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16. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0456/2023 vom 01.03.2023

Stand: Am 23.03.2023 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 1_16. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse

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    Anlage 1 Seite 1 von 9 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom [Datum Unterschrift OB] Der Rat der Stadt Köln hat am [Datum Beschlussfassung Rat] aufgrund des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskas- sen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 (GV NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: § 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABI. Stadt Köln 2002, S. 439) – zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung vom 03.05.2018 (ABI. Stadt Köln 2018, S. 219) – wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschriftangabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfol- gen“ b) Die Überschriftangabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I“ c) Die Überschriftangabe zu § 15b wird wie folgt gefasst: „§ 15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung“ d) Nach der Überschriftangabe zu § 15b werden folgende Überschriftangaben einge- fügt: „§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang“ „§ 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ 2Die, in Abweichung von der geschlechterumfassenden Sprache, in dieser Satzung in männlicher Form geführten Funktionsbezeichnungen und Begriffe ergeben sich durch direkten gesetzlichen Bezug und gelten für alle Geschlechter entsprechend.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1„In geeigneten Fällen ist eine Abstimmung durch schriftliche Umfrage zulässig.“ b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: „1Die Kassenleitung kann bestimmen, dass Mitglieder des Kassenausschusses und ihre Stellvertretungen per Bild-Ton-Übertragung an Sitzungen teilnehmen können (hybride Sitzung). 2Die Kassenleitung kann unter dem Vorbehalt des nachfolgenden Satzes auch bestimmen, dass sämtliche Mitglieder des Kassenausschusses und ihre Stellvertretungen ausschließlich per Bild-Ton-Übertragung an Sitzungen teil- Anlage 1 Seite 2 von 9 nehmen können (digitale Sitzung). 3Digitale Sitzungen sind Ausnahmefällen wie Ka- tastrophen, einer epidemische Lage oder anderer Notsituationen vorbehalten. 4So- fern eine Sitzung als hybride oder digitale Sitzung stattfinden soll, teilt die Kassen- leitung dies in der Regel mit der Einladung mit und stellt dabei die Zugangsdaten zur Verfügung. 5Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Über- tragung teilnehmende Gremienmitglieder als anwesend im Sinne von Absatz 7 Satz 1.“ 4. § 12 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2 gelten ent- sprechend“ durch die Wörter „§§ 15 Absatz 4, 15a Absatz 2 bis 6 gelten entspre- chend“ ersetzt. 5. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 15 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch „§ 12 Absatz 5 Satz 4“ ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 15 Absatz 6 Satz 3“ durch „§ 15c Satz 4“ ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschriftangabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfol- gen“ b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze eingefügt: „(6) Im Falle des Ausscheidens aus der Kasse richtet sich der vom ausgeschiede- nen Mitglied zu zahlende finanzielle Ausgleich nach den §§ 15 bis 15b sowie § 15d.“ „(7) Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Aus- gleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c.“ 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „beim“ durch das Wort „bei“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wörter „die dem aus- geschiedenen Mitglied zuzurechnen sind,“ angefügt. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, so- fern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zu- gang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags und über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Er- stattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung)) durch schriftliche Erklärung ge- genüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet.“ d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein versicherungsmathe- Anlage 1 Seite 3 von 9 matisches Gutachten des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Bar- wertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt.“ e) Die Sätze 3 bis 6 in Absatz 2 werden gestrichen. f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausschei- dens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung errechnen zu lassen; § 15a und § 15b gelten entsprechend.“ g) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. h) In dem neuen Absatz 4 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „…so- lange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.“ eingefügt. i) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. j) Der neue Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate.“ k) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. l) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen. 8. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf ihr lastenden“ durch die Wörter „ihm zu- zurechnenden“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. a wird das Wort „maßgebenden“ durch das Wort „maß- geblichen“ ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. b werden nach dem Wort „Anwartschaften“ folgende Wörter eingefügt: „; eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.“ d) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Ausscheidens“ durch die Wörter „der Be- endigung der Mitgliedschaft“ ersetzt. e) Absatz 1 Satz 4 (alt) wird gestrichen. Satz 5 wird zu Satz 4. f) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Der Verantwortliche Aktuar errechnet den Barwert für die Verpflichtungen nach Absatz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgebli- chen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Ab- satz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Mo- natsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensrege- lungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status Anlage 1 Seite 4 von 9 „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ beziehungsweise „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 4Das versicherungstechnische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde. g) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Verantwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen. 2Das Gutachten zur Herleitung der maßgeblichen Barwertfaktorentabellen wird dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 3Die für die Ermitt- lung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungs- zins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der De- ckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen. 5Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Richttafeln Zusatzversorgung‐ Pflichtversicherung (RTZV‐P) zu verwenden. 6Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied die RTZV‐P Tafeln zur Verfügung. 7Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.“ h) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags übermittelt die Kasse die erforderli- chen Bestandsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berech- nung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das ver- sicherungsmathematische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und vom Verantwortlichen Aktuar auf den Zeit- punkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftra- gen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Aus- gleichsbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des Absatz 3 Satz 4 aufgezinst.“ i) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt: „(5)1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied schrift- lich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.“ „(6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Be- rechnungsmethode regeln die durch den Kassenausschuss beschlossenen Durch- führungsvorschriften zu §§ 15a ff. abschließend.“ 9. § 15b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden hinter dem Wort „Erstattungsmodell“ die Wörter „mit Schlusszahlung“ angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mit- glieds hat dieses“ durch die Wörter „Wählt das ausgeschiedene Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 1 das Erstattungsmodell, hat es“ sowie die Wörter „des Ausschei- dens“ durch die Wörter „der Beendigung der Mitgliedschaft“ ersetzt. In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 4“ er- setzt. Anlage 1 Seite 5 von 9 c) Dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „2Nach Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied für die ihm zu diesem Zeitpunkt dann noch zuzurechnenden Verpflichtungen einen Ausgleichs- betrag nach § 15a, der mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungspa- rametern berechnet wird, zu zahlen (Schlusszahlung).“ d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen insbesondere: (a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz aus- geschlossen ist, (b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zu- gelassenen Versicherungsunternehmens oder (c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbe- trieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen drei Mona- ten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst wäh- rend des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmit- tel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt erge- benden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entspre- chend.“ e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs für die zu diesem Zeit- punkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.“ f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 sind die von der Kasse erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, soweit es sich um Ansprüche handelt, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzuordnen sind und nicht unter § 15 Absatz 5 Satz 2 fal- len. 2Die Erhöhung und Verminderung dieser Aufwendungen ist in den Durchfüh- rungsvorschriften zu §§ 15 ff. geregelt.“ g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ h) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze eingefügt: „(6)1Die laufenden jährlichen Erstattungsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftli- chen Mitteilung der Kasse über die im Vorjahr geleisteten Aufwendungen zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Ver- zug, ist die Kasse berechtigt, den Erstattungszeitraum vorzeitig zu beenden und den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlan- gen. 3In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu er- mitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung Anlage 1 Seite 6 von 9 über die Forderung unter Beifügung der versicherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.“ „(7) 1Die Kasse fordert den sich nach Ende des Erstattungszeitraums nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Ausgleichsbetrag (Schlusszahlung) unter Beifügung der versi- cherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars vom ausge- schiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung der Kasse zu zahlen.“ 10. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt: „§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang 1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband I Arbeitsverhältnisse auf einen Ar- beitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mit- glied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitge- ber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begrün- det, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festge- stellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 4Die Kasse kann von der Erhebung eines finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenaus- schusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle verbunden sind.“ 11. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: „§ 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstel- lung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse.“ 12. § 44 wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, indem der Begründungsbetrag der familien- gerichtlichen Entscheidung durch den aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeit- ende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. ²Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst.³Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 3In den Fällen mit einem Ren- tenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten. 4Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführ- ten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. 5Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.“ Anlage 1 Seite 7 von 9 13. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Satz 3 wie folgt gefasst: „3§ 14 Abs 3, 5 und 6 gelten entsprechend; der finanzielle Ausgleich ist dem Abrech- nungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.“ 14. § 59 wird wie folgt geändert: a) Nach § 59 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „2Reicht diese Maßnahme nicht aus, kann die Kasse von den Mitgliedern der Kasse ei- nen zusätzlichen Beitrag zum Ausgleich des Fehlbetrags, zur Bildung einer Rückstel- lung für die Stärkung der Deckungsrückstellung, um langfristig versicherungsmathema- tisch angemessene Sicherheitsmargen in den bilanziellen Rechnungsgrundlagen zu ge- währleisten, und zur vollständigen Bildung der Verlustrücklage des Abrechnungsver- bands erheben. 3Der zusätzliche Beitrag kann insbesondere auf der Grundlage der Summe der zusatzversorgungspflichten Entgelte des Mitglieds oder anhand des Ver- hältnisses des Anteils des Mitglieds am Fehlbetrag zum gesamten Fehlbetrag erhoben werden.“ b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4. c) Nach § 59 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) 1Die Maßnahmen nach Absatz 3 werden auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktu- ars vom Kassenausschuss beschlossen. 2Der zusätzliche Beitrag gemäß Absatz 3 Satz 2 wird für die Dauer von maximal fünf Jahren festgesetzt. 3Eine erneute Festsetzung bedarf des Beschlusses durch den Kassenausschuss.“ 15. § 79 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) Absatz 3 (alt) wird zu dem neuen Absatz 1 und wie folgt geändert: „1Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 16. Satzungsänderung ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 16. Satzungsänderung mit folgenden Besonderhei- ten: a) 1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendi- gung der Mitgliedschaft maßgeblichen Berechnungsparameter zu berück- sichtigen sind. 2Sämtliche Berechnungsparameter sowie die Berechnungs- methode regeln die durch den Kassenausschuss beschlossenen Durchfüh- rungsvorschriften zu §§ 15a ff. abschließend. b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht o- der nicht vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung, hat es den Ausgleichsbetrag gemäß Buchstabe a) abzüg- lich des Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Dieser Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bis- herigen Ausgleichsbetrags jährlich in Höhe der jeweiligen jährlichen Inflati- onsrate in Deutschland bis zum Zahlungseingang bei der Kasse zu verzin- sen (erzielbare Nutzungen). 3Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der nach Satz 1 und 2 noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 4Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs, die erzielbaren Nutzun- Anlage 1 Seite 8 von 9 gen nach Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftli- chen Forderungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu be- gleichen. c) 1Für das Erstattungsmodell gelten §§ 15, 15b und 15c mit folgenden Maßga- ben: aa) 1Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf Grundlage dieser Satzungsänderung übermit- telten schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbe- trags sowie der Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein versicherungsmathematisches Gutachten ent- sprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 beigefügt. bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrech- nungsverband I seit dem Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags er- zielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied unter Verrechnung nach Doppelbuchst. cc Satz 2 zurückgewährt. cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung künftiger Aufwendungen der Kasse ge- mäß § 15b Absatz 4 beginnt mit dem Monat, der der Entscheidung des Mit- glieds für die Wahl des Erstattungsmodells folgt. 2Die in der Zeit vom Aus- scheiden bis zum Beginn des Erstattungszeitraums bereits erbrachten Auf- wendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu er- statten. 3Der Einmalbetrag ist dabei jährlich um die Höhe der jeweiligen jähr- lichen Inflationsrate in Deutschland zu erhöhen. 4Dieser nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbetrag wird mit einem gemäß Doppelbuchstabe bb zurückzuzahlenden und verzinsten Ausgleichsbetrag verrechnet. 5Soweit dies nicht möglich ist, wird der noch verbleibende Einmalbetrag über den ge- samten Erstattungszeitraum auf die nach § 15b Absatz 1 zu erbringenden Zahlungen gleichmäßig verteilt. 6Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mit- glied die Höhe der gegebenenfalls noch ausstehenden Forderungen schrift- lich mit. 7Diese sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Forderungs- mitteilungen vom ausgeschiedenen Mitglied zu begleichen. 8Ergibt sich bei der Verrechnung nach Satz 4 für das ausgeschiedene Mitglied ein Gutha- ben, zahlt die Kasse dieses an das ausgeschiedene Mitglied aus.“ c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 16. Satzungsänderung nach § 15 Absatz 3a in einer bis zum 28. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach § 12a Absatz 1 in einer bis zum 1. März 2013 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 15a Absatz 5 in der Fassung der 12. Satzungsänderung vom 13. November 2013 Personal auf einen Arbeitgeber übertragen, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I ist, oder wurden von die- sem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsver- hältnisse begründet, gilt Absatz 1 für den in diesen Fällen vom Mitglied zu leisten- den anteiligen finanziellen Ausgleich entsprechend.“ d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Für Vereinbarungen über die Fortsetzung von Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 16. Satzungsänderung liegt, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Nichtberücksichtigung der am Stichtag noch verfallbaren An- wartschaften nur für den Teil des Abgeltungsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Anlage 1 Seite 9 von 9 Pflichtversicherten nach § 21 entfällt.“ § 2 In-Kraft-Treten 1Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in § 44 Absatz 5 zum 1. Februar 2018 in Kraft.
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    Dezernat, Dienststelle I/1100/2 Vorlagen-Nummer 0456/2023 Freigabedatum 01.03.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzver- sorgungskasse der Stadt Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 13.03.2023 Rat 23.03.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln (siehe Anlage 1) beruht auf der 15. Änderungssatzung zur Mustersatzung der Arbeitsgemein- schaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. vom 03. Juni 2019. Die Satzungsänderung ist im Wesentlichen zur Anpassung der Ausgleichsregularien in den §§ 15 ff. an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich. Ausgangspunkt der Änderungen war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2017 (Aktenzeichen: IV ZR 251/15). Dieser hatte entschieden, dass Regelungen der Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, die der ZVK-Satzung entsprachen, aufgrund Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. In der Folge wurden die Regelun- gen zum finanziellen Ausgleich umfassend überarbeitet und die §§ 15 ff. transparenter gestal- tet. Insbesondere werden Durchführungsvorschriften zu § 15 bis § 15 b erlassen, die die Berech- nungsvorschriften inklusive aller Berechnungsgrundlagen für den Ausgleichsbetrag bezie- hungsweise die Erstattungsbeträge klar darlegen. Weitere Änderungen wurden zu den folgenden Themen umgesetzt: 1. Kassenausschusssitzungen Die Erfahrungen der vergangenen 2 Jahre haben gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, Kas- senausschusssitzungen in digitaler beziehungsweiser hybrider Form durchzuführen. Um die Durchführung einschließlich Beschlussfassungen zu regeln, wurde § 5 Absatz 9 eingefügt. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass Umlaufbeschlüsse in einem höheren Umfang nötig wa- ren. Daher wurde die Formulierung in § 5 Absatz 8 entsprechend weiter gefasst. 2. Eheversorgungsausgleich (EVA) Der BGH hat mit Urteil vom 10.01.2018 (Aktenzeichen: IV ZR 262/16) entschieden, dass die in § 44 Absatz 5 der Satzung enthaltene gleichlautende Regelung zur Ermittlung des EVA- Kürzungsbetrags nicht rechtens sei. Die vom BGH beanstandete Satzungsregelung besagt, dass bei Versorgungsausgleichsverfahren, welche nach dem analogen Quasi-Splitting durch- geführt werden, der Kürzungsbetrag in analoger Anwendung von § 57 BeamtVG dergestalt zu ermitteln ist, dass der dynamisierte Begründungsbetrag mit den vom Familiengericht verwen- deten Faktoren der BarwertVO zurück zu rechnen ist. Der BGH ermittelte in dem Verfahren den Kürzungsbetrag aus dem Begründungsbetrag. Der Kürzungsbetrag sei nicht entsprechend der Erhöhung der Betriebsrenten um 1 Prozent jähr- lich zum 01.07. anzupassen. Vielmehr habe die Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu erfolgen. In der Regelung zum Eheversorgungsausgleich wird auf den Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung und nicht mehr auf § 57 BeamtVG Bezug genommen. Es wird durch die neue Regelung erläutert, wie genau die Berechnung 3 beim Eheversorgungsausgleich erfolgt. Mit der Neuregelung soll den Voraussetzungen der BGH-Entscheidung Genüge getan werden. 3. Freiwillige Versicherung Aufgrund der Entwicklungen an den Finanzmärkten wächst die Wahrscheinlichkeit, dass der Mischrechnungszins in der Freiwilligen Versicherung nicht erreicht werden kann. Laut dem Verantwortlichen Aktuar der Kasse ist es unumgänglich, die Rechnungsgrundlagen im Tarif 2002 der Freiwilligen Versicherung anzupassen, welches zu einem Auffüllungsbedarf führt. Zur Finanzierung des Auffüllungsbedarfs ist die Erhebung eines zusätzlichen Beitrages von den Mitgliedern der Kasse in der Freiwilligen Versicherung angedacht. Um die Möglichkeit der Erhebung eines Beitrags von den Mitgliedern der Kasse zum Aus- gleich eines Fehlbetrags beziehungsweise zur Schaffung ausreichender Sicherheiten in der Freiwilligen Versicherung in der Satzung transparent darzustellen, wurde der § 59 angepasst. Eine Übersicht der Änderungen ist in der Synopse in Anlage 2 dargestellt. Der Kassenausschuss hat der Satzungsänderung in seiner Sitzung am 23.11.2022 einstimmig zugestimmt. Anlagen
  • Anlage 2_Synopse

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    Anlage 2 Seite 1 von 28 Synopse zur 16. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Satzung in der Fassung der 15. Sat- zungsänderung 16. Satzungsänderung Erläuterung Inhaltsübersicht Erster Teil - Organisatorische Verfassung der Kasse Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse Abschnitt I - Das Mitgliedsverhältnis § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften § 12a Personalgestellung § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft § 14 Beendigung der Mitgliedschaft und ihre Rechtsfolgen § 15 Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I § 15a Ausgleichsbetrag § 15b Erstattungsmodell Inhaltsübersicht Erster Teil - Organisatorische Verfassung der Kasse Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse Abschnitt I - Das Mitgliedsverhältnis § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften § 12a Personalgestellung § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I § 15a Ausgleichsbetrag § 15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung Zu § 1 Nummer 1 der Änderungssatzung: Folgeänderungen zu den Nummern 6, 7, 9, 10 und 11 Anlage 2 Seite 2 von 28 … § 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang § 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten § 2 Rechtsverhältnisse der Kasse (1) … (2) 1Die Angelegenheiten der Kasse werden durch die Satzung geregelt. 2Die in dieser Sat- zung in männlicher Form geführten Funktions- bezeichnungen gelten für weibliche Funktions- träger entsprechend. (3) … (4) … § 6 Aufgaben des Kassenausschusses (1) … (2) 1Die Angelegenheiten der Kasse werden durch die Satzung geregelt. 2Die, in Abwei- chung von der geschlechterumfassenden Sprache, in dieser Satzung in männlicher Form geführten Funktionsbezeichnungen und Begriffe ergeben sich durch direkten ge- setzlichen Bezug und gelten für alle Ge- schlechter entsprechend. (3) … (4) … Zu § 1 Nummer 2 der Änderungssatzung: Der Verwaltungsvorstand der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2021 beschlos- sen, dass die Kommunikation der Stadtverwal- tung sukzessive geschlechterumfassender, wertschätzender und diskriminierungsfreier ge- staltet wird. In Rechtsvorschriften ist dies nur bedingt umsetzbar. Da bestimmte Begriffe, wie z.B. der Verantwortliche Aktuar in übergeordne- ten Gesetzestexten (z.B. - VKZVKG - vom 06.11.1984) Verwendung finden, wird in der Satzung weiterhin die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet. § 2 Absatz 2 Satz 2 weist darauf hin. § 5 Kassenausschuss (1) … (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) … § 5 Kassenausschuss (1) … (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) … Zu § 1 Nummer 3 der Änderungssatzung: Anlage 2 Seite 3 von 28 (8) 1In dringenden Einzelfällen oder in An- gelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeu- tung ist eine Abstimmung durch schriftliche Um- frage zulässig. 2Auf Antrag von mindestens drei Kassenausschussmitgliedern ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung durchzu- führen. 3Das Ergebnis einer schriftlichen Ab- stimmung ist dem Kassenausschuss in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. (8) 1In geeigneten Fällen ist eine Abstim- mung durch schriftliche Umfrage zulässig. 2Auf Antrag von mindestens drei Kassenausschuss- mitgliedern ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung durchzuführen. 3Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist dem Kassen- ausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt- zugeben und in die Niederschrift über diese Sit- zung aufzunehmen. (9) 1Die Kassenleitung kann bestimmen, dass Mitglieder des Kassenausschusses und ihre Stellvertretungen per Bild- Ton-Übertra- gung an Sitzungen teilnehmen können (hyb- ride Sitzung). 2Die Kassenleitung kann unter dem Vorbehalt des nachfolgenden Satzes auch bestimmen, dass sämtliche Mitglieder des Kassenausschusses und ihre Stellver- tretungen ausschließlich per Bild -Ton-Über- tragung an Sitzungen teilnehmen können (di- gitale Sitzung). 3Digitale Sitzungen sind Aus- nahmefällen wie Katastrophen, einer epide- mische Lage oder ande rer Notsituationen vorbehalten. 4Sofern eine Sitzung als hybride oder digitale Sitzung stattfinden soll, teilt die Kassenleitung dies in der Regel mit der Ein- ladung mit und stellt dabei die Zugangsdaten zur Verfügung. 5Bei einer hybriden oder digi- talen Sit zung gelten per Bild -Ton-Übertra- gung teilnehmende Gremienmitglieder als anwesend im Sinne von Absatz 7 Satz 1. Aufgrund der Notwendigkeit von Umlaufbe- schlüssen werden die Umstände für die Zuläs- sigkeit weiter gefasst. Aufgrund der Erfahrungen während der Pande- mie ist eine Regelung zur Durchführung und Beschlussfassung von hybriden beziehungs- weise digitalen Sitzungen notwendig geworden. Absatz 9 regelt die Durchführung einschließlich Beschlussfassungen von hybriden beziehungs- weise digitalen Sitzungen. § 12 Fortsetzung der Mitgliedschaft (1) … § 12 Fortsetzung der Mitgliedschaft (1) … Zu § 1 Nummer 4 der Änderungssatzung: Anlage 2 Seite 4 von 28 (2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festge- legten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicher- ten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik gewährleis- tet, dass zusammen mit den Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtun- gen aufgrund a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehen- den Pflichtversicherungen, b) der künftigen Ansprüche und Anwart- schaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskos- ten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; § 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2 gelten entsprechend. (3) … (4) ... (5) ... (2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festge- legten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicher- ten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik gewährleis- tet, dass zusammen mit den Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtun- gen aufgrund a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehen- den Pflichtversicherungen, b) der künftigen Ansprüche und Anwart- schaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskos- ten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; §§ 15 Absatz 4, 15a Absatz 2 bis 6 gelten entsprechend. (3) … (4) ... (5) ... Redaktionelle Anpassung der Verweise in Ab- satz 2 aufgrund dieser Satzungsänderung. § 12a Personalgestellung (1) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das aufgrund von Vereinbarungen einem Drit- ten, der dort nicht Mitglied ist, eine betriebliche Aufgabe überträgt und in diesem Zusammen- hang Pflichtversicherte als Personal zur Verfü- gung stellt (zum Beispiel gemäß § 4 Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem § 12a Personalgestellung (1) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das aufgrund von Vereinbarungen einem Drit- ten, der dort nicht Mitglied ist, eine betriebliche Aufgabe überträgt und in diesem Zusammen- hang Pflichtversicherte als Personal zur Verfü- gung stellt (zum Beispiel gemäß § 4 Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Zu § 1 Nummer 5 der Änderungssatzung: Anlage 2 Seite 5 von 28 Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund frühe- rer Pflichtversicherungen einen anteiligen Ab- geltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die zur dauerhaften Er-füllung der übertragenen Aufgabe notwendig werdenden Neu- oder Er- satzeinstellungen vom Mitglied zur Pflichtversi- cherung angemeldet werden. 3§ 15 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung. (2) … (3) … (4) ... (5) ... (6) ... (7) § 15 Absatz 6 Satz 3 sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 finden entsprechende Anwendung. Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund frühe- rer Pflichtversicherungen einen anteiligen Ab- geltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die zur dauerhaften Erfüllung der übertragenen Aufgabe notwendig werdenden Neu- oder Er- satzeinstellungen vom Mitglied zur Pflichtversi- cherung angemeldet werden. 3§ 12 Absatz 5 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. (2) … (3) … (4) ... (5) ... (6) ... (7) § 15 c Satz 4 sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 finden entsprechende Anwendung. Redaktionelle Anpassung der Verweise in den Absätzen 1 und 7 aufgrund dieser Satzungsän- derung. § 14 Beendigung der Mitgliedschaft und ihre Rechtsfolgen (1) … (2) … (3) … (4) ... (5) ... § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen (1) … (2) … (3) … (4) ... (5) ... Zu § 1 Nummer 6 der Änderungssatzung: Da die Fälle des Personalübergangs entgegen der bisherigen Überschrift keine Beendigung der Mitgliedschaft voraussetzen, wurden sie nun in Absatz 7 eigenständig geregelt. Entspre- chend wurde die Überschrift um die Konstella- tion des Personalübergangs ergänzt. Absatz 6 stellt noch einmal gesondert klar, dass sich die von ausgeschiedenen Mitgliedern zu zahlende Ausgleichszahlung nach den §§ 15 bis 15b sowie § 15d richtet. Anlage 2 Seite 6 von 28 (6) Im Falle des Ausscheidens aus der Kasse richtet sich der vom ausgeschiede- nen Mitglied zu zahlende finanzielle Aus- gleich nach den §§ 15 bis 15b sowie § 15d. (7) Im Falle eines Personalübergangs von ei- nem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich ge- gen das übertragende Mitglied nach § 15c. § 15 Finanzieller Ausgleich beim Aus- scheiden aus dem Abrechnungsverband I (1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung ei- nen finanziellen Ausgleich zu erbringen. § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausschei- den aus dem Abrechnungsverband I (1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Ab- rechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzu- rechnen sind, einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. Zu § 1 Nummer 7 der Änderungssatzung: Die neue Struktur von § 15 ist dahingehend ausgestaltet worden, dass in Absatz 1 zunächst grundsätzlich erläutert wird, warum beim Aus- scheiden aus dem Abrechnungsverband I ein fi- nanzieller Ausgleich zu erbringen ist. Absatz 2 zeigt dann die Möglichkeiten, wie er vorgenom- men werden kann, nämlich in Form des Aus- gleichsbetrags als Einmalbetrag, sofern nicht in der angegebenen Frist das Erstattungsmodell gewählt wird. Absatz 3 kodifiziert ein neues Recht auf Vorabberechnung, also die Möglich- keit, sich die zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich zu zahlenden Beträge errech- nen zu lassen. Dies soll als zusätzlicher Bau- stein der immer wieder geltend gemachten Ar- gumentation begegnen, das Mitglied habe vor einem Ausscheiden nicht erkennen können, welche Lasten auf es zukämen. Absatz 1 enthält jetzt die Klarstellung, dass das ausgeschiedene Mitglied lediglich für die Ver- pflichtungen aus der Pflichtversicherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen hat, welche ihm auch zuzurechnen sind. Anlage 2 Seite 7 von 28 (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, so- fern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mit- teilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungsbeträgen (§ 15b) entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglieder können den finanzi- ellen Ausgleich in Form von Erstattungsbeträ- gen nur dann wählen, wenn sie mit der Ent- scheidung für Erstattungsbeträge spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine unwiderrufliche Verpflich- tungserklärung einer oder mehre- rer juristischer Personen des öf- (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, so- fern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht in- nerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags und über die auf den maximalen Zeitraum prognostizier- ten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungs- zeitraums (Schlusszahlung)) durch schriftli- che Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeit- raums entscheidet. 2Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszah- lung erfolgt durch ein versicherungsma- thematisches Gutachten des Verantwortli- chen Aktuars, dem die maßgeblichen Bar- wertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt. In Absatz 2 Satz 1 wurde die Entscheidungsfrist für das ausgeschiedene Mitglied, ob es den fi- nanziellen Ausgleich in Form des Ausgleichsbe- trags nach § 15a oder ob es die Zahlung von Erstattungsbeiträgen nach § 15b wählen möchte, von einem Monat auf sechs Monate er- höht. Dies geschah, um dem möglichen Vor- wurf einer unangemessen kurzen Frist zu be- gegnen, wie sie in der Rechtsprechung bereits angeklungen ist. Überdies wird dem Mitglied in der schriftlichen Mitteilung der Kasse bezie- hungsweise in dem dieser Mitteilung beigefüg- ten versicherungsmathematischen Gutachten erläutert, wie die auf den maximalen Zeitraum des Erstattungszeitraums prognostizierten Be- träge beim Erstattungsmodell nach § 15b vo- raussichtlich aussehen würden. Diese Informa- tion enthält das Mitglied, damit es für seine Ent- scheidung für oder gegen das Erstattungsmo- dell eine ausreichende Grundlage hat. Das Mit- glied muss bei seiner Entscheidung für das Er- stattungsmodell nun auch den gewählten Er- stattungszeitraum angeben, damit die Kasse hierüber baldmöglichst Klarheit hat. In Absatz 2 Satz 2 wird dann klargestellt, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrags als Ein- malzahlung sowie die Berechnung der prognos- tizierten Beträge im Erstattungsmodell durch versicherungsmathematisches Gutachten er- folgt. Die bisherige Regelung für insolvenzfähige Mit- glieder im Erstattungsmodell (§ 15 Absatz. 2 Satz 2 a.F.) wurde in den sachnäheren § 15b Absatz 2 verschoben, da § 15b das Erstat- tungsmodell regelt. Anlage 2 Seite 8 von 28 fentlichen Rechts, deren Insolvenz- fähigkeit durch Gesetz ausge- schlossen ist, eine unwiderrufliche Deckungszu- sage eines im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versi- cherungsunternehmens oder eine selbstschuldnerische Bank- bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts in Höhe des gemäß § 15a berechneten Aus- gleichsbetrags vorlegen. 3Die Kasse kann ein anderes Sicherungsmittel zulassen. 4Auf Ver- langen und auf Kosten des ausgeschiedenen Mitgliedes oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß § 15b Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung. 5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des Erstattungszeitraums nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mitglied unverzüg- lich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 6Wird die Absicherung nicht vor- gelegt, endet der Erstattungszeitraum automa- tisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß § 15a zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist. (3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausschei- dens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten In Absatz 3 ist die Möglichkeit einer „informato- rischen Berechnung“ (vgl. Absatz 1) eingefügt. Das Mitglied soll im Rahmen der Regelungen zum finanziellen Ausgleich direkt nach der Fest- Anlage 2 Seite 9 von 28 (3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buch- stabe c und Nummer 2 Buchstabe a, b und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied ent- sprechend. (4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus ei- nem anderen Mitglied des Abrechnungsverban- des I hervorgegangen, sind ihm auch die An- sprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwart- schaften dem ausgegliederten Bereich zuzuord- nen sind, werden diese dem durch Ausgliede- rung entstandenen Mitglied im Verhältnis zuge- rechnet, das dem Verhältnis der Zahl der aus- gegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der An- sprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 ver- mindert sich jeweils um ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Aus- gleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung errechnen zu lassen; § 15a und § 15b gelten entsprechend. (4) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buch- stabe c und Nummer 2 Buchstabe a, b und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied ent- sprechend solange bis der finanzielle Aus- gleich vollständig erbracht ist. (5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus ei- nem anderen Mitglied des Abrechnungsverban- des I hervorgegangen, sind ihm auch die An- sprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwart- schaften dem ausgegliederten Bereich zuzuord- nen sind, werden diese dem durch Ausgliede- rung entstandenen Mitglied im Verhältnis zuge- rechnet, das dem Verhältnis der Zahl der aus- gegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der An- sprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft stellung, dass bei Ausscheiden ein Ausgleichs- betrag (als Einmalbetrag oder im Rahmen des Erstattungsmodells) zu zahlen ist darüber infor- miert werden, dass es jederzeit prognostisch eine Berechnung der auf ihn zukommenden Verpflichtungen verlangen kann. Absatz 4 wird im Vergleich zum früheren Ab- satz 3 dahingehend ergänzt, dass die dort ge- nannten Mitteilungspflichten noch so lange Gül- tigkeit beanspruchen, bis der finanzielle Aus- gleich vollständig erbracht wurde. Auch in Absatz 5 Satz 4 wird in Ergänzung des bisherigen Absatzes 4 zur Klarstellung ange- fügt, dass sich in den sog. Ausgliederungsfällen nur die dem ausgeschiedenen Mitglied nach Satz 2 quotal hinzuzurechnenden Verpflichtun- gen um 1/20-tel pro Jahr, das seit der Ausglie- derung vergangen ist, vermindert werden. Anlage 2 Seite 10 von 28 dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungs- verband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversi- cherte von einem anderen Mitglied des Abrech- nungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. (5) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. (6) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsver- band I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mit- glied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertra- gen oder von diesem Arbeitgeber mit ausge- schiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mit- glied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und An- wartschaften einen anteiligen finanziellen Aus- gleich zu leisten; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Ver- einbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung eines finan- im Abrechnungsverband I zurückgelegten vol- len Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre- chend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitglied- schaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. (6) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. Absatz 6 (vormals Absatz 5) ist inhaltlich unver- ändert. Der alte Absatz 6 wird jetzt in einem eigenen Paragraphen § 15c „Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang“ geregelt, da es sich um ei- nen Spezialfall handelt, der systematisch weder in § 15, noch in die Regelungen des § 15a und § 15b eingeordnet werden sollte. Anlage 2 Seite 11 von 28 ziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassen- ausschusses absehen, wenn hiermit keine we- sentlichen Ausfälle verbunden sind. § 15a Ausgleichsbetrag (1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendi- gung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Ver- pflichtungen aus der Pflichtversicherung und ei- ner Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwal- tungskosten in Höhe von zwei v. H. dieses Bar- wertes zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Bar- werts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen Ansprüche von Betriebsrentenbe- rechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen ein- schließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprü- che, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maßge- benden Fassung der Satzung* zur Anwendung kommt, Versorgungspunkte aus unverfallba- ren Anwartschaften. § 15a Ausgleichsbetrag (1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendi- gung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Ver- waltungskosten in Höhe von zwei v. H. dieses Barwertes zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen Ansprüche von Betriebsrentenbe- rechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen ein- schließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprü- che, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maß- geblichen Fassung der Satzung* zur Anwendung kommt, Versorgungspunkte aus unverfallba- ren Anwartschaften; eine Anwart- schaft ist dann unverfallbar, wenn Zu § 1 Nummer 8 der Änderungssatzung: In Absatz 1 wird durch die Formulierung „die ihm zuzurechnenden Verpflichtungen“ klarge- stellt, dass nur für diese ein Ausgleich zu leis- ten ist und es sich nicht um sämtliche auf der Kasse lastenden Verpflichtungen handelt. Die Änderung von „maßgebender Fassung“ in „maßgebliche Fassung“ in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) stellt eine sprachliche Vereinheit- lichung dar. In Buchstabe b) wird zudem klar- stellend ergänzt, in welchen Fällen eine Anwart- schaft unverfallbar ist. Anlage 2 Seite 12 von 28 3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeit- punkt des Ausscheidens erworbenen Ansprü- che und Anwartschaften zu berücksichtigen. 4Bei Ansprüchen und Anwartschaften aus den §§ 69 bis 74 steht der Barwert unter dem Vor- behalt einer Neuberechnung infolge einer geän- derten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchst- richterliche Rechtsprechung und hierauf beru- hender tarifvertraglicher Änderungen. 5Bei den der Berechnung des Ausgleichsbe- trags zugrundeliegenden Ansprüche und An- wartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell finanziert wor- den ist. (2) 1Der Barwert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vom Ver- antwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Die dafür maßgeblichen Berechnungsparame- ter sind der Rechnungszins und die Sterbeta- feln. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverord- nung festgelegten Zinssatzes zugrunde zu le- gen, jedoch höchstens 2,75 v. H. 4Als Sterbeta- feln sind die Richttafeln Heubeck 2005 G zu verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Be- triebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert. 6Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars kön- nen weitere Berechnungsparameter vom Kas- die Wartezeit nach § 32 erfüllt o- der Unverfallbarkeit nach dem Be- triebsrentengesetz eingetreten ist. 3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeit- punkt der Beendigung der Mitgliedschaft er- worbenen Ansprüche und Anwartschaften zu berücksichtigen. 4Bei den der Berechnung des Ausgleichsbe- trags zugrundeliegenden Ansprüche und An- wartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell finanziert wor- den ist. (2) 1Der Verantwortliche Aktuar errech- net den Barwert für die Verpflichtungen nach Ab-satz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeb- lichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwert- faktorentabelle für den Status „Aktive/r“ un- ter Berücksichtigung des jeweiligen versi- cherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für Betriebsrentner wird der Bar- wert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzah- lungs- und Ruhensregelungen mit dem Fak- In Absatz 2 wird die Berechnung des Barwerts durch den Verantwortlichen Aktuar detailliert dargelegt, um sie für das Mitglied nachvollzieh- bar zu machen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass es hin- sichtlich der Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgebliche Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3 an- kommt. Redaktionell wurde in Satz 3 zur be- grifflichen Vereinheitlichung noch auf die Wen- dung „Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen“ umgestellt, da diese Formulierung dem ATV-K entspricht. Anlage 2 Seite 13 von 28 senausschuss beschlossen und als Durchfüh- rungsvorschriften zu § 15a als Anhang zur Sat- zung aufgenommen werden. (3) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb ei- nes Monats nach Zugang der Mitteilung zu zah- len. 2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags not- wendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag mit dem Rechnungszins des Absatz 2 Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der Datenlieferung auf- gezinst. 3Die Kasse kann die Zahlung unter Be- rechnung von Zinsen stunden. tor 12 und dem Faktor der Barwertfaktoren- tabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ beziehungsweise „Waise“ unter Berücksich- tigung des jeweiligen versicherungstechni- schen Alters multipliziert wird. 4Das versi- cherungstechnische Alter ist das Lebens- jahr, das an dem Geburtstag, der dem Be- rechnungsstichtag am nächsten liegt, voll- endet wird beziehungsweise wurde. (3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Verantwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen. 2Das Gutachten zur Herleitung der maßgebli- chen Barwertfaktorentabellen wird dem aus- geschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 3Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berech- nungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebs- renten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzin- sung in Höhe des in der Deckungsrückstel- lungsverordnung festgelegten Höchstzins- satzes zugrunde zu legen. 5Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Richttafeln Zusatzversorgung‐Pflichtversicherung (RTZV‐P) zu verwenden. 6Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mit- glied die RTZV‐P Tafeln zur Verfügung. 7Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37. In Absatz 3 werden die Barwertfaktoren sowie die für die Ermittlung der Barwertfaktoren we- sentlichen Berechnungsparameter näher erläu- tert. Bei den Berechnungsparametern ist nicht mehr von „maßgeblichen“, sondern von „we- sentlichen“ die Rede. Dies vermeidet die Asso- ziation von „maßgeblichen“ und „unmaßgebli- chen“ Berechnungsparametern. Mit Ausscheiden eines Mitglieds verlässt dieses das offene Finanzierungssystem mit garantier- tem permanenten Neuzugang. Insofern ist es nicht mehr möglich, Finanzierungsdefizite aus Minderverzinsung über künftige Erhöhungen von Finanzierungsleistungen des Mitglieds zu kompensieren. Insofern sind die Verpflichtun- gen in gleicher Weise auszufinanzieren wie Le- bensversicherungen. Für die Bilanzierung und folglich auch die Kalkulation von Lebensversi- cherungsverträgen ist der Höchst-rechnungs- zins nach Deckungsrückstellungsverordnung maßgeblich. Die Anpassung der Betriebsrenten ist in § 37 der Satzung verbindlich festgelegt und somit fester Bestandteil des Verpflichtungs- umfanges. Die Aufnahme des neuen Satzes 6 in Absatz 3 beruht ebenfalls explizit auf dem Urteil des Anlage 2 Seite 14 von 28 (4) Die Kosten für die versicherungsmathe- matischen Berechnungen werden dem ausge- schiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. (4) 1Für die Berechnung des Aus- gleichsbetrags übermittelt die Kasse die er- forderlichen Bestandsdaten an den Verant- wortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Be- rechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 5 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das aus- geschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfol- gender Mahnung nicht oder nicht umfas- send nach, kann die Kasse das versiche- rungsmathematische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und vom Verant- wortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Be- endigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des Absatz 3 Satz 4 aufgezinst. (5) 1Die Kasse fordert den Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied schriftlich an. 2Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Ab- satz 2 Satz 1 zu zahlen. BGH vom 27. September 2017 (vgl. Ausführun- gen zu § 1 Nr. 7 bis 11). Um dem Vorwurf der Intransparenz zu begegnen, soll dem Mitglied jetzt ausdrücklich in der Satzung auf Verlangen die Möglichkeit gewährt werden, Zugang zu den verwendeten Richttafeln zu erlangen. Absatz 4 regelt die Datenverarbeitung der Mit- gliedsdaten für die Berechnung des Aus- gleichsbetrags. Es wird unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts auf die „erforderlichen“ Daten abgestellt, da nur diese nach der DSGVO überhaupt verarbeitet werden dürfen. In Absatz 5 wird die Anforderung des Aus- gleichsbetrags durch die Kasse geregelt. Die Frist zur Zahlung des Ausgleichsbetrags wird von einem auf sechs Monate erhöht, da dies Anlage 2 Seite 15 von 28 (6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Be- rechnungsparametern sowie der Berech- nungsmethode regeln die durch den Kas- senausschuss beschlossenen Durchfüh- rungsvorschriften zu §§ 15a ff. abschlie- ßend. auch in Anbetracht der Höhe des Betrages so- wie in Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung unter anderem des OLG Karlsruhe als ange- messener angesehen wird. Im Übrigen ist diese Regelung damit auch konsistent mit Blick auf die in § 15 Absatz 2 Satz 1 geregelte 6-Monats- frist. In Absatz 6 wird außerdem klargestellt, dass die Festlegungen zu den Berechnungsparame- tern, der Berechnungsmethode [sowie zur Ver- mögensanrechnung] abschließend in der Sat- zung und den Durchführungsvorschriften gere- gelt sind. Dies geschah aus dem Grund, dass der BGH bemängelt hatte, dass für das aus- scheidende Mitglied nicht ersichtlich sei, ob und wenn ja welche Durchführungsvorschriften für die Berechnung maßgeblich sind. Die Formulie- rung in Absatz 6 stellt klar, dass es Durchfüh- rungsvorschriften gibt und diese zusammen mit den Satzungsregelungen zu § 15ff. abschlie- ßende Bestimmungen treffen. § 15b Erstattungsmodell (1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), be- ginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in § 15b Erstattungsmodell mit Schlusszah lung (1) Wählt das ausgeschiedene Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 1 das Erstattungs- modell, hat es über einen Zeitraum von maxi- mal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), begin- nend mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Ab- satz 2 und einer jährlichen Verwaltungskosten- pauschale in Höhe von zwei v. H. des jährlichen Zu § 1 Nummer 9 der Änderungssatzung: § 15b regelt weiterhin das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung als Alternative zur Einmal- zahlung. Dem Absatz 1 wurde ein neuer Satz 2 ange- fügt. Er erläutert, dass das Mitglied die zum Ende des Erstattungszeitraums noch offenen Verpflichtungen in Form des Ausgleichsbetra- ges nach § 15a zu entrichten hat. Im Erstat- tungszeitraum kommt ausschließlich das vom Anlage 2 Seite 16 von 28 Höhe von zwei v. H. des jährlichen Erstattungs- betrags zu leisten. (2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen: die während des Erstattungszeit- raums erfüllten Ansprüche von Be- triebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, die während des Erstattungszeit- raums aufgrund von Überleitungen an andere Kassen geleisteten Zah- lungen für ehemals versicherungs- pflichtig Beschäftigte des ausge- schiedenen Mitglieds und den Barwert gemäß § 15a für ehe- mals versicherungspflichtig Be- schäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds, die während des Erstat- tungszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wechseln. 2§ 15a Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die jährlichen Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zah- lungen für Überleitungsannahmen für ehe- mals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds. Erstattungsbetrags zu leisten. 2Nach Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschie- dene Mitglied für die ihm zu diesem Zeit- punkt dann noch zuzurechnenden Verpflich- tungen einen Ausgleichsbetrag nach § 15a, der mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebli- chen Berechnungsparametern berechnet wird, zu zahlen (Schlusszahlung). (2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 ge- nannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Aus- gleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen insbesondere: (a) eine unwiderrufliche Verpflich- tungserklärung einer oder meh- rerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insol- venzfähigkeit durch Gesetz aus- geschlossen ist, (b) eine unwiderrufliche Deckungs- zusage eines im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens o- der (c) eine selbstschuldnerische Bank- bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein sol- ches Sicherungsmittel binnen drei Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch ausscheidenden Mitglied gewählte Erstattungs- modell zur Anwendung, nach Ablauf des Erstat- tungszeitraums ist dann noch der verbleibende Ausgleichsbetrag als Einmalbetrag zu entrich- ten. Dies ist die Schlusszahlung. Die Regelungen für insolvenzfähige Mitglieder fanden sich vormals in § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3. Sie wurden in § 15b Absatz 2 integriert, da die Sicherungsmittel nur im Rahmen des Er- stattungsmodells von insolvenzfähigen Mitglie- dern beigebracht werden müssen. Satz 2 zählt zur Verdeutlichung Regelbeispiele für geeig- nete Sicherungsmittel auf. Nicht mehr explizit enthalten ist dagegen die Möglichkeit der Kasse ein anderes Sicherungsmittel zuzulassen, da dies jederzeit durch die Kasse selbst bestimmt werden kann und keiner besonderen Regelung bedarf. Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 enthält neben einer sprachlichen Anpassung, die Änderung hinsichtlich der Frist für das ausgeschiedene Anlage 2 Seite 17 von 28 (3) 1Zum Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied den Aus- gleichsbetrag gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsparame- tern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausge- schiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Ver- pflichtungen zu zahlen. 2Auf Antrag des ausge- schiedenen Mitglieds erfolgt der endgültige fi- nanzielle Ausgleich vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Erstattungszeitraums. (4) Die Kosten der Ermittlung des Aus- gleichsbetrags nach Absatz 3 werden dem aus- geschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. dann beizubringen, falls erst während des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit ein- tritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beige- bracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichs- betrag nach § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Siche- rungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzu- rechnenden Verpflichtungen ab dem Zeit- punkt der Neuberechnung. (4) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 sind die von der Kasse erfüllten Ansprü- che von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, soweit es sich um Ansprüche handelt, die dem aus- geschiedenen Mitglied zuzuordnen sind und nicht unter § 15 Absatz 5 Satz 2 fallen. 2Die Erhöhung und Verminderung dieser Auf- wendungen ist in den Durchführungsvor- schriften zu §§ 15 ff. geregelt. Mitglied, bei Eintritt der Insolvenzfähigkeit erst während des Erstattungszeitraums, eine Absi- cherung beizubringen, nämlich die Konkretisie- rung von „unverzüglich“ in “binnen drei Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit“. Die Regelung zur Neuberechnung des Aus- gleichsbetrages während des Erstattungszeit- raums im neuen Absatz 3 wurde aus dem bis- herigen Kontext gelöst. Da es sich um eine ei- genständige Konstellation handelt, die zwar Auswirkungen auf den Sicherungsbedarf hat, aber nicht lediglich Teil der Insolvenzsicherhei- ten ist, könnte die Regelung innerhalb der Si- cherungsmittel von der Verortung in der Sat- zung her eventuell als überraschend angese- hen werden. Absatz 4 (neu) wurde klarer gefasst und in Satz 2 mit einem Verweis auf die Durchführungsvor- schriften versehen. Sind Ansprüche und An- wartschaften gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 4 hinzuzu- rechnen, ist es verwaltungstechnisch nicht dar- stellbar, diese Verpflichtungen im weiteren Zeit- ablauf dem ausgeschiedenen Mitglied zuzuord- nen. Daher kann das Erstattungsmodell für diese speziellen Verpflichtungen nicht ange- wendet werden und der finanzielle Ausgleich kann für diese speziellen Verpflichtungen nur als Einmalzahlung oder wahlweise in zwanzig Jahresraten erfolgen. Im Erstattungsmodell sind immer die laufenden Rentenzahlungen zu er- statten, die aktuell dem ausgeschiedenen Mit- glied zugeordnet werden können. Werden wäh- rend des Erstattungszeitraumes Verpflichtun- gen an ein anderes Mitglied oder eine andere Anlage 2 Seite 18 von 28 (5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 anfal- lenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vo- rauszahlungen erhoben werden. 3Ist das aus- geschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate in Verzug, endet der Erstat- tungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Aus- gleichsbetrag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist. (5) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ab- lauf des von ihm gewählten Erstattungszeit- raums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ (6) 1Die laufenden jährlichen Erstat- tungsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die im Vorjahr ge- leisteten Aufwendungen zu zahlen. 2Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Verzug, ist die Kasse berechtigt, den Erstattungszeitraum vorzeitig zu beenden und den sich zu die- sem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbe- trag nach § 15a zu verlangen. 3In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag entsprechend Ab- Kasse abgegeben, vermindern sich die Erstat- tungsleistungen in den weiteren Jahren. Als Kompensation muss das ausscheidende Mit- glied für diese Verpflichtungen den Barwert ge- mäß § 15a als Einmalbetrag leisten. Werden umgekehrt Verpflichtungen übernommen, so er- höhen sich die späteren Erstattungsleistungen. Als Kompensation werden die laufenden Erstat- tungsleistungen um den Barwert gemäß § 15a dieser Verpflichtungen vermindert. Absatz 5 konstituiert das Recht, den endgülti- gen finanziellen Ausgleich (Schlusszahlung) auch früher als ursprünglich vereinbart zu er- bringen. In Absatz 6 wurde aus klarstellenden Gründen ein Satz 3 eingefügt, um die Verständlichkeit zu erhöhen. Die Vorschrift regelt die vorzeitige Be- endigung des Erstattungsmodells bei Verzug des ausgeschiedenen Mitglieds hinsichtlich der von diesem zu leistenden Erstattungszahlungen und die hiermit einhergehende sofortige Fällig- keit des Ausgleichsbetrags (Schlusszahlung). Anlage 2 Seite 19 von 28 satz 1 Satz 2 zu ermitteln und vom ausge- schiedenen Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Forderung unter Beifügung der versicherungsmathe- matischen Berechnung des Verantwortli- chen Aktuars mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen. (7) 1Die Kasse fordert den sich nach Ende des Erstattungszeitraums nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Ausgleichsbetrag (Schlusszahlung) unter Beifügung der versi- cherungsmathematischen Berechnung des Verantwortlichen Aktuars vom ausgeschie- denen Mitglied schriftlich an.2Er ist inner- halb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung der Kasse zu zahlen. Absatz 7 regelt die Fälligkeit des sich zum – planmäßigen - Ende des Erstattungszeitraums noch ergebenden Ausgleichsbetrags nach Ab- satz 1 Satz 2 (Schlusszahlung). § 15c Finanzieller Ausgleich bei Personal übergang 1Werden von einem Mitglied im Abrech- nungsverband I Arbeitsverhältnisse auf ei- nen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwi- schen dem Mitglied und dem anderen Ar- beitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhält- nisse mit ausgeschiedenen Pflichtversi- cherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausge- schiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuord- nenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann Zu § 1 Nummer 10 der Änderungssatzung: In § 15c wurde der finanzielle Ausgleich bei Personalübergang als Sonderkonstellation in eine separate Vorschrift verschoben. Bisher fanden sich Regelungen dazu in § 15 Absatz 6 (alt). Er wurde außerdem sprachlich etwas deutlicher gefasst. Anlage 2 Seite 20 von 28 nicht festgestellt werden, welche Ansprü- che und Anwartschaften dem übergegan- genen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 ge- schlossen hat. 4Die Kasse kann von der Er- hebung eines finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenausschusses abse- hen, wenn hiermit keine wesentlichen Aus- fälle verbunden sind. § 15d Kosten der versicherungsmathemati schen Gutachten Die Kosten der versicherungsmathemati- schen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstel- lung der Gutachten über die Barwertfakto- rentabellen nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß § 15b Absatz 3 ver- anlassten Neuberechnung trägt die Kasse. Zu § 1 Nummer 11 der Änderungssatzung: § 15d regelt nun für sämtliche in §§ 15ff. vor- kommenden versicherungsmathematischen Gutachten einheitlich die Kostentragungspflicht. Grundsätzlich hat das (ausgeschiedene) Mit- glied als Veranlasser der Berechnungen die Kosten zu tragen, sofern es sich nicht um die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 oder um eine durch die Kasse nach § 15b Ab- satz 2 Satz 2 veranlasste Neuberechnung han- delt. In diesen Fällen trägt die Kasse die Kos- ten. § 44 Eheversorgungsausgleich (1) … (2) … (3) … (4) … § 44 Eheversorgungsausgleich (1) … (2) … (3) … (4) … (5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, Zu § 1 Nummer 12 der Änderungssatzung: Der BGH hatte mit Urteil vom 10.01.2018 (Az.: IV ZR 262/16) entschieden, dass die in § 44 Absatz 5 MS enthaltene gleichlautende Rege- lung zur Ermittlung des EVA-Kürzungsbetrags nicht rechtens sei. Die vom BGH beanstandete Satzungsregelung besagt, dass bei Versor- gungsausgleichsverfahren, welche nach dem analogen Quasi-Splitting durchgeführt werden, Anlage 2 Seite 21 von 28 (5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchge- führt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maß- gabe gekürzt, dass ein dynamisierter Begrün- dungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen beziehungsweise teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umge- rechnet wird. 2Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Be- rücksichtigung des durchgeführten Versor- gungsausgleichs gekürzten Betrag der Be- triebsrente. 3Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch unge- kürzt zu zahlen war. indem der Begründungsbetrag der familien- gerichtlichen Entscheidung durch den aktu- ellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeit- ende dividiert und mit dem aktuellen Ren- tenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. ²Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts ange-passt.³Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 3In den Fällen mit einem Renten- beginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der/des Betriebs- rentenberechtigten. 4Bei einer Abfindung er- rechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. 5Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war. der Kürzungsbetrag in analoger Anwendung von § 57 BeamtVG dergestalt zu ermitteln ist, dass der dynamisierte Begründungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren der BarwertVO zurück zu rechnen ist. Der BGH ermittelte in dem Verfahren den Kür- zungsbetrag aus dem Begründungsbetrag. Der Kürzungsbetrag sei nicht entsprechend der Er- höhung der Betriebsrenten um 1 % jährlich zum 01.07. anzupassen. Vielmehr habe die Anpas- sung entsprechend der Entwicklung der gesetz- lichen Rente zu erfolgen. Obwohl keine rechtli- che Verpflichtung besteht, „von Amts wegen“ die Entscheidung des BGH umzusetzen (Wir- kung inter partes), handelt es sich hier um eine richtungsweisende und daher zu beachtende höchstrichterliche Rechtsprechung. In der Regelung zum Eheversorgungsausgleich wird jetzt auf den Begründungsbetrag der fami- liengerichtlichen Entscheidung und nicht mehr auf § 57 BeamtVG Bezug genommen. Es wird durch die neue Regelung erläutert, wie genau die Berechnung beim Eheversorgungsausgleich erfolgt. Mit der Neuregelung soll den Vorausset- zungen der BGH-Entscheidung Genüge getan werden. Der BGH stellt bei der Berechnung auf den Monatsbeitrag der in der gesetzlichen Ren- tenversicherung begründete Rentenanwart- schaften ab (insb. Rz. 20, 31). Für alle neuen Rentenfestsetzungen von Amts wegen ab dem 01.02.2018 sind die Kürzungsbeträge nach dem analogen Quasi-Splitting unter Berücksich- tigung der Rechtsprechung des BGH durchzu- führen. Für Renten mit einem früheren Renten- beginn bleibt es bei dem bisherigen Kürzungs- betrag, es sei denn der Versicherte stellt einen Antrag auf Änderung des Kürzungsbetrags. Anlage 2 Seite 22 von 28 Dann müsste die Kasse den Kürzungsbetrag im Einzelfall nach der neue Berechnungsmethode neu festsetzen. Ferner wird auch auf die unter- schiedlichen Rentenwerte West und Ost einge- gangen. Bis zur Herstellung einheitlicher Ein- kommensverhältnisse im Gebiet der Bundesre- publik werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Er- mittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zei- ten außerhalb der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten (§ 254b SGB VI). § 55 Getrennte Verwaltung (1) … (1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Ab- rechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitalde- ckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Ab-rechnungsverband I in den Abrech- nungsverband II wechseln. 3§§14 Absatz 3, 15, 15a Absätze 1 bis 4, sowie 15b gelten entspre- chend; der Ausgleichsbetrag und die Erstat- tungszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen. (2) … § 55 Getrennte Verwaltung (1) … (1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Ab- rechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitalde- ckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrech- nungsverband II wechseln. 3§ 14 Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend; der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu- zuführen. (2) … Zu § 1 Nummer 13 der Änderungssatzung Anpassung an die Änderung in § 14. § 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) … (2) … (3) 1Ergibt sich in der Freiwilligen Versiche- rung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der durch § 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) … (2) … (3) 1Ergibt sich in der Freiwilligen Versiche- rung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der durch Zu § 1 Nummer 14 der Änderungssatzung: Anlage 2 Seite 23 von 28 die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung nicht gedeckt werden kann, können die An- wartschaften und Ansprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herab- gesetzt werden. 2Reicht auch diese Maß- nahme nicht aus, gilt Absatz 2 entsprechend. die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung nicht gedeckt werden kann, können die An- wartschaften und Ansprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herab- gesetzt werden. 2Reicht diese Maßnahme nicht aus, kann die Kasse von den Mitglie- dern der Kasse einen zusätzlichen Beitrag zum Ausgleich des Fehlbetrags, zur Bil- dung einer Rückstellung für die Stärkung der Deckungsrückstellung, um langfristig versicherungsmathematisch angemessene Sicherheitsmargen in den bilanziellen Rechnungsgrundlagen zu gewährleisten, und zur vollständigen Bildung der Verlust- rücklage des Abrechnungsverbands erhe- ben. 3Der zusätzliche Beitrag kann insbe- sondere auf der Grundlage der Summe der zusatzversorgungspflichten Entgelte des Mitglieds oder anhand des Verhältnisses des Anteils des Mitglieds am Fehlbetrag zum gesamten Fehlbetrag erhoben werden. 4Reicht auch diese Maßnahme nicht aus, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Die Maßnahmen nach Absatz 3 wer- den auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars vom Kassenausschuss beschlos- sen. 2Der zusätzliche Beitrag gemäß Ab- satz 3 Satz 2 wird für die Dauer von maxi- mal fünf Jahren festgesetzt. 3Eine erneute Festsetzung bedarf des Beschlusses durch den Kassenausschuss. In Satz 2 wird eine weitere konkrete Möglichkeit zur Deckung von Fehlbeträgen sowie zur Schaffung ausreichender Sicherheiten in der Freiwilligen Versicherung eingefügt. Er regelt die Erhebung eines zusätzlichen Bei- trags zum Ausgleich eines Fehlbetrags und zur Schaffung ausreichender Sicherheiten. Satz 3 regelt auf welcher Grundlage der Beitrag erho- ben werden kann. Absatz 4 stellt sicher, dass die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags nur auf Beschluss des Kassenausschusses und für jeweils maximal 5 Jahre erfolgen darf. Anlage 2 Seite 24 von 28 § 79 Übergangsregelungen zu § 15 bis 15b (1) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung vom 7. Februar 2018 ausgeschiedene Mitglieder gel- ten die §§ 15 bis 15b in der Fassung der 14. Satzungsänderung mit den folgenden Beson- derheiten, soweit noch keine Verjährung ein- getreten ist: 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maß- gabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Be- rechnungsparameter zu berücksich- tigen sind. 2In dem Zeitraum zwi- schen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2009 wurden die Richttafeln Heubeck 1998 verwen- det. 3Seit dem 1. Januar 2010 wer- den die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 4Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrech- nungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags er- zielten laufenden Durchschnittsver- zinsung der Kasse dem ausgeschie- denen Mitglied zurück zu gewähren. 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjäh- rung ausgeübt werden.2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben § 79 Übergangsregelungen zu § 15 bis 15b (1) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestim- mung in der Fassung der 16. Satzungsän- derung ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 16. Satzungsänderung mit folgenden Beson- derheiten: a) 1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendi- gung der Mitgliedschaft maßgebli- chen Berechnungsparameter zu be- rücksichtigen sind. 2Sämtliche Be- rechnungsparameter sowie die Be- rechnungsmethode regeln die durch den Kassenausschuss beschlosse- nen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff. abschließend. b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungs- modell mit Schlusszahlung, hat es den Ausgleichsbetrag gemäß Buch- stabe a) abzüglich des Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Dieser Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mittei- lung der Höhe des bisherigen Aus- gleichsbetrags jährlich in Höhe der jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutschland bis zum Zahlungsein- gang bei der Kasse zu verzinsen (er- zielbare Nutzungen). 3Die Kasse teilt Zu § 1 Nummer 15 der Änderungssatzung: Die Streichung der bisherigen Absätze 1 und 2 ist ebenfalls explizite Reaktion auf die Entschei- dung des BGH vom 27.09.2017 (vgl. Ausfüh- rungen zu § 1 Nr. 7 bis 11 (§§ 15, 15a, 15b, 15c, 15d). Die Übergangsregelung wird künftig von der Verjährung gelöst sein, indem der Ver- jährungsbezug gestrichen wurde. Die gesetzli- chen Verjährungsregelungen werden hierdurch allerdings nicht eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. In Absatz 1 (neu) Buchstabe a) wird in Satz 2 noch einmal unterstrichen, dass die Berech- nungsparameter abschließend in der Satzung und in den Durchführungsvorschriften geregelt sind. In Absatz 1 Buchstabe b) erfolgen sprachliche Anpassungen und die Verlängerung der Frist zur Zahlung des noch offenen Ausgleichsbe- trags von einem auf sechs Monate. Anlage 2 Seite 25 von 28 aa) 1Die in der Zeit vom Ausschei- den bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahl- rechts bereits erbrachten Auf- wendungen der Kasse (§ 15b Absatz 2) sind als Einmalbe- trag zu erstatten. 2Zur Abgel- tung der Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um zwei v. H. er- höht. 3Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die er- zielte laufende Durchschnitts- verzinsung der Kasse im Ab- rechnungsverband I des je- weiligen Vorjahres zu erhö- hen. 4Die Zahlungen sind in- nerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leis- ten. bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag be- reits teilweise oder vollum- fänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzin- sung in Höhe der im Abrech- nungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Aus- gleichsbetrags erzielten lau- fenden Durchschnittsverzin- sung der Kasse dem ausge- schiedenen Mitglied zurück gewährt. dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der nach Satz 1 und 2 noch ausstehenden Forderungen schrift- lich mit. 4Der Ausgleichsbetrag ist in- nerhalb von sechs, die erzielbaren Nutzungen nach Satz 2 sind inner- halb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Forderungsmittei- lung der Kasse vom ausgeschiede- nen Mitglied zu begleichen. c) 1Für das Erstattungsmodell gelten §§ 15, 15b und 15c mit folgenden Maß- gaben: aa) 1Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf Grundlage dieser Satzungsän- derung übermittelten schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags so- wie der Beträge nach dem Erstat- tungsmodell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein versi- cherungsmathematisches Gut- achten entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 beigefügt. bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich ge- zahlt worden, wird dieser zuzüg- lich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit dem Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten lau- fenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen In Absatz 1 Buchstabe c) ist im Einzelnen gere- gelt, wie in den Fällen des § 79 das Erstat- tungsmodell anzuwenden ist. U.a. wurde eine Regelung aufgenommen, wie mit bereits in der Vergangenheit gezahlten Ausgleichsbeträgen zu verfahren ist. Anlage 2 Seite 26 von 28 Mitglied unter Verrechnung nach Doppelbuchstabe cc Satz 2 zu- rückgewährt. cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung künftiger Aufwendungen der Kasse gemäß § 15b Absatz 4 be- ginnt mit dem Monat, der der Ent- scheidung des Mitglieds für die Wahl des Erstattungsmodells folgt. 2Die in der Zeit vom Aus- scheiden bis zum Beginn des Er- stattungszeitraums bereits er- brachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu er- statten. 3Der Einmalbetrag ist da- bei jährlich um die Höhe der je- weiligen jährlichen Inflationsrate in Deutschland zu erhöhen. 4Die- ser nach den Sätzen 2 und 3 er- mittelte Einmalbetrag wird mit ei- nem gemäß Doppelbuchstabe bb zurückzuzahlenden und verzins- ten Ausgleichsbetrag verrechnet. 5Soweit dies nicht möglich ist, wird der noch verbleibende Ein- malbetrag über den gesamten Er- stattungszeitraum auf die nach § 15b Absatz 1 zu erbringenden Zahlungen gleichmäßig verteilt. 6DieKasse teilt dem ausgeschie- denen Mitglied die Höhe der gege- benenfalls noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. Anlage 2 Seite 27 von 28 (2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung nach § 15 Absatz 3a in einer bis zum 28. Juli 2011 gelten- den Fassung oder nach § 12a Absatz 1 in einer bis zum 1. März 2013 geltenden Fassung be- ziehungsweise nach § 15a Absatz 5 in der Fas- sung der 12. Satzungsänderung vom 13. No- vember 2013 Personal übertragen oder hier- nach Arbeitsverhältnisse begründet, gelten Ab- satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b, Doppel- buchstabe aa und Doppelbuchstabe bb ent- sprechend. (3) Für Vereinbarungen über die Fortset- zung der Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung liegt, gilt Absatz 1 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Buchstabe a Satz 4 nur für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt, der 7Diese sind innerhalb eines Mo- nats nach Zugang der Forde- rungsmitteilungen vom ausge- schiedenen Mitglied zu beglei- chen. 8Ergibt sich bei der Verrech- nung nach Satz 4 für das ausge- schiedene Mitglied ein Guthaben, zahlt die Kasse dieses an das ausgeschiedene Mitglied aus. (2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 16. Satzungsänderung nach § 15 Absatz 3a in einer bis zum 28. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach § 12a Absatz 1 in einer bis zum 1. März 2013 gel- tenden Fassung beziehungsweise nach § 15a Absatz 5 in der Fassung der 12. Sat- zungsänderung vom 13. November 2013 Personal auf einen Arbeitgeber übertragen, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I ist, oder wurden von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, gilt Absatz 1 für den in diesen Fällen vom Mit- glied zu leistenden anteiligen finanziellen Ausgleich entsprechend. (3) Für Vereinbarungen über die Fortset- zung von Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 16. Satzungsänderung liegt, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Nichtberücksichtigung der am Stichtag noch verfallbaren Anwart- schaften nur für den Teil des Abgeltungsbe- Anlage 2 Seite 28 von 28 auf die am Stichtag vorhandenen noch verfall- baren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt. trages gilt, der auf die am Stichtag vorhan- denen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Pflichtver- sicherten nach § 21 entfällt. Zu § 2 (In-Kraft-Treten der Satzungsände- rung) 1Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Ände- rungen in § 44 Absatz 5 zum 1. Februar 2018 in Kraft.

Beratungsverlauf

  1. 13.03.2023

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 10.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 23.03.2023 zuletzt

    Rat

    TOP 6.1.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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