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AUS/027/2025

Förderprogramm Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung – DAFIB: Richtliniennovelle 2025

Beschlussvorlage 26.05.2025

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DAFIB-Richtlinie 2025

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DAFIB-Richtlinie 2025

15668 Zeichen

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Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Dach-, Fassaden- und 
Innenhofbegrünung – DAFIB  
Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und 
Bürger, wohnungsnahe private Haus-und Hofflächen sowie gewerbliche Flächen zu 
begrünen. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „Dach-, Fassaden-und 
Innenhofbegrünung“ (DAFIB) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu 
einer Verbesserung des Wohnumfeldes und der ökologischen Qualität beitragen. 
1. Förderziele
– Mit der Förderung von Dach-, Fassaden und Innenhofbegrünungen soll insbesondere
im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas
geleistet werden. Die sommerliche Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung
verbessert und die Luftfeuchtigkeit erhöht werden.
– Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf begrünten Dächern
und in begrünten Höfen soll ein Beitrag zur Entlastung von Kanalisation, Kläranlage und
Vorflutern geleistet werden.
– Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume soll das
Wohnumfeld attraktiver werden, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der
Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein sozialer (interkultureller und
generationsübergreifender) Austausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gefördert
werden.
– Die Begrünungsmaßnahmen sollen auch zur Verbesserung und Attraktivierung des
Stadtbildes und zur Steigerung der Artenvielfalt in der Landeshauptstadt Düsseldorf
beitragen.
2. Was, wo und wieviel wird gefördert? - Förderfähige Maßnahmen
- Dachbegrünung
- Fassadenbegrünung
- Innenhofbegrünung
- Entsiegelung und Begrünung
in Eigenleistung 
(nur bei Flachdächern mit 
Maximalhöhe 3,5 m)  
mit Fachfirma 
Dachbegrünung 
Substratschichtdicke 
Bagatellgrenze: 
gesamt mind. 15 qm, 
mind. 2.000.- netto 
der anrechenbaren 
Kosten 
4 cm 6 cm 8 cm 8 cm u. 
Abfluss-
beiwert 
max.0.3
 
10 cm 12 cm + Photovoltaik-
Bonus
(bei
gleichzeitiger
Neuinstallation;
wird zusätzlich
zur ermittelten
Fördersumme
gewährt)

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max. 50% der 
anrechenbaren 
Kosten bzw. 
20€/qm 25€/qm 30€/qm 45€/qm 50€/qm  55€/qm +50€/kWp 
Dämmung 
+ Dach- oder 
Fassadenbegrünung 
>>> siehe „Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“: 
Eine Förderung richtet sich ausschließlich nach dem Förderprogramm 
Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten. 
Fassadenbegrünung in Eigenleistung 
(nur Fassaden mit 
bodengebundener Begrünung, 
ohne Rankhilfen; keine 
Kletterarbeiten) 
max. 50% bzw. 25 €/qm 
mit Fachfirma 
max. 50% bzw. 50 €/qm 
Innenhofbegrünung in Eigenleistung 
(keine Kletterarbeiten erlaubt) 
max. 50% bzw. 25 €/qm 
mit Fachfirma 
max. 50% bzw. 50 €/qm 
Entsiegelung*  
und Begrünung 
Bagatellgrenze: 
mind. 5 qm 
mit Fachfirma 
max. 50% bzw. 50€/qm 
max. 50% bzw. 50€/qm 
die Entsorgung ist bei schadstoffhaltigen 
Böden nachzuweisen (Rechnung) 
* Rechtlicher Hinweis Landesbauordnung §8 zu Vorgärten:
Die Landesbauordnung NRW verpflichtet im Grundsatz dazu, Vorgärten zu begrünen.
In § 8 zu „nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke“ steht: „Die nicht mit Gebäuden oder
vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.“
Darüber hinaus gibt es entsprechende Festsetzungen in neueren Bebauungsplänen, die unter
maps.duesseldorf.de nachgeschlagen werden können.
Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht, sind nicht förderfähig.
Hinweis zu allen Maßnahmen: 
- Maximale Förderhöhen:  25.000 Euro
- Eine Bilddokumentation, vorher und nachher, ist einzureichen.
- Es dürfen keine anderweitigen baurechtlichen Auflagen bestehen.
2.1 Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und 
Gebäudewänden im Bestand sowie von bestehenden Innenhöfen und Abstandsflächen 
auf privaten und gewerblichen Grundstücken.  
2.2 Folgende Arbeiten werden gefördert: 
- Dachbegrünungen (für Flachdächer und weitere Dächer mit einer Neigung bis zu 45°.)
- Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies,
Filtermatte, Drainschicht und Substrat,
– Ansaat oder Pflanzen bei Fassadenbegrünungen

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– vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, aber 
nicht die Fassadensanierung,  
  
– die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch,  
  
– Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme und Pergolen,  
  
– vorbereitende Maßnahmen wie Abbruch von Mauern, Zäunen und 
genehmigungsfreien Gebäuden,  
   
– Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flächen, Mauern und Zäunen und 
Innenhofbegrünungen, einschließlich Rankhilfen,  
  
– bei für die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinschaftlich nutzbaren Flächen darüber 
hinaus das Anlegen von Spiel-, Wege-und Sitzflächen einschließlich der zugehörigen 
Geräte und Möbel sowie Pergolen. Die anteiligen Kosten für diese Bestandteile dürfen 
25 % der Gesamtfördersumme nicht überschreiten.  
  
2.3 Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine mögliche fachliche 
Betreuung und/oder Beratung durch ein Fachunternehmen werden gefördert, jedoch 
keine Verwaltungs-und Finanzierungskosten. Die Aufwendungen für diese fachliche 
Beratung und Betreuung dürfen 10 % der als förderfähig anerkannten Kosten nicht 
übersteigen.  
  
2.4 Eine private Durchführung der zur Förderung beantragten Maßnahmen von 
Fachhandwerkern in deren Eigentum ist möglich, wobei lediglich Materialkosten geltend 
gemacht werden können. 
  
2.5 Nicht förderfähig sind aufwändige gärtnerische Anlagen, Skulpturen, Brunnen und 
ähnliches. Reine Instandsetzungen, Veränderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen 
sowie gärtnerische Erneuerungen sind ebenfalls nicht förderfähig.  
  
2.6 Pflege-und Unterhaltungsmaßnahmen werden nicht gefördert, mit Ausnahme der 
Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten 
Dachbegrünung ist.  
  
 
 
3. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümer-
gemeinschaften sowie Erbbauberechtigte. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle 
Unternehmen mit Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf, sowie Wohngesellschaften, 
Träger von Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Jugendeinrichtungen oder 
sonstigen Einrichtungen gemeinnütziger, sozialer Zwecke.  
   
 
 
4. Antrag, Fristen und Verfahren  
 
Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Portal, unter 
https://foerderung.duesseldorf.de/, zu stellen.  
Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter

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www.duesseldorf.de/dafib hinterlegt.  
 
Für eine Beratung zum Förderprogramm steht das Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter 
dafib@duesseldorf.de, telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich nach 
terminlicher Vereinbarung zur Verfügung. 
 
4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn 
 
Nach Antragseingang mit den gemäß Checklisten erforderlichen Unterlagen wird eine 
Fördernummer bekannt gegeben. 
Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt werden. 
Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt wurden, 
werden nicht gefördert. (Als Beauftragung gilt der wirksame auf Verbindlichkeit 
gerichtete Vertragsschluss zwischen den Antragstellenden und Dritten. Bedingungen 
oder Rücktrittsvorbehalte können einen förderschädlichen vorzeitigen 
Maßnahmenbeginn nur verhindern, wenn diese die Förderung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf in Bezug nehmen.) 
 
Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von 
Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
 
4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist 
 
Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen 
und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag. 
Die für die Antragsprüfung erforderlichen Dokumente werden mit 
maßnahmenspezifischen Checklisten beschrieben. Der Antrag wird abgelehnt, wenn 
auch nach entsprechender Aufforderung die fehlenden Dokumente nicht fristgerecht 
nachgereicht werden. 
 
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft. 
Maßgebend für die Bewertung der Förderfähigkeit und die Berechnung der Zuschüsse 
sind die Angaben der Schlussrechnungen sowie alle weiteren maßnahmenspezifischen 
Nachweise. 
 
Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der 
Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe und Vergabe der Fördernummer. Nach 
Ablauf der Frist ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann 
auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. 
 
4.3 Bewilligung und Auszahlung 
 
Im Falle einer positiven Antragsprüfung erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der 
Fördermittel. Das Prüfergebnis wird mit förmlichem Zuwendungsbescheid bekannt 
gegeben. 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal € 25.000 pro Förderempfangenden und Jahr 
festgesetzt. 
 
 
 
5. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
 
Für alle Maßnahmen gilt:

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- Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen 
Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, 
sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt*;
- Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des 
Bauaufsichtsamtes vorliegt*;
- Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht 
mietwirksam umgelegt werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a).
- Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert 
werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen 
geprüft und freigegeben sind. Dies ist nur erforderlich, wenn die nicht öffentlich 
geförderten Kosten der Maßnahmen mietwirksam umgelegt werden;
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer rechtlichen Verpflichtung oder 
behördlichen Anordnung beruht, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon 
sind genehmigte Bestandsgebäude; 
Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden 
Begrünung möglich, wenn das Mindestalter des zu begrünenden Gebäudes / der 
zu begrünenden Fläche 10 Jahre beträgt. 
- Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von §177 Abs. 2 und 
3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instand-
setzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden 
können, werden nicht gefördert;
- Gebäude,  die nicht über die erforderliche baurechtliche Genehmigung verfügen, 
werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Gebäude die im Geltungsbereich einer 
Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen;
- Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen 
Qualitätssicherung nicht förderfähig;
- Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten.
- Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in 
gepflegtem Zustand gehalten werden.
*Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt.
Zusätzliche maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen werden auch in den
entsprechenden Fördermaßnahmen beschrieben.
Allgemeine Ausschlusskriterien einer Förderung 
Diese Förderung ist ausgeschlossen, wenn

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- sich die beantragte Maßnahme innerhalb einer Gebietskulisse im Sinne der
jeweiligen Städtebauförderung befindet (beispielsweise Garath 2.0,
Rath/Mörsenbroich etc.), es sei denn, sie erweist sich als nicht förderfähig oder
die jeweiligen Fördermittel sind ausgeschöpft.
- Fördermittel von anderer Stellen beantragt werden oder wurden (wie KfW, BAFA
etc.). Die Förderung kann nicht mit anderen Förderungen kumuliert werden.
Einzelfallentscheidung / Innovations- / Sonder-Projekte 
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen und 
Projekten, die aufgrund spezieller Randbedingungen nicht von der vorgegebenen 
Fördersystematik erfasst sind, zugunsten von klimaschützenden Effekten abweichende 
Einzelfallentscheidungen zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein hohes Maß an 
Klimaanpassung über gesetzliche Anforderungen hinaus erreicht wird. Besondere 
Sachverhalte können im Ausnahmefall unter veränderten Förderkonditionen 
bezuschusst werden. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Grundgedanken der 
Förderrichtlinie gemäß Punkt 1 stehen. Die Fördersumme wird in Anlehnung an die 
Förderung thematisch vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt, ist aber begrenzt 
auf einen maximalen Zuschuss von € 25.000 pro Maßnahme. Ziffer 4.3 bleibt unberührt. 
Haftungsausschluss 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf haftet nicht für Schäden, die durch geförderte 
Begrünungsmaßnahmen entstehen.  
6. Widerrufsmöglichkeiten
Bei dem Förderprogramm „Dach-, Fassaden-und Innenhofbegrünung“ (DAFIB) handelt 
es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein 
Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung 
erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der 
Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich 
der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten 
Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das 
Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist 
anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen 
Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder 
geführt hat. 
Erstattung der Fördermittel: 
Förderempfangende sind verpflichtet gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von 
ihnen die Regeln unter Punkt 5 dieser Richtlinie nicht eingehalten werden. 
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch 
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der 
Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt 
verzinst nach §49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) 
zu erstatten.

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7. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse
Die Interessen der Antragstellenden am Schutz persönlicher Daten werden von der 
Landeshauptstadt gewahrt. Daten (z. B. Fotos der Maßnahmen) werden in 
anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet. Die Landeshauptstadt Düsseldorf 
ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke 
zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die 
Landeshauptstadt Düsseldorf hat, ist sie nach erteilter Zustimmung durch die 
Zuwendungsempfangenden berechtigt, über diese Maßnahme auch mit 
Namensnennung und Bild zu berichten, beispielsweise im Rahmen von 
Preisverleihungen. 
8. Hinweise zum Steuerrecht
Arbeitskosten für Investitionsmaßnahmen, die mit einem Zuschuss durch dieses 
Programm finanziert werden, können nicht mehr im Rahmen der 
Einkommensteuererklärung gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend gemacht 
werden. 
Die Finanzbehörde erhält Nachricht über die Zuschusszahlung bei Beträgen von mehr 
als 1.500.- €, da die Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß der Mitteilungsverordnung 
dazu verpflichtet ist. Fragen hierzu sind mit der Finanzbehörde zu klären. 
9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.07.2025 in Kraft. Die Richtlinie vom 01. Januar 2021 zur Dach-
, Fassaden-und Innenhofbegrünung (DAFIB) wird mit dieser Richtlinie ersetzt und 
verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten dieser Richtlinie.  
Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf 
beschlossen werden.

Beschlussvorlage

2518 Zeichen

AUS/027/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Förderprogramm Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung – DAFIB: 
Richtliniennovelle 2025 
Fachbereich: 
19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordneter Jochen Kral      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Ausschuss für Umwelt-, 
Klima- und Verbraucherschutz 23.06.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt 
beschließt die Aktualisierung der Richtlinie des Förderprogramms „Dach-, Fassaden- 
und Innenhofbegrünung“ (DAFIB).  
  
 
Sachdarstellung: 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und 
Bürger, wohnungsnahe private Haus-und Hofflächen sowie gewerbliche Flächen zu 
begrünen. Sie gewährt im Rahmen des Programms „Dach-, Fassaden-und 
Innenhofbegrünung“ (DAFIB) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu 
einer Verbesserung des Wohnumfeldes und der ökologischen Qualität beitragen. 
Mit Beschluss des Ausschusses für Umweltschutz am 13.05.2016 (Vorlage 
19/29/2016) wurde das Programm zur Förderung der „Dach-, Fassaden- und 
Innenhofbegrünung“ (DAFIB) verabschiedet, das am 01.07.2016 in Kraft trat.  
Eine erste Aktualisierung der Richtlinie wurde mit Inkrafttreten ab dem 01.01.2021 
vorgenommen. 
 
Die jetzige Novellierung soll insbesondere das Ziel verfolgen, die Akzeptanz 
(Notwendigkeit in Zeiten des Klimawandels) und Steigerung der geförderten 
Grünflächen weiterzuentwickeln. Einem erhöhten Bedarf der differenzierten 
Förderung, hier mit Ermöglichung gestaffelter Fördersätze für unterschiedliche 
Substratschichtdicken für Dachbegrünungen, aber auch hinsichtlich der zu 
ermöglichenden Eigenleistungsinitiativen, und für alle enthaltenen 
Fördertatbestände, wird nun entgegenkommen; Bedarfe, die sowohl von

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Privateigentümerinnen und- Privateigentümern, als auch von Fachfirmen vielfach 
bekundet wurden.  
Darüber hinaus sollen nun alle, auch größere Unternehmen mit Gebäuden bzw. 
Liegenschaften in der Landeshauptstadt Düsseldorf, sowie Wohngesellschaften, 
Träger von Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Jugendeinrichtungen 
oder sonstigen Einrichtungen gemeinnütziger, sozialer Zwecke, die Möglichkeit einer 
Förderung erhalten. 
Die Abwicklung erfolgt über die digitale Förderplattform, welche für eine vereinfachte 
und bürgerfreundliche Abwicklung sorgt. 
 
 
 
Anlagen: 
DAFIB-Richtlinie 2025

Beratungsverlauf (1)

23.06.2025 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AUS/027/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
26.05.2025
Erstellt
21.05.2025 11:44