V/0227/2012
Neufassung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM
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0227-2012-Anlage1
14590 Zeichen
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM Seite 1
15.02.2012
Knirim, Steltenkamp, Kappert, Homann
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
(AVR AWM)
vom 15.02.2012
Übersicht
Seite
1. Allgemeine Hinweise 2
2. Beschaffungsgrundsätze 2
3. Allgemeine Vergabegrundsätze 2
4. Vergabearten 2
5. Ausschreibung 2
6. Auswahl der Angebote 3
7. Erteilung des Zuschlags 3
8. Auftragserteilungen 3
9. Unterrichtung des Werksausschusses 3
10. Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichkeits prüfung und Revision 3
11. Prüfung der Lieferung (Leistung)
12. Veröffentlichungspflichten 4
13. Korruptionsvorbeugung 4
14. Inkrafttreten 4
Anlage: Übersicht über die Zuständigkeiten im Besc haffungswesen 5
der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM Seite 2
15.02.2012
Knirim, Steltenkamp, Kappert, Homann
1. Allgemeine Hinweise
1.1 In dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlini e
wird die Beschaffung von Lieferungen und Leis-
tungen für die AWM geregelt.
Die anliegende „Übersicht über die Zuständigkei-
ten im Beschaffungswesen der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster“ gilt als Bestandteil dieser
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie.
1.2 Für Beschaffungsmaßnahmen gilt allgemein die
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/A) sowie das Tariftreue- und
Vergabegesetz NRW (TVgG).
2. Beschaffungsgrundsätze
2.1 Grundsätzlich darf im Rahmen der vorhandenen
Mittel des Wirtschaftsplanes nur das beschafft
werden, was für die Erledigung der Aufgaben in
naher Zukunft dringend benötigt wird. Die Sicher-
stellung der Gesamtfinanzierung ist zu beachten.
2.2 Bei der Bedarfsfeststellung und Beschaffung si nd
alle Vorteile sachlicher und finanzieller Art so we it
wie möglich auszuwerten und auszunutzen. Zur
Erzielung höchstmöglicher Rabattnachlässe bzw.
optimaler Nettopreise soll der Jahresbedarf an
Bedarfsgegenständen durch Ausschreibungen
und Jahresabrufaufträge gedeckt werden. Aus
wirtschaftlicher Sicht kann auch der Abschluss
von Rahmenabkommen geprüft werden. Die Vor-
teile, die sich u. a. aus der Verwendung genormter
bzw. geprüfter Bedarfsartikel ergeben, sind unter
Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen
auszunutzen.
3. Allgemeine Vergabegrundsätze
3.1 Bei Vergabe, Ausführung und Abrechnung von
Lieferungen und Leistungen sind unter Berück-
sichtigung des TVgG die Bestimmungen der
Ver-
gabe- und Vertragsordnung für Leistungen bzw.
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis-
tungen anzuwenden. Alle Preisvereinbarungen
müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen
Vorschriften in Einklang stehen.
3.2 Sofern keine ausreichenden Informationen vorli e-
gen, erkunden die AWM vor einer Vergabe den
Markt nach umweltfreundlichen Leistungen
, deren
Kosten und Eignung für den Beschaffungszweck.
Erfüllt die umweltverträgliche bzw. umwelt-
freundliche Leistung die vorgegebenen Mindest-
anforderungen und ist es preislich vertretbar, ist
die Leistungsbeschreibung so zu fassen, dass
ausschließlich umweltfreundliche Leistungen an-
geboten werden. Im anderen Fall ist in den Ver-
gabeunterlagen oder bei einer Preisanfrage darauf
hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umwelt-
freundliche Leistungen anzubieten sind.
Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung dar-
auf aufmerksam zu machen, dass bei der Bewer-
tung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung
neben den sonstigen Erfordernissen auch der Ge-
sichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung
berücksichtigt wird.
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändi-
gen Vergaben sind so weit wie möglich Anbieter
von umweltfreundlichen Leistungen zu beteiligen.
Bei gleichem Preis geeigneter Leistungen ist stets
der umweltfreundlicheren Leistung der Vorzug zu
geben. Auch die Beschaffung teurerer Leistungen
ist unbedenklich, wenn der Leistung besondere
Bedeutung im Umweltschutz zukommt.
4. Vergabearten
4.1 Beschaffungen sind grundsätzlich öffentlich au s-
zuschreiben bzw. im offenen Verfahren (oberhalb
der EU-Schwellenwerte) zu vergeben.
4.2 Beschränkte Ausschreibungen (mit/ohne Teilnah-
mewettbewerb) bzw. nicht offene Verfahren sind
nur in den nach der VOL/A bzw. VOB/A begründe-
ten Ausnahmefällen zulässig.
4.3 Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert von
10.000 € (netto)
können mit der Begründung frei-
händig vergeben werden , dass Ausschreibungs-
verfahren unter dieser Wertgrenze in der Regel
unzweckmäßig sind, da sowohl beim Auftraggeber
als auch beim Bewerber ein unverhältnismäßg
hoher Aufwand verursacht würde, der zu dem er-
reichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im
Missverhältnis steht
.
Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfah-
ren sind grundsätzlich nur in den nach der VOL/A
bzw. VOB/A begründeten Ausnahmefällen zuläs-
sig.
4.4 Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teil-
nahmewettbewerb und freihändigen Vergaben sol-
len mehrere – grundsätzlich mindestens drei –
Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-
den.
4.5 Eine Stückelung der Aufträge mit der Absicht, die
festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen, ist unter-
sagt.
4.6 Eine freihändige Vergabe mit einem Auftragswer t
ab 50.000 € soll vorher mit dem Werksausschuss
abgestimmt werden. Ist wegen der Dringlichkeit
eine vorherige Abstimmung nicht möglich, so ist
der Werksausschuss in seiner nächsten Sitzung
davon in Kenntnis zu setzen.
4.7 Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Rev i-
sion werden Vorlagen an den Werksausschuss
zur Ermächtigung von freihändigen Vergaben
rechtzeitig vor den Ausschusssitzungen zur Mit-
zeichnung vorgelegt.
5. Ausschreibung
5.1 Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den
Bestimmungen der VOL / VOB unter Berücksichti-
gung des TVgG aufzustellen. Es ist u. a. darauf
hinzuweisen, dass die allgemeinen Bedingungen
(Teil B der VOL
/ VOB) Bestandteil des Vertrages
werden. Leistungsverzeichnisse sind bei Bedarf
beizufügen und sachgemäß abzufassen, damit ei-
ne für die geforderten Leistungen einwandfreie
und genaue Preisermittlung möglich ist.
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM Seite 3
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5.2 Ausschreibungen sind erst vorzunehmen, wenn
die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung ste-
hen und freigegeben sind.
5.3 Bei Lieferleistungen ist die Abfrage nach der
Skontogewährung aufzunehmen.
5.4 Für die Abgabe der Angebote ist ein bestimmter
Tag (Datum des Poststempels) festzusetzen. Die
Aufforderung zur Angebotsabgabe muss für alle
Firmen gleichlautend sein.
5.5 Die Ausschreibungen werden vom Zentralen
Justiziariat abgewickelt.
6. Auswahl der Angebote
6.1 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigun g
aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu ertei-
len. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht
entscheidend.
6.2 Bei Aufträgen im Wert von über 12.500 € können
die AWM vor der Auftragsvergabe die Steuerun-
bedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
und des Amtes für Finanzen und Beteiligungen
verlangen.
Die Bescheinigungen können auch im Wege der
Auftragsannahme vom Bieter nachgereicht wer-
den. Ausnahme: EU-Ausschreibungen
7. Erteilung des Zuschlags
Die Vergabebefugnisse (Zuschlagserteilungen/
Entscheidungskompetenzen) für Auftragsverga-
ben werden wie folgt geregelt:
Entscheidungskompetenzen €
Werksausschuss ab 75.000
Werkleiter/-in unter 75.000
Entscheidungskompetenzen inner-
halb der von der Werkleitung fest-
gelegten Fachbereiche
€
Leiter/-in Betrieb Entsorgungsanlagen unter 12.500
Fachstellenleiter/-in unter 12.500
Sachbearbeiter/-in
Planung, Entwurf und Koordination
abfallwirtschaftl. Maßnahmen
unter 3.000
Sachbearbeiter/-in
Einkauf
unter 3.000
Werkstattleiter/-in unter 3.000
Leiter/-in Recyclinghöfe –
Zwischenläger
unter 1.500
Leiter/-in Verwaltung EZM unter 1.500
Leiter/-in Technik EZM unter 1.500
Leiter/-in Kontrolle EZM unter 1.500
Sachbearbeiter/-in DV- Koordinatoren
unter 1.500
8. Auftragserteilungen
8.1 Aufträge sind vor Beginn der Lieferung/Leistun g
schriftlich zu erteilen. Müssen Aufträge aus zwin-
genden Gründen ausnahmsweise mündlich oder
fernmündlich erteilt werden, sind diese unverzüg-
lich schriftlich zu bestätigen. Der Grund hierfür i st
auf dem Auftrag zu vermerken.
8.2 Für Aufträge bis 3.000 € können Bestellscheine in
der vorgeschriebenen Form (nummerierte Vordru-
cke) verwendet werden. Für Aufträge ab 3.000 €
müssen
Auftragsschreiben verwendet werden.
Bestellscheine und Auftragsschreiben können
durch eine automatisierte Bestellschreibung er-
setzt werden.
Die Auftragsschreiben müssen die Auftragsnum-
mer in jedem Falle enthalten.
8.3 Die Auftragsschreiben nach Ziffer 8.2 werden v on
dem Personenkreis nach Ziffer 7. unterzeichnet.
Vertragsurkunden sowie Auftragsschreiben ab
einem Auftragswert von 75.000 € unterzeichnet
der/die Werkleiter/-in. Vertragsurkunden sowie
Auftragsschreiben ab einen Auftragswert von
125.000 € unterzeichnen Dezernent/-in und
Werkleiter/-in.
8.4 Mitarbeitende Dienstkräfte zeichnen vor Auftra gs-
erteilung die Zweitschrift des Auftrages mit.
9. Unterrichtung der Werkleitung und des
Werksausschusses
9.1 Über Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 %
bei Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 3.000 €
ist die Werkleitung zu informieren.
9.2 Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei
Aufträgen, über deren Vergabe der Werksaus-
schuss beschlossen hat, und Aufträge, die zu-
sammen mit Ergänzungs- bzw. Erweiterungsauf-
trägen 75.000 € übersteigen, sind dem Werksaus-
schuss bekanntzugeben.
10. Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichkeits-
prüfung und Revision
Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revi-
sion ist berechtigt, Vergaben stichprobenweise zu
prüfen.
11. Prüfung der Lieferung (Leistung)
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Jede Lieferung (Leistung) ist auf Vollständigkeit
und Güte zu prüfen. Proben und Muster sind zum
Vergleich heranzuziehen. Werden Mängel er-
kennbar, ist die Lieferung (Leistung) zurückzuwei-
sen oder nur unter Vorbehalt anzunehmen.
12. Veröffentlichungspflichten
Die AWM führen die vergaberechtlich vorgesehe-
nen Veröffentlichungen gem. VOB/A bzw. VOL/A
unter Berücksichtigung des TVgG selbst durch.
Die Veröffentlichung ist in Verbindung mit dem
Vergabevermerk zu dokumentieren.
Die Veröffentlichung erfolgt:
Unterhalb der EU-Schwellenwerte auf der Platt-
form des Bundesverwaltungsamtes Köln
http://www.bund.de und bei Vergaben oberhalb
der EU-Schwellenwerte durch Bekanntmachung
im Supplement des Amtsblattes der EU.
13. Korruptionsvorbeugung
Die Regelungen der Stadt Münster zur Korrupti-
onsvorbeugung gelten auch für die AWM.
14. Inkrafttreten
Diese Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt für di e
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster die AVR der
Stadt Münster (§ 6 Abs. 2 Betriebssatzung für die
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster).
Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM Seite 5
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Knirim, Steltenkamp, Kappert, Homann
Anlage
Übersicht über die Zuständigkeiten im Beschaffungswesen
der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
Bedarfsgegenstände / Leistungen
A Kraftfahrzeuge, Spezialfahrzeuge, Dienstfahr-
räder
A KFZ-Ersatzteile, Ersatzteile für Maschinen und
Geräte, Lagermaterial, Geräte und Bedarfsge-
genstände für die Werkstatt
A Baumaßnahmen der AWM
A Reinigungsmaschinen und -geräte für die Ge-
bäudereinigung
A Küchen- und Haushaltsgeräte, Kantinenbedarf
(außer Lebensmittel und Bedarfsgegenständen,
die durch die Kantinenverwaltung beschafft
werden)
A Bekanntmachungs- und Infokästen
A Müllgefäße, Wertstoffbehälter, Presscontainer,
Papierkörbe Streugutkisten usw.
A Abfallsäcke, Styroporsäcke, Wertstoffsäcke,
„Gelbe Säcke“ u.ä.
A Fachliteratur, Zeitschriften, Gesetzesblätter
A Dienst- und Schutzkleidung
A Dienstfahrscheine
A Druckereierzeugnisse, Verlagsvordrucke
A Zierpflanzen (Dekorationen, Schalen, Sträuße)
als Gebäudeausschmückung
A DV- und Büromaterial
A Betriebsstoffe (Diesel, Öle, Fette, Heizöl usw.),
Tankstellenbedarf
A besondere Gutachten (Abfallverwertungskon-
zept, Untersuchungen u.a.), soweit keine per-
sonellen und organisatorischen Belange berührt
werden
A Gebäudeunterhalts- und Fensterreinigungen
A Bewachung von Dienst- und sonstigen Gebäu-
den/Anlagen/Grundstücken
A Transportleistungen, Beseitigung von Verunrei-
nigungen im Bereich der Deponie
A Akten- und Datenträgervernichtung
A Streusalz, Granulate, sonstige Winterdienstma-
terialien
A Besen, Schaufeln u.ä.
A Wäsche der Arbeitskleidung
A Dekomaterialien für Info-Stände, Messestände,
Ausstellungen usw.
A Spezialkopien, Fotoarbeiten und Sonderbedarf
für Aktionen und Vorträge
A Problemabfallentsorgungen
A Büromaschinen und -geräte
A Leuchtstoffröhren, Glühlampen, Starter für
Innenräume als Ersatzbeschaffung
B Zeiterfassungsgeräte mit Zubehör
Bedarfsgegenstände / Leistungen
B Büroeinrichtungsgegenstände
B Stempel, Dienstsiegel
B Beschilderung der Dienstgebäude
B Unterhaltung, Wartung und Betrieb der Büroein-
richtung
B* Vergabe von Organisationsgutachten
C Telekommunikationanlagen und -endgeräte
C Vergabe von Programmieraufträgen
C DV-Systeme einschl. Peripherie
C DV-Netzwerkkomponenten
C Software
Erläuterung der Kategorien:
A Eigenverantwortliche Beschaffung AWM
B Beschaffung AWM im Einvernehmen mit dem
Personal- und Organisationsamt über Beschaf-
fungsgut/Lieferant
B* Über die Notwendigkeit einer Vergabe und
deren Inhalt ist ein Einvernehmen mit dem
Personal- und Organisationsamt zu erzielen. In
Zweifelsfällen entscheidet der/die Oberbürger-
meister/in.
C Beschaffung durch AWM oder citeq nach vor-
heriger Absprache im Einzelfall
0227-2012-Anlage2
23260 Zeichen
Gliederung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AVR AWM) 1. Allgemeine Hinweise 1. Allgemeine Hinweise 2. Beschaffungsgrundsätze 2. Beschaffungsgrundsätze 3. Allgemeine Vergabegrundsätz e 3. Allgemeine Vergabegrundsätze 4. Vergabearten 5. Ausschreibung 4. Ausschreibung 6. Auswahl der Angebot e 5. Auswahl der Angebote 7. Erteilung des Zuschlages 6. Erteilung des Zuschlages 8. Auftragserteilungen 7. Auftragserteilungen 9. Unterrichtung des Werksausschusses 8. Unterrichtung des Werksausschusses 10. Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 9. Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision 11. Prüfung der Lieferung (Leistung) 10. Prüfung der Lieferung (Leistung) 12. Veröffentlichungspflichten 13. Korruptionsvorbeugung 14. Inkrafttreten 11. Inkrafttreten Anlage: Anlage: Übersicht über die Zuständigkeiten im Be- Übersicht über die Zuständigkeiten im Be- schaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe schaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Münster Regelung 2012 (neu) Regelung 2002 (alt) C:\temp\XPgrpwise\0227-2012-Anlage2.xls Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AVR AWM) 1. Allgemeine Hinweise 1. Allgemeine Hinweise 1.1 In dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie wird die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen für die AWM geregelt. 1.1 In dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie wird die Beschaffung von Leistungen außer Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen für die AWM geregelt. Die anliegende „Übersicht über die Zuständigkeiten im Beschaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ gilt als Bestandteil dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie. Die anliegende „Übersicht über die Zuständigkeiten im Beschaffungswesen der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ gilt als Bestandteil dieser Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie. 1.2 Für Beschaffungsmaßnahmen gilt allgemein die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG). 1.2 Für Beschaffungsmaßnahmen gilt allgemein die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL). 2. Beschaffungsgrundsätze 2. Beschaffungsgrundsätze 2.1 Grundsätzlich darf im Rahmen der vorhandenen Mittel des Wirtschaftsplanes nur das beschafft werden, was für die Erledigung der Aufgaben in naher Zukunft dringend benötigt wird. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist zu beachten. 2.1 Grundsätzlich darf im Rahmen der vorhandenen Mittel des Wirtschaftsplanes nur das beschafft werden, was für die Erledigung der Aufgaben in naher Zukunft dringend benötigt wird. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist zu beachten. 2.2 Bei der Bedarfsfeststellung und Beschaffung sind alle Vorteile sachlicher und finanzieller Art so weit wie möglich auszuwerten und auszunutzen. Zur Erzielung höchst-möglicher Rabattnachlässe bzw. optimaler Nettopreise soll der Jahresbedarf an Bedarfsgegenständen durch Ausschreibungen und Jahresabrufaufträge gedeckt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht kann auch der Abschluss von Rahmenabkommen geprüft werden. Die Vorteile, die sich u. a. aus der Verwendung genormter bzw. geprüfter Bedarfsartikel ergeben, sind unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen auszunutzen. 2.2 Bei der Bedarfsfeststellung und Beschaffung sind alle Vorteile sachlicher und finanzieller Art so weit wie möglich auszuwerten und auszunutzen. Zur Erzielung höchst-möglicher Rabattnachlässe bzw. optimaler Nettopreise soll der Jahresbedarf an Bedarfsgegenständen durch Ausschreibungen und Jahresabrufaufträge gedeckt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht kann auch der Abschluss von Rahmenabkommen geprüft werden. Die Vorteile, die sich u. a. aus der Verwendung genormter bzw. geprüfter Bedarfsartikel ergeben, sind unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen auszunutzen. 3. Allgemeine Vergabegrundsätz e 3. Allgemeine Vergabegrundsätze 3.1 Bei Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Lieferungen und Leistungen sind unter Berücksichtigung des TVgG die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen bzw. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden. Alle Preisvereinbarungen müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen. 3.1 Bei Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Lieferungen und Leistungen sind die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden. Alle Preisvereinbarungen müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollen beachtet werden. 3.2 Sofern keine ausreichenden Informationen vorliegen, erkunden die AWM vor einer Vergabe den Markt nach umweltfreundlichen Leistungen, deren Kosten und Eignung für den Beschaffungszweck. Erfüllt die umweltverträgliche bzw. umweltfreundliche Leistung die vorgegebenen Mindestanforderungen und ist es preislich vertretbar, ist die Leistungsbeschreibung so zu fassen, dass ausschließlich umweltfreundliche Leistungen angeboten werden. Im anderen Fall ist in den Vergabeunterlagen oder bei einer Preisanfrage darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umweltfreundliche Leistungen anzubieten sind. 3.2 Sofern keine ausreichenden Informationen vorliegen, erkunden die AWM vor Ausschreibung und freihändiger Vergabe den Markt nach umweltfreundlichen Leistungen, deren Kosten und Eignung für den Beschaffungszweck. Erfüllt die umweltfreundliche Leistung die vorgegebenen Mindestanforderungen und ist es preislich vertretbar, ist die Leistungsbeschreibung so zu fassen, dass ausschließlich umweltfreundliche Leistungen angeboten werden. Im anderen Fall ist in den Verdingungsunterlagen oder bei einer Preisanfrage darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umweltfreundliche Leistungen anzubieten sind. Regelung 2012 (neu) Regelung 2002 (alt) 0227-2012-Anlage2.xlsSeite 2 Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Bewertung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den sonstigen Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung berücksichtigt wird. Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Bewertung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den sonstigen Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung berücksichtigt wird. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind so weit wie möglich Anbieter von umweltfreundlichen Leistungen zu beteiligen. Bei gleichem Preis geeigneter Leistungen ist stets der umweltfreundlicheren Leistung der Vorzug zu geben. Auch die Beschaffung teurerer Leistungen ist unbedenklich, wenn der Leistung besondere Bedeutung im Umweltschutz zukommt. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind so weit wie möglich Anbieter von umweltfreundlichen Leistungen - erforderlichenfalls nach einem Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 VOL/A - zu beteiligen. Bei gleichem Preis geeigneter Leistungen ist stets der umweltfreundlicheren Leistung der Vorzug zu geben. Auch die Beschaffung teurerer Leistungen ist unbedenklich, wenn der Leistung besondere Bedeutung im Umweltschutz zukommt. 3.3 Bei allen Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gem. § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sind die Richtlinien des Europäischen Vergaberechts zu beachten. 4. Vergabearten 4.1 Beschaffungen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben bzw. im offenen Verfahren (oberhalb der EU-Schwellenwerte) zu vergeben. 3.4 Beschaffungen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. 3.5 Eine beschränkte Ausschreibung kann stattfinden, 4.2 Beschränkte Ausschreibungen (mit/ohne Teilnahmewettbewerb) bzw. nicht offene Verfahren sind nur in den nach der VOL/A bzw. VOB/A begründeten Ausnahmefällen zulässig. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist, wenn die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis steht; als Aufwand gelten die Kosten der öffentlichen Ausschreibung; wenn e ine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder wenn eine öffentliche Ausschreibung aus besonderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist. Die Zahl der bei einer beschränkten Ausschreibung einzuholenden Angebote richtet sich nach Art und Umfang des zu vergebenden Auftrages. In jedem Fall sind mindestens 3 Angebote einzuholen. Es sollen fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Firmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Der Auftragswert umfasst die Auftragssumme abzüglich Mengen- und Behördennachlass zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ist in einem Aktenvermerk darzulegen, aus welchem Grunde die abweichende Vergabeart angewendet worden ist. 4.3 Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert von 10.000 € (netto) können mit der Begründung freihändig vergeben werden, dass Ausschreibungsverfahren unter dieser Wertgrenze in der Regel unzweckmäßig sind, da sowohl beim Auftraggeber als auch beim Bewerber ein unverhältnismäßg hoher Aufwand verursacht würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis steht. 3.6 Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert von 12.500 € können auch freihändig vergeben werden. Freihändige Vergaben über diesen Wert hinaus sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Begründung ist schriftlich in einem Aktenvermerk niederzulegen und dem Werkleiter/der Werkleiterin vorab zur Genehmigung vorzulegen. Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren sind grundsätzlich nur in den nach der VOL/A bzw. VOB/A begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Angebote sind möglichst im Wettbewerb und, soweit zweckmäßig, analog den Grundsätzen des Verfahrens der beschränkten Ausschreibung einzuholen. 4.4 Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändigen Vergaben sollen mehrere – grundsätzlich mindestens drei – Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Im übrigen muss eine Preisprüfung vorausgehen. Zum Preisvergleich sind vorliegende vergleichbare Angebote heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, so ist eine formlose Preisermittlung bei mehreren Firmen vorzunehmen. 0227-2012-Anlage2.xlsSeite 3 4.5 Eine Stückelung de r Aufträge mit de r Absicht, die festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen, ist untersagt. 4.6 Eine freihändige Vergabe mit einem Auftragswert ab 50.000 € soll vorher mit dem Werksausschuss abgestimmt werden. Ist wegen der Dringlichkeit eine vorherige Abstimmung nicht möglich, so ist der Werksausschuss in seiner nächsten Sitzung davon in Kenntnis zu setzen. Eine freihändige Vergabe mit einem Auftragswert ab 50.000 € soll vorher mit dem Werksausschuss abgestimmt werden. Ist wegen der Dringlichkeit eine vorherige Abstimmung nicht möglich, so ist der Werksausschuss in seiner nächsten Sitzung davon in Kenntnis zu setzen. 3.7 Vor einer beschränkten Ausschreibung und einer freihändigen Vergabe ist der in Betracht kommende Bewerberkreis zu erkunden, sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht. Hierzu kann zu einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 VOL/A aufgerufen werden (Bekanntmachung in Tageszeitungen oder Fachzeitschriften). 3.8 Eine Stückelung der Aufträge mit der Absicht, die festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen, ist untersagt. 4.7 Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision werden Vorlagen an den Werksausschuss zur Ermächtigung von freihändigen Vergaben rechtzeitig vor den Ausschusssitzungen zur Mitzeichnung vorgelegt. 3.9 Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision zeichnet Vorlagen an den Werksausschuss zur Ermächtigung von freihändigen Vergaben mit. 5. Ausschreibung 4. Ausschreibung 5.1 Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den Bestimmungen der VOL / VOB unter Berücksichtigung des TVgG aufzustellen. Es ist u. a. darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Bedingungen (Teil B der VOL / VOB) Bestandteil des Vertrages werden. Leistungsverzeichnisse sind bei Bedarf beizufügen und sachgemäß abzufassen, damit eine für die geforderten Leistungen einwandfreie und genaue Preisermittlung möglich ist. 4.1 Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den Bestimmungen der VOL aufzustellen. Es ist u. a. darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Bedingungen (Teil B der VOL) Bestandteil des Vertrages werden. Leistungsverzeichnisse sind bei Bedarf beizufügen und sachgemäß abzufassen, damit eine für die geforderten Leistungen einwandfreie und genaue Preisermittlung möglich ist. 5.2 Ausschreibungen sind erst vorzunehmen, wenn die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen und freigegeben sind. 4.2 Ausschreibungen sind erst vorzunehmen, wenn die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen und freigegeben sind. 5.3 Bei Lieferleistungen ist die Abfrage nach der Skontogewährung aufzunehmen. 4.3 Bei der Ausschreibung ist regelmäßig die Frage vorzusehen, ob und in welcher Höhe der Auftragnehmer Skontoabzüge, Mengen- und Behördennachlässe einräumt. 5.4 Für die Abgabe der Angebote ist ein bestimmter Tag (Datum des Poststempels) festzusetzen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss für alle Firmen gleichlautend sein. 4.4 Für die Abgabe der Angebote ist ein bestimmter Tag (Datum des Poststempels) festzusetzen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss für alle Firmen gleichlautend sein. 5.5 Die Ausschreibungen werden vom Zentralen Justiziariat abgewickelt. 4.5 Die Ausschreibungen werden vom Rechtsamt/AV abgewickelt. Die öffentlichen Ausschreibungen werden in den münsterschen Tageszeitungen veröffentlicht. Auf Wunsch der AWM können die Ausschreibungen außerdem im Bundesausschreibungsblatt, Düsseldorf, veröffentlicht werden. 6. Auswahl der Angebot e 5. Auswahl der Angebote 6.1 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. 5.1 Bei der Auswahl der Angebote ist von wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszugehen. Wird nicht das günstigste Angebot gewählt, ist dies in den Vergabeunterlagen schriftlich zu begründen. 6.2 Bei Aufträgen im Wert von über 12.500 € können die AWM vor der Auftragsvergabe die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und des Amtes für Finanzen und Beteiligungen verlangen. Die Bescheinigungen können auch im Wege der Auftragsannahme vom Bieter nachgereicht werden. Ausnahme: EU-Ausschreibungen 5.2 Bei Aufträgen im Wert von über 12.500 € ist vor der Vergabe zu prüfen, ob der für den Auftrag vorgesehene Bewerber die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Stadtkasse über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen beigebracht hat. 7. Erteilung des Zuschlags 6. Erteilung des Zuschlags Die Vergabebefugnisse (Zuschlagserteilungen/ Entscheidungskompetenzen) für Auftragsvergaben werden wie folgt geregelt: Die Vergabebefugnisse (Zuschlagserteilungen/ Entscheidungskompetenzen) für Auftragsvergaben werden wie folgt geregelt: Entscheidungskompetenzen € Entscheidungskompetenzen € Werksausschuss ab 75.000 Werksausschuss ab 125.000 Werkleiter/-in unter 75.000 Werkleiter/-in unter 125.000 0227-2012-Anlage2.xlsSeite 4 Entscheidungskompetenzen innerhalb der von der Werkleitung festgelegten Fachbereiche Entscheidungskompetenzen innerhalb der von der Werkleitung festgelegten Fachbereiche Leiter/-in Betrieb Entsorgungsanlagen unter 12.500 Abteilungsleiter/-in unter 12.500 Fachstellenleiter/-in unter 12.500 Sachbearbeiter/-in unter 3.000 Sachbearbeiter/-in unter 3.000 Koordination des Beschaffungswesens Planung, Entwurf und Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Koordination abfallwirtschaftl. Maßnahmen Controlling, Wirtschaftsplan und DV-Organisation Sachbearbeiter/-in unter 3.000 Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Einkauf Betriebsmarketing und Abfallwirtschaftsberatung Werkstattleiter/-in unter 3.000 Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Leiter/-in Recyclinghöfe Technik und Sicherheit –Zwischenläger Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Leiter/-in Verwaltung EZM unter 1.500 Sammlung und Transport Leiter/-in Technik EZM unter 1.500 Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Leiter/-in Kontrolle EZM unter 1.500 Stadtreinigung Sachbearbeiter/-in DV- Koordinatoren unter 1.500 Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Bau, Betrieb und Unterhaltung von Abfallbeseitigungs- anlagen; Betriebsbeauftragte/r für Abfall Fachstellenleiter/-in unter 3.000 Planung und Technik Sachbearbeiter/-in unter 3.000 Planung, Entwurf und Koord. abfallwirtschaftl. Maßnahmen Sachbearbeiter/-in unter 3.000 Beschaffung Werkstattleiter/-in unter 1.500 Deponiemeister/-in unter 1.500 8. Auftragserteilungen 7. Auftragserteilungen 8.1 Aufträge sind vor Beginn der Lieferung/Leistung schriftlich zu erteilen. Müssen Aufträge aus zwingenden Gründen ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilt werden, sind diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Grund hierfür ist auf dem Auftrag zu vermerken. 7.1 Aufträge sind vor Beginn der Lieferung/Leistung schriftlich zu erteilen. Müssen Aufträge aus zwingenden Gründen ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilt werden, sind diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Grund hierfür ist auf dem Auftrag zu vermerken. 8.2 Für Aufträge bis 3.000 € können Bestellscheine in der vorgeschriebenen Form (nummerierte Vordrucke) verwendet werden. Für Aufträge ab 3.000 € müssen Auftragsschreiben verwendet werden. Bestellscheine und Auftragsschreiben können durch eine automatisierte Bestellschreibung ersetzt werden. 7.2 Für Aufträge bis 3.000 € sind Bestellscheine in der vorgeschriebenen Form (nummerierte Vordrucke) zu verwenden. Für Aufträge ab 3.000 € sollen Auftragsschreiben verwendet werden. Bestellscheine und Auftragsschreiben können durch eine automatisierte Bestellschreibung ersetzt werden. Die Auftragsschreiben müssen die Auftragsnummer in jedem Falle enthalten. Die Auftragsschreiben müssen die Auftragsnummer in jedem Falle enthalten. 8.3 Die Auftragsschreiben nach Ziffer 8.2 werden von dem Personenkreis nach Ziffer 7. unterzeichnet. 7.3 Die Auftragsschreiben nach Ziffer 7.2 werden von dem Personenkreis nach Ziffer 6. unterzeichnet. Vertragsurkunden sow ie Auftragsschreiben a b einem Auftragswert von 75.000 € unterzeichnet der/die Werkleiter/- in. Vertragsurkunden sowie Auftragsschreiben ab einen Auftragswert von 125.000 € unterzeichnen Dezernent/-in und Werkleiter/-in. Vertragsurkunden sowie Auftragsschreiben ab einem Auftragswert von 125.000 € unterzeichnen Dezernent/-in und Werkleiter/-in. 8.4 Mitarbeitende Dienstkräfte zeichnen vor Auftragserteilung die Zweitschrift des Auftrages mit. 7.4 Mitarbeitende Dienstkräfte zeichnen vor Auftragserteilung die Zweitschrift des Auftrages mit. 9. Unterrichtung der Werkleitung und des Werksausschusses 8. Unterrichtung der Werkleitung und des Werksausschusses 9.1 Über Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 3.000 € ist die Werkleitung zu informieren. 8.1 Über Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von 12.500 € bis 50.000 € sowie über Auftragsüberschreitungen um mehr als 5.000 € bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über 50.000 € ist die Werkleitung zu informieren. 9.2 Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei Aufträgen, über deren Vergabe der Werksausschuss beschlossen hat, und Aufträge, die zusammen mit Ergänzungs- bzw. Erweiterungsaufträgen 75.000 € übersteigen, sind dem Werksausschuss bekanntzugeben. 8.2 Auftragsüberschreitungen um mehr als 10 % bei Aufträgen, über deren Vergabe der Werksausschuss beschlossen hat, und Aufträge, die zusammen mit Ergänzungs- bzw. Erweiterungsaufträgen 125.000 € übersteigen, sind dem Werksausschuss bekanntzugeben. 0227-2012-Anlage2.xlsSeite 5 10. Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichk.prüfung und Revision 9. Beteiligung des Amtes für Wirtschaftlichk.prüfung und Revision Das Amt fü r Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision ist berechtigt, Vergaben stichprobenweise zu prüfen. Das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision ist berechtigt, Vergaben stichprobenweise zu prüfen. 11. Prüfung der Lieferung (Leistung) 10. Prüfung der Lieferung (Leistung) Jede Lieferung (Leistung) ist auf Vollständigkeit und Gütez u prüfen. Proben und Muster sind zum Vergleich heranzuziehen. Werden Mängel erkennbar, ist die Liefe-rung (Leistung) zurückzuweisen oder nur unter Vorbehalt anzunehmen. Jede Lieferung (Leistung) ist auf Vollständigkeit und Güte zu prüfen. Proben und Muster sind zum Vergleich heranzuziehen. Werden Mängel erkennbar, ist die Lieferung (Leistung) zurückzuweisen oder nur unter Vorbehalt anzunehmen. 12. Veröffentlichungspflichten Die AWM führen die vergaberechtlich vorgesehenen Veröffentlichungen gem. VOB/A bzw. VOL/A unter Berücksichtigung des TVgG selbst durch. Die Veröffentlichung ist in Verbindung mit dem Vergabevermerk zu dokumentieren. Die Veröffentlichung erfolgt: Unterhalb der EU-Schwellenwerte auf der Plattform des Bundesverwaltungsamtes Köln http://www.bund.de und bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte durch Bekanntmachung im Supplement des Amtsblattes der EU. 13. Korruptionsvorbeugung Die Regelungen de r Stadt Münste r zur Korruptionsvorbeugung gelten auch für die AWM. 14. Inkrafttreten 11. Inkrafttreten Diese Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster die AVR der Stadt Münster (§ 6 Abs. 2 Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster). Diese Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster die Vorschriften der Beschaffungsordnung der Stadt Münster (§ 6 Abs. 2 Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster). 0227-2012-Anlage2.xlsSeite 6
Berichtsvorlage
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V/0227/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Neufassung der Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM Beratungsfolge 26.04.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Bericht Bericht: Nach Ziffer 1.3 der allgemeinen Ausschreibungs- und Vergaberichtlinien (AVR) der Stadt Münster gelten die Regelungen ausdrücklich nicht für die AWM. Die AWM erstellen für ihren Aufgabenb e- reich eine eigene Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie. Die AVR der AWM ist auf dem Stand von 2002. Seitdem hat sich das Ausschreibungs - und Vergaberecht weiterentwickelt. Anpassungen wurden im Wesentlichen notwendig hinsichtlich • Anlehnung an die Änderung der städtischen Vergaberichtlinien (zuletzt geändert mit Ve r- fügung vom 30.07.2010) • Einbeziehung der VOB als verbindliche Grundlage (bislang nur VOL) • Regelungen zu Bekanntmachungen und Veröffentlichungen Die AVR AWM wurde daher in Zusammenarbeit mit Amt 14 novelliert und von Herrn Oberbü r- germeister Lewe am 26.03.2012 unterzeichnet. Die Festlegung, welche Bedarfsgegenstände und Leistungen im Einzelnen von welcher Abteilung bzw. Fachstelle der AWM beschafft werden, obliegt unverändert der Werkleitung. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung N RW in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der AWM -Betriebssatzung erfolgt in Kürze im Amtsblatt der Stadt Münster. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie für die AWM Gegenüberstellung Ausschreibungs- und Vergaberichtlinie Regelung 2002 / Regelung 2012 Vorlagen-Nr.: V/0227/2012 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 28.03.2012 Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0227/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37