Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI in der BV 4 betreffend „Kurzzeitvermietungen im Stadtbezirk“
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0831/2025 vom 20.03.2025
Stand: Am 24.03.2025 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 0831/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 24.03.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI in der BV 4 betreffend Kurzzeitvermietungen im Stadtbezirk Die Fraktion Die Linke/DIE PARTEI hat mit Anfrage AN/0340/2025 die nachfolgenden Fragen unter Bezugnahme auf die bis Ende 2024 erteilten Wohnraum-Identitätsnum- mern für 6.156 Wohnungen gestellt: 1. Wie viele dieser Wohnungen sind im Stadtbezirk Ehrenfeld – wenn das nicht einfach festzustellen ist - in den Postleitzahlgebieten 50823, 50825, 50827, 50829? 2. Wie hat sich die Anzahl dieser Wohnungen in den Jahren von Ende 2022 bis Ende 2024 entwickelt? 3. Wie viele dieser Wohnungen sind Wohnungen im Bestandschutz, also bereits vor der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Juli 2021, kurzzeitvermietet? 4. Mit welcher Dunkelziffer rechnet die Verwaltung in Ehrenfeld? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Die Beantragung und Verwaltung von Wohnraum-Identitätsnummern (WID) erfolgt ausschließlich über ein extern entwickeltes Fachverfahren, das allen sieben Kommu- nen in Nordrhein-Westfalen, die zweckentfremdungsrechtliche Satzungen erlassen haben, zur Verfügung steht. Die inhaltliche Betreuung dieses Fachverfahrens obliegt dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nord- rhein-Westfalen (MHKBD), das mithin auch über die erfassten und auszuwertenden Daten entscheidet. Die Stadtbezirke werden im Fachverfahren nicht erfasst. Eine Auswertung zu einzel- nen Postleitzahlbezirken ist technisch nicht möglich. Diese Daten können allenfalls manuell für jede einzelne WID ermittelt werden. Bei mehr als 6.000 bestehenden WID 2 stehen keine personellen Ressourcen und Kapazitäten zur Verfügung, um die ge- wünschten Daten zu ermitteln. Insoweit wird auch auf die Beantwortung einer schriftli- chen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der BV 4 betreffend "Wohnraum- zweckentfremdung in Ehrenfeld" (0717/2025) zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. zu 2.) Es wird auf die Beantwortung zu 1.) verwiesen. Die gesamtstädtische Entwicklung wird in der Mitteilung 0566/2025, 13. Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln auf Seite 7 dargestellt. zu 3.) Bis zum 31. Dezember 2024 wurden im gesamten Kölner Stadtgebiet 270 genehmi- gungspflichtige WID erteilt (vergleiche 13. Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln, Seite 9). Die Erteilung genehmigungspflichtiger WID setzt vo- raus, dass die Antragstellenden eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Kurzzeitvermietung erhalten oder einen Bestandsschutz nachwei- sen können. Die genehmigungspflichtig erteilten WID setzen sich aus Wohnungen zusammen, die bereits aus vergangenen Verfahren bekannt waren und solchen, die durch die Antrag- stellung erstmalig bekannt wurden. Sofern die Wohnungen bereits aufgrund vergange- ner Verfahren bekannt waren, wurden die beantragten WID aus verwaltungsökonomi- schen Gründen nach Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattestes1 ohne die Eröffnung eines erneuten Verwaltungsverfahrens erteilt. Die Anzahl dieser Wohneinheiten kann statistisch nicht ermittelt werden. Bislang unbekannte Wohnungen, die für eine genehmigungspflichtige WID registriert wurden, wurden im Rahmen neuer Verwaltungsverfahren geprüft. In diesem Zusam- menhang konnte zwischen dem 1. Juli 20222 und dem 31. Dezember 2024 für 14 Wohnungen im Stadtbezirk Ehrenfeld Bestandsschutz festgestellt werden. zu 4.) Das Wohnraumstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WohnStG) verpflichtet in § 17 Absatz 9 auch die Plattformen, über die die Kurzzeitvermietung angeboten wird, dass die Registrierungspflichten der Anbietenden eingehalten werden. Nach hiesigen Er- fahrungen haben die gängigsten Plattformen für Kurzzeitvermietungsangebote zwi- schenzeitlich Maßnahmen etabliert, die die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher- 1 Ein Negativattest bescheinigt, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist (§ 12 Wohnraumschutzsatzung). 2 Nach einer einjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten des Wohnraumstärkungsgesetzes Nordrhein - Westfalen steht das Fachverfahren zur Wohnraum -Identitätsnummer seit 1. Juli 2022 den Bürger*innen und Kommunen zur Verfügung. 3 stellen. Die Verwaltung geht mithin davon aus, dass zweieinhalb Jahre nach Einfüh- rung der WID die Mehrheit der Kurzzeitvermietungsangebote registriert wurde und sich die Dunkelziffer auf Einzelfälle beschränkt.
Beratungsverlauf
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24.03.2025
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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