Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2017/2020 vom 26.10.2020
Stand: Am 03.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020
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Anlage 1 zur Vorlage 2017/2020 Geänderter Beschlussvorschlag Beschluss: I. Der Ausschussvorsitz für den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW wird wie folgt verteilt: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert) II. Die stellvertretenden Ausschussvorsitze für den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW werden wir folgt verteilt: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert) III. Nach Bildung der weiteren Ausschüsse wird das Zuteilungsverfahren wiederholt. Die Vorlage wird daher in die nächste Sitzung vertagt. Begründung: Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden in der ersten Ratssitzung nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW gebildet. Nach Bildung der weiteren Ausschüsse (übrige Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse) in der nächsten Sitzung des Rates erfolgt die erneute Zuteilung der Ausschussvorsitze. Dies betrifft auch die Zuteilung der Ausschussvorsitze für den Wahlprüfungsausschuss, da das Zuteilungsverfahren für alle Ausschüsse zu wiederholen ist, wenn während der Wahlperiode neue Ausschüsse gebildet werden (§ 58 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW). -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 2017/2020 Freigabedatum 26.10.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zuteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Die Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) II. Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss, den Jugendhilfeausschuss, den Wahlausschuss und den Kreiswahlausschuss. Rat 05.11.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Verteilung der Ausschussvorsitzvorsitze ist in § 58 Absatz 5 GO NRW geregelt. § 58 Absatz 5 Satz 1 GO NRW bestimmt hierzu: „Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.“ Soweit eine Einigung nicht erzielt wurde, regelt § 58 Absatz 5 Sätze 2 und 3 der GO NRW das weitere Verfahren: „Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktio- nen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei glei- chen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen be- nennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.“ Gemäß § 58 Absatz 5 Satz 6 GO NRW wird das vorgenannte Verfahren auch für die stellvertretenden Ausschussvorsitze angewendet. Da nur stimmberechtigte Ratsmitglieder im jeweiligen Ausschuss zur bzw. zum Vorsitzenden oder einer ihrer bzw. seiner Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ernannt werden können, besteht eine Teil- nahmemöglichkeit an dem Zugreifverfahren nur für die Fraktionen, die in dem entsprechenden Aus- schuss auch mit mindestens einem stimmberechtigten Ratsmitglied vertreten sind. Nicht unter das Zuteilungsverfahren fallen der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss, der Wahlausschuss und der Kreiswahlausschuss. Hierfür gelten gesonderte Regelungen.
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