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3283/2022

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2023

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.10.2022

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Anlage 1 Gebührenkalkulation 2023

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3-11 Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2023

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Ansehen

Anlage 2 Abwassergebührensatzung 2023

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Ansehen

Anlage 1 Gebührenkalkulation 2023

37781 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 1 
 
 
 
 
Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2023 
 
 
 
1. Zusammenfassung 
 
Gebührenrechnung Ist 2021 Plan 2022 Plan 2023
T€ T€ T€
Materialaufwand 41.678 43.056 47.060
Personalaufwand 55.931 54.265 53.032
sonstiger betrieblicher Aufwand 11.532 11.301 12.921
kalkulatorische Abschreibung 98.009 96.965 103.300
kalkulatorische Zinsen 31.805 28.092 0
Sekundärkosten -4.670 -4.260 -4.312
Steuern 148 154 185
Ges amtkos ten 234.433 229.573 212.186
Betriebliche Leistungen 203.334 199.415 203.433
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 194.135 191.794 194.281
sonstige betriebliche Erträge 6.710 4.544 4.726
Ges amtleis tungen 210.044 203.959 208.159
Kostendeckung 89,60% 88,84% 98,10%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -24.389 -25.614 -4.027
Gesamtleistungen inkl. 
Rücklagen 210.044 203.959 208.159
Kostendeckung 89,60% 88,84% 98,10%
Verteilungsschlüssel SW 52,66% 52,19% 52,67%
Gebühreneinnahmen SW 102.241 100.100 102.333
Frischwassermenge Tm³ 66.399 65.000 66.450
Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,54 € 1,54 €
Verteilungsschlüssel NW 47,34% 47,81% 47,33%
Gebühreneinnahmen NW 91.894 91.694 91.948
versiegelte Fläche in Tm² 72.367 72.200 72.400
Nieders chlags was s ers atz 1,27 € 1,27 € 1,27 €  
 
Aufgrund der Kostenprognose können der Schmutz- und Niederschlagswassersatz für 2023 konstant 
gehalten werden. 
Aufgrund des Wegfalls der kalk. Zinsen – gemäß neuer Rechtsauffassung des OVG Münsters -  be-
trägt die Kostenunterdeckung nur noch 4,0 Mio. € (Plan 2022: 25,6 Mio. €). Gemäß § 6 KAG können 
diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebührenzahler eingefordert werden. Der Kos-
tendeckungsgrad verbessert sich deutlich von 88,84% (Plan 2022) zu 98,10% in 2023.

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 2 
 
 
1.1 Gebührentarife 
Ziffer 
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr 
2022
Gebühr 
2023
1.1.1 Schmutz w a sse r je m³ 1,54 € 1,54 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 0,95 € 0,94 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,40 € 0,43 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 35,67 € 36,82 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 74,17 € 75,32 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen 
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
55,93 € 58,24 €
1.2 Nieders chlags was s er je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,27 € 1,27 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,90 € 21,19 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen je m³  37,51 € 39,45 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ 32,19 € 34,25 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, 
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks 
Weiden, Montags bis Freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr
156,62 € 194,70 €
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 401,11 € 417,17 €
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung 95,33 € 99,11 €
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 95,33 € 99,11 €  
 
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes 
• Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr  
 
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 200 m³ und eine 
zuzuordnende Fläche von 130 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit 473,10 € 
Abwassergebühren zu rechnen. 
 
 
• Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr 
 
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen: 
39,45 EURO/m³ x 5 m³ =     197,55 EURO 
 
• Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr 
 
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs  folgende Jahresgebühr zu erwarten: 
120,0 m³ x 0,8 x 34,25 EURO/m³ =  3.288,00 EURO 
 
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin sehr 
hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt wer-
den. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisierung 
bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in Was-
serschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt.

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
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1.3 Allgemeine Grundlagen 
 
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren 
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den 
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach- 
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen) sowie die 
an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Gebühren-
rechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und entspricht somit 
der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-
Betriebsabrechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der je-
weiligen Gebührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen 
Angaben ermittelt und aufgeteilt.  
 
 
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage  
 
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser 
 
2023 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 211.186 T€ (2022 =229.573 T€) 
 
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in 
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der 
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2021) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung.  
 
Schmutzwasser Niederschlagswasser 
67,44 % 32,56 % 
 
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser 
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte 
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für 
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:  
- dichter Bebauungsstruktur, 
- mittlerer Bebauungsstruktur und 
- lockerer Bebauungsstruktur 
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.  
 
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von: 
 
Schmutzwasser  Niederschlagswasser 
43 % : 57 % 
 
2.1.1 Materialaufwand 
 
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die 
Abwasserabgabe i. H. v. 6.594 T€. Die Materialkosten steigen um 9,3% im Vergleich zum Planwert 2022. Dies 
liegt im Wesentlichen an deutlich höheren Kosten für Strom.  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2021 41.678 -1,68% 17,8%
Plan 2022 43.056 3,31% 18,8%
Plan 2023 47.060 9,30% 22,2%  
 
2.1.2 Personalaufwand 
 
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten:

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
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Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2021 55.931 -1,71% 23,9%
Plan 2022 54.265 -2,98% 23,6%
Plan 2023 53.032 -2,27% 25,1%  
 
Die Personalkosten in Höhe von rd. 53,0 Mio. EURO (Vorjahr 54,3 Mio. EURO) sinken gegenüber dem Vorjahr 
aufgrund eines höheren Zinsfußes und der damit verbundenen geringeren Personalrückstellungszuführung.  
 
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand  
 
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte 
Abwasser 2023. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen 
Aufwendungen:  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2021 11.532 -6,95% 4,9%
Plan 2022 11.301 -2,00% 4,9%
Plan 2023 12.921 14,34% 6,1%  
 
Der Großteil dieser Kostensteigerung resultiert aus dem §2 UStG, der ab dem 01.01.2023 Mehrwertsteuer für 
die von der Stadt Köln für die StEB Köln erbrachten Leistungen vorsieht. Dies betrifft vor allem die Großveran-
lagung, die EDV Mieten an Amt 12 sowie die Telefonkosten. 
 
2.1.4 Kalkulatorische Kosten 
 
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 48,9 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind. 
 
•  Abschreibung 
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen 
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Auch das Urteil des OVG vom 17.05.2022 – 8A 1019/20 bestätigt die Zulässigkeit 
der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, in-
dem die Anschaffungskosten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesam-
tes fortgeschrieben wurden. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiede-
nen Anlagenteile wird durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende 
zeitliche Entwicklung: 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2021 98.009 6,82% 41,8%
Plan 2022 96.965 -1,07% 42,2%
Plan 2023 103.300 6,53% 48,9%  
Der Anstieg der geplanten Abschreibung 2023 gegenüber dem Planwert 2022 erklärt sich im Wesentlichen 
durch die Indexsteigerung (gemäß statistischem Bundesamt). Hier macht sich die aktuell vergleichsweise hohe 
Inflationsrate im Bausektor deutlich bemerkbar.  
 
 
• Verzinsung

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
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Gemäß der neusten Rechtsprechung des OVG Münsters (Urteil des OVG vom 17.05.2022 – 8A 1019/20) kön-
nen bei gleichzeitigem Ansatz von kalk. Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte derzeit keine kalk. 
Zinsen in die Abwassergebühren kalkuliert werden. 
  
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2021 31.805 -7,79% 13,6%
Plan 2022 28.092 -11,67% 12,2%
Plan 2023 0 -100,00% 0,0%  
 
Die kalkulatorischen Zinsen entfallen dadurch.  
 
 
2.1.5 Sekundärkosten 
 
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind 
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:  
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung) 
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten) 
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung) 
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet) 
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art 
 
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten tä-
tig ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich: 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2021 -4.670 -6,77% -2,0%
Plan 2022 -4.260 -8,78% -1,9%
Plan 2023 -4.312 1,22% -2,0%  
 
 
 
2.1.6 Steuern 
 
Die Position enthält im Plan 2023 die Kfz-Steuer (12 T€) sowie die Stromsteuer (172 T€).  
 
 
2.2 Abzusetzende Erlöse 
 
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren)  
 
Grundlagen der Berechnung der Erlöse  sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 202 3 der Sparte 
Abwasser.  
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2021 9.199 -11,95% 4,4%
Plan 2022 7.621 -17,15% 3,7%
Plan 2023 9.152 20,09% 4,4%  
 
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen 
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk 
Weiden erzielt. Der Plan 2023 weist aufgrund der hohen Energiepreise einen Anstieg durch Wärmeverkäufe 
und Stromeinspeisungen aus.  
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
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Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2021 6.710 4,75% 3,2%
Plan 2022 4.544 -32,28% 2,2%
Plan 2023 4.726 4,01% 2,3%  
 
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2023 liegen leicht über dem Planwert 2022.  
 
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen 
 Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen 
 
Stand der Rücklage zum 31.12.2021 0 T€ 
Entnahme 2022 0 T€ 
Zuführung 2022 0 T€ 
Stand der Rücklage zum 31.12.2022 0 T€ 
Wie 2022 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2023 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung 
beläuft sich auf 3.027 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden.  
 
 
2.3 Schmutzwassermenge 
 
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der RheinE nergie AG vom September 202 1 bis August 202 2 
prognostizierte Frischwassermenge für 202 3 zugrunde gelegt. Aufgrund der Erfahrungen werden die erwarte-
ten Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Sy s-
tems bei der Stadt Köln wird mit einem Wert in Höhe von 66.450.000 m³ für das Jahr 2023 geplant. Die zeitli-
che Entwicklung stellt sich wie folgt dar: 
 
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2007 (2007) 69.360.112 -2,49% Veranlagung
2008 (2008) 67.577.983 -2,57% Veranlagung
2009 (2009) 66.171.625 -2,08% Veranlagung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.981.068 0,51% Veranlagung
2020 (2020) 66.097.294 3,31% Veranlagung
2021 (2021) 66.398.943 0,46% Veranlagung
2022 (2021) 65.000.000 -2,11% geschätzt
2023 (2022) 66.450.000 2,23% geschätzt  
 
 
2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche 
 
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des Ka-
lenderjahres 2022 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB 
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur 
befestigten Fläche, wird für 2023 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 72.400.000 m² veran-
schlagt, wobei 22.471.696 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
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Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt: 
 
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2007 69.862.000 0,20% 22.345.828 0,30% 47.516.172 0,10%
2008 70.308.040 0,64% 22.125.764 -0,98% 48.182.276 1,40%
2009 71.180.827 1,24% 22.173.847 0,22% 49.006.980 1,71%
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019 71.754.658 0,02% 22.409.066 0,00% 49.345.592 0,03%
2020 72.172.268 0,58% 22.451.093 0,19% 49.721.175 0,76%
2021 72.367.428 0,27% 22.471.696 0,09% 49.895.732 0,35%
2022* 72.200.000 0,04% 22.471.696 0,00% 49.728.304 -0,34%
2023* 72.400.000 0,05% 22.471.696 0,00% 49.928.304 0,40%  
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen) 
 
 
 
3. Gebührenberechnung 
 
3.1  Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranla-
ge nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen  
 
 
Gebührenrechnung in T€ I nsge sa m t Schmutz-
w a sse r %- Anteil Niederschlags-
w a sse r %- Anteil
Materialaufwand 47.060 25.955 55,2% 21.104 44,8%
Personalaufwand 53.032 27.746 52,3% 25.286 47,7%
kalkulatorische Abschreibung 103.300 52.292 50,6% 51.008 49,4%
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.921 6.742 52,2% 6.179 47,8%
kalkulatorische Zinsen 0 0 0,0% 0 0,0%
Sekundärkosten -4.312 -2.226 51,6% -2.086 48,4%
Steuern 185 101 54,6% 84 45,4%
Ges amtkos ten 212.186 110.610 52,1% 101.575 47,9%
Betriebliche Leistungen 203.433 107.314 52,8% 96.119 47,2%
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 194.281 102.333 52,7% 91.948 47,3%
sonstige betriebliche Erträge 4.726 2.040 43,2% 2.686 56,8%
Ges amtleis tungen 208.159 109.354 52,5% 98.805 47,5%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -4.027 -1.256 31,2% -2.770 68,8%  
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen) 
 
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlösen 
 
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und 
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.  
Insgesamt:

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 8 
 
 
 
Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2021 234.433 0,58% 210.044 -0,10%
Plan 2022 229.573 -2,07% 203.959 -2,90%
Plan 2023 212.186 -7,57% 208.159 2,06%  
 
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze 
 
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 €             4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 €             2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 €             2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 €             1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 €             0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 €             -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2021 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2022 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2023 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%  
 
3.2    Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
 
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regen-
wasserkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.  
 
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische 
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können 
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiterhin 
beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die städti-
schen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. 
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten: 
 Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten 
 Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und 
 Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der  
Schmutzwassergebühr. 
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 61,16%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,54 EURO x 61,16 % somit gerundet 0,94 EURO. 
 
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser  
 
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die 
Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden 
werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne 
die Personalkosten und kalkulatorischen Kosten.  
 
Art der Kosten Bezugsjahr EURO 
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand 2023 20.104.743 
Verrechnung Umlagen 2023 4.343.326 
Abwasserabgabe 2023 4.372.000 
Summe  28.900.069

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 9 
 
 
Gebühr für nicht genutztes Grundwasser:  
 
EURO  m³   EURO/m³ 
28.900.069 : 66.450.000 = 0,4349 0,43 
 
 
 
 
3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 
 
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen. 
 
3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleink läranlagen sowie 
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung  
 
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend 
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und 
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die 
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.  
 
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife  
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm  
       aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³, 
2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³ , 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab 
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.  
 
Für 2023 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 14.600 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen 
auf: 
 
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.900 13,01%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 7.700 52,74%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 5.000 34,25%
14.600  
 
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser 
aus abflusslosen Gruben sind für 2023 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei werden 
die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus 
Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus 
abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird 
der BSB
5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben 
mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen.  
 
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen 
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 20 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen 
Kosten die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter in Höhe von 40,00 € ermittelt. Für die Fremd-
firmen ergeben sich Kosten in Höhe von 154,70 €. Daher ist der Gebührentarif auf 194,70 € festzusetzen. 
 
Tarife   2022  2023 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, 
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und 
Chemietoiletten je m³ 
20,90 EURO/m³ 21,22 EURO/m³ 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³ 
37,51 EURO/m³ 39,45 EURO/m³

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 10 
 
 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, 
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³ 
32,19 EURO/m³ 34,25 EURO/m³ 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag 
von 17 Uhr bis 6 Uhr 
 
156,62 EURO/m³ 
 
194,70 EURO/m³ 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 EURO/h 130,90 EURO/h 
2.5 Leerfahrten 116,62 EURO/h 178,50 EURO/h 
 
 
 
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen 
 
Die Gebührensätze sind in der Anlage 3, Ziffer 3.1 – 3.6 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar-
beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen. 
Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a, 5b, 
5c und 5d. 
 
 
5. Gebühren für die Fahrzeuge 
 
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab-
wassergebührensatzung aufgenommen und für 2023 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die 
Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten 
mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Ziffer 5 abgerechnet. 
 
 
6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 
 
Die in Anlage 2 im Gebührentarif  unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des 
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden auf 
Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die Be-
rechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt. 
 
 
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen 
 
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der 
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die 
Betriebsabteilung.  
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem 
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen. 
 
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife: 
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 417,17 EURO 
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 99,11 EURO 
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 99,11 EURO 
 
Die Gebührentarife 7.2 und 7.3 tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand für die Erteilung der Ka-
nalanschlussscheine stark differiert und durch die gesonderten Gebührentarife eine Zuordnung entsprechend 
der Kostenverursachung vorgenommen werden kann.  
Der Gebührentarif 7.2 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen für Wiederverwendungen keine Kos-
ten für die Abnahme des Hausanschlusses anfallen bzw. bei Umplanungen zu einem bereits erteilten Kanalan-
schlussschein die Kosten für die Abnahme bereits beim erteilten Kanalanschlussschein enthalten sind.  
Der Gebührentarif 7.3 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen, bei denen ein Überflutungsnachweis 
oder eine Einleitungsbeschränkung abzustimmen und zu prüfen ist, ein erhöhter verwaltungstechnischer Auf-

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 11 
 
 
wand anfällt.  
 
 
8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung 
Von der Gebührensatzung für das Jahr 2022 abweichende Formulierungen und Regelungen sind, soweit es sich 
um Ergänzungen handelt, in dieser Anlage und in der Anlage 3 fett geschrieben; soweit es sich um Streichungen 
handelt, sind diese in dieser Anlage durchgestrichen und in der Anlage 3 nicht mehr erkennbar. 
 
8.1 Bezugszeitraum für Schmutzwasser, § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver-
brauch im Zeitraum von September 2021 bis August 2022 zurückgegriffen. Daher lautet § 3 Absatz 3 Buchstabe 
a) Satz 2: 
 
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das 
Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahr (2021) bis 
August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2022) fällt.“ 
 
8.2 Änderung bei Dachbegrünungen, § 3 Absatz 3 Buchstabe d) 
§ 3 Abs. 3 lit. d) wird wie folgt geändert: 
 
 „d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr 
je nach Abflussbeiwert Art der Dachbegrünung (extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem 
aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Der Abflussbeiwert ist insbe-
sondere Eine intensive Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers nachzu-
weisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand des intensiven Gründachs 
durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. 
Abflussbeiwert Art des Gründachs Reduzierung der Niederschlagswassergebühr  
um 
0,1 90% 
0,2 80% 
0,3 70% 
0,4 60% 
0,5 50% 
0,6 40% 
0,7 30% 
intensive Dachbegrünung (Abflussbeiwert 0,3) 70% 
extensive Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,6) 
40% 
„ 
 
Inhaltlich legt die bisherige Regelung für Dachbegrünungen fest, die Niederschlagswassergebühr je nach Ab-
flussbeiwert zu mindern, weil das Niederschlagswasser bei Gründächern nicht vollständig in die Kanalisation 
gelangt. Die bisherige Regelung enthält 7 Abflussbeiwerte mit unterschiedlichen Reduzierungen der Nieder-
schlagswassergebühren und legt einen Nachweis des Abflussbeiwertes durch Bescheinigung des Gründachher-
stellers fest. 
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die kleinteiligere Aufteilung nach den verschiedenen Abflussbeiwerten 
für den Bürger schwer nachzuweisen ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht immer Fachfirmen 
die Herstellung von Gründächern vornehmen bzw. bei Bestandsflächen häufig keine Unterlagen mehr vorliegen.

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 12 
 
 
Bei Dachbegrünungen wird in intensive Dachbegrünung (vollwertiger Bodenaufbau bis hin zur Baumbepflanzung 
möglich) sowie extensive Dachbegrünung (Dünnschichtaufbau mit Substrat in der Regel trockenheitsverträgliche 
Vegetation) unterschieden. Bei intensiven Dachbegrünungen kann bei entsprechenden Aufbau nahezu das ge-
samte Regenwasser zurückgehalten werden. Bei extensiven Dachbegrünungen wird in der Regel ca. 50%des 
Regenwassers zurückgehalten. Daher soll zukünftig zwischen den Begrünungsarten unterschieden und eine 
intensive Dachbegrünung mit einem höheren Abzugsfaktor versehen werden. In etwa 80 % der Fälle liegen ex-
tensive Gründächer vor. Ein Nachweis durch den Gründachhersteller wird nur noch beim intensiven Gründach 
wegen des höheren Abzugs verlangt. Diese Anpassung dient der Vereinfachung des Verfahrens für den Bürger. 
 
8.3 Änderung bei Gebührenminderung bei befestigten Flächen, § 3 Absatz 3 Buchstabe e) 
§ 3 Abs. 3 lit.e) wird wie folgt geändert: 
 
 
 „e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 50% gemindert werden, 
wenn die Befestigung in einer der nachfolgend genannten Arten erfolgt ist: 
  - zertifiziertes Ökopflaster 
  - Rasengittersteine 
  - unverfugtes Pflaster 
  - Schotter 
  - Kies 
  Die Neigung der Fläche zur Straßenentwässerung darf 5% nicht überschreiten. Der Nachweis über die 
Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB 
Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen.“ 
 
 
Die Streichung der Anforderung an die Neigung der Fläche erfolgt, da nach den Erfahrungen im Umgang mit 
Anträgen auf Minderung der Niederschlagswassergebühr bei teilversiegelten und wasserdurchlässigen Flächen 
ein Nachweis der Flächenneigung für den Bürger häufig nicht oder nur schwer nachzuweisen ist und zudem in 
den meisten Fällen diese Neigung unter 5% liegt. Zur Vereinfachung des Verfahrens erfolgt daher die Strei-
chung. 
 
 
 
8.4 Einführung einer Verwaltungsgebühr bei Anträgen auf Minderung der Schmutzwassergebühren we-
gen Gartenbewässerung, neu: Siebter Abschnitt 
 
Nach § 2 Abs. 5 können private Grundstückseigentümer die Wassermengen absetzen, die im Rahmen der Gar-
tenbewässerung nachweislich nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Die Nachweise, dass diese 
Wassermengen nicht der Kanalisation zugeführt werden, sondern für die Gartenbewässerung verwendet werden 
erfolgen durch Vorlage von Unterlagen durch den Antragsteller, z. B. Fotos der geeichten Wasserzähler, Fotos 
der Verplombung, sonstige Unterlagen. 
Über die Verwaltungsgebühr kann der Bearbeitungsaufwand dieser Anträge den Kostenverursachern zugeord-
net werden und entlastet die Schmutzwassergebühr. 
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus Anlage 11. 
 
Es wird ein neuer Abschnitt 7 eingefügt: 
 
„Siebter Abschnitt 
 
Verwaltungsgebühren 
 
§ 16 Leistungen 
 
Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der Schmutzwassergebühr 
nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung. 
 
§ 17 Gebührenschuld und Fälligkeit 
 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über die erstmalige Beantra-
gung von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1  
 
 Seite 13 
 
 
Entscheidung der StEB Köln über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermen-
gen im Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigen Zählertausch. Von der Gebühren-
pflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln, welche keine erneute Prüfung der 
Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser Satzung erfordern, wie die jährliche Übermittlung der 
Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig geeichten Zählers.  
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf sonstige Weise, bevor die An-
tragsprüfung vollständig erfolgt ist oder wird abgelehnt, sind bis zu 75% des Betrages der Ver-
waltungsgebühr zu erheben. Keine Gebühr wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der sachlichen 
Bearbeitung noch nicht begonnen hat. 
(3) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung beantragt hat oder durch 
die Leistung unmittelbar begünstigt wird. 
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.“ 
 
 
Im Zuge der Einführung der Verwaltungsgebühr (neuer Abschnitt 7) wird klarstellend in § 2 Abs. 5 ein neuer Satz 
7 eingefügt: 
 
(5) Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die nicht im Zusammen-
hang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) 
und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die 
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, aus-
nahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte 
Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine Entfer-
nung des Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB Köln 
nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen 
Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. 
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB Köln 
schriftlich zu stellen. 
Der Antrag ist gebührenpflichtig (§§16,17). 
 
 
8.5 Anpassungen aufgrund des neu eingefügten Abschnitts 7 
 
Die nachfolgenden §§ verändern sich durch die Einfügung des neuen Abschnittes 7: 
 
Der bisherige siebte Abschnitt wird  
 
„Siebter Abschnitt Achter Abschnitt 
Schlussvorschriften“ 
 
 
Der bisherige § 16 wird zu 
„§ 16 § 18 Auskunftspflicht“ 
 
 
 
 
 
Der bisherige § 17 wird zu 
„§17 §19 In-Kraft-Treten“

Beschlussvorlage Rat

5052 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3283/2022 
Freigabedatum 
 17.10.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2023  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln  
- nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2023 (Anlage 1) zur Kenntnis.  
 
- stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässe-
rung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Ent-
sorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in der zu diesem Beschluss 
beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 
Finanzausschuss 31.10.2022 
Rat 10.11.2022

2 
Begründung 
 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 3 Absatz 1 
der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbesei-
tigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in diesen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 
der StEB-Satzung i. V. m. § 114a Gemeindeordnung NRW den Weisungen des Rates der Stadt Köln. 
Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebührensatzung 
für das Jahr 2023 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 11 der Vorlage ver-
wiesen. Der Verwaltungsrat wird am 26.10.2022 tagen. Die Verwaltung wird in der Sitzung des Finanz-
ausschusses am 31.10.2022 darüber berichten. 
Wie in den vergangenen Jahren werden die StEB Köln weiterhin größtmögliche Anstrengungen unter-
nehmen, ihre Prozesskosten zu reduzieren. Die Prognosen für das Jahr 2023 gehen insgesamt von ei-
ner Kostensenkung gegenüber den Planzahlen für 2022 aus. Die Kostensenkung resultiert aus dem 
Wegfall des Ansatzes der kalkulatorischen Verzinsung entsprechend der neuen Rechtsprechung des 
OVG NRW (Urteil vom 17.05.2022 – 9 A 1019/20). 
Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2021 bis August 2022 gemeldeten Daten und 
den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 2023 eine 
Schmutzwassermenge von 66.450.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit leicht über dem Er-
gebnis von 2021 und über der Prognose für 2022. 
Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2021 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis für 2023 mit 
gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 72.400.000 m² gerechnet und daher die Planzahlen von 
2022 geringfügig angehoben.  
Die Hauptgebührensätze können konstant gehalten werden. Die Niederschlagswassergebühr beträgt – 
wie im Vorjahr - 1,27 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen und die Schmutzwassergebühr wei-
terhin 1,54 €/m³ für bezogenes Frischwasser. 
Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeordneten Kos-
ten und erwarteten Mengen. 
Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteigerungen wur-
den auch für das Geschäftsjahr 2023 die Abwassergebühren weiterhin nicht kostendeckend kalkuliert. 
Die für das Geschäftsjahr 2023 geplanten Gebühren führen zu einer geschätzten Kostenunterdeckung 
nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 4 Mio. €. Diese geplante Inkaufnahme einer kal-
kulatorischen Unterdeckung durch nicht kostendeckende Gebühren kann in zukünftigen Jahren nicht im 
Rahmen der Gebührenkalkulation ausgeglichen werden; denn das KAG ermöglicht nur den Ausgleich 
ungeplanter Gebührenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Dieser Einnahmeverzicht bedeutet 
den dauerhaften Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzierungspotentials. 
Der Unterschied zwischen den Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2023 und der Gebührenkalkulation 
2023 liegt in den handelsrechtlichen Abschreibungen und Verzinsungen einerseits und dem Ansatz kal-
kulatorischer Abschreibungen und Verzinsungen bei der Gebührenkalkulation andererseits. Die kalkula-
torische Verzinsung wird mit 0% gerechnet, um der neuen Rechtsprechung des OVG Rechnung zu tra-
gen. Die Details sind dem Wirtschaftsplan für 2023 zu entnehmen, der dem Verwaltungsrat der StEB 
Köln und dem Rat der Stadt Köln zeitgleich vorgelegt wird.  
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Der erforderliche Abstimmungsprozess zwischen der Verwaltung und den Stadtentwässerungsbetrieben 
hat mehr Zeit in Anspruch genommen als geplant. Die Sitzung des Rates am 08.12.22 kann nicht abge-
wartet werden, um die bis zum Jahresende erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses nicht zu ge-
fährden. 
 
Anlage 1:   Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2023 
Anlage 2:  Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung 
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für 
die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung  
Anlage 3 - 11:  Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation

Anlage 3-11 Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2023

21303 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2023
1 28. 09.2022
Anlage 3 KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser-
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung
Gebührentarif 2023
€ € € € € €
Personalausgaben 1.733.613 3.538.669 2.552.919 7.600 7.832.801 232.207 291.797
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 10.246.715 3.735.000 1.557.967 0 15.539.682 596.630 562.107
Abschreibungen  4.171.890 8.397.545 2.084.435 4.357 14.658.227 1.175.463 705.702
Verzinsung des Anlagekapitals 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt Ausgaben / Kosten 16.152.219 15.671.214 6.195.320 11.957 38.030.710 2.004.300 1.559.606
€/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,19 3,15 1,41 4,75 0,48 6,11
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,19 3,15 1,41 4,75 0,48 6,11
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,19 0,94 0,37 1,51 0,48 1,83
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 3.986
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2023 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2023 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2021 (m³ ) 82.993.542 300,00 0,09 4.180.986 300,00
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 1 5.000,00 1,70 1.900 5.000,00
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 1 1.500,00 0,45 7.700 1.500,00
sonstige Fäkalschlamme (m³) 1 5.000,00 1,70 5.000 5.000,00
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)

Abwassergebührenkalkulation 2023
2 28. 09.2022
Anlage 3
Gebührentarif 2023
Personalausgaben 
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 
Abschreibungen  
Verzinsung des Anlagekapitals 
Gesamt Ausgaben / Kosten
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben
Kosten der Fäkalschlammkippstelle
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2023 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2023 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2021 (m³ )
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³)
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 
sonstige Fäkalschlamme (m³)
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen 
Gruben
1.3 2.1 2.2
€ € € € € € €
235.668 9.227 768.899 40.000
360.760 1.465 1.393.469 240.000
281.842 28.240 2.191.247 0
0 0 0 0
878.269 38.932 4.353.615 280.000 55.434 224.566
€/m³ €/m³ €/m³
3,90 10,49 10,49
3,90 10,49 14.488
1,03 3,34 18.698
2,67 2,67 5.066 20.533
8,06
21,22
39,45 34,25
Trockensubstanz
0,09
1,70
0,45
1,70

Abwassergebührenkalkulation 2023
3 2 8.09.2022
EURO EURO
Anlage 4
Gebühr 2023 Allgemeine Kosten 2.004.300
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.195.586
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.559.606 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.195.586 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 878.269 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.195.586 *0,09
Allgemeine Kosten 2.004.300
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.195.586
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.559.606 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.195.586 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 878.269 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.195.586 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
 an der  Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 55.434
Schmutzwassergrubensatzung Kosten  der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 14.488
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 5.066
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.901
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 224.566
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 18.698
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 20.533
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 7.701
39,45
34,25
1,83 3,34
1,03
+ 8,06 = 21,22Fäkalschlammkostensatz je m³ + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 10,49 + 2,67
0,48
0,48
6,11 10,49
3,90

Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2023
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmungen
Personalkoste
n
Raumkosten
B
etriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2023
Gebührentarif 
2022
Differenz zu 
2022
3.3.1
Farbe, Trübung, Geruch, 
Temperatur 1.850 10,50 € 2,43 € 1,19 € 0,71 €   - €         14,84 €   15,05 €   -0,21 €
3.3.2 pH-Wert 3.600 3,50 €   2,43 € 1,19 € 0,71 €   - €         7,84 €     8,18 €     -0,34 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.600 7,00 €   2,43 € 1,19 € 0,71 €   - €         11,34 €   11,61 €   -0,27 €
3.3.4.1 Trockenrückstand 2.250 9,78 €   2,43 € 1,19 € 0,71 €   4,28 €   18,40 €   20,03 €   -1,63 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.900 9,78 €   2,43 € 5,74 € 0,71 €   5,66 €   24,32 €   25,15 €   -0,83 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 170 12,34 € 2,43 € 1,19 € 0,71 €   5,06 €   21,73 €   22,60 €   -0,87 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/ 
Trocken-
substanz/Absetzbare 
Stoffe (Masse)
3.600 21,07 € 2,43 € 5,74 € 0,71 €   9,08 €   39,03 €   38,79 €   0,24 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.250 49,08 € 2,43 € 7,76 € 5,47 €   19,64 € 84,38 €   78,93 €   5,45 €
3.4.1.2 BSB5 700 36,85 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   14,30 € 61,44 €   60,57 €   0,87 €
3.4.1.3 CSB 1.500 15,84 € 2,43 € 7,16 € 0,87 €   7,97 €   34,27 €   34,04 €   0,23 €
3.4.1.5 N ges 100 70,09 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   24,38 € 104,77 € 102,92 € 1,85 €
3.4.1.6 KW-Index 850 49,08 € 2,43 € 7,76 € 3,21 €   18,95 € 81,43 €   80,17 €   1,26 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe
600 38,58 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   14,82 € 63,70 €   62,72 €   0,98 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 24,57 € 2,43 € 7,16 € 6,97 €   12,47 € 53,60 €   52,87 €   0,73 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 31,57 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   12,70 € 54,57 €   53,87 €   0,70 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb
2.250 14,07 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   7,57 €   32,55 €   32,14 €   0,41 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.150 17,57 € 2,43 € 7,16 € 4,73 €   9,67 €   41,56 €   35,92 €   5,64 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid
100 21,07 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   9,51 €   40,88 €   40,39 €   0,49 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar
70 38,58 € 2,43 € 7,16 € 14,49 € 19,00 € 81,65 €   81,93 €   -0,28 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid
80 17,57 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   8,45 €   36,32 €   40,47 €   -4,15 €
3.4.2.1.14 Nitrit 850 21,07 € 2,43 € 7,16 € 4,73 €   10,73 € 46,12 €   43,14 €   2,98 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.500 24,57 € 2,43 € 7,16 € 4,73 €   11,79 € 50,68 €   47,38 €   3,30 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt, 
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.800 17,57 € 2,43 € 7,16 € 2,78 €   9,08 €   39,01 €   38,83 €   0,18 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst
800 17,57 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   8,64 €   37,11 €   39,52 €   -2,41 €
3.4.2.1.7 Chromat 100 28,07 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   11,64 € 50,01 €   49,32 €   0,69 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn, 
Ti, Mo, Ba, Borat
4.450 21,07 € 2,43 € 7,76 € 1,68 €   9,99 €   42,94 €   41,01 €   1,93 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe, 
Fe wasserlöslich, 
Mn, Mn wasserlöslich,  
Ca, Na, Al,Schwefel 
gesamt, 
Schwefel wasserlöslich
3.050 17,57 € 2,43 € 7,76 € 0,84 €   8,67 €   37,27 €   35,59 €   1,68 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb.
1.100 21,07 € 2,43 € 7,76 € 5,44 €   11,13 € 47,84 €   46,20 €   1,64 €
3.4.2.3.2 BTX 400 49,08 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   18,19 € 78,18 €   89,98 €   -11,80 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 45,58 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   17,13 € 73,62 €   88,91 €   -15,29 €
3.4.2.3.1 PAK 60 94,60 € 2,43 € 7,76 € 9,36 €   34,62 € 148,77 € 156,43 € -7,66 €
3.4.2.3.4 PCB 50 94,60 € 2,43 € 7,76 € 9,36 €   34,62 € 148,77 € 162,63 € -13,86 €
3.4.2.3.5 Aldehyde 20 94,60 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   32,00 € 137,50 € 151,43 € -13,93 €
Gebührenbedarfberechnung 2023 für Abwasseruntersuchungen

Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2023
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmungen
Personalkoste
n
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2023
Gebührentarif 
2022
Differenz zu 
2022
Gebührenbedarfberechnung 2023 für Abwasseruntersuchungen
3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 73,59 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   25,63 € 110,12 € 124,64 € -14,52 €
3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 94,60 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   32,00 € 137,50 € 151,43 € -13,93 €
3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 100 94,60 € 2,43 € 7,76 € 0,71 €   32,00 € 137,50 € 151,43 € -13,93 €
3.5.1 Mikros-kopisches Bild 200 30,79 € 2,43 € 1,19 € 0,71 €   10,65 € 45,78 €   46,83 €   -1,05 €
3.5.2 TTC-Test 30 55,91 € 2,43 € 2,61 € 0,71 €   18,70 € 80,37 €   80,46 €   -0,09 €
3.4.1.10 Säure-/Base-kapazität 15 13,28 € 2,43 € 7,16 € 0,71 €   7,15 €   30,73 €   32,21 €   -1,48 €

Abwassergebührenkalkulation 2023  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 6
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.7
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 1,89 318,30
Reparaturkosten/Wartung Odalog 2,29 384,30
Abschreibung Generator 0,03 5,21
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,15 24,86
Zwischensumme Kosten je Tag 4,36
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung 1,00 39,89 39,89 478,74
Batterien für das Gerät 1,00 1,08 0,36 4,32
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 6,07 0,51 6,07
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Eichung, Reinigung, Wartung 1,00 39,89 39,89 478,74
Zwischensumme Kosten je Einsatz 80,66
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 39,89 159,58 1.914,95
Zwischensumme Personalkosten je Std. 159,58
Gesamt 244,60 3.615,49
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 80,66 80,66 3.3.7
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 4,36 61,06 3.3.7
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 39,89 159,58 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,55 35,54 6.
Betrag 336,83 3.615,49
ohne KM 301,29
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes in EUR
Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 18,09 EUR                1.266,05 EUR      
Reparaturkosten/Wartung 8,57 EUR                  600,00 EUR         
Zwischensumme Kosten je Tag 26,66 EUR                
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 39,29 EUR    39,29 EUR                550,00 EUR         
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 39,89 EUR    159,58 EUR               2.234,11 EUR      
Zwischensumme Kosten je Einsatz 198,87 EUR               
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 39,89 EUR    159,58 EUR               2.234,11 EUR      
Zwischensumme Personalkosten je Std. 159,58 EUR               
Gesamt 385,10 EUR               6.884,27 EUR      
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 198,87 EUR  198,87 EUR               3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 5 26,66 EUR    133,29 EUR               3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 39,89 EUR    159,58 EUR               5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,55 EUR      35,54 EUR                6.
Betrag 527,28 EUR               6.884,27 EUR      
ohne KM 491,73 EUR

Abwassergebührenkalkulation 2023  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 7
Anlage 5c
Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6
automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung 4,01 560,79
Reparaturkosten/Wartung 0,00 0,00
Zwischensumme Kosten je Tag 4,01
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung je Einsatz 1,00 39,89 39,89 159,58
Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 55,00 55,00 550,00
Sensoren je Einsatz 1,00 89,00 89,00 890,00
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Kalibrierung, Reinigung 1,00 39,89 39,89 159,58
Zwischensumme Kosten je Einsatz 223,79
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 39,89 159,58 638,32
Zwischensumme Personalkosten je Std. 159,58
Gesamt 387,37 2.958,26
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 223,79 223,79 3.3.6
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 4,01 56,08 3.3.6
Personalkosten für Ein und Ausbau 4 39,89 159,58 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,55 35,54 6.
Betrag 474,99 2.958,26
ohne KM 439,45
Anlage 5d
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Gebühr 2022
inkl. 
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete 
Preissteigerung für 
2023
= 7%
Gebühr 2023
3.4.2.3.6 PFT 180,34 EUR  12,62 EUR                192,97 EUR         
3.4.2.3.7 Phthalate 111,73 EUR  7,82 EUR                  119,56 EUR         
3.4.2.3.8 Organozinnverbindunge 434,92 EUR  30,44 EUR                465,36 EUR         
3.4.2.3.9 LAS 511,09 EUR  35,78 EUR                546,86 EUR         
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 767,49 EUR  53,72 EUR                821,21 EUR         
3.4.2.3.11 Nonylphenole 117,09 EUR  8,20 EUR                  125,29 EUR         
Anlage 5e
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2022
Erwartete 
Preissteigerung für 
2023
= 7%
Gebühr 2023
3.3.8 Nachweis von H2S  
mittels Prüfröhrchen 
vor Ort
2,95 EUR      0,21 EUR                  3,16 EUR             
3.3.8 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
3.3.8 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)
Berechnung der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S)

Abwassergebührenkalkulation 2023  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
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Abwassergebührenkalkulation 2023  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
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Abwassergebührenkalkulation 2023 Top 1.1 Anlage 6
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                             Fahrzeug                       Kosten                                Einzelpreis/   
Stundensatz 
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge 
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge 
ohne 
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige 
(Notstromagregate 
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2023 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn.  Abschreibungswert 10.154 € 47.965 € 42.634 € 29.370 € 16.655 € 27.152 € 3.153 € 3.130 €
durchschn. Verzinsung
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 6.670 € 46.909 € 30.616 € 18.633 € 8.168 € 15.160 € 2.711 € 1.341 €
jährliche Summe 16.823 € 94.873 € 73.249 € 48.003 € 24.824 € 42.312 € 5.864 € 4.471 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 10,78 € 60,78 € 46,92 € 30,75 € 15,90 € 27,11 € 3,76 € 2,86 €

Abwassergebührenkalkulation 2023
Anlage 7                       Gebührentarif  
für KAS 
 Jahreskosten 
2023 
KAS mit 
Zustimmung 
und Abnahme
KAS Wieder-
verwendung / 
Umplanung
Optional zzgl. 
Überflutungs-
nachweis/ 
Einleitungs-
beschränkung
Ziffer 7 Gebührensätze für die 
Kanalanschlussscheine 7.1 7.2 7.3
Stunden Techniker EG8 MK in h 4,5 2,0 2,0
Personalaufwand MK in € 216,81 €           96,36 €               96,36 €                  
Stunden Techniker EG9 TB3 in h 4,0 0,0 0,0
Personalaufwand TB3 in € 211,80 € 0,00 € 0,00 €
Büroarbeitsplatz in h 5,5 2,0 2,0
Büroarbeitsplatz in € 44,74 € 16,27 € 16,27 €
Pkw Nutzung TB3 3h
Mittelwert Leasingrate E-PKW 2.377,16 € 4,46 €
Mittelwert Betriebskosten PKW  TB3 1.133,91 € 2,13 €
Stromkosten E-PKW auf 100 km für 20 kWh 6,00 € 1,20 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 7,79 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 48,11 €             11,26 €               11,26 €                  
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 521,47 €           123,89 €             123,89 €                
Kosten pro Kanalanschlussschein
Abzug 20 % der  Kosten die durch den allgemeinen 
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 104,29 €           24,78 €               24,78 €                  
Gebührensatz 417,17 € 99,11 € 99,11 €

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 8
Seite 12 von 15
Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 29,12 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 7,70 €
5 bis 30 m³ 46,20 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung bis 5m³ 36,82 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung über 5m³ & unter 30 m³ 75,32 €
1.1.6 für Genehmigung für 
vorübergehende Einleitungen zuzüglich 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der 
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
58,24 €

Abwassergebührenkalkulation
2023
Anlage 9
Seite 13 von 15
Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2021 Plan 12. 2021 Ist 12. 2021 Anteil Ist Plan 12. 2021 Ist 12. 2021 Plan 12. 2021 Ist 12.2021
T€ T€ % T€ T€ T€ T€
Materialaufwand 44.789 41.678 17,78% 24.649 22.880 20.141 18.797
Personalaufwand 52.254 55.931 23,86% 27.078 29.541 25.176 26.390
Kalkulatorische Abschreibung 93.267 98.009 41,81% 47.216 48.899 46.051 49.110
sonstiger betrieblicher Aufwand 10.464 11.532 4,92% 5.385 6.112 5.080 5.420
kalkulatorische Zinsen 32.120 31.805 13,57% 16.261 14.951 15.859 16.854
Sekundärkosten -4.050 -4.670 -1,99% -2.065 -2.379 -1.985 -2.292
Steuern 171 148 0,06% 93 81 78 67
Ausgaben / Kosten 229.015 234.431 100,00% 118.617 120.085 110.400 114.347
Betriebliche Leistungen 198.566 203.334 96,81% 103.935 107.301 94.631 96.033
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 191.286 194.135 92,43% 100.100 102.241 91.186 91.894
sonstige betriebliche Erträge 4.927 6.710 3,19% 2.128 2.953 2.799 3.757
Gesamtleistungen 203.493 210.044 100,00% 106.063 110.253 97.430 99.791
Kostendeckung 88,86% 89,60% 89,42% 91,81% 88,25% 87,27%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 203.493 210.044 106.063 110.253 97.430 99.791
Kostendeckung nach Entnahme 88,86% 89,60% 89,42% 91,81% 88,25% 87,27%
Ergebnis Gebührenrechnung -25.522 -24.388 -12.554 -9.832 -12.970 -14.556
Frischwassermenge m³ 65.000.000 66.398.943
bebaute und befestigte Fläche m² 71.800.000 72.367.428
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser  
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,73
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,69
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche

Abwassergebührenkalkulation  2023  Anlage 10
Seite 14 von 15
Jahrespersonalkosten 2023 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1.598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 44,08 €                                         
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 43,41 €                                         
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 39,89 €                                         
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 44,67 €                                         
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 55,54 €                                         
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 65,97 €                                         
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 78,59 €                                         
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 96,90 €                                         
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden 
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen 
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der 
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für 
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist 
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20

Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 11
Kalkulation der Verwaltungsgebühr für Erstmalige Beantragung der Absetzung 
nach § 2 Abs. 5 sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch 
Gebührentarif Nr. 8
MK Bearbeitung in Minuten 45
ME Buchung und Geldeingang nachverfolgen in Minuten 10
Kosten MK 29,92 €                                        
Kosten ME 6,65 €                                          
Kosten Büroarbeitsplatz 7,46 €                                          
Summe vor Verwaltungskostenzuschlag 44,02 €                                        
Gebühr inkl. 10% Verwaltungskostenzuschlag 48,43 €

Anlage 2 Abwassergebührensatzung 2023

37575 Zeichen

Anlage 2 
/ 2 
Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung 
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für 
die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
- Abwassergebührensatzung (AbwGebS) – 
vom     .      .2022 
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 26.10.2022 
aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), 
der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 
2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das 
Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 
5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 
2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. 
September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen. 
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich 
§ 1 Gegenstand 
(1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im 
folgenden - StEB Köln - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und 
7 KAG NRW: 
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, 
b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung,

/ 3 
c) für Abwasseruntersuchungen, 
d) für sonstige Leistungen, 
e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. 
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 
KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. 
(3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem 
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. 
Zweiter Abschnitt 
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden 
Bestimmungen: 
a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge, 
b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder 
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser 
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene 
Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt 
vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen 
oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, 
c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm 
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und 
Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten 
Menge, 
d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage 
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. 
(2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet 
der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung:

/ 4 
a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung 
gestellte Wassermenge, 
b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie 
bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte 
Menge, 
c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück 
zugeführte Wassermenge, 
d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 
e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. 
(3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den 
Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. 
(4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag 
des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch 
festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere 
nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art 
und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. 
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige 
Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler 
eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem Ermessen, ob 
und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises 
vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. 
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des 
Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. 
(5)  Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die 
nicht im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der 
Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des 
Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die 
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte 
Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu 
führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch 
den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine Entfernung des

/ 5 
Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist 
den StEB Köln nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender 
Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar 
nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt.  
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids 
bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig 
(§§16,17). 
(6)  Der Gebührenschuldner hat bei den StEB Köln die in Absatz 2 Buchstaben c) 
und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das abgelaufene 
Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) gilt 
diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale Veranlagung 
erfolgt. 
Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise 
durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
Die StEB Köln können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises 
zusätzliche Anforderungen stellen. 
Ferner hat der Gebührenschuldner bei den StEB Köln jeden Neuzugang bzw. 
jede Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche unverzüglich 
mitzuteilen. 
Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der 
Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, 
hat der Gebührenschuldner sie durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
(7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht 
rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. 
 
§ 3 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: 
a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge, 
b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter 
(m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche,

/ 6 
c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der 
eingeleiteten Menge. 
(2) Veranlagungszeitraum ist: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres 
eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum 
die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des 
Kalenderjahres, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, 
c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. 
(3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: 
a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die 
Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen 
Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des 
jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat 
(Schmutzwassereinleitungsjahr). 
Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im 
Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem 
Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des 
Schmutzwassereinleitungsjahr (2021) bis August des dem 
Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2022) fällt. Bei der 
Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler 
ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht 
insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der 
jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf 
Monate anteilig umgerechnet. 
Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche 
Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt. 
Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als 
Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach

/ 7 
Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten 
Schmutzwassermenge.

Anlage 2 
/ 8 
b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des 
Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. 
c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge 
zugrunde gelegt. 
d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die 
Niederschlagswassergebühr je nach Art der Dachbegrünung 
(extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden 
Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Eine intensive 
Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers 
nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand 
des intensiven Gründachs durch andere geeignete Unterlagen 
nachzuweisen. 
 
Art des Gründachs Reduzierung der 
Niederschlagswassergebühr um 
Intensive Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,3) 
70 % 
Extensive 
Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,6) 
40 % 
 
e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 
50% gemindert werden, wenn die Befestigung in einer der nachfolgend 
genannten Arten erfolgt ist: 
- zertifiziertes Ökopflaster 
- Rasengittersteine  
- unverfugtes Pflaster  
- Schotter 
- Kies 
Der Nachweis über die Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch 
nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art 
und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen.

/ 9 
(4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die 
öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des 
Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die 
Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten 
entsprechend. 
(5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der 
angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die 
angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden 
Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom 
Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für 
jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe 
des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. 
(6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach 
Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die 
Brauchwassermenge entweder 
a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen 
Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für 
Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder 
b) auf Antrag des Gebührenpflichtigen über einen fest installierten, geeichten 
Wasserzwischenzähler zu erfassen. 
Die Brauchwasserzuführung ist den StEB Köln, vor Inbetriebnahme einer Anlage 
anzuzeigen. Der Gebührenschuldner hat den StEB Köln Änderungen der 
Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann 
Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen 
Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der 
Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der 
an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu 
bringen. 
(7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für 
vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der vom 
Antragsteller angegebenen Einleitungsdauer und einer auf Erfahrungswerten 
beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt:

/ 10 
a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, 
wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den 
Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ 
anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und 
den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom 
Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter 
Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt.  
(8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der 
Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und 
sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung 
der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der 
Ausnahmegenehmigung festgesetzt. 
(9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird 
pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) 
und b).  
§ 4 Gebührenschuld 
(1) Gebührenschuldner sind: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Eigentümer der 
Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. 
Besteht ein Erbbaurecht, ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Liegt 
wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist der wirtschaftliche 
Eigentümer der Gebührenschuldner, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende 
Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des

/ 11 
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den 
Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt 
Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. 
(3) Die Gebührenschuldner erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen 
Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) 
von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB Köln gefertigt. 
Dieser Bescheid kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid 
verbunden werden. Die StEB Köln sind berechtigt, mit der Einziehung die Stadt 
Köln zu beauftragen. 
(4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der 
Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den 
Wohnungseigentümern oder dem Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach 
dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. 
(5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den 
Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und 
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden 
ist, 
b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, 
c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der 
Antragstellung. 
(6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das 
Gebührenschuldnerverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in 
die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche 
bleiben hiervon unberührt. 
(7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, 
Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die 
Grundstücksbezeichnung anzusehen: 
a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche 
Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist,

/ 12 
b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind 
oder ihm ohne Widmung dienen, 
c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende 
Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten. 
§ 5 Fälligkeit und Vorauszahlung 
(1) Die Gebühren werden fällig: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. 
August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der 
Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat der Gebührenschuldner 
zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten 
Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im Laufe des 
Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit und 
Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit 
dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. 
(2) Hat der Gebührenschuldner gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die 
Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend 
von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. 
(3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 
die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach 
Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. 
Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr 
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der 
Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. 
(4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete

/ 13 
Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige 
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. 
(5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. 
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der 
Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. 
 
Dritter Abschnitt 
Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung 
§ 6 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des 
Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und 
Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen 
erforderliche Spülwasser. 
(2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die 
Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 
Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das 
Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die 
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen 
entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, 
Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). 
(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in 
den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der 
Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden 
konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. 
§ 7 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der

/ 14 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. 
(2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde 
berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der 
tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist vom 
Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen Vertreter auf dem 
mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen.  
(3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt 
berechnet.  
§ 8 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der 
Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung 
des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine 
Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu 
entsorgende Anlage befindet.  
(2) Gebührenschuldner sind die Anschlussberechtigten zum Zeitpunkt der 
Entleerung. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid 
angegebenen Zeitpunkt.

Anlage 2 
/ 15 
Vierter Abschnitt 
Abwasseruntersuchungsgebühren 
§ 9 Leistungen 
Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische 
Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch. 
§ 10 Gebührenschuld 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln durchgeführten Untersuchungen, 
soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. 
Gebührenschuldner sind: 
a) der Anschlussberechtigte, 
b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, 
c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung 
von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
(2) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer die Abwasseruntersuchung selbst oder 
durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs 
werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn 
diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. 
(4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden 
mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die 
Leistung ihn betrifft.

Anlage 2 
/ 16 
§ 11 Fälligkeit 
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Fünfter Abschnitt 
Gebühren für sonstige Leistungen 
§ 12 Sonstige Leistungen 
(1) Die StEB Köln erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem 
Umfang. 
(2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Mitarbeiterstunden angesetzt werden, 
sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum jeweiligen 
Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze vom 
Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: 
 
Buchst. Zuschlag v. H. 
a) Überstunden 30 
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 
c) Sonntagsarbeit 25 
d) Arbeiten an Oster- und 
Pfingstsonntag 35 
e)  Feiertagsarbeit  135 
f) Arbeiten am 24.12. und am 31.12. 40 
g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 
 
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird 
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe 
festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis 
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache 
des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die 
Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 
§ 13 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. 
(2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist

/ 17 
Gebührenschuldner, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, deren 
Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.  
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Sechster Abschnitt 
Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen 
§ 14 Leistungen 
Die StEB Köln prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legen 
die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilen 
die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und 
nehmen den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem 
Kanalanschlussschein ab. 
§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln ausgestellten 
Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und 
Wiederverwendungen sowie Änderungen von Kanalanschlussscheinen wegen 
Umplanungen. 
(2) Für die Kanalanschlussscheine, die eine Abstimmung und Prüfung von 
Überflutungsnachweisen und Einleitungsbeschränkungen beinhalten, wird eine 
zusätzliche Gebühr erhoben. 
(3) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist 
Gebührenschuldner, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch Dritte, 
deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Anlage 2 
/ 18 
Siebter Abschnitt 
Verwaltungsgebühren 
§ 16 Leistungen 
Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der 
Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung. 
 
§ 17 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über 
die erstmalige Beantragung von Absetzungen von Wassermengen im 
Rahmen der Gartenbewässerung und mit der Entscheidung der StEB Köln 
über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen im 
Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigen Zählertausch. Von der 
Gebührenpflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln, 
welche keine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser 
Satzung erfordern, wie die jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im 
Erstantrag bezeichneten und noch gültig geeichten Zählers.  
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf 
sonstige Weise, bevor die Antragsprüfung vollständig erfolgt ist oder wird 
abgelehnt, sind bis zu 75% des Betrages der Verwaltungsgebühr zu 
erheben. Keine Gebühr wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der 
sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat. 
(3) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung 
beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird. 
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 
 
 
 
Achter Abschnitt 
Schlussvorschriften

/ 19 
§ 18 Auskunftspflicht 
Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten Gebührenschuldner und deren 
gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser Satzung 
und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, über alle für 
die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen 
Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten der StEB Köln 
ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen Anlagenteilen auf den 
Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von den StEB 
Köln ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 
§ 19 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

/ 20 
Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
vom      .       .2022 
1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen  
Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige 
Gebührensatz anteilig 
 
  Euro 
1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser 
und sonstigem Wasser  
 
 
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in 
Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 
0,94 
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,43 
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 
36,82 
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 
75,32 
1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende 
Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif 
nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 
58,24 
1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche  
und Jahr 
1,27 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem  
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
21,19 
2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach  
der Schmutzwassergrubensatzung

/ 21 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 
Uhr, außer Feiertagen je m³ 
39,45 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis 
Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 
34,25 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen,  
Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 
194,70 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 130,90 
2.5 Leerfahrten 178,50 
3. Abwasseruntersuchungsgebühren  
3.1 Probenahmen  
3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 198,87 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 26,66 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand)  
3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5  
3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5  
3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5  
3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5  
3.3 Physikalische Untersuchungen  
3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 14,84 
3.3.2 pH-Wert 7,84

/ 22 
3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 11,34 
3.3.4 Gesamtrückstand  
3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 18,40 
3.3.4.2 Glühverlust 24,32 
3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen  
3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 21,73 
3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 39,03 
3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit  
durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 
223,79 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 4,01 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas-  
Messgerät 
80,66 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 4,36 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 3,16 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.4 Chemische Untersuchungen  
3.4.1 Summen- und Gruppenparameter

/ 23 
3.4.1.1 AOX, EOX je 84,38 
3.4.1.2 BSB5 61,44 
3.4.1.3 CSB 34,27 
3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 104,77 
3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 81,43 
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 63,70 
3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 53,60 
3.4.1.9 Phenol-Index 54,57 
3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 30,73 
3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 32,55 
3.4.2 Einzelbestimmungen  
3.4.2.1 Anorganisch  
3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5  
3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 41,56 
3.4.2.1.3 Freies Chlor 40,88 
3.4.2.1.4 Chlor gesamt 39,01 
3.4.2.1.5 Chlordioxid 40,88 
3.4.2.1.6 Chlorid 39,01 
3.4.2.1.7 Chromat 50,01 
3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 81,65 
3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 81,65

/ 24 
3.4.2.1.10 Fluor gesamt 36,32 
3.4.2.1.11 Fluorid 36,32 
3.4.2.1.12 Hydrazin 41,56 
3.4.2.1.13 Nitrat 39,01 
3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 46,12 
3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 50,68 
3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 50,68 
3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 50,68 
3.4.2.1.18 Sulfat 39,01 
3.4.2.1.19 Thiocyanat 39,01 
3.4.2.1.20 Sulfid 37,11 
3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 37,11 
3.4.2.2 Elemente  
3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn,  
Titan, Molybdän, Barium, Borat je 
42,94 
3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, 
Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, 
Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 
37,27 
3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 47,84 
3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5  
3.4.2.3 Organisch  
3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 148,77 
3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 78,18

/ 25 
3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 73,62 
3.4.2.3.4 PCB 148,77 
3.4.2.3.5 Aldehyde 137,50 
3.4.2.3.6 PFT 192,97 
3.4.2.3.7 Phthalate 119,56 
3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 465,36 
3.4.2.3.9 LAS 546,86 
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 821,21 
3.4.2.3.11 Nonylphenole 125,29 
3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 110,12 
3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 137,50 
3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 137,50 
3.4.2.4 Sonderuntersuchungen  
3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.5 Biologische Untersuchungen  
3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 45,78 
3.5.2 TTC-Test 80,37

/ 26 
3.6 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden  
Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende 
Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln dabei 
entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 
 
4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene 
Stunde  
 
 
4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 10,78 
4.2 HDS-Fahrzeuge  
4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
60,78 
4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
46,92 
4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 30,75 
4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 15,90 
4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 27,11 
4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,76 
4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 2,86 
4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu 
Ziffer 3.1 bis 3.6 und 5. 
 
3,55 
5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde  
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 44,08 
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 43,41 
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 39,89 
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 44,67 
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 55,54 
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 65,97

/ 27 
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 78,59 
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 96,90 
6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,00 
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 417,17 
7.2 Kanalanschlussschein Wiederwendung/Umplanung 99,11 
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 99,11 
8. Erstmalige Beantragung der Absetzung nach § 2 Abs. 5 sowie 
Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch  
48,43 € 
 Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung  
vom     .        .2022 
 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
§ 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung lautet: 
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen 
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach 
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es 
sei denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes 
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der 
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht 
worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet 
oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher 
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet 
worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
Köln, den       .       .2022 
 
William Wolfgramm 
Vorsitzender des Verwaltungsrates 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln,  
Anstalt des öffentlichen Rechts 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (3)

24.10.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
31.10.2022 Finanzausschuss
TOP 10.23 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3283/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.10.2022
Erstellt
06.10.2022 13:57