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1326/2022

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 02.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.05.2022, TOP 7.5

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Anlage 1 Aufwand_2021

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

3667 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 02.05.2022 
 1326/2022 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 02.05.2022 
Rat 05.05.2022 
 
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten 
Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2021 gem. § 83 
Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2020/21 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2020/21 entscheidet die 
Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis 
zur Höhe von 200.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition.  
Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die 
- wirtschaftlich durchlaufend sind,  
- der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,  
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr 
ist, bereitgestellt werden müssen,  
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kun-
den- Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen,  
- im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirt-
schaft bereitgestellt werden müssen,  
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro-
gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt 
sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich  
zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen,  
- wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem 
anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans 
bereitgestellt werden müssen,  
- die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung 
durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der 
durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf 
für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, so-
weit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herange-
zogen werden. 
 
Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit  
§ 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
gungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. 
 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen 
Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten.

2 
 
 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entscheiden die 
Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-
lungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen 
Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine Belastung der Folgejahre ent-
steht. 
 
Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen so-
wie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 und  
85 GO i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. 
 
Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Frakti-
onen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. 
 
Anlagen 
 
Gez. Reker

Anlage 1 Aufwand_2021

1260 Zeichen

Fach-
dezernat
Nr. üpl. 
/ 
apl.
Betrag Teil-
plan
Teilplanzeile Grund Betrag Teil-
plan
Teilplanzeile Dez. / Amt
1
üpl. 12.390.300,00 € 0108 13
(Aufwendungen 
Sach- und 
Dienstleistungen)
Entsprechend der Prognose GuV der Gebäudewirtschaft zum Stand 
31.12.2021 ist mit einem deutlichen negativen Ergebnis für 2021 bei der 
Gebäudewirtschaft zu rechnen. Es ist von einem seitens der Stadt zu 
leistenden Ergebnisausgleich in Höhe von 18 Mio.€ auszugehen. Die 
Einbringung der entsprechenden Vorlage in den Rat wird voraussichtlich im 
Oktober 2022 erfolgen. Zur Finanzierung der Rückstellung für den 
Ergebnisausgleich im Jahresabschluss 2021 sind Mittel in Höhe von 
12.390.300 € überplanmäßig bereitzustellen. Die darüber hinausgehenden 
Mittel von insgesamt 5.609.700 € können anderweitig bereitgestellt werden. 
11.778.000,00 €
612.300,00 €
1601 15
(Transferaufwendungen)
16
(Sonstige ordentl. 
Aufwendungen)
DEZ II/
20
über- und außerplanmäßiger Aufwand Deckung 
Anlage 1 
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2021 
Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen 
zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden.
Seite 1

Beratungsverlauf (2)

02.05.2022 Finanzausschuss
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 7.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1326/2022
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
02.05.2022
Erstellt
20.04.2022 11:51