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0912/2022

Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln

Beschlussvorlage Ausschuss 17.03.2022

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Sitzung am 31.03.2022, TOP 3.2

2022_03_14_Liquiditätsrichtlinie AWB eE

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2022_03_14_Liquiditätsrichtlinie AWB eE

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Richtlinie für Liquiditätsanlagen 
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
der Stadt Köln 
  
-Liquiditätsrichtlinie-

Seite 2 von 6 
Inhaltsverzeichnis  
 
 
Präambel .................................................................................................................... 3 
§ 1 Rechtlicher Rahmen ............................................................................................. 3 
§ 2 Geltungsbereich ................................................................................................... 3 
§ 3 Anlagegrundsätze ................................................................................................. 3 
§ 4 Anlageformen ....................................................................................................... 5 
§ 5 Zuständigkeiten und Verfahren ............................................................................. 5 
§ 6 Risikomanagement ............................................................................................... 5 
§ 7 Berichtswesen ...................................................................................................... 5 
§ 8 Inkrafttreten .......................................................................................................... 6

Seite 3 von 6 
Präambel 
 
 
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln ist eine nicht 
rechtsfähige Einrichtung der Stadt Köln. Sie ist Sondervermögen im Sinne des § 97 Absatz 1 
Nummer 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.  
 
Der Zweck des Abfallwirtschaftsbetriebes der Stadt Köln ist die Gewährleistung der Abfallent-
sorgung, Straßenreinigung und Winterwartung nach Maßgabe der Abfallsatzung und der Stra-
ßenreinigungssatzung der Stadt Köln. 
 
Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Abfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen 
(LAbfG NRW) als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger (örE) dafür verantwortlich, die auf  
ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nimmt die eigenbetriebsähnli-
che Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wahr. 
 
Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Stra-
ßen des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) für die Reinigung von öffentlichen Stra-
ßen innerhalb von geschlossenen Ortslagen und den Winterdienst verantwortlich. 
 
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nimmt diese Aufgaben verantwortlich wahr. 
 
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln  verfügt über ein eigenes Finanzwesen und Kas-
senwesen. In der Folge werden auch  Liquiditätsbestände vorgehalten. Mit dieser Richtlinie 
wird daher die Anlage liquider Mittel in eigener Verantwortung des Abfallwirtschaftsbetriebs 
der Stadt Köln geregelt. Eine Beteiligung am Cash-Pool der Stadt Köln sowie eine Kapitalan-
lage beim Veranstaltungszentrum Köln einschließlich etwaiger Liquiditätskredite an die Stadt 
Köln sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.  
  
 
§ 1 Rechtlicher Rahmen  
 
 
Zur Regelung von Anlagen liquider Mittel wird diese Richtlinie i n eigener Verantwortung des 
Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln erlassen. Sie ist gemäß § 16 der Betriebssatzung des 
Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln für Liquiditätsanlagen anzuwenden. 
 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
 
Die Liquiditätsrichtlinie gilt für Liquiditätsanlagen des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln. 
Unter Liquiditätsanlagen werden Tagesgelder/Monatsgelder und Termingelder mit einer Lauf-
zeit von bis zu zwölf Monaten verstanden. Die Anlage von Mitteln über einen Zeitraum von 
mehr als zwölf Monaten ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.  
 
 
§ 3 Anlagegrundsätze 
 
 
Liquiditätsanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu täti-
gen. Folgende Anlagegrundsätze sind bei jedem Neugeschäft zu prüfen:

Seite 4 von 6 
(1) Es ist auf eine ausreichende Sicherheit und angemessenen Ertrag zu achten. Hierbei wird 
der Sicherheit eine höhere Priorität eingeräumt (§ 90 GO NRW, Abs. 2). Spekulative Fi-
nanzgeschäfte sind verboten.  
 
(2) Liquiditätsanlagen sind nur im betriebsnotwendigen Rahmen zulässig.  
 
(3) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, sind eine 
Streuung der Geldanlage und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und densel-
ben Schuldner vorzusehen. Die Splittung der Anlage hat sich nach dem Gesamtvolumen 
zu richten.  
 
Folgende Aufteilung ist bei den Anlagen vorzunehmen:  
 
Liquiditätsanlagen ab Ein und dasselbe Kreditinstitut 
  5 – 10 Mio. EUR zulässig bis maximal 50% vom Gesamtvolumen 
10 – 20 Mio. EUR zulässig bis maximal 35% vom Gesamtvolumen 
20 – 30 Mio. EUR zulässig bis maximal 25% vom Gesamtvolumen 
30 – 40 Mio. EUR zulässig bis maximal 20% vom Gesamtvolumen 
40 – 60 Mio. EUR zulässig bis maximal 15% vom Gesamtvolumen 
60 Mio. EUR zulässig bis maximal 10% vom Gesamtvolumen 
 
(4) Bei der Auswahl der Anlageform und Anlagedauer ist die Sicherstellung der Liquidität so-
wie der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen.  
 
(5) Für alle Anlagearten stehen ausschließlich die Mittel zur Verfügung, die innerhalb des An-
lagezeitraums weder für die Deckung von Auszahlungen noch zur Bildung eines Liquidi-
tätspuffers benötigt werden.  
 
(6) Die Anlage liquider Mittel ist nach § 116 Nr. 5 GWB vergabefrei möglich. Um die wirtschaft-
lichste Anlage zu bestimmen, sind mindestens drei aktuelle Vergleichsangebote einzuho-
len. Den Zuschlag erhält grundsätzlich, wer auf Basis der Anfrage das wirtschaftlich beste 
Zinsangebot abgibt. Liegen mehrere gleich lautende Angebote vor, so entscheidet die Ge-
schäftsführung unter Abwägung aller zu berücksichtigen den Faktoren. Die Anlageent-
scheidung ist zu begründen und ausreichend zu dokumentieren.  
 
(7) Eine Beratung durch Dritte kann erfolgen. Makler oder Vermögensverwalter können gem. 
§ 116 Nr. 4 GWB vergabefrei in den Auswahlprozess im Rahmen der vergaberechtlichen 
Vorschriften eingebunden werden. Der Makler/Vermögensverwalter muss vor Abschluss 
einer Anlage das Kreditinstitut mitteilen und eine Bestätigung über die Institutssicherung 
des Kreditinstitutes abgeben. Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung der wirt-
schaftlichsten Anlage im Sinne von § 3 Nr. 6 dieser Richtlinie ist der Gesamtzinssatz 
(Zinssatz inkl. Courtage). Der vereinbarte Gesamtzinssatz ist dem Kreditinstitut schriftlich 
zu bestätigen. Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsanlage stehen, 
werden ausschließlich zwischen Kreditinstitut und dem Veranstaltungszentrum Köln ab-
gewickelt. Ausgenommen von dieser Regel ist die Gebühr/Courtage. 
 
(8) Aus Gründen der Rechtsklarheit ist bei der Beteiligung eines Maklers/Vermögensverwal-
ters eine Einstufung des Veranstaltungszentrums Köln als privater Kunde sicherzustellen. 
Sollte das Veranstaltungszentrum Köln gemäß § 67 WpHG als professioneller Kunde ein-
zustufen sein, ist diese Einstufung nach den Regelungen des § 67 Abs. 5 Satz 4 WpHG 
abzulehnen. Eine Einstufung als privater Kunde ist schriftlich festzuhalten.  
 
(9) Es sind ausschließlich Anlagen in EURO zulässig. Fremdwährungsrisiken sind auszu-
schließen.

Seite 5 von 6 
(10) Die Aufnahme von Fremdmitteln bei Kreditinstituten ausschließlich zur Liquiditätsanlage 
ist ausgeschlossen.  
 
(11) Es sind ausschließlich Anlagen bei deutschen Kreditinstituten zulässig, die der Institutssi-
cherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen oder der Einlagensi-
cherung der deutschen Genossenschaftsbanken angehören.  
 
§ 4 Anlageformen 
 
 
Die Anlage liquider Mittel beschränkt sich grundsätzlich auf Tagesgelder, Festgelder und 
Termingelder.  
 
 
§ 5 Zuständigkeiten und Verfahren 
 
 
(1) Das Vorhaben, Liquiditätsanlagen  zu tätigen , ist vom Betriebsausschuss  vor dem Ab-
schluss der Liquiditätsanlagen zu genehmigen.  
 
(2) Die Kämmerei der Stadt Köln (20/01) ist vor Abschluss einer konkreten Liquiditätsanlage 
schriftlich zwecks Abstimmung der Liquiditätslage nach § 11 EigVO NRW zu informieren.  
 
(3) Die Entscheidung über und die Verantwortung für die konkreten Liquiditätsanlagen liegt 
bei der Geschäftsführung.  
 
(4) Der Zeitpunkt einer konkreten Anlage und die Anlagedauer werden insbesondere mit Hilfe 
einer Liquiditätsdisposition ermittelt. Diese hat einen ausreichenden und fest definierten 
Liquiditätspuffer und einen Schwellenwert zu beinhalten. Liegt der Liquiditätsstand nach 
Abzug des Puffers über dem festgelegten Schwellenwert, ist zeitnah eine Liquiditätsanlage 
zu tätigen.  
 
 
§ 6 Risikomanagement 
 
 
(1) Alle Liquiditätsanlagen sind laufend zu überwachen.  
 
(2) Eine Überwachung der Zinsmärkte hat ebenfalls laufend stattzufinden, so dass bei flexib-
len oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert 
werden kann.  
 
 
§ 7 Berichtswesen 
 
 
(1) Der Liquiditätsstatus ist monatlich in Form eines Berichtswesens an die Kämmerei der 
Stadt Köln (20/01) sowie regelmäßig dem Betriebsausschuss im Rahmen einer Mitteilung 
zu berichten.  
 
(2) Das Berichtswesen über den Liquiditätsst atus hat einen  fest definierten Liquiditätspuffer 
und den Schwellenwert zu beinhalten.  
 
(3) Das Reporting zu den Liquiditätsanlagen umfasst mindestens eine tabellarische Übersicht 
mit folgenden Informationen:

Seite 6 von 6 
 
 Name des Anlageinstituts (Schuldner) 
 Art der Anlageform 
 Betrag 
 Valutadatum der Auszahlung  
 Laufzeit 
 Zinssatz  
 Ggf. zzgl. Courtage 
 Ggf. Ratingnote 
 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
 
Diese Liquiditätsrichtlinie tritt mit Unterzeichnung der Betriebsleitung in Kraft. 
 
 
 
 
 
 
Köln, den       Köln, den 
 
 
 
William Wolfgramm     Dr. Thomas Kreitsch 
Erster Betriebsleiter     Geschäftsführender Betriebsleiter

Beschlussvorlage Ausschuss

2770 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0912/2022 
Freigabedatum 
 17.03.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Betriebsausschuss nimmt die in Anlage beigefügte Liquiditätsrichtlinie des Abfallwirt-
schaftsbetriebs der Stadt Köln zur Kenntnis, welche durch die Betriebsleitung unterzeichnet 
und in Kraft gesetzt werden soll. 
 
2. Der Betriebsausschuss beschließt, dass durch die Betriebsleitung grundsätzlich Liquiditätsan-
lagen auf Grundlage der Liquiditätsrichtlinie getätigt werden können. 
 
3. Wird eine Liquiditätsanlage konkret getätigt, ist der Betriebsausschuss frühzeitig, jedoch im 
Rahmen der Sitzungstermine des Betriebsausschusses, entsprechend zu informieren. Min-
destens berichtet die Betriebsleitung quartalsweise zum Liquiditätsstatus und zu etwaigen ge-
tätigten Anlagen. 
 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 31.03.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Betriebsleitung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln hat sich zuletzt vertieft mit der Frage 
einer eigenen Richtlinie für Liquiditätsanlagen befasst und ist damit einer entsprechenden Aufforde-
rung der Verwaltung nachgekommen. Letztere hatte eine diesbezügliche Initiative und Aufforderung 
an die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gegenüber dem Finanzausschuss zur Sitzung am 
21.06.2021 sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Sitzung am 22.06.2021 angekündigt (Vor-
lage 2334/2021). 
 
Die Möglichkeiten für eine Liquiditätsanlage sind für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sehr 
stark begrenzt. Dies ergibt sich aus einem nachlaufenden Liquiditätsfluss, dem festgelegtem Liquidi-
tätspuffer und dem Liquiditätsschwellenwert. 
 
Um dennoch den Umgang mit gegebenenfalls auftretenden Liquiditätsbeständen zu regeln, beabsich-
tigt die Betriebsleitung, eine Liquiditätsrichtlinie auf Basis des mit der Kämmerei abgestimmten Mus-
ters in Kraft zu setzen. Die Betriebsleitung wird innerhalb des Quartalsberichts den Betriebsaus-
schuss auch künftig fortlaufend über den Liquiditätsstatus zum Ende eines jeden Quartals informie-
ren. Außerdem berichtet die Betriebsleitung regelmäßig zu Beginn eines Monats an die Kämmerei 
ihren Liquiditätsstatus zum Ende des Vormonats. 
 
Die Liquiditätsrichtlinie des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln ist in der Anlage beigefügt.

Beratungsverlauf (1)

31.03.2022 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0912/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
17.03.2022
Erstellt
14.03.2022 17:43