2510/2019
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 68454/04 (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Ausschuss
10443 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Klau Sa Vorlagen-Nummer 2510/2019 Freigabedatum 19.08.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 68454/04 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan) für das Gebiet zwischen Ottoplatz, Neuhöfferstraße, Siegesstraße und westliche Grenze der Flurstücke 1200 und 1226 (beide Gemarkung Deutz, Flur 35) in Köln-Deutz — Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz— einzuleiten mit dem Ziel, unter anderem ein Verwaltungsgebäude, das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen; 2. beauftragt die Verwaltung, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebau- lichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 3 den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 68454/04 in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3, Nummer 1.) zu berücksichtigen. 3. beschließt, den Beschluss vom 23.06.2015 über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Absatz 1 BauGB für das Gebiet zwischen Ottoplatz, Neuhöfferstraße, Siegesstraße und westliche Grenze der Flurstücke 1200 und 1226 (beide Gemarkung Deutz, Flur 35) in Köln- Deutz —Arbeitstitel: Südlich Ottoplatz in Köln-Deutz— aufzuheben. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die Absicht des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), einen Investorenwettbewerb zum Bau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Ottoplatz 2 in Köln-Deutz europaweit auszu- schreiben, führte in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 23.06.2015 zum Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die weiteren verfahrensleitenden Vorgaben, insbe- sondere den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und nach § 3 Absatz 2 BauGB mit Begründung öffentlich auszulegen sowie einen städtebaulichen Wettbewerb innerhalb des Bebauungsplanverfah- rens durchzuführen. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss u. a. konkretisiert: Bei der Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs sind folgende Maßgaben zu berücksichtigen: a) Die städtebaulich und architektonisch optimale Verteilung der Baumasse auf den horizontalen und den vertikalen Bauteil sowie deren Höhe insbesondere mit Rücksicht auf die Nachbarbe- bauung an der Neuhöffer- und Siegesstraße wird im Rahmen eines architektonisch- städtebaulichen Wettbewerbs mit dem Ziel der Reduzierung um ein Geschoss im Verlauf der Neuhöffer- und an der Siegesstraße untersucht und festgelegt. b) Die Höhe des Hochhauses soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Wirkung der Scheibe des Hochhauses ist durch eine Sichtbeziehungsstudie zu untersuchen. Die Beschlussfassung erfolgte vor dem Hintergrund der Standortsicherung für zentrale Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, wie sie aus der Funktion Kölns als Oberzentrum resultieren, so dass zur Schaffung der hierfür erforderlichen planungsrechtlichen Vorgaben das Bebauungsplanverfahren 2015 eingeleitet wurde. An dieser grundsätzlichen städtebaulichen Bedeutung und Bewertung hat sich nichts geändert. Allerdings hat der LVR zwischenzeitlich auf einen Investorenwettbewerb verzichtet, um die auf dem eigenen Grundstück geplante Neubebauung nunmehr in eigener Verantwortung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des LVR vom 05.07.2019 zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Absatz 2 BauGB (Antrag auf Verfahrensumstellung) planungs- rechtlich folgerichtig und konsequent, denn die Verfahrensvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 BauGB liegen uneingeschränkt vor und der erforderliche Detaillierungsgrad im Hinblick auf die pla- nungsrechtliche Festschreibung des geplanten Vorhabens kann deutlich besser auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sachdienlich sichergestellt werden. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zum Bebauungsplan-Vorentwurf "Südlich Ottoplatz" wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich- keit gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB am 11.08.2015 in der Tagespresse sowie am 12.08.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine freiwillige Informationsver- anstaltung am 19.08.2015 im LVR-Haus, Ottoplatz 2 in Köln-Deutz begleitet. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitpla- nung "Südlich Ottoplatz" beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 19.08. bis 02.09.2015 einschließlich schriftlich zur Planung äußern. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 15 Stel- lungnahmen fristgerecht eingegangen. Von den genannten 15 Stellungnahmen ist 1 Stellungnahme von einer Bürgerinitiative vorgelegt worden, die insgesamt von mehreren hundert Person gemäß bei- gefügter Unterschriftenlisten unterstützt wird. Die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Absatz 2 BauGB im Rahmen der Verfahrensumstellung erfordert keine Wiederholung der vorgenannten frühzeitige Betei- ligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus 3 § 3 Absatz 1 Nummer 2 BauGB, da von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden kann, wenn diese zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Wettbewerbsverfahren Mit dem 2015 beschlossenen Wettbewerbsverfahren sollte die städtebauliche Verträglichkeit einer Neubebauung des Areals südlich des Ottoplatzes untersucht und eine nachhaltige und mit dem Um- feld verträgliche städtebauliche Entwicklung des Standortes für ein Büro- und Verwaltungsgebäude gewährleistet werden. Ziel des zwischen Oktober 2016 bis Januar 2017 durchgeführten Realisie- rungswettbewerbs war es somit, neben der funktionalen und architektonischen Aufgabenstellung eine überzeugende städtebauliche Lösung zu entwickeln, die unter Berücksichtigung des neugestalteten Vorplatzes des Bahnhofs Köln Messe/Deutz eine einprägsame Stadtteilsilhouette und eine hohe Qua- lität des öffentlichen Raumes erzeugt. Das Büro "kadawittfeldarchitektur" aus Aachen ging als Sieger dieses Wettbewerbs hervor und wurde vom Preisgericht zur Realisierung empfohlen. Weiterführung des Verfahrens Im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren wurde bis Ende 2018 der Siegerentwurf im Hinblick auf die baulichen und nutzungsspezifischen Anforderungen des LVR konkretisiert und überarbeitet. Nach diesen vertiefenden Detailplanungen und -abstimmungen soll das überarbeitete Wettbewerbsergeb- nis nunmehr die Grundlage bilden für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 68454/04 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Das jetzt vorliegende Wettbewerbsergebnis mit der genannten städtebaulichen Zielsetzung wurde insbesondere unter der Bewertung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über- prüft und soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf durch Festsetzungen konkretisiert werden. Auf der Grundlage des § 12 Absatz 3 BauGB sollen deshalb im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes die zu treffenden Festsetzungen die Zulässigkeit des Vorhabens eindeutig und umfassend bestimmen. Anders als das 2015 eingeleitete Verfahren für einen sogenannten Angebots- bebauungsplan, bietet das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren dazu die entsprechenden besonderen Festsetzungsmöglichkeiten im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Verwaltungsvorschlag Die Verwaltung schlägt vor, das Bebauungsplanverfahren auf einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan umzustellen und neu einzuleiten (es gilt somit das Baugesetzbuch in der Fassung der Be- kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 – neues Recht). Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Planungskonzepts (siehe Anlage 3) ist der vorhabenbe- zogene Bebauungsplan-Entwurf 68454/04 (Vorentwurf siehe Anlage 4) auszuarbeiten. Die Ergebnis- se der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 2, Nummer 1.) sollen berücksichtigt werden. An dieser Stelle wird der Hinweis gegeben, dass die Anla- gen 2 und 3 unverändert aus der Mitteilung zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens vom März 2019 entnommen wurden (Vorlagen Nummer 0651/2019). Da die Verfahrensschritte des Vorverfahrens berücksichtigt werden können, ist das vorhabenbezoge- ne Bebauungsplanverfahren mit der Beteiligung der Dienststellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fortzusetzen, so dass nach heutigem Stand im 1. Quartal 2020 mit der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs ge- rechnet werden kann. Vorberatungen Beschlussfassung über die Aufstellung und Offe nlage eines Bebauungsplanes (Vorlagen Nummer 1778/2015) BV 1 17.06.2015 TOP 8.10 Einstimmig zugestimmt (mit Maßgaben) StEA 23.06.2015 TOP 1. Einstimmig zugestimmt (gemäß Änderungsantrag) 4 Mitteilung über das Ergebnis des Wettbewerbs Neubau des LVR -Hauses am Ottoplatz in Köln - Deutz (Vorlagen Nummer 0589/2017) BV 1 04.05.2017 TOP 11.5 Kenntnis genommen StEA 30.03.2017 TOP 4.1.1 Kenntnis genommen Mitteilung über die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens (Vorlagen Nummer 0651/2019) BV 1 09.05.2019 TOP 9.1 Kenntnis genommen StEA 28.03.2019 TOP 17.9 Kenntnis genommen Anlagen 1 Übersichtsplan (Befangenheit) 2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffent- lichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB sowie Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 3. Städtebauliches Planungskonzept (Feb. 2019) 4 vorhabenbezogener Bebauungsplan-Vorentwurf (Juli 2019)
Anlage 1 Übersichtsplan
363 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Südlich Ottoplatzin Köln - Deutz Maßstab 1 : 2 500
Anlage 2 Darstellung+Bewertung Stellungnahmen
12594 Zeichen
/ 2 A N L A G E 2 611-2Klau2510 -2019 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der wesentlichen Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren von 2015 zum Bebauungsplan -Vorentwurf 68454/04 1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a BauGB Im Rahmen der Informationsveranstaltung beziehungsweise der Möglichkeit zur Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen gemäß § 13a Absatz 3 Nummer 2 BauGB wurden insbesondere die nachstehenden wesentlichen Anregungen vorgetragen. Die nachstehenden Punkte beinhalten demnach nicht jede Stellungnahme im Detail, sondern berücksichtigen nur die wesentlichen aus der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen. Zum Satzungsbeschluss erfolgt eine detaillierte Ab- wägung zu jedem Detailpunkt. Ein Hauptkritikpunkt aus der Öffentlichkeit war, dass der Wettbewerb zunächst nach dem Sat- zungsbeschluss des Bebauungsplanes vorgesehen war und dieser dann zu wenige Gestaltungs- spielräume aufgewiesen hätte. Der Anregung, den Wettbewerb vor dem Satzungsbeschluss durchzuführen und die Ergebnisse des Wettbewerbes für die Aufstellung des Bebauungsplanes heranzuziehen wurde gefolgt (entspricht dem Beschluss des StEA vom 23.06.2015). Generell wurden durch die Öffentlichkeit die geplante Dichte, die geplanten Höhen sowie die Ab- stände zu den Nachbarbebauungen kritisiert. An der für den LVR notwendigen Geschossfläche von 38.000 m² wurde festgehalten. Der Flächenbedarf des LVR-Gebäudes ergibt sich aus einer notwendigen Zentrierung der auf mehrere Standorte verteilten Abteilungen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wurde eine detaillierte Kalkulation der notwendigen Flächen vorgenommen. Eine Verringerung dieser Flächen ist vor dem Hintergrund der Aufgaben des LVR nicht möglich. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie von 2015 wurde für das Hochhaus eine vertretbare Höhe bis 73,0 m ermittelt. Das nun geplante Hochhaus sieht eine Höhe von 69,5 m über Gelände vor (hält die Höhenbeschränkung auf 70 m gemäß dem Beschluss des StEA vom 23.06.2015 ein). Ebenso wurden die Höhen im Bereich der Mantelbebauung angepasst, da diese von der Öffentlichkeit ebenfalls kritisiert worden sind. Die Machbarkeitsstudie sah zum Ottoplatz sowie zum nördlichen Teil der Neuhöfferstraße bis zu VII Vollgeschosse vor. Der nun vorliegende Entwurf sieht hier nur eine sechsgeschossige Bebauung vor. Für den Bereich der südlichen Neuhöfferstraße sowie der Siegesstraße sah die Machbarkeitsstudie V Geschosse vor, welche sich zu den genannten Stra- ßen auf III Geschosse reduzieren sollte. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs verzichtete zuerst auf den Rücksprung und sah hier generell V Vollgeschosse vor. Aufgrund der Stellungnahmen wurde bei der Überarbeitung des Entwurfes jedoch größere Abstände gewählt, sodass sind nun ein an- gemessener Raum zwischen Bestandsbebauung und Neubebauung ergeben werden. Diesbezüg- lich ist anzumerken, dass die Abstandsflächen gemäß BauO NRW zu den öffentlichen Verkehrs- flächen eingehalten werden. Im Zuge der Höhendiskussion wurde auch die Verschattung von Balkonen der angrenzenden Be- bauung befürchtet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird zur Klärung ein Verschat- tungsgutachten erstellt. Ergänzend zu den Gebäudehöhen wurde auch nachgefragt, ob Technikaufhauten, Sendemaste oder Windräder auf den Dächern vorgesehen seien. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht Windräder oder Sendemasten nicht vor. Im Bebauungsplan sollen Regelungen zu den zulässigen Dachaufbauten getroffen werden, um negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu vermieden. Seitens der Öffentlichkeit wurde des Weiteren angeregt, keine Raumkante direkt am Ottoplatz vor- zusehen, sondern hier größere Abstände zu schaffen. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs sieht bis auf einen Teilbereich des Hochhauses einen deutlich größeren Abstand zum Ottoplatz vor und schafft trotzdem eine Raumkante am Ottoplatz. / 3 Des Weiteren wurden Befürchtungen geäußert, dass neben dem LVR noch andere Nutzer und Fremdnutzungen im Plangebiet untergebracht beziehungsweise zugelassen würden. Im weiteren Verfahren wird eine Festsetzung geprüft, die gegebenenfalls beschränkt die Unterbringung sonsti- ger Nutzungen im Erdgeschossbereich, wie beispielsweise einen Kiosk, kulturelle Einrichtung, Nachbarschaftsladen oder eine kleine Gastronomie im Erdgeschossbereich am Ottoplatz ermög- licht. Fremdvermietungen von Büroflächen oder weitere externe Nutzungen sind jedoch nicht Teil des Nutzungskonzeptes des LVR. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde kritisiert, dass die Bürgersteige im Bereich der Neuhöfferstraße und der Siegesstraße zu schmal seien. Der bestehende Bürgersteig in der Sie- gesstraße würde eine Breite von 1,40 bis 1,55 m aufweisen. Direkt angrenzend besteht eine Mau- er. Die Machbarkeitsstudie, welche zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Öffentlichkeit vorlag, sah angrenzend an den Gehweg einen Abstand des Gebäudes von 1,80 m vor, sodass die Freiberei- che hier bereits mehr als verdoppelt worden sind. Der nun aus dem Wettbewerb hervorgehende Entwurf sowie der darauf aufbauende Bebauungsplan-Entwurf sehen nun Freibereich in einer Brei- te von mindestens 4,50 m zwischen dem Gehweg und dem geplanten Gebäude vor, sodass sich der Freibereich nochmal um 2,70 m verbreitet hat. Auch im Bereich der Neuhöfferstraße wurde der geplante Abstand des Gebäudes von 1,30 m (zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Öffentlichkeit) auf 3,00 m vergrößert. Im Zusammenhang mit den Fußwegbreiten im Bereich der genannten Straße wurde auch bemän- gelt, dass es an der Ecke Neuhöfferstraße / Siegesstraße insbesondere durch Falschparker zu Problemen mit Reisebussen kommt und dieses zu einem Verkehrsstau führt. Im Zuge der geplan- ten Bebauung auf dem LVR-Grundstück sind keine Änderungen an den Verkehrsflächen vorgese- hen. Falschparker sind im Übrigen eine ordnungsrechtliche Angelegenheit. Der Anregung der Schaffung einer Durchwegung für Fußgänger von der Siegesstraße zum Bahn- hof der DB wird nicht gefolgt. Derzeit besteht über das LVR-Grundstück keine Fußverbindung zwi- schen der Siegesstraße und dem Bahnhof Köln Messe/Deutz. Auch zukünftig wird das Grundstück fast vollständig bebaut sein. Eine Fußverbindung kann daher nicht vorgesehen werden. Über die Neuhöfferstraße, Mindener Straße und den bestehenden Fußweg zwischen den Grundstücken des Finanzamtes und der Jugendherberge sind gute fußläufige Verbindungen zum Bahnhof Köln Mes- se/Deutz bereits heute vorhanden. In Bezug auf den Verkehr wird befürchtet, dass die zukünftigen Verkehrsmengen zu einer Überlas- tung auf der Opladener Straße und der Mindener Straße sowie am Knotenpunkt Siegesstraße / Mindener Straße führen würden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgut- achten erstellt. Erste Voruntersuchungen im Zuge der Machbarkeitsstudie zeigen jedoch bereits, dass es möglich ist, die Verkehre ordnungsgemäß abzuwickeln. Seitens der Öffentlichkeit wurde eine Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt an der Opladener Straße angeregt. Aufgrund der starken Belastung der Opladener Straße kann diesem Vorschlag nicht zu- gestimmt werden. Die Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ist daher im Bereich der Neuhöfferstraße vorgesehen. Da die Ausfahrt der Tiefgarage jedoch nicht mehr über die Siegesstraße geführt wird, kann in dieser Straße der Verkehr des LVR deutlich reduziert werden. Dort soll nur noch die Aus- fahrt der Anlieferung erfolgen. Ein weiteres großes Thema im Zuge der frühzeitigen Beteiligung stellte die zukünftige Begrünung des Areals dar. Der Anregung, die bestehende Platane in der Neuhöfferstraße zu erhalten, konnte gefolgt werden. Dem geforderten Erhalt sämtlicher Bäume konnte jedoch nicht entsprochen wer- den. Die nun vorliegende Planung bedingt das Fällen von 15 Bäumen, die unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen. Insgesamt ist derzeit vorgesehen, vier bodenständige Baumpflanzun- gen im Plangebiet sowie weitere neun außerhalb des Plangebietes vorzunehmen. Insgesamt er- folgt somit ein Ausgleich von mindestens 13 bodenständigen Bäumen. Zusätzlich wird vorgeschla- gen acht weitere Baumpflanzungen festzusetzen, welche jedoch nicht bodenständig sein müssen und sich z.B. auf dem Dach der Mantelbebauung oder der Tiefgarage befinden sollen. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens erfolgt die weitere Abstimmung damit entsprechende Festsetzungen getroffen werden können. Der Siegerentwurf sieht neben der Pflanzung von Bäu- men auch eine intensive Dachbegrünung auf dem Mantelgebäude vor. Entsprechende verbindliche Regelungen sind im weiteren Verfahren noch abzustimmen und zu treffen. Weiterhin wurde das Thema Hochwasser angesprochen, welches insbesondere durch die geplan- te Tiefgarage betroffen sein könnte. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass das zweite Unter- geschoss der Bestandstiefgarage vergleichbar ist mit der geplanten Tiefgarage, sodass sich keine grundlegenden Änderungen in Bezug auf das Hochwasser ergeben. Auch die Starkregenthematik wurde angesprochen. Im Zuge der Umsetzung der Planung sind demnach zur Berücksichtigung des Starkregens geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vorzu- sehen. Hierzu zählt insbesondere die geplante intensive Dachbegrünung, welche im Starkregenfall deutlich mehr Wasser zwischenspeichern kann, als die bestehende Situation. Des Weiteren wurden Bedenken geäußert, dass das denkmalgeschützte Eckhaus Neuhöfferstra- ße 32 durch das Bauvorhaben seinen denkmalgeschützten Charakter sowie seinen Verkehrswert verlieren würde. Eine Beeinträchtigung dieses denkmalgeschützten Gebäudes ist durch die ge- plante Bebauung jedoch nicht zu erwarten, da das Gebäude vom Ottoplatz gut einsehbar bleibt. Die Stellung der Gebäude des nun vorliegenden Entwurfes führt dazu, dass die Einsehbarkeit des Gebäudes vom Ottoplatz nahezu unverändert bleibt, sodass dies einen weiteren Vorteil der Neu- planung darstellt. 2. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurden Bedenken gegen die vorliegende Sichtfeldstudie vorgetragen. Die Sichtfeldstudie wurde entsprechend den vorgetragenen Anregun- gen im Vorfeld des Wettbewerbes angepasst. Des Weiteren wurde zur besseren Bestimmung der Kubatur und Setzung des Hochhauses ein Wettbewerb gefordert, welcher durchgeführt wurde. Der Wettbewerb führte dazu, dass sich die Lage des Hochhauses noch einmal geringfügig verschoben hat (ist aber im Nordwesten des Grundstückes verblieben), sodass die Aussagen der Sichtfeldstu- die weiterhin Gültigkeit besitzen. Des Weiteren wurde gefordert, dass die geplante Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage nicht zusätzlich durch das Wohngebiet geführt werden soll. Der Wettbewerbsentwurf sah zuerst eine Einfahrt über die Neuhöfferstraße und eine Ausfahrt der Tiefgarage über die Siegesstraße vor, sodass Großteile der Verkehre in das gesamte Plangebiet geführt worden wären. Im Zuge der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs liegt die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt nun ausschließlich in der Neuhöffer- straße. Die Ausfahrt der LKW-Anlieferung befindet sich in der Siegesstraße, da ansonsten diese Fahrzeuge rückwärts zur Neuhöfferstraße hätten ausfahren müssen. Mit der Umplanung des Wettbewerbsergebnisses wurde jedoch erreicht, dass die überwiegenden Teile der Verkehre nicht durch das gesamte Umfeld des Plangebietes geführt werden. Der auch im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vorgebrachten Anregung, die Ein- und Ausfahrt im Bereich der Opla- dener Straße anzusiedeln, um die Bedenken gegen eine Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt direkt gegenüber einer Wohnbebauung entgegenzuwirken, konnte wie erläutert nicht gefolgt werden. Gemäß den bereits vorliegenden ersten Lärm-Untersuchungsergebnissen werden die Immissions- richtwerte der TA Lärm an den maßgebenden Immissionsorten bei der angrenzenden Wohnbe- bauung eingehalten, sodass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin sichergestellt sind. Allgemein wurden Untersuchungen zum Thema Begrünung, Lärm, Luftschadstoffe und Starkregen gefordert. Generell werden sämtliche geforderten Gutachten im weiteren Verfahren erstellt bezie- hungsweise überarbeitet. Darüber hinaus wurden Hinweise zu den Themen Anlagenschutzbereich / Bauschutzbereich, Alt- lastenstandorten, archäologischen Fundgebiet, ehemaligen Festsetzungsanlagen, bestehenden unterirdischen Bahnlinien, Kampfmittel und Baulasten vorgetragen, welche im weiteren Verfahren geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Anlage 4 vorhabenbezogener Bebauungsplan-Vorentwurf
135 Zeichen
A N L A G E 4 611-2klau2510-2019 Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 68454/04 (mit Vorhaben- und Erschließungsplan)
Anlage 3 Planungskonzept
35 Zeichen
A N L A G E 3 611-2klau2510-2019
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Neuhöfferstraße
- Siegesstraße
- Opladener Straße
- Ottoplatz 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2510/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.08.2019
- Erstellt
- 18.07.2019 07:37