AN/1282/2017
Kölner Vorgärten
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Linke Anfrage nach § 4
3351 Zeichen
Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln Frau Oberbürgermeisterin, Herrn Ausschussvorsitzenden Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221-27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 11.09.2017 AN/1282/2017 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Umwelt und Grün 14.09.2017 Kölner Vorgärten Sehr geehrter Frau Reker Sehr geehrte Herr Struwe DIE LINKE. Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie um Aufnahme der folgenden Anfrage in die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün am 14.09.2017 Immer wieder ist zu beobachten, dass Vorgärten zu Autoparkflächen umgewandelt werden. Aber gerade in dicht bebauten Stadtteilen ist es von großer Wichtigkeit, dass grüne Vorgärten mit ihrer Vielfalt an Bäumen und Ziersträuchern erhalten bleiben. Diese Vorgärten ergeben nicht nur ein einheitliches, harmonisches Ortsbild und erhöhen den Wohnwert, sondern bieten vielen Kleinlebewesen einen Lebensraum. Nicht zuletzt verbessern Vorgärten die Luft in den Straßen. Die Stadtgesellschaft hat mit Sicherheit ein großes Interesse am Erhalt der Vorgärten, auch wenn einzelne Eigentümer ihr Auto gerne direkt vor ihrem Haus parken wollen. Hier entsteht ein Interessenskonflikt und es stellt sich die Frage, wie weit sich Hauseigentümer in das Interesse der Allgemeinheit einbinden lassen. Anfrage: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt zu verhindern, dass Vorgärten in Parkplätze umgewandelt werden? 2. Wurden bereits Maßnahmen ergriffen den Erhalt von Vorgärten zu sichern und wenn ja welche? 3. Wie werden Vorgärten in Köln erfasst z.B. über Kataster oder Register und sind diese öffentlich einsehbar? 4. Wie überprüft die Stadt den Erhalt von Vorgärten und wie geht sie gegen ungenehmigte Umbaumaßnahmen vor? Anmerkung: Der Verwaltungsgerichtshof München hat zwar in einem Urteil von 2004 dargelegt, dass über eine Vorgartensatzung dem Eigentümer in Bayern nicht die Gestaltung seines Vorgartens vorgeschrieben werden kann. Hierzu gibt es aber abweichend eine interessante Anmerkung des Städte- und Gemeindebundes NRW: „ StGB NRW-Mitteilung 127/2006 vom 12.01.2006 Ausschluss von Stellplätzen in Vorgärten Anmerkung der Geschäftsstelle: Im Gegensatz zu der Bayerischen Landesbauordnung enthält die Landesbauordnung NRW in § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW die Regelung, dass „bestimmt werden kann, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen“. Aufgrund des Urteils des VGH München vom 20.12.2004 stellt sich nunmehr die Frage, ob diese bauordnungsrechtliche Regelung in NRW eine „kompetenzwidrige und damit unwirksame bodenrechtliche Regelung im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift“ ist. Die Geschäftsstelle vertritt die Auffassung, sofern in Gestaltungssatzungen von Städten und Gemeinden in Nordrhein- Westfalen Regelungen festgeschrieben worden sind, wonach Stellplätze in Vorgärten untersagt sind, diese Regelungen nicht in Zweifel zu ziehen. „ gez. gez. Michael Weisenstein Hamide Akbayir Fraktionsgeschäftsführer Mitglied des Ausschusses Umwelt und Grün
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1282/2017
- Typ
- Die Linke. Anfrage nach § 4
- Datum
- 11.09.2017
- Erstellt
- 11.09.2017 12:01