2872/2019
2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Groß Sa Vorlagen-Nummer 2872/2019 Freigabedatum 09.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zu der 2. Teilaufhebung des für das Gebiet westlich des Kalscheurer Wegs, südlich der Wohnbebauung an der Kendenicher Straße und östlich und nördlich der Siedlergenossen- schaft am Kalscheurer Weg mit der Flurstücknummer 735 —Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung— eingegangenen Stel- lungnahmen gemäß Anlage 4 und 5; 2. die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV Nordrhein-Westfalen S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Sat- zung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Rat 26.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin- gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf- ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock. Hier ist die temporäre Errichtung von Wohneinheiten in Systembauweise für bis zu 150 Plätze vorgesehen. Die zur Errichtung der Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungs- planes 6440 Nd/03 (65410/03), der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung Friedhof festsetzt. Die Festsetzung steht der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften ge- mäß § 246 Absatz 12 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Die Fläche wird zum Zweck der Friedhofserweiterung nicht mehr benötigt. Aus diesen Gründen ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung temporärer Stand- orte für Flüchtlingsunterkünfte die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes notwendig. Eine gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) ist aus städtebaulicher Sicht sowie aus Gründen des Bestandsschutzes des Reinen Wohngebietes nicht gewünscht. Die 2. Teilaufhebung bezieht sich auf das Flurstück 735, Flur 55, Gemarkung Köln Rondorf westlich des Kalscheurer Weges. In der Zeit vom 30.01.2019 bis zum 06.02.2019 (schriftliche Stellungnahme konnten bis zum 13.02.2019 abgegeben werden) wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 durchgeführt. Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Außer- halb der Frist wurden drei Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen bezogen sich einerseits darauf, dass bereits Bautätigkeiten durchgeführt wer- den, obwohl der Bebauungsplan 6440 Nd/03 (65410/03) noch nicht rechtskräftig teilaufgehoben wur- de. Andererseits wurde die Frage der Sicherheit sowohl der Flüchtlingsunterkunft als auch der angren- zenden Anwohner aufgeworfen. Weiterhin wird die Frage gestellt, ob neue Flüchtlingsunterkünfte noch notwendig sind, da im Umkreis bestehende Einrichtungen nicht mehr voll ausgenutzt werden und -laut Medienberichten- die Flücht- lingszahlen sinken. Die Baugenehmigung für die Flüchtlingsunterkünfte wurde auf Grundlage des § 246 Absatz 12 BauGB erteilt. Demnach ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für längs- tens drei Jahre zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften möglich. Die 2. Teilaufhebung wird durchgeführt, um die Flüchtlingsunterkünfte für einen Zeitraum über drei Jahre hinaus bestehen lassen zu können. Der Bereich der Flüchtlingsunterkünfte wird eingezäunt und durch einen Wachdienst gesichert. Die Einhaltungen der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (Brandschutz, Abstände usw.) werden im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. 3 Es besteht weiterhin, entgegengesetzt zu den Medienberichten, der Bedarf an Flüchtlingsunterkünf- ten. Vorberatungen Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03); Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock BV 2 19.02.2018 Anhörung TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen (Enthaltung der FDP-Fraktion und Herrn Ilg), StEA 01.02.2018 Entscheidung TOP 14.1 einstimmig zugestimmt; (StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 2 = Bezirksvertretung Rodenkirchen) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Öffentlichkeit hatte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 30.01. bis 13.02.2019 die Gele- genheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur geplanten 2. Teilaufhebung des Bebau- ungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03). Die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Anlage 4 zusammenfassend dargestellt. Offenlage: Die Öffentlichkeit hatte gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 18.07. bis 19.08.2019 die Gele- genheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur geplanten 2. Teilaufhebung des Bebau- ungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03). Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Anlagen Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 6440 Nd/03 (65410/03) Anlage 4 Übersicht über die außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Anlage 5 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
Anlage 2 Satzungsbegründung
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1 A N L A G E 2 00733987 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03); Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung Rechtskraft und Planinhalt Der Bebauungsplan 6440 Nd/03 (65410/03) ist am 10.02.1969 rechtskräftig bekannt ge- macht worden. Für den Bereich Kendenicher Straße, Kalscheurer Weg, der südlichen und westlichen Grenze des Flurstückes 735 (Flur 55, Gemarkung Rondorf) sowie der westlichen Grenze des Flurstü- ckes 807 (Flur 55, Gemarkung Rondorf) setzte der Bebauungsplan 6440 Nd/03 (65410/03) in- nerhalb seiner oben beschriebenen Plangrenzen folgendes fest: Ein Reines Wohngebiet, Ver- kehrsflächen, Grünflächen (Zweckbestimmung Friedhof), Geschoßflächenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse (Zwingend). Im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) erfolgte die Bebauung und der Ausbau der Verkehrsflächen überwiegend nach den Festsetzungen des oben ge- nannten Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03). Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) ist die Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt worden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) diente der Schaffung von Wohn- raum sowie der Sicherung der Friedhofserweiterungsfläche. Am 01.04.2015 wurde, für den Teil des innerhalb des Geltungsbereiches des oben genannten Bebauungsplanes heute vorhandenen Kalscheurer Weg, eine Teilaufhebung rechtskräftig be- kannt gemacht. Diese Teilaufhebung umfasst das Flurstück 985, Flur 55 Gemarkung Rondorf sowie den östlichen Bereich des Flurstückes 735, Flur 55 Gemarkung Rondorf. Durch diese Teilaufhebung wurde der notwendige Ausbau des Kalscheurer Weges möglich. Grund der Teilaufhebung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 zur Erfüllung der städtischen Un- terbringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flücht- lingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu ge- hört auch das städtische Grundstück Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock. Hier ist die temporä- re Errichtung von Wohneinheiten in Systembauweise für bis zu 150 Plätze vorgesehen. Die zur Errichtung der Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03), der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Festsetzung steht der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften gemäß § 246 Absatz 12 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Die Fläche wird zum Zweck der Friedhofserweiterung nicht mehr benötigt. 2 Aus diesen Gründen ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung tem- porärer Standorte für Flüchtlingsunterkünfte die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes notwendig. Eine gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) ist aus städtebaulicher Sicht sowie aus Gründen des Bestandsschutzes des Reinen Wohn- gebietes nicht gewünscht. Die 2. Teilaufhebung bezieht sich auf das Flurstück 735, Flur 55, Gemarkung Köln Rondorf west- lich des Kalscheurer Weges. Auswirkungen Die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) wird keine ne- gativen Auswirkungen auf das Plangebiet haben. Der Flächennutzungsplan weißt die Fläche als Grünfläche aus. Da sich die nach erfolgter 2. Teilaufhebung die geplante Herstellung temporärer Standorte für Flüchtlingsunterkünfte auf das Plangebiet auswirken wird, ist eine frühzeitige Bürgerbetei- ligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1 in der Zeit vom 30.01.2019 bis zum 06.02.2019 durchgeführt worden. Die Beurteilung der 2. Teilaufhebungsfläche erfolgt nach Satzungsbeschluss nach § 35 BauGB. Es handelt sich somit um einen Außenbereich der gemäß § 246 Absatz 9 BauGB bau- liche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern als begünstigte Vorha- ben im Außenbereich zulässt, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammen- hang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Zusammen mit den Flächen für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte bildet die nördlich an das Aufhebungsgebiet angrenzende Wohnbebauung einen zusammenhängenden Sied- lungsbereich. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Vorhabens der Flüchtlingsun- terkunft im Außenbereich nach § 246 Absatz 9 BauGB sind somit gegeben. Umweltbelange 7. Umweltbericht A Einleitung Für die 2. Teilaufhebung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Die Festsetzungen im Bereich der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes stehen einer ge- planten Errichtung von temporären Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen entge- gen. Um diese umsetzen zu können, ist die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 65410/03 notwendig. Nach erfolgter 2. Teilaufhebung richtet sich die Zulässigkeit möglicher Vorhaben nach § 35 BauGB. 3 Gemäß § 246 BauGB gilt für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbe- reich: Bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden können als begünstigte Vorhaben zugelassen werden, a) wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Ab- satz 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll oder b) wenn es sich um die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unter- künfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende handelt oder c) wenn es sich um eine Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende handelt, wobei eine erforderliche Erneuerung oder Er- weiterung eingeschlossen ist (auch bei aufgegebenen Nutzungen). d) Im Falle der nach der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes geplanten Errichtung von Flüchtlingsunterkünften kann dies gemäß der Buchstaben a) oder b) erfolgen. Im FNP ist zudem der zentrale Teil der Fläche, die für die Stadtbahntrasse und als Öf- fentliche Grünfläche vorgesehen war, als Wohnbaufläche ausgewiesen. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 65410/03 selbst führt nicht zur Umnutzung von Grund und Boden. Die Größe des Geltungsbereiches der 2. Teilaufhebung beträgt ca. 14.000 m². 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes- eben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurtei- lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser- schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 4 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65410/03. Ge- prüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach der 2. Teilauf- hebung möglichen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön- nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da es sich um eine Bebauungsplan-Teilaufhebung handelt und unmittelbare Folgen der Teilauf- hebung nicht bestimmbar sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkun- gen möglicher Bauphasen als Folge zur 2. Teilaufhebung. Es werden nach der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Techni- ken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir- kungen führen werden. In räumlicher Nähe zur 2. Teilaufhebung ist die Aufstellung des Bebauungsplans "Integrative Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg" zu sehen, deren kumulierenden Umweltauswirkun- gen zu berücksichtigen sind. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der rechtskräftige Bebauungsplan 6541/03 setzt folgende Nutzungen fest: ein WR-Gebiete für fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage und Zufahrt im nördli- chen Teil mit im Norden anschließender öffentlicher Verkehrsfläche (Kendenicher Straße) und Stellplätze sowie eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof im südlichen Teil des gesamten Geltungsbereiches fest. Im Osten entlang des Kalscheurer Weges wurde bereits eine Teilaufhebung des Bebauungs- plans vorgenommen (1. Teilaufhebung im Jahr 2015). Bislang nicht umgesetzt worden ist die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof. In diesem Bereich befinden sich heute im Westen Kleingartenanlagen und im Osten extensive Pferdeweiden. Der Bereich ist von hochwertigem Baumbestand umgeben. Die Umsetzung der gesicherten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof ist von der Stadt Köln auch langfristig nicht mehr geplant. Aufgrund der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche durch den rechtskräftigen Bebauungsplan ist ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne der Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Ver- bindung mit § 1a Absatz 3 BauGB bereits planerisch erfolgt und die Fläche ist rechnerisch als Friedhofsfläche zu beurteilen. Faktisch ist der Eingriff jedoch nie erfolgt. Im Hinblick auf das Ver- meidungsverbot ist die hochwertige Biotopstruktur als Bestand zu berücksichtigen. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla- nung (Nullvariante) Im Fall der Nullvariante kommt es unmittelbar zu keinen Auswirkungen auf Umweltbelange oder neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen. Auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts kann am südlichen Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof realisiert werden. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs wird die Umsetzung der Friedhofsfläche nicht erfolgen. 5 Damit entspricht die Nullvariante (Bebauungsplan Nr. Nr. 65410/03 wird nicht aufgehoben, d. h. bleibt weiter rechtskräftig) dem Basisszenario. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nach der 2. Teilaufhebung ist das Gebiet nach § 35 BauGB zu beurteilen. Demnach sind Vorha- ben durch Genehmigungen nach § 35 BauGB möglich, wenn es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Möglich wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzun- gen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versor- gungseinrichtungen (Strom, Gas Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwick- lung oder Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der 2. Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 zu genehmigen wären, müssten mit der räumlichen Nähe zur FNP- Ausweisung Wohnbaufläche konform gehen. Die geplante Errichtung von einer temporären Flüchtlingsunterkunft einschließlich Erschlie- ßungsflächen führt zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 3.900 m². Auswirkungen auf Umweltbelange wären, je nach Ausprägung des einzelnen Umweltbelangs, nach der Auf- gabe und dem Rückbau der Flüchtlingsunterkunft und deren Erschließungsmaßnahmen in ei- nem kürzeren oder längeren Zeitraum wieder umkehrbar. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Vorkommen von Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Tierarten im Bereich der 2. Teilaufhebung und unmittelbar angrenzender Flächen ist wahrschein- lich. Die betreffenden Biotope sind durch Verkehrslärm und die südlich angrenzende Wohnbe- bauung indirekt vorbelastet. Für Amphibienarten besitzt der Wirkraum nur untergeordnet Lebens- raumpotenzial. Im näheren Umfeld befinden sich keine potenziellen Gewässer, die als Laichhabi- tate genutzt werden könnten. Die Eignung als Landhabitat ist somit auch als untergeordnet an- zunehmen. Potenzielle Lebensräume von Reptilienarten (Mauereidechse, Zauneidechse) sind grundsätzlich vorhanden. Bekannte Vorkommen liegen in einer Entfernung von etwa 500 m zum Teilaufhe- bungsgebiet. Das nähere Umfeld weist hingegen strukturbedingt wegen der Bebauung keine ge- eigneten Lebensräume für Reptilien auf. Die Haselmaus benötigt mehr oder weniger zusam- menhängende Gehölzbestände. Im Teilaufhebungsbereich findet die Art zum Teil potenzielle als Lebensraum geeignete, dichte Gehölzbestände mit einem ausreichenden Nahrungsangebot vor. In Gehölzen und den angrenzenden Gebäudestrukturen sind Quartiernutzungen durch Fleder- mäuse wahrscheinlich. Zudem ist davon auszugehen, dass der Bereich einen Nahrungsraum darstellt oder Flugwege von Fledermausarten aufweist. Das Vorkommen von wildlebenden euro- päischen Vogelarten ist aufgrund der naturnahen Biotope und der Gehölze wahrscheinlich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre nicht mit Eingriffen in Lebens- stätten oder Bruträumen von wildlebenden Vogelarten zu rechnen. Sollte dennoch das bislang nicht umgesetzte Planungsziel der Friedhofsfläche weiter verfolgt werden, so wäre im Rah- men des Genehmigungsverfahrens eine Artenschutzprüfung durchzuführen. 6 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorha- ben ist eine Artenschutzprüfung (ASP) zwingend durchzuführen. Dies gilt auch für die Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft. Nach der Aufgabe und Rückbau einer temporä- ren Flüchtlingsunterkunft könnten sich die heutige Fläche der Kleingärten und die Wiesenfläche wieder zu einem Nahrungs- und Lebensraum für wildlebende Tierarten entwickeln. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der 2. Teilaufhebung ergeben sich keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, da die 2. Teilaufhebung selbst nicht zum Auftreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG führt. Maßnahmen sind im Rahmen der erforderlichen Artenschutzprüfung der nach- stehenden Baugenehmigungsverfahren zu entwickeln. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Teilaufhebungsgebiet können Lebensstätten wildlebender Tierar- ten bilden. Das Auftreten von Bruträumen und/ oder Quartieren streng geschützter Arten ist wahrscheinlich. Die 2. Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebens- stätten. Im Falle der Umsetzung von Vorhaben nach der 2. Teilaufhebung, wie z.B. die geplan- te temporärere Einrichtung von einer Flüchtlingsunterkunft, ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW Baumschutz- satzung Stadt Köln Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Bereiche, in denen die rechtskräftige Planung nicht umgesetzt wurde, sind im Wesentlichen als Kleingartenanlage und als extensive Pferdeweide genutzt. Diese Biotope haben eine mittle- re bis hohe ökologische Wertigkeit. Die umliegenden vorhandenen Gehölze sind hochwertig. Der Bereich der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung weist eine Funktion zur Biotopver- netzung und - pufferung auf. Der Bereich befindet sich im Biotopkataster NRW mit der Objekt- kennung "BK-5007- 067" als schutzwürdiges Biotop mit dem Vorschlag zur Umwandlung in ge- schützten Landschaftsbestandteil. Es handelt sich um eine hochstaudenreiche zum Teil brach- gefallene Fettweide, die von Pferden extensiv beweidet wird und auf der sich örtlich Brennes- selfluren ausgebreitet haben. Darüber hinaus ist das Plangebiet Teil der Biotopverbundfläche "Äußerer Grüngürtel zwischen Braunsfeld und Rodenkirchen" mit der Objektkennung "VB-K- 5007-005". Das Gebiet besitzt durch seine Innenstadtrandlage eine besondere Vernetzungs- funktion und dient als Lebensraum für eine große Zahl, z.T. gefährdeter Tier- und Pflanzenar- ten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da eine Umsetzung der planungsrechtlichen zulässigen Umsetzung von Eingriffen in die Wiesenfläche und die Kleingärten nicht zu erwarten sind, bleibt der zum Teil hochwertige Biotopbestand erhalten. 7 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NW. Damit sind dauerhafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Im Falle der Errichtung einer temporär genutzten Flüchtlingsunterkunft, sollen vorhandene Gehölze mög- lichst erhalten bleiben. Nach der Aufgabe und dem Rückbau der temporären Flüchtlingsunter- kunft kann die extensive Nutzung wieder aufgenommen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen der 2. Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, da durch die 2. Teilaufhebung kein Eingriff in die vorhandenen Biotope vorbereitet wird. Die Eingriffe sind im nachstehenden Baugenehmigungsverfahren zu bewerten und auszugleichen. Bewertung: In den Bereichen der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung, sind die Planungsziele des gül- tigen Bebauungsplans nicht umgesetzt. Die im Nachgang zur 2. Teilaufhebung möglichen Nut- zungen im Bereich der heutigen Kleingärten und Pferdeweiden unterliegen der naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB. Die 2. Teilauf- hebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der 2. Teilaufhebung liegen ausschließlich unbebaute, unversiegelte Flächen vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof verhindert eine weitere Flächeninanspruchnahme . Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heu- te nicht versiegelten Fläche die Möglichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Die im Anschluss an die 2. Teilaufhebung geplante Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 5.470 m² (Gesamtfläche des Baugrundstückes). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die 2. Teilaufhebung selbst keine weitere Flä- cheninanspruchnahme nach sich zieht. Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Bo- den sparsam und schonend umzugehen. Bewertung: Der Bereich der 2. Teilaufhebung ist derzeit unversiegelt und unbebaut. Im innerstädtischen Be- reich der Stadt Köln ist die Fläche hochwertig. Nach der 2. Teilaufhebung kommt es zu keiner Veränderung des Flächenverbrauchs. Es sind jedoch grundsätzlich privilegierte Vorhaben des Außenbereichs zulässig, die eine mögliche Inanspruchnahme zu Folge haben. Die geplante 8 Flüchtlingsunterkunft ist temporär und die Fläche wird nach Abriss dieser wieder unversiegelt und unbebaut sein. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich liegt gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) ein Parabraunerde vor. Parabraunerde als Klasse der Lessivés ist durch die Tonverlagerung mit dem Nieder- schlagswasser in tiefere Bodenhorizonte geprägt. Die Frei- und Gehölzflächen weisen naturnahe Bodenverhältnisse auf. Die Versickerungseignung von Parabraunerde wird als ungeeignet ein- gestuft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Fortbestehen des vorhandenen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rechnen. Grundsätzlich wären Eingriffe für die Friedhofsnutzung möglich. Die Umset- zung der Friedhofserweiterung ist jedoch unwahrscheinlich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die im Teilaufhebungsbereich nach der 2. Teilaufhebung mögliche Umsetzung von privile- gierten Vorhaben im Außenbereich kann zu weiteren Eingriffen in den Boden führen, mit der Folge einer langfristigen und erheblichen Beeinträchtigung natürlicher und naturnaher Bo- deneigenschaften. Bei Umsetzung der geplanten Flüchtlingsunterkunft wären davon mindestens 4.300 m² des na- türlichen und naturnahem Bodens betroffen. Nach der Aufgabe und dem Rückbau der temporä- ren Flüchtlingsunterkunft und den dazugehörigen Erschließungseinrichtungen können sich die geschädigten Bodeneigenschaften wieder entwickeln, wobei Prozesse der Bodenbildung einen längeren Zeitraum erfordern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des 2. Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die 2. Teilaufhebung selbst keine weiteren Eingriffe in den Boden nach sich zieht. Für mögliche nachstehende Verfahren sind die Eingriffe in den Boden zu ermitteln. Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind zu beachten. Bewertung: Im Bereich der 2. Teilaufhebung liegt eine naturnahe Parabraunerde vor. Diese ist zum Großteil durch die Nutzung als Pferdeweide und der Kleingärten ungestört. Durch die nach der 2. Teil- aufhebung zulässigen Vorhaben kann es hier zu weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Die 2. Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht keine Flä- chen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. 9 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante): Es liegen weiterhin keine Oberflächengewässer vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen privilegierten Vorhaben im Außenbe- reich oder bei Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft nicht wahrschein- lich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des 2. Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der 2. Teilaufhebung keine Oberflächengewäs- ser vorhanden und/ oder festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre. Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser Umweltbe- lang durch die 2. Teilaufhebung nicht betroffen. 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsgebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers "Terrassen des Rheins". Es findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren GW-Gleichen (2003) liegen bei 41,00 m NHN, womit bei einer mittleren Geländehö- he ca. 50 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 9 m vorliegt. Die Grundwasserfließrich- tung verläuft bei normalen Verhältnissen in nordöstlicher Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da alle Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhebungsbereich nicht umgesetzt sind und eine Umsetzung auch zukünftig nicht vorgesehen ist, wird sich im Rahmen der Nullvari- ante keine Änderung bezüglich der Grundwasserverhältnisse ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer Ver- siegelung / Bebauung der Freiflächen im Rahmen der Zulassung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 kommen. Als Folge kann eine Einschränkung der Grundwasser- neubildung entstehen. Entsprechend würde die geplante temporäre Errichtung einer Flüchtlings- unterkunft mit Erschließungseinrichtungen während der Zeit ihres Bestehens zu einer Einschrän- kung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung der Fläche führen. Nach der Aufgabe und Rückbau der Gebäude mit Erschließungseinrichtungen können sich die Grundwasserverhältnisse nach einiger Zeit der Erholung der beeinträchtigen Bodenfunktionen wieder an den heutigen Zu- stand annähern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine Vermeidungs-, Minde- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären. 10 Bewertung: Im Rahmen der 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich der vorhan- denen Vegetationsflächen. Nach der 2. Teilaufhebung können genehmigungsfähige Vor- haben im Außenbereich zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch für die geplante Flüchtlingsunterkunft und ihre Erschließungseinrichtungen anzu- nehmen. Die dadurch ausgelöste Verminderung der Grundwasserneubildung wäre im Fall einer temporären Flüchtlingsunterkunft jedoch zeitlich begrenzt. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zur Emission von Luftschadstoffen Emissions- quellen für Luftschadstoffe im Nahbereich der 2. Teilaufhebung sind die Gebäudeheizungen der umgebenden Wohnbebauung und der Kfz-Verkehr auf dem Kalscheurer Weg und untergeordnet auf den Erschließungsstraße Kalscheurer Weg, S. Aus 2011 liegen DTV-Werte vor für die Kreu- zung Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße vor. Als errechneter Tageswert wurden 8.940 Fahr- ten auf dem Kalscheurer Weg und 2.410 Fahrten auf der Kendenicher Straße je 24h ermittelt. Es ist insgesamt von einer mäßigen Emissionsvorbelastung der Luft im Teilaufhebungsbereich aus- zugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sollte der Bebauungsplan weiter rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Ände- rung der Emissionssituation kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von privilegierten Vor- haben auch weitere Emissionsquellen für Luftschadstoff-Emissionen im Teilaufhebungsbe- reich zulässig werden. Die geplante temporäre Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft wird zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen aus der Gebäudeheizung und aus geringfügigem Mehrverkehr führen. Diese werden nach der Aufgabe der temporären Nutzung wieder entfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen ist in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvorbelastung aus Gebäudeheizungen und Kfz- Verkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der 2. Teilaufhebung verändern, wenn durch neue Vorhaben im Außenbereich zusätzliche Emissionsquellen eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft wird gering ausfallen und nur temporär auftreten. 11 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der 2. Teilaufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Planungsrechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Änderungsbereich kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Aussagen zum Punkt "Luftschadstoffe - Emission" kann es nach der 2. Teilaufhebung zu einer geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Auf- grund der dann immer noch vorhandenen guten Durchgrünung (Gehölzbestand, Freiflächen) im 2. Teilaufhebungsbereich ist eine Immissionsminderung grundsätzlich anzunehmen. Die Immissi- on von Luftschadstoffen aus den Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft wird nur temporär bestehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Änderungsbereich liegt eine mittlere Luftgüte vor, der Standort ist damit unter Immissions- schutzaspekten auch für Wohnnutzung geeignet. Nach der 2. Teilaufhebung des rechtskräfti- gen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer geringen Zunahme der Immis- sion von Luftschadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizun- gen der geplanten Flüchtlingsunterkunft und Mehrverkehr werden gering ausfallen und nur temporär auftreten. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der "Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung" im Nordosten als belastete Siedlungsfläche (Klasse 3) und im Südwesten als klimaaktiv (Klasse 4) dargestellt ist. Der Bereich zählt großräumig zu den Ausläufern des Grüngür- tels und bildet mit dem Südfriedhof angrenzend eine große klimaaktive Freifläche. Aufgrund der Flächengröße kann eine Kaltluftentstehung bei einer austauscharmen sommerlichen Wetterlage angenommen werden. Die im Teilaufhebungsbereich gebildete lokale Kaltluft bleibt jedoch in ihrer stadtklimatischen Wohlfahrtswirkung (Abkühlung) im Wesentlichen auf den 2. Teilaufhebungsbe- reich beschränkt, da vor allem nördlich angrenzend fünfgeschossige Bebauung einen weiteren Austausch mit den dichtbebauten Bereichen im Norden und Nordwesten verhindert. Für die west- lich angrenzende Wohnsiedlung hat der Bereich klimatisch eine hohe Wirkfunktion. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimati- schen Situation. 12 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der zulässigen Umsetzung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich kann es nach der 2. Teilaufhebung zur Versiegelung und Bebauung der klimaaktiven Flächen kommen. Diese wür- de im Teilaufhebungsbereich durch eine Einschränkung der lokalen Kaltluftentstehung zu einer lokalen Änderung der Klimasituation führen. Entsprechend wird auch die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkunft eine Einschränkung der Kaltluftentstehung im 2. Teilaufhebungsbereich bewirken. Ein Teil der Fläche im 2. Teilaufhebungsbereich wird voraussichtlich nicht bebaut und bleibt als Freifläche erhalten. Die Einschränkung der Kaltluftentstehung im 2. Teilaufhebungsbe- reich ist zeitlich beschränkt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf das Mikroklima sind im nachstehenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Mögliche Maßnahmen sind u.a.: Dach- und Fassadenbegrünung, solarenergetische Optimierung, Anlage von sonstigen Flächen mit Kühlleistung. Bewertung: Der 2. Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als klimaaktive Fläche bewertet wird. Dieser ist Teil eines größeren Bandes aufgrund des Südfriedhofs und den Grüngürtels. Nach der 2. Teilaufhebung kann es durch im Außenbereich zulässige Vorhaben wie auch durch die geplan- te Flüchtlingsunterkunft zu einer lokal begrenzten Einschränkung der Kaltluftentstehung kommen. Diese wird sich in geringem Maße auf die angrenzenden Wohngebietes auswirken. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft wäre diese Verringerung der Kaltluftentstehung zeitlich begrenzt. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flä- chen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da die Um- setzung der festgesetzten Friedhofsfläche nicht mehr verfolgt wird. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des geltenden Planungsrechtes kommt es aufgrund der erforderli- chen Eingriffe nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges im Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach der 2. Teilauf- hebung können Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die Beeinflussung dürfe allerdings nur gering ausfallen und lokal begrenzt bleiben. Im Falle der geplanten Flüchtlingsunterkunft wird die Beeinflussung von Wir- kungsgefügen nur temporär bestehen. 13 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wirkungsgefüge, so dass keine Vermeidungs-, Minde- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Eine Beeinflussung des Wirkungsgefüges liegt derzeit nicht vor. Nach der 2. Teilaufhebung kann es durch im Außenbereich zulässige Vorhaben wie auch durch die geplante Flüchtlingsunterkunft zu einer lokal begrenzten Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wirkungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch Lage und Größe des Bereiches stark be- schränkt sind. Im Falle der geplanten Flüchtlingsunterkunft sind die Wirkungen zeitlich begrenzt. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Prägende Landschaftselemente sind die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie im zent- ralen Teil des 2. Teilaufhebungsbereiches die Freiflächen und Pferdeweiden. Gegenüberliegend prägt dazu der Südfriedhof mit altem und mächtigem Baumbestand die Landschaft. Nördlich des 2. Teilaufhebungsbereichs ist die freie Landschaft abrupt durch eine 5-geschossige Bebauung unterbrochen. Im Westen ist der Übergang von Landschaft zur Bebauung eher fließend durch Kleingärten und Einzelhaus- und Reihenhausbebauung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Beibehaltung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter "Be- stand" beschrieben erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung zuläs- siger Vorhaben im Außenbereich zur Veränderungen der Landschaft im 2. Teilaufhebungsbe- reich kommen. Die geplante Flüchtlingsunterkunft mit Erschließungsmaßnahmen führt ebenfalls zur Veränderung der Landschaft im 2. Teilaufhebungsbereich durch Errichtung von Gebäuden. Diese Veränderung ist zeitlich begrenzt und aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumrei- hen nur einschränkt von außerhalb wahrnehmbar. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minde- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungen im Norden und Westen, die zentral gelegene Freifläche und die Gehölze / Baumreihen prägen heute die Landschaft. Gegenüberliegend ist der Friedhof für den lokalen Raum bedeutend. Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts würde sich das Landschaftsbild nicht verändert. Nach der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann es durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zur Veränderung der Landschaft im 2. Teilaufhebungsbe- reich kommen. Die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkunft führt zur kleinräumigen Verän- derung der Landschaft. Diese Veränderung wird aufgrund der bestehenden Gehölze und Baum- reihen nur einschränkt von außerhalb wahrnehmbar sein und ist zeitlich begrenzt. 14 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden Be- satz wildlebenden Tierarten ist von einer hohen biologischen Vielfalt im 2. Teilaufhe- bungsbereich zu rechnen. Durch die mosaikartige Freiraumstruktur von Friedhof, Weide- fläche, Gehölzen und Sträuchern und den angrenzenden Gebäuden ist der Bereich in seiner biologischen Vielfalt besonders im dicht besiedelten städtischen Umfeld selten und wertvoll. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehalten des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verur- sachten Veränderung der derzeitigen biologischen Vielfalt auszugehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes sind in gewissem Umfang Eingriffe in den Le- bensraum der Weideflächen und den umliegenden Gehölzbestand möglich. Weiterhin kann es zu Störungen z.B. durch Betriebsgeräusche kommen. die ist auch für die Errichtung eines tem- porär genutzten Flüchtlingsheims einstellen. Damit kommt es zu einer Minderung der biologi- schen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Diese wird im Fall der Flüchtlingsunterkunft zeitlich be- grenzt auftreten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich werden. Für die der 2. Teilaufhebung nachfolgenden Maßnahmen, die eine Einschränkung der biologischen Vielfalt zur Folge haben, sind gutachterliche Beurteilungen und die Konzeption von Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich. Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit verbundenen Tierlebens- räumen, ist mit einer hohen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Nach der 2. Teilaufhebung kommt es durch mögliche zulässige Vorhaben im Außenbereich bezie- hungsweise durch die Errichtung der temporär genutzten Flüchtlingsunterkunft zu einer Ein- schränkung der biologischen Vielfalt. Diese Veränderung wird jedoch im Falle der Flüchtlings- unterkunft zeitlich begrenzt sein. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebie- te) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der 2. Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im Nahbereich eines Natura 2000- Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt. 15 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante): Ein Natura-Gebiet ist weder direkt noch indirekt betrof- fen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Natura 2000-Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Maßnahmen sind nicht notwendig, da keine Betroffenheit besteht. Bewertung: Die geplante 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten oder in- direkten Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Gebiet der 2. Teilaufhebung ist durch Lärmimmissionen aus Straßenverkehr und insbeson- dere im Nachtzeitraum aus Schienenverkehr (einschließlich Rangierbahnhofsbetrieb) vorbelas- tet. Es wirken außerdem Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr ein. Aufgrund der angrenzend geplanten Bebauung der Integrativen Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg ist grundsätzlich eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs über den derzeitigen Bestand hinaus anzu- nehmen. Die Bestandssituation ist als mäßig bis hoch lärmvorbelastet einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes ist nicht mit Änderung der Lärmsituati- on im 2. Teilaufhebungsgebiet zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der 2. Teilaufhebung können mit zulässigen Vorhaben im Außenbereich auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm entstehen. Erstere müssen jedoch an den bestehen Wohngebäuden im Norden und Westen die Richtwerte der TA Lärm für ein WA einhalten. Ver- kehrsintensive Nutzungen sind im 2. Teilaufhebungsbereich daher nicht zulässig, eine Zunahme von Verkehrslärm würde nur gering ausfallen. Die geplante Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft wird weder zum Auftreten von Anlagenlärm noch zu einer Erhöhung von Straßenverkehrslärm führen. Der Lärm von Spielplät- zen und Spielflächen ist als sozialadäquat zu bewerten und daher hinzunehmen, diese Lärmemissionen unterliegen keinem Regelwerk. Die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft erfolgt in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich. Es sind Beurteilungspegel von über 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) nachts zu erwarten. 16 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Erhöhung von Verkehrs- und Anlagenlärm, so dass keine Vermeidungs-, Minde- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Im Falle der Errichtung einer tem- porären Flüchtlingsunterkunft, sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Maß- nahmen zur Lärmreduktion zu prüfen. Dies betrifft im Besonderen die Schlafräume und die Spielbereiche. Bewertung: Der 2. Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) vorbelas- tet. Die 2. Teilaufhebung selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation. Nach der 2. Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben im Außenbereich Lärmemittenten in untergeordnetem Umfang implementiert werden. Der Betrieb der temporä- ren Flüchtlingsunterkunft führt nicht zu einer wesentlichen Zunahme von Lärmemissionen. Die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen ist im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA- Anforderungen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der 2. Teilaufhebungsbereich befindet sich im Kern einer Fläche, die als Altstandort unter der Nr. 205 11 und der Bezeichnung "Kalscheurerweg" im Altlastenkataster der Stadt Köln gelistet ist. In dem Bereich existierten zwei Ringofenziegeleien mit umgebenden meist flachen Abgrabungen. Es sind lokale Auffälligkeiten der Parameter Blau und PAK bekannt. Eine Auswirkung auf die nörd- lich und westlich gelegene Wohnbebauung ist nicht bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse einer Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 2003 kann davon ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Altstandort ausgeht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben oder dem Betrieb der temporären Flüchtlingsun- terkunft geht in aller Regel keine Verunreinigung von Böden oder Grundwasser einher. Durch mögliche Überbauung des Altstandortes erfolgt eine Nutzungsänderung, die voraussichtlich mit Bodeneingriffen einhergeht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu ei- ner Veränderung von Altlasten, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich werden. Im Rahmen der dann möglichen nachfolgenden Verfahren ist diese Fläche jedoch nach BBodSchG / -V zu untersuchen und nutzungsorientiert zu bewerten. Bewertung: Für den 2. Teilaufhebungsbereich liegt die Eintragung eines Altstandortes im Altlastenkataster der Stadt Köln vor. Durch und nach der 2. Teilaufhebung ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. 17 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im 2. Teilaufhebungsbereich treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der bestehende Bebauungsplan setzt öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung eines Friedhofes fest. Im Nullfall werden keine Erschütterungen im 2. Teilaufhebungsbe- reich auftreten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Außenbereich zulässigen Nutzungen einschließlich des temporären Betriebs einer Flüchtlingsunterkunft werden keine Erschütterungen ausgehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einem Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich treten weder heute, noch bei Beibehaltung der Rechtskraft noch nach der 2. Teilaufhebung Erschütterungen auf. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BImSchV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasserschutz: Der 2. Teilaufhebungsbereich ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Elektromagnetische Felder: Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen aus- gehen. Kenndaten der Trafostation in der Kendenicher Straße sind nicht bekannt, es kann jedoch wegen der angrenzenden Wohnbebauung von einer maximalen Nennleistung von 630 KVA aus- gegangen werden. Im Bereich der Freifläche ist ein System von Freileitungsmasten mit Nieder- spannung (Betriebsspannung bis 1000 Volt) vorhanden. Störfallrisiko: Der 2. Teilaufhebungsbereich liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsab- stand noch in einem Achtungsabstand eines Störfall-Betriebes. Westlich, in ca. 300 m Entfernung zum 2. Teilaufhebungsbereich befindet sich die Altölumschlagstelle Eifeltor. Die Arbeitsstätte ist kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung. In ca. 500 m Entfernung befindet sich eine Flüssiggaslagerung. Die Arbeitsstätte ist kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung. Starkregen: Im zentralen Bereich des 2. Teilaufhebungsbereiches kann bei einem Starkregen- ereignis mit einer 50jährlichen Wiederkehr (seltenes Ereignis) zu einer Überflutung kommen. Kampfmittel: Der 2. Teilaufhebungsbereich befindet grundsätzlich in einem Bombenabwurfge- biet bzw. einem Gebiet mit vermehrten Kampfhandlungen des 2. Weltkrieges. 18 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvarian- te): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Elektromagnetische Felder: Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. Kampfmittel: Es erfolgen keine Bodeneingriffe. Risiken hinsichtlich vorhandener Kampfmit- tel im Boden bestehen nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hochwasserschutz: es besteht weiterhin keine Hochwasserge- fahr. Elektromagnetische Felder: Neue zulässige Nutzungen im Außenbereich könnten einer mögli- chen vorhandenen Elektromagnetischen Vorbelastung ausgesetzt werden. Einzuhaltende Ab- stände zu Trafostationen und den Freileitungen sind zu beachten. Eine Berücksichtigung muss im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Im Zuge der Errichtung von zulässigen Nutzungen im Außenbereich bzw. bei der Errichtung der temporären Flüchtlingsunterkunft ist der Überflutungsschutz im Bau- genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Kampfmittel: Die 2. Teilaufhebung führt nicht zu Bodeneingriffen. Aufgrund der nach § 35 mög- lichen Zulässigkeit von Vorhaben, sind Erdarbeiten wahrscheinlich. Die zu überbauenden Flä- chen sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auf Kampfmittel zu überprüfen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Gesundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Ab- ständen zur vorhandenen Trafostation und Freileitungen sind für die Errich- tung einer Flüchtlingsunterkunft im Baugenehmigungsverfahren zu berück- sichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu überbauenden Flä- chen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostati- on kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach der Bebauungsplan- Teilaufhebung zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung der zentralen Freifläche durch ein Starkregenereignis muss nach der 2. Teilaufhebung bei der Genehmigung von zukünftig zuläs- sigen Vorhaben berücksichtigt werden. 19 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im 2. Teilaufhebungsbereich sind derzeit keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Im nördlichen Teilbereich sind Kleingartenanlagen vorhanden, die zu den Kulturlandschafts- elementen zählen. Schutzansprüche bestehen für Kleingartenanlagen jedoch nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Am vorgenannten Sachverhalt ändert sich nichts, sofern der vorhandene Bebauungsplan wei- terhin rechtskräftig bleibt. Im Vergleich zu einer Umsetzung der derzeit vorgesehen Friedhofs- fläche, ergeben sich hinsichtlich des Umfangs der Bodeneingriffe keine wesentlichen Änderun- gen. Eine Umsetzung des Bebauungsplans ist jedoch nicht beabsichtigt, sodass in der Nullva- riante keine Bodeneingriffe erfolgen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung zulässiger Vorhaben im Außenbereich oder einer temporären Flücht- lingsunterkunft ist mit Bodeneingriffen zu rechnen, die Auswirkungen auf archäologisches Kulturgut haben können. Das vorgesehen Flüchtlingswohnen ist nicht im Bereich der Klein- gartenanlagen vorgesehen, sodass diese erhalten bleiben. Es werden neue Sachgüter (temporäre Flüchtlingsunterkunft) errichtet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkun- gen auf Kultur- und Sachgüter, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß- nahmen erforderlich werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestim- mungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichti- gen. Bewertung: Die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes selbst hat keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Nach der 2. Teilaufhebung können Eingriffe in den Boden erfolgen, die mit Auswir- kungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde verbunden sein können. Im zentralen Teil können neue Sachgüter (temporäre Flüchtlingsunterkunft) errichtet werden. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im 2. Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerü- chen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen im 2. Teilaufhebungsbereich nicht an. Das Umland ist vor allem im Norden und Westen durch Wohnbau vorbelastet. 20 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die nach der 2. Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplante Flüchtlingsunterkunft werden keine erheblichen Änderungen der vorhandenen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auslösen. Im Nahbereich befinden sich bereits zu hohe Vorbelastun- gen aufgrund der in vorhandenen Wohnsiedlungen. Es kann bei der Zulassung von Vorhaben im Außenbereich zu Beeinträchtigungen auf die angrenzende Friedhofsfläche kommen (z.B. Beeinträchtigung durch Licht). Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungs- emissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt Ge- ruchsemissionen. Für die nach der 2. Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplante Flüchtlingsunterkunft wird eine geregelte Entsorgung von Abfällen und Abwässern organisiert werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkun- gen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) sowie Abfälle und Abwässer, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bei nachstehenden Vorhaben, sind die Auswirkungen im Rahmen der Baugenehmigung zu behan- deln. Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im 2. Teilaufhebungsbereich heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer werden heute regelgerecht entsorgt, nach der 2. Teilaufhebung durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zusätzlich anfallende Abfälle und Abwässer werden ebenfalls regelgerecht entsorgt werden können. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der 2. Teilaufhebungsbereich hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneu- erbarer Energie. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu keine Regelungen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich die Situation, wie unter Be- stand beschrieben nicht verändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuer- barer Energie zugelassen werden, soweit sie sich in im Nahbereich der Wohngebiet als ver- träglich erweisen. Die geplante temporäre Flüchtlingsunterkunft leitet voraussichtlich keinen Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energie oder effizienten Nutzung. Die Energieversorgung der Flüchtlingsunterkunft wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 21 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkun- gen auf erneuerbare Energie oder effiziente Energienutzung, so dass keine Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält keine Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im 2. Teilaufhebungsbereich findet eine sol- che nicht statt. Während nach der 2. Teilaufhebung im Außenbereich möglicherweise Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die geplante Errichtung einer tem- porären Flüchtlingsunterkunft voraussichtlich nicht dazu bei. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan Köln weist für den 2. Teilaufhebungsbereich das Entwicklungsziel EZ 2 "Er- haltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" aus. Der 2. Teilaufhebungsbereich liegt im Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver- bindende Grünzüge". Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes Hochkirchen (Wasser- schutzzone III). Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzge- bietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Elektrizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkir- chen) vom 9. August 1983 ist zu beachten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des Planungsrechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder die Wasserschutzzone. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Landschaftsplan ist von der 2. Teilaufhebung betroffen. Die Fläche wird nach der 2. Teil- aufhebung zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB und steht dementsprechend dem Land- schaftsplan und den Ausweisungen des Wasserschutzgebietes nicht entgegen. Zukünftig im Außenbereich zulässige Vorhaben müssen die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung beachten zum Schutz der Grundwasserqualität sowie die Ausweisung des Landschaftsplanes beachten. Im Fall eines nachstehenden Verfahrens (Baugenehmigung) ist eine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkun- gen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass keine Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Landschaftsplan trifft für den 2. Teilaufhebungsbereich das Entwicklungsziel EZ 2 "Erhal- tung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen". Bei einer Aufhebung des Bebauungs- 22 plans ist der Landschaftsplan nicht betroffen. Weiterhin liegt der 2. Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwas- sers sind auch nach der 2. Teilaufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm- SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der 2. Teilaufhebungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Regelungen zur Erhaltung der Luft- qualität. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im 2. Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhan- den sind. Es kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich oder der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft kann es zu einer geringfügen Minderung der Luftgüte im 2. Teilaufhebungsbereich kommen. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft ist die Auswirkung auf die Luftgüte zeitlich begrenzt. Die Ziele der städtischen Luftreinhalteplanung werden davon nicht tan- giert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan-Teilaufhebung zur Genehmigungsfähigkeit einer temporären Flüchtlingsunterkunft nicht betroffen. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi- sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü- ter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiede- nen Belangen wurden bereits bei der Umsetzung der Inhalte des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes betroffen. Im Bereich der 2. Teilaufhebung sind Wechselwirkungen als wenig be- troffen einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da aufgrund des rechtskräfti- 23 gen Bebauungsplanes keine weiteren Eingriff erfolgen können, sind auch Wechselwirkungen nicht weiter betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Zulässigkeit von be- stimmten privilegierten Vorhaben im Außenbereich oder bei der Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft können Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche betroffen werden. Die Betroffenheit bleibt im Fall der Errich- tung der Flüchtlingsunterkunft zeitlich begrenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so dass kei- ne Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planungsziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes betroffenen Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im 2. Teilaufhebungsbe- reich weitgehen ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässig- keit von Vorhaben im Bereich der 2. Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. Die Betroffen- heit bleibt im Fall der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft zeitlich begrenzt. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tie- re, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des 2. Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist ge- ring, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrgut- transporten noch Produktenleitungen im 2. Teilaufhebungsbereich vorhanden sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Beschreibung der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungsrechts nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der 2. Teilaufhebung sind nur solche Vorhaben zulässig, die keine Störfälle oder schwe- ren Unfälle auslösen können, da im Nahbereich Wohnbebauung vorhanden ist. Mit dem Be- trieb der temporären Flüchtlingsunterkunft werden zusätzlich Menschen im 2. Teilaufhebungs- bereich untergebracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des 2. Teilaufhebungsgebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen ist diese Unterbringung als unproblematisch zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachtei- liger Umweltauswirkungen: Da die Anfälligkeit des 2. Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen gering ist und das Gebiet eine relativ geringe Bevölkerungsdichte aufweist, sind im Rahmen der Bebau- ungsplan- Teilaufhebung keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforder- lich. 24 Bewertung: Die Anfälligkeit des 2. Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist ge- ring. Dies gilt auch weiter für die nach der 2. Teilaufhebung zulässigen Vorhaben und für die geplante temporäre Flüchtlingsunterkunft. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eingriffe sind gemäß des vorhanden Planungsrechtes zulässig und weitgehend vollzogen. Der im 2. Teilaufhebungsbereich zulässige Eingriff durch eine Umsetzung der ursprünglich geplanten öffentlichen Grünfläche als Friedhofserweiterung wird nicht mehr vollzogen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante): Es gilt die gleiche Beurteilung wie für den Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Privilegierte Vorhaben und auch die geplante temporäre Flüchtlingsunterkunft unterliegen nicht der Eingriffsregelung und die dadurch ausgelösten Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Die Ein- griffe durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft bleiben zeitlich begrenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Maßnahmen sind im Rahmen der 2. Teilaufhebung nicht erforderlich, da aufgrund der Aufhebung keine Änderung der Natur und Landschaft erfolgt. Im Fall der Umsetzung von Vorha- ben auf Basis des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NW. Damit wären dauerhafte Eingriffe auszuglei- chen. Nach der Aufgabe und dem Rückbau der temporären Flüchtlingsunterkunft kann die vor- malige Nutzung wieder aufgenommen werden. Bewertung: Die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe sind entweder vollzogen o- der werden nicht weiterverfolgt (Friedhofserweiterung). Nach der 2. Teilaufhebung zulässige Vorhaben im lösen Eingriffe aus, die im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB nicht ausgleichspflichtig sind. Die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Südlich angrenzend zum 2. Teilaufhebungsbereich erfolgt derzeit die Aufstellung eines Bebau- ungsplans mit dem Arbeitstitel "Integrative Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg". Der Vorha- benbezogene Bebauungsplan sieht die Erweiterung der sogenannten "Indianer Siedlung" mit ca. 110 Wohneinheiten vor. Der Bebauungsplan überplant teilweise den hier durch die 2. Teilaufhebung betroffenen rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 65410/03. Die Überplanung be- trifft die südlichen Ausläufer der festgesetzten öffentlichen Grünfläche (Friedhof). Der südliche Randbereich des Verfahrens "Integrative Quartiersentwicklung Kalscheurer Weg" befindet sich im Außenbereich. Es sind Wiesenflächen und hochwertige Gehölzbestände betroffen. Das Gebiet schließt unmittelbar an den 2. Teilaufhebungsbereich an und ist in der biologischen Vielfalt als auch als Landschaftselement miteinander verbunden. 25 Durch die 2. Teilaufhebung wird es zu keinen kumulativen Auswirkungen kommen, da das Plangebiet der 2. Teilaufhebung nach Durchführung des Verfahrens dem Bestand entspricht. Eine Kumulation ist zu erwarten, sofern nach der 2. Teilaufhebung privilegierte Vorhaben nach §35 BauGB oder die geplante Flüchtlingsunterkunft gemäß § 246 BauGB umgesetzt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nut- zung von Wind- und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. Es ergeben sich dann kumulierende Auswirkungen auf die Umweltmedien Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Klima, Luft und Landschaft. Aufgrund der vorhandenen Wohnge- biete angrenzend an den 2. Teilaufhebungsbereich ist davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der 2. Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. Der geplante Bau einer Flüchtlingsunterkunft gemäß § 246 BauGB würde die Auswirkungen auf die vorgenannten Schutzgüter ebenfalls kumulativ verstärken. Die Auslösung einer kumulativen Wirkung aufgrund einer Flüchtlingsunterkunft ist temporär. 7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Im Zuge der Bebauungsplan-Teilaufhebung kommt es nicht zu Verwendung von Stoffen oder Techniken. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Zur Genehmigung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkunft im Geltungsbereich ist die 2. Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 65410/03 erforderlich. Mit der Erforderlichkeit der Bebauungsplan-Teilaufhebung ergibt sich keine Planungsalterna- tive. Die Standortwahl für die Flüchtlingsunterkunft ist nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Zur Erstellung der vorliegenden Umweltprüfung sind keine technischen Verfahren erfor- derlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich nicht, da eine Bebauungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito- ring) Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht. 7.8 Zusammenfassung Für das 2. Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge- setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge- führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 26 Da die im 2. Teilaufhebungsbereich festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" nicht weiterverfolgt wird, sind hier keine Auswirkungen auf die Belange § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a erfolgt. Aus der 2. Teilaufhebung selbst ergeben sich keine Auswirkungen auf die Umweltbelange und entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Nach erfolgter 2. Teilaufhebung richtet sich die Beurteilung des Gebietes nach § 35 BauGB. Nach der 2. Teilaufhebung kann es durch zulässige privilegierte Vorhaben oder durch die Er- richtung und den Betrieb der temporären Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich zu Auswirkun- gen auf einzelne Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Aus- gleichsmaßnahmen sind entweder nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmi- gungsverfahren geregelt. 7.9 Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel- lung, Köln, o. J.. - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.. - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der Luftquali- tät in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla- nungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropo- le Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003. - Stadt Köln, KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018. - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018. - Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 23.04.2006. - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz- Verkehr, Schiene, Flugverkehr Köln, 2019. - Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: "Hochwassergefahrenkarten (Hoch- wasser, Grundhochwasser, Starkregen)", unter: www.hw-karten.de (abgerufen: 18.02.2019).
Anlage 3 Bebauungsplan
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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A N L A G E 0 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung- Vorlage 2872/2019 hier: Begründung der Dringlichkeit Mit der Einbringung der Vorlage in die Bezirksvertretung 2 am 16.09.2019, den Stadtentwicklungs- ausschuss am 19.09.2019 und den Rat am 26.09.2019 kann durch den erfolgten Satzungsbe- schluss die Baugenehmigung zur Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte über drei Jahre hinaus noch in diesem Jahr erteilt werden. Die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte nach §246 ff Baugesetzbuch auf deren Grundlage die Baugenehmigung erteilt werden soll sind nur noch bis zum 31.12.2019 gültig.
Anlage 5 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
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A N L A G E 5 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) –Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 durch- geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangene n Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird a uf die jeweilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln Dezernat 25 (Verkehr, IGVP und ÖPNV keine Bedenken Kenntnisnahme 2 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz - ein- schl. anlagenbezogener Umweltschutz) die Belange werden nicht berührt Kenntnisnahme 4 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) Es existiert nach Auswertung der Luftbilder aus den Jah- ren 1939-1945 ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschütz- stellung) im Bebauungsplangebiet. Es wird eine Überprü- fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel emp- fohlen. Bei geplanten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Es gibt zwei konkrete Verdachtsbereiche für Blindgänger im Bebauungsplangebiet. Kenntnisnahme Die zwei konkreten Verdachtsbereiche in denen Blindgänger vermutet werden liegen nicht im Bereich der Teilaufhebung. Die Stellungnahme wird dem Amt für Wohnungswesen zur Ver- fügung gestellt. 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln keine Anregungen Kenntnisnahme - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denk- malpflege die Belange werden nicht berührt Kenntnisnahme 7 Eisenbahn – Bundesamt, Außenstelle Köln keine Bedenken Kenntnisnahme 8 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln Liegenschaftsmanagment keine Anregungen oder Bedenken Kenntnisnahme 9 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme 10 Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KKKP/O) Keine Bedenken Kenntnisnahme 11 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften Keine Bedenken Kenntnisnahme 12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken Hinweise zur Versickerung von Niederschlagswasser, Schmutzwasser kann über den Kanal Kalscheurer Weg abgeleitet werden, Hinweis auf Vorschläge und Tipps zum Thema Überflutungsvorsorge Starkregen Kenntnisnahme 13 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbe- arbeitung Open Grid Europe GmbH, Essen Die verwalteten Versorgungsanlagen sind nicht betroffen Kenntnisnahme 14 Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb Es sind keine Gasfernleitungen betroffen, es gibt keine Planungen für das Gebiet der 2. Teilaufhebung Kenntnisnahme Stand 22.02.2019 - 3 - Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: - Bezirksregierung Köln - Bezirksregierung Köln, Höhere Landschaftsbehörde Köln - Bezirksregierung Köln; Dezernat 51 (Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) - Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissionsschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) - Landschaftsverband Rheinland - Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln - Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL West, PTI 22 - Rheinische NETZGesellschaft mbH (Leitplanung) - AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH - Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Anlage 4 Übersicht über die außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
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A N L A G E 4 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur 2. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) –Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Rodenkirchen vom 30.01.2019 bis zum 06.02.2019 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten in der Zeit vom 30.01.2019 bis 13.02.2019 an den Bezirksbürger- meister gerichtet werden. Es sind keine Stellungnahmen innerhalb der Frist aus der Öffentlichkeit eingegangen. Es sind drei Stellungnahmen außerhalb der Frist aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die außerhalb der Frist eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel- lungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Es wird die Frage gestellt, warum die Grünfläche schon vor Wochen betoniert wurde obwohl das Planungskonzept erst jetzt ausliegt. Es wird Widerspruch gegen das Pla- nungskonzept eingelegt. Die Aufgabe der Pferdewiese wird bedauert. Kenntnisnahme Die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens wird im Bauge- nehmigungsverfahren geprüft und ist nicht Bestandteil des Teil- aufhebungsverfahrens. Die Baugenehmigung für die Flüchtlingsunterkünfte wurde auf Grundlage des §246 Absatz 12 BauGB erteilt. Demnach ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für längstens drei Jahre zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften möglich. Die Teilaufhebung wird durchgeführt um die Flüchtlings- unterkünfte für einen Zeitraum über drei Jahre hinaus bestehen lassen zu können. 2 2.1 Es wird die Frage gestellt, ob eine rechtskräftige Teilauf- hebung zwingend vor Erteilung der Baugenehmigung notwendig ist. Die Bautätigkeit ist bereits seit Dezember 2018 im Gange. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1 2.2 Es wird die Frage gestellt, wie die Unterkünfte gesichert werden. Konkret wird sich um die Zollstocker rechte Sze- ne gesorgt. Insbesondere bestehen Bedenken wegen un- Die Stellungnahme wird an das Amt für Wohnungswesen weiter gegeben. Die Einhaltung der Bauordnungsrechtlichen Bestim- mungen (Brandschutz, Abstände usw.) wird im Rahmen der Bau- - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ter Umständen übergreifenden Feuers. genehmigung geprüft und ist nicht Bestandteil des Teilaufhe- bungsverfahrens. Grundsätzlich wird der Bereich der Flüchtlings- unterkunft eingezäunt und durch einen Wachdienst gesichert. 3 3.1 Die bestehenden Flüchtlingsunterkünfte sind laut lokaler Medienberichte nicht ausgenutzt. Das für Flüchtlingsun- terkünfte angemietete Bonotel wird in Studentenunterkünf- te umgewandelt. Das bedeutet, dass die vorhandenen Plätze nicht mehr ausgelastet sind. Die Unterkünfte in der Alteburger Straße sind längst nicht mehr ausgelastet. Die Anzahl der ankommenden Flüchtlinge sinkt laut Medien- berichten. Warum werden 150 neue Plätze errichtet, wenn bestehende leer stehen und auch zukünftig nicht mehr ausgelastet sein werden? Die Anmietung von Wohnraum, der nicht in städtischem Besitz ist, ist bei Bedarf preiswer- ter. Eine Neuerrichtung ist nicht erforderlich. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird an das Amt für Wohnungswesen weiter gegeben. Stand 31.03.2019 leben noch ca. 370 Geflüchtete in Notunterkünften mit Gemeinschaftsverpflegung, weitere knapp 2100 Geflüchtete sind in Unterkünften mit gemeinschaftlichen Küchen-und/oder Sanitäreinrichtungen untergebracht. Darüber hinaus sind weitere 1700 Geflüchtete in kostenintensiven Beher- bergungsbetrieben untergebracht. Die am Standort Kalscheurer Weg geplanten abgeschlossenen Einheiten in Systembauweise bieten den Geflüchteten eine deutliche Aufwertung hinsichtlich der Privatsphäre sowie der Möglichkeit der eigenständigen Ver- sorgung. Dies ist wichtig, um eigenen Tagesabläufe entwickeln zu können und ein entscheidender Schritt in der Integration. Zu den angesprochenen Alternativen wird wie folgt Stellung genom- men: Das Objekt an der Bonner Str. 478-482 wird zu Unterbrin- gung von Geflüchteten bereits genutzt und dient nicht – auch nicht mittelfristig – dem studentischen Wohnen. Die Grundstücke unter der Anschrift Raderberger Str. 216 befinden sich nicht in städtischem Eigentum und stehen auch nicht zur Bebauung zur Verfügung. Bei dem Gebäudekomplex Alteburger Str. / Schön- hauser Str. handelt es sich um eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, die für deren Zwecke benötigt wird und außerdem im Zusammenhang mit den Planungen "Park- stadt-Süd" steht 3.2 Das Bürogebäude der ehemaligen Druckerei Lochner in der Radeberger Straße 216, das seit geschätzten 10 Jah- ren leer steht, kann zur vorübergehenden Nutzung durch Flüchtlinge umgebaut werden. Der Umbau des bestehen- den Gebäudes dürfte unter den Kosten eines Neubaus liegen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 3.1 Stand 16.04.2019
Anlage 1 Geltungsbereich
495 Zeichen
Bereich der 2. Teilaufhebung Bereich der 1. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 6640 Nd/03 (65410/03) Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6440 Nd/03 (65410/03) Kalscheurer Weg, 2. Teilaufhebung LQ.|OQ=ROOVWRFN 0DVWDE Anlage 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Kendenicher Straße
- Alteburger Straße
- Bonner Straße 478
- Kalscheurer Weg
- Raderberger Straße 216
- Straße 4
- Straße 2
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Details
- Aktenzeichen
- 2872/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.09.2019
- Erstellt
- 20.08.2019 15:02