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AN/1282/2017

Kölner Vorgärten

Die Linke. Anfrage nach § 4 11.09.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 18.01.2018, TOP 1.1

Linke Anfrage nach § 4

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Linke Anfrage nach § 4

3351 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln 
 
Frau Oberbürgermeisterin, 
Herrn Ausschussvorsitzenden 
 
Rathaus, Spanischer Bau 
 50667 Köln 
Postanschrift: 
Postfach 103564 · 50475 Köln 
Tel: 0221/221-27840 · Fax: 0221/221-27841 
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand 
 
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 11.09.2017 
AN/1282/2017 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Umwelt und Grün 14.09.2017 
 
Kölner Vorgärten 
Sehr geehrter Frau Reker 
Sehr geehrte  Herr Struwe 
 
DIE LINKE. Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie um Aufnahme der folgenden Anfrage in die 
Tagesordnung der kommenden Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün am 14.09.2017 
 
Immer wieder ist zu beobachten, dass Vorgärten zu Autoparkflächen umgewandelt werden. Aber 
gerade in dicht bebauten Stadtteilen ist es von großer Wichtigkeit, dass grüne Vorgärten mit ihrer 
Vielfalt an Bäumen und Ziersträuchern erhalten bleiben. Diese Vorgärten ergeben nicht nur ein 
einheitliches, harmonisches Ortsbild und erhöhen den Wohnwert, sondern bieten vielen 
Kleinlebewesen einen Lebensraum. Nicht zuletzt verbessern Vorgärten die Luft in den Straßen. 
Die Stadtgesellschaft hat mit Sicherheit ein großes Interesse am Erhalt der Vorgärten, auch wenn 
einzelne Eigentümer ihr Auto gerne direkt vor ihrem Haus parken wollen. Hier entsteht ein 
Interessenskonflikt und es stellt sich die Frage, wie weit sich Hauseigentümer in das Interesse der 
Allgemeinheit einbinden lassen. 
 
Anfrage: 
 
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt zu verhindern, dass Vorgärten in 
Parkplätze  umgewandelt werden? 
 
2. Wurden bereits Maßnahmen ergriffen den Erhalt von Vorgärten zu sichern und wenn ja 
welche? 
 
3. Wie werden Vorgärten in Köln erfasst z.B. über Kataster oder Register und sind diese 
öffentlich einsehbar? 
 
4. Wie überprüft die Stadt den Erhalt von Vorgärten und wie geht sie gegen ungenehmigte 
Umbaumaßnahmen vor?

Anmerkung: 
 
Der Verwaltungsgerichtshof München hat zwar in einem Urteil von 2004 dargelegt, dass über eine 
Vorgartensatzung dem Eigentümer in Bayern nicht die Gestaltung seines Vorgartens 
vorgeschrieben werden kann. Hierzu gibt es aber abweichend eine interessante Anmerkung des 
Städte- und Gemeindebundes NRW: 
„ 
StGB NRW-Mitteilung 127/2006 vom 12.01.2006  
Ausschluss von Stellplätzen in Vorgärten 
 
Anmerkung der Geschäftsstelle:  
 
Im Gegensatz zu der Bayerischen Landesbauordnung enthält die Landesbauordnung NRW in § 86 
Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW die Regelung, dass „bestimmt werden kann, dass Vorgärten nicht als 
Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden 
dürfen“. Aufgrund des Urteils des VGH München vom 20.12.2004 stellt sich nunmehr die Frage, ob 
diese bauordnungsrechtliche Regelung in NRW eine „kompetenzwidrige und damit unwirksame 
bodenrechtliche Regelung im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift“ ist. Die Geschäftsstelle 
vertritt die Auffassung, sofern in Gestaltungssatzungen von Städten und Gemeinden in Nordrhein-
Westfalen Regelungen festgeschrieben worden sind, wonach Stellplätze in Vorgärten untersagt 
sind, diese Regelungen nicht in Zweifel zu ziehen. 
„ 
 
 
 
gez. gez. 
Michael Weisenstein Hamide Akbayir 
Fraktionsgeschäftsführer Mitglied des Ausschusses Umwelt und Grün

Beratungsverlauf (1)

18.01.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1282/2017
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
11.09.2017
Erstellt
11.09.2017 12:01