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0731/2023

Beantwortung mündlicher Nachfragen des JAEB zu TOP 7.2.1 und TOP 7.2.2 aus der JHA Sitzung am 31.01.2023

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.03.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 14.03.2023, TOP 7.1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

9878 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513 
 
Vorlagen-Nummer  02.03.2023 
 0731/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 14.03.2023 
 
Beantwortung mündlicher Nachfragen des JAEB zu TOP 7.2.1 und TOP 7.2.2 aus der 
JHA Sitzung am 31.01.2023 
In der Sitzung des JHA am 31.01.2023 wurde mit Vorlage 0416/2023 auf die SPD Anfrage 
AN/0196/2023 zum Fachkräftemangel und Strukturen in den städtischen Kitas geantwortet 
und unter TOP 6.2.2 behandelt. Im Zusammenhang ist die Beantwortung 0393/2023 zur 
mündlichen Anfrage des JAB zu sehen. Zu beiden TOP sowie unter TOP 7.2.2 gab es in der 
Sitzung mündliche Fragestellungen, deren Beantwortung seitens der Verwaltung in schriftli-
cher Form zugesagt wurden.  
 
Nachfragen des JAEB zur Vorlage 0393/2023 
1. Bei bereits reduziertem Angebot unterschreiben oftmals Eltern einen Vertrag mit ange-
passtem Betreuungsumfang, um auch niedrigere Beiträge zu zahlen und die finanzielle 
Belastung zu reduzieren. Wird der ursprünglich geltend gemachte Betreuungsbedarf ver-
merkt und fließt in die Bedarfsplanung der Stadt mit ein oder fällt der Mehrbedarf nach 
Vertragsanpassung aus der Planung heraus? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Es handelt sich um keinen Mehrbedarf, wenn Verträge aufgrund einer nicht auskömm-
lichen Personalsituation angepasst werden. Insofern bleibt die Bedarfsplanung im ur-
sprünglich erstellten Umfang erhalten. Personalbedingte Vertragsanpassungen bilden 
auch keine Basis für eine Bedarfsplananpassung, da die Vertragsänderung auf ein re-
duziertes Angebot in diesen Fällen ausschließlich erfolgte, um die finanzielle Belas-
tung zu reduzieren bzw. den Aufwand einer Rückerstattung zu verringern. Eine ver-
tragliche Anpassung ist nur in den Fällen möglich, in denen die Kindertagesstätte ihr 
Angebot auf 35h reduziert. Bietet eine Kita längerfristig ein Stundenkontingent zwi-
schen 35 und 45h an, bleibt aufgrund der Beitragsstruktur den Familien nur die Mög-
lichkeit, eine Rückforderung zu viel gezahlter Beiträge prüfen zu lassen. 
2. Plant die Stadt ein Vorgehen, dass Betreuungsverträge im ursprünglich vereinbarten Um-
fang auch bei reduziertem Angebot bestehen bleiben und die Beitragsdifferenz erstattet 
wird? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das grundsätzliche Bestreben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist es, abge-
schlossene Betreuungsverträge auch zu erfüllen. Dies ist aufgrund des Fachkräfte-
mangels derzeit in einigen Kindertagesstätten jedoch erschwert. Die Reduzierung des

2 
 
Betreuungsumfangs ist von Kita zu Kita hinsichtlich der Dauer und des Umfangs sehr 
unterschiedlich. Eine automatische Rückerstattung ist daher nicht möglich und wird 
auch seitens der Verwaltung nicht geplant.  
 
3. Hier ist von einem Reporting der Daten bis 2015 die Rede, Liegt es am LVR, dass die Da-
tenlage so weit zurück liegt oder kann hier seitens der Stadt Köln ein aktueller Stand for-
ciert werden? Wann ist mit einem Reporting mit aktuellen Daten zu den Rücklagen zu 
rechnen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Alle Endabrechnungen und Verwendungsnachweise müssen nach Feststellung durch 
das Jugendamt dem Landschaftsverband Rheinland zur Prüfung und Genehmigung 
vorgelegt werden. Gibt es auch nur für eine der in einem Kindergartenjahr geförderten 
Kindertageseinrichtungen Rückfragen, müssen diese geklärt und danach eine neue 
Meldung erzeugt werden. Erst nach der Genehmigung einer Endabrechnung durch 
den Landschaftsverband können die Träger über das Ergebnis informiert und – unter 
angemessener Fristsetzung – zur Abgabe ihres Verwendungsnachweises aufgefordert 
werden. Je länger die abzurechnenden Zeiträume zurückliegen, desto aufwändiger ist 
die Erstellung bzw. Prüfung der Daten und desto mehr Zeit räumt die Verwaltung da-
her den Trägern ein. 
Aktuell sind zum Verwendungsnachweis 2013/14 noch Fragen zu 3 von 651 Einrich-
tungen offen. Zur Endabrechnung 2014/2015 müssen Rückfragen zu 6 von 651 Ein-
richtungen sowie eine Unstimmigkeit zur Abrechnung der U3-Pauschale geklärt wer-
den. 
Die Verwaltung ist bemüht, alle Rückfragen schnellstmöglich zu klären. Vielfach müs-
sen dazu aber Auskünfte von Trägern eingeholt und diese zur Erfassung korrigierter 
Angaben in kibiz.web bewegt werden, was die Bearbeitung langwierig macht. 
Auch der Landschaftsverband sieht die Notwendigkeit, alle alten Jahrgänge schnellst-
möglich abzuschließen. 
 
Zu den TOP 6.2.2 und TOP 7.2.1 erfolgten Nachfragen hinsichtlich des Aachener Modells, 
Möglichkeiten des Quereinstiegs sowie Umgang mit Jobsharing Modellen und Aufstiegsmög-
lichkeiten bei Stellen der Leitung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Möglichkeiten des Quereinstiegs regelt die Personalverordnung des Kibiz. Hierin 
ist genau festgelegt, welche Berufsbilder auf den Stellen der Fachkraft bzw. Ergän-
zungskraft eingestellt werden dürfen. Abweichend hiervon bedarf es einer umfangrei-
chen und langwierigen Einzelfallgenehmigung des Landschaftsverbandes. Der Quer-
einstieg ist damit in den Qualifikationen reglementiert, die seitens der Landesgesetz-
gebung vorgegeben werden.  
 
An genau diesem Punkt setzt das Aachener Modell an. Vorgeschlagen wird in diesem 
Modell – abweichend von der gültigen und bindenden Personalverordnung – der Ein-
satz von pädagogisch ungelerntem Personal, welches parallel zur Aufgabenwahrneh-
mung qualifiziert wird. Das Konzept enthält grob zusammengefasst Vorschläge zur er-
forderlichen Weiterqualifizierung, Einsatzmöglichkeiten und einem „Mindestmaß“ pä-
dagogisch ausgebildeter Fachkräfte (80%). Dies allerdings befristet, um jetzt dem 
akuten Fachkräftemangel entgegenwirken zu können. Der Stadt Aachen wurde mit 
Beschluss des dortigen Kinder- und Jugendausschusses vom 17.01.2023 der Auftrag 
erteilt, über die Umsetzung des „Aachener Modells“ mit dem Land zu verhandeln. Auf-
grund der Tragweite dieses Vorschlags ist davon auszugehen, dass keine kommunal-
spezifische Entscheidung hierüber getroffen wird, sondern das Aachener Modell viel-
mehr als Diskussionsgrundlage für die zukünftige Ausrichtung der Landesgesetzge-

3 
 
bung dient. Hierunter wären auch weitere Vorschläge wie die administrative Unterstüt-
zung der Leitungsstellen zu subsummieren, die gem. der aktuellen Gesetzeslage nicht 
refinanzierbar sind. Auch die Stadt Köln hat hierzu bereits mehrere Vorstöße in Rich-
tung Land und Städtetag gemacht und setzt sich in den Gremien für eine umfassende 
Novellierung ein.  
 
Auch die Leitungskräfte müssen, obwohl vom Gruppendienst freigestellt, ein immer 
umfangreicheres Aufgabenportfolio leisten und sind mit der Aufgabenwahrnehmung in 
der aktuellen Form mehr als ausgelastet. Jobsharing erfordert den Austausch und die 
Abstimmung über zu erledigende Aufgaben und somit ein zusätzliches Zeitkontingent, 
welches aktuell nicht zur Verfügung steht. Auch, weil die ständige Vertretung ohne 
Freistellung vollumfänglich im Gruppendienst tätig ist. Die Stadt Köln prüft aktuell die 
Möglichkeiten verschiedener Teilzeitmodelle auch für Leitungskräfte sowie die Umset-
zungsmöglichkeiten für Jobsharing.  
Leitungsstellen werden, wie alle anderen Stellen auch, nach dem Qualitätsprinzip be-
setzt. Eine automatische Beförderung einer stellvertretenden Leitung zur Leitung ist 
nicht vorgesehen.  
 
Mündliche Anfrage des JAEB: 
Aufgrund der aktuell angespannten Situation für die Familien mit Inflation, Betreuungszeitkür-
zungen und teilweise reduzierten Arbeitszeiten sind hohe Kosten für Entgelt für Mahlzeiten 
kaum mehr zu leisten. Einige Träger stellen Eltern Kosten von 130 € und darüber hinaus pro 
Kind/Monat in Rechnung. Da, wie in der Anfrage des JAEB Köln am 19. Januar 2023 bereits 
erläutert, die Kalkulation nur die „…tatsächlich anfallenden Kosten der Mahlzeiten abde-
cken…“ dürfen, stellt sich der JAEB die Frage, warum in den Kostenaufstellungen, die die 
Elternvertretungen erhalten, so häufig Personal- und sonstige Kosten auftauchen. Auch hier 
wurde das MKJFGFI deutlich und hat in den Entgelten für Mahlzeiten Personalkosten ausge-
schlossen, außer, wenn diese nachweislich nicht über die Kindpauschalen gedeckt werden 
können. 
Hier bittet der JAEB eindringlich den Jugendhilfeausschuss sowie den AK80 um einen kon-
sensualen Beschluss, Entgelte für Mahlzeiten nach unten zu korrigieren und sicher zu stellen, 
dass weitere Kosten nicht enthalten sind und den Eltern in Rechnung gestellt werden.  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Wenn Eltern sich die Beträge finanziell nicht leisten können, besteht die Möglichkeit 
einer Übernahme im Rahmen des Bundesprogramms Bildung und Teilhabe (BuT). 
Hier werden Essensgelder z.B. bei Bezug von Bürgergeld und weiteren Transferleis-
tungen vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren übernommen. Weitere Informatio-
nen sind hier veröffentlicht: 
 
https://intranet.verwaltung.stadtkoeln.de/intranet/themen/schulen/bildungspaket/index.
html 
 
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des zum 01.08.2020 geänderten KiBiz wur-
den alle Träger (außer den hiervon nicht betroffenen Elterninitiativen) informiert, dass 
sie nach § 51 Absatz 1 KiBiz keine Elternbeiträge erheben dürfen. Nach § 51 Absatz 3 
KiBiz dürfen Träger von Kindertageseinrichtungen ein angemessenes „Entgelt für 
Mahlzeiten“ erheben; dabei ist die Kalkulation den Eltern transparent darzulegen. Zur 
Höhe des Entgelts wurde auf die Regelung bei den Kindertagespflegepersonen ver-
wiesen, dass das Essensgeld nicht über 130 € monatlich liegen sollte. Siehe dazu 
auch die Mitteilung an den JHA am 05.05.2020, Vorlagen Nr. 1206/2020. 
Als Kosten der Mahlzeiten sind auch mit der Herstellung des Essens verbundene Per-
sonal- und Sachkosten zu verstehen, also z.B. die Kosten für eine Köchin oder ähnli-
ches Personal, das nicht als pädagogisches Personal über die Kindpauschalen finan-
ziert werden kann. 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

14.03.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0731/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.03.2023
Erstellt
27.02.2023 15:10