1583/2020
RheinEnergie Stiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1583/2020 Freigabedatum 21.01.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie Stiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft hier: Entsendung in den Stiftungsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Stiftungsrat der RheinEnergieStiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft: 1. Herrn Christian Joisten, Vorsitzender des Aufsichtsrates der GEW Köln AG 2. ……………………………………………. 3. ……………………………………………. 4. ……………………………………………. 5. ……………………………………………. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in je- dem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei den vom Rat benannten Stiftungsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public C orporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung bzw. auf die Verankerung eigenständiger Com- pliance Standards hinzuwirken. Hinweis: Sofern die Beschlussvorlagen am 4. Februar 2021 nicht im Rat behandelt werden kann, wird der Be- ratungsgang entsprechend angepasst. Rat 04.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die GEW Köln AG hat mit Einverständnis des Rates (Beschluss vom 17.12.1998) eine Stiftung ge- gründet, deren Zweck in der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe besteht. Die Bezirksregierung hat die Stiftung mit Namen „RheinEnergieStiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft“, vormals „GEW Stif- tung Köln“ mit Urkunde vom 22.12.1998 genehmigt. Organe der Stiftung sind gemäß § 7 der Stiftungssatzung der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsrat besteht gemäß § 8 der Satzung aus max. 20 Personen. Hierzu gehören u.a.: - der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (gem. § 8 Ziff. 2.3) - die/der Aufsichtsratsvorsitzende der GEW Köln AG (gem. § 8 Ziff. 2.2) - fünf Vertreter/innen des Rates der Stadt Köln, die nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zu be- stimmen sind; die/der Aufsichtsratsvorsitzende der GEW Köln AG wird bei diesem Verfahren angerechnet (gem. § 8 Ziff. 2.9.1). In seiner konstituierenden Sitzung am 22.12.2020 hat der Aufsichtsrat der GEW Köln AG Herrn Chris- tian Joisten zum Vorsitzenden gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist an deren Hauptamt gebunden bzw. beträgt fünf Jah- re. Für die gemäß § 8 Ziffer 2.9.1 vom Rat der Stadt Köln zu bestimmenden Mitglieder gilt § 42 Abs. 2 GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 entsprechend. Die Benennung der bisherigen Vertreter/innen der Stadt Köln im Stiftungsrat endete somit mit der Wahlzeit des Rates. Es ist daher erforderlich, eine Neubesetzung der vakanten Stiftungsratssitze vorzunehmen. Wiederbe- nennungen sind möglich. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37)). Da der städtische PCGK in der RheinEnergie Stiftung Jugend/Beruf, Wissenschaft keine An- wendung findet, sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln im Stiftungsrat aufgefordert auf seine analoge Anwendung sowie auf die Verankerung eigenständiger Compliance Standards hinzu- wirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter- nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1583/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.01.2021
- Erstellt
- 26.05.2020 11:12