Mandari Insight

1438/2022

Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.08.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.11.2022, TOP 6.4.2

Anlage 4 Rollierendes System

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Ansehen

Anlage 6 Auszug Sondersitzung Stadtentwicklungsausschuss 29.09.2022

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Anlage 8 Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag StEA

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Geschäftsordnung

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Anlage 3 Übersicht der Regelungen von Gestaltungsbeiräten in andren Kommunen

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Anlage 7 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022

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Anlage 2 Synopse 2011 - 2022

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 4 Rollierendes System

499 Zeichen

ANLAGE 4 
 
 
 
 
 
 
Rollierendes System mit 7 Mitglieder 
 
 
 
  
NEU 
    
NEU 
    Amtszeit 
 
1. 
Periode 
 
1 
 
2 
 
3 
1. 
Periode 
 
4 
 
5 
 
6 
 
7 
 2022 
3 Jahre           
 ALT     NEU     
2.  
Periode 
 
4 
 
5 
 
6 
 
7 
1. 
Periode 
 
8 
 
9 
 
10 
 2025 
3 Jahre           
 ALT    NEU      
2.  
Periode 
 
8 
 
8 
 
10 
1. 
Periode 
 
11 
 
12 
 
13 
 
14 
 2028 
     3 Jahre      
 ALT     NEU     
2.  
Periode 
 
11 
 
12 
 
13 
 
14 
1. 
Periode 
 
15 
 
16 
 
17 
 u.s.w.

Anlage 6 Auszug Sondersitzung Stadtentwicklungsausschuss 29.09.2022

675 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon:  (0221) 32834  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 05.10.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 2. Sondersitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 29.09.2022 
öffentlich 
6.1 Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; Anpassung der Geschäftsordnung 
des Gestaltungsbeirates 
1438/2022 
 
 
 
Beschluss: 
Die Ausschussvorsitzenden beantragt den Tagesordnungspunkt aufgrund von Bera-
tungsbedarf nach Eintritt der Tagesordnung bis zur nächsten regulären Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses zurückzustellen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig zugestimmt.

Anlage 8 Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag StEA

865 Zeichen

Anlage 8 
 
Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses  
zum Änderungsantrag AN/1911/2022 
Im Stadtentwicklungsausschuss vom 27.10.2022 wurde ein gemeinsamer Änderungsantrag 
der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion 
DIE LINKE., der FDP-Fraktion und der VOLT-Fraktion  (AN/1911/2022) zur 
Beschlussfassung vorgelegt (siehe Anlage 7).  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Vorlage 1438/2022 in der Fassung des 
Änderungsantrages einstimmig zugestimmt. 
 
Die Verwaltung regt folgende Ergänzung an:  
GO 3. – Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates unter (1) um Ergänzung der 
Fachrichtung Architektur, so dass der Absatz (1) Satz 2  wie folgt lautet: 
Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, 
Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist

Beschlussvorlage Rat

8680 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Horn Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1438/2022 
Freigabedatum 
 26.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; 
Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des Gestaltungsbei-
rates der Stadt Köln.   
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   €. 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  88.300€ 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    88.300 € 
c) bilanzielle Abschreibungen               € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln (GBR) leistet einen sehr wichtigen Beitrag zur Förderung der 
Baukultur und der gestalterischen Qualität des Kölner Stadtbildes und ist somit ein unverzichtbares 
Instrumentarium für städtebauliche und baukulturelle Planungs- und Entscheidungsprozesse. Bau-
vorhaben einer besonderen Bedeutung, die nicht Gegenstand eines Qualifizierungsverfahrens gewe-
sen sind, werden dort vorgestellt und unter Einbindung von Fachexperten, politischen Vertreter*innen 
aus dem Stadtentwicklungsausschuss, den Bezirksvertretungen und der Verwaltung vorgestellt und 
erhalten eine Empfehlung für die weitere Bearbeitung. Durch die Teilnahme von Mitgliedern des Ge-
staltungsbeirates in Jurys der Qualifizierungsverfahren und der Begleitgremien wird eine gewinnbrin-
gende optimale Verzahnung und Vernetzung sichergestellt. Die Mitglieder des letzten Gestaltungsbei-
rates für die Zeit von 2011 bis 2016 wurden in 2011 vom Rat der Stadt Köln bestellt (vgl. Vorlage 
2218/2011). Deren Legitimation ist abgelaufen und bedarf einer Neuaufstellung sowie der Benennung 
von stimmberechtigten Mitgliedern.   
Berufen und tätig waren im letzten Beirat als Kölner Mitglieder Herr Jürgen Minkus (Vorsitzender), 
Frau Annette Paul und Herr Peter Berner; als externe Mitglieder Frau Prof. Christa Reicher, Herr Prof. 
Carl Fingerhuth sowie Herr Prof. Roger Riewe. Die externen Mitglieder haben seit Ende 2012 an den 
Sitzungen nicht mehr teilgenommen; insofern tagte seitdem nur der sog. "kleine Kreis" mit den Kölner

3 
Mitgliedern. Die derzeit tätigen Kölner Mitglieder setzen ihre Arbeit bis zur Neuaufstellung voraus-
sichtlich zum Ende des 3. Quartals 2022 fort. 
Für die nun anstehende neue Amtszeit des Gestaltungsbeirats sind die neuen Mitglieder gesondert 
zu benennen. Deren Auswahl erfolgt in einem Prozess im Anschluss an die Beschlussfassung über 
die Geschäftsordnung und daher in einer gesonderten Vorlage.  
Neben der Benennung der neuen Mitglieder soll in diesem Zusammenhang auch die Geschäftsord-
nung angepasst werden. Hierfür wurde ein Recherche- und Abstimmungsprozesses unter Beteiligung 
von Berufsverbänden und Institutionen wie dem Bund Deutscher Architekten (BDA), dem Bund Deut-
scher Landschaftsarchitekten (BDLA), dem Haus der Architektur (hdak), Sprecher*innen des Stadt-
entwicklungsausschuss und der Verwaltung durchgeführt und in zwei Workshops am 02.02.2022 und 
25.04.2022 ausführlich erörtert. Auch die Mitglieder des scheidenden Kölner GBRs haben in diese 
Empfehlungen für die Neuaufstellung eingebracht. Eingebracht in diesen Prozess wurden ebenfalls 
Erfahrungen und Rahmenbedingungen in Gestaltungsbeiräten anderer Kommunen, eine Übersicht 
über die Regelungen in anderen Kommunen ist zur Information als Anlage 3 beigefügt.  
Inhaltlich haben sich in dieser Vorlage maßgeblich folgende Punkte im Entwurf der neuen Geschäfts-
ordnung geändert: 
1. Statt bisher 6 (bzw. im sogenannten "kleinen Kreis" 3 Kölner Mitglieder) sollen nunmehr 7 
Mitglieder neu berufen werden, davon maximal 3 Kölner und mindestens 4 externe Mit-
glieder.  
2. Die Amtszeit der Mitglieder soll statt 5 nunmehr im Regelfall 6 Jahre gelten. 
3. Da Projekte im Regelfall mehrfach im Beirat vorgestellt werden, soll zur Sicherung der 
Kontinuität in der Arbeit des GBR ein sogenanntes "rollierendes System" eingeführt wer-
den: Im Regelfall werden die Mitglieder vom Rat für die Dauer von sechs Jahren beru-
fen. Um das rollierendes System zu beginnen, werden jedoch für die erste Periode drei 
Mitglieder (ein lokales, zwei externe) für lediglich für drei Jahre und vier Mitglieder direkt 
für sechs Jahre entsandt. Die Berufung durch den Rat wird nach einer Periode von drei 
Jahren für die dann ausscheidenden Mitglieder stetig neu erfolgen. Die ersten drei Mitglie-
der (ein lokales, zwei externe) werden nach drei Jahren, die verbleibenden vier nach 
sechs Jahren abgelöst, sodass eine stetige Erneuerung nicht des ganzen Beirats, sondern 
lediglich um drei bzw. vier Personen stattfindet. Dies bleibt als fortlaufende Routine erhal-
ten, sodass Beirats-Knowhow und Projektkenntnisse im Gremium erhalten bleiben. Bis auf 
drei Mitglieder beim Start des Systems jedes Beiratsmitglied verbleibt somit sechs Jahre 
im Beirat, die Option einer weiteren Verlängerung besteht nicht. Das System ist in Anlage 
4 grafisch dargestellt. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder können wie bislang auch neu 
zu berufende Mitglieder nur bis zum Ende ihrer Amtszeit bestellt werden. 
4. Die Empfehlungen zur Besetzung des Beirates sollen nicht mehr über den Kontaktkreis 
Kölner Architekten (KKK), sondern über das Haus der Architektur Köln (hdak) unter Be-
teiligung maßgeblicher Verbände und der Verwaltung erfolgen. Durch die breite Beteili-
gung erfolgt eine gute Nachvollziehbarkeit bei der Auswahl und der Besetzung des Beira-
tes. 
5. In der Geschäftsordnung wurde der Punkt der Befangenheit ergänzt. Dieser dient einem 
adäquaten Umgang mit möglichen Interessenskonflikten von Beiratsmitgliedern. 
6. Die Sitzungen sollen auch aus Gründen einer vertrauensvollen Beratung weiterhin nicht 
öffentlich stattfinden. Die Ergebnisprotokolle sollen jedoch nicht mehr im nicht-
öffentlichen Teil der Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses und der jeweils be-
troffenen Bezirksvertretungen, sondern im öffentlichen Teil vorgelegt werden. 
 
Die schon heute praktizierte beratende Teilnahme politischer Mandatsträger*innen wird beibehalten. 
Demnach sollen wie bisher auch der*die Vorsitzende des Stadtentwicklungsausschusses, sowie je 
ein*e von den im Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene*r Ver-
treter*in und/oder deren/dessen Stellvertreter*in benannt beratend an den Sitzungen teilnehmen. Da-
für können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*innen oder Einwohner*innen als  vorge-
schlagen werden. Des Weiteren nimmt je ein Mitglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9, 
nur zu Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk, ohne Stimmrecht, sowie die Verwaltung zur Bera-
tung und Durchführung an den Sitzungen teil. Die Benennung der politischen Vertretungen aus dem

4 
Stadtentwicklungsausschuss und den Bezirksvertretungen erfolgte bereits gesondert in den Gremien 
für die Wahlperiode 2020 – 2025 (vgl. z.B. für die Bezirksvertretung Innenstadt Vorlage 0333/2021)  
Die Auswahl der geeigneten Experten*innen als neue stimmberechtigte Mitglieder wird nach dem 
Beschluss der neuen Geschäftsordnung erfolgen und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
Finanzierung 
Die zur Finanzierung der Maßnahme benötigte Aufwandsermächtigung i.H.v. 88.300 € steht im Teil-
ergebnisplan 0901, Stadtplanung, in Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 
für das Jahr 2022 zur Verfügung. Die für die Haushaltsjahre 2023 ff. erforderlichen Mittel wird das 
Dezernat für Planen und Bauen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsprozesses 2023/2024 ff. inner-
halb des dann zugewiesenen Budgets ggfs. durch Umschichtungen vorsehen.  
 
 
Anlagen: 
Anlage 1:  Geschäftsordnung (GO) des Gestaltungsbeirates in der Fassung vom 10.08.2022 
Anlage 2: Synopse der Geschäftsordnungen 2011 und 2022  
Anlage 3: Übersicht der Regelungen von Gestaltungsbeiräten in anderen Kommunen  
Anlage 4 Darstellung rollierendes System

Anlage 1 Geschäftsordnung

8422 Zeichen

/ 2 
Anlage 1 
 
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln  
Fassung vom  
  
 
1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates 
 
Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll wei-
terzuentwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges bera-
tendes Sachverständigengremium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwaltung, Po-
litik und Vorhabenträgern die architektonische und städtebauliche Qualität von Pla-
nungs- und Bauprojekten zu verbessern und Fehlentwicklungen vorzubeugen.  
 
 Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung 
des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
 
2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates 
 
(1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: 
 
a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung, ih-
rer Größe oder ihrer Stadtbildprägung von besonderer stadtgestalterischer Be-
deutung sind, 
b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestal-
tung, 
c) - besonders zu gestaltende Situationen, Stadträume und Grünanlagen sowie 
besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Ver-
kehrsberuhigungsmaßnahmen, 
 - Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie z. B. Brücken, große ÖPNV-
Haltestellen, 
 - sonstige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, z. B. Werbeanlagen, 
Stadtmöblierung etc. 
 
(2)  Vorhaben, die in einem Qualifizierungsverfahren beurteilt wurden, fallen nur dann in 
die Zuständigkeit des Beirats, wenn das tatsächlich eingereichte Vorhaben von dem 
prämierten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen 
Beratungsgremium beurteilt werden, werden nicht zusätzlich im Gestaltungsbeirat 
vorgestellt. 
 
(3)  Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren 
grundsätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden. 
 
 
3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates 
 
(1) Der Beirat setzt sich aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, damit 
viele fachliche Aspekte durch die Experten repräsentiert werden. Bei maximal drei der 
sieben stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in Köln zulässig.  
Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und 
maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung 
vorgeschlagen.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die  
- in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. 
Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden  
oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausge-
zeichnet worden sind oder 
- als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren 
- als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen 
Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren 
- Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder 
Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren. 
Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. 
 
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine 
Wiederberufung ist nicht möglich. 
Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden 
für die erste Periode drei Mitglieder (ein lokales, zwei externe) für lediglich drei Jahre 
und vier Mitglieder für sechs Jahre entsandt.  
Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gestaltungsbeirat aus, werden die an ihrer 
Stelle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restliche Zeit, für die der Rat 
die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hatte, bestellt. 
 
(3) Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Die externen Mitglieder erhalten 
zusätzlich eine Erstattung der Reisekosten nach Vorlage der Rechnungen. 
 
(4) Als beratende Mitglieder nehmen an den Beiratssitzungen der/die Vorsitzende des 
Stadtentwicklungsausschusses sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungsaus-
schuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r Vertreter/-in und/oder de-
ren/dessen Stellvertreter/in beratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch 
sachkundige Bürger/-innen oder Einwohner/-innen vorgeschlagen werden. Außerdem 
kann, nach Voranmeldung bei der Geschäftsführung, maximal ein Mitglied der Be-
zirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9 für die Beratungszeit von Projekten aus dem 
jeweiligen Stadtbezirk ohne Stimmrecht teilnehmen.  
 Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Projekte betroffen sind, werden zur Teil-
nahme gebeten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, 
falls dies gewünscht bzw. erforderlich ist. 
 
 
4. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten 
Beiratsmitgliedern auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen ge-
wählt. 
 
 
5. Beschlussfähigkeit 
 
(1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß 
eingeladen sowie die Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder, darunter der/die Vor-
sitzende oder Stellvertreter*in anwesend  sind. 
 
(2) Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
 
6. Befangenheit 
 
(1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat be-
urteilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht 
teil.

- 3 - 
 
 
 
(2)  Die Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäftliche oder private Beziehungen zu 
einem zu diskutierenden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz offenzulegen. 
Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der Beratung und 
Abstimmung nicht teil. 
 
 
7. Anhörung 
 
(1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem/der Entwurfsverfas-
ser*in oder dem/der Bauherrn*in des zu beurteilenden Projektes Gelegenheit zur Äu-
ßerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates 
über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die 
Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. 
 
(2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem/der Entwurfsver-
fasser*in die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestal-
tungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustellen. 
 
(3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht 
zu Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 
 
 
8. Öffentlichkeitsarbeit 
 
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beira-
tes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
  
(2) Die weitere Öffentlichkeitsarbeit obliegt dem Ermessen des Gestaltungsbeirates. 
 
 
9. Geschäftsführung 
 
(1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sit-
zungen und die Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/der 
Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. 
 
(2) Verwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremi-
um einbringen. Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und 
der Verwaltung abgestimmt.  
 Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Ge-
schäftsstelle vorliegen. 
 
(3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. 
 
(4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit 
Tagesordnung zugestellt. 
 
(5) Die Geschäftsführung gibt die Ergebnisprotokolle des Gestaltungsbeirates dem 
Stadtentwicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als Mittei-
lung im öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnis. 
 
(6)  Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z. B. Vergabe eines vertiefenden Gutach-
tens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushalts-/ 
Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete für Planen 
und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget erfolgt auch 
die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstattung der 
Reisekosten für die externen Mitglieder.  
 
 
10. Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der 
Stadt Köln in Kraft.

Anlage 3 Übersicht der Regelungen von Gestaltungsbeiräten in andren Kommunen

6243 Zeichen

Recherche Gestaltungsbeirat 611/2 Stand 25.06.2020
Köln (alt) Berlin Stuttgart Salzburg Rotterdam Münster Regensburg Wien
Zuständigkeit
"Projekte die für die Gestaltung 
des Kölner Stadtbildes von 
erheblichem Einfluss sind", 
Mitwirkung bei Auslobungen, 
Jurysitzungen, Wettbewerben.
"Projekte von gesamtstädtischer 
und außerordentlicher 
Bedeutung", insbes. 
Hochhausprojekte, Projekte 
>2.000qm Nutzfläche,
Infrastrukturprojekte, Auswahl 
Qualifizierungsverfahren, 
Querschnittsthemen wie 
Nachhaltiges Bauen, (…)
(…) "Vorhaben und Projekte, die 
für die Stadtentwicklung, den 
Städtebau und die Architektur 
von Bedeutung sind." 
Beteiligung an 
Wettbewerbsverfahren auf 
Vorschlag, immer bei 
wesentlichen Abweichungen 
vom Wettbewerbsergebnis
 Ab BGF > 2.000 m² /
Baumasse > 7.000 
m³;Mitwirkung bei Wettbewerbs- 
und Gutachterverfahren, 
Nominierung von 
Fachpreisrichtern, Enge 
Zusammenarbeit bei 
Qualifikationsverfahren über 
4000qm BGF "Sonderaufgaben"
Berät bei für die Stadt 
"wichtigen" Projekten
"Baumaßnahmen der  
öffentlichen Hand im Bereich 
des Hoch-, Tief- und 
Straßenbaus sowie der Anlage 
von Grünflächen, bauliche 
Veränderungen an historisch 
oder baukünstlerisch wertvollen 
Bereichen, Baumaßnahmen 
besonders großen Umfanges, 
Bauvorhaben mit 
stadtbildprägendem Charakter"
 (…) "Vorhaben von 
besonderer städtebaul. 
Bedeutung in ihrer
Auswirkung auf das 
Regensburger Stadt- und 
Landschaftsbild" Einzel- 
betreuung, aber auch in Form 
von Teilnahmen an Berater-
gremien bei Bplanverfahren, 
Mehrfachbeauftragungen, 
Vortragsreihen durch Mitglieder
Gebäude bei maßgeblichem 
Einfluß a.d. öertl. St6adtbild, r 
stadtgestalterischer 
RelevanzGebäude bei 
maßgeblichem Einfluß a.d. 
öertl. Stadtbild,
Anzahl 
stimmber. 
Mitglieder
6 Mitglieder - 3 aus Köln (kleine 
Runde), 3 externe Mitglieder 
(Große Runde) - 
standardmässige Tagung in 
kleiner Runde.
6 Mitglieder 7 Mitglieder 5-6 Mitglieder 6 plus ein Bürgermitglied 7 Mitglieder 6 Mitglieder 12 Mitglieder
Qualifikation 
der Mitglieder
Auszeichnung z.B. in 
städtebaulichen Wettbewerben, 
Tätigkeit als Preisrichter o.Ä  bei 
städtebaulichen Verfahren, 
Lehrstuhlinhaber
(…) Städtebau, Architektur und 
Landschaftsarchitektur und 
besitzen die Qualifikation zum 
Preisrichter.
Städtebau, Landschaftsplanung 
und Architektur. Sie besitzen 
einschlägige Erfahrung bei 
Planungswettbewerben. 
(…) internationale Fachleute auf 
dem Gebiet der Architektur, der 
Landschaftspflege oder der 
Stadtplanung 
Architektur, Städtebau, 
Architekturgeschichte
Fachrichtungen Städtebau, 
Architektur  und 
Landschaftsplanung. 
"hochkarätige Architekten und 
Stadtplaner"
interdisziplinäre
Zusammensetzung aus 
Architektur, Raumplanung, 
Verkehr-, Lanschaftsplanung, 
Soziolgie,Ökologie, 
Denkmalschutz (..)Experten
Zusammen- 
setzung / Anteil 
der im 
Stadtgebiet 
ansässigen 
Mitglieder
k.A.
(…) setzen sich paritätisch aus 
Frauen und Männern 
zusammen. Mindestens ein Mit-
glied stammt aus dem Ausland. 
Maximal ein Mitglied stammt aus 
Berlin, und zwar entweder aus 
der Fachrichtung Städtebau oder 
Landschaftsarchitektur.
Mitglieder dürfen ihren Wohn- 
oder Arbeitssitz nicht in der 
Landeshauptstadt Stuttgart 
haben und zur Zeit ihrer 
Beiratstätigkeit nicht in Stuttgart 
planen und bauen. Mindestens 
ein Mitglied muss aus dem 
Ausland sein
Keine Vorgabe, aber statistisch 
50/50 k.A.
Mindestens drei Mitglieder 
müssen ihren Geschäftssitz 
außerhalb des Stadtgebietes 
Münster haben.
"Besetzung
mit externen Fachleuten", 
"Berufung auswärtiger 
Experten" 
k.A.
Auswahl und 
Berufung der 
Mitglieder
Berufung durch Rat auf 
Vorschlag Stadtplanungsamt  in 
Abstimmung mit dem KKK 
(Kontaktkreis Kölner Architekten- 
und Ingenieurverbände)  
Berufung durch Senat von Berlin 
auf Vorschlag der 
Senatsbaudirektorin in der 
Senatsverwaltung für 
Stadtentwicklung und Wohnen 
Berufung durch Gemeinderat der 
Landeshauptstadt Stuttgart auf 
Vorschlag Architektenkammer 
Baden-Württemberg und BDA 
Berufung durch Gemeinderat
Berufung durch Rat auf 
Vorschlag Abteilung für Bau- und 
Wohnungsaufsicht für 
Stadtentwicklung
Berufung durch Rat auf 
Vorschlag der in Münster 
ansässigen Architekten- und 
Ingenieurverbände
k.A. Berufung durch Bürgermeister
Funktions-
periode/ Dauer 
der 
Mitgliedschaft
5 Jahre / Verlängerung um max. 
1 Jahr 2 Jahre, Verlängerung um max. 
3 Jahre
4 Jahre, nach Ablauf jeder Bei-
ratsperiode werden 4 Mitglieder 
ausgewechselt. Verkürzung 
einer Beiratsperiode auf 2 Jahre 
ist möglich. Verlängerung um 
max. eine Beiratsperiode
3 Jahre, alle 18 Monate wechselt 
dabei nur ein Teil der Mitglieder 
(meist für drei Jahre), um 
größere Kontinuität zu 
garantieren.
3 Jahre, Verlängerung um max. 
3 Jahre
5 Jahre entsprechend der 
Wahlperiode des Rates, keine 
Verlängerung möglich
k.A. 3 Jahre
Befangenheit
 Keine Teilnahme GBR bei 
Beteiligung an Vorhaben, die im 
Beirat beurteilt werden.
Vergabe eines Auftrages der 
Stadt Köln an ein Beiratsmitglied 
für ein Projekt, das im Beirat 
behandelt wird nur nach 
Zustimmung Rat.
"Im Falle persönlicher 
Befangenheit bei der Beratung 
eines Projektes tritt das 
betroffene Mitglied beim 
entsprechenden 
Tagesordnungspunkt der 
Sitzung in den Ausstand."
"Die Mitglieder können 
ausnahmsweise projektbezogen 
ihre Befangenheit erklären und 
werden dann von der 
entsprechenden Sitzung 
ausgeschlossen."
k.A. k.A.
"Ein Mitglied darf nicht an der 
Beratung und Beschlussfassung 
über Angelegenheiten mitwirken, 
die ihm selbst, (…) einen 
unmittelbaren Vorteil oder 
Nachteil bringen können."
Geschäftsssitz nicht im 
örtlichen Einzugsbereich, 
Sperre für Vorhaben im 
Stadtgebiet 2 Jahre vor und 1 
Jahr nach
unabhängige; Ehrenamt/ Ohne 
Verwaltung , ohne Politik
Öffentlichkeit nicht öffentlich
Sitzungen öffentlich,  
Beratungen und Ortstermine 
nichtöffentlich. Protokoll  
öffentlich
Die Sitzungen öffentlich, 
Beratungen und Ortstermine 
nichtöffentlich, Protokoll 
öffentlich (mit Ausnahmen)
Sitzungen öffentlich, Protokoll 
öffentlich
Sitzungsberichte werden 
veröffentlicht, zudem ein 
Jahresbericht mit einer Übersicht 
der Projekte
Sitzungen öffentlich,  
Beratungen und Ortstermine 
nichtöffentlich.
Sitzungen/Vorträge u. Protokoll 
öffentlich, Werkberichte alle 2 
Jahre
k.A.
Anlage 3

Anlage 7 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022

8415 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon: (0221) 32834 
Fax       : (0221) 
E-Mail:  louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de
Datum: 28.10.2022 
(Vorab-)Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 27.10.2022 
öffentlich 
6.2 Beschlussvorlage Rat betreffend "Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; 
Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates" 
1438/2022 
Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grü-
nen, der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE., der 
FDP-Fraktion, der VOLT-Fraktion betreffend "Gestaltungsbeirat der 
Stadt Köln: Anpassung der Geschäftsordnung" 
AN/1911/2022 
Die Ausschussvorsitzende lässt über den Änderungsantrag abstimmen: 
I.
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des 
Gestaltungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in fett): 
zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates 
(1) […]
d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Hand-
lungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder
dem Leuchtenkonzept, ab.
[…] 
(3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden
wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beur-
teilungsgremium eingebunden.

zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates 
(1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei
der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen
Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdiszipli-
nen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf
stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erfor-
derlich.
Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak)
und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur
Berufung vorgeschlagen.
Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen
werden, die
- in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren
(z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architekten-
verbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und
Baukultur) ausgezeichnet worden sind     oder
- als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren
- als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebauli-
chen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren
- Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder
Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren.
Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. 
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen.
Eine
Wiederberufung ist nicht möglich.
Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu
werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für le-
diglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die
erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stam-
men können. […]
(3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle be-
ratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädi-
gung/Sitzung
sgeld analog § 57 GO.
[…]
(5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.
zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung 
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberech-
tigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und 
Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu 
gewährleisten. 
zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung 
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen

und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen 
behandelt werden können, die bereits öffentlich sind, zur Veröffentli-
chung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts gegen eine 
öffentliche Beratung einzuwenden hat.  
(2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsaus-
schuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadt-
entwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von
Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere
Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden.
zu GO 9.: Geschäftsführung 
(7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglich-
keiten zu jeweils neuen Projekten organisiert.
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugestimmt.  
II. Beschluss über die so geänderte Beschlussvorlage 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be-
schlusses:  
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des 
Gestaltungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in fett): 
zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates 
(1) […]
d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Hand-
lungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder
dem Leuchtenkonzept, ab.
[…] 
(3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden
wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beur-
teilungsgremium eingebunden.
zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates 
(1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei
der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen
Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdiszipli-
nen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf
stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erfor-
derlich.

Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) 
und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur 
Berufung vorgeschlagen. 
Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen 
werden, die  
- in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren
(z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architekten-
verbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und
Baukultur) ausgezeichnet worden sind     oder
- als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren
- als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebauli-
chen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren
- Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder
Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren.
Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen. 
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen.
Eine
Wiederberufung ist nicht möglich.
Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu
werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für le-
diglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die
erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stam-
men können. […]
(3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle be-
ratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädi-
gung/Sitzungsgeld analog § 57 GO.
[…]
(5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.
zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung 
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberech-
tigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und 
Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu 
gewährleisten. 
zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung 
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen
und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen
behandelt werden können, die bereits öffentlich sind, zur Veröffentli-
chung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts gegen eine
öffentliche Beratung einzuwenden hat.
(2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsaus-
schuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadt-
entwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von

Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere 
Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden. 
zu GO 9.: Geschäftsführung 
(7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglich-
keiten zu jeweils neuen Projekten organisiert.
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 2 Synopse 2011 - 2022

12687 Zeichen

/ 2 
Anlage 2 
Synopse Geschäftsordnung alt – neu des  
Gestaltungsbeirates der Stadt Köln  zum besseren Verständnis 
(Aufbauend auf der Fassung vom 13.10.2011) Stand 11.08.2022 
 
Aktuell gültige  
Geschäftsordnung 2011 
Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung 
(hier nur Änderungen) 
1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates  
Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der 
Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwaltung, 
die Fachausschüsse und den Rat zu städtebauli-
chen und baukünstlerischen Projekten, die für die 
Erhaltung oder Gestaltung des Kölner Stadtbildes 
von erheblichem Einfluss sind.  
 
 
Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken 
und das Stadtbild qualitätsvoll weiterzuentwickeln. 
Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als 
unabhängiges beratendes Sachverständigengre-
mium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwal-
tung, Politik und Vorhabenträgern die architekto-
nische und städtebauliche Qualität von Planungs- 
und Bauprojekten zu verbessern und Fehlent-
wicklungen vorzubeugen.  
 
Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne 
des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nord-
rhein-Westfalen. 
 
 
2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates  
(1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst 
frühen Planungsstadium behandelt: 
 
a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, 
ihres Umfeldes, ihrer Nutzung oder ihrer Größe 
oder wegen sonstiger Belange von besonderer 
stadtgestalterischer Bedeutung sind, 
a) (..)  ihrer Nutzung, ihrer Größe oder ihrer 
Stadtbildprägung (…) 
b) städtebauliche Planungsprojekte von besonde-
rer Relevanz für die Stadtgestaltung, 
 
c) besonders zu gestaltende Situationen, Stadt-
räume und Grünanlagen sowie besonders 
wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen 
und größere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, 
 
- Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, 
wie z. B. Brücken, große ÖPNV-Haltestellen, 
 
- sonstige stadtgestalterisch relevante Maß-
nahmen, z. B. Werbeanlagen, Stadtmöblie-
rung etc. 
 
 (2)  Vorhaben, die in einem Qualifizierungsverfah-
ren beurteilt wurden, fallen nur dann in die 
Zuständigkeit des Beirats, wenn das tatsäch-
lich eingereichte Vorhaben von dem prämier-
ten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, 
die in einem projektbezogenen Beratungs-
gremium beurteilt werden, werden nicht zu-
sätzlich im Gestaltungsbeirat vorgestellt.  
(2) Der Gestaltungsbeirat wird bei der Formulie-
rung von Auslobungen/Grundlagen für konkur-
rierende Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten) 
bei städtebaulich relevanten Projekten frühzei-
(3)  Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird 
in sonstigen Qualifizierungsverfahren grund-
sätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium 
eingebunden.

- 2 - 
 
/ 3 
Aktuell gültige  
Geschäftsordnung 2011 
Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung 
(hier nur Änderungen) 
tig beteiligt.  
Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in 
entsprechende Verfahren (Preisgericht u. a.) 
eingebunden. 
 
3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates  
Der Beirat setzt sich aus sechs stimmberechtigten 
Mitgliedern zusammen. Die drei Mitglieder aus Köln 
und die drei externen Mitglieder (aus dem deutsch-
sprachigen Raum) werden grundsätzlich vom Kon-
taktkreis Köln der Architekten- und Ingenieurver-
bände (KKK) bzw. dessen Mitgliedsverbänden unter 
Beteiligung der Verwaltung vorgeschlagen und vom 
Rat der Stadt Köln berufen. 
Der Beirat setzt sich aus sieben stimmberechtig-
ten Mitgliedern zusammen, damit viele fachliche 
Aspekte durch die Experten repräsentiert werden. 
Bei maximal drei der sieben stimmberechtigten 
Mitglieder ist ein Geschäftssitz in Köln zulässig.  
Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hau-
ses der Architektur Köln (hdak) und  maßgebli-
cher Verbände von der Verwaltung dem Rat der 
Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. 
Es können nur solche  
Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen 
werden, die  
 
- in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen 
konkurrierenden Verfahren (z.B. Deutscher Städ-
tebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architek-
tenverbänden oder anderen Verfahren zur För-
derung von Städtebau und Baukultur) ausge-
zeichnet worden sind oder 
 
- als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig 
waren 
 
- als unabhängige Gutachter*innen oder Fach-
berater*innen bei städtebaulichen Verfahren, 
Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig 
waren 
 
- Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -
aufträgen für Architektur/ Städtebau/ Stadtpla-
nung sind oder waren. 
 
Die Qualifizierung der Mitglieder ist vom KKK 
nachzuweisen. 
Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuwei-
sen. 
 
Die Mitglieder werden vom Rat für die Dauer von 
fünf Jahren berufen. Scheiden Mitglieder vor Ab-
lauf der Zeit für die sie berufen sind aus dem Ge-
staltungsbeirat aus, so werden die an ihrer Stelle 
neu zu berufenden Mitglieder nur noch für die rest-
liche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen 
Mitglieder berufen hat, bestellt.  
 
Eine Wiederberufung ist möglich, wobei die Tätig-
keit im Gestaltungsbeirat insgesamt sechs Jahre 
nicht überschreiten soll.  
 
Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Re-
gel für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung 
ist nicht möglich. 
Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollieren-
des System“ eingeführt. Dazu werden für die ers-
te Periode drei Mitglieder (ein lokales, zwei exter-
ne) für lediglich drei Jahre und vier Mitglieder für 
sechs Jahre entsandt.  
Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gestal-
tungsbeirat aus, werden die an ihrer Stelle neu zu 
berufenden Mitglieder in der Regel für die restli-
che Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen 
Mitglieder berufen hatte, bestellt. 
Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. 
Die externen Mitglieder erhalten zusätzlich eine Er-
stattung der Reisekosten nach Vorlage der Rech-
nungen.

- 3 - 
 
/ 4 
Aktuell gültige  
Geschäftsordnung 2011 
Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung 
(hier nur Änderungen) 
(3) An den Beiratssitzungen nehmen der/die Vor-
sitzende des Stadtentwicklungsausschusses 
sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungs-
ausschuss stimmberechtigten Fraktionen vor-
geschlagene/r Vertreter*in und/oder de-
ren/dessen Stellvertreter/in beratend teil. Dafür 
können außer Ratsmitgliedern auch sachkun-
dige Bürger*innen  
oder Einwohner*innen vorgeschlagen werden. 
Außerdem nimmt je ein Mitglied der Bezirksver-
tretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projek-
ten aus ihrem Stadtbezirk, ohne Stimmrecht 
teil.  
Als beratende Mitglieder nehmen an den Beirats-
sitzungen… 
 
 
 
 
 
 
 
Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der Ge-
schäftsstelle, maximal ein Mitglied der Bezirksver-
tretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projekten 
aus ihrem Stadtbezirk, ohne Stimmrecht teilneh-
men. 
Die Beigeordneten der Dezernate III, VI und VII 
sind zur Teilnahme berechtigt und können die 
Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten 
lassen. 
Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Pro-
jekte betroffen sind werden zur Teilnahme gebe-
ten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder 
sich vertreten lassen, falls dies gewünscht bzw. 
erforderlich ist. 
4. Vorsitz und Vertretung  
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung 
werden von allen stimmberechtigten Beiratsmit-
gliedern gewählt. 
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung 
werden von den stimmberechtigten Beiratsmit-
gliedern auf Vorschlag des/der Beigeordneten für 
Planen und Bauen gewählt. 
5. Beschlussfähigkeit  
Bislang keine Aussage  (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, 
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß 
eingeladen sowie die Mehrheit der stimmbe-
rechtigten Mitglieder, darunter der/die Vorsit-
zende oder Stellvertreter/in anwesend sind.  
 (2) Entscheidungen werden in einfacher Mehrheit 
in offener Abstimmung getroffen. Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsit-
zenden den Ausschlag. 
5. Befangenheit 6. Befangenheit 
(1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst 
an einem Vorhaben, das im Beirat beurteilt 
wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der 
Beratung und Abstimmung nicht teil. 
 
(2) Die Vergabe eines Auftrages der Stadt Köln an 
ein Beiratsmitglied für ein Projekt, das im Beirat 
behandelt werden soll oder behandelt worden 
ist, kann nur nach vorheriger Zustimmung des 
Rates erfolgen. 
Text entfällt 
 Die Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäft-
liche oder private Beziehungen zu einem zu dis-
kutierenden Bauprojekt gegenüber Verwaltung 
und Vorsitz offenzulegen. Besteht die Besorgnis 
der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der 
Beratung und Abstimmung nicht teil.

- 4 - 
 
/ 5 
Aktuell gültige  
Geschäftsordnung 2011 
Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung 
(hier nur Änderungen) 
6. Anhörung 7. Anhörung 
(1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die 
Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beur-
teilenden Projektes oder dem Bauherren/der 
Bauherrin Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Im Anschluss an die interne Beratung des Ge-
staltungsbeirates über das zu beurteilende Pro-
jekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsver-
fasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates 
mit. 
 
(2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des 
Beirates so ist dem Entwurfsverfasser die Mög-
lichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfeh-
lungen des Gestaltungsbeirates einzuräumen. 
Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustel-
len. 
 
(3) Es muss sichergestellt werden, dass die Bera-
tungen des Gestaltungsbeirates nicht zu Verzö-
gerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren 
führen. 
 
 
7. Öffentlichkeitsarbeit 8. Öffentlichkeitsarbeit 
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind 
nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beirates sind 
zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
(2) Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates 
werden der Presse durch den Vorsitzenden/die 
Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertrau-
lich zu behandeln sind. 
(2) entfällt 
(3) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem 
Stadtentwicklungsausschuss sollte stattfinden. 
Außerdem können zwischen Beirat und Stadt-
entwicklungsausschuss Sondertermine zur ge-
meinsamen Beratung von Schwerpunktthemen 
vereinbart werden 
(3) Die weitere Öffentlichkeitsarbeit obliegt dem 
Ermessen des Gestaltungsbeirates. 
8. Geschäftsführung 9. Geschäftsführung 
Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages-
ordnung, die Vorbereitung der Sitzungen und die 
Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeira-
tes obliegt dem/der Beigeordneten für Planen und 
Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. 
 
Vorschläge zur Tagesordnung kommen von der 
Verwaltung, den Ratsgremien und dem Beirat. Alle 
Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzuneh-
men, sofern sie vorher in den politischen Gremien 
behandelt wurden. Die Vorschläge müssen zwei 
Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsfüh-
rung vorliegen. 
(2) Verwaltung, Ratsgremien und Beirat können 
Vorschläge für die Beratung im Gremium ein-
bringen. Die Übernahme in die Tagesordnung 
(TO) wird zwischen Vorsitz und der Verwal-
tung abgestimmt.  
Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wo-
chen vor dem Sitzungstermin der Geschäfts-
stelle vorliegen.  
(1) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben 
Mal im Jahr. Zwei Mal jährlich finden Sitzungen mit 
allen Mitgliedern statt. Die weiteren Sitzungen fin-
(3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben 
Mal im Jahr.

- 5 - 
 
 
Aktuell gültige  
Geschäftsordnung 2011 
Neufassung - Beschlussvorschlag Verwaltung 
(hier nur Änderungen) 
den in einem kleineren Rahmen, ausschließlich mit 
den drei Kölner Mitgliedern statt. 
Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern 
des Beirates die Einladung mit Tagesordnung zu-
gestellt. 
 
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die 
Empfehlungen des Gestaltungsbeirates den be-
troffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvor-
lage zum jeweiligen Projekt bekannt zu geben bzw. 
eine entsprechende Mitteilung zu machen. 
(5) Die Geschäftsführung gibt die Ergebnisproto-
kolle des Gestaltungsbeirates dem Stadtent-
wicklungsausschuss sowie den betroffenen 
Bezirksvertretungen als Mitteilung im öffentli-
chen Teil der Sitzung zur Kenntnis.  
(3) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z. B. 
Vergabe eines vertiefenden Gutachtens) der Bei-
ratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im 
Rahmen des Haushalts-/ 
Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, 
das der/die Beigeordnete für Planen und Bauen im 
Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem 
Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwen-
dungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstat-
tung der Reisekosten für die externen Mitglieder.  
 
 
entfällt 
9. Inkrafttreten 10. Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Be-
schlussfassung durch den Rat der Stadt in Kraft.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

4647 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
612 Horn Sa 
 
Vorlagen-Nummer 
1438/2022
Stand: 07.03.2023 
Sachstandsbericht  
Gestaltungsbeirat der Stadt Köln; 
Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 
Status  erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: Ratssitzung vom 10.11.2022  
6.4.2 Gestaltungsbeirat der Stadt Köln;  
Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates  
1438/2022  
Beschluss in der Fassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.10.2022  
(Anlage 7 und Anlage 8):  
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des Gestal-
tungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in kursiv): zu GO 2. - Zuständigkeit 
des Gestaltungsbeirates  
(1) […] d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden 
der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab. […]  
(3) Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden wird in sonsti-
gen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden. 
zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates  
(1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Beset-
zung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und 
Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können anlassbezogen hinzugezogen 
werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln 
erforderlich.  
Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgebli-
cher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen. Es 
können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städte-
baulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städte-
baupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur För-
derung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder - als Preisrichter*innen

2 
 
in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei 
städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von 
ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind 
bzw. waren.  
Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen.  
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine Wieder-
berufung ist nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ einge-
führt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für lediglich 
drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die erstgenannten Mitglieder 
aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen können. […]  
(3) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle beratenden eh-
renamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld analog § 57 GO. 
[…] ( 
5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.  
zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von 
den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen 
und Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleis-
ten.  
zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung  
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nicht 
öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die bereits 
öffentlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts 
gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat.  
(2) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte statt-
finden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine 
zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich 
insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden.  
zu GO 9.: Geschäftsführung  
(7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu jeweils 
neuen Projekten organisiert.  
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.  
Nächste Schritte:  
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Die Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates wurde mit Änderungen am 10.11.2022 vom 
Rat beschlossen. 
Die Änderungen wurden in die veröffentlichte Geschäftsordnung eigenarbeitet und die Aufga-
be abgeschlossen. Damit ist der Auftrag erledigt und bedarf keiner weiteren Wiedervorlage.

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

1380 Zeichen

Anlage 0 
 
 
 
Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln (GBR) leistet einen sehr wichtigen Beitrag zur 
Förderung der Baukultur und der gestalterischen Qualität des Kölner Stadtbildes und ist 
somit ein unverzichtbares Instrumentarium für städtebauliche und baukulturelle Planungs- 
und Entscheidungsprozesse. Das bisherige Mandat ist ausgelaufen und die derzeit 
tätigen Kölner Mitglieder beenden ihre Arbeit voraussichtlich zum Ende des 3. Quartals 
2022. Um weiterhin Sitzungen des GBRs stattfinden zu lassen, die Arbeit des GBRs 
kontinuierlich weiter zu führen  und so keine Verzögerungen in wichtige Bauvorhaben zu 
generieren, müssen dringend neue Mitglieder berufen werden.  
Dies kann nur auf Grundlage einer zügigen Anpassung der Geschäftsordnung ermöglicht 
werden. Zeitliche Verzögerungen sollen in diesem Zusammenhang vermieden werden. 
Das Ergebnis des umfangreichen Überarbeitungs- und Abstimmungsprozesses konnte 
erst nach Abgabefrist abgeschlossen werden. Aufgrund der vorgenannten Begründung 
bittet die Verwaltung um die Behandlung der Vorlage in den o.g. Sitzungen. 
 
Beschluss zur Geschäftsordnung (GO) des Gestaltungsbeirates (GBR)  
hier: Anpassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 
Vorlagen-Nr. 1438/2022 
hier: Begründung der Dringlichkeit  
für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 01.09.2022

Beratungsverlauf (2)

27.10.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1438/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.08.2022
Erstellt
28.04.2022 14:07