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1855/2025

Beiräte bei der KölnBäder GmbH (Bäderbeiräte) hier: Benennung von Mitgliedern für den Beirat für das Chorweilerbad

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.08.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 11.12.2025, TOP 9.1.1

Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH

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Schreiben der KölnBäder GmbH

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH

9937 Zeichen

Geschäftsordnung
für Beiräte bei der KÖLNBÄDER GmbH
Präambel
Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 hat der Rat der Stadt Köln die von der Stadt Köln ent-
sandten Mitglieder des Aufsichtsrates und den V
ertreter in der Gesellschafterversammlung der 
KÖLNBÄDER GmbH beauftragt, u.a. darauf hinzuwirken, dass bei deren Bädern engagierte 
Bürgerinnen/Bürger die Möglichkeit erhalten, sich in einem Beirat einzubringen. Ziel ist es, 
dass die Beiratsmitglieder sinnvoll Einfl  uss auf den Betrieb der Bäder nehmen können. 
Daraufhin hat die Gesellschafterversammlung der KÖLNBÄDER GmbH auf Empfehlung des 
Aufsichtsrates in seiner Sitzung am 13. Februar 2009 und durch Beschluss des Sportausschus-
ses am 09. Februar 2009 folgende Geschäftsordnung für Beiräte bei der KÖLNBÄDER GmbH 
beschlossen:
§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Bäderbeiräte
(1)
 An jedem der Bäder der KÖLNBÄDER GmbH kann ein Bäderbeirat eingerichtet werden,
sofern engagierte Bürgerinnen/Bürger dazu ihr Interesse bekunden. Finden sich an
einem Badstandort keine engagierten Bürgerinnen/Bürger, wird dort kein Bäderbeirat
eingerichtet.
(2) Der Bäderbeirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH unter
Berücksichtigung sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte über den Betrieb des
jeweiligen städtischen Bades zu beraten.
(3) Der Bäderbeirat kann hierzu der Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH in allen An-
gelegenheiten des örtlichen Bäderbetriebes eine Empfehlung aussprechen, insbesondere
z.B. zu
a. Zugang von Nutzergruppen,
b. Öffnungszeiten,
c. Gestaltung von Belegungsplänen
(Abstimmung zwischen Schul-, Vereins- und öffentlicher Nutzung),
d. Eintrittsentgelte,
e. Attraktivierungsmaßnahmen,
f. Fragen der standortspezifi schen Öffentlichkeitsarbeit.
Zur Wahrnehmung ihrer beratenden Aufgaben haben die Mitglieder der Beiräte ein 
Informationsrecht gegenüber der Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH. Diese hat 
den Beirat auf Nachfrage in geeigneter Weise zu informieren, soweit gesetzliche Vor-
schriften dem nicht entgegenstehen.

(4) Die Empfehlungen des Bäderbeirates an die Geschäftsführung der KÖLNBÄDER GmbH
erfolgen durch begründeten Beschluss. Die KÖLNBÄDER GmbH legt dazu dem Beirat
eine Stellungnahme vor. Sollte eine Empfehlung nicht umsetzbar sein, ist dies zu begrün-
den.
§ 2 Zusammensetzung des Bäderbeirats
(1) Der jeweilige Bäderbeirat der KÖLNBÄDER GmbH besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
(2) Die Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit soll durch Einbindung engagierter Bürge-
rinnen/Bürger erfolgen. Interessierte Bürgerinnen/Bürger müssen im Bezirk des Bad-
standortes wohnhaft sein. Auch soll jedem Beirat ein/e von der örtlich zuständigen
Bezirksvertretung benannte/r Vertreterin/Vertreter angehören. Engagierte Bürgerinnen/
Bürger können sich für die Beiratstätigkeit mittels veröffentlichter Ausschreibungen in
den Ausgaben der Magazine „KÖLNSPORT“ bzw. „BäderSpezial“ bzw. entsprechen-
den Aushängen in den Bädern der KÖLNBÄDER GmbH für „ihr“ Bad bewerben. Die
Bewerbungen der Kandidatinnen/Kandidaten werden anschließend über die Verwaltung
an die den jeweiligen Bädern entsprechenden Bezirksvertretungen weitergeleitet. Aus
den Bewerbungen werden durch die jeweiligen Bezirksvertretungen drei Kandidatinnen/
Kandidaten gewählt. Finden sich an einem Badstandort nicht mindestens fünf Bewerbe-
rinnen/Bewerber, wird dort kein Bäderbeirat eingerichtet.
(3) Zum jeweiligen Bäderbeirat können neben den Mitgliedern nach Absatz 2 ferner
gehören:
 eine/ein vom Ortsverband Kölner Schwimmvereine vorgeschlagene/r Vertreterin/ Vertre-
ter als Vertreterin/Vertreter der Sportselbstverwaltung,
 eine/ein vom Stadtbezirkssportverband im Einvernehmen mit dem StadtSport Bund
vorgeschlagene/r Vertreterin/Vertreter als Vertreterin/Vertreter der Sportselbstverwaltung.
(4) Zum jeweiligen Bäderbeirat sollen mit beratender Funktion, neben den Mitgliedern nach
den Absätzen 2 und 3, ferner gehören:
 eine/ein Vertreterin/Vertreter vom Schulverwaltungsamt der Stadt Köln,
 eine/ein Vertreterin/Vertreter vom Sportamt der Stadt Köln,
 zwei Vertreterinnen/Vertreter der KÖLNBÄDER GmbH.
(5) Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Sie endet, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Ende der Tätigkeit, die für die Entsendung in den Bäderbeirat
bestimmend war oder, wenn ein Mitglied sein Amt niederlegt. Scheidet ein Mitglied aus
dem Beirat aus, soll eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger entsendet werden.

§ 3 Wahl der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
(1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden
sowie eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden mit ein-
facher Mehrheit.
(2) Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Beirats. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit ist sogleich ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
Wird auch hierbei eine Mehrheit nicht erzielt, entscheidet zwischen den Mitgliedern,
welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben, das Los.
(3) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters endet
mit dem Verlust der Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 oder durch Abberufung aus
wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Verbleiben
der/des Vorsitzenden oder Stellvertreterin/Stellvertreters bis zum Ende der Amtszeit für
den Beirat unzumutbar ist, etwa wegen wiederholter Verletzung der ihnen nach der
Geschäftsordnung obliegenden Pfl ichten.
(5) Scheidet die/der Vorsitzende oder seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter vor Ablauf der
Amtszeit aus, so hat der Beirat unter Leitung des ältesten Mitgliedes unverzüglich eine
Neuwahl für die/den Ausgeschiedene/Ausgeschiedenen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl
einer/eines Vorsitzenden oder Stellvertreterin/Stellvertreters übt das älteste Beiratsmit-
glied das Amt kommissarisch aus.
§ 4 Aufgaben der/des Vorsitzenden
(1)
 Die/der Vorsitzende beruft den Beirat ein, bereitet mit den Vertreterinnen/Vertretern der
KÖLNBÄDER GmbH im Beirat die Sitzungen vor und leitet sie. Zu Beginn seiner Amtszeit
benennt die/der Vorsitzende eine/einen Vertreterin/Vertreter der KÖLNBÄDER GmbH im
Beirat oder ein anderes Mitglied des Beirats als Protokollführerin/Protokollführer. Die/der
Vorsitzende gibt alle Erklärungen für den Beirat ab und nimmt alle Erklärungen an den
Beirat an.
(2) Ist die/der Vorsitzende verhindert, werden ihre/seine Aufgaben von der/dem stellvertre-
tenden Vorsitzenden wahrgenommen.
§ 5 Einberufung des Beirats
(1)
 Der Beirat tagt mindestens einmal im Halbjahr.

(2) Über die Einberufung des Beirats entscheidet die/der Vorsitzende. Diese/dieser hat den
Beirat auch dann einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Beiratsmitglieder verlangt.
Jedes Mitglied des Beirats ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
Die Ladung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
zugehen.
§ 6 Verlauf der Sitzung, Beschlussfassung
(1) Über jede Sitzung des Beirats ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der/vom
Vorsitzenden und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es muss den Ort und T
ag der Sitzung, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten. Das Beschlussprotokoll ist
allen Mitgliedern des Beirats und einschließlich etwaiger Anlagen auch der Geschäfts-
führerin/dem Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der
KÖLNBÄDER GmbH sowie der zuständigen Bezirksvertretung zu übermitteln.
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist zur Teilnahme als Gast an der Sitzung be-
rechtigt.
(3) Über die Teilnahme weiterer Gäste entscheidet der Bäderbeirat durch Beschluss. In dem
Beschluss sind die sachlichen, im Interesse des Beirates liegenden Gründe für die Teilnah-
me als Gast zu dokumentieren.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen
Anschrift schriftlich eingeladen sind und mindestens vier der nach den in § 2 Abs. 2 und 3
genannten Mitgliedern, darunter die/der Vorsitzende des Beirats oder deren/dessen Stell-
vertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. ihres/seines Stellver-
treters.
§ 7 Höchstpersönlichkeit der Aufgabenerfüllung durch die Beiratsmitglieder
Die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Beiratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere 
Personen wahrnehmen oder sich dur
ch Dritte oder andere Beiratsmitglieder vertreten lassen. 
§ 8 Vergütung der Beiratsmitglieder
Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung oder Ent-
schädigung wird für diese Tätigkeit nicht gezahlt. Dies gilt auch für Gäste.

§ 9 Verschwiegenheitspfl  icht
Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Beirats in dieser ihrer Eigenschaft zur 
Kenntnis gelangen, sind sie zu strenger V
erschwiegenheit verpfl  ichtet. Dies gilt auch über die 
Beendigung ihres Amtes als Beiratsmitglied hinaus.
§ 10 Schlussbestimmung, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäfts-
ordnung nicht. Die Parteien verpfl  ichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen
durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Regelungsgehalt in
rechtlich zulässiger W
eise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Ver-
trag eine Lücke herausstellen sollte.
(2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Schriftform.

Schreiben der KölnBäder GmbH

3018 Zeichen

KölnBäder GmbH • Kämmersiasse 1 • 50676 Köln 
Bezirksvertretung Chorweiler 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
.,,,,,,,.. .. . . 
..,,,,,,..KOLNBADER 
...,,,,,,,... Ein Unternehm en des Stadtwerke Köln Konzerns 
per E-Mail: reinhard.zoellner@stadt-koeln.de 
Köln, 26. Mai 2025 
Einrichtung eines Bäderbeirats in Chorweiler 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
mit Schreiben vom 03.04.2025 haben wir Sie über die Einrichtung eines Bäderbeirats für das 
Chorweilerbad sowie über den geplanten Bewerbungszeitraum für interessierte Bürgerinnen und 
Bürger informiert. 
Inzwischen ist der Bewerbungszeitraum abgeschlossen. Insgesamt sind zwölf Bewerbungen bei 
den KölnBädern eingegangen. Damit sind gemäß§ 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für 
Bäderbeiräte die Voraussetzungen für die Wahl eines Bäderbeirats erfüllt. 
Gemäß § 2 der Geschäftsordnung für Bäderbeiräte obliegt der Bezirksvertretung, insgesamt drei 
Kandidateninnen/Kandidaten aus den vorliegenden Bewerbungen zu wählen. Wir bitten Sie 
daher, die Wahl durchzuführen. Die Bewerbungen fügen wir diesem Schreiben bei und weisen 
darauf hin, dass diese ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen 
Bestimmungen zu verwenden sind. 
Auf Basis der Erfahrungen aus bisherigen Bäderbeiräten empfehlen wir, bevorzugt 
Bewerberinnen und Bewerber aus der Bürgerschaft zu wählen, da die Interessen der Vereine 
gern. § 3 der Geschäftsordnung bereits durch gesonderte Vertreterinnen und Vertreter abgedeckt 
sind. 
Vorsitzender des Aufsichtsrates: 
Ralf Klemm 
Amtsgericht Köln HR B 29 611 
USt-IdNr. DE192363754 
Geschäftsführung: 
Claudia Heckmann 
Markus Sterz! 
Bankverbindung : 
Sparkasse Köln/Bonn 
IBAN DE16 3705 0198 0005 4829 55 
SWIFT-BIC COLSDE33 
Kämmergasse 1 • 50676 Köln 
Telefon 0221.27 91 85-101 
Fax 0221. 27 91 85-111 
www.koelnbaeder.de

- .. .. _,,...KOLNBADER 
Ein Unternehmen des Stadtwerke Köln Konzerns 
Bitte teilen Sie uns im Anschluss an die Wahl die gewählten Bürgervertreterinnen und -vertreter 
mit. Zusätzlich bitten wir Sie, eine Vertreterin/einen Vertreter der Bezirksvertretung gemäß § 2 
Abs. 2 der Geschäftsordnung zu benennen, den wir zur konstituierenden Sitzung des 
Bäderbeirats einladen werden. Zu dieser Sitzung werden auch die Vertretungen anderen 
Institutionen gemäß§ 2 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung eingeladen. 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken Ihnen für Ihre Unterstützung. 
Mit freundlichen Grü en 
KölnBäder GmbH 
llfi!; {l L 
audoa G~ckJ'fJ/L, h 
,' , l 
f 
. 
pa. Marc Riemann 
Geschäftsführerin eiter Bäderbetriebsmanagement 
Anlagen: 
- Bewerbungen 
- Geschäftsordnung für Bürgerbeiräte bei der KölnBäder GmbH 
Vorsitzender des Aufsichtsrates: 
Ralf Klemm 
Amtsgericht Köln HR B 29 611 
USt-IdNr. DE192363754 
Geschäftsführung: 
Claudia Heckmann 
Markus Sterzl 
Bankverbindung: 
Sparkasse Köln/Bonn 
IBAN DE16 3705 0198 0005 4829 55 
SWIFT-BIC COLSDE33 
Kämmergasse 1 • 50676 Köln 
Telefon 0221.27 91 85-101 
Fax 0221. 27 91 85-111 
www.koelnbaeder.de

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5436 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 1855/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beiräte bei der KölnBäder GmbH (Bäderbeiräte) 
hier: Benennung von Mitgliedern für den Beirat für das Chorweilerbad  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler wählt aus den eingegangenen, gültigen Bewerbungen (ge-
mäß § 2 Abs. 2, Satz 6 der Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH) folgende 
drei Kandidatinnen / Kandidaten in den Bäderbeirat für das Chorweilerbad: 
 
1. ___________________ 
2. ___________________ 
3. ___________________ 
 
Gleichzeitig wählt die Bezirksvertretung Chorweiler folgendes Mitglied der Bezirksvertretung 
(gemäß § 2 Abs. 2, Satz 3 der Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH) als 
Vertreterin / Vertreter in den Bäderbeirat für das Chorweilerbad: 
 
1. ___________________ 
 
Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Sie endet, soweit nichts anderes bestimmt 
ist, mit dem Ende der Tätigkeit, die für die Entsendung in den Bäderbeirat bestimmend war 
oder, wenn ein Mitglied sein Amt niederlegt. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, soll 
eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger entsendet werden. 
 
Alternativbeschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler vertagt die Wahl in die erste Sitzung nach der Konstituieren-
den Sitzung am 18.11.2025. 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.09.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 hat der Rat die von der Stadt Köln entsandten Mitglieder 
des Aufsichtsrates und den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der KölnBäder GmbH 
beauftragt, u.a. darauf hinzuwirken, dass bei deren Bädern engagierte Bürgerinnen und Bür-
ger die Möglichkeit erhalten, sich in einem Beirat einzubringen. Ziel war und ist es, dass die 
Beiratsmitglieder sinnvoll Einfluss auf den Betrieb der Bäder nehmen können. Daraufhin ha-
ben der Sportausschuss des Rates der Stadt Köln (nach Vorberatung in allen Bezirksvertre-
tungen) am 09.02.2009 und die Gesellschafterversammlung der KölnBäder GmbH auf Emp-
fehlung des Aufsichtsrates in seiner Sitzung am 13.02.2009 die Geschäftsordnung für Beiräte 
bei der KölnBäder GmbH beschlossen. Gemäß § 1 der Geschäftsordnung für Beiräte bei der 
KölnBäder GmbH kann an jedem der Bäder der KölnBäder GmbH ein Bäderbeirat eingerichtet 
werden, sofern engagierte Bürgerinnen und Bürger dazu ihr Interesse bekunden. Die Zusam-
mensetzung der Bäderbeiräte ist in § 2 geregelt und sieht im 1. Absatz vor, dass der jeweilige 
Bäderbeirat aus bis zu 10 Mitgliedern besteht. 
Nach den Ausführungen im 2. Absatz soll die Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit durch 
Einbindung engagierter Bürgerinnen/Bürger erfolgen. Interessierte Bürgerinnen/Bürger müs-
sen im Bezirk des Badstandortes wohnhaft sein. 
Ebenso obliegt es gemäß § 2 Abs. 1, Satz 3 der Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBä-
der GmbH der Bezirksvertretung, ein Mitglied der Bezirksvertretung in den Bäderbeirat für das 
Chorweilerbad zu wählen. 
Mit der aktuellen Ausschreibung der KölnBäder GmbH erfolgte nun erstmals nach der erfolglo-
sen Ausschreibung gemäß Ratsbeschluss 2009 wieder ein durch die Bezirksvertretung Chor-
weiler initiierter Aufruf zur Einrichtung eines Bäderbeirates in Köln Chorweiler. 
Insgesamt sind 12 Bewerbungen eingegangen. 
Die KölnBäder GmbH haben auch die Bewerbung von Herrn Barnick außerhalb des eigentli-
chen Bewerbungszeitraums aufgenommen. 
Diese ist verfrüht eingegangen, da die Unterlagen auf der Homepage sowie das Online-Tool 
bereits vor dem Start des Bewerbungszeitraumes freigeschaltet waren. 
Die KölnBäder GmbH schlagen vor, alle zwölf eingegangenen Bewerbungen zu berücksichti-
gen. 
Hinsichtlich der formalen Eignungskriterien haben die KölnBäder GmbH die angegebenen Ad-
ressen der Kandidatinnen und Kandidaten dahingehend geprüft, ob diese im Stadtbezirk 
Chorweiler liegen. Dies war bei allen Kandidatinnen und Kandidaten der Fall. Eine Einwohner-
meldeabfrage ist durch die KölnBäder nicht möglich. 
Mit Schreiben der KölnBäder GmbH vom 26.05.2025 ist der Bezirksbürgermeister über das 
Ergebnis der Bewerbungen für den Bäderbeirat für das Chorweilerbad informiert worden.  
Es haben sich folgende interessierte Bürgerinnen/Bürger für eine Mitarbeit im Beirat für das 
Chorweilerbad bei der KölnBäder GmbH beworben: 
- Daniela Tombrock 
- Udo Barnick 
- Ercan Demir

3 
- Firaz Demir 
- Gülcan Ergan 
- Bircan Altun 
- Maria Witte 
- Sultan Kulak 
- Klaus Wefelmeier 
- Manuel Prüßing 
- Anna Knauer 
- Stefan Kersjes 
Gemäß § 2 Abs. 2, Satz 6 der Geschäftsordnung für Beiräte bei der KölnBäder GmbH obliegt 
es der Bezirksvertretung, aus den eingegangenen, gültigen Bewerbungen drei Kandidatinnen/ 
Kandidaten in den Bäderbeirat für das Chorweilerbad zu entsenden. 
Auf Basis der Erfahrungen aus bisherigen Bäderbeiräten empfehlen die KölnBäder GmbH be-
vorzugt Bewerberinnen und Bewerber aus der Bürgerschaft zu wählen, da die Interessen der 
Vereine gemäß § 3 der Geschäftsordnung bereits durch gesonderte Vertreterinnen und Ver-
treter abgedeckt sind. 
Die gewählten Beiratsmitglieder werden von der KölnBäderGmbH über deren Wahl zeitnah 
informiert werden. 
 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

11.12.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1855/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.08.2025
Erstellt
06.06.2025 11:12