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V/0227/2012

Neufassung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM

Vorlagen 15.03.2012

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Nächste Beratung: Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe, Sitzung am 26.04.2012, TOP 7

0227-2012-Anlage1

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

0227-2012-Anlage1

14590 Zeichen

Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM  Seite 1 
 
 
15.02.2012 
Knirim,  Steltenkamp, Kappert, Homann  

 
 
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
(AVR AWM)  
vom 15.02.2012 
 
 
Übersicht 
 
                          Seite 
 
  1.   Allgemeine Hinweise                 2 
 
  2.   Beschaffungsgrundsätze                2 
 
  3.   Allgemeine Vergabegrundsätze              2 
 
  4.   Vergabearten                   2 
 
  5.   Ausschreibung                   2 
 
  6.   Auswahl der Angebote                3 
 
  7.   Erteilung des Zuschlags                3 
 
  8.   Auftragserteilungen                 3 
 
  9.   Unterrichtung des Werksausschusses            3 
 
10.   Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichkeits prüfung und Revision   3 
 
11.   Prüfung der Lieferung (Leistung)  
 
12.   Veröffentlichungspflichten               4 
 
13.   Korruptionsvorbeugung                4  
 
14.   Inkrafttreten                    4 
 
 
Anlage:  Übersicht über die Zuständigkeiten im Besc haffungswesen     5 
               der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM  Seite 2 
 
 
15.02.2012 
Knirim,  Steltenkamp, Kappert, Homann  

1.  Allgemeine Hinweise 
 
1.1  In dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlini e 
wird die Beschaffung von Lieferungen und Leis- 
tungen für die AWM geregelt. 
 
  Die anliegende „Übersicht über die Zuständigkei- 
ten im Beschaffungswesen der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster“ gilt als Bestandteil dieser 
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie. 
 
1.2  Für Beschaffungsmaßnahmen gilt allgemein die 
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen 
(VOL/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für  
Bauleistungen (VOB/A) sowie das Tariftreue- und 
Vergabegesetz NRW (TVgG). 
 
 
2.  Beschaffungsgrundsätze 
 
2.1  Grundsätzlich darf im Rahmen der vorhandenen 
Mittel des Wirtschaftsplanes nur das beschafft 
werden, was für die Erledigung der Aufgaben in 
naher Zukunft dringend benötigt wird. Die Sicher- 
stellung der Gesamtfinanzierung ist zu beachten. 
 
2.2  Bei der Bedarfsfeststellung und Beschaffung si nd 
alle Vorteile sachlicher und finanzieller Art so we it 
wie möglich auszuwerten und auszunutzen. Zur 
Erzielung höchstmöglicher Rabattnachlässe bzw. 
optimaler Nettopreise soll der Jahresbedarf an 
Bedarfsgegenständen durch Ausschreibungen 
und Jahresabrufaufträge gedeckt werden. Aus 
wirtschaftlicher Sicht kann auch der Abschluss 
von Rahmenabkommen geprüft werden. Die Vor- 
teile, die sich u. a. aus der Verwendung genormter 
bzw. geprüfter Bedarfsartikel ergeben, sind unter 
Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen 
auszunutzen. 
 
3.  Allgemeine Vergabegrundsätze 
 
3.1  Bei Vergabe, Ausführung und Abrechnung von 
Lieferungen und Leistungen sind unter Berück- 
sichtigung des TVgG die Bestimmungen der 
 Ver- 
gabe- und Vertragsordnung für Leistungen  bzw. 
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis- 
tungen anzuwenden. Alle Preisvereinbarungen 
müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen 
Vorschriften in Einklang stehen.  
 
3.2  Sofern keine ausreichenden Informationen vorli e- 
gen, erkunden die AWM vor einer Vergabe den 
Markt nach umweltfreundlichen Leistungen 
, deren 
Kosten und Eignung für den Beschaffungszweck.  
       
Erfüllt die umweltverträgliche bzw. umwelt-
freundliche Leistung die vorgegebenen Mindest-
anforderungen und ist es preislich vertretbar, ist 
die Leistungsbeschreibung so zu fassen, dass 
ausschließlich umweltfreundliche Leistungen an- 
geboten werden. Im anderen Fall ist in den Ver- 
gabeunterlagen oder bei einer Preisanfrage darauf 
hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umwelt- 
freundliche Leistungen anzubieten sind. 
 Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung dar- 
auf aufmerksam zu machen, dass bei der Bewer- 
tung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung 
neben den sonstigen Erfordernissen auch der Ge- 
sichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung 
berücksichtigt wird. 
 
  Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändi- 
gen Vergaben sind so weit wie möglich Anbieter 
von umweltfreundlichen Leistungen  zu beteiligen. 
Bei gleichem Preis geeigneter Leistungen ist stets 
der umweltfreundlicheren Leistung der Vorzug zu 
geben. Auch die Beschaffung teurerer Leistungen 
ist unbedenklich, wenn der Leistung besondere 
Bedeutung im Umweltschutz zukommt. 
 
 
4.  Vergabearten 
 
4.1  Beschaffungen sind grundsätzlich öffentlich au s- 
zuschreiben bzw. im offenen Verfahren (oberhalb 
der EU-Schwellenwerte) zu vergeben. 
 
4.2  Beschränkte Ausschreibungen (mit/ohne Teilnah-
mewettbewerb) bzw. nicht offene Verfahren sind 
nur in den nach der VOL/A bzw. VOB/A begründe- 
ten Ausnahmefällen zulässig. 
 
4.3  Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert von 
10.000 € (netto) 
 können mit der Begründung frei- 
händig vergeben werden , dass Ausschreibungs- 
verfahren unter dieser Wertgrenze in der Regel 
unzweckmäßig sind, da sowohl beim Auftraggeber 
als auch beim Bewerber ein unverhältnismäßg 
hoher Aufwand verursacht würde, der zu dem er- 
reichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im 
Missverhältnis steht 
.  
Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfah- 
ren sind grundsätzlich nur in den nach der VOL/A 
bzw. VOB/A begründeten Ausnahmefällen zuläs- 
sig. 
   
4.4  Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teil- 
nahmewettbewerb und freihändigen Vergaben sol- 
len mehrere – grundsätzlich mindestens drei – 
Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wer- 
den.  
 
4.5  Eine Stückelung der Aufträge mit der Absicht, die 
festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen, ist unter- 
sagt. 
 
4.6  Eine freihändige Vergabe mit einem Auftragswer t 
ab 50.000 € soll vorher mit dem Werksausschuss 
abgestimmt werden. Ist wegen der Dringlichkeit 
eine vorherige Abstimmung nicht möglich, so ist 
der Werksausschuss in seiner nächsten Sitzung 
davon in Kenntnis zu setzen. 
 
4.7  Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Rev i- 
sion werden Vorlagen an den Werksausschuss 
zur Ermächtigung von freihändigen Vergaben 
rechtzeitig vor den Ausschusssitzungen zur Mit- 
zeichnung vorgelegt. 
  
 
 
5.  Ausschreibung 
 
5.1  Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den 
Bestimmungen der VOL / VOB unter Berücksichti- 
gung des TVgG aufzustellen. Es ist u. a. darauf 
hinzuweisen, dass die allgemeinen Bedingungen 
(Teil B der VOL 
/ VOB) Bestandteil des Vertrages 
werden. Leistungsverzeichnisse sind bei Bedarf 
beizufügen und sachgemäß abzufassen, damit ei- 
ne für die geforderten Leistungen einwandfreie 
und genaue Preisermittlung möglich ist.

Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM  Seite 3 
 
 
15.02.2012 
Knirim,  Steltenkamp, Kappert, Homann  

5.2  Ausschreibungen sind erst vorzunehmen, wenn 
die erforderlichen Finanzmittel  zur Verfügung ste-
hen und freigegeben sind. 
 
5.3  Bei Lieferleistungen ist die Abfrage nach der 
Skontogewährung aufzunehmen. 
   
5.4  Für die Abgabe der Angebote ist ein bestimmter  
Tag (Datum des Poststempels) festzusetzen. Die 
Aufforderung zur Angebotsabgabe muss für alle 
Firmen gleichlautend sein. 
 
5.5  Die Ausschreibungen werden vom Zentralen 
Justiziariat abgewickelt.   
 
 
6.  Auswahl der Angebote 
 
6.1  Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigun g 
aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu ertei- 
len. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht 
entscheidend. 
 
6.2  Bei Aufträgen im Wert von über 12.500 € können  
die AWM vor der Auftragsvergabe die Steuerun- 
bedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 
und des Amtes für Finanzen und Beteiligungen 
verlangen. 
  Die Bescheinigungen können auch im Wege der 
Auftragsannahme vom Bieter nachgereicht wer- 
den. Ausnahme: EU-Ausschreibungen 
 
7.  Erteilung des Zuschlags 
 
  Die Vergabebefugnisse (Zuschlagserteilungen/ 
Entscheidungskompetenzen) für Auftragsverga- 
ben werden wie folgt geregelt: 
  
 
 
Entscheidungskompetenzen € 
Werksausschuss ab 75.000  
 
Werkleiter/-in unter 75.000 
 
Entscheidungskompetenzen inner- 
halb der von der Werkleitung fest- 
gelegten Fachbereiche 
€ 
Leiter/-in Betrieb Entsorgungsanlagen unter 12.500 
Fachstellenleiter/-in unter 12.500 
Sachbearbeiter/-in 
Planung, Entwurf und Koordination 
abfallwirtschaftl. Maßnahmen 
unter 3.000 
Sachbearbeiter/-in 
Einkauf 
unter 3.000 
Werkstattleiter/-in unter 3.000 
Leiter/-in Recyclinghöfe –
Zwischenläger 
unter  1.500 
Leiter/-in Verwaltung EZM unter 1.500 
Leiter/-in Technik EZM unter 1.500 
Leiter/-in Kontrolle EZM unter 1.500 
Sachbearbeiter/-in DV- Koordinatoren 
                         
unter 1.500 
 
 
8.  Auftragserteilungen 
 
8.1  Aufträge sind vor Beginn der Lieferung/Leistun g 
schriftlich zu erteilen. Müssen Aufträge aus zwin- 
genden Gründen ausnahmsweise mündlich oder 
fernmündlich erteilt werden, sind diese unverzüg- 
lich schriftlich zu bestätigen. Der Grund hierfür i st 
auf dem Auftrag zu vermerken. 
 
8.2  Für Aufträge bis 3.000 € können Bestellscheine  in 
der vorgeschriebenen Form (nummerierte Vordru- 
cke)  verwendet werden. Für Aufträge ab 3.000 € 
müssen 
 Auftragsschreiben verwendet werden. 
Bestellscheine und Auftragsschreiben können 
durch eine automatisierte Bestellschreibung er- 
setzt werden. 
 
  Die Auftragsschreiben müssen die Auftragsnum- 
mer in jedem Falle enthalten. 
 
8.3  Die Auftragsschreiben nach Ziffer 8.2 werden v on 
dem Personenkreis nach Ziffer 7. unterzeichnet. 
 
  Vertragsurkunden sowie Auftragsschreiben ab 
einem Auftragswert von 75.000 € unterzeichnet 
der/die Werkleiter/-in. Vertragsurkunden sowie 
Auftragsschreiben ab einen Auftragswert von 
125.000 € unterzeichnen  Dezernent/-in und 
  
Werkleiter/-in. 
 
8.4  Mitarbeitende Dienstkräfte zeichnen vor Auftra gs- 
erteilung die Zweitschrift des Auftrages mit. 
 
 
 
 
 
9.  Unterrichtung der Werkleitung und des 
Werksausschusses 
 
9.1  Über Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 %  
bei Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 3.000 € 
 ist die Werkleitung zu informieren. 
 
9.2  Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei 
Aufträgen, über deren Vergabe der Werksaus- 
schuss beschlossen hat, und Aufträge, die zu- 
sammen mit Ergänzungs- bzw. Erweiterungsauf- 
trägen 75.000 € übersteigen, sind dem Werksaus- 
schuss bekanntzugeben. 
 
 
10.  Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichkeits-
prüfung und Revision 
 
  Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revi- 
sion ist berechtigt, Vergaben stichprobenweise zu 
prüfen. 
 
 
11.  Prüfung der Lieferung (Leistung)

Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM  Seite 4 
 
 
15.02.2012 
Knirim,  Steltenkamp, Kappert, Homann  

  Jede Lieferung (Leistung) ist auf Vollständigkeit  
und Güte zu prüfen. Proben und Muster sind zum 
Vergleich heranzuziehen. Werden Mängel er- 
kennbar, ist die Lieferung (Leistung) zurückzuwei- 
sen oder nur unter Vorbehalt anzunehmen. 
 
12.   Veröffentlichungspflichten 
 
Die AWM führen die vergaberechtlich vorgesehe- 
nen Veröffentlichungen gem. VOB/A bzw. VOL/A 
unter Berücksichtigung des TVgG selbst durch. 
Die Veröffentlichung ist in Verbindung mit dem 
Vergabevermerk zu dokumentieren. 
 
Die Veröffentlichung erfolgt: 
Unterhalb der EU-Schwellenwerte auf der Platt- 
form des Bundesverwaltungsamtes Köln 
http://www.bund.de  und bei Vergaben oberhalb 
der EU-Schwellenwerte durch Bekanntmachung 
im Supplement des Amtsblattes der EU. 
 
 
13.  Korruptionsvorbeugung 
   
  Die Regelungen der Stadt Münster zur Korrupti- 
onsvorbeugung gelten auch für die AWM. 
 
 
 
 
14.  Inkrafttreten 
 
   
Diese Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie tritt 
mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt für di e 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster die AVR der 
Stadt Münster (§ 6 Abs. 2 Betriebssatzung für die 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster).

Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM  Seite 5 
 
 
15.02.2012 
Knirim,  Steltenkamp, Kappert, Homann  

Anlage  
Übersicht über die Zuständigkeiten im Beschaffungswesen 
der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
	 Bedarfsgegenstände / Leistungen 
A Kraftfahrzeuge, Spezialfahrzeuge, Dienstfahr- 
räder 
A KFZ-Ersatzteile, Ersatzteile für Maschinen und 
Geräte, Lagermaterial, Geräte und Bedarfsge- 
genstände für die Werkstatt 
A Baumaßnahmen der AWM 
A Reinigungsmaschinen und -geräte für die Ge- 
bäudereinigung 
A Küchen- und Haushaltsgeräte, Kantinenbedarf 
(außer Lebensmittel und Bedarfsgegenständen, 
die durch die Kantinenverwaltung beschafft 
werden) 
A Bekanntmachungs- und Infokästen 
A Müllgefäße, Wertstoffbehälter, Presscontainer, 
Papierkörbe Streugutkisten usw. 
A Abfallsäcke, Styroporsäcke, Wertstoffsäcke, 
„Gelbe Säcke“ u.ä. 
A Fachliteratur, Zeitschriften, Gesetzesblätter 
A Dienst- und Schutzkleidung 
A Dienstfahrscheine 
A Druckereierzeugnisse, Verlagsvordrucke 
A Zierpflanzen (Dekorationen, Schalen, Sträuße) 
als Gebäudeausschmückung 
A DV- und Büromaterial 
A Betriebsstoffe (Diesel, Öle, Fette, Heizöl usw.),  
Tankstellenbedarf 
A besondere Gutachten (Abfallverwertungskon-
zept, Untersuchungen u.a.), soweit keine per- 
sonellen und organisatorischen Belange berührt 
werden 
A Gebäudeunterhalts- und Fensterreinigungen 
A Bewachung von Dienst- und sonstigen Gebäu- 
den/Anlagen/Grundstücken 
A Transportleistungen, Beseitigung von Verunrei- 
nigungen im Bereich der Deponie 
A Akten- und Datenträgervernichtung 
A Streusalz, Granulate, sonstige Winterdienstma- 
terialien 
A Besen, Schaufeln u.ä. 
A Wäsche der Arbeitskleidung 
A Dekomaterialien für Info-Stände, Messestände, 
Ausstellungen usw. 
A Spezialkopien, Fotoarbeiten und Sonderbedarf 
für Aktionen und Vorträge 
A Problemabfallentsorgungen 
A Büromaschinen und -geräte 
A Leuchtstoffröhren, Glühlampen, Starter für 
Innenräume als Ersatzbeschaffung 
B Zeiterfassungsgeräte mit Zubehör 
	 Bedarfsgegenstände / Leistungen 
B Büroeinrichtungsgegenstände 
B Stempel, Dienstsiegel 
B Beschilderung der Dienstgebäude 
B Unterhaltung, Wartung und Betrieb der Büroein- 
richtung 
  B* Vergabe von Organisationsgutachten 
C Telekommunikationanlagen und -endgeräte 
C Vergabe von Programmieraufträgen 
C DV-Systeme einschl. Peripherie 
C DV-Netzwerkkomponenten 
C Software 
  
Erläuterung der Kategorien: 
 
A Eigenverantwortliche Beschaffung AWM 
B Beschaffung AWM im Einvernehmen mit dem 
Personal- und Organisationsamt über Beschaf- 
fungsgut/Lieferant 
  B* Über die Notwendigkeit einer Vergabe und 
deren Inhalt ist ein Einvernehmen mit dem 
Personal- und Organisationsamt zu erzielen. In 
Zweifelsfällen entscheidet der/die Oberbürger- 
meister/in. 
C Beschaffung durch AWM oder citeq nach vor- 
heriger Absprache im Einzelfall

0227-2012-Anlage2

23260 Zeichen

Gliederung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie
 für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AVR AWM)
1. Allgemeine Hinweise 1. Allgemeine Hinweise
2. Beschaffungsgrundsätze 2. Beschaffungsgrundsätze
3. Allgemeine Vergabegrundsätz e 3. Allgemeine Vergabegrundsätze
4. Vergabearten
5. Ausschreibung 4. Ausschreibung
6. Auswahl der Angebot e 5. Auswahl der Angebote
7. Erteilung des Zuschlages 6. Erteilung des Zuschlages
8. Auftragserteilungen 7. Auftragserteilungen
9. Unterrichtung des Werksausschusses 8. Unterrichtung des Werksausschusses
10.
Beteiligung des Amtes für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 9.
Beteiligung des Amtes für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision
11. Prüfung der Lieferung (Leistung) 10. Prüfung der Lieferung (Leistung)
12.
Veröffentlichungspflichten
13. Korruptionsvorbeugung
14. Inkrafttreten 11. Inkrafttreten
Anlage: Anlage: 
Übersicht über die Zuständigkeiten im Be- Übersicht über die Zuständigkeiten im Be-
schaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe schaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster Münster
Regelung 2012 (neu) Regelung 2002 (alt)
C:\temp\XPgrpwise\0227-2012-Anlage2.xls

Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie
 für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AVR AWM)
1. Allgemeine Hinweise 1. Allgemeine Hinweise
1.1
In dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie wird die 
Beschaffung von Lieferungen und Leistungen für die AWM 
geregelt.
1.1
In dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie wird die 
Beschaffung von Leistungen außer Bauarbeiten jeder Art mit 
oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen für die AWM 
geregelt.
Die anliegende „Übersicht über die Zuständigkeiten im 
Beschaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ 
gilt als Bestandteil dieser Ausschreibungs- und 
Vergaberichtlinie.
Die anliegende „Übersicht über die Zuständigkeiten im 
Beschaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ gilt 
als Bestandteil dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie.
1.2
Für Beschaffungsmaßnahmen gilt allgemein die Vergabe- und 
Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie das
Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG).
1.2
Für Beschaffungsmaßnahmen gilt allgemein die 
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
2. Beschaffungsgrundsätze 2. Beschaffungsgrundsätze
2.1
Grundsätzlich darf im Rahmen der vorhandenen Mittel des 
Wirtschaftsplanes nur das beschafft werden, was für die 
Erledigung der Aufgaben in naher Zukunft dringend benötigt 
wird. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist zu 
beachten.
2.1
Grundsätzlich darf im Rahmen der vorhandenen Mittel des 
Wirtschaftsplanes nur das beschafft werden, was für die 
Erledigung der Aufgaben in naher Zukunft dringend benötigt 
wird. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist zu 
beachten.
2.2
Bei der Bedarfsfeststellung und Beschaffung sind alle Vorteile 
sachlicher und finanzieller Art so weit wie möglich 
auszuwerten und auszunutzen. Zur Erzielung 
höchst-möglicher Rabattnachlässe bzw. optimaler Nettopreise 
soll der Jahresbedarf an Bedarfsgegenständen durch 
Ausschreibungen und Jahresabrufaufträge gedeckt werden. 
Aus wirtschaftlicher Sicht kann auch der Abschluss von 
Rahmenabkommen geprüft werden. Die Vorteile, die sich u. 
a. aus der Verwendung genormter bzw. geprüfter 
Bedarfsartikel ergeben, sind unter Beachtung der hierfür 
geltenden Bestimmungen auszunutzen.
2.2
Bei der Bedarfsfeststellung und Beschaffung sind alle Vorteile 
sachlicher und finanzieller Art so weit wie möglich auszuwerten 
und auszunutzen. Zur Erzielung höchst-möglicher 
Rabattnachlässe bzw. optimaler Nettopreise soll der 
Jahresbedarf an Bedarfsgegenständen durch 
Ausschreibungen und Jahresabrufaufträge gedeckt werden. 
Aus wirtschaftlicher Sicht kann auch der Abschluss von 
Rahmenabkommen geprüft werden. Die Vorteile, die sich u. a. 
aus der Verwendung genormter bzw. geprüfter Bedarfsartikel 
ergeben, sind unter Beachtung der hierfür geltenden 
Bestimmungen auszunutzen.
3. Allgemeine Vergabegrundsätz e 3. Allgemeine Vergabegrundsätze
3.1
Bei Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Lieferungen 
und Leistungen sind unter Berücksichtigung des TVgG die 
Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für 
Leistungen  bzw. der Vergabe- und Vertragsordnung für 
Bauleistungen anzuwenden. Alle Preisvereinbarungen 
müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen 
Vorschriften in Einklang stehen. 
3.1
Bei Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Lieferungen 
und Leistungen sind die Bestimmungen der 
Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden. Alle 
Preisvereinbarungen müssen mit den jeweils geltenden 
preisrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die 
Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei 
Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollen beachtet werden.
3.2
Sofern keine ausreichenden Informationen vorliegen,
erkunden die AWM vor einer Vergabe den Markt nach
umweltfreundlichen
Leistungen, deren Kosten und Eignung
für den Beschaffungszweck. Erfüllt die umweltverträgliche
bzw. umweltfreundliche Leistung die vorgegebenen
Mindestanforderungen und ist es preislich vertretbar, ist die
Leistungsbeschreibung so zu fassen, dass ausschließlich
umweltfreundliche Leistungen angeboten werden. Im anderen
Fall ist in den Vergabeunterlagen oder bei einer Preisanfrage
darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umweltfreundliche
Leistungen anzubieten sind.       
3.2
Sofern keine ausreichenden Informationen vorliegen, erkunden 
die AWM vor Ausschreibung und freihändiger Vergabe den 
Markt nach umweltfreundlichen Leistungen, deren Kosten und 
Eignung für den Beschaffungszweck. Erfüllt die 
umweltfreundliche Leistung die vorgegebenen 
Mindestanforderungen und ist es preislich vertretbar, ist die 
Leistungsbeschreibung so zu fassen, dass ausschließlich 
umweltfreundliche Leistungen angeboten werden. Im anderen 
Fall ist in den Verdingungsunterlagen oder bei einer 
Preisanfrage darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit 
umweltfreundliche Leistungen anzubieten sind.
Regelung 2012 (neu) Regelung 2002 (alt)
0227-2012-Anlage2.xlsSeite 2

Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung darauf 
aufmerksam zu machen, dass bei der Bewertung der 
Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den 
sonstigen Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der 
Umweltfreundlichkeit der Leistung berücksichtigt wird.
Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung darauf 
aufmerksam zu machen, dass bei der Bewertung der 
Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den sonstigen 
Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der 
Umweltfreundlichkeit der Leistung berücksichtigt wird.
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen 
Vergaben sind so weit wie möglich Anbieter von 
umweltfreundlichen Leistungen  zu beteiligen. Bei gleichem 
Preis geeigneter Leistungen ist stets der 
umweltfreundlicheren Leistung der Vorzug zu geben. Auch die 
Beschaffung teurerer Leistungen ist unbedenklich, wenn der 
Leistung besondere Bedeutung im Umweltschutz zukommt.
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen 
Vergaben sind so weit wie möglich Anbieter von 
umweltfreundlichen Leistungen - erforderlichenfalls nach 
einem Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 
VOL/A - zu beteiligen. Bei gleichem Preis geeigneter 
Leistungen ist stets der umweltfreundlicheren Leistung der 
Vorzug zu geben. Auch die Beschaffung teurerer Leistungen 
ist unbedenklich, wenn der Leistung besondere Bedeutung im 
Umweltschutz zukommt.
3.3
Bei allen Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gem. § 2 der 
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge 
(Vergabeverordnung - VgV) sind die Richtlinien des 
Europäischen Vergaberechts zu beachten.
4. Vergabearten
4.1
Beschaffungen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben 
bzw. im offenen Verfahren (oberhalb der EU-Schwellenwerte) 
zu vergeben.
3.4 Beschaffungen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
3.5 Eine beschränkte Ausschreibung kann stattfinden,
4.2
Beschränkte Ausschreibungen (mit/ohne
Teilnahmewettbewerb) bzw. nicht offene Verfahren sind nur in
den nach der VOL/A bzw. VOB/A begründeten
Ausnahmefällen zulässig.
wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem 
beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter 
Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn 
außergewöhnliche Fachkunde oder 
Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich 
ist,
wenn die öffentliche Ausschreibung für den 
Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand 
verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil 
oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis steht; 
als Aufwand gelten die Kosten der öffentlichen 
Ausschreibung;
wenn e
ine öffentliche Ausschreibung kein 
wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder
wenn eine öffentliche Ausschreibung aus besonderen 
Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) 
unzweckmäßig ist.
Die Zahl der bei einer beschränkten Ausschreibung 
einzuholenden Angebote richtet sich nach Art und Umfang des 
zu vergebenden Auftrages. In jedem Fall sind mindestens 3 
Angebote einzuholen. Es sollen fachkundige, leistungsfähige 
und zuverlässige Firmen zur Abgabe von Angeboten 
aufgefordert werden. Der Auftragswert umfasst die 
Auftragssumme abzüglich Mengen- und Behördennachlass 
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Es ist in einem Aktenvermerk darzulegen, aus welchem 
Grunde die abweichende Vergabeart angewendet worden ist.
4.3
Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert von 10.000 € 
(netto) können mit der Begründung freihändig vergeben 
werden,  dass Ausschreibungsverfahren unter dieser 
Wertgrenze in der Regel unzweckmäßig sind, da sowohl beim 
Auftraggeber als auch beim Bewerber ein unverhältnismäßg 
hoher Aufwand verursacht würde, der zu dem erreichten 
Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis steht. 
3.6
Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert von 12.500 € 
können auch freihändig vergeben werden. Freihändige 
Vergaben über diesen Wert hinaus sind in begründeten 
Ausnahmefällen zulässig. Die Begründung ist schriftlich in 
einem Aktenvermerk niederzulegen und dem Werkleiter/der 
Werkleiterin vorab zur Genehmigung vorzulegen.
Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren sind
grundsätzlich nur in den nach der VOL/A bzw. VOB/A
begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die Angebote sind möglichst im Wettbewerb und, soweit 
zweckmäßig, analog den Grundsätzen des Verfahrens der 
beschränkten Ausschreibung einzuholen.
4.4
Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne 
Teilnahmewettbewerb und freihändigen Vergaben sollen 
mehrere – grundsätzlich mindestens drei – Bewerber zur 
Angebotsabgabe aufgefordert werden. 
Im übrigen muss eine Preisprüfung vorausgehen. Zum 
Preisvergleich sind vorliegende vergleichbare Angebote 
heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, so ist eine formlose 
Preisermittlung bei mehreren Firmen vorzunehmen.
0227-2012-Anlage2.xlsSeite 3

4.5
Eine Stückelung de r Aufträge mit de r Absicht, die
festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen, ist untersagt.
4.6
Eine freihändige Vergabe mit einem Auftragswert ab 50.000 €
soll vorher mit dem Werksausschuss abgestimmt werden. Ist
wegen der Dringlichkeit eine vorherige Abstimmung nicht
möglich, so ist der Werksausschuss in seiner nächsten
Sitzung davon in Kenntnis zu setzen.
Eine freihändige Vergabe mit einem Auftragswert ab 50.000 € 
soll vorher mit dem Werksausschuss abgestimmt werden. Ist 
wegen der Dringlichkeit eine vorherige Abstimmung nicht 
möglich, so ist der Werksausschuss in seiner nächsten 
Sitzung davon in Kenntnis zu setzen.
3.7
Vor einer beschränkten Ausschreibung und einer freihändigen 
Vergabe ist der  in Betracht kommende Bewerberkreis zu 
erkunden, sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht. 
Hierzu kann zu einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb im 
Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 VOL/A aufgerufen werden 
(Bekanntmachung in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften).
3.8
Eine Stückelung der Aufträge mit der Absicht, die 
festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen, ist untersagt.
4.7
Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision werden 
Vorlagen an den Werksausschuss zur Ermächtigung von 
freihändigen Vergaben rechtzeitig vor den 
Ausschusssitzungen zur Mitzeichnung vorgelegt. 
3.9
Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision zeichnet 
Vorlagen an den Werksausschuss zur Ermächtigung von 
freihändigen Vergaben mit.
5. Ausschreibung 4. Ausschreibung
5.1
Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den Bestimmungen 
der VOL / VOB unter Berücksichtigung des TVgG 
aufzustellen. Es ist u. a. darauf hinzuweisen, dass die 
allgemeinen Bedingungen (Teil B der VOL / VOB) Bestandteil 
des Vertrages werden. Leistungsverzeichnisse sind bei 
Bedarf beizufügen und sachgemäß abzufassen, damit eine 
für die geforderten Leistungen einwandfreie und genaue 
Preisermittlung möglich ist.
4.1
Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den Bestimmungen 
der VOL aufzustellen. Es ist u. a. darauf hinzuweisen, dass die 
allgemeinen Bedingungen (Teil B der VOL) Bestandteil des 
Vertrages werden. Leistungsverzeichnisse sind bei Bedarf 
beizufügen und sachgemäß abzufassen, damit eine für die 
geforderten Leistungen einwandfreie und genaue 
Preisermittlung möglich ist.
5.2
Ausschreibungen sind erst vorzunehmen, wenn die 
erforderlichen Finanzmittel  zur Verfügung stehen und 
freigegeben sind.
4.2
Ausschreibungen sind erst vorzunehmen, wenn die 
erforderlichen Finanzmittel  zur Verfügung stehen und 
freigegeben sind.
5.3
Bei Lieferleistungen ist die Abfrage nach der 
Skontogewährung aufzunehmen.
4.3
Bei der Ausschreibung ist regelmäßig die Frage vorzusehen, 
ob und in welcher Höhe der Auftragnehmer Skontoabzüge, 
Mengen- und Behördennachlässe einräumt.
5.4
Für die Abgabe der Angebote ist ein bestimmter Tag (Datum 
des Poststempels) festzusetzen. Die Aufforderung zur 
Angebotsabgabe muss für alle Firmen gleichlautend sein.
4.4
Für die Abgabe der Angebote ist ein bestimmter Tag (Datum 
des Poststempels) festzusetzen. Die Aufforderung zur 
Angebotsabgabe muss für alle Firmen gleichlautend sein.
5.5
Die Ausschreibungen werden vom Zentralen Justiziariat 
abgewickelt.  
4.5
Die Ausschreibungen werden vom Rechtsamt/AV abgewickelt. 
Die öffentlichen Ausschreibungen werden in den 
münsterschen Tageszeitungen veröffentlicht. Auf Wunsch der 
AWM können die Ausschreibungen außerdem im 
Bundesausschreibungsblatt, Düsseldorf, veröffentlicht werden.
6. Auswahl der Angebot e 5. Auswahl der Angebote
6.1
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller 
Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der 
niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
5.1
Bei der Auswahl der Angebote ist von wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten auszugehen. Wird nicht das günstigste 
Angebot gewählt, ist dies in den Vergabeunterlagen schriftlich 
zu begründen.
6.2
Bei Aufträgen im Wert von über 12.500 € können die AWM 
vor der Auftragsvergabe die 
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und 
des Amtes für Finanzen und Beteiligungen verlangen. Die 
Bescheinigungen können auch im Wege der 
Auftragsannahme vom Bieter nachgereicht werden. 
Ausnahme: EU-Ausschreibungen
5.2
Bei Aufträgen im Wert von über 12.500 € ist vor der Vergabe 
zu prüfen, ob der für den Auftrag vorgesehene Bewerber die 
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der 
Stadtkasse über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen 
beigebracht hat.
7. Erteilung des Zuschlags 6. Erteilung des Zuschlags
Die Vergabebefugnisse (Zuschlagserteilungen/ 
Entscheidungskompetenzen) für Auftragsvergaben werden 
wie folgt geregelt:
Die Vergabebefugnisse (Zuschlagserteilungen/ 
Entscheidungskompetenzen) für Auftragsvergaben werden wie 
folgt geregelt:
Entscheidungskompetenzen                     € Entscheidungskompetenzen                     €
Werksausschuss                                      ab 75.000 Werksausschuss                                      ab 125.000
Werkleiter/-in                                         unter 75.000 Werkleiter/-in                                         unter 125.000
0227-2012-Anlage2.xlsSeite 4

Entscheidungskompetenzen innerhalb der von der 
Werkleitung festgelegten Fachbereiche
Entscheidungskompetenzen innerhalb der von der 
Werkleitung festgelegten Fachbereiche
Leiter/-in Betrieb Entsorgungsanlagen   unter 12.500 Abteilungsleiter/-in                                  unter 12.500
Fachstellenleiter/-in                                unter 12.500 Sachbearbeiter/-in                                  unter   3.000
Sachbearbeiter/-in                                  unter 3.000 Koordination des Beschaffungswesens
Planung, Entwurf und Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Koordination abfallwirtschaftl. Maßnahmen Controlling, Wirtschaftsplan und DV-Organisation
Sachbearbeiter/-in                                  unter 3.000 Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Einkauf Betriebsmarketing und Abfallwirtschaftsberatung
Werkstattleiter/-in                                   unter 3.000 Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Leiter/-in Recyclinghöfe Technik und Sicherheit
–Zwischenläger Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Leiter/-in Verwaltung EZM                     unter 1.500 Sammlung und Transport
Leiter/-in Technik EZM                            unter 1.500 Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Leiter/-in Kontrolle EZM                          unter 1.500 Stadtreinigung
Sachbearbeiter/-in DV- Koordinatoren   unter 1.500 Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Bau, Betrieb und Unterhaltung von Abfallbeseitigungs-
anlagen; Betriebsbeauftragte/r für Abfall
Fachstellenleiter/-in                                unter    3.000
Planung und Technik
Sachbearbeiter/-in                                  unter   3.000
Planung, Entwurf und Koord. abfallwirtschaftl. Maßnahmen
Sachbearbeiter/-in                                  unter   3.000
Beschaffung
Werkstattleiter/-in                                   unter   1.500
Deponiemeister/-in                                 unter   1.500
8. Auftragserteilungen 7. Auftragserteilungen
8.1
Aufträge sind vor Beginn der Lieferung/Leistung schriftlich zu 
erteilen. Müssen Aufträge aus zwingenden Gründen 
ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilt werden, 
sind diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Grund 
hierfür ist auf dem Auftrag zu vermerken.
7.1
Aufträge sind vor Beginn der Lieferung/Leistung schriftlich zu 
erteilen. Müssen Aufträge aus zwingenden Gründen 
ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilt werden, 
sind diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Grund 
hierfür ist auf dem Auftrag zu vermerken.
8.2
Für Aufträge bis 3.000 € können Bestellscheine in der 
vorgeschriebenen Form (nummerierte Vordrucke)  verwendet 
werden. Für Aufträge ab 3.000 € müssen
 Auftragsschreiben 
verwendet werden. Bestellscheine und Auftragsschreiben 
können durch eine automatisierte Bestellschreibung ersetzt 
werden.
7.2
Für Aufträge bis 3.000 € sind Bestellscheine in der 
vorgeschriebenen Form (nummerierte Vordrucke) zu 
verwenden. Für Aufträge ab 3.000 € sollen Auftragsschreiben 
verwendet werden. Bestellscheine und Auftragsschreiben 
können durch eine automatisierte Bestellschreibung ersetzt 
werden.
Die Auftragsschreiben müssen die Auftragsnummer in jedem
Falle enthalten.
Die Auftragsschreiben müssen die Auftragsnummer in jedem 
Falle enthalten.
8.3
Die Auftragsschreiben nach Ziffer 8.2 werden von dem 
Personenkreis nach Ziffer 7. unterzeichnet. 7.3
Die Auftragsschreiben nach Ziffer 7.2 werden von dem 
Personenkreis nach Ziffer 6. unterzeichnet.
Vertragsurkunden sow ie Auftragsschreiben a b einem
Auftragswert von 75.000 € unterzeichnet der/die Werkleiter/-
in. Vertragsurkunden sowie Auftragsschreiben ab einen
Auftragswert von 125.000 € unterzeichnen Dezernent/-in und 
Werkleiter/-in.
Vertragsurkunden sowie Auftragsschreiben ab einem 
Auftragswert von 125.000 € unterzeichnen Dezernent/-in und 
Werkleiter/-in.
8.4
Mitarbeitende Dienstkräfte zeichnen vor Auftragserteilung die 
Zweitschrift des Auftrages mit.
7.4
Mitarbeitende Dienstkräfte zeichnen vor Auftragserteilung die 
Zweitschrift des Auftrages mit.
9.
Unterrichtung der Werkleitung und des 
Werksausschusses 8.
Unterrichtung der Werkleitung und des 
Werksausschusses
9.1
Über Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei 
Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 3.000 €  ist die 
Werkleitung zu informieren.
8.1
Über Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei 
Aufträgen mit einer Auftragssumme von 12.500 € bis 50.000 € 
sowie über Auftragsüberschreitungen um mehr als 5.000 € bei 
Aufträgen mit einer Auftragssumme von über 50.000 € ist die 
Werkleitung zu informieren.
9.2
Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei Aufträgen,
über deren Vergabe der Werksausschuss beschlossen hat,
und Aufträge, die zusammen mit Ergänzungs- bzw.
Erweiterungsaufträgen 75.000 € übersteigen, sind dem
Werksausschuss bekanntzugeben.
8.2
Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei Aufträgen, 
über deren Vergabe der Werksausschuss beschlossen hat, 
und Aufträge, die zusammen mit Ergänzungs- bzw. 
Erweiterungsaufträgen 125.000 € übersteigen, sind dem 
Werksausschuss bekanntzugeben.
0227-2012-Anlage2.xlsSeite 5

10.
Beteiligung des Amtes für 
Wirtschaftlichk.prüfung und Revision 9.
Beteiligung des Amtes für 
Wirtschaftlichk.prüfung und Revision
Das Amt fü r Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision ist
berechtigt, Vergaben stichprobenweise zu prüfen.
Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision ist 
berechtigt, Vergaben stichprobenweise zu prüfen.
11. Prüfung der Lieferung (Leistung) 10. Prüfung der Lieferung (Leistung)
Jede Lieferung (Leistung) ist auf Vollständigkeit und Gütez u
prüfen. Proben und Muster sind zum Vergleich
heranzuziehen. Werden Mängel erkennbar, ist die Liefe-rung
(Leistung) zurückzuweisen oder nur unter Vorbehalt
anzunehmen.
Jede Lieferung (Leistung) ist auf Vollständigkeit und Güte zu 
prüfen. Proben und Muster sind zum Vergleich heranzuziehen. 
Werden Mängel erkennbar, ist die Lieferung (Leistung) 
zurückzuweisen oder nur unter Vorbehalt anzunehmen.
12. Veröffentlichungspflichten
Die AWM führen die vergaberechtlich vorgesehenen
Veröffentlichungen gem. VOB/A bzw. VOL/A unter
Berücksichtigung des TVgG selbst durch. Die
Veröffentlichung ist in Verbindung mit dem Vergabevermerk
zu dokumentieren.
Die Veröffentlichung erfolgt:
Unterhalb der EU-Schwellenwerte auf der Plattform des 
Bundesverwaltungsamtes Köln http://www.bund.de und bei 
Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte durch 
Bekanntmachung im Supplement des Amtsblattes der EU.
13. Korruptionsvorbeugung
Die Regelungen de r Stadt Münste r zur
Korruptionsvorbeugung gelten auch für die AWM.
14. Inkrafttreten 11. Inkrafttreten
Diese Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie tritt mit 
sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt für die 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster die AVR der Stadt Münster 
(§ 6 Abs. 2 Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster).
Diese Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie tritt mit sofortiger 
Wirkung in Kraft. Sie ersetzt für die Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster die Vorschriften der Beschaffungsordnung der Stadt 
Münster (§ 6 Abs. 2 Betriebssatzung für die 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster).
0227-2012-Anlage2.xlsSeite 6

Berichtsvorlage

1829 Zeichen

V/0227/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.04.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Bericht 
 
Bericht: 
 
Nach Ziffer 1.3 der allgemeinen Ausschreibungs- und Vergaberichtlinien (AVR) der Stadt Münster 
gelten die Regelungen ausdrücklich nicht für die AWM. Die AWM erstellen für ihren Aufgabenb e-
reich eine eigene Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie. 
 
Die AVR der AWM ist auf dem Stand von 2002. Seitdem hat sich das Ausschreibungs - und 
Vergaberecht weiterentwickelt. Anpassungen wurden im Wesentlichen notwendig hinsichtlich 
 
• Anlehnung an die Änderung der städtischen Vergaberichtlinien (zuletzt geändert mit Ve r-
fügung vom 30.07.2010) 
• Einbeziehung der VOB als verbindliche Grundlage (bislang nur VOL) 
• Regelungen zu Bekanntmachungen und Veröffentlichungen  
 
Die AVR AWM wurde daher in Zusammenarbeit mit Amt 14 novelliert und von Herrn Oberbü r-
germeister Lewe am 26.03.2012 unterzeichnet. 
 
Die Festlegung, welche Bedarfsgegenstände und Leistungen im Einzelnen von welcher Abteilung 
bzw. Fachstelle der AWM beschafft werden, obliegt unverändert der Werkleitung. Die in diesem 
Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung N RW 
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der AWM -Betriebssatzung erfolgt in Kürze im Amtsblatt der Stadt 
Münster. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlagen: 
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM 
Gegenüberstellung Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie Regelung 2002 / Regelung 2012 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0227/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de 
Datum: 
28.03.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

Beratungsverlauf (1)

26.04.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0227/2012
Typ
Vorlagen
Datum
15.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37