0731/2023
Beantwortung mündlicher Nachfragen des JAEB zu TOP 7.2.1 und TOP 7.2.2 aus der JHA Sitzung am 31.01.2023
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51/513 Vorlagen-Nummer 02.03.2023 0731/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 14.03.2023 Beantwortung mündlicher Nachfragen des JAEB zu TOP 7.2.1 und TOP 7.2.2 aus der JHA Sitzung am 31.01.2023 In der Sitzung des JHA am 31.01.2023 wurde mit Vorlage 0416/2023 auf die SPD Anfrage AN/0196/2023 zum Fachkräftemangel und Strukturen in den städtischen Kitas geantwortet und unter TOP 6.2.2 behandelt. Im Zusammenhang ist die Beantwortung 0393/2023 zur mündlichen Anfrage des JAB zu sehen. Zu beiden TOP sowie unter TOP 7.2.2 gab es in der Sitzung mündliche Fragestellungen, deren Beantwortung seitens der Verwaltung in schriftli- cher Form zugesagt wurden. Nachfragen des JAEB zur Vorlage 0393/2023 1. Bei bereits reduziertem Angebot unterschreiben oftmals Eltern einen Vertrag mit ange- passtem Betreuungsumfang, um auch niedrigere Beiträge zu zahlen und die finanzielle Belastung zu reduzieren. Wird der ursprünglich geltend gemachte Betreuungsbedarf ver- merkt und fließt in die Bedarfsplanung der Stadt mit ein oder fällt der Mehrbedarf nach Vertragsanpassung aus der Planung heraus? Antwort der Verwaltung: Es handelt sich um keinen Mehrbedarf, wenn Verträge aufgrund einer nicht auskömm- lichen Personalsituation angepasst werden. Insofern bleibt die Bedarfsplanung im ur- sprünglich erstellten Umfang erhalten. Personalbedingte Vertragsanpassungen bilden auch keine Basis für eine Bedarfsplananpassung, da die Vertragsänderung auf ein re- duziertes Angebot in diesen Fällen ausschließlich erfolgte, um die finanzielle Belas- tung zu reduzieren bzw. den Aufwand einer Rückerstattung zu verringern. Eine ver- tragliche Anpassung ist nur in den Fällen möglich, in denen die Kindertagesstätte ihr Angebot auf 35h reduziert. Bietet eine Kita längerfristig ein Stundenkontingent zwi- schen 35 und 45h an, bleibt aufgrund der Beitragsstruktur den Familien nur die Mög- lichkeit, eine Rückforderung zu viel gezahlter Beiträge prüfen zu lassen. 2. Plant die Stadt ein Vorgehen, dass Betreuungsverträge im ursprünglich vereinbarten Um- fang auch bei reduziertem Angebot bestehen bleiben und die Beitragsdifferenz erstattet wird? Antwort der Verwaltung: Das grundsätzliche Bestreben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist es, abge- schlossene Betreuungsverträge auch zu erfüllen. Dies ist aufgrund des Fachkräfte- mangels derzeit in einigen Kindertagesstätten jedoch erschwert. Die Reduzierung des 2 Betreuungsumfangs ist von Kita zu Kita hinsichtlich der Dauer und des Umfangs sehr unterschiedlich. Eine automatische Rückerstattung ist daher nicht möglich und wird auch seitens der Verwaltung nicht geplant. 3. Hier ist von einem Reporting der Daten bis 2015 die Rede, Liegt es am LVR, dass die Da- tenlage so weit zurück liegt oder kann hier seitens der Stadt Köln ein aktueller Stand for- ciert werden? Wann ist mit einem Reporting mit aktuellen Daten zu den Rücklagen zu rechnen? Antwort der Verwaltung: Alle Endabrechnungen und Verwendungsnachweise müssen nach Feststellung durch das Jugendamt dem Landschaftsverband Rheinland zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Gibt es auch nur für eine der in einem Kindergartenjahr geförderten Kindertageseinrichtungen Rückfragen, müssen diese geklärt und danach eine neue Meldung erzeugt werden. Erst nach der Genehmigung einer Endabrechnung durch den Landschaftsverband können die Träger über das Ergebnis informiert und – unter angemessener Fristsetzung – zur Abgabe ihres Verwendungsnachweises aufgefordert werden. Je länger die abzurechnenden Zeiträume zurückliegen, desto aufwändiger ist die Erstellung bzw. Prüfung der Daten und desto mehr Zeit räumt die Verwaltung da- her den Trägern ein. Aktuell sind zum Verwendungsnachweis 2013/14 noch Fragen zu 3 von 651 Einrich- tungen offen. Zur Endabrechnung 2014/2015 müssen Rückfragen zu 6 von 651 Ein- richtungen sowie eine Unstimmigkeit zur Abrechnung der U3-Pauschale geklärt wer- den. Die Verwaltung ist bemüht, alle Rückfragen schnellstmöglich zu klären. Vielfach müs- sen dazu aber Auskünfte von Trägern eingeholt und diese zur Erfassung korrigierter Angaben in kibiz.web bewegt werden, was die Bearbeitung langwierig macht. Auch der Landschaftsverband sieht die Notwendigkeit, alle alten Jahrgänge schnellst- möglich abzuschließen. Zu den TOP 6.2.2 und TOP 7.2.1 erfolgten Nachfragen hinsichtlich des Aachener Modells, Möglichkeiten des Quereinstiegs sowie Umgang mit Jobsharing Modellen und Aufstiegsmög- lichkeiten bei Stellen der Leitung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Antwort der Verwaltung: Die Möglichkeiten des Quereinstiegs regelt die Personalverordnung des Kibiz. Hierin ist genau festgelegt, welche Berufsbilder auf den Stellen der Fachkraft bzw. Ergän- zungskraft eingestellt werden dürfen. Abweichend hiervon bedarf es einer umfangrei- chen und langwierigen Einzelfallgenehmigung des Landschaftsverbandes. Der Quer- einstieg ist damit in den Qualifikationen reglementiert, die seitens der Landesgesetz- gebung vorgegeben werden. An genau diesem Punkt setzt das Aachener Modell an. Vorgeschlagen wird in diesem Modell – abweichend von der gültigen und bindenden Personalverordnung – der Ein- satz von pädagogisch ungelerntem Personal, welches parallel zur Aufgabenwahrneh- mung qualifiziert wird. Das Konzept enthält grob zusammengefasst Vorschläge zur er- forderlichen Weiterqualifizierung, Einsatzmöglichkeiten und einem „Mindestmaß“ pä- dagogisch ausgebildeter Fachkräfte (80%). Dies allerdings befristet, um jetzt dem akuten Fachkräftemangel entgegenwirken zu können. Der Stadt Aachen wurde mit Beschluss des dortigen Kinder- und Jugendausschusses vom 17.01.2023 der Auftrag erteilt, über die Umsetzung des „Aachener Modells“ mit dem Land zu verhandeln. Auf- grund der Tragweite dieses Vorschlags ist davon auszugehen, dass keine kommunal- spezifische Entscheidung hierüber getroffen wird, sondern das Aachener Modell viel- mehr als Diskussionsgrundlage für die zukünftige Ausrichtung der Landesgesetzge- 3 bung dient. Hierunter wären auch weitere Vorschläge wie die administrative Unterstüt- zung der Leitungsstellen zu subsummieren, die gem. der aktuellen Gesetzeslage nicht refinanzierbar sind. Auch die Stadt Köln hat hierzu bereits mehrere Vorstöße in Rich- tung Land und Städtetag gemacht und setzt sich in den Gremien für eine umfassende Novellierung ein. Auch die Leitungskräfte müssen, obwohl vom Gruppendienst freigestellt, ein immer umfangreicheres Aufgabenportfolio leisten und sind mit der Aufgabenwahrnehmung in der aktuellen Form mehr als ausgelastet. Jobsharing erfordert den Austausch und die Abstimmung über zu erledigende Aufgaben und somit ein zusätzliches Zeitkontingent, welches aktuell nicht zur Verfügung steht. Auch, weil die ständige Vertretung ohne Freistellung vollumfänglich im Gruppendienst tätig ist. Die Stadt Köln prüft aktuell die Möglichkeiten verschiedener Teilzeitmodelle auch für Leitungskräfte sowie die Umset- zungsmöglichkeiten für Jobsharing. Leitungsstellen werden, wie alle anderen Stellen auch, nach dem Qualitätsprinzip be- setzt. Eine automatische Beförderung einer stellvertretenden Leitung zur Leitung ist nicht vorgesehen. Mündliche Anfrage des JAEB: Aufgrund der aktuell angespannten Situation für die Familien mit Inflation, Betreuungszeitkür- zungen und teilweise reduzierten Arbeitszeiten sind hohe Kosten für Entgelt für Mahlzeiten kaum mehr zu leisten. Einige Träger stellen Eltern Kosten von 130 € und darüber hinaus pro Kind/Monat in Rechnung. Da, wie in der Anfrage des JAEB Köln am 19. Januar 2023 bereits erläutert, die Kalkulation nur die „…tatsächlich anfallenden Kosten der Mahlzeiten abde- cken…“ dürfen, stellt sich der JAEB die Frage, warum in den Kostenaufstellungen, die die Elternvertretungen erhalten, so häufig Personal- und sonstige Kosten auftauchen. Auch hier wurde das MKJFGFI deutlich und hat in den Entgelten für Mahlzeiten Personalkosten ausge- schlossen, außer, wenn diese nachweislich nicht über die Kindpauschalen gedeckt werden können. Hier bittet der JAEB eindringlich den Jugendhilfeausschuss sowie den AK80 um einen kon- sensualen Beschluss, Entgelte für Mahlzeiten nach unten zu korrigieren und sicher zu stellen, dass weitere Kosten nicht enthalten sind und den Eltern in Rechnung gestellt werden. Antwort der Verwaltung: Wenn Eltern sich die Beträge finanziell nicht leisten können, besteht die Möglichkeit einer Übernahme im Rahmen des Bundesprogramms Bildung und Teilhabe (BuT). Hier werden Essensgelder z.B. bei Bezug von Bürgergeld und weiteren Transferleis- tungen vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren übernommen. Weitere Informatio- nen sind hier veröffentlicht: https://intranet.verwaltung.stadtkoeln.de/intranet/themen/schulen/bildungspaket/index. html Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des zum 01.08.2020 geänderten KiBiz wur- den alle Träger (außer den hiervon nicht betroffenen Elterninitiativen) informiert, dass sie nach § 51 Absatz 1 KiBiz keine Elternbeiträge erheben dürfen. Nach § 51 Absatz 3 KiBiz dürfen Träger von Kindertageseinrichtungen ein angemessenes „Entgelt für Mahlzeiten“ erheben; dabei ist die Kalkulation den Eltern transparent darzulegen. Zur Höhe des Entgelts wurde auf die Regelung bei den Kindertagespflegepersonen ver- wiesen, dass das Essensgeld nicht über 130 € monatlich liegen sollte. Siehe dazu auch die Mitteilung an den JHA am 05.05.2020, Vorlagen Nr. 1206/2020. Als Kosten der Mahlzeiten sind auch mit der Herstellung des Essens verbundene Per- sonal- und Sachkosten zu verstehen, also z.B. die Kosten für eine Köchin oder ähnli- ches Personal, das nicht als pädagogisches Personal über die Kindpauschalen finan- ziert werden kann. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0731/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 02.03.2023
- Erstellt
- 27.02.2023 15:10