Mandari Insight

0701/2021

Antrag CDU / Beschluss AN/0947/2020 BV1 vom 26.08.2020 Abgase des Holzkohleausstoßes in der Innenstadt

Mitteilung BV 18.03.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 22.04.2021, TOP 9.2

Mitteilung BV

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung BV

6510 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/3 Sitz Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0701/2021 
Freigabedatum am 11.03.2021  
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 
 
Antrag CDU / Beschluss AN/0947/2020 BV1 vom 26.08.2020 
Abgase des Holzkohleausstoßes in der Innenstadt 
Die Verwaltung wird gebeten, eine Verordnung (Stadtordnung) bzw. eine Bauordnungsveränderung 
zu entwickeln, um die Emissionswerte der Abgase des Holzkohleausstoßes zu vermindern und an-
schließend rechtssicher gegen evtl. Verstöße vorgehen zu können. 
 
 
hier: Mitteilung für die BV1 für die Sitzung am 22.04.2021 
 
Das Thema „Geruchsbelästigung durch Holzkohleausstoß“ beschäftigt die Verwaltung in vielen Zu-
sammenhängen und ist rechtlich komplex. Mit dem aktuellen Antrag betreffend die Gastronomie in 
der Weidengasse wurden das Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57), das Bauaufsichtsamt (63), 
das Rechtsamt (30) und das Stadtplanungsamt (61) involviert. 
 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat in 2020 einen Gutachter mit einer  Geruchsuntersu-
chung für sechs Grillrestaurants mit Holzkohlegrills im Bereich der Weidengasse beauftragt. 
 
Die Ergebnisse dieser Geruchsuntersuchung stellen eine zwingende Voraussetzung dafür dar, fest-
stellen zu können, ob durch den Betrieb der Holzkohlegrills erhebliche Geruchs-belästigungen im 
Sinne von § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorliegen. 
 
Die immissionsschutzbezogene Untersuchung erfolgt betriebsbezogen bei sechs Betrie-
ben/Gaststätten mit Holzkohle- bzw. Grillanlagen, die im Bereich der Weidengasse liegen. Coronabe-
dingt ist die erforderliche Durchführung von mehreren Messungen in jedem der zu untersuchenden 
Grillrestaurants derzeit nicht möglich, entsprechend konnte die Geruchsuntersuchung bislang nicht 
abgeschlossen werden. Die für das Gutachten durchzuführenden Messungen werden so bald wie 
möglich durchgeführt. 
 
Es soll geprüft werden, ob die von der Nachbarschaft seit langem als störend empfundenen Geruchs-
belästigungen durch die Grillanlagen auch rechtlich nach BImSchG unzulässig sind.  
 
Um eine Aussage zu dem in § 3 BImSchG genannten Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkung" 
bzw. der "erheblichen Belästigung" zu machen, dürfen zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten nur 
deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen herangezogen werden, die mit hinreichender Sicherheit 
und zweifelsfrei ihrer Herkunft aus Anlagen oder Anlagengruppen nach erkennbar sind. Sie müssen 
abgrenzbar sein gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der 
Vegetation, aus landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem.  
Die Geruchshäufigkeit stellt die zentrale Kenngröße des Systems der Ermittlung und Bewertung von 
Geruchsimmissionen dar, wie es derzeit in der gutachterlichen und behördlichen Praxis bundesweit 
angewendet wird.

2 
 
Geruchshäufigkeiten können über eine Geruchsimmissionsprognose nach der maßgeblichen Ge-
ruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) dargestellt werden. 
 
Die GIRL ist derzeit das einzige Beurteilungsverfahren für Geruchsimmissionen, das diesen Zusam-
menhang zwischen Geruchsbelastung und -belästigung berücksichtigt. Sie ist daher eine sachgerech-
te Entscheidungs- und Beurteilungshilfe, ob erhebliche Geruchs-belästigungen i.S.v. § 3 BImSchG 
vorhanden sind. Die GIRL kann auf Anlagen i.S. von § 22 BImSchG (nicht genehmigungsbedürftige 
Anlagen) sinngemäß angewendet werden. 
 
Zielsetzung des Gutachtens ist festzustellen, ob erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von schädli-
chen Umwelteinwirkungen vorliegen. Es dient als Grundlage für gegebenenfalls erforderliche ord-
nungsbehördliche und sonstigen Maßnahmen. 
 
Ergänzend wurden folgende Ansätze geprüft: 
 
1.) Es ist richtig, dass das BauGB die Kommunen ermächtigt, in ihren Bebauungsplänen Festset-
zungen zu treffen, das bestimmte luftverunreinigende Stoffe, wie z.B. der Brennstoff Holzkoh-
le, nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Die Festsetzungen sind zu begrün-
den, z.B.  mit der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität zum Schutz der Gesundheit der 
Bevölkerung. Sie gelten allerdings nicht rückwirkend für bereits bestehende Anlagen. Im All-
gemeinen wird auch eine großräumige Untersuchung verlangt, warum diese Festsetzungen 
nur in diesem Teil des Stadtgebietes umgesetzt werden sollen.  
 
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ausschluss bestimmter Stoffe für die Verbren-
nung, wie von der Stadt Mannheim derzeit verfolgt, wird jedoch seitens der Verwaltung nicht 
als zielführend bewertet. Zum einen wäre damit keine Handhabe zur Einschränkung beste-
hender Holzkohlegrills möglich. Zum anderen wird der Aufwand für eine Aufstellung eines sol-
chen Bebauungsplanes bei gleichzeitiger Rechtsunsicherheit, ob dieser einer Normenkontroll-
Klage vor den Verwaltungs-gerichten überhaupt standhalten kann, unverhältnismäßig. Zu-
nächst müsste eine Kartierung aller Döner-Restaurants mit Holzkohlegrills im Bereich Wei-
dengasse / Eigelstein erfolgen. Anschließend müsste eine plausible Abgrenzung des Gebietes 
gefunden werden, für das ein Ausschluss von Holzkohle zur gewerblichen Zubereitung von 
Speisen festgelegt wird. Hierzu wären beispielsweise mögliche Verdrängungseffekte durch ein 
Verbot von Holzkohle zu berücksichtigen. An die Abgrenzung dieses Gebietes wäre eine hohe 
rechtliche Anforderung zu stellen. Weiterhin wird der Bereich der Weidengasse / Eigelstein 
derzeit von sechs Bebauungsplänen überplant. Diese müssten alle in ein Änderungsverfahren 
gebracht werden. In diesem Rahmen müssten dann alle Festsetzungen einer Aktualitätsprü-
fung unterzogen und Gutachten wie zum Beispiel der Umweltbericht an aktuelle Rechtslagen 
angepasst werden.  
 
2.) Die Erstellung bzw. Änderung von Bauordnungen fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bun-
desländer. Entsprechend hat die Stadtverwaltung hierauf nur einen sehr geringen und nur mit-
telbaren Einfluss. 
 
3.) Änderungen in der Stadtordnung Köln von 07/2020: Regelungen zum Immissionsschutz könn-
ten hier nur insoweit aufgenommen werden, wie diese nicht bereits schon durch bundesge-
setzliche Regelungen, hier das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Verord-
nungen, geregelt sind. Der Aspekt von erheblichen Belästigungen durch Holzkohlegrills dürfte 
unter den Anwendungsfall des BImSchG fallen. 
 
Sobald der Verwaltung weitere Erkenntnisse wie das Ergebnis der Geruchsuntersuchung vorliegen, 
wird die Bezirksvertretung Innenstadt darüber informiert.

Beratungsverlauf (1)

22.04.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Weidengasse
  • Eigelstein

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0701/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
18.03.2021
Erstellt
24.02.2021 10:20