AN/0271/2023
Einrichtung eines Zebrastreifens in Regenbogen-Farben, Antrag FDP
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Antrag nach § 3 (FDP BV1)
2408 Zeichen
Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0271/2023 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.03.2023 Einrichtung eines Zebrastreifens in Regenbogen-Farben Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, ich bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt zu setzen. Die Bezirksvertretung beschließt: Im Zuge der Umgestaltung der Ehrenstraße wird in Höhe der Pfeilstraße ein symbolischer Fußgängerüberweg in Regenbogen-Farben errichtet. Da es sich nicht um einen echten Zebrastreifen im Sinne der StVO, sondern um eine farbige Markierung, die an einen Zebrastreifen erinnert, handeln soll, sind Schilder, die den Zebrastreifen kennzeichnen, nicht anzubringen. Begründung: Köln ist in der gesamten Bundesrepublik und darüber hinaus als vielfältige und tolerante Stadt bekannt. FDP in der Bezirksvertretung Innenstadt Christian Nüsser Suevenstr. 22 50679 Köln Tel 0221-29891914 Fax 0221-29891915 Christian.Nuesser@fdp-koeln.de www.fdp-koeln-innenstadt.de FDP-Fraktion BV Köln-Innenstadt Laurenzplatz 1 - 3 50667 Köln Herr Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin Andreas Hupke Henriette Reker Laurenzplatz 1 - 3 Hist. Rathaus 50667 Köln 50667 Köln Herr Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Laurenzplatz 1 50667 Köln Seit einigen Jahren gibt es Bemühungen, dies durch die Installation eines Zebrastreifens in Regenbogen-Farben als sichtbares Zeichen für Solidarität und Wertschätzung der queeren Community Ausdruck zu verleihen. Aufgrund rechtlicher Hürden sind diese Bemühungen bisher stets gescheitert. In Bonn wurde nun der erste symbolische Zebrastreifen in einer Fußgängerzone in Regenbogen-Farben installiert. Es ist nun höchste Zeit für Köln, hier nachzuziehen. Die Ehrenstraße befindet sich nach den geltenden Beschlüssen in der Umgestaltung in eine lebendige Fußgängerzone mit hoher Aufenthaltsqualität. Aus diesem Grund sind die Anforderungen an eine solche Installation an dieser Stelle möglichst gering. Auch bietet sich der vorgeschlagene Ort durch seine zentrale Lage, als auch durch die direkt angrenzende Kettengasse als einem Ort der queeren Community in besonderer Weise an. Mit freundlichen Grüßen Christian Nüsser Bezirksvertreter
Sachstandsbericht BV 10/2023
3509 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
III/622
Vorlagen-Nummer
AN/0271/2023
Stand: 05.10.2023
Sachstandsbericht
Einrichtung eines Zebrastreifens in Regenbogen-Farben, Antrag FDP
Ergänzter Beschluss:
Im Zuge der Umgestaltung der Ehrenstraße wird in Höhe der Pfeilstraße ein symbolischer
Fußgängerüberweg in Regenbogen-Farben wie ein Bild errichtet. Da es sich nicht um einen
echten Zebrastreifen im Sinne der StVO, sondern um eine farbige Markierung, die an einen
Zebrastreifen erinnert, handeln soll, sind Schilder, die den Zebrastreifen kennzeichnen, nicht
anzubringen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Einrichtung eines regenbogenfarbenen „Zebrastreifens“ ist im öffentlichen Straßenland mit
Straßenverkehr jeglicher Art nicht möglich. Die Straßenmarkierung des Fußgängerüberweges
stellt ein eigenständiges Verkehrszeichen dar, welche auch ohne Beschilderung rechtlich wirk-
sam ist.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den ergänzenden Richtlinien sind klare Vorga-
ben zur Markierung im öffentlichen Straßenland festgelegt. Die StVO ist ein Bundesgesetz,
welches insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen einheitliche Regelungen für das ge-
samte Bundesgebiet festlegt. Ein sicherer und geregelter Verkehrsablauf ist nur möglich,
wenn eindeutige Regelungen vorhanden sind und diese den Verkehrsteilnehmenden bekannt
sind. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass alle Verkehrsteilnehmenden diese Regelungen
akzeptieren bzw. sich daran orientieren. Diese Regelungen beziehen sich auf alle öffentlichen
Verkehrsflächen.
In der StVO ist eindeutig festgelegt, dass Markierungen im öffentlichen Straßenraum nur in
der Farbe Weiß für ortsfeste Markierungen und in der Farbe Gelb für Baustellenbereiche aus-
geführt werden dürfen. Aus den genannten Gründen ist es daher nicht möglich, im öffentlichen
Verkehrsraum Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) in anderen Farben darzustellen. Eine
Änderung der Farbgestaltung eines Fußgängerüberweges ist daher nur möglich, wenn eine
entsprechende Änderung der StVO erfolgen würde.
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Die Stadt Köln sieht in einer abweichenden Handhabung die Gefahr einer Verkehrsgefähr-
dung, wobei damit Personen- und Sachschäden in Kauf genommen werden, weil eine der
StVO abweichende Beschilderung und Signalisierung fehlinterpretiert werden kann und deren
Verbindlichkeit durch diese Modifikation nicht mehr gegeben ist. Daher kann auch ein symboli-
scher bunter Fußgängerüberweg mit verkehrsrechtlichen Mitteln nicht angeordnet werden.
Auch die Stadt Köln steht für Vielfalt und Toleranz. So wurden im Stadtgebiet Aktionen im
Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit temporären Markierungen, außerhalb von Flächen des
fließenden Verkehrs, positiv begleitet.
Auf Flächen ohne fließenden Verkehr, wie zum Beispiel Platzflächen, sind gestalterische Maß-
nahmen auf eigene Kosten nach vorheriger genehmigter Duldung im Einzelfall möglich. Dabei
muss jedoch unter anderem sichergestellt werden, dass die Gestaltung nicht mit Verkehrszei-
chen verwechselt werden.
Die Verwaltung arbeitet aktuell an der Umsetzung einer gestalterischen Maßnahme, die wie
beschlossen einen Regenbogen sinnbildlich wiedergibt und nicht mit einem Verkehrszeichen
verwechselt wird. Hierfür wurde die an die Ehrenstraße angrenzende, vom übrigen KFZ-Ver-
kehr abgesperrten Fläche der Apostelnstraße ausgewählt, die in den Willy-Millowitsch-Platz
übergeht.
Nächste Schritte:
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Ehrenstraße
- Suevenstraße 22
- Kettengasse
- Laurenzplatz 1
- Apostelnstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- AN/0271/2023
- Typ
- Antrag nach § 3 BV1 (FDP)
- Datum
- 13.02.2023
- Erstellt
- 10.02.2023 16:17