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3674/2019

Zurückgewiesene Eingabe nach § 24 GO NRW - Stadtteilschild in Humboldt-Gremberg, Az: 224/19

Mitteilung BV 07.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.11.2019, TOP 2.1

Mitteilung BV

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Anlage 1- Eingabe - IG Humboldt-Gremberg e.V. ohne Mailverkehr

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Anlage 2 - Antwortschreiben

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Mitteilung BV

434 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3674/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2019 
 
Zurückgewiesene Eingabe nach § 24 GO NRW - Stadtteilschild in Humboldt-Gremberg, Az: 
224/19 
Beigefügte Eingabe nach § 24 GO zum Thema „Stadtteilschild in Humboldt-Gremberg“ und die Ant-
wort der Verwaltung erhalten Sie zur Kenntnis. 
  
 
gez. Dr. Höver

Anlage 1- Eingabe - IG Humboldt-Gremberg e.V. ohne Mailverkehr

1566 Zeichen

Argumente der Verwaltung Gegenargumente 
Es wurden keine Genehmigungen für Solche Schilder stehen bereits in Neubrück 
Ortsschilder im Stadtbezirk 8 erteilt. (2 Stück), im Walbadviertel, Rath-Heumar 
und in Rath (sogar inmitten des 
Kreisverkehrs). 
Die von uns geplanten Schilder enthalten Für was??? Durch die möglichen Einschübe 
Werbung. soll auf Veranstaltungen hingewiesen 
werden können: Pfarrfest, Gremberger 
Straßenfest, Schützenfest u.a. Gewerbliche 
Hinweise sind nicht vorgesehen. 
Die Schilder können auf Solche Grundstücke stehen in Humboldt-
Privatgrundstücken aufgestellt werden. Gremberg nicht zur Verfügung. 
Es wäre wünschenswert, wenn es hier auch im Interesse der anderen Stadtteile zu einer 
grundsätzlichen Regelung, zumindest für den Stadtbezirk 8 kommen würde. 
Mit freundlichen Grüßen 
Peter Peterlini 
Vorsitzender der IG Humboldt-Gremberg e.V. 
Claire Frings 
stellvertr. Vorsitzende 
Anlagen: 
Lageplan 
Entwurf Ortsschild Humboldt-Gremberg 
Fotodokumentation zu bereits vorhandenen Stadtteilschildern 
Mailverkehr mit Verwaltung 
Anschrift der Geschäftsstelle 
IG Humboldt-Gremberg e.V. 
clo Peter Peterlini 
Odenwaldstr. 114, 51105 Köln 
Email: peterlini@iq-humboldt-gremberg.de 
Internet: www.iq-humboldt-gremberg 
GeschäftsfOhrender Vorstand: 
Peter Peter1ini„ Tel. 0176/20380150 
Horst Schmidt, Tel. 0176/24554385 
Claire Frings, Tel. 0221/83 20 25 
Sebastian Schmidt 
Orqe Matz, Tel. 0173/2724640 
Bankverbindung: 
Konto-Nr.: 1930490568 
Bank: Sparkasse KölnBonn 
BLZ: 370 501 98 
IBAN E79370501981930490568 
St.-Nr. 218/5758/0878

Anlage 2 - Antwortschreiben

4095 Zeichen

/ 2  
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0  
 
 
 
  Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen 
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln 
Auskunft Frau Dederichs, Zimmer 507 
Telefon 0221 221-26144, Telefax 0221 221-26005 
E-Mail geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de 
Internet www.stadt-koeln.de 
 
Sprechzeiten 
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
 
KVB Haltestellen Dom/Hbf, Heumarkt, Rathaus 
 
02 
Stadt Köln - Bürgeramt Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln 
 
IG Humboldt-Gremberg e.V. 
Frau Claire Frings und 
Herrn Peter Peterlini 
 
peterlini@ig-humboldt-gremberg.de 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
 02/1/4 Ded  17.10.2019 
 
Ihre Eingabe – Stadtteilschild in Humboldt-Gremberg, Az: 224/2019 
Sehr geehrte Frau Frings, sehr geehrter Herr Peterlini, 
vielen Dank für Ihre Eingabe vom 29.08.2019, in der Sie die Aufstellung eines Stadtteilschil-
des für den Stadtteil Humboldt-Gremberg durch die IG Humboldt-Gremberg e.V. anregen. 
Inzwischen liegen mit die Stellungnahmen der beteiligten Fachämter vor.   
Öffentliche Flächen werden nur für Schilder genutzt, welche nach der Straßenverkehrsord-
nung erforderlich sind, sowie für Schilder und Werbeanlagen auf Grundlage des Werbenut-
zungsvertrages. Eine weitere Freigabe für Schilder jeglicher Art ist schon wegen der Gestal-
tung des öffentlichen Raumes und zur Reduzierung des Schilderwaldes nicht vorgesehen. 
Das Bauverwaltungsamt, welches über Anträge für Schilder und Werbeanlagen auf Grundla-
ge des Werbenutzungsvertrages entscheidet, hat Ihnen auf eine Anfrage bereits mitgeteilt, 
dass ein Stadtteilschild auf öffentlichen Flächen, wie dem Straßenbegleitgrün, nicht geneh-
migungsfähig ist. Private Grundstücksflächen, wie Vorgärten oder ähnliches, können eine 
mögliche Aufstellfläche für ein Stadtteilschild bieten. In Ihrer Bürgereingabe beziehen Sie 
sich auf bereits vorhandene Stadtteilschilder im Stadtbezirk Kalk. Da die beschriebenen 
Schilder nicht im öffentlichen Straßenland aufgestellt wurden, handelt es sich um anders 
gelagerte Fälle, wodurch eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. 
Sie können selbstverständlich einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Sondernut-
zungserlaubnis zum Aufstellen eines Stadtteilschildes stellen. Dieser müsste konkrete Anga-
ben zu der Position des Schildes mit der Bezeichnung des Flurstückes beinhalten. Außer-
dem müsste die Anzahl der gewünschten Schilder konkretisiert werden. Die bisherigen An-
gaben der eingegangenen Bürgereingabe sind für einen Antrag zur Erteilung einer Son-
dernutzungserlaubnis nicht hinreichend bestimmt genug. Erst nach Eingang eines entspre-
chenden Antrages ist es möglich einen förmlichen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. 
Bei der Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis durch einen förmlichen Ablehnungsbe-
scheid besteht die Möglichkeit durch Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzugehen. Das 
Bauverwaltungsamt weist allerdings darauf hin, dass nach Ziffer 62.5.3.1 des Gebührentari-
fes zur Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung bei Versagung der Genehmigung eine 
Verwaltungsgebühr i. H. v. 75 Prozent der Genehmigungsgebühr nach Ziffer 62.5.3, hier 
184,50 Euro, fällig würde.

Seite 2 
 
  
 
 
Da es sich bei der Bürgereingabe der Interessensgemeinschaft Humboldt/Gremberg um eine 
Beschwerde handelt, welche sich gegen ein Verwaltungshandeln richtet, gegen das 
Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden könnte, muss die Eingabe nach § 14 Abs. 
3 a der Hauptsatzung der Stadt Köln zurückgewiesen werden. 
Dieses Antwortschreiben wird der Bezirksvertretung Kalk als Mitteilung zur Kenntnis gege-
ben. Diese hat dann die Möglichkeit, sich zu der Mitteilung zu äußern.  
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

28.11.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3674/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
07.11.2019
Erstellt
22.10.2019 10:12