3037/2017
Lärmschutz an Landesstraßen - Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes (AN/0944/2017)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/574 Vorlagen-Nummer 3037/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.11.2017 Lärmschutz an Landesstraßen - Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes (AN/0944/2017) In Ihrer Anfrage (siehe Anlage) bittet die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes insbesondere im Hinblick auf Landesstraßen, die im Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW liegen, um die Be- antwortung folgender Fragestellungen: 1. Was bildet die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung des Eigentümers/Betreibers einer Straße zum Bau von Lärmschutzmaßnahmen wie z. B. Lärmschutzwänden? 2. Kann eine Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach Errichtung einer Straße gegeben sein? 3. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 4. Ist zwingend ein Neubau, Ausbau oder Umbau einer Straße erforderlich oder kann das Er- greifen von Lärmschutzmaßnahmen bei veränderten Gegebenheiten auch nachträglich erfol- gen? Antwort der Verwaltung: Zu 1) Die gesetzlichen Grundlagen für Lärmschutzmaßnahmen an öffentlichen Straßen sind §§ 41 - 43 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 16. Bundes-Immissionsschutz- verordnung (16.BImSchV). Demgemäß besteht beim Neubau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Vorsorge gegen künftig zu erwartenden Verkehrslärm, wenn die in der 16. BImSchV definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung dann vor, wenn durchgehende Fahrstreifen hinzugefügt werden oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der vom Verkehrs- weg ausgehende Verkehrslärm um mindestens 3dB (A) oder auf mindestens 70dB(A) tags bzw. 60dB(A) nachts erhöht wird. Bei gleichzeitiger Überschreitung der in § 2 der 16. BImSchV definierten nach Gebietskategorien differenzierten Grenzwerte(z.B. 59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts für reine Wohngebiete), besteht die Verpflichtung auf Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen. Eine wesentli- che Änderung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen liegt auch dann vor, wenn eine erhebliche bauliche Maßnahme im Bereich von Straßen mit einer vorhandenen Lärmbelastung von 70dB(A) tags bzw. 60dB(A) nachts (Lärmsanierungswerte) zu einer weiteren Erhöhung des Verkehrslärms führt. Zu 2) Unter den zu Punkt 3 beschrieben Voraussetzungen kann sich eine solche Verpflichtung ggf. im Ein- zelfall ergeben. 2 Zu 3) Vor dem Hintergrund der zu Punkt 1 erfolgten Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass grundsätzlich eine bauliche Änderung einer öffentlichen Straße, im Sinne einer „bauli- che Erweiterung“ oder eines „baulicher Eingriffs“ vorliegen muss. Bei der Planung entsprechender Straßenbaumaßnahmen ist u. a. auf der Grundlage von Verkehrsprognosen abzuklären, ob bzw. in welchem Umfang Lärmschutzmaßnahmen gemäß der jeweils gültigen Rechtslage umzusetzen sind. Die hierzu aktuell gültige Rechtslage ist unter Punkt 1 beschreiben. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verkehrs- und somit auch die Lärmsituati- on im Verlaufe der Jahre anders entwickelt, als es in den Prognosen vorhergesehen werden konnte. Im Falle solcher „schleichender“ Verkehrsentwicklungen kann sich nach Kenntnisstand der Verwal- tung unter folgenden Voraussetzungen ggf. im Einzelfall noch nachträglich ein Anspruch auf Umset- zung bzw. Ergänzung von Lärmschutzmaßnahmen ergeben, wenn die nachfolgenden Kriterien alle erfüllt sind: Der Bau oder die Änderung der öffentlichen Straße wurde nach dem 07.07.1974 geneh- migt. Die unvorhersehbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens führt im Vergleich zur Prognose zu einem erheblichen Anstieg des Lärms und hätte gleichzeitig - nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Rechtslage - einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz bzw. höhe- ren Lärmschutz bedingt. Ein erheblicher Anstieg des Lärms liegt bei einer Zunahme um 3 dB(A) bzw. dem Erreichen oder Überschreiten der sogenannten enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, die nach der Rechtsprechung bei Wohngebieten ab 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts beginnt, vor. Der Anspruch muss innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden, nachdem der Be- troffene von den nachteiligen Auswirkungen Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch ist 30 Jahre nach Fertigstellung der Straße verjährt. Zu 4) Eine Verpflichtung zum Ergreifen bzw. Ergänzen baulicher Lärmschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach Errichtung einer Straße kann sich nach Kenntnisstand der Verwaltung bei den unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen ergeben. Darüber hinaus kann im Bereich von bestehenden Bundesfern- und Landesstraßen, bei denen der Landesbetrieb Straßenbau NRW Baulastträger ist, die sogenannte (freiwillige) Lärmsanierung zur Anwendung kommen. Hier besteht unter ganz bestimmten vom Gesetzgeber definierten Vorausset- zungen die Möglichkeit, dass im Bereich dieser Straßen bauliche Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf der Landesbetrieb Straßenbau keine Maßnahmen der Lärmsanierung durchführen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW führt hierzu auf seinen Internetseiten (https://www.strassen.nrw.de/umwelt/laermschutz.html) folgendes aus: “Im Gegensatz zur "Lärmvorsorge", die zur Planung eines Straßenneubaus, Straßenum- oder –aus- baus gehört, greift die Lärmsanierung dort, wo eine Lärmbelastung "gewachsen" ist und sich "verfes- tigt" hat, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt. Lärmsanierung wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Die formalen Vorgaben zur Lärmsanierung ergeben sich aus den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstra- ßen in der Baulast des Bundes" (VLärmSchR-97) in Verbindung mit den "Richtlinien für den Lärm- schutz an Straßen - Ausgabe 1990" (RLS-90)“.
Anfrage der CDU-Fraktion
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Herrn Bezirksbürgermeister Bernd Schößler Neusser Str. 450 50733 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - Rathaus- Eingang beim Bezirksbürgermeister: 19.06.2017 AN/0944/2017 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Lärmschutz an Landesstraßen - Anfrage der CDU -. Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, zur Errichtung von Lärmschutzwänden oder anderen Lärmschutzmaßnahmen, insbes. an Landes- straßen, die im Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW liegen, bestehen Voraussetzungen, die den Betreiber der Straße u. U. zum Ergreifen von Lärmschutzmaßnahmen verpflichten. Die CDU-Fraktion fragt deshalb an: 1. Was bildet die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung des Eigentümers/Betreibers einer Stra- ße zum Bau von Lärmschutzmaßnahmen wie z. B. Lärmschutzwänden? 2. Kann eine Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach Errichtung einer Straße gegeben sein? 3. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 4. Ist zwingend ein Neubau, Ausbau oder Umbau einer Straße erforderlich oder kann das Ergrei- fen von Lärmschutzmaßnahmen bei veränderten Gegebenheiten auch nachträglich erfolgen? gez. Schmitz gez. Erkelenz CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes Bezirksrathaus Nippes Neusser Straße 450 50733 Köln Tel: 0221-221 95 305 Fax: 0221-221 95 394 www.fraktion.cdu-koeln.de cdu-bv5@stadt-koeln.de CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes Bezirksrathaus Nippes – Neusser Straße 450 – 50733 Köln
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3037/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 26.10.2017
- Erstellt
- 29.09.2017 12:02