V/0879/2013
Studtstraße
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2013-11-08_Studtstraße_Baugruben
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Beschlussvorlage
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V/0879/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Studtstraße Straßenerneuerung nach Kanalerneuerung, zwischen Studtplatz und Haus Nr. 63 - Anregungen nach § 24 GO NRW - Beratungsfolge 03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Erneuerung der Studtstraße erfolgt in der von der Bezirksvertretung Münster-Mitte in der Sitzung vom 04.06.2013 beschlossenen Form. 2. Die Anregungen nach § 24 GO NRW Nr. 120, 122, 124, 125, 126, 127, 128, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 143, und 154 aus 2013 sind damit erledigt. Begründung: Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat in der Sitzung vom 04.06.2013 der vom Tiefbauamt au f- gestellten Planung (Lageplan Nr. 10323 Blatt 1(1)) und dem Straßenumbau nach den Kanalsani e- rungsarbeiten zugestimmt. Die Vorlage V/0323/2013 beinhaltete den Baubeschluss zur Straßener- neuerung, die Vorlage V/0324/2013 den Baubeschluss zum Kanalbau. Die gemeinsame Ausschreibung mit den Stadtwerken Münster zum Straßen - und Kanalbau und zur Erneuerung von Gas -, Wasser - und Stromleitungen erfolgte im Anschluss. Das Auftrag s- schreiben vom 29.08.2013 wurde am 03.09.2013 an die Firma Riesenbeck versandt und mit der Auftragsbestätigung (Eingang am 09.09.2013 beim Tiefbauamt) bestätigt. Die Baumaßnahme soll im Januar 2014 beginnen. 14 Tage vor Baubeginn erhalten die Anlieger ein Infor mationsschreiben zu der Baumaßnahme. Im Rahmen des Service -Versprechens des Tiefbauamtes w urden sämtliche Grundstückseigent ü- mer/Erbbauberechtigten mit Schreiben vom 19.08.2013 rechtzeitig vor Baubeginn a ngeschrieben und über die voraussichtlich anfallenden grundstücksbezogenen Beiträge informiert. Vorlagen-Nr.: V/0879/2013 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 08.11.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0879/2013 Seitens der Anlieger wurden insgesamt 16 gleichlautende Anregungen nach § 24 Gemeindeor d- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingebracht. Wesentlicher Inhalt der Anregungen ist, dass eine komplette Straßenerneuerung nach notwendiger Kanalsanierung abgelehnt wird. Zusätzlich wünschen sie eine Bürgerinformationsveransta ltung zu der geplanten Baumaßnahme auch unter Bezugnahme auf die Erhaltungssatzung Nordviertel. Über die Anregungen hinaus sind beim Tiefbauamt Nachfragen zur Einstufung der Studtstraße als Anliegerstraße eingegangen. Des Weiteren hat die CDU -Fraktion in der BV -Mitte im Nachgang zur letzten BV -Sitzung folgende Fragen gestellt: Wie werden Sie den Bedenken der Anlieger nachkommen? Wie hoch könnten die Schadenersatzforderungen der Firma Riesenbeck sein, die in der Ver- gangenheit und sicher auch in der Zukunft für die Stadt Münster Aufträge ausgeführt hat und ausführen wird? Warum wurde bei der Straßenplanung nicht auf die Erhaltungssatzung Nordviertel geachtet? Werden Sie mit den Anliegern in einen öffentlichen Meinungsaustausch treten? Erfordernis der Straßenerneuerung Nach dem Gutachten des Ingenieurgeologischen Büros Gey & John GbR vom 11.03.2013 sind sowohl die Fahrbahn als auch die Ge hwege im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Richtlinie über die Standardisierung des Oberbaus für Verkehrsflächen RStO 2012) bi s- her nicht frosts icher ausgebaut (Gesamtaufbau Fahrbahn ca. 39 cm und Nebenanlagen ca. 19 cm). Der erforderliche Gesamtaufbau beträgt für die Fahrbahn 58 cm und für die Nebenanlagen 32 cm. Der vorhandene homogene Straßenaufbau wird durch die vielzähligen in Längs- und Querrichtung verlaufenden Baugruben unterbrochen und die Restflächen werden durch die Bautätigkeit so ge- stört, dass eine qualitativ durchgängige Straßenwiederherstellung nur mit einem Vollausbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Im beigefügten Lageplan sind die durch den Kanal- und Leitungsbau entstehenden Baugruben farbig dargestellt. Der Straßengestaltung wird in der Linienführung beibehalten. Der derzeitige Bordsteinanschlag wird von 8 – 10 cm auf 5 cm (mit Rundbordstein) reduziert, um das in der Studtstraße gängige Parkverhalten für die Anlieger zu erleichtern. Beachtung der Erhaltungssatzung Nordviertel Der Kreuzungsbereich Studtstraße / Finkenstraße wird mit geringen Abweichungen wie vorgefu n- den wieder hergestellt, die in Längsrichtung verlaufenden Kleinpflasterbänder sind zu unterha l- tungsintensiv und werden nicht wieder eingebaut. Die Erhaltungssatzung “Nordviertel“ wurde im Okt. 1979 rechtkräftig, um grundsätzlich das histor i- sche Gepräge dieses Viertels zu bewahren – gemeint war hier allerdings (auch d amit begründet) der Gebäudebestand des Viertels. Bei jeder baulichen Anlage – bei beabsichtigtem Abbruch, Umbau oder Änderung – ist im Rahmen der Satzung zu prüfen und abzuwägen, ob die bauliche Anlage das Ortsbild prägt oder ob sie von städtebaulicher insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebaul iche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 (3) BauGB). Das Instrument „Erhaltungssatzung“ beinhaltet damit aber nicht zwangsläufig „Unveränderbarkeit“. - 3 - V/0879/2013 Allein durch den immensen Parkdruck im Nordviertel – aufgrund der Straßenquerschnitte wird in der Regel mit einem Rad auf dem Bürgersteig (aufgesattelt) geparkt – hat sich z. B. der historische Straßeneindruck und das Erscheinungsbild – durch diese heutige Nutzung - völlig verändert. Insofern muss - trotz weitestgehender Bewahrung des historischen Gepräges – auch eine baul i- che Anpassung an heutige Nutzung und Ansprüche – gerade im „öffentlichen Raum“ erfolgen und möglich sein. Ähnlich sieht es aus mit dem häufig nur noch lückenhaft vorhandenen historischen schm alen Schmuckstreifen (Mosaikpflaster mit hellem und empfindlichem Tudorfer) auf dem Bürgersteig, am Rande des Bordsteines. Dieser Schmuckstreifen kan n allerdings meistens kaum noch wahrg e- nommen werden, weil er in der Regel mit abgestellten Autos zugeparkt ist, was gleichzeitig zur Folge hat, dass die Substanz dieses Streifens deutlich leidet (weil nicht dafür ausgelegt) und auch damit finanziell aufwändiger in der Unterhaltung ist/wird. In der Studtstraße ist beim geplanten Ausbau - auch im vor igen Sinne der Satzung „Nor dviertel“- abgewogen worden, dass auf Schmuckstreifen verzichtet werden kann, weil - dieser nur noch lückenhaft vorhanden ist; - dieser durch Fahrzeuge in der Regel zugeparkt wird und damit kaum noch als mitpräge n- des Element des Straßenraumes wahrnehmbar ist; - in der möglichen Wiederherstellung teuer ist (Tudorfer gibt es nicht mehr/zerfällt beim H er- ausnehmen/heller Marmor als Ersatz); - aus Sicht die Bauunterhaltung durch die durch Reifendruck und Lenkdrehung verursac hten Schäden dauerhaft aufwändig zu reparieren wären. Von daher wurde bei der Straßenplanung auf die Erhaltungssatzung Nordviertel geachtet. Einstufung als Anliegerstraße Die Studtstraße befindet sich im Kreuzviertel zwischen Studtplatz und Nordstraße. Nördlich und südlich von ihr verlaufen parallel die Raesfeldstraße und die Heerdestraße. Die Gertruden- und die Finkenstraße kreuzen die Studtstraße in nord-südlicher Richtung. Diese Straßen des Kreuzviertels sind sämtlich als Anliegerstraßen einzustufen, weil sich keine der Straßen als „Samme lstraße“ für die anfallenden Verkehre von den übrigen Straßen hervorhebt. Sie haben eine gleic hberechtigte Abhängigkeit voneinander. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorie der Straße n- baubeitragssatzung, ausgehend von den Definitionen der Satzung, auf die Zweckbestimmung a b- zustellen, wie sie sich aus der Gesamtbewertung von Art und Größe der Gem einde, deren weitrei- chenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“ können auch die tatsächlichen Ve r- kehrsverhältnisse (Nutzung als Schleichweg, Buslinien etc.) von Bedeutung sein. Daher ist die Studtstraße als Anliegerstraße i. S. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Mün s- ter einzustufen. Diese beitragsrechtliche Einstufung hat unmittelbare Auswirkung auf die Koste n- beteiligung der Grundstückseigentümer bz w. Erbbauberechtigten an den beitragsfähigen Ausba u- maßnahmen. Die Anlieger haben sich gem. der Anlage zur Satzung mit 80 % an den beitragsfäh i- gen Kosten zu beteiligen. Mögliche Schadensersatzanforderungen und sonstige finanzielle Folgen - 4 - V/0879/2013 Sollte der Straß enausbau nicht zur Ausführung kommen , steht der ausführenden Firma Riese n- beck gem. VOB/B §8 Abs. 1 (2) die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb zu. Die vereinbarte Vergütung entspricht dem nicht zur Ausführung k ommenden Leistungsanteil (in diesem Fall dem Straßenbau außerhalb der Kanaltrassen), während die ersparten Aufwendungen den Kostenanteil darstellen, der auf Grund des Leistungswegfalls nicht anfallen wird (z. B. Risiko- zuschlag für Wagnis, nicht zum Einsatz kommende Nachunternehmer, noch nicht angeschafftes Material, u. ä.). Der anderweitige Erwerb berücksichtigt die gewinnbringenden Tätigkeiten, die ein Unternehmen machen kann. Allerdings wird dieser Teil nur angerechnet, wenn die Möglichkeit , eine gewinnbrin- gende Tätigkeit auszuüben, ausschließlich durch den Wegfall der Leistung geschaffen worden ist. Die Abzüge für ersparte Aufwendungen hängen somit sehr von den bereits getroffenen Vorke h- rungen der Firma Riesenbeck für die anstehenden Straßenbauarbeite n ab. Über die Aussicht auf einen möglichen anderweitigen Erwerb kann seitens der Verwaltung nur spekuliert werden. Im ungünstigsten Fall werden die Forderungen auf bis zu 200.000,- € geschätzt. Für den weiterhin zur Ausführung kommenden Anteil des Straßenbaus kann die ausführende Fi r- ma Riesenbeck nach VOB/B §2 Abs. 3 die Vereinbarung neuer Einheitspreise verlangen, d a sich die Vordersätze gravierend ändern. Mit einer Erhöhung der Preise ist daher unbedingt zu rechnen. Mit der E rhöhung des Aufwandes für die Straßenbauarbeiten durch verhältnismäßig kleinteiliges Arbeiten in Kanaltrassenbreite und die Änderung der Bauabw icklung ergibt sich auch eine Änd e- rung der Kalkulationsgrundlage. Die Kosten für die „Restmaßnahme“ können sich somit zusätzlich in geschätzter Höhe von bis zu 10% (60.000 €) erhöhen. Information der Anlieger Wie bereits erwähnt, wurden i m Rahmen des Service -Versprechens des Tiefbauamtes säm tliche Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten mit Schreiben vom 19.08.2013 rechtzeitig vor Baube- ginn persönlich angeschrieben und über die voraussichtlich anfallenden grundstücksbez ogenen Beiträge informiert. Die Anlieger erhalten 14 Tage vor Baubeginn ein Information sschreiben über die geplante Kanal- und Straßenbaumaßnahme. Da nun der Wunsch der Anlieger besteht, darüber hinaus in einer Anliegerversammlung über die von der BV -Mitte beschlossene Planung und den Bauablauf informiert zu werden, werden wir zu einer solchen Informationsveranstaltung einladen. Der Termin ist für Janu ar nächsten Jahres vo r- gesehen. In Vertretung Schultlheiß Stadtdirektor Anlage: Lageplan Baugruben
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Studtstraße
- Finkenstraße
- Raesfeldstraße
- Heerdestraße
- Nordstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0879/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.11.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37