AUS/027/2025
Förderprogramm Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung – DAFIB: Richtliniennovelle 2025
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DAFIB-Richtlinie 2025
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Seite 1 von 7 Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung – DAFIB Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, wohnungsnahe private Haus-und Hofflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „Dach-, Fassaden-und Innenhofbegrünung“ (DAFIB) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes und der ökologischen Qualität beitragen. 1. Förderziele – Mit der Förderung von Dach-, Fassaden und Innenhofbegrünungen soll insbesondere im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die sommerliche Hitzebelastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Luftfeuchtigkeit erhöht werden. – Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf begrünten Dächern und in begrünten Höfen soll ein Beitrag zur Entlastung von Kanalisation, Kläranlage und Vorflutern geleistet werden. – Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume soll das Wohnumfeld attraktiver werden, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein sozialer (interkultureller und generationsübergreifender) Austausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gefördert werden. – Die Begrünungsmaßnahmen sollen auch zur Verbesserung und Attraktivierung des Stadtbildes und zur Steigerung der Artenvielfalt in der Landeshauptstadt Düsseldorf beitragen. 2. Was, wo und wieviel wird gefördert? - Förderfähige Maßnahmen - Dachbegrünung - Fassadenbegrünung - Innenhofbegrünung - Entsiegelung und Begrünung in Eigenleistung (nur bei Flachdächern mit Maximalhöhe 3,5 m) mit Fachfirma Dachbegrünung Substratschichtdicke Bagatellgrenze: gesamt mind. 15 qm, mind. 2.000.- netto der anrechenbaren Kosten 4 cm 6 cm 8 cm 8 cm u. Abfluss- beiwert max.0.3 10 cm 12 cm + Photovoltaik- Bonus (bei gleichzeitiger Neuinstallation; wird zusätzlich zur ermittelten Fördersumme gewährt) Seite 2 von 7 max. 50% der anrechenbaren Kosten bzw. 20€/qm 25€/qm 30€/qm 45€/qm 50€/qm 55€/qm +50€/kWp Dämmung + Dach- oder Fassadenbegrünung >>> siehe „Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“: Eine Förderung richtet sich ausschließlich nach dem Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten. Fassadenbegrünung in Eigenleistung (nur Fassaden mit bodengebundener Begrünung, ohne Rankhilfen; keine Kletterarbeiten) max. 50% bzw. 25 €/qm mit Fachfirma max. 50% bzw. 50 €/qm Innenhofbegrünung in Eigenleistung (keine Kletterarbeiten erlaubt) max. 50% bzw. 25 €/qm mit Fachfirma max. 50% bzw. 50 €/qm Entsiegelung* und Begrünung Bagatellgrenze: mind. 5 qm mit Fachfirma max. 50% bzw. 50€/qm max. 50% bzw. 50€/qm die Entsorgung ist bei schadstoffhaltigen Böden nachzuweisen (Rechnung) * Rechtlicher Hinweis Landesbauordnung §8 zu Vorgärten: Die Landesbauordnung NRW verpflichtet im Grundsatz dazu, Vorgärten zu begrünen. In § 8 zu „nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke“ steht: „Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.“ Darüber hinaus gibt es entsprechende Festsetzungen in neueren Bebauungsplänen, die unter maps.duesseldorf.de nachgeschlagen werden können. Maßnahmen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht, sind nicht förderfähig. Hinweis zu allen Maßnahmen: - Maximale Förderhöhen: 25.000 Euro - Eine Bilddokumentation, vorher und nachher, ist einzureichen. - Es dürfen keine anderweitigen baurechtlichen Auflagen bestehen. 2.1 Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen, Fassaden, Mauern und Gebäudewänden im Bestand sowie von bestehenden Innenhöfen und Abstandsflächen auf privaten und gewerblichen Grundstücken. 2.2 Folgende Arbeiten werden gefördert: - Dachbegrünungen (für Flachdächer und weitere Dächer mit einer Neigung bis zu 45°.) - Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht und Substrat, – Ansaat oder Pflanzen bei Fassadenbegrünungen Seite 3 von 7 – vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, aber nicht die Fassadensanierung, – die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, – Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme und Pergolen, – vorbereitende Maßnahmen wie Abbruch von Mauern, Zäunen und genehmigungsfreien Gebäuden, – Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flächen, Mauern und Zäunen und Innenhofbegrünungen, einschließlich Rankhilfen, – bei für die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinschaftlich nutzbaren Flächen darüber hinaus das Anlegen von Spiel-, Wege-und Sitzflächen einschließlich der zugehörigen Geräte und Möbel sowie Pergolen. Die anteiligen Kosten für diese Bestandteile dürfen 25 % der Gesamtfördersumme nicht überschreiten. 2.3 Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine mögliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch ein Fachunternehmen werden gefördert, jedoch keine Verwaltungs-und Finanzierungskosten. Die Aufwendungen für diese fachliche Beratung und Betreuung dürfen 10 % der als förderfähig anerkannten Kosten nicht übersteigen. 2.4 Eine private Durchführung der zur Förderung beantragten Maßnahmen von Fachhandwerkern in deren Eigentum ist möglich, wobei lediglich Materialkosten geltend gemacht werden können. 2.5 Nicht förderfähig sind aufwändige gärtnerische Anlagen, Skulpturen, Brunnen und ähnliches. Reine Instandsetzungen, Veränderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie gärtnerische Erneuerungen sind ebenfalls nicht förderfähig. 2.6 Pflege-und Unterhaltungsmaßnahmen werden nicht gefördert, mit Ausnahme der Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümer- gemeinschaften sowie Erbbauberechtigte. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf, sowie Wohngesellschaften, Träger von Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Jugendeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen gemeinnütziger, sozialer Zwecke. 4. Antrag, Fristen und Verfahren Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Portal, unter https://foerderung.duesseldorf.de/, zu stellen. Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter Seite 4 von 7 www.duesseldorf.de/dafib hinterlegt. Für eine Beratung zum Förderprogramm steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter dafib@duesseldorf.de, telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich nach terminlicher Vereinbarung zur Verfügung. 4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn Nach Antragseingang mit den gemäß Checklisten erforderlichen Unterlagen wird eine Fördernummer bekannt gegeben. Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt werden. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt wurden, werden nicht gefördert. (Als Beauftragung gilt der wirksame auf Verbindlichkeit gerichtete Vertragsschluss zwischen den Antragstellenden und Dritten. Bedingungen oder Rücktrittsvorbehalte können einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur verhindern, wenn diese die Förderung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Bezug nehmen.) Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 4.2 Auszahlungsantrag und Abruffrist Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen und gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag. Die für die Antragsprüfung erforderlichen Dokumente werden mit maßnahmenspezifischen Checklisten beschrieben. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach entsprechender Aufforderung die fehlenden Dokumente nicht fristgerecht nachgereicht werden. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft. Maßgebend für die Bewertung der Förderfähigkeit und die Berechnung der Zuschüsse sind die Angaben der Schlussrechnungen sowie alle weiteren maßnahmenspezifischen Nachweise. Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe und Vergabe der Fördernummer. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. 4.3 Bewilligung und Auszahlung Im Falle einer positiven Antragsprüfung erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis wird mit förmlichem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal € 25.000 pro Förderempfangenden und Jahr festgesetzt. 5. Allgemeine Fördervoraussetzungen Für alle Maßnahmen gilt: Seite 5 von 7 - Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt*; - Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt*; - Kosten, die über Zuschüsse aus öffentlicher Hand gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 559a). - Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind. Dies ist nur erforderlich, wenn die nicht öffentlich geförderten Kosten der Maßnahmen mietwirksam umgelegt werden; - Maßnahmen, deren Durchführung auf einer rechtlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon sind genehmigte Bestandsgebäude; Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Begrünung möglich, wenn das Mindestalter des zu begrünenden Gebäudes / der zu begrünenden Fläche 10 Jahre beträgt. - Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von §177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instand- setzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden können, werden nicht gefördert; - Gebäude, die nicht über die erforderliche baurechtliche Genehmigung verfügen, werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Gebäude die im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen; - Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig; - Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten. - Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem Zustand gehalten werden. *Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt. Zusätzliche maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen werden auch in den entsprechenden Fördermaßnahmen beschrieben. Allgemeine Ausschlusskriterien einer Förderung Diese Förderung ist ausgeschlossen, wenn Seite 6 von 7 - sich die beantragte Maßnahme innerhalb einer Gebietskulisse im Sinne der jeweiligen Städtebauförderung befindet (beispielsweise Garath 2.0, Rath/Mörsenbroich etc.), es sei denn, sie erweist sich als nicht förderfähig oder die jeweiligen Fördermittel sind ausgeschöpft. - Fördermittel von anderer Stellen beantragt werden oder wurden (wie KfW, BAFA etc.). Die Förderung kann nicht mit anderen Förderungen kumuliert werden. Einzelfallentscheidung / Innovations- / Sonder-Projekte Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen und Projekten, die aufgrund spezieller Randbedingungen nicht von der vorgegebenen Fördersystematik erfasst sind, zugunsten von klimaschützenden Effekten abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein hohes Maß an Klimaanpassung über gesetzliche Anforderungen hinaus erreicht wird. Besondere Sachverhalte können im Ausnahmefall unter veränderten Förderkonditionen bezuschusst werden. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Grundgedanken der Förderrichtlinie gemäß Punkt 1 stehen. Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt, ist aber begrenzt auf einen maximalen Zuschuss von € 25.000 pro Maßnahme. Ziffer 4.3 bleibt unberührt. Haftungsausschluss Die Landeshauptstadt Düsseldorf haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 6. Widerrufsmöglichkeiten Bei dem Förderprogramm „Dach-, Fassaden-und Innenhofbegrünung“ (DAFIB) handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. Erstattung der Fördermittel: Förderempfangende sind verpflichtet gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihnen die Regeln unter Punkt 5 dieser Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach §49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) zu erstatten. Seite 7 von 7 7. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse Die Interessen der Antragstellenden am Schutz persönlicher Daten werden von der Landeshauptstadt gewahrt. Daten (z. B. Fotos der Maßnahmen) werden in anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Landeshauptstadt Düsseldorf hat, ist sie nach erteilter Zustimmung durch die Zuwendungsempfangenden berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten, beispielsweise im Rahmen von Preisverleihungen. 8. Hinweise zum Steuerrecht Arbeitskosten für Investitionsmaßnahmen, die mit einem Zuschuss durch dieses Programm finanziert werden, können nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde erhält Nachricht über die Zuschusszahlung bei Beträgen von mehr als 1.500.- €, da die Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß der Mitteilungsverordnung dazu verpflichtet ist. Fragen hierzu sind mit der Finanzbehörde zu klären. 9. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.07.2025 in Kraft. Die Richtlinie vom 01. Januar 2021 zur Dach- , Fassaden-und Innenhofbegrünung (DAFIB) wird mit dieser Richtlinie ersetzt und verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten dieser Richtlinie. Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen werden.
Beschlussvorlage
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AUS/027/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Förderprogramm Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung – DAFIB: Richtliniennovelle 2025 Fachbereich: 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 23.06.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt beschließt die Aktualisierung der Richtlinie des Förderprogramms „Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung“ (DAFIB). Sachdarstellung: Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, wohnungsnahe private Haus-und Hofflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen. Sie gewährt im Rahmen des Programms „Dach-, Fassaden-und Innenhofbegrünung“ (DAFIB) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes und der ökologischen Qualität beitragen. Mit Beschluss des Ausschusses für Umweltschutz am 13.05.2016 (Vorlage 19/29/2016) wurde das Programm zur Förderung der „Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung“ (DAFIB) verabschiedet, das am 01.07.2016 in Kraft trat. Eine erste Aktualisierung der Richtlinie wurde mit Inkrafttreten ab dem 01.01.2021 vorgenommen. Die jetzige Novellierung soll insbesondere das Ziel verfolgen, die Akzeptanz (Notwendigkeit in Zeiten des Klimawandels) und Steigerung der geförderten Grünflächen weiterzuentwickeln. Einem erhöhten Bedarf der differenzierten Förderung, hier mit Ermöglichung gestaffelter Fördersätze für unterschiedliche Substratschichtdicken für Dachbegrünungen, aber auch hinsichtlich der zu ermöglichenden Eigenleistungsinitiativen, und für alle enthaltenen Fördertatbestände, wird nun entgegenkommen; Bedarfe, die sowohl von Seite 2 Privateigentümerinnen und- Privateigentümern, als auch von Fachfirmen vielfach bekundet wurden. Darüber hinaus sollen nun alle, auch größere Unternehmen mit Gebäuden bzw. Liegenschaften in der Landeshauptstadt Düsseldorf, sowie Wohngesellschaften, Träger von Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Jugendeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen gemeinnütziger, sozialer Zwecke, die Möglichkeit einer Förderung erhalten. Die Abwicklung erfolgt über die digitale Förderplattform, welche für eine vereinfachte und bürgerfreundliche Abwicklung sorgt. Anlagen: DAFIB-Richtlinie 2025
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AUS/027/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 26.05.2025
- Erstellt
- 21.05.2025 11:44