3283/2022
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2023
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Anlage 1 Gebührenkalkulation 2023
37781 Zeichen
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
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Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2023
1. Zusammenfassung
Gebührenrechnung Ist 2021 Plan 2022 Plan 2023
T€ T€ T€
Materialaufwand 41.678 43.056 47.060
Personalaufwand 55.931 54.265 53.032
sonstiger betrieblicher Aufwand 11.532 11.301 12.921
kalkulatorische Abschreibung 98.009 96.965 103.300
kalkulatorische Zinsen 31.805 28.092 0
Sekundärkosten -4.670 -4.260 -4.312
Steuern 148 154 185
Ges amtkos ten 234.433 229.573 212.186
Betriebliche Leistungen 203.334 199.415 203.433
- davon Kanalbenutzungsgebühren 194.135 191.794 194.281
sonstige betriebliche Erträge 6.710 4.544 4.726
Ges amtleis tungen 210.044 203.959 208.159
Kostendeckung 89,60% 88,84% 98,10%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -24.389 -25.614 -4.027
Gesamtleistungen inkl.
Rücklagen 210.044 203.959 208.159
Kostendeckung 89,60% 88,84% 98,10%
Verteilungsschlüssel SW 52,66% 52,19% 52,67%
Gebühreneinnahmen SW 102.241 100.100 102.333
Frischwassermenge Tm³ 66.399 65.000 66.450
Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,54 € 1,54 €
Verteilungsschlüssel NW 47,34% 47,81% 47,33%
Gebühreneinnahmen NW 91.894 91.694 91.948
versiegelte Fläche in Tm² 72.367 72.200 72.400
Nieders chlags was s ers atz 1,27 € 1,27 € 1,27 €
Aufgrund der Kostenprognose können der Schmutz- und Niederschlagswassersatz für 2023 konstant
gehalten werden.
Aufgrund des Wegfalls der kalk. Zinsen – gemäß neuer Rechtsauffassung des OVG Münsters - be-
trägt die Kostenunterdeckung nur noch 4,0 Mio. € (Plan 2022: 25,6 Mio. €). Gemäß § 6 KAG können
diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebührenzahler eingefordert werden. Der Kos-
tendeckungsgrad verbessert sich deutlich von 88,84% (Plan 2022) zu 98,10% in 2023.
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1.1 Gebührentarife
Ziffer
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr
2022
Gebühr
2023
1.1.1 Schmutz w a sse r je m³ 1,54 € 1,54 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 0,95 € 0,94 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,40 € 0,43 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende
Einleitungen bis 5 m³ 35,67 € 36,82 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 74,17 € 75,32 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
55,93 € 58,24 €
1.2 Nieders chlags was s er je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,27 € 1,27 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen,
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³
20,90 € 21,19 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen je m³ 37,51 € 39,45 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ 32,19 € 34,25 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen,
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks
Weiden, Montags bis Freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr
156,62 € 194,70 €
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 401,11 € 417,17 €
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung 95,33 € 99,11 €
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 95,33 € 99,11 €
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes
• Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 200 m³ und eine
zuzuordnende Fläche von 130 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit 473,10 €
Abwassergebühren zu rechnen.
• Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen:
39,45 EURO/m³ x 5 m³ = 197,55 EURO
• Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs folgende Jahresgebühr zu erwarten:
120,0 m³ x 0,8 x 34,25 EURO/m³ = 3.288,00 EURO
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin sehr
hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt wer-
den. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisierung
bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in Was-
serschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt.
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1.3 Allgemeine Grundlagen
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach-
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen) sowie die
an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Gebühren-
rechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und entspricht somit
der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-
Betriebsabrechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der je-
weiligen Gebührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen
Angaben ermittelt und aufgeteilt.
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser
2023 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 211.186 T€ (2022 =229.573 T€)
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2021) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung.
Schmutzwasser Niederschlagswasser
67,44 % 32,56 %
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:
- dichter Bebauungsstruktur,
- mittlerer Bebauungsstruktur und
- lockerer Bebauungsstruktur
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von:
Schmutzwasser Niederschlagswasser
43 % : 57 %
2.1.1 Materialaufwand
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die
Abwasserabgabe i. H. v. 6.594 T€. Die Materialkosten steigen um 9,3% im Vergleich zum Planwert 2022. Dies
liegt im Wesentlichen an deutlich höheren Kosten für Strom.
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Ges amtkos ten
Ist 2021 41.678 -1,68% 17,8%
Plan 2022 43.056 3,31% 18,8%
Plan 2023 47.060 9,30% 22,2%
2.1.2 Personalaufwand
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten:
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Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Ges amtkos ten
Ist 2021 55.931 -1,71% 23,9%
Plan 2022 54.265 -2,98% 23,6%
Plan 2023 53.032 -2,27% 25,1%
Die Personalkosten in Höhe von rd. 53,0 Mio. EURO (Vorjahr 54,3 Mio. EURO) sinken gegenüber dem Vorjahr
aufgrund eines höheren Zinsfußes und der damit verbundenen geringeren Personalrückstellungszuführung.
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte
Abwasser 2023. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen
Aufwendungen:
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Ges amtkos ten
Ist 2021 11.532 -6,95% 4,9%
Plan 2022 11.301 -2,00% 4,9%
Plan 2023 12.921 14,34% 6,1%
Der Großteil dieser Kostensteigerung resultiert aus dem §2 UStG, der ab dem 01.01.2023 Mehrwertsteuer für
die von der Stadt Köln für die StEB Köln erbrachten Leistungen vorsieht. Dies betrifft vor allem die Großveran-
lagung, die EDV Mieten an Amt 12 sowie die Telefonkosten.
2.1.4 Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 48,9 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind.
• Abschreibung
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Auch das Urteil des OVG vom 17.05.2022 – 8A 1019/20 bestätigt die Zulässigkeit
der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, in-
dem die Anschaffungskosten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesam-
tes fortgeschrieben wurden. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiede-
nen Anlagenteile wird durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende
zeitliche Entwicklung:
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Ges amtkos ten
Ist 2021 98.009 6,82% 41,8%
Plan 2022 96.965 -1,07% 42,2%
Plan 2023 103.300 6,53% 48,9%
Der Anstieg der geplanten Abschreibung 2023 gegenüber dem Planwert 2022 erklärt sich im Wesentlichen
durch die Indexsteigerung (gemäß statistischem Bundesamt). Hier macht sich die aktuell vergleichsweise hohe
Inflationsrate im Bausektor deutlich bemerkbar.
• Verzinsung
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Gemäß der neusten Rechtsprechung des OVG Münsters (Urteil des OVG vom 17.05.2022 – 8A 1019/20) kön-
nen bei gleichzeitigem Ansatz von kalk. Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte derzeit keine kalk.
Zinsen in die Abwassergebühren kalkuliert werden.
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Ges amtkos ten
Ist 2021 31.805 -7,79% 13,6%
Plan 2022 28.092 -11,67% 12,2%
Plan 2023 0 -100,00% 0,0%
Die kalkulatorischen Zinsen entfallen dadurch.
2.1.5 Sekundärkosten
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung)
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten)
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung)
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet)
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten tä-
tig ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich:
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Ges amtkos ten
Ist 2021 -4.670 -6,77% -2,0%
Plan 2022 -4.260 -8,78% -1,9%
Plan 2023 -4.312 1,22% -2,0%
2.1.6 Steuern
Die Position enthält im Plan 2023 die Kfz-Steuer (12 T€) sowie die Stromsteuer (172 T€).
2.2 Abzusetzende Erlöse
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren)
Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 202 3 der Sparte
Abwasser.
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Einnahmen
Ist 2021 9.199 -11,95% 4,4%
Plan 2022 7.621 -17,15% 3,7%
Plan 2023 9.152 20,09% 4,4%
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk
Weiden erzielt. Der Plan 2023 weist aufgrund der hohen Energiepreise einen Anstieg durch Wärmeverkäufe
und Stromeinspeisungen aus.
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen
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Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Einnahmen
Ist 2021 6.710 4,75% 3,2%
Plan 2022 4.544 -32,28% 2,2%
Plan 2023 4.726 4,01% 2,3%
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2023 liegen leicht über dem Planwert 2022.
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen
Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen
Stand der Rücklage zum 31.12.2021 0 T€
Entnahme 2022 0 T€
Zuführung 2022 0 T€
Stand der Rücklage zum 31.12.2022 0 T€
Wie 2022 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2023 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung
beläuft sich auf 3.027 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden.
2.3 Schmutzwassermenge
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der RheinE nergie AG vom September 202 1 bis August 202 2
prognostizierte Frischwassermenge für 202 3 zugrunde gelegt. Aufgrund der Erfahrungen werden die erwarte-
ten Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Sy s-
tems bei der Stadt Köln wird mit einem Wert in Höhe von 66.450.000 m³ für das Jahr 2023 geplant. Die zeitli-
che Entwicklung stellt sich wie folgt dar:
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2007 (2007) 69.360.112 -2,49% Veranlagung
2008 (2008) 67.577.983 -2,57% Veranlagung
2009 (2009) 66.171.625 -2,08% Veranlagung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.981.068 0,51% Veranlagung
2020 (2020) 66.097.294 3,31% Veranlagung
2021 (2021) 66.398.943 0,46% Veranlagung
2022 (2021) 65.000.000 -2,11% geschätzt
2023 (2022) 66.450.000 2,23% geschätzt
2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des Ka-
lenderjahres 2022 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur
befestigten Fläche, wird für 2023 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 72.400.000 m² veran-
schlagt, wobei 22.471.696 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.
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Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt:
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2007 69.862.000 0,20% 22.345.828 0,30% 47.516.172 0,10%
2008 70.308.040 0,64% 22.125.764 -0,98% 48.182.276 1,40%
2009 71.180.827 1,24% 22.173.847 0,22% 49.006.980 1,71%
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019 71.754.658 0,02% 22.409.066 0,00% 49.345.592 0,03%
2020 72.172.268 0,58% 22.451.093 0,19% 49.721.175 0,76%
2021 72.367.428 0,27% 22.471.696 0,09% 49.895.732 0,35%
2022* 72.200.000 0,04% 22.471.696 0,00% 49.728.304 -0,34%
2023* 72.400.000 0,05% 22.471.696 0,00% 49.928.304 0,40%
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen)
3. Gebührenberechnung
3.1 Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranla-
ge nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen
Gebührenrechnung in T€ I nsge sa m t Schmutz-
w a sse r %- Anteil Niederschlags-
w a sse r %- Anteil
Materialaufwand 47.060 25.955 55,2% 21.104 44,8%
Personalaufwand 53.032 27.746 52,3% 25.286 47,7%
kalkulatorische Abschreibung 103.300 52.292 50,6% 51.008 49,4%
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.921 6.742 52,2% 6.179 47,8%
kalkulatorische Zinsen 0 0 0,0% 0 0,0%
Sekundärkosten -4.312 -2.226 51,6% -2.086 48,4%
Steuern 185 101 54,6% 84 45,4%
Ges amtkos ten 212.186 110.610 52,1% 101.575 47,9%
Betriebliche Leistungen 203.433 107.314 52,8% 96.119 47,2%
- davon Kanalbenutzungsgebühren 194.281 102.333 52,7% 91.948 47,3%
sonstige betriebliche Erträge 4.726 2.040 43,2% 2.686 56,8%
Ges amtleis tungen 208.159 109.354 52,5% 98.805 47,5%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -4.027 -1.256 31,2% -2.770 68,8%
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen)
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlösen
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.
Insgesamt:
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
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Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2021 234.433 0,58% 210.044 -0,10%
Plan 2022 229.573 -2,07% 203.959 -2,90%
Plan 2023 212.186 -7,57% 208.159 2,06%
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 € 4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 € 2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 € 2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 € 1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 € 0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 € -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2021 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2022 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2023 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
3.2 Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regen-
wasserkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiterhin
beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die städti-
schen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten:
Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten
Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und
Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der
Schmutzwassergebühr.
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 61,16%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,54 EURO x 61,16 % somit gerundet 0,94 EURO.
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die
Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden
werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne
die Personalkosten und kalkulatorischen Kosten.
Art der Kosten Bezugsjahr EURO
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand 2023 20.104.743
Verrechnung Umlagen 2023 4.343.326
Abwasserabgabe 2023 4.372.000
Summe 28.900.069
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
Seite 9
Gebühr für nicht genutztes Grundwasser:
EURO m³ EURO/m³
28.900.069 : 66.450.000 = 0,4349 0,43
3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen.
3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleink läranlagen sowie
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³,
2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³ ,
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.
Für 2023 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 14.600 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen
auf:
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.900 13,01%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 7.700 52,74%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 5.000 34,25%
14.600
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser
aus abflusslosen Gruben sind für 2023 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei werden
die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus
Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus
abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird
der BSB
5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben
mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen.
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 20 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen
Kosten die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter in Höhe von 40,00 € ermittelt. Für die Fremd-
firmen ergeben sich Kosten in Höhe von 154,70 €. Daher ist der Gebührentarif auf 194,70 € festzusetzen.
Tarife 2022 2023
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten,
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und
Chemietoiletten je m³
20,90 EURO/m³ 21,22 EURO/m³
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³
37,51 EURO/m³ 39,45 EURO/m³
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
Seite 10
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben,
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³
32,19 EURO/m³ 34,25 EURO/m³
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag
von 17 Uhr bis 6 Uhr
156,62 EURO/m³
194,70 EURO/m³
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 EURO/h 130,90 EURO/h
2.5 Leerfahrten 116,62 EURO/h 178,50 EURO/h
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen
Die Gebührensätze sind in der Anlage 3, Ziffer 3.1 – 3.6 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar-
beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen.
Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a, 5b,
5c und 5d.
5. Gebühren für die Fahrzeuge
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab-
wassergebührensatzung aufgenommen und für 2023 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die
Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten
mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Ziffer 5 abgerechnet.
6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde
Die in Anlage 2 im Gebührentarif unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden auf
Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die Be-
rechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt.
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die
Betriebsabteilung.
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen.
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife:
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 417,17 EURO
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 99,11 EURO
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 99,11 EURO
Die Gebührentarife 7.2 und 7.3 tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand für die Erteilung der Ka-
nalanschlussscheine stark differiert und durch die gesonderten Gebührentarife eine Zuordnung entsprechend
der Kostenverursachung vorgenommen werden kann.
Der Gebührentarif 7.2 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen für Wiederverwendungen keine Kos-
ten für die Abnahme des Hausanschlusses anfallen bzw. bei Umplanungen zu einem bereits erteilten Kanalan-
schlussschein die Kosten für die Abnahme bereits beim erteilten Kanalanschlussschein enthalten sind.
Der Gebührentarif 7.3 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen, bei denen ein Überflutungsnachweis
oder eine Einleitungsbeschränkung abzustimmen und zu prüfen ist, ein erhöhter verwaltungstechnischer Auf-
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
Seite 11
wand anfällt.
8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung
Von der Gebührensatzung für das Jahr 2022 abweichende Formulierungen und Regelungen sind, soweit es sich
um Ergänzungen handelt, in dieser Anlage und in der Anlage 3 fett geschrieben; soweit es sich um Streichungen
handelt, sind diese in dieser Anlage durchgestrichen und in der Anlage 3 nicht mehr erkennbar.
8.1 Bezugszeitraum für Schmutzwasser, § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver-
brauch im Zeitraum von September 2021 bis August 2022 zurückgegriffen. Daher lautet § 3 Absatz 3 Buchstabe
a) Satz 2:
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das
Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahr (2021) bis
August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2022) fällt.“
8.2 Änderung bei Dachbegrünungen, § 3 Absatz 3 Buchstabe d)
§ 3 Abs. 3 lit. d) wird wie folgt geändert:
„d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr
je nach Abflussbeiwert Art der Dachbegrünung (extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem
aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Der Abflussbeiwert ist insbe-
sondere Eine intensive Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers nachzu-
weisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand des intensiven Gründachs
durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Abflussbeiwert Art des Gründachs Reduzierung der Niederschlagswassergebühr
um
0,1 90%
0,2 80%
0,3 70%
0,4 60%
0,5 50%
0,6 40%
0,7 30%
intensive Dachbegrünung (Abflussbeiwert 0,3) 70%
extensive Dachbegrünung
(Abflussbeiwert 0,6)
40%
„
Inhaltlich legt die bisherige Regelung für Dachbegrünungen fest, die Niederschlagswassergebühr je nach Ab-
flussbeiwert zu mindern, weil das Niederschlagswasser bei Gründächern nicht vollständig in die Kanalisation
gelangt. Die bisherige Regelung enthält 7 Abflussbeiwerte mit unterschiedlichen Reduzierungen der Nieder-
schlagswassergebühren und legt einen Nachweis des Abflussbeiwertes durch Bescheinigung des Gründachher-
stellers fest.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die kleinteiligere Aufteilung nach den verschiedenen Abflussbeiwerten
für den Bürger schwer nachzuweisen ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht immer Fachfirmen
die Herstellung von Gründächern vornehmen bzw. bei Bestandsflächen häufig keine Unterlagen mehr vorliegen.
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
Seite 12
Bei Dachbegrünungen wird in intensive Dachbegrünung (vollwertiger Bodenaufbau bis hin zur Baumbepflanzung
möglich) sowie extensive Dachbegrünung (Dünnschichtaufbau mit Substrat in der Regel trockenheitsverträgliche
Vegetation) unterschieden. Bei intensiven Dachbegrünungen kann bei entsprechenden Aufbau nahezu das ge-
samte Regenwasser zurückgehalten werden. Bei extensiven Dachbegrünungen wird in der Regel ca. 50%des
Regenwassers zurückgehalten. Daher soll zukünftig zwischen den Begrünungsarten unterschieden und eine
intensive Dachbegrünung mit einem höheren Abzugsfaktor versehen werden. In etwa 80 % der Fälle liegen ex-
tensive Gründächer vor. Ein Nachweis durch den Gründachhersteller wird nur noch beim intensiven Gründach
wegen des höheren Abzugs verlangt. Diese Anpassung dient der Vereinfachung des Verfahrens für den Bürger.
8.3 Änderung bei Gebührenminderung bei befestigten Flächen, § 3 Absatz 3 Buchstabe e)
§ 3 Abs. 3 lit.e) wird wie folgt geändert:
„e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 50% gemindert werden,
wenn die Befestigung in einer der nachfolgend genannten Arten erfolgt ist:
- zertifiziertes Ökopflaster
- Rasengittersteine
- unverfugtes Pflaster
- Schotter
- Kies
Die Neigung der Fläche zur Straßenentwässerung darf 5% nicht überschreiten. Der Nachweis über die
Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB
Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen.“
Die Streichung der Anforderung an die Neigung der Fläche erfolgt, da nach den Erfahrungen im Umgang mit
Anträgen auf Minderung der Niederschlagswassergebühr bei teilversiegelten und wasserdurchlässigen Flächen
ein Nachweis der Flächenneigung für den Bürger häufig nicht oder nur schwer nachzuweisen ist und zudem in
den meisten Fällen diese Neigung unter 5% liegt. Zur Vereinfachung des Verfahrens erfolgt daher die Strei-
chung.
8.4 Einführung einer Verwaltungsgebühr bei Anträgen auf Minderung der Schmutzwassergebühren we-
gen Gartenbewässerung, neu: Siebter Abschnitt
Nach § 2 Abs. 5 können private Grundstückseigentümer die Wassermengen absetzen, die im Rahmen der Gar-
tenbewässerung nachweislich nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Die Nachweise, dass diese
Wassermengen nicht der Kanalisation zugeführt werden, sondern für die Gartenbewässerung verwendet werden
erfolgen durch Vorlage von Unterlagen durch den Antragsteller, z. B. Fotos der geeichten Wasserzähler, Fotos
der Verplombung, sonstige Unterlagen.
Über die Verwaltungsgebühr kann der Bearbeitungsaufwand dieser Anträge den Kostenverursachern zugeord-
net werden und entlastet die Schmutzwassergebühr.
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus Anlage 11.
Es wird ein neuer Abschnitt 7 eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Verwaltungsgebühren
§ 16 Leistungen
Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der Schmutzwassergebühr
nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung.
§ 17 Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über die erstmalige Beantra-
gung von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 1
Seite 13
Entscheidung der StEB Köln über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermen-
gen im Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigen Zählertausch. Von der Gebühren-
pflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln, welche keine erneute Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser Satzung erfordern, wie die jährliche Übermittlung der
Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig geeichten Zählers.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf sonstige Weise, bevor die An-
tragsprüfung vollständig erfolgt ist oder wird abgelehnt, sind bis zu 75% des Betrages der Ver-
waltungsgebühr zu erheben. Keine Gebühr wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der sachlichen
Bearbeitung noch nicht begonnen hat.
(3) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung beantragt hat oder durch
die Leistung unmittelbar begünstigt wird.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.“
Im Zuge der Einführung der Verwaltungsgebühr (neuer Abschnitt 7) wird klarstellend in § 2 Abs. 5 ein neuer Satz
7 eingefügt:
(5) Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die nicht im Zusammen-
hang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c)
und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, aus-
nahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte
Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine Entfer-
nung des Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB Köln
nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen
Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB Köln
schriftlich zu stellen.
Der Antrag ist gebührenpflichtig (§§16,17).
8.5 Anpassungen aufgrund des neu eingefügten Abschnitts 7
Die nachfolgenden §§ verändern sich durch die Einfügung des neuen Abschnittes 7:
Der bisherige siebte Abschnitt wird
„Siebter Abschnitt Achter Abschnitt
Schlussvorschriften“
Der bisherige § 16 wird zu
„§ 16 § 18 Auskunftspflicht“
Der bisherige § 17 wird zu
„§17 §19 In-Kraft-Treten“
Beschlussvorlage Rat
5052 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3283/2022 Freigabedatum 17.10.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2023 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln - nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2023 (Anlage 1) zur Kenntnis. - stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässe- rung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Ent- sorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 Finanzausschuss 31.10.2022 Rat 10.11.2022 2 Begründung Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 3 Absatz 1 der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbesei- tigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in diesen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114a Gemeindeordnung NRW den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebührensatzung für das Jahr 2023 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 11 der Vorlage ver- wiesen. Der Verwaltungsrat wird am 26.10.2022 tagen. Die Verwaltung wird in der Sitzung des Finanz- ausschusses am 31.10.2022 darüber berichten. Wie in den vergangenen Jahren werden die StEB Köln weiterhin größtmögliche Anstrengungen unter- nehmen, ihre Prozesskosten zu reduzieren. Die Prognosen für das Jahr 2023 gehen insgesamt von ei- ner Kostensenkung gegenüber den Planzahlen für 2022 aus. Die Kostensenkung resultiert aus dem Wegfall des Ansatzes der kalkulatorischen Verzinsung entsprechend der neuen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 17.05.2022 – 9 A 1019/20). Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2021 bis August 2022 gemeldeten Daten und den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 2023 eine Schmutzwassermenge von 66.450.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit leicht über dem Er- gebnis von 2021 und über der Prognose für 2022. Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2021 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis für 2023 mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 72.400.000 m² gerechnet und daher die Planzahlen von 2022 geringfügig angehoben. Die Hauptgebührensätze können konstant gehalten werden. Die Niederschlagswassergebühr beträgt – wie im Vorjahr - 1,27 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen und die Schmutzwassergebühr wei- terhin 1,54 €/m³ für bezogenes Frischwasser. Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeordneten Kos- ten und erwarteten Mengen. Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteigerungen wur- den auch für das Geschäftsjahr 2023 die Abwassergebühren weiterhin nicht kostendeckend kalkuliert. Die für das Geschäftsjahr 2023 geplanten Gebühren führen zu einer geschätzten Kostenunterdeckung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 4 Mio. €. Diese geplante Inkaufnahme einer kal- kulatorischen Unterdeckung durch nicht kostendeckende Gebühren kann in zukünftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation ausgeglichen werden; denn das KAG ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter Gebührenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Dieser Einnahmeverzicht bedeutet den dauerhaften Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzierungspotentials. Der Unterschied zwischen den Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2023 und der Gebührenkalkulation 2023 liegt in den handelsrechtlichen Abschreibungen und Verzinsungen einerseits und dem Ansatz kal- kulatorischer Abschreibungen und Verzinsungen bei der Gebührenkalkulation andererseits. Die kalkula- torische Verzinsung wird mit 0% gerechnet, um der neuen Rechtsprechung des OVG Rechnung zu tra- gen. Die Details sind dem Wirtschaftsplan für 2023 zu entnehmen, der dem Verwaltungsrat der StEB Köln und dem Rat der Stadt Köln zeitgleich vorgelegt wird. Begründung der Dringlichkeit: Der erforderliche Abstimmungsprozess zwischen der Verwaltung und den Stadtentwässerungsbetrieben hat mehr Zeit in Anspruch genommen als geplant. Die Sitzung des Rates am 08.12.22 kann nicht abge- wartet werden, um die bis zum Jahresende erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses nicht zu ge- fährden. Anlage 1: Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2023 Anlage 2: Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung Anlage 3 - 11: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation
Anlage 3-11 Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2023
21303 Zeichen
Abwassergebührenkalkulation 2023
1 28. 09.2022
Anlage 3 KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser-
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung
Gebührentarif 2023
€ € € € € €
Personalausgaben 1.733.613 3.538.669 2.552.919 7.600 7.832.801 232.207 291.797
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 10.246.715 3.735.000 1.557.967 0 15.539.682 596.630 562.107
Abschreibungen 4.171.890 8.397.545 2.084.435 4.357 14.658.227 1.175.463 705.702
Verzinsung des Anlagekapitals 0 0 0 0 0 0 0
Gesamt Ausgaben / Kosten 16.152.219 15.671.214 6.195.320 11.957 38.030.710 2.004.300 1.559.606
€/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,19 3,15 1,41 4,75 0,48 6,11
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,19 3,15 1,41 4,75 0,48 6,11
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,19 0,94 0,37 1,51 0,48 1,83
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 3.986
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2023 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme
Gebühr 2023 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2021 (m³ ) 82.993.542 300,00 0,09 4.180.986 300,00
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 1 5.000,00 1,70 1.900 5.000,00
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 1 1.500,00 0,45 7.700 1.500,00
sonstige Fäkalschlamme (m³) 1 5.000,00 1,70 5.000 5.000,00
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)
Abwassergebührenkalkulation 2023
2 28. 09.2022
Anlage 3
Gebührentarif 2023
Personalausgaben
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten
Abschreibungen
Verzinsung des Anlagekapitals
Gesamt Ausgaben / Kosten
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben
Kosten der Fäkalschlammkippstelle
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2023 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme
Gebühr 2023 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2021 (m³ )
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³)
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³)
sonstige Fäkalschlamme (m³)
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)
KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen
Gruben
1.3 2.1 2.2
€ € € € € € €
235.668 9.227 768.899 40.000
360.760 1.465 1.393.469 240.000
281.842 28.240 2.191.247 0
0 0 0 0
878.269 38.932 4.353.615 280.000 55.434 224.566
€/m³ €/m³ €/m³
3,90 10,49 10,49
3,90 10,49 14.488
1,03 3,34 18.698
2,67 2,67 5.066 20.533
8,06
21,22
39,45 34,25
Trockensubstanz
0,09
1,70
0,45
1,70
Abwassergebührenkalkulation 2023
3 2 8.09.2022
EURO EURO
Anlage 4
Gebühr 2023 Allgemeine Kosten 2.004.300
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.195.586
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.559.606 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.195.586 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 878.269 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.195.586 *0,09
Allgemeine Kosten 2.004.300
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.195.586
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.559.606 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.195.586 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 878.269 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.195.586 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
an der Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 55.434
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 14.488
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 5.066
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.901
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 224.566
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 18.698
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 20.533
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 7.701
39,45
34,25
1,83 3,34
1,03
+ 8,06 = 21,22Fäkalschlammkostensatz je m³ + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 10,49 + 2,67
0,48
0,48
6,11 10,49
3,90
Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2023
Nr.
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl
Bestimmungen
Personalkoste
n
Raumkosten
B
etriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro
Bestimmung
2023
Gebührentarif
2022
Differenz zu
2022
3.3.1
Farbe, Trübung, Geruch,
Temperatur 1.850 10,50 € 2,43 € 1,19 € 0,71 € - € 14,84 € 15,05 € -0,21 €
3.3.2 pH-Wert 3.600 3,50 € 2,43 € 1,19 € 0,71 € - € 7,84 € 8,18 € -0,34 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.600 7,00 € 2,43 € 1,19 € 0,71 € - € 11,34 € 11,61 € -0,27 €
3.3.4.1 Trockenrückstand 2.250 9,78 € 2,43 € 1,19 € 0,71 € 4,28 € 18,40 € 20,03 € -1,63 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.900 9,78 € 2,43 € 5,74 € 0,71 € 5,66 € 24,32 € 25,15 € -0,83 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 170 12,34 € 2,43 € 1,19 € 0,71 € 5,06 € 21,73 € 22,60 € -0,87 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/
Trocken-
substanz/Absetzbare
Stoffe (Masse)
3.600 21,07 € 2,43 € 5,74 € 0,71 € 9,08 € 39,03 € 38,79 € 0,24 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.250 49,08 € 2,43 € 7,76 € 5,47 € 19,64 € 84,38 € 78,93 € 5,45 €
3.4.1.2 BSB5 700 36,85 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 14,30 € 61,44 € 60,57 € 0,87 €
3.4.1.3 CSB 1.500 15,84 € 2,43 € 7,16 € 0,87 € 7,97 € 34,27 € 34,04 € 0,23 €
3.4.1.5 N ges 100 70,09 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 24,38 € 104,77 € 102,92 € 1,85 €
3.4.1.6 KW-Index 850 49,08 € 2,43 € 7,76 € 3,21 € 18,95 € 81,43 € 80,17 € 1,26 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile
Stoffe
600 38,58 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 14,82 € 63,70 € 62,72 € 0,98 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 24,57 € 2,43 € 7,16 € 6,97 € 12,47 € 53,60 € 52,87 € 0,73 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 31,57 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 12,70 € 54,57 € 53,87 € 0,70 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb
2.250 14,07 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 7,57 € 32,55 € 32,14 € 0,41 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.150 17,57 € 2,43 € 7,16 € 4,73 € 9,67 € 41,56 € 35,92 € 5,64 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid
100 21,07 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 9,51 € 40,88 € 40,39 € 0,49 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar
70 38,58 € 2,43 € 7,16 € 14,49 € 19,00 € 81,65 € 81,93 € -0,28 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid
80 17,57 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 8,45 € 36,32 € 40,47 € -4,15 €
3.4.2.1.14 Nitrit 850 21,07 € 2,43 € 7,16 € 4,73 € 10,73 € 46,12 € 43,14 € 2,98 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.500 24,57 € 2,43 € 7,16 € 4,73 € 11,79 € 50,68 € 47,38 € 3,30 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt,
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.800 17,57 € 2,43 € 7,16 € 2,78 € 9,08 € 39,01 € 38,83 € 0,18 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst
800 17,57 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 8,64 € 37,11 € 39,52 € -2,41 €
3.4.2.1.7 Chromat 100 28,07 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 11,64 € 50,01 € 49,32 € 0,69 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn,
Ti, Mo, Ba, Borat
4.450 21,07 € 2,43 € 7,76 € 1,68 € 9,99 € 42,94 € 41,01 € 1,93 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe,
Fe wasserlöslich,
Mn, Mn wasserlöslich,
Ca, Na, Al,Schwefel
gesamt,
Schwefel wasserlöslich
3.050 17,57 € 2,43 € 7,76 € 0,84 € 8,67 € 37,27 € 35,59 € 1,68 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb.
1.100 21,07 € 2,43 € 7,76 € 5,44 € 11,13 € 47,84 € 46,20 € 1,64 €
3.4.2.3.2 BTX 400 49,08 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 18,19 € 78,18 € 89,98 € -11,80 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 45,58 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 17,13 € 73,62 € 88,91 € -15,29 €
3.4.2.3.1 PAK 60 94,60 € 2,43 € 7,76 € 9,36 € 34,62 € 148,77 € 156,43 € -7,66 €
3.4.2.3.4 PCB 50 94,60 € 2,43 € 7,76 € 9,36 € 34,62 € 148,77 € 162,63 € -13,86 €
3.4.2.3.5 Aldehyde 20 94,60 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 32,00 € 137,50 € 151,43 € -13,93 €
Gebührenbedarfberechnung 2023 für Abwasseruntersuchungen
Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2023
Nr.
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl
Bestimmungen
Personalkoste
n
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro
Bestimmung
2023
Gebührentarif
2022
Differenz zu
2022
Gebührenbedarfberechnung 2023 für Abwasseruntersuchungen
3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 73,59 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 25,63 € 110,12 € 124,64 € -14,52 €
3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 94,60 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 32,00 € 137,50 € 151,43 € -13,93 €
3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 100 94,60 € 2,43 € 7,76 € 0,71 € 32,00 € 137,50 € 151,43 € -13,93 €
3.5.1 Mikros-kopisches Bild 200 30,79 € 2,43 € 1,19 € 0,71 € 10,65 € 45,78 € 46,83 € -1,05 €
3.5.2 TTC-Test 30 55,91 € 2,43 € 2,61 € 0,71 € 18,70 € 80,37 € 80,46 € -0,09 €
3.4.1.10 Säure-/Base-kapazität 15 13,28 € 2,43 € 7,16 € 0,71 € 7,15 € 30,73 € 32,21 € -1,48 €
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 6
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.7
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 1,89 318,30
Reparaturkosten/Wartung Odalog 2,29 384,30
Abschreibung Generator 0,03 5,21
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,15 24,86
Zwischensumme Kosten je Tag 4,36
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung 1,00 39,89 39,89 478,74
Batterien für das Gerät 1,00 1,08 0,36 4,32
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 6,07 0,51 6,07
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Eichung, Reinigung, Wartung 1,00 39,89 39,89 478,74
Zwischensumme Kosten je Einsatz 80,66
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Ein- und Ausbau 4,00 39,89 159,58 1.914,95
Zwischensumme Personalkosten je Std. 159,58
Gesamt 244,60 3.615,49
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 80,66 80,66 3.3.7
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 4,36 61,06 3.3.7
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 39,89 159,58 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,55 35,54 6.
Betrag 336,83 3.615,49
ohne KM 301,29
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes in EUR
Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 18,09 EUR 1.266,05 EUR
Reparaturkosten/Wartung 8,57 EUR 600,00 EUR
Zwischensumme Kosten je Tag 26,66 EUR
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 39,29 EUR 39,29 EUR 550,00 EUR
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 39,89 EUR 159,58 EUR 2.234,11 EUR
Zwischensumme Kosten je Einsatz 198,87 EUR
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Ein- und Ausbau 4,00 39,89 EUR 159,58 EUR 2.234,11 EUR
Zwischensumme Personalkosten je Std. 159,58 EUR
Gesamt 385,10 EUR 6.884,27 EUR
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 198,87 EUR 198,87 EUR 3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 5 26,66 EUR 133,29 EUR 3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 39,89 EUR 159,58 EUR 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,55 EUR 35,54 EUR 6.
Betrag 527,28 EUR 6.884,27 EUR
ohne KM 491,73 EUR
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 7
Anlage 5c
Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6
automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung 4,01 560,79
Reparaturkosten/Wartung 0,00 0,00
Zwischensumme Kosten je Tag 4,01
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung je Einsatz 1,00 39,89 39,89 159,58
Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 55,00 55,00 550,00
Sensoren je Einsatz 1,00 89,00 89,00 890,00
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Kalibrierung, Reinigung 1,00 39,89 39,89 159,58
Zwischensumme Kosten je Einsatz 223,79
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Ein- und Ausbau 4,00 39,89 159,58 638,32
Zwischensumme Personalkosten je Std. 159,58
Gesamt 387,37 2.958,26
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 223,79 223,79 3.3.6
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 4,01 56,08 3.3.6
Personalkosten für Ein und Ausbau 4 39,89 159,58 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,55 35,54 6.
Betrag 474,99 2.958,26
ohne KM 439,45
Anlage 5d
Gebührentarif
Nr.
Parameter Gebühr 2022
inkl.
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete
Preissteigerung für
2023
= 7%
Gebühr 2023
3.4.2.3.6 PFT 180,34 EUR 12,62 EUR 192,97 EUR
3.4.2.3.7 Phthalate 111,73 EUR 7,82 EUR 119,56 EUR
3.4.2.3.8 Organozinnverbindunge 434,92 EUR 30,44 EUR 465,36 EUR
3.4.2.3.9 LAS 511,09 EUR 35,78 EUR 546,86 EUR
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 767,49 EUR 53,72 EUR 821,21 EUR
3.4.2.3.11 Nonylphenole 117,09 EUR 8,20 EUR 125,29 EUR
Anlage 5e
Gebührentarif
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2022
Erwartete
Preissteigerung für
2023
= 7%
Gebühr 2023
3.3.8 Nachweis von H2S
mittels Prüfröhrchen
vor Ort
2,95 EUR 0,21 EUR 3,16 EUR
3.3.8 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
3.3.8 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)
Berechnung der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S)
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 8
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 9
Abwassergebührenkalkulation 2023 Top 1.1 Anlage 6
Seite 10 von 15
Fahrzeug Kosten Einzelpreis/
Stundensatz
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge
ohne
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige
(Notstromagregate
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2023 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn. Abschreibungswert 10.154 € 47.965 € 42.634 € 29.370 € 16.655 € 27.152 € 3.153 € 3.130 €
durchschn. Verzinsung
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 6.670 € 46.909 € 30.616 € 18.633 € 8.168 € 15.160 € 2.711 € 1.341 €
jährliche Summe 16.823 € 94.873 € 73.249 € 48.003 € 24.824 € 42.312 € 5.864 € 4.471 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 10,78 € 60,78 € 46,92 € 30,75 € 15,90 € 27,11 € 3,76 € 2,86 €
Abwassergebührenkalkulation 2023
Anlage 7 Gebührentarif
für KAS
Jahreskosten
2023
KAS mit
Zustimmung
und Abnahme
KAS Wieder-
verwendung /
Umplanung
Optional zzgl.
Überflutungs-
nachweis/
Einleitungs-
beschränkung
Ziffer 7 Gebührensätze für die
Kanalanschlussscheine 7.1 7.2 7.3
Stunden Techniker EG8 MK in h 4,5 2,0 2,0
Personalaufwand MK in € 216,81 € 96,36 € 96,36 €
Stunden Techniker EG9 TB3 in h 4,0 0,0 0,0
Personalaufwand TB3 in € 211,80 € 0,00 € 0,00 €
Büroarbeitsplatz in h 5,5 2,0 2,0
Büroarbeitsplatz in € 44,74 € 16,27 € 16,27 €
Pkw Nutzung TB3 3h
Mittelwert Leasingrate E-PKW 2.377,16 € 4,46 €
Mittelwert Betriebskosten PKW TB3 1.133,91 € 2,13 €
Stromkosten E-PKW auf 100 km für 20 kWh 6,00 € 1,20 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 7,79 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 48,11 € 11,26 € 11,26 €
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 521,47 € 123,89 € 123,89 €
Kosten pro Kanalanschlussschein
Abzug 20 % der Kosten die durch den allgemeinen
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 104,29 € 24,78 € 24,78 €
Gebührensatz 417,17 € 99,11 € 99,11 €
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 8
Seite 12 von 15
Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 29,12 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 7,70 €
5 bis 30 m³ 46,20 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und
Einleitung bis 5m³ 36,82 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und
Einleitung über 5m³ & unter 30 m³ 75,32 €
1.1.6 für Genehmigung für
vorübergehende Einleitungen zuzüglich
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
58,24 €
Abwassergebührenkalkulation
2023
Anlage 9
Seite 13 von 15
Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2021 Plan 12. 2021 Ist 12. 2021 Anteil Ist Plan 12. 2021 Ist 12. 2021 Plan 12. 2021 Ist 12.2021
T€ T€ % T€ T€ T€ T€
Materialaufwand 44.789 41.678 17,78% 24.649 22.880 20.141 18.797
Personalaufwand 52.254 55.931 23,86% 27.078 29.541 25.176 26.390
Kalkulatorische Abschreibung 93.267 98.009 41,81% 47.216 48.899 46.051 49.110
sonstiger betrieblicher Aufwand 10.464 11.532 4,92% 5.385 6.112 5.080 5.420
kalkulatorische Zinsen 32.120 31.805 13,57% 16.261 14.951 15.859 16.854
Sekundärkosten -4.050 -4.670 -1,99% -2.065 -2.379 -1.985 -2.292
Steuern 171 148 0,06% 93 81 78 67
Ausgaben / Kosten 229.015 234.431 100,00% 118.617 120.085 110.400 114.347
Betriebliche Leistungen 198.566 203.334 96,81% 103.935 107.301 94.631 96.033
- davon Kanalbenutzungsgebühren 191.286 194.135 92,43% 100.100 102.241 91.186 91.894
sonstige betriebliche Erträge 4.927 6.710 3,19% 2.128 2.953 2.799 3.757
Gesamtleistungen 203.493 210.044 100,00% 106.063 110.253 97.430 99.791
Kostendeckung 88,86% 89,60% 89,42% 91,81% 88,25% 87,27%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 203.493 210.044 106.063 110.253 97.430 99.791
Kostendeckung nach Entnahme 88,86% 89,60% 89,42% 91,81% 88,25% 87,27%
Ergebnis Gebührenrechnung -25.522 -24.388 -12.554 -9.832 -12.970 -14.556
Frischwassermenge m³ 65.000.000 66.398.943
bebaute und befestigte Fläche m² 71.800.000 72.367.428
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,73
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,69
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 10
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Jahrespersonalkosten 2023 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1.598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 44,08 €
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 43,41 €
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 39,89 €
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 44,67 €
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 55,54 €
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 65,97 €
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 78,59 €
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 96,90 €
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20
Abwassergebührenkalkulation 2023 Anlage 11
Kalkulation der Verwaltungsgebühr für Erstmalige Beantragung der Absetzung
nach § 2 Abs. 5 sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch
Gebührentarif Nr. 8
MK Bearbeitung in Minuten 45
ME Buchung und Geldeingang nachverfolgen in Minuten 10
Kosten MK 29,92 €
Kosten ME 6,65 €
Kosten Büroarbeitsplatz 7,46 €
Summe vor Verwaltungskostenzuschlag 44,02 €
Gebühr inkl. 10% Verwaltungskostenzuschlag 48,43 €
Anlage 2 Abwassergebührensatzung 2023
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Anlage 2 / 2 Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung (AbwGebS) – vom . .2022 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 26.10.2022 aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Gegenstand (1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im folgenden - StEB Köln - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und 7 KAG NRW: a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung, / 3 c) für Abwasseruntersuchungen, d) für sonstige Leistungen, e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. (2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. (3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. Zweiter Abschnitt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage § 2 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge, b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge, d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. (2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: / 4 a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte Wassermenge, b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge, c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück zugeführte Wassermenge, d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. (3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. (4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. (5) Im Rahmen der Gartenbewässerung durch private Grundstückseigentümer, die nicht im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch den Grundstückseigentümer so zu verplomben, dass eine Entfernung des / 5 Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB Köln nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig (§§16,17). (6) Der Gebührenschuldner hat bei den StEB Köln die in Absatz 2 Buchstaben c) und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) gilt diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale Veranlagung erfolgt. Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. Ferner hat der Gebührenschuldner bei den StEB Köln jeden Neuzugang bzw. jede Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, hat der Gebührenschuldner sie durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. (7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. § 3 Berechnung (1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge, b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter (m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche, / 6 c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der eingeleiteten Menge. (2) Veranlagungszeitraum ist: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des Kalenderjahres, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. (3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat (Schmutzwassereinleitungsjahr). Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahr (2021) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2022) fällt. Bei der Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf Monate anteilig umgerechnet. Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach / 7 Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten Schmutzwassermenge. Anlage 2 / 8 b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge zugrunde gelegt. d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr je nach Art der Dachbegrünung (extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Eine intensive Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand des intensiven Gründachs durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Art des Gründachs Reduzierung der Niederschlagswassergebühr um Intensive Dachbegrünung (Abflussbeiwert 0,3) 70 % Extensive Dachbegrünung (Abflussbeiwert 0,6) 40 % e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 50% gemindert werden, wenn die Befestigung in einer der nachfolgend genannten Arten erfolgt ist: - zertifiziertes Ökopflaster - Rasengittersteine - unverfugtes Pflaster - Schotter - Kies Der Nachweis über die Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. / 9 (4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. (5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. (6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die Brauchwassermenge entweder a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder b) auf Antrag des Gebührenpflichtigen über einen fest installierten, geeichten Wasserzwischenzähler zu erfassen. Die Brauchwasserzuführung ist den StEB Köln, vor Inbetriebnahme einer Anlage anzuzeigen. Der Gebührenschuldner hat den StEB Köln Änderungen der Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu bringen. (7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der vom Antragsteller angegebenen Einleitungsdauer und einer auf Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: / 10 a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt. (8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der Ausnahmegenehmigung festgesetzt. (9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) und b). § 4 Gebührenschuld (1) Gebührenschuldner sind: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Eigentümer der Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Besteht ein Erbbaurecht, ist der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner. Liegt wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist der wirtschaftliche Eigentümer der Gebührenschuldner, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich nutzen oder genutzt haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des / 11 Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. (3) Die Gebührenschuldner erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB Köln gefertigt. Dieser Bescheid kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid verbunden werden. Die StEB Köln sind berechtigt, mit der Einziehung die Stadt Köln zu beauftragen. (4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den Wohnungseigentümern oder dem Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. (5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist, b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der Antragstellung. (6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das Gebührenschuldnerverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche bleiben hiervon unberührt. (7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung anzusehen: a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist, / 12 b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder ihm ohne Widmung dienen, c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. § 5 Fälligkeit und Vorauszahlung (1) Die Gebühren werden fällig: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat der Gebührenschuldner zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit und Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. (2) Hat der Gebührenschuldner gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. (3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. (4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete / 13 Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. Dritter Abschnitt Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung § 6 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). (3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. § 7 Berechnung (1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der / 14 gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. (2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen Vertreter auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen. (3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt berechnet. § 8 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu entsorgende Anlage befindet. (2) Gebührenschuldner sind die Anschlussberechtigten zum Zeitpunkt der Entleerung. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt. Anlage 2 / 15 Vierter Abschnitt Abwasseruntersuchungsgebühren § 9 Leistungen Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch. § 10 Gebührenschuld (1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln durchgeführten Untersuchungen, soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. Gebührenschuldner sind: a) der Anschlussberechtigte, b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich nutzen oder genutzt haben. (2) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer die Abwasseruntersuchung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. (4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. Anlage 2 / 16 § 11 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Fünfter Abschnitt Gebühren für sonstige Leistungen § 12 Sonstige Leistungen (1) Die StEB Köln erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem Umfang. (2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Mitarbeiterstunden angesetzt werden, sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum jeweiligen Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze vom Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: Buchst. Zuschlag v. H. a) Überstunden 30 b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 c) Sonntagsarbeit 25 d) Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntag 35 e) Feiertagsarbeit 135 f) Arbeiten am 24.12. und am 31.12. 40 g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. § 13 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (2) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist / 17 Gebührenschuldner, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sechster Abschnitt Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen § 14 Leistungen Die StEB Köln prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legen die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilen die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und nehmen den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem Kanalanschlussschein ab. § 15 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln ausgestellten Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und Wiederverwendungen sowie Änderungen von Kanalanschlussscheinen wegen Umplanungen. (2) Für die Kanalanschlussscheine, die eine Abstimmung und Prüfung von Überflutungsnachweisen und Einleitungsbeschränkungen beinhalten, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. (3) Gebührenschuldner ist der Anschlussberechtigte; im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Anlage 2 / 18 Siebter Abschnitt Verwaltungsgebühren § 16 Leistungen Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung. § 17 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über die erstmalige Beantragung von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der Entscheidung der StEB Köln über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigen Zählertausch. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln, welche keine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser Satzung erfordern, wie die jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig geeichten Zählers. (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf sonstige Weise, bevor die Antragsprüfung vollständig erfolgt ist oder wird abgelehnt, sind bis zu 75% des Betrages der Verwaltungsgebühr zu erheben. Keine Gebühr wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat. (3) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Achter Abschnitt Schlussvorschriften / 19 § 18 Auskunftspflicht Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten Gebührenschuldner und deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser Satzung und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten der StEB Köln ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen Anlagenteilen auf den Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von den StEB Köln ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 19 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. / 20 Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben vom . .2022 1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige Gebührensatz anteilig Euro 1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser und sonstigem Wasser 1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,54 1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 0,94 1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,43 1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen bis 5 m³ 36,82 1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 75,32 1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 58,24 1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche und Jahr 1,27 1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 21,19 2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung / 21 2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 39,45 2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 34,25 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 194,70 2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 130,90 2.5 Leerfahrten 178,50 3. Abwasseruntersuchungsgebühren 3.1 Probenahmen 3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 198,87 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 26,66 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand) 3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5 3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5 3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5 3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5 3.3 Physikalische Untersuchungen 3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 14,84 3.3.2 pH-Wert 7,84 / 22 3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 11,34 3.3.4 Gesamtrückstand 3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 18,40 3.3.4.2 Glühverlust 24,32 3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen 3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 21,73 3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 39,03 3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 223,79 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 4,01 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas- Messgerät 80,66 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 4,36 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 3,16 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.4 Chemische Untersuchungen 3.4.1 Summen- und Gruppenparameter / 23 3.4.1.1 AOX, EOX je 84,38 3.4.1.2 BSB5 61,44 3.4.1.3 CSB 34,27 3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 104,77 3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 81,43 3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 63,70 3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 53,60 3.4.1.9 Phenol-Index 54,57 3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 30,73 3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 32,55 3.4.2 Einzelbestimmungen 3.4.2.1 Anorganisch 3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5 3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 41,56 3.4.2.1.3 Freies Chlor 40,88 3.4.2.1.4 Chlor gesamt 39,01 3.4.2.1.5 Chlordioxid 40,88 3.4.2.1.6 Chlorid 39,01 3.4.2.1.7 Chromat 50,01 3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 81,65 3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 81,65 / 24 3.4.2.1.10 Fluor gesamt 36,32 3.4.2.1.11 Fluorid 36,32 3.4.2.1.12 Hydrazin 41,56 3.4.2.1.13 Nitrat 39,01 3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 46,12 3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 50,68 3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 50,68 3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 50,68 3.4.2.1.18 Sulfat 39,01 3.4.2.1.19 Thiocyanat 39,01 3.4.2.1.20 Sulfid 37,11 3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 37,11 3.4.2.2 Elemente 3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn, Titan, Molybdän, Barium, Borat je 42,94 3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 37,27 3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 47,84 3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5 3.4.2.3 Organisch 3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 148,77 3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 78,18 / 25 3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 73,62 3.4.2.3.4 PCB 148,77 3.4.2.3.5 Aldehyde 137,50 3.4.2.3.6 PFT 192,97 3.4.2.3.7 Phthalate 119,56 3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 465,36 3.4.2.3.9 LAS 546,86 3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 821,21 3.4.2.3.11 Nonylphenole 125,29 3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 110,12 3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 137,50 3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 137,50 3.4.2.4 Sonderuntersuchungen 3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente siehe Ziffer 5 3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente siehe Ziffer 5 3.5 Biologische Untersuchungen 3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 45,78 3.5.2 TTC-Test 80,37 / 26 3.6 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln dabei entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene Stunde 4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 10,78 4.2 HDS-Fahrzeuge 4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 60,78 4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 46,92 4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 30,75 4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 15,90 4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 27,11 4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,76 4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 2,86 4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu Ziffer 3.1 bis 3.6 und 5. 3,55 5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 44,08 5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 43,41 5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 39,89 5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 44,67 5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 55,54 5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 65,97 / 27 5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 78,59 5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 96,90 6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,00 7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 417,17 7.2 Kanalanschlussschein Wiederwendung/Umplanung 99,11 7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 99,11 8. Erstmalige Beantragung der Absetzung nach § 2 Abs. 5 sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch 48,43 € Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung vom . .2022 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ Köln, den . .2022 William Wolfgramm Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts Beigeordneter
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3283/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.10.2022
- Erstellt
- 06.10.2022 13:57