0912/2022
Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
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2022_03_14_Liquiditätsrichtlinie AWB eE
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Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln der Stadt Köln -Liquiditätsrichtlinie- Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................... 3 § 1 Rechtlicher Rahmen ............................................................................................. 3 § 2 Geltungsbereich ................................................................................................... 3 § 3 Anlagegrundsätze ................................................................................................. 3 § 4 Anlageformen ....................................................................................................... 5 § 5 Zuständigkeiten und Verfahren ............................................................................. 5 § 6 Risikomanagement ............................................................................................... 5 § 7 Berichtswesen ...................................................................................................... 5 § 8 Inkrafttreten .......................................................................................................... 6 Seite 3 von 6 Präambel Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Köln. Sie ist Sondervermögen im Sinne des § 97 Absatz 1 Nummer 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Zweck des Abfallwirtschaftsbetriebes der Stadt Köln ist die Gewährleistung der Abfallent- sorgung, Straßenreinigung und Winterwartung nach Maßgabe der Abfallsatzung und der Stra- ßenreinigungssatzung der Stadt Köln. Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Abfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger (örE) dafür verantwortlich, die auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nimmt die eigenbetriebsähnli- che Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wahr. Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Stra- ßen des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) für die Reinigung von öffentlichen Stra- ßen innerhalb von geschlossenen Ortslagen und den Winterdienst verantwortlich. Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nimmt diese Aufgaben verantwortlich wahr. Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln verfügt über ein eigenes Finanzwesen und Kas- senwesen. In der Folge werden auch Liquiditätsbestände vorgehalten. Mit dieser Richtlinie wird daher die Anlage liquider Mittel in eigener Verantwortung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln geregelt. Eine Beteiligung am Cash-Pool der Stadt Köln sowie eine Kapitalan- lage beim Veranstaltungszentrum Köln einschließlich etwaiger Liquiditätskredite an die Stadt Köln sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. § 1 Rechtlicher Rahmen Zur Regelung von Anlagen liquider Mittel wird diese Richtlinie i n eigener Verantwortung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln erlassen. Sie ist gemäß § 16 der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln für Liquiditätsanlagen anzuwenden. § 2 Geltungsbereich Die Liquiditätsrichtlinie gilt für Liquiditätsanlagen des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln. Unter Liquiditätsanlagen werden Tagesgelder/Monatsgelder und Termingelder mit einer Lauf- zeit von bis zu zwölf Monaten verstanden. Die Anlage von Mitteln über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. § 3 Anlagegrundsätze Liquiditätsanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu täti- gen. Folgende Anlagegrundsätze sind bei jedem Neugeschäft zu prüfen: Seite 4 von 6 (1) Es ist auf eine ausreichende Sicherheit und angemessenen Ertrag zu achten. Hierbei wird der Sicherheit eine höhere Priorität eingeräumt (§ 90 GO NRW, Abs. 2). Spekulative Fi- nanzgeschäfte sind verboten. (2) Liquiditätsanlagen sind nur im betriebsnotwendigen Rahmen zulässig. (3) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, sind eine Streuung der Geldanlage und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und densel- ben Schuldner vorzusehen. Die Splittung der Anlage hat sich nach dem Gesamtvolumen zu richten. Folgende Aufteilung ist bei den Anlagen vorzunehmen: Liquiditätsanlagen ab Ein und dasselbe Kreditinstitut 5 – 10 Mio. EUR zulässig bis maximal 50% vom Gesamtvolumen 10 – 20 Mio. EUR zulässig bis maximal 35% vom Gesamtvolumen 20 – 30 Mio. EUR zulässig bis maximal 25% vom Gesamtvolumen 30 – 40 Mio. EUR zulässig bis maximal 20% vom Gesamtvolumen 40 – 60 Mio. EUR zulässig bis maximal 15% vom Gesamtvolumen 60 Mio. EUR zulässig bis maximal 10% vom Gesamtvolumen (4) Bei der Auswahl der Anlageform und Anlagedauer ist die Sicherstellung der Liquidität so- wie der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen. (5) Für alle Anlagearten stehen ausschließlich die Mittel zur Verfügung, die innerhalb des An- lagezeitraums weder für die Deckung von Auszahlungen noch zur Bildung eines Liquidi- tätspuffers benötigt werden. (6) Die Anlage liquider Mittel ist nach § 116 Nr. 5 GWB vergabefrei möglich. Um die wirtschaft- lichste Anlage zu bestimmen, sind mindestens drei aktuelle Vergleichsangebote einzuho- len. Den Zuschlag erhält grundsätzlich, wer auf Basis der Anfrage das wirtschaftlich beste Zinsangebot abgibt. Liegen mehrere gleich lautende Angebote vor, so entscheidet die Ge- schäftsführung unter Abwägung aller zu berücksichtigen den Faktoren. Die Anlageent- scheidung ist zu begründen und ausreichend zu dokumentieren. (7) Eine Beratung durch Dritte kann erfolgen. Makler oder Vermögensverwalter können gem. § 116 Nr. 4 GWB vergabefrei in den Auswahlprozess im Rahmen der vergaberechtlichen Vorschriften eingebunden werden. Der Makler/Vermögensverwalter muss vor Abschluss einer Anlage das Kreditinstitut mitteilen und eine Bestätigung über die Institutssicherung des Kreditinstitutes abgeben. Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung der wirt- schaftlichsten Anlage im Sinne von § 3 Nr. 6 dieser Richtlinie ist der Gesamtzinssatz (Zinssatz inkl. Courtage). Der vereinbarte Gesamtzinssatz ist dem Kreditinstitut schriftlich zu bestätigen. Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsanlage stehen, werden ausschließlich zwischen Kreditinstitut und dem Veranstaltungszentrum Köln ab- gewickelt. Ausgenommen von dieser Regel ist die Gebühr/Courtage. (8) Aus Gründen der Rechtsklarheit ist bei der Beteiligung eines Maklers/Vermögensverwal- ters eine Einstufung des Veranstaltungszentrums Köln als privater Kunde sicherzustellen. Sollte das Veranstaltungszentrum Köln gemäß § 67 WpHG als professioneller Kunde ein- zustufen sein, ist diese Einstufung nach den Regelungen des § 67 Abs. 5 Satz 4 WpHG abzulehnen. Eine Einstufung als privater Kunde ist schriftlich festzuhalten. (9) Es sind ausschließlich Anlagen in EURO zulässig. Fremdwährungsrisiken sind auszu- schließen. Seite 5 von 6 (10) Die Aufnahme von Fremdmitteln bei Kreditinstituten ausschließlich zur Liquiditätsanlage ist ausgeschlossen. (11) Es sind ausschließlich Anlagen bei deutschen Kreditinstituten zulässig, die der Institutssi- cherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen oder der Einlagensi- cherung der deutschen Genossenschaftsbanken angehören. § 4 Anlageformen Die Anlage liquider Mittel beschränkt sich grundsätzlich auf Tagesgelder, Festgelder und Termingelder. § 5 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Das Vorhaben, Liquiditätsanlagen zu tätigen , ist vom Betriebsausschuss vor dem Ab- schluss der Liquiditätsanlagen zu genehmigen. (2) Die Kämmerei der Stadt Köln (20/01) ist vor Abschluss einer konkreten Liquiditätsanlage schriftlich zwecks Abstimmung der Liquiditätslage nach § 11 EigVO NRW zu informieren. (3) Die Entscheidung über und die Verantwortung für die konkreten Liquiditätsanlagen liegt bei der Geschäftsführung. (4) Der Zeitpunkt einer konkreten Anlage und die Anlagedauer werden insbesondere mit Hilfe einer Liquiditätsdisposition ermittelt. Diese hat einen ausreichenden und fest definierten Liquiditätspuffer und einen Schwellenwert zu beinhalten. Liegt der Liquiditätsstand nach Abzug des Puffers über dem festgelegten Schwellenwert, ist zeitnah eine Liquiditätsanlage zu tätigen. § 6 Risikomanagement (1) Alle Liquiditätsanlagen sind laufend zu überwachen. (2) Eine Überwachung der Zinsmärkte hat ebenfalls laufend stattzufinden, so dass bei flexib- len oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. § 7 Berichtswesen (1) Der Liquiditätsstatus ist monatlich in Form eines Berichtswesens an die Kämmerei der Stadt Köln (20/01) sowie regelmäßig dem Betriebsausschuss im Rahmen einer Mitteilung zu berichten. (2) Das Berichtswesen über den Liquiditätsst atus hat einen fest definierten Liquiditätspuffer und den Schwellenwert zu beinhalten. (3) Das Reporting zu den Liquiditätsanlagen umfasst mindestens eine tabellarische Übersicht mit folgenden Informationen: Seite 6 von 6 Name des Anlageinstituts (Schuldner) Art der Anlageform Betrag Valutadatum der Auszahlung Laufzeit Zinssatz Ggf. zzgl. Courtage Ggf. Ratingnote § 8 Inkrafttreten Diese Liquiditätsrichtlinie tritt mit Unterzeichnung der Betriebsleitung in Kraft. Köln, den Köln, den William Wolfgramm Dr. Thomas Kreitsch Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 0912/2022 Freigabedatum 17.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln Beschlussorgan Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln Gremium Datum Beschluss: 1. Der Betriebsausschuss nimmt die in Anlage beigefügte Liquiditätsrichtlinie des Abfallwirt- schaftsbetriebs der Stadt Köln zur Kenntnis, welche durch die Betriebsleitung unterzeichnet und in Kraft gesetzt werden soll. 2. Der Betriebsausschuss beschließt, dass durch die Betriebsleitung grundsätzlich Liquiditätsan- lagen auf Grundlage der Liquiditätsrichtlinie getätigt werden können. 3. Wird eine Liquiditätsanlage konkret getätigt, ist der Betriebsausschuss frühzeitig, jedoch im Rahmen der Sitzungstermine des Betriebsausschusses, entsprechend zu informieren. Min- destens berichtet die Betriebsleitung quartalsweise zum Liquiditätsstatus und zu etwaigen ge- tätigten Anlagen. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 31.03.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Betriebsleitung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln hat sich zuletzt vertieft mit der Frage einer eigenen Richtlinie für Liquiditätsanlagen befasst und ist damit einer entsprechenden Aufforde- rung der Verwaltung nachgekommen. Letztere hatte eine diesbezügliche Initiative und Aufforderung an die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gegenüber dem Finanzausschuss zur Sitzung am 21.06.2021 sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Sitzung am 22.06.2021 angekündigt (Vor- lage 2334/2021). Die Möglichkeiten für eine Liquiditätsanlage sind für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sehr stark begrenzt. Dies ergibt sich aus einem nachlaufenden Liquiditätsfluss, dem festgelegtem Liquidi- tätspuffer und dem Liquiditätsschwellenwert. Um dennoch den Umgang mit gegebenenfalls auftretenden Liquiditätsbeständen zu regeln, beabsich- tigt die Betriebsleitung, eine Liquiditätsrichtlinie auf Basis des mit der Kämmerei abgestimmten Mus- ters in Kraft zu setzen. Die Betriebsleitung wird innerhalb des Quartalsberichts den Betriebsaus- schuss auch künftig fortlaufend über den Liquiditätsstatus zum Ende eines jeden Quartals informie- ren. Außerdem berichtet die Betriebsleitung regelmäßig zu Beginn eines Monats an die Kämmerei ihren Liquiditätsstatus zum Ende des Vormonats. Die Liquiditätsrichtlinie des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln ist in der Anlage beigefügt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0912/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 17.03.2022
- Erstellt
- 14.03.2022 17:43