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3037/2017

Lärmschutz an Landesstraßen - Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes (AN/0944/2017)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.10.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 09.11.2017, TOP 7.1.6

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Anfrage der CDU-Fraktion

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6056 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 3037/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.11.2017 
 
Lärmschutz an Landesstraßen - Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes 
(AN/0944/2017) 
In Ihrer Anfrage (siehe Anlage) bittet die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes insbesondere 
im Hinblick auf Landesstraßen, die im Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW liegen, um die Be-
antwortung folgender Fragestellungen: 
 
1. Was bildet die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung des Eigentümers/Betreibers einer 
Straße zum Bau von Lärmschutzmaßnahmen wie z. B. Lärmschutzwänden? 
2. Kann eine Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach 
Errichtung einer Straße gegeben sein?  
3. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 
4. Ist zwingend ein Neubau, Ausbau oder Umbau einer Straße erforderlich oder kann das Er-
greifen von Lärmschutzmaßnahmen bei veränderten Gegebenheiten auch nachträglich erfol-
gen? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 
Zu 1) 
 
Die gesetzlichen Grundlagen für Lärmschutzmaßnahmen an öffentlichen Straßen sind §§ 41 - 43 des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 16. Bundes-Immissionsschutz-
verordnung (16.BImSchV). 
Demgemäß besteht beim Neubau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich 
ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Vorsorge gegen künftig zu erwartenden Verkehrslärm, wenn 
die in der 16. BImSchV definierten Voraussetzungen erfüllt sind. 
Gemäß § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung dann vor, wenn durchgehende 
Fahrstreifen hinzugefügt werden oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der vom Verkehrs-
weg ausgehende Verkehrslärm um mindestens 3dB (A) oder auf mindestens 70dB(A) tags bzw. 
60dB(A) nachts erhöht wird. Bei gleichzeitiger Überschreitung der in § 2 der 16. BImSchV definierten 
nach Gebietskategorien differenzierten Grenzwerte(z.B. 59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts für reine 
Wohngebiete), besteht die Verpflichtung auf Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen. Eine wesentli-
che Änderung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen liegt auch dann vor, wenn eine erhebliche 
bauliche Maßnahme im Bereich von Straßen mit einer vorhandenen Lärmbelastung von 70dB(A) tags 
bzw. 60dB(A) nachts (Lärmsanierungswerte) zu einer weiteren Erhöhung des Verkehrslärms führt. 
 
Zu 2) 
 
Unter den zu Punkt 3 beschrieben Voraussetzungen kann sich eine solche Verpflichtung ggf. im Ein-
zelfall ergeben.

2 
 
 
Zu 3) 
 
Vor dem Hintergrund der zu Punkt 1 erfolgten Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten 
werden, dass grundsätzlich eine bauliche Änderung einer öffentlichen Straße, im Sinne einer „bauli-
che Erweiterung“ oder eines „baulicher Eingriffs“ vorliegen muss. Bei der Planung entsprechender 
Straßenbaumaßnahmen ist u. a. auf der Grundlage von Verkehrsprognosen abzuklären, ob bzw. in 
welchem Umfang Lärmschutzmaßnahmen gemäß der jeweils gültigen Rechtslage umzusetzen sind. 
Die hierzu aktuell gültige Rechtslage ist unter Punkt 1 beschreiben. 
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verkehrs- und somit auch die Lärmsituati-
on im Verlaufe der Jahre anders entwickelt, als es in den Prognosen vorhergesehen werden konnte. 
Im Falle solcher „schleichender“ Verkehrsentwicklungen kann sich nach Kenntnisstand der Verwal-
tung unter folgenden Voraussetzungen ggf. im Einzelfall noch nachträglich ein Anspruch auf Umset-
zung bzw. Ergänzung von Lärmschutzmaßnahmen ergeben, wenn die nachfolgenden Kriterien alle 
erfüllt sind: 
 
 Der Bau oder die Änderung der öffentlichen Straße wurde nach dem 07.07.1974 geneh-
migt. 
 
 Die unvorhersehbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens führt im Vergleich zur Prognose 
zu einem erheblichen Anstieg des Lärms und hätte gleichzeitig - nach der zum Zeitpunkt 
der Genehmigung gültigen Rechtslage - einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz bzw. höhe-
ren Lärmschutz bedingt. Ein erheblicher Anstieg des Lärms liegt bei einer Zunahme um 3 
dB(A) bzw. dem Erreichen oder Überschreiten der sogenannten enteignungsrechtlichen 
Zumutbarkeitsschwelle, die nach der Rechtsprechung bei Wohngebieten ab 70 dB(A) tags 
/ 60 dB(A) nachts beginnt, vor. 
 
 Der Anspruch muss innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden, nachdem der Be-
troffene von den nachteiligen Auswirkungen Kenntnis erlangt hat. 
 
 Der Anspruch ist 30 Jahre nach Fertigstellung der Straße verjährt. 
 
Zu 4) 
 
Eine Verpflichtung zum Ergreifen bzw. Ergänzen baulicher Lärmschutzmaßnahmen auch längere Zeit 
nach Errichtung einer Straße kann sich nach Kenntnisstand der Verwaltung bei den unter Punkt 3 
genannten Voraussetzungen ergeben. 
Darüber hinaus kann im Bereich von bestehenden Bundesfern- und Landesstraßen, bei denen der 
Landesbetrieb Straßenbau NRW Baulastträger ist, die sogenannte (freiwillige) Lärmsanierung zur 
Anwendung kommen. Hier besteht unter ganz bestimmten vom Gesetzgeber definierten Vorausset-
zungen die Möglichkeit, dass im Bereich dieser Straßen bauliche Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt 
werden können. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf der Landesbetrieb Straßenbau 
keine Maßnahmen der Lärmsanierung durchführen. 
 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW führt hierzu auf seinen Internetseiten 
(https://www.strassen.nrw.de/umwelt/laermschutz.html) folgendes aus: 
 
“Im Gegensatz zur "Lärmvorsorge", die zur Planung eines Straßenneubaus, Straßenum- oder –aus-
baus gehört, greift die Lärmsanierung dort, wo eine Lärmbelastung "gewachsen" ist und sich "verfes-
tigt" hat, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt. Lärmsanierung wird als freiwillige 
Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Die formalen Vorgaben 
zur Lärmsanierung ergeben sich aus den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstra-
ßen in der Baulast des Bundes" (VLärmSchR-97) in Verbindung mit den "Richtlinien für den Lärm-
schutz an Straßen - Ausgabe 1990" (RLS-90)“.

Anfrage der CDU-Fraktion

1600 Zeichen

Herrn 
Bezirksbürgermeister 
Bernd Schößler 
Neusser Str. 450 
50733 Köln 
Frau  
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
- Rathaus-  
 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister: 19.06.2017 
AN/0944/2017 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Lärmschutz an Landesstraßen 
- Anfrage der CDU -. 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
zur Errichtung von Lärmschutzwänden oder anderen Lärmschutzmaßnahmen, insbes. an Landes-
straßen, die im Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW liegen, bestehen Voraussetzungen, die 
den Betreiber der Straße u. U. zum Ergreifen von Lärmschutzmaßnahmen verpflichten. 
 
Die CDU-Fraktion fragt deshalb an: 
 
1. Was bildet die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung des Eigentümers/Betreibers einer Stra-
ße zum Bau von Lärmschutzmaßnahmen wie z. B. Lärmschutzwänden? 
2. Kann eine Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach 
Errichtung einer Straße gegeben sein?  
3. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 
4. Ist zwingend ein Neubau, Ausbau oder Umbau einer Straße erforderlich oder kann das Ergrei-
fen von Lärmschutzmaßnahmen bei veränderten Gegebenheiten auch nachträglich erfolgen? 
 
 
 
gez. Schmitz    gez. Erkelenz 
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes 
Bezirksrathaus Nippes 
Neusser Straße 450 
50733 Köln 
Tel: 0221-221 95 305 
Fax: 0221-221 95 394 
 
www.fraktion.cdu-koeln.de 
cdu-bv5@stadt-koeln.de 
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nippes  
Bezirksrathaus Nippes – Neusser Straße 450 – 50733 Köln

Beratungsverlauf (1)

09.11.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 7.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3037/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.10.2017
Erstellt
29.09.2017 12:02