0701/2021
Antrag CDU / Beschluss AN/0947/2020 BV1 vom 26.08.2020 Abgase des Holzkohleausstoßes in der Innenstadt
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/3 Sitz Sa Vorlagen-Nummer 0701/2021 Freigabedatum am 11.03.2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 Antrag CDU / Beschluss AN/0947/2020 BV1 vom 26.08.2020 Abgase des Holzkohleausstoßes in der Innenstadt Die Verwaltung wird gebeten, eine Verordnung (Stadtordnung) bzw. eine Bauordnungsveränderung zu entwickeln, um die Emissionswerte der Abgase des Holzkohleausstoßes zu vermindern und an- schließend rechtssicher gegen evtl. Verstöße vorgehen zu können. hier: Mitteilung für die BV1 für die Sitzung am 22.04.2021 Das Thema „Geruchsbelästigung durch Holzkohleausstoß“ beschäftigt die Verwaltung in vielen Zu- sammenhängen und ist rechtlich komplex. Mit dem aktuellen Antrag betreffend die Gastronomie in der Weidengasse wurden das Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57), das Bauaufsichtsamt (63), das Rechtsamt (30) und das Stadtplanungsamt (61) involviert. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat in 2020 einen Gutachter mit einer Geruchsuntersu- chung für sechs Grillrestaurants mit Holzkohlegrills im Bereich der Weidengasse beauftragt. Die Ergebnisse dieser Geruchsuntersuchung stellen eine zwingende Voraussetzung dafür dar, fest- stellen zu können, ob durch den Betrieb der Holzkohlegrills erhebliche Geruchs-belästigungen im Sinne von § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorliegen. Die immissionsschutzbezogene Untersuchung erfolgt betriebsbezogen bei sechs Betrie- ben/Gaststätten mit Holzkohle- bzw. Grillanlagen, die im Bereich der Weidengasse liegen. Coronabe- dingt ist die erforderliche Durchführung von mehreren Messungen in jedem der zu untersuchenden Grillrestaurants derzeit nicht möglich, entsprechend konnte die Geruchsuntersuchung bislang nicht abgeschlossen werden. Die für das Gutachten durchzuführenden Messungen werden so bald wie möglich durchgeführt. Es soll geprüft werden, ob die von der Nachbarschaft seit langem als störend empfundenen Geruchs- belästigungen durch die Grillanlagen auch rechtlich nach BImSchG unzulässig sind. Um eine Aussage zu dem in § 3 BImSchG genannten Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkung" bzw. der "erheblichen Belästigung" zu machen, dürfen zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen herangezogen werden, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft aus Anlagen oder Anlagengruppen nach erkennbar sind. Sie müssen abgrenzbar sein gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, aus landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem. Die Geruchshäufigkeit stellt die zentrale Kenngröße des Systems der Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen dar, wie es derzeit in der gutachterlichen und behördlichen Praxis bundesweit angewendet wird. 2 Geruchshäufigkeiten können über eine Geruchsimmissionsprognose nach der maßgeblichen Ge- ruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) dargestellt werden. Die GIRL ist derzeit das einzige Beurteilungsverfahren für Geruchsimmissionen, das diesen Zusam- menhang zwischen Geruchsbelastung und -belästigung berücksichtigt. Sie ist daher eine sachgerech- te Entscheidungs- und Beurteilungshilfe, ob erhebliche Geruchs-belästigungen i.S.v. § 3 BImSchG vorhanden sind. Die GIRL kann auf Anlagen i.S. von § 22 BImSchG (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) sinngemäß angewendet werden. Zielsetzung des Gutachtens ist festzustellen, ob erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von schädli- chen Umwelteinwirkungen vorliegen. Es dient als Grundlage für gegebenenfalls erforderliche ord- nungsbehördliche und sonstigen Maßnahmen. Ergänzend wurden folgende Ansätze geprüft: 1.) Es ist richtig, dass das BauGB die Kommunen ermächtigt, in ihren Bebauungsplänen Festset- zungen zu treffen, das bestimmte luftverunreinigende Stoffe, wie z.B. der Brennstoff Holzkoh- le, nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Die Festsetzungen sind zu begrün- den, z.B. mit der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Sie gelten allerdings nicht rückwirkend für bereits bestehende Anlagen. Im All- gemeinen wird auch eine großräumige Untersuchung verlangt, warum diese Festsetzungen nur in diesem Teil des Stadtgebietes umgesetzt werden sollen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ausschluss bestimmter Stoffe für die Verbren- nung, wie von der Stadt Mannheim derzeit verfolgt, wird jedoch seitens der Verwaltung nicht als zielführend bewertet. Zum einen wäre damit keine Handhabe zur Einschränkung beste- hender Holzkohlegrills möglich. Zum anderen wird der Aufwand für eine Aufstellung eines sol- chen Bebauungsplanes bei gleichzeitiger Rechtsunsicherheit, ob dieser einer Normenkontroll- Klage vor den Verwaltungs-gerichten überhaupt standhalten kann, unverhältnismäßig. Zu- nächst müsste eine Kartierung aller Döner-Restaurants mit Holzkohlegrills im Bereich Wei- dengasse / Eigelstein erfolgen. Anschließend müsste eine plausible Abgrenzung des Gebietes gefunden werden, für das ein Ausschluss von Holzkohle zur gewerblichen Zubereitung von Speisen festgelegt wird. Hierzu wären beispielsweise mögliche Verdrängungseffekte durch ein Verbot von Holzkohle zu berücksichtigen. An die Abgrenzung dieses Gebietes wäre eine hohe rechtliche Anforderung zu stellen. Weiterhin wird der Bereich der Weidengasse / Eigelstein derzeit von sechs Bebauungsplänen überplant. Diese müssten alle in ein Änderungsverfahren gebracht werden. In diesem Rahmen müssten dann alle Festsetzungen einer Aktualitätsprü- fung unterzogen und Gutachten wie zum Beispiel der Umweltbericht an aktuelle Rechtslagen angepasst werden. 2.) Die Erstellung bzw. Änderung von Bauordnungen fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bun- desländer. Entsprechend hat die Stadtverwaltung hierauf nur einen sehr geringen und nur mit- telbaren Einfluss. 3.) Änderungen in der Stadtordnung Köln von 07/2020: Regelungen zum Immissionsschutz könn- ten hier nur insoweit aufgenommen werden, wie diese nicht bereits schon durch bundesge- setzliche Regelungen, hier das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verord- nungen, geregelt sind. Der Aspekt von erheblichen Belästigungen durch Holzkohlegrills dürfte unter den Anwendungsfall des BImSchG fallen. Sobald der Verwaltung weitere Erkenntnisse wie das Ergebnis der Geruchsuntersuchung vorliegen, wird die Bezirksvertretung Innenstadt darüber informiert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Weidengasse
- Eigelstein
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Details
- Aktenzeichen
- 0701/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 18.03.2021
- Erstellt
- 24.02.2021 10:20