung von Fachexperten, politischen Vertreter*innen aus dem Stadtentwicklungsausschuss, den Bezirksvertretungen und der Verwaltung vorgestellt und erhalten eine Empfehlung für die weitere Bearbeitung. Durch die Teilnahme von Mitgliedern des Ge- staltungsbeirates in Jurys der Qualifizierungsverfahren und der Begleitgremien wird eine gewinnbrin- gende optimale Verzahnung und Vernetzung sichergestellt. Die Mitglieder des letzten Gestaltungsbei- rates für die Zeit von 2011 bis 2016 wurden in 2011 vom Rat der Stadt Köln bestellt (vgl. Vorlage 2218/2011). Deren Legitimation ist abgelaufen und bedarf einer Neuaufstellung sowie der Benennung von stimmberechtigten Mitgliedern. Berufen und tätig waren im letzten Beirat als Kölner Mitglieder Herr Jürgen Minkus (Vorsitzender), Frau Annette Paul und Herr Peter Berner; als externe Mitglieder Frau Prof. Christa Reicher, Herr Prof. Carl Fingerhuth sowie Herr Prof. Roger Riewe. Die externen Mitglieder haben seit Ende 2012 an den Sitzungen nicht mehr teilgenommen; insofern tagte seitdem nur der sog. "kleine Kreis" mit den Kölner 3 Mitgliedern. Die derzeit tätigen Kölner Mitglieder setzen ihre Arbeit bis zur Neuaufstellung voraus- sichtlich zum Ende des 3. Quartals 2022 fort. Für die nun anstehende neue Amtszeit des Gestaltungsbeirats sind die neuen Mitglieder gesondert zu benennen. Deren Auswahl erfolgt in einem Prozess im Anschluss an die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und daher in einer gesonderten Vorlage. Neben der Benennung der neuen Mitglieder soll in diesem Zusammenhang auch die Geschäftsord- nung angepasst werden. Hierfür wurde ein Recherche- und Abstimmungsprozesses unter Beteiligung von Berufsverbänden und Institutionen wie dem Bund Deutscher Architekten (BDA), dem Bund Deut- scher Landschaftsarchitekten (BDLA), dem Haus der Architektur (hdak), Sprecher*innen des Stadt- entwicklungsausschuss und der Verwaltung durchgeführt und in zwei Workshops am 02.02.2022 und 25.04.2022 ausführlich erörtert. Auch die Mitglieder des scheidenden Kölner GBRs haben in diese Empfehlungen für die Neuaufstellung eingebracht. Eingebracht in diesen Prozess wurden ebenfalls Erfahrungen und Rahmenbedingungen in Gestaltungsbeiräten anderer Kommunen, eine Übersicht über die Regelungen in anderen Kommunen ist zur Information als Anlage 3 beigefügt. Inhaltlich haben sich in dieser Vorlage maßgeblich folgende Punkte im Entwurf der neuen Geschäfts- ordnung geändert: 1. Statt bisher 6 (bzw. im sogenannten "kleinen Kreis" 3 Kölner Mitglieder) sollen nunmehr 7 Mitglieder neu berufen werden, davon maximal 3 Kölner und mindestens 4 externe Mit- glieder. 2. Die Amtszeit der Mitglieder soll statt 5 nunmehr im Regelfall 6 Jahre gelten. 3. Da Projekte im Regelfall mehrfach im Beirat vorgestellt werden, soll zur Sicherung der Kontinuität in der Arbeit des GBR ein sogenanntes "rollierendes System" eingeführt wer- den: Im Regelfall werden die Mitglieder vom Rat für die Dauer von sechs Jahren beru- fen. Um das rollierendes System zu beginnen, werden jedoch für die erste Periode drei Mitglieder (ein lokales, zwei externe) für lediglich für drei Jahre und vier Mitglieder direkt für sechs Jahre entsandt. Die Berufung durch den Rat wird nach einer Periode von drei Jahren für die dann ausscheidenden Mitglieder stetig neu erfolgen. Die ersten drei Mitglie- der (ein lokales, zwei externe) werden nach drei Jahren, die verbleibenden vier nach sechs Jahren abgelöst, sodass eine stetige Erneuerung nicht des ganzen Beirats, sondern lediglich um drei bzw. vier Personen stattfindet. Dies bleibt als fortlaufende Routine erhal- ten, sodass Beirats-Knowhow und Projektkenntnisse im Gremium erhalten bleiben. Bis auf drei Mitglieder beim Start des Systems jedes Beiratsmitglied verbleibt somit sechs Jahre im Beirat, die Option einer weiteren Verlängerung besteht nicht. Das System ist in Anlage 4 grafisch dargestellt. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder können wie bislang auch neu zu berufende Mitglieder nur bis zum Ende ihrer Amtszeit bestellt werden. 4. Die Empfehlungen zur Besetzung des Beirates sollen nicht mehr über den Kontaktkreis Kölner Architekten (KKK), sondern über das Haus der Architektur Köln (hdak) unter Be- teiligung maßgeblicher Verbände und der Verwaltung erfolgen. Durch die breite Beteili- gung erfolgt eine gute Nachvollziehbarkeit bei der Auswahl und der Besetzung des Beira- tes. 5. In der Geschäftsordnung wurde der Punkt der Befangenheit ergänzt. Dieser dient einem adäquaten Umgang mit möglichen Interessenskonflikten von Beiratsmitgliedern. 6. Die Sitzungen sollen auch aus Gründen einer vertrauensvollen Beratung weiterhin nicht öffentlich stattfinden. Die Ergebnisprotokolle sollen jedoch nicht mehr im nicht- öffentlichen Teil der Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses und der jeweils be- troffenen Bezirksvertretungen, sondern im öffentlichen Teil vorgelegt werden. Die schon heute praktizierte beratende Teilnahme politischer Mandatsträger*innen wird beibehalten. Demnach sollen wie bisher auch der*die Vorsitzende des Stadtentwicklungsausschusses, sowie je ein*e von den im Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene*r Ver- treter*in und/oder deren/dessen Stellvertreter*in benannt beratend an den Sitzungen teilnehmen. Da- für können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*innen oder Einwohner*innen als vorge- schlagen werden. Des Weiteren nimmt je ein Mitglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk, ohne Stimmrecht, sowie die Verwaltung zur Bera- tung und Durchführung an den Sitzungen teil. Die Benennung der politischen Vertretungen aus dem 4 Stadtentwicklungsausschuss und den Bezirksvertretungen erfolgte bereits gesondert in den Gremien für die Wahlperiode 2020 – 2025 (vgl. z.B. für die Bezirksvertretung Innenstadt Vorlage 0333/2021) Die Auswahl der geeigneten Experten*innen als neue stimmberechtigte Mitglieder wird nach dem Beschluss der neuen Geschäftsordnung erfolgen und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Finanzierung Die zur Finanzierung der Maßnahme benötigte Aufwandsermächtigung i.H.v. 88.300 € steht im Teil- ergebnisplan 0901, Stadtplanung, in Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen für das Jahr 2022 zur Verfügung. Die für die Haushaltsjahre 2023 ff. erforderlichen Mittel wird das Dezernat für Planen und Bauen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsprozesses 2023/2024 ff. inner- halb des dann zugewiesenen Budgets ggfs. durch Umschichtungen vorsehen. Anlagen: Anlage 1: Geschäftsordnung (GO) des Gestaltungsbeirates in der Fassung vom 10.08.2022 Anlage 2: Synopse der Geschäftsordnungen 2011 und 2022 Anlage 3: Übersicht der Regelungen von Gestaltungsbeiräten in anderen Kommunen Anlage 4 Darstellung rollierendes System
Anlage 1 Geschäftsordnung
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/ 2 Anlage 1 Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln Fassung vom 1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll wei- terzuentwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges bera- tendes Sachverständigengremium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwaltung, Po- litik und Vorhabenträgern die architektonische und städtebauliche Qualität von Pla- nungs- und Bauprojekten zu verbessern und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung, ih- rer Größe oder ihrer Stadtbildprägung von besonderer stadtgestalterischer Be- deutung sind, b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestal- tung, c) - besonders zu gestaltende Situationen, Stadträume und Grünanlagen sowie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Ver- kehrsberuhigungsmaßnahmen, - Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie z. B. Brücken, große ÖPNV- Haltestellen, - sonstige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, z. B. Werbeanlagen, Stadtmöblierung etc. (2) Vorhaben, die in einem Qualifizierungsverfahren beurteilt wurden, fallen nur dann in die Zuständigkeit des Beirats, wenn das tatsächlich eingereichte Vorhaben von dem prämierten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen Beratungsgremium beurteilt werden, werden nicht zusätzlich im Gestaltungsbeirat vorgestellt. (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden. 3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, damit viele fachliche Aspekte durch die Experten repräsentiert werden. Bei maximal drei der sieben stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in Köln zulässig. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. - 2 - / 3 Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausge- zeichnet worden sind oder - als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode drei Mitglieder (ein lokales, zwei externe) für lediglich drei Jahre und vier Mitglieder für sechs Jahre entsandt. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gestaltungsbeirat aus, werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restliche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hatte, bestellt. (3) Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Die externen Mitglieder erhalten zusätzlich eine Erstattung der Reisekosten nach Vorlage der Rechnungen. (4) Als beratende Mitglieder nehmen an den Beiratssitzungen der/die Vorsitzende des Stadtentwicklungsausschusses sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungsaus- schuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r Vertreter/-in und/oder de- ren/dessen Stellvertreter/in beratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/-innen oder Einwohner/-innen vorgeschlagen werden. Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der Geschäftsführung, maximal ein Mitglied der Be- zirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9 für die Beratungszeit von Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Projekte betroffen sind, werden zur Teil- nahme gebeten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, falls dies gewünscht bzw. erforderlich ist. 4. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen ge- wählt. 5. Beschlussfähigkeit (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sowie die Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder, darunter der/die Vor- sitzende oder Stellvertreter*in anwesend sind. (2) Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Befangenheit (1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat be- urteilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. - 3 - (2) Die Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäftliche oder private Beziehungen zu einem zu diskutierenden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz offenzulegen. Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. 7. Anhörung (1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem/der Entwurfsverfas- ser*in oder dem/der Bauherrn*in des zu beurteilenden Projektes Gelegenheit zur Äu- ßerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. (2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem/der Entwurfsver- fasser*in die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestal- tungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustellen. (3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht zu Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 8. Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beira- tes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Die weitere Öffentlichkeitsarbeit obliegt dem Ermessen des Gestaltungsbeirates. 9. Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sit- zungen und die Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/der Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. (2) Verwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremi- um einbringen. Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und der Verwaltung abgestimmt. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Ge- schäftsstelle vorliegen. (3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. (4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit Tagesordnung zugestellt. (5) Die Geschäftsführung gibt die Ergebnisprotokolle des Gestaltungsbeirates dem Stadtentwicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als Mittei- lung im öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnis. (6) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z. B. Vergabe eines vertiefenden Gutach- tens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushalts-/ Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder. 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 3 Übersicht der Regelungen von Gestaltungsbeiräten in andren Kommunen
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Recherche Gestaltungsbeirat 611/2 Stand 25.06.2020 Köln (alt) Berlin Stuttgart Salzburg Rotterdam Münster Regensburg Wien Zuständigkeit "Projekte die für die Gestaltung des Kölner Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind", Mitwirkung bei Auslobungen, Jurysitzungen, Wettbewerben. "Projekte von gesamtstädtischer und außerordentlicher Bedeutung", insbes. Hochhausprojekte, Projekte >2.000qm Nutzfläche, Infrastrukturprojekte, Auswahl Qualifizierungsverfahren, Querschnittsthemen wie Nachhaltiges Bauen, (…) (…) "Vorhaben und Projekte, die für die Stadtentwicklung, den Städtebau und die Architektur von Bedeutung sind." Beteiligung an Wettbewerbsverfahren auf Vorschlag, immer bei wesentlichen Abweichungen vom Wettbewerbsergebnis Ab BGF > 2.000 m² / Baumasse > 7.000 m³;Mitwirkung bei Wettbewerbs- und Gutachterverfahren, Nominierung von Fachpreisrichtern, Enge Zusammenarbeit bei Qualifikationsverfahren über 4000qm BGF "Sonderaufgaben" Berät bei für die Stadt "wichtigen" Projekten "Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaus sowie der Anlage von Grünflächen, bauliche Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Bereichen, Baumaßnahmen besonders großen Umfanges, Bauvorhaben mit stadtbildprägendem Charakter" (…) "Vorhaben von besonderer städtebaul. Bedeutung in ihrer Auswirkung auf das Regensburger Stadt- und Landschaftsbild" Einzel- betreuung, aber auch in Form von Teilnahmen an Berater- gremien bei Bplanverfahren, Mehrfachbeauftragungen, Vortragsreihen durch Mitglieder Gebäude bei maßgeblichem Einfluß a.d. öertl. St6adtbild, r stadtgestalterischer RelevanzGebäude bei maßgeblichem Einfluß a.d. öertl. Stadtbild, Anzahl stimmber. Mitglieder 6 Mitglieder - 3 aus Köln (kleine Runde), 3 externe Mitglieder (Große Runde) - standardmässige Tagung in kleiner Runde. 6 Mitglieder 7 Mitglieder 5-6 Mitglieder 6 plus ein Bürgermitglied 7 Mitglieder 6 Mitglieder 12 Mitglieder Qualifikation der Mitglieder Auszeichnung z.B. in städtebaulichen Wettbewerben, Tätigkeit als Preisrichter o.Ä bei städtebaulichen Verfahren, Lehrstuhlinhaber (…) Städtebau, Architektur und Landschaftsarchitektur und besitzen die Qualifikation zum Preisrichter. Städtebau, Landschaftsplanung und Architektur. Sie besitzen einschlägige Erfahrung bei Planungswettbewerben. (…) internationale Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Landschaftspflege oder der Stadtplanung Architektur, Städtebau, Architekturgeschichte Fachrichtungen Städtebau, Architektur und Landschaftsplanung. "hochkarätige Architekten und Stadtplaner" interdisziplinäre Zusammensetzung aus Architektur, Raumplanung, Verkehr-, Lanschaftsplanung, Soziolgie,Ökologie, Denkmalschutz (..)Experten Zusammen- setzung / Anteil der im Stadtgebiet ansässigen Mitglieder k.A. (…) setzen sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammen. Mindestens ein Mit- glied stammt aus dem Ausland. Maximal ein Mitglied stammt aus Berlin, und zwar entweder aus der Fachrichtung Städtebau oder Landschaftsarchitektur. Mitglieder dürfen ihren Wohn- oder Arbeitssitz nicht in der Landeshauptstadt Stuttgart haben und zur Zeit ihrer Beiratstätigkeit nicht in Stuttgart planen und bauen. Mindestens ein Mitglied muss aus dem Ausland sein Keine Vorgabe, aber statistisch 50/50 k.A. Mindestens drei Mitglieder müssen ihren Geschäftssitz außerhalb des Stadtgebietes Münster haben. "Besetzung mit externen Fachleuten", "Berufung auswärtiger Experten" k.A. Auswahl und Berufung der Mitglieder Berufung durch Rat auf Vorschlag Stadtplanungsamt in Abstimmung mit dem KKK (Kontaktkreis Kölner Architekten- und Ingenieurverbände) Berufung durch Senat von Berlin auf Vorschlag der Senatsbaudirektorin in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berufung durch Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart auf Vorschlag Architektenkammer Baden-Württemberg und BDA Berufung durch Gemeinderat Berufung durch Rat auf Vorschlag Abteilung für Bau- und Wohnungsaufsicht für Stadtentwicklung Berufung durch Rat auf Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände k.A. Berufung durch Bürgermeister Funktions- periode/ Dauer der Mitgliedschaft 5 Jahre / Verlängerung um max. 1 Jahr 2 Jahre, Verlängerung um max. 3 Jahre 4 Jahre, nach Ablauf jeder Bei- ratsperiode werden 4 Mitglieder ausgewechselt. Verkürzung einer Beiratsperiode auf 2 Jahre ist möglich. Verlängerung um max. eine Beiratsperiode 3 Jahre, alle 18 Monate wechselt dabei nur ein Teil der Mitglieder (meist für drei Jahre), um größere Kontinuität zu garantieren. 3 Jahre, Verlängerung um max. 3 Jahre 5 Jahre entsprechend der Wahlperiode des Rates, keine Verlängerung möglich k.A. 3 Jahre Befangenheit Keine Teilnahme GBR bei Beteiligung an Vorhaben, die im Beirat beurteilt werden. Vergabe eines Auftrages der Stadt Köln an ein Beiratsmitglied für ein Projekt, das im Beirat behandelt wird nur nach Zustimmung Rat. "Im Falle persönlicher Befangenheit bei der Beratung eines Projektes tritt das betroffene Mitglied beim entsprechenden Tagesordnungspunkt der Sitzung in den Ausstand." "Die Mitglieder können ausnahmsweise projektbezogen ihre Befangenheit erklären und werden dann von der entsprechenden Sitzung ausgeschlossen." k.A. k.A. "Ein Mitglied darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten mitwirken, die ihm selbst, (…) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können." Geschäftsssitz nicht im örtlichen Einzugsbereich, Sperre für Vorhaben im Stadtgebiet 2 Jahre vor und 1 Jahr nach unabhängige; Ehrenamt/ Ohne Verwaltung , ohne Politik Öffentlichkeit nicht öffentlich Sitzungen öffentlich, Beratungen und Ortstermine nichtöffentlich. Protokoll öffentlich Die Sitzungen öffentlich, Beratungen und Ortstermine nichtöffentlich, Protokoll öffentlich (mit Ausnahmen) Sitzungen öffentlich, Protokoll öffentlich Sitzungsberichte werden veröffentlicht, zudem ein Jahresbericht mit einer Übersicht der Projekte Sitzungen öffentlich, Beratungen und Ortstermine nichtöffentlich. Sitzungen/Vorträge u. Protokoll öffentlich, Werkberichte alle 2 Jahre k.A. Anlage 3
Anlage 7 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax : (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de Datum: 28.10.2022 (Vorab-)Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.10.2022 öffentlich 6.2 Beschlussvorlage Rat betreffend "Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates" 1438/2022 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grü- nen, der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE., der FDP-Fraktion, der VOLT-Fraktion betreffend "Gestaltungsbeirat der Stadt Köln: Anpassung der Geschäftsordnung" AN/1911/2022 Die Ausschussvorsitzende lässt über den Änderungsantrag abstimmen: I. Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in fett): zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) […] d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Hand- lungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab. […] (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beur- teilungsgremium eingebunden. zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdiszipli- nen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erfor- derlich. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architekten- verbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder - als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebauli- chen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für le- diglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stam- men können. […] (3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle be- ratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädi- gung/Sitzung sgeld analog § 57 GO. […] (5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat. zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberech- tigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleisten. zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die bereits öffentlich sind, zur Veröffentli- chung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat. (2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsaus- schuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadt- entwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden. zu GO 9.: Geschäftsführung (7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglich- keiten zu jeweils neuen Projekten organisiert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Beschluss über die so geänderte Beschlussvorlage Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be- schlusses: Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in fett): zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) […] d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Hand- lungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab. […] (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beur- teilungsgremium eingebunden. zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdiszipli- nen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erfor- derlich. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architekten- verbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder - als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebauli- chen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für le- diglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stam- men können. […] (3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle be- ratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädi- gung/Sitzungsgeld analog § 57 GO. […] (5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat. zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberech- tigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleisten. zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die bereits öffentlich sind, zur Veröffentli- chung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat. (2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsaus- schuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadt- entwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden. zu GO 9.: Geschäftsführung (7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglich- keiten zu jeweils neuen Projekten organisiert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2 Synopse 2011 - 2022
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/ 2 Anlage 2 Synopse Geschäftsordnung alt – neu des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln zum besseren Verständnis (Aufbauend auf der Fassung vom 13.10.2011) Stand 11.08.2022 Aktuell gültige Geschäftsordnung 2011 Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung (hier nur Änderungen) 1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwaltung, die Fachausschüsse und den Rat zu städtebauli- chen und baukünstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Kölner Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind. Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll weiterzuentwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges beratendes Sachverständigengre- mium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwal- tung, Politik und Vorhabenträgern die architekto- nische und städtebauliche Qualität von Planungs- und Bauprojekten zu verbessern und Fehlent- wicklungen vorzubeugen. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen. 2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung oder ihrer Größe oder wegen sonstiger Belange von besonderer stadtgestalterischer Bedeutung sind, a) (..) ihrer Nutzung, ihrer Größe oder ihrer Stadtbildprägung (…) b) städtebauliche Planungsprojekte von besonde- rer Relevanz für die Stadtgestaltung, c) besonders zu gestaltende Situationen, Stadt- räume und Grünanlagen sowie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, - Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie z. B. Brücken, große ÖPNV-Haltestellen, - sonstige stadtgestalterisch relevante Maß- nahmen, z. B. Werbeanlagen, Stadtmöblie- rung etc. (2) Vorhaben, die in einem Qualifizierungsverfah- ren beurteilt wurden, fallen nur dann in die Zuständigkeit des Beirats, wenn das tatsäch- lich eingereichte Vorhaben von dem prämier- ten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen Beratungs- gremium beurteilt werden, werden nicht zu- sätzlich im Gestaltungsbeirat vorgestellt. (2) Der Gestaltungsbeirat wird bei der Formulie- rung von Auslobungen/Grundlagen für konkur- rierende Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten) bei städtebaulich relevanten Projekten frühzei- (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grund- sätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden. - 2 - / 3 Aktuell gültige Geschäftsordnung 2011 Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung (hier nur Änderungen) tig beteiligt. Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in entsprechende Verfahren (Preisgericht u. a.) eingebunden. 3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates Der Beirat setzt sich aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Die drei Mitglieder aus Köln und die drei externen Mitglieder (aus dem deutsch- sprachigen Raum) werden grundsätzlich vom Kon- taktkreis Köln der Architekten- und Ingenieurver- bände (KKK) bzw. dessen Mitgliedsverbänden unter Beteiligung der Verwaltung vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln berufen. Der Beirat setzt sich aus sieben stimmberechtig- ten Mitgliedern zusammen, damit viele fachliche Aspekte durch die Experten repräsentiert werden. Bei maximal drei der sieben stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in Köln zulässig. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hau- ses der Architektur Köln (hdak) und maßgebli- cher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z.B. Deutscher Städ- tebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architek- tenverbänden oder anderen Verfahren zur För- derung von Städtebau und Baukultur) ausge- zeichnet worden sind oder - als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter*innen oder Fach- berater*innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder - aufträgen für Architektur/ Städtebau/ Stadtpla- nung sind oder waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist vom KKK nachzuweisen. Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuwei- sen. Die Mitglieder werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheiden Mitglieder vor Ab- lauf der Zeit für die sie berufen sind aus dem Ge- staltungsbeirat aus, so werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder nur noch für die rest- liche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hat, bestellt. Eine Wiederberufung ist möglich, wobei die Tätig- keit im Gestaltungsbeirat insgesamt sechs Jahre nicht überschreiten soll. Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Re- gel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollieren- des System“ eingeführt. Dazu werden für die ers- te Periode drei Mitglieder (ein lokales, zwei exter- ne) für lediglich drei Jahre und vier Mitglieder für sechs Jahre entsandt. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gestal- tungsbeirat aus, werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restli- che Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hatte, bestellt. Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Die externen Mitglieder erhalten zusätzlich eine Er- stattung der Reisekosten nach Vorlage der Rech- nungen. - 3 - / 4 Aktuell gültige Geschäftsordnung 2011 Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung (hier nur Änderungen) (3) An den Beiratssitzungen nehmen der/die Vor- sitzende des Stadtentwicklungsausschusses sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungs- ausschuss stimmberechtigten Fraktionen vor- geschlagene/r Vertreter*in und/oder de- ren/dessen Stellvertreter/in beratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkun- dige Bürger*innen oder Einwohner*innen vorgeschlagen werden. Außerdem nimmt je ein Mitglied der Bezirksver- tretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projek- ten aus ihrem Stadtbezirk, ohne Stimmrecht teil. Als beratende Mitglieder nehmen an den Beirats- sitzungen… Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der Ge- schäftsstelle, maximal ein Mitglied der Bezirksver- tretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk, ohne Stimmrecht teilneh- men. Die Beigeordneten der Dezernate III, VI und VII sind zur Teilnahme berechtigt und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen. Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Pro- jekte betroffen sind werden zur Teilnahme gebe- ten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, falls dies gewünscht bzw. erforderlich ist. 4. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von allen stimmberechtigten Beiratsmit- gliedern gewählt. Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmit- gliedern auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen gewählt. 5. Beschlussfähigkeit Bislang keine Aussage (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sowie die Mehrheit der stimmbe- rechtigten Mitglieder, darunter der/die Vorsit- zende oder Stellvertreter/in anwesend sind. (2) Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Bei Stim- mengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsit- zenden den Ausschlag. 5. Befangenheit 6. Befangenheit (1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat beurteilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. (2) Die Vergabe eines Auftrages der Stadt Köln an ein Beiratsmitglied für ein Projekt, das im Beirat behandelt werden soll oder behandelt worden ist, kann nur nach vorheriger Zustimmung des Rates erfolgen. Text entfällt Die Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäft- liche oder private Beziehungen zu einem zu dis- kutierenden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz offenzulegen. Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. - 4 - / 5 Aktuell gültige Geschäftsordnung 2011 Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung (hier nur Änderungen) 6. Anhörung 7. Anhörung (1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beur- teilenden Projektes oder dem Bauherren/der Bauherrin Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Ge- staltungsbeirates über das zu beurteilende Pro- jekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsver- fasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. (2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates so ist dem Entwurfsverfasser die Mög- lichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfeh- lungen des Gestaltungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustel- len. (3) Es muss sichergestellt werden, dass die Bera- tungen des Gestaltungsbeirates nicht zu Verzö- gerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 7. Öffentlichkeitsarbeit 8. Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates werden der Presse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertrau- lich zu behandeln sind. (2) entfällt (3) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadt- entwicklungsausschuss Sondertermine zur ge- meinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden (3) Die weitere Öffentlichkeitsarbeit obliegt dem Ermessen des Gestaltungsbeirates. 8. Geschäftsführung 9. Geschäftsführung Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages- ordnung, die Vorbereitung der Sitzungen und die Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeira- tes obliegt dem/der Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. Vorschläge zur Tagesordnung kommen von der Verwaltung, den Ratsgremien und dem Beirat. Alle Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzuneh- men, sofern sie vorher in den politischen Gremien behandelt wurden. Die Vorschläge müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsfüh- rung vorliegen. (2) Verwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremium ein- bringen. Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und der Verwal- tung abgestimmt. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wo- chen vor dem Sitzungstermin der Geschäfts- stelle vorliegen. (1) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. Zwei Mal jährlich finden Sitzungen mit allen Mitgliedern statt. Die weiteren Sitzungen fin- (3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. - 5 - Aktuell gültige Geschäftsordnung 2011 Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung (hier nur Änderungen) den in einem kleineren Rahmen, ausschließlich mit den drei Kölner Mitgliedern statt. Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit Tagesordnung zu- gestellt. (2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates den be- troffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvor- lage zum jeweiligen Projekt bekannt zu geben bzw. eine entsprechende Mitteilung zu machen. (5) Die Geschäftsführung gibt die Ergebnisproto- kolle des Gestaltungsbeirates dem Stadtent- wicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als Mitteilung im öffentli- chen Teil der Sitzung zur Kenntnis. (3) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z. B. Vergabe eines vertiefenden Gutachtens) der Bei- ratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushalts-/ Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwen- dungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstat- tung der Reisekosten für die externen Mitglieder. entfällt 9. Inkrafttreten 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Be- schlussfassung durch den Rat der Stadt in Kraft.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/611/2 612 Horn Sa Vorlagen-Nummer 1438/2022 Stand: 07.03.2023 Sachstandsbericht Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates Status erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Ratssitzung vom 10.11.2022 6.4.2 Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 1438/2022 Beschluss in der Fassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.10.2022 (Anlage 7 und Anlage 8): Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des Gestal- tungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in kursiv): zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) […] d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab. […] (3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden wird in sonsti- gen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden. zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Beset- zung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erforderlich. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgebli- cher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städte- baulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städte- baupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur För- derung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder - als Preisrichter*innen 2 in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wieder- berufung ist nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ einge- führt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für lediglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen können. […] (3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle beratenden eh- renamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld analog § 57 GO. […] ( 5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat. zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleis- ten. zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die bereits öffentlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat. (2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte statt- finden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden. zu GO 9.: Geschäftsführung (7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu jeweils neuen Projekten organisiert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Nächste Schritte: Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: Die Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates wurde mit Änderungen am 10.11.2022 vom Rat beschlossen. Die Änderungen wurden in die veröffentlichte Geschäftsordnung eigenarbeitet und die Aufga- be abgeschlossen. Damit ist der Auftrag erledigt und bedarf keiner weiteren Wiedervorlage.
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln (GBR) leistet einen sehr wichtigen Beitrag zur Förderung der Baukultur und der gestalterischen Qualität des Kölner Stadtbildes und ist somit ein unverzichtbares Instrumentarium für städtebauliche und baukulturelle Planungs- und Entscheidungsprozesse. Das bisherige Mandat ist ausgelaufen und die derzeit tätigen Kölner Mitglieder beenden ihre Arbeit voraussichtlich zum Ende des 3. Quartals 2022. Um weiterhin Sitzungen des GBRs stattfinden zu lassen, die Arbeit des GBRs kontinuierlich weiter zu führen und so keine Verzögerungen in wichtige Bauvorhaben zu generieren, müssen dringend neue Mitglieder berufen werden. Dies kann nur auf Grundlage einer zügigen Anpassung der Geschäftsordnung ermöglicht werden. Zeitliche Verzögerungen sollen in diesem Zusammenhang vermieden werden. Das Ergebnis des umfangreichen Überarbeitungs- und Abstimmungsprozesses konnte erst nach Abgabefrist abgeschlossen werden. Aufgrund der vorgenannten Begründung bittet die Verwaltung um die Behandlung der Vorlage in den o.g. Sitzungen. Beschluss zur Geschäftsordnung (GO) des Gestaltungsbeirates (GBR) hier: Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates Vorlagen-Nr. 1438/2022 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 01.09.2022
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1438/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.08.2022
- Erstellt
- 28.04.2022 14:07