4075/2018
Nutzungsvertrag MiQua
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/2 Vorlagen-Nummer 4075/2018 Freigabedatum 11.12.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Nutzungsvertrag MiQua Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, den öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrag zur Um- setzung sowie Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln abzuschließen und der Verwaltung die Befugnis zu ertei- len, Änderungen nicht-substanzieller Art in den Vertragswerken vornehmen zu dürfen. Ausschuss Kunst und Kultur 11.12.2018 Finanzausschuss 17.12.2018 Rat 18.12.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Begründung a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Vorbemerkung: Zwischen der Stadt Köln und dem Landschaftsverband Rheinland ist vereinbart wor- den, die entsprechenden Vorlagen möglichst parallel in den jeweiligen Gremiengang zu geben und eine inhaltsgleiche Vorlage zu verwenden. Begründung: Am 10.09.2013 hat die Stadt Köln die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Mu- seum (im Weiteren „Rahmenvertrag“ genannt, siehe Anlage 1) unterzeichnet. In § 14 des Rahmenvertrages wurde u. a. der Abschluss eines Nutzungsvertrages für das durch die Stadt Köln zu errichtende Museumsgebäude festgelegt. Der Nutzungsvertrag sollte über den Rahmenvertrag hinausgehende Regelungen, etwa hinsichtlich der Bewachung und des Sicherheitskonzeptes etc., treffen. 1. Nutzungsvertrag Nach vielen Verhandlungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen konnte nun eine Einigung bezüg- lich der Regelungen des künftigen Nutzungsvertrages zwischen den Verwaltungsspitzen des LVR sowie der Stadt Köln erzielt werden. Der bis zum Abschlussgespräch schwierigste zu verhandelnde Punkt war der Zeitpunkt der Übergabe des Museums von der Stadt Köln an den LVR. Nunmehr wurde einvernehmlich festgelegt, dass die Nutzung durch den LVR unmittelbar am Tage der Übergabe und damit vor dem sechsmonatigen Testbetrieb beginnt (§ 2 des Nutzungsvertrages). Ein weiterer wichtiger Verhandlungspunkt bestand darin, die Übernahme der Aufwendungen für die 3 Bewachung des Museumsgebäudes und des Museumspädagogischen Zentrums zu regeln. Es han- delt sich dabei um die Personalaufwendungen des besonders ausgebildeten Sicherheitspersonals an den Museumseingängen und der Sicherheitszentrale. Hier konnte nach längeren Verhandlungen eine Einigung über eine hälftige Teilung der Personalaufwendungen erreicht werden. Die Aufwendungen für den Einbau der entsprechenden technischen Anlagen sowie die sicher- heitsspezifischen Baumaßnahmen mussten seitens der Stadt Köln den Bauaufwendungen zuge- schlagen werden. Darüber hinaus konnte eine im Ergebnis mietfreie Regelung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Spanischen Bau für das Museumspädagogische Zentrum getroffen werden. Diese und weitere im Zuge der Verhandlungen erarbeiteten Regelungen wurden entsprechend in den Entwurf des Nutzungsvertrages aufgenommen, siehe Anlage 2. Als Anlage 3 ist der nunmehr fertig verhandelte Vertragsentwurf beigefügt, den die Verwaltung zu zeichnen beabsichtigt. 2. Rahmenvertrag Wie oben dargelegt, sind in dem im Jahr 2013 abgeschlossenen Rahmenvertrag sämtliche Grundla- gen zur Kooperation des LVR und der Stadt Köln festgelegt, soweit diese nicht dem Nutzungsvertrag vorbehalten sind. § 1 Absatz 5 des Rahmenvertrages beinhaltet eine Regelung bezüglich der 50%igen Teilung etwaig erwirtschafteter Gewinne zwischen LVR und der Stadt Köln. Dieser Passus soll nun aus steuerrechtli- chen Gründen ersatzlos gestrichen werden, da durch diese Vertragsvereinbarung zusätzliche Leis- tungsbeziehungen begründet würden, die eine umsatz- und ertragsteuerrechtliche Betrachtung erfor- dern würde. Darüber hinaus wird das MiQua, wie auch die übrigen städtischen Museen, nach Inbe- triebnahme keinen Gewinn erzielen. Finanzielle Aufwendungen: Auf der Basis des Nutzungsvertrages entstehen der Stadt Köln Mietaufwendungen in Höhe von ca. 250.000 € per anno ab 2019 für die vom Landschaftsverband gemäß Rahmenvertrag in Aussicht ge- stellten Erstattungen. Weiterhin ergibt sich durch die kostenlose Zurverfügungstellung der Fläche des Museumspädagogischen Zentrums im Spanischen Bau ein Verzicht auf Mieterträge. In dem Nut- zungsvertrag ist in § 1 (11) geregelt, dass die Stadt Köln die aufgrund der nicht auskömmlichen Flä- chen zum Betrieb des Museums, dem Landschaftsverband zusätzliche Anmietung erstattet. Außerdem trägt die Stadt Köln 600.000 € per anno ab 2021 für die Bewachung in Abhängigkeit von dem jeweils gültigen Sicherheitskonzept. Die hierfür erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplanentwurf 2020ff. zusätzliche zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung wird im Frühjahr 2019 eine detaillierte Kostenaufstellung zur Verfügung stellen, in der auch die Bauunterhaltungsleistungen und sonstige Betriebskosten, die der Stadt Köln zufallen, aufge- listet sind. Weitere Vorgehensweise: Nach den Beschlussfassungen in den politischen Gremien der Stadt Köln und des LVR erfolgt die Vertragsunterzeichnung durch die Verwaltungsspitzen beider Institutionen. Begründung der Dringlichkeit: Der LVR hatte äußerst kurzfristig weitere Änderungswünsche angemeldet. Um den lange verhandel- ten Nutzungsvertrag noch in diesem Jahr zum Abschluss zu bringen und den Gremien der Stadt Köln die Möglichkeit der Beratung zu geben, wird die Vorlage trotz Verfristung vorgelegt.
Anlage 3 - Vertragsentwurf
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1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem LVR und der Stadt Köln zum MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier zur Umsetzung sowie Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 (Stand 20.03.2019) Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Frau Henriette Reker, – nachfolgend Stadt Köln genannt – und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), vertreten durch die Direktorin des L andschaftsverbandes Rheinland, Frau Ulrike Lubek, – nachfolgend LVR genannt – wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Mit dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln, vormals Archäologische Zone mit Jüdischem Museum genannt, realisieren die Stadt Köln und der Landschaftsverband Rheinland gemeinsam ein Museumsprojekt von herausragender kulturpolitischer Bedeutung. Im Jahr 2013 schlossen die Stadt Köln und der LVR hierzu eine öffentlich -rechtliche Rahmenvereinbarung ( Anlage 1) zur Kooperation bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) ab. Unter anderem ist dort geregelt, dass die Stadt Köln das Museum errichtet und es dem LVR zum Zwecke des Betriebs unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1). Der LVR übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt den Betrieb als Dienststelle. Die Vertragspartner erfüllen die Rahmenvereinbarung (§ 14 Abs. 2) durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag. Abschnitt I Öffentlich-rechtlicher Vertrag Teil A: Nutzung § 1 Museumsliegenschaft Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Grundstücks in Köln, Rathausplatz, Flur 31, Flurstück 944 / 0, Flurstück 949 / 0, Flurstück 950 / 0, Flurstück 1270 / 0, Flurstück 1325 / 0, Flurstück 373 /1, und errichtet auf diesem derzeit ein Gebäude zum Betrieb eines Museums. Genaue Lage und Umriss des Gebäudes ergeben sich aus dem Lageplan, der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist. Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 31.12.2020 ge plant. 2 Die Stadt Köln überträgt den unmittelbaren Besitz an dem Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. Dieser wird in dem Gebäude ein jüdisches und archäologisches Museum mit dem Namen MiQua. LVR -Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köl n betreiben. § 2 Beginn der Nutzung und erste Betriebsmonate (1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt am Tage der Übergabe, die frühestens am 01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der Übergabe wird dem LVR mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke des Museumsneubaus fachtechnisch und vertra gsrechtlich auf Grundlage der VOB abgenommen. Die vom LVR geforderten Revisionsunterlagen werden vollständig und korrekt mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung der be i der Abnahme festgestellten Mängel obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR und wird im Einvernehmen verabredet. (2) Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der zwischen LVR und der Stadt Köln vereinbarten Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird. Hierzu zählt auch die Durchführung von Stresstests. Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört auch die regelmäßige Durchführung von Jour Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs herausstellen, dass diese r nicht ausreicht, erfolgt eine einvernehmliche schriftliche Verlängerung. (3) Die Stadt Köln und der LVR sind sich einig darüber, dass das Museum der Öffentlichkeit freigegeben werden kann, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Bewertung dessen erf olgt im Einvernehmen. § 3 Bauunterhaltung / Instandhaltung des Bauwerks und der technischen Anlagen (1) Gemäß § 1 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Instandsetzung und Instandhaltung an Dach und Fach. Unter Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach verstehen die Vertragsparteien alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament, am Dach, an bei der Übergabe bestehenden Wänden, an der Außenfassade einschließlich der Außenfenster mit Zubehör, an den zentralen Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie die nachfolgend ausdrücklich genannten Maßnahme n: a. Instandhaltung und Instandsetzung der Alarmanlage (einschl. Einbruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits -Management- System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS - Funksystem, Behinderten-Notruf, Videoüberwachun gsanlage innen und außen, Zugangs- und Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems), 3 b. Instandhaltung und Instandsetzung der Blitzschutzanlage, c. Instandhaltung und Instandsetzung von allen Beleuchtungsanlagen inklusiv e Sicherheitsbeleuchtung, d. Instandhaltung und Instandsetzung der Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöschanlagen, Fluchttürsteuerung, Feuerlöscher, Brand - und Rauchmelder, Brandschutztüren, Brandschutzklappen, Rauchwärmeanlage –RWA, dynamisches Fluchtwegsys tem), e. Instandhaltung und Instandsetzung der Dachentwässerung und Dachrinnenbegleitheizung, f. Instandhaltung und Instandsetzung der Rückstausicherungen, g. Instandhaltung und Instandsetzung von lufttechnischen Anlagen / RLT -Anlagen (einschl. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), h. Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasser -, Wasseranlagen und Wärmeerzeugnisanlagen (Flächenheizsysteme, Heizkörper), i. Instandhaltung und Instandsetzung von Förderanlagen (Personen - und Lastenaufzüge, Hublifte), j. Instandhaltung und Instandsetzung an dem Bussystem der Elektrotechnik (EIB - und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX - Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), k. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten Gebäudeleittechnik / Gebäudeautomation, l. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten Sicherheitstechnik / Gebäudeautomation, m. Instandhaltung und Instandsetzung aller Türanlagen, n. Instandhaltung und Instandsetzung Schlammabscheider, Fettabsch eider, Kleinhebeanlage. Die Wartung der vorgenannten Bauteile gemäß Prüfverordnung obliegt der Stadt Köln. (2) Dem LVR obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren des Vertragsgegenstands, sofern nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und sofern die Einrichtungen ausschließlich dem individuellen Gebrauch des Vertragsgegenstands und nicht auch der Erhaltung der Gebäudes ubstanz dienen. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung der musealen Ersteinrichtung wie zum Beispiel 4 a. Instandhaltung und Instandsetzung der Kücheneinrichtung im Museum (z. B. Herd, Ofen, Kühlschrank, Mikrowelle, Besteck, Geschir r, Töpfe), b. Instandhaltung und Instandsetzung der Medienhard - und Software der Ausstellung (z. B. Bildschirme, Medienwände, Hörstationen, Medienguides, W -Lan Router), c. Instandhaltung und Instandsetzung der Veranstaltungstechnik (z. B. Beamer, Leinwand, Medien -Tafel, Induktionsanlagen, Moderationskoffer, Mikrofone, Lautsprecher, Verstärker etc.), d. Instandhaltung und Instandsetzung loser Gegenstände (z. B. Tische, Stühle) , e. Instandhaltung und Instandsetzung der Zeiterfassungseinrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR, f. Instandhaltung und Instandsetzung der Evakuierungs - (Evac-)Chairs, g. Instandhaltung und Instandsetzung der Reinigungsmaschinen, h. Instandhaltung und Instandsetzung der Headphones, Medienguides, Ladestationen usw., i. Instandhaltung und Instandsetzung von PCs, Bildschirmen, Telefonen, Kassensystem Hard-und Software usw., j. Instandhaltung und Instandsetzung der szenischen Beleuchtungsanlage (z. B. Leuchtmittel, Neonschriften, Gobos), k. Instandhaltung und In standsetzung der Ausstellungsbeschilderung. l. Instandhaltung und Instandsetzung der beweglichen Vitrinen. Der LVR entscheidet im eigenen Ermessen, ob und in welcher Weise er Instandhaltung und –setzung durchführt. Insbesondere entscheidet er auch im ei genen Ermessen über die Vornahme von Ersatzbeschaffungen. (3) Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 13 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) für die Gewährleistungsüberwachung im Hinblick auf das Gebäude samt der baulichen und musealen Ersteinrichtung zuständig. Soweit Mängel auftreten, die auf Grund vorstehender Vereinbarungen grundsätzlich unter die Instandhaltungs - und Instandsetzungsverpflichtung des LVR fallen, für die der Stadt Köln jedoch Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, tritt die Stadt Köln auf Wunsch und auf Anforderung des LVR ihre Gewährleistungsansprüche an den LVR ab und stellt ihm die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche rechtzeitig zur Verfügung. (4) Im Störungs- oder Schadensfall leitet die Stadt Köln die Instandsetzung unverzüglich nach Eingang der Störungsmeldung durch den LVR ein und stellt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sicher, wenn die Störung nach dessen Einschätzung den 5 Museumsbetrieb oder die Sicherheit des Museums gefährdet. Für alle anderen Störungs - oder Schadensfälle wird die Instandsetzung innerhalb einer jeweils fallbezogenen angemessenen Frist nach Eingang der Störungsmeldung eingeleitet. (5) Für einen reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebs stimmt die Stadt Köln Bauunterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig mit dem LVR ab. § 4 Finanzierung des Museumsbetriebs (1) Der LVR trägt gemäß § 2 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) die Betriebskosten des Museums. Grundlage für die Betriebskostenübernahme durch den LVR bildet die BetrKV vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung. Als sonstige, vom LVR zu tragende Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziffer 17 BetrKV legen die Parteien fest: a. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Alarmanlagen (z. B. Einb ruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits -Management-System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS -Funksystem, Behinderten - Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, Zugangs - und Gepäckkontrollanlagen sowie Metal ldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems, Besucherzählanlage, b. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Blitzschutzanlagen, c. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Feuerlöschern, Brand - und Rauchmeldern, Brandschutztüren, Brandschutzklappen (z. B. Feuerlöschanlagen, Rauchwärmeanlage – RWA, Fluchttürsteuerung, dynamisches Fluchtwegsystem, Sicherheitsbeleuchtung), d. Kosten der Fassadenreinigung im Hinblick auf die Glasanteile und die Fensterreinigung (Unterhaltsreinigung), davon ausdrücklich ausgenommen Beseitigung von Vandalismusschäden, Graffiti, e. Kosten der Reinigung des Bodendenkmals (Unterhaltsreinigung), f. Kosten der Dachrinnenreinigung und Dachrinnenbegleitheizung, g. Kosten für den Betrieb und die Wartung von raumlufttechnische n Anlagen (z. B. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), h. Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen (z. B. Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten, Prüfverordnung – PrüfVO NRW), i. Kosten des Betriebs und der Wartung von Rückstausicherungen , j. Kosten für den Betrieb und Wartung Schlammabscheider, Fettabscheider, Kleinhebeanlagen, 6 k. Kosten für den Betrieb und Wartung an dem Bussystem der Elektrotechnik (EIB - und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX -Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), l. Kosten für den Betrieb und Wartung der gesamten Gebäudeleittechnik / Gebäudeautomation, m. Kosten für den Betrieb und die Wartung aller Türanlagen, n. Kosten für den Betrieb und die Wartung des Gebäudes laut Prüfverordnung, Sonderbauordnung, Arbeitsstättenrichtlinien etc. in der jeweils geltenden Fassung, o. Kosten für den Betrieb und Wartung der Zwischenräume der Wandverkleidung (Reinigung). (2) Die Kosten der Bewachung innerhalb des Museumsgebäudes und des Museumspädagogischen Zentrums , d. h. die Personalkosten gemäß dem jeweils geltenden und zwischen den Vertragspartnern abg estimmten Sicherheitskonzept , tragen der Landschaftsverband Rheinland sowie die Stadt Köln jeweils hälftig und unmittelbar, das heißt auf eigene Rechnung gegenüber dem jeweiligen Dienstleister. (3) Der LVR hat auf die Betriebskosten eine monatliche Vorau szahlung ab dem Tag der Übergabe des Museumsbaus (§ 4 Absatz 1) bzw. des Museumspädagogischen Zentrums im Spanischen Bau (§ 18 Absatz 3) zu zahlen. Die Zahlungen sind bis zum 5. Werktag eines Monat s auf das Konto der Stadt Köln zu leisten. (4) Die Stadt Köln wird über die Vorauszahlungen jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres abrechnen. Hinsichtlich solcher Kostenarten, die der Stadt Köln im ablaufenden Jahr noch nicht endgültig in Rechnung gestellt wurden (wie z. B. Grundsteuer) ist die Abrechnung nur vorläufiger Natur, sie schließt eine Abrechnung, nachdem der Stadt Köln die Kosten in Rechnung gestellt wurden, nicht aus. (5) Die Stadt Köln kann die Vorauszahlungsbeträge erhöhen, wenn festgestellt wurde oder absehbar ist, dass die Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten nicht decken. Das Erhöhungsrecht steht der Stadt Köln auch zu, wenn gemäß Abs. 3 neue Betriebskosten umgelegt werden. Ergibt eine Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des LVR erheblich über den abzurechnenden Kosten liegen, hat der LVR einen Anspruch auf entsprechende Reduzierung der Vorauszahlungen. (6) Die Stadt Köln ist berechtigt, nach Vertragsabschluss neu entstehende Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wir tschaftlichkeit erforderlich sind, durch Erklärung in Textform auf den LVR umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind auf 7,5 % der Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt der Geltendmachung der neuen Positionen gedeckelt. 7 § 5 Betriebskonzept Für die Entwicklung und Fortschreibung des Betriebskonzeptes ist der LVR zuständig. § 6 Übergabe (1) Über den Zustand des Vertragsgegenstands ist bei der Übergabe e in Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Vertragsgegenstands aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird. Soweit nicht das Übergabeprotokoll etwas Anderes besagt, erkennt der LVR den Zustand des Vertragsgegenstands als vertragsgemäß a n, ausgenommen nicht erkennbare Mängel. (2) Der LVR kann die Übergabe verweigern, wenn bei der Übergabe wesentliche Mängel festgestellt werden, die die Inbetriebnahme des Museums in Frage stellen. (3) Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil dieses Vertrag s. (4) Verantwortlich für die zeitnahe Mängelbeseitigung der bei der Übergabe festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte es bei einzelnen M ängeln aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zu einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung mit der Zielsetzung einer unverzüglichen Mängelbeseitigung zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. In diesem Fall verpflichtet sich die Stadt Köln, alle erforderliche Beweissicherungsverfahren zu prüfen und die geeigneten Maßnahmen einzuleiten . (5) Für den Fall, dass der Zeitplan nicht eingehalten wird, ist der LVR berechtigt, eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der verspäteten Maßnahmen zu setzen. (6) Der LVR verpflichtet sich mit der Übergabe, die ihn als Betreiber des Museums betreffenden Förderauflagen zu beachten. § 7 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (1) Der LVR hat Maßnahmen der Stadt Köln zu dulden, die zur Instandsetzung - oder Instandhaltung (Erhaltungsmaßnahmen) oder zur Modernisierung des Vertragsgegenstands erforde rlich sind. (2) Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dem LVR rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf den Vertragsgegenstand verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend notwendig. (3) Soweit der LVR die Durchführung von Erhaltungs - oder Modernisierungsmaßnahmen dulden muss, verzichtet er darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich aus der Einschränkung des Museumsbetriebes ergeben. Dies gilt nicht, soweit die 8 Einschränkungen aus der Untätigkeit der Stadt Köln nach angemessener Fristsetzung resultieren. § 8 Nutzungsüberlassung an Dritte Der LVR darf den Vertragsgegenstand im Ganzen oder in Teilen untervermieten oder anderweitig Dritten zum Gebrauch überlassen, er muss in diesem Fall die Stadt Köln jedoch unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung zu untersagen, wenn diese länger als 72 Stunden dauern soll oder ein wichtiger Grund für die Unters agung vorliegt. § 9 Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich , folgende Versicherung abzuschließen: Gebäudeversicherung (Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) (2) Der LVR verpflichtet sich , folgende Versicherung abzuschließen: Betriebshaftpflichtversicherung (3) Zwischen der Stadt Köln und dem LVR wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusammenhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht erklärt: Die Parteien verzicht en gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfange, in dem aus den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme eines eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens. (4) Der LVR übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Museumsgebäude und in dem in der Anlage 3 markierten Außenb ereich des Museums mit Ausnahme des Wi nterdienstes. Er stellt die Stadt Köln von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass die Stadt Köln ihrer Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln aus diesem Vertrag nicht unverzüglich nachgekommen ist. § 10 Bauliche Veränderungen (1) Der LVR darf bauliche Veränderungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vornehmen. Die Stadt Köln muss die Zustimmung zu dem vom LVR gewünschten baulichen Veränderungen erteilen, wenn eine Gefährdung des Vertrags - gegenstands oder eine sonstige Beeinträchtigung ihrer Interessen nicht zu befürchten ist. (2) Der LVR darf Veränderungen un bedeutenden Umfangs und von geringem Wert auch ohne Zustimmung der Stadt Köln durchführen, z. B. das Einziehen von leicht zu 9 entfernenden Zwischenwänden, die Schaffung von Türdurchbrüchen und dergleichen. Etwaige Urheberrechte (z. B. des Architekten) sind zu beachten. Die Veränderungen sind der Stadt Köln unverzüglich mitzuteilen. (3) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses braucht der LVR den ursprünglichen Zustand nicht wiederherzustellen. § 11 Einrichtungen und Anlagen (1) Der LVR kann den Vertragsgegenstand oder Teile davon mit eigenen Einrichtungen und Anlagen versehen, wie etwa das Anbringen von elektrischen Installationen und Telekommunikations- und EDV-Anlagen. (2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses darf der LVR die von ihm gesch affenen Einrichtungen und Anlagen wegnehmen. Die Stadt Köln kann jedoch verlangen, dass sie im Vertragsgegenstand verbleiben, und sie hat dann an den LVR den Betrag zu zahlen, der für die Neubeschaffung erforderlich ist, abzüglich eines angemessenen Betrag s für Abnutzung. Einen Anspruch darauf, dass der LVR Einrichtungen und Anlagen wegnimmt, hat die Stadt Köln nicht. § 12 Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) (1) Die Vertragsparteien richten eine Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) ein, die sich aus jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt und des LVR zusammensetzt. (2) Mit der Einrichtung der Arbeitsgruppe verfolgen die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel, den Museumsbetrieb gebäudeseitig zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie sich in den ersten beiden Jahren der Nutzung mindestens einmal pro Quartal und danach mindestens einmal pro Halbjahr mit der Arbeitsgruppe treffen. Inhaltlich werden sich die Vertragsparteien über Aspekte, die das Gebäudemanagement betreffen, in formieren und die Umsetzung von Maßnahmen, die das Gebäude betreffen (z. B. Mängelbeseitigungen, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Prioritäten,) nach Maßgabe dieses Vertrags abstimmen. § 13 Dauerausstellung und Wechselausst ellungen (1) Gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) obliegt die Entwicklung und Steuerung der Museumskonzeption dem LVR. Die Museumskonzeption umfasst die Entwicklung und kontinuierliche Fortschreibung der Dauerausstellung sowie die Konzeption und Durchführung eines Wechselausstellungsprogramms. Die Zweckbindungsfrist des Landes NRW als Zuschussgeber beträgt für die Dauerausstellung mindestens 5 Jahre. Gemäß der Förderrichtlinie muss der LVR auf die Förderung durch das Land NRW öffentlichkeitsw irksam hinweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der LVR die Dauerausstellung nach Bedarf und unter Wahrung der Urheberrechte des Ausstellungsgestalters auf eigene Kosten modifizieren. 10 (2) Die Aktualisierung der Dauerausstellung und die Fortschrei bung des Museumskonzeptes auf internationalem Niveau ist Aufgabe des LVR. Sie findet grundsätzlich im Benehmen mit der Stadt Köln statt. (3) Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen Revision der Dauerausstellung mit Überarbeitung der Ausstellungsgr afik, der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien trägt der LVR die Kosten . Eine Revision findet im Benehmen mit der Stadt Köln statt. Teil B: Bodendenkmal § 14 Bau- und Bodendenkmalpflege (1) Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für den Voll zug des Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Zuständigkeit gilt sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege. (2) Der Schutzbau über dem Praetorium ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Das Praetorium und die weiteren vom Museum erfassten Bodendenkmäler sind als Bodendenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. (3) Die Verantwortung für die Unterhaltung und Pflege der ortsfesten Bau - und Bodendenkmäler sow ie der beweglichen Denkmäler der Stadt Köln ist gemäß § 22 Abs. 1 u. 5 DSchG NW der Stadt Köln zugewiesen. Hieraus ergibt sich für die Stadt Köln die Notwendigkeit der Unterhaltung und Pflege des Bodendenkmals durch konservatorische und restauratorische Ma ßnahmen, die Beseitigung von Verunreinigungen, die ein restauratorisches Eingreifen erforderlich machen (aggressive Flüssigkeiten, das Entfernen von Farben oder hartnäckigen Verschmutzungen, z.B. Kaugummis, klimatische Reaktionen der Mauerbefunde und der a rchäologischen Substanz) oder die Beseitigung von anderen Schädigungen des Bodendenkmals. Diesbezügliche Maßnahmen hat der LVR zu dulden, sie sind jedoch mit diesem abzustimmen und mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für den Museumsbetrieb durchzufüh ren. § 15 Denkmalpflegekommission (1) Zur Beratung denkmalpflegerischer Belange wird mit der Übergabe des Museums gemeinsam eine Denkmalpflegekommission eingerichtet. Die Denkmalpflegekommission ist unter dem Vorsitz der Stadt Köln paritätisch mit dem LVR zu besetzen. Ihr gehören als geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch- Germanischen Museums der Stadt Köln an. Über die Besetzung wird zwischen der Stadt Köln und dem LVR einvernehmlich entschieden. Ihre Zahl ist auf sechs Mitglie der begrenzt. (2) Durch die Stadt Köln erfolgt ein regelmäßiges Schadensmonitoring, das Schäden und Ereignisse feststellt. Die Denkmalpflegekommission wird über Schäden und Ereignisse in 11 schriftlicher Form informiert. Sie kann geeignete Maßnahmen und eine n zeitlichen Handlungsrahmen empfehlen. Über die Umsetzung von Empfehlungen und notwendige Beauftragungen von Maßnahmen entscheidet innerhalb einer jeweils angemessenen Frist die Stadt Köln, die auch die Kosten für die Maßnahmen übernimmt. Der konkrete Zeitpunkt der Durchführung wird mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. (3) Grabungsprojekte, die der Erhaltung des Bodendenkmals dienen, w erden von der Stadt Köln durchgeführt. Grabungsprojekte, die einen Forschungsansatz verfolgen, werden von der Denkmalpflegekommission in Abstimmung mit der Stadt Köln beraten und durchgeführt. Diese Unternehmungen bedürfen gemäß §§ 13 Abs. 1 und 22 Abs. 5 DSchG NW nicht einer Grabungsgenehmigung. Etwaige Grabungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass der Museumsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. § 16 Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ (1) Die Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ bleibt auch nac h der Übergabe des Museums an den LVR bestehen. (2) Sie setzt sich zusammen aus dem wissenschaftlichen Team des MiQua des LVR und der Dienststelle Archäologische Zone der Stadt Köln. Ihr gehören als geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch-Germanischen Museums der Stadt Köln an. (3) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere die Diskussion der Grabungsbefunde, die Abstimmung mit der Denkmalpflegekommission sowie die Auswahl und Behandlung des Fundmaterials und Exponate der Daueraus stellung (siehe hierzu auch § 13 Dauerausstellung und Wechselausstellungen). § 17 Exponate und Funde (1) Die Stadt Köln ist gem. § 7 Abs. 1 DSch G NW Eigentümerin der Funde. Ein Dauerleihvertrag zwischen LVR und der Stadt Köln regelt die Überlassung der Exponate in der Dauerausstellung und schafft damit Planungssicherheit für den LVR. Die Auswahl der Funde obliegt gemäß § 7 Abs. 2 der Rahmenvereinb arung (Anlage 1) der Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“. (2) Gemäß § 1 Abs. 10 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Restaurierung derjenigen Funde aus der Archäologischen Zone, die in der Dauerausstellung ausgestellt werden sollen. Fac hlich zuständig für die Begutachtung des in der Dauerausstellung vorhandenen Fundmaterials ist die Denkmalpflegekommission. Die Kosten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen trägt die Stadt Köln als Eigentümerin der Bodendenkmäler und Funde ge mäß § 7 DSchG NW. Der LVR unterstützt geeignete Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten durch seine Restaurierungskompetenz, soweit 12 Kapazitäten vorhanden sind. Über mögliche Kostenerstattungen werden auf den Einzelfall bezogen gesonderte Verabredungen getrof fen. (3) Die Stadt Köln ist als Eigentümerin beim Einbringen und Ausbringen sowie der präventiven Konservierung der Objekte grundsätzlich zuständig. Die konkrete Vorgehensweise und der Zeitpunkt der Durchführung werden mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. (4) Auswärtige Leihanfragen an Exponate, die in der Dauerausstellung gezeigt werden, werden im Einvernehmen zwischen der Stadt und d em LVR entschieden, da sie Auswirkungen auf den Ausstellungsbetrieb des MiQua. LVR -Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln haben können. (5) Exponate, die im Rahmen von Wechselausstellungen von Dritten als Leihgaben zur Verfügung gestellt werden , obliegen im Rahmen der Betriebsführung des Museums der Verantwortung des Betreibers LVR. Dies umfasst Leihverträge, Versicherungsleistungen, die Übernahme der restauratorischen Auflagen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit und Presse, Transporte u nd Leihgebühren. Teil C: Sonstige Räumlichkeiten § 18 Beteiligung der Stadt Köln an Mietkosten des LVR (1) Gemäß § 1 Abs. 11 Rahmenvereinbarung besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass die im Museumsbau vorgesehenen Flächen nicht ausreichend sind, um das Gebäude seinem Zweck entsprechend zur Verfügung zu stellen. Ab dem 01.01.2019 zahlt die Stadt Köln daher an den LVR für eine Fläche von 800 m² einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 211.200 €, mit dem die Kosten des LVR abgegolten werden, die diesem durch die Anmietung von Räumen zum Betrieb des Museums entstehen. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex auf der Basis (aktuell 2013 = 105,5) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so kann jede Partei die Anpassung des Pauschalbeitrages verlangen. Maßstab dafür ist die Veränderung des Indexes. Eine erneute Anpassung des Pauschalbetrags kann nach einer Erhöhung oder Ermäßigung erst dann wieder gefordert werden, wenn die Indexzahl, die zur Neufestsetzung geführt hat, sich wieder um mehr als 10 % erhöhen oder ermäßigen sollte. Sofern sich aufgrund der Museumskonzeption aus Sicht des LVR ein geringerer Flächenbedarf ergibt, ist dieser entsprechend in Abzug zu bringen. (2) Zur Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages miet et der LVR im Gürzenich Quartier Flächen von insgesamt 680 m² gegen Kostenerstattung für die Unterbringung der Museumsverwaltung an. Darüber hinaus mietet der LVR im Spanischen Bau die in Anlage 4 gekennzeichneten und in Anlage 5 aufgeführten Flächen gegen 13 Kostenerstattung im Wesentlichen für die Museumspädagogik an. Soweit diese über die verbleibenden 120 m² hinausgehen, werden sie dem LVR von der Stadt Köln deshalb kostenfrei zur Verfügung gestellt, da der Spanische Bau als Bestandsgebäude nicht optimal nutzbar ist. Über die Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages für maximal 120 m² hinaus ist hierfür mithin keine zusätzliche Miete zu entrichten . (3) Für einen Flächenanteil bis zu 120 m² im Spanischen Bau übernimmt die Stadt Köln die Betriebskosten bi s zu 4 €/m² gemäß Rahmenvereinbarung § 1 Absatz 11; die über 4 €/m² hinausgehenden Betriebskosten für diesen Flächenanteil trägt der LVR. Für die weiteren vom LVR genutzten Flächen im Spanischen Bau (insb. Museumspädagogisches Zentrum und Sicherheitsze ntrale) trägt der LVR die Betriebskosten gemäß § 2 Absatz 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) ; zum Zeitpunkt der Übergabe sind dies 333 m². (4) Die Übergabe der Fläche im Spanischen Bau erfolgt frühestens zum 01.01.2020, spätestens 6 Monate vor Übergabe d es Museumsbaus. Es gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend; die Regelungen zum Testbetrieb sind hiervon ausgenommen. (5) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 3 bis 11 für die angemieteten Flächen des Spanischen Baus entsprechend. Teil D: Sonstige Kooperationen § 19 Zusammenarbeit mit Institutionen/Museen der Stadt Köln (1) Gemäß § 9 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass es zwischen den städtischen Museen (insbesondere Römisch - Germanisches Museum, Kölnisches Stadtmuseum und NS -Dokumentationszentrum), den LVR-Museen und dem MiQua. LVR -Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln zahlreiche inhaltliche Schnittstellen geben wird. Die Stadt Köln und der LVR werden ihre Museen daher mit Rücksicht au f den jeweils anderen betreiben. (2) Dazu werden zwischen den Institutionen konkrete Absprachen zu Veranstaltungs - und Ausstellungsprogrammen getroffen, um ein möglichst weit gespanntes und differenziertes Angebot für Besucher und Besucherinnen zu bieten. (3) Der LVR informiert über wesentliche den Museumsbetrieb betreffenden Projekte (Ausstellungen, Forschung, Ankäufe). (4) Die Stadt Köln informiert über wesentliche die Unterhaltung des Gebäudes und Bodendenkmals betreffenden Projekte und koordiniert mi t dem LVR anlassbezogen eine gemeinsame Pressearbeit. (5) Die Stadt Köln garantiert dem LVR im Umfang von bis zu 10 Veranstaltungstagen im Jahr eine Nutzung des Stift ersaals für einen Mietzins von jeweils 750 € inklusive etwaiger zu zahlender Mehrwertsteuer zuzüglich Nebenkosten wie etwa Bewachung und Reinigung. 14 Die Rahmenbedingungen der Mitnutzung werden durch eine gesonderte Kooperationsvereinbarung zwischen dem MiQua und d em Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud geregelt. Teil E: Allgemeine Schlussbestimmungen § 20 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Jahren zum Kalenderjahresende gekündigt werden. Erstmals ist eine solche Kündigung jedoch zum 31.12.2031 zulässig. Bis dahin schließen die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausdrücklich aus. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Gr und bleibt unberührt. (4) Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen. § 21 Schiedsgutachten (1) Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Tatsachen endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll gemäß §§ 317 ff. BGB vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. (2) Als Schiedsgutachter soll ein öffent lich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll ein Ersatzsachverständiger benannt werden. (3) Die Kosten für das Schiedsgutachte n tragen die Parteien je zur Hälfte. § 22 Umsatzsteuer Sollten Bestandteile des Vertrages von der Finanzverwaltung als steuerbar und steuerpflichtig behandelt werden und deshalb ein Vertragspartner zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden, ersta ttet der jeweils Andere dem Vertragspartner die zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung mit einem Anteil von 50 % . § 23 Betriebshandbuch 15 Die Stadt Köln übergibt dem LVR mit der Übergabe des Gebäudes ein Betriebshandbuch, das Bedienungs-, Pflege - und Wartungsanleitungen enthält, sowie das Evakuierungs - und Brandschutzkonzept und ein Handbuch zum Sicherheitskonzept. § 24 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unw irksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll rückwirkend eine angemessen e Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags diesen Punkt bedacht hätten. (2) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Sc hriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Abschnitt II: Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 Die Regelung des § 1 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 wird ersatzlos gestrichen. Köln, den Henriette Reker Ulrike Lubek Oberbürgermeisterin der Stadt Köln LVR-Direktorin Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zo ne mit Jüdischem Museum (AZ/JM) vom 10.09.2013 16 Anlage 2: Lageplan Museumsgebäude Anlage 3: Plan Zugangsbereich Anlage 4: Grundriss der Flächen Rathaus, Spanischer Bau Anlage 5: Flächenaufstellung Spanischer Bau
Anlage 4 - Beantwortung Fragekatalog
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1 Anlage 4 zur Vorlage 4075/2018 Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln zur Beschlussvorlage 4075/2018 „Nutzungsvertrag MiQua“ Frage 1:Welche Kosten trägt der LVR, bitte Einzelaufstellung aller Kosten? Antwort: Der LVR trägt lt. Vertragsentwurf (VE) - die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren des Vertragsgegenstands, sofern die Einrichtungen ausschließlich dem individuellen Gebrauch des Vertragsgegenstands und nicht auch der Erhaltung der Gebäudesubstanz dienen (§ 3 Abs. 2 VE); die Instandhaltung und Instandsetzung technischer Anlagen (z. B. Alarmanlage, Brandschutzeinrichtungen, Aufzüge, u. a.) hat die Stadt Köln im Zuge ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht an Dach und Fach übernommen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a – n VE); dementsprechend trägt der LVR insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der musealen Einrichtung des Museums, z. B. Kücheneinrichtung, Medienhard- und Software in der Ausstellung, Veranstaltungstechnik, loses Mobiliar, Zeiterfassungseinrichtungen für LVR-Mitarbeiter, Evakuierungssitze, Reinigungsmaschinen, Medienguides, Hard- und Software für Kasse u. ä., szenische Beleuchtung, Ausstellungsbeschilderung, bewegliche Vitrinen (§ 3 Abs. 2 VE) - die von der Stadt vorzufinanzierenden Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung, u. a. auch für Wartung an Alarmanlagen, Blitzschutzanlagen, Brandschutzeinrichtungen, Glas- und Fensterreinigung (Ausnahme: Vandalismusschäden), Unterhaltsreinigung, Dachrinnenreinigung und - heizung, raumlufttechnischen Anlagen, Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen, Rückstausicherungen, Schlamm- und Fettabscheider, Kleinhebeanlagen, Bussysteme der Elektrotechnik, Gebäudeleittechnik und –automation, Türanlagen, Prüfungen lt. Prüfverordnung etc., Reinigung der Zwischenräume der Wandverkleidung (§ 4 Abs. 1 VE). Für das MPZ erfolgt die Kostenübernahme nur in Teilen (§ 18 Abs. 3 VE). Hier übernimmt die Stadt Köln die Betriebskosten in Höhe von bis zu 4 € / qm für bis zu 120 qm; - Kosten für Ausleihungen von Exponaten Dritter; - Kosten einer etwaigen Revision der Dauerausstellung (§ 13 VE); - die Hälfte der Bewachungskosten (§ 4 (2) VE); - Miete für die Nutzung des Stiftersaals im WRM; - die Hälfte der Kosten für ein ggfls. erforderliches Schiedsgutachten bei endgültig einvernehmlich nicht lösbaren Konflikten (§ 21 VE). Frage 2: Sicherheitskosten – welche Kosten können Bund und Land übernehmen? Antwort: Es ist keine Haushaltsstelle beim Bund und Land bekannt, die bauliche Sicherheitsmaßnahmen oder Bewachungskosten von nicht jüdischen Einrichtungen fördert. Es gibt lediglich eine Haushaltsstelle, die jüdische Einrichtungen unterstützt. Das MiQua fällt nicht darunter, da es keine rein jüdische Einrichtung ist. Frage 3: Wer kommt für Einnahmeverluste auf, wenn wegen Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht alle Flächen zugänglich sind? 2 Antwort: Gemäß § 7 der LVR, solange die Einschränkungen nicht aus Untätigkeit der Stadt Köln nach angemessener Fristsetzung resultieren. Frage 4: Zu § 4 Abs. 6: Was ist, wenn der Deckel zu niedrig ist? Risiko ? Antwort: § 4 Abs. 6 regelt, dass die Stadt Köln berechtigt ist, nach Vertragsabschluss neu entstehende Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, auf den LVR umzulegen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind auf 7,5 % der Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt der Geltendmachung der neuen Positionen gedeckelt. Der Kostendeckel ist ein Verhandlungsergebnis, das einerseits das Interesse der Stadt Köln an der Übernahme der Kosten, andererseits das Interesse des LVR an der Planbarkeit seiner Kosten berücksichtigt. Da der VE die Übernahme sämtlicher Betriebskosten nach der BetriebskostenVO durch den LVR vorsieht, darüber hinaus zahlreiche weitere Betriebskosten als umlagefähig definiert, ist das Risiko für die Entstehung darüber hinaus gehender „neuer“ Betriebskosten relativ gering. Frage 5: Zu § 18: Kosten der Flächen Frage a: Sind auch andere Gebäude denkbar? Antwort: Die Museumsverwaltung des LVR könnte sicherlich in einem anderen Gebäude untergebracht werden. Für das Museumspädagogische Zentrum (MPZ) wurden Teile des Erdgeschosses des Spanischen Bau gefunden und in beidseitigem Einverständnis vertraglich festgelegt. Frage 5b: Deckelung der Kosten? Antwort: Die Kosten für die Stadt sind auf einen maximalen Pauschalbetrag von 211.200 € jährlich gedeckelt. Jedoch kann jede Partei die Anpassung des Pauschalbeitrages verlangen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten verschiebt. Frage 5c: Spanischer Bau – wieso teilweise Betriebskostenübernahme durch die Stadt? Antwort: Der von der Stadt Köln zu übernehmende Pauschalbetrag in Höhe von 211.200 € wurde 2013 in der Rahmenvereinbarung zwischen Stadt Köln und LVR festgesetzt. Basis für die Ermittlung des Pauschalbetrags war seinerzeit die Annahme, dass der LVR 800 qm zusätzliche Flächen würde anmieten müssen, um das Museum betreiben zu können. Die jetzige Regelung legt zugrunde, dass der LVR im Gürzenich-Quartier (nur) 680 qm angemietet hat. Für die „verbleibenden“ 120 qm übernimmt die Stadt Köln daher die Betriebskosten im MPZ mit bis zu 4 € / qm.
Anlage 7 zur Vorlage 4075_2018_Beantwortung weiterer Anfragen
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Anlage 7 zur Vorlage 4075/2018 Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen der CDU Fraktion im Ausschuss Kunst und Kultur am 17.09.2019 zur Beschlussvorlage 4075/2018 "Nutzungsvertrag MiQua" zur Beantwortung im Finanzausschuss am 23.09.2019 Frage 1: Werden die Instandhaltungskosten im Innern tatsächlich vom LVR getragen? Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren, sofern diese nicht auch der Erhaltung der Gebäudesubstanz dienen werden vom LVR getragen. (§ 3 Abs. 2 ). Dementsprechend trägt der LVR insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der musealen Einrichtung des Museums. z. B.: Kücheneinrichtung, Medien Hard- und Software in der Ausstellung, Veranstaltungstechnik, lose Gegenstände wie Mobiliar, Zeiterfassungseinrichtungen für LVR-Mitarbeiter, Evakuierungssitze, Reinigungsmaschinen, Medienguides und Zubehör, Hard- und Software für Kasse u. ä., Computerausstattung und Telefone, szenische Beleuchtung, Ausstellungsbeschilderung, bewegliche Vitrinen. Die Instandhaltung und Instandsetzung technischer Anlagen (z. B. Alarmanlage, Brandschutzeinrichtungen, Aufzüge, u. a.) übernimmt die Stadt Köln im Zuge ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht an Dach und Fach (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a – n) Nach dem Entwurf Nutzungsvertrag obliegt der Stadt Köln die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes an Dach und Fach. Dem LVR obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit es sich nicht um Maßnahmen an Dach und Fach handelt und es um Einrichtungen geht, die ausschließlich dem individuellen Gebrauch des Vertragsgegenstands dienen. Die Einzelheiten und damit auch eine genauere Definition dessen, was Maßnahmen an Dach und Fach sind, regelt § 3 Entwurf Nutzungsvertrag. Frage 2: Wer trägt die Kosten des Hausmeisters? Hier muss zwischen den Funktionen eines Hausmeister und eines Haustechnikers (Handwerker) unterschieden werden. Die Haustechnike r betreuen ausschließlich die technischen Anlagen (Dach und Fach) und werden von der Stadt Köln finanziert, wie auch notwendige Ingenieure. Die Personalkosten in Höhe v on 370.880 €/Jahr wurden im Rat am 11.07.2017 (1679/2017) beschlossen. Der Hausmeister kümmert sich um die Belange des LVR bezüglich der Einrichtungsgegenstände (Instandsetzung im Inneren) und wird durch den LVR finanziert. Sollten diese Arbeiten durch einen Mitarbeiter der Stadt durchgeführt werden, werden dem LVR diese Leistungen in Rechnung gestellt. (§ 4 Abs. 1 Entwurf Nutzungsvertrag i. V. m. § 2 Nr. 14 BetriebskostenVO Betriebskosten) Frage 3: Wie hoch sind die jährlichen Abschreibungskosten für das Gebäude? Im Haushaltsplan-Entwurf 2020/2021 sind die jährlic hen Abschreibungen des Gebäudes ab 2022 mit 850.000 € p.a. berücksichtigt worden. Frage 4: Wie hoch sind die Gesamtfinanzierungskosten für das Gebäude? Zur Auflistung der Gesamtfinanzierungskosten des Projekts MiQua.: Gemäß Sachstandsbericht zum Projekt Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln (Miqua) - Stand 16.08.2019 (2841/2019) wird ein Ant eil der Kosten über Fördermittel des Landes finanziert. Die sich aus den Kosten und Förd ermitteln ergebende Unterdeckung wird durch Kredite finanziert. Allerdings ist es aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips nicht möglich zu bestimmen, welche Kredite bzw. Kosten dem Projekt konkret zuzuordnen sind. Art Kosten p.a. gesamt Zahlungen Stadt Köln unmittelbar davon Erstattung LVR Zahlung LVR unmittelbar Bemerkungen Unterhaltung des Bodendenkmals 162.000 EUR 162.000 EU R -- -- -- Investitionen (Maschinen u.Werkzeuge) 50.000 EUR 50.0 00 EUR -- -- -- Mietzuschuss LVR (Gürzenichquartier und MPZ) 211.200 EUR 211.200 EUR -- -- -- Miete + Nebenkosten (Betriebskosten) MPZ 63.000 EUR 6 3.000 EUR 31.680 EUR -- -- Instandhaltung des Museumsgebäudes an Dach und Fach 500.000 EUR 500.000 EUR -- -- Die Instandhaltungskosten beinhalten ca. 100.000 Euro Personalumlagekosten der GW Wartung des Museumsgebäudes an Dach und Fach 200.000 EUR 200.000 EUR 200.000 EUR -- Die Wartungskosten beinhalten ca. 20.000 Euro Personalumlagekosten der GW Instandhaltung im Inneren -- -- -- xxx EUR Kosten nicht bekannt, Steuerung durch LVR Energie, Wasser, Abwasser Museum und MPZ 445.060 EUR 445.060 EUR 439.300 EUR -- keine 100%-Erstattung, da für 120 qm MPZ bis zu 4 EUR/qm von der Stadt übernommen werden Reinigung/Unterhaltsreinigung Museum und MPZ -- -- -- xxx EUR Unterhaltsreinigung erfolgt durch LVR, Kosten nicht bekannt, Steuerung durch LVR Winterdienst Museum und MPZ 12.000 EUR 12.000 EUR -- -- Winterdienst durch die Stadt Bewachungskosten 1.075.000 EUR 537.500 EUR -- 500.000 EUR Hierzu erfolgt eine separate Aufstellung des LVR. Der Bewachungsaufwand wird einvernehmlich abgestimmt. Versicherung Museumsgebäude 30.000 EUR 30.000 EUR 30.0 00 EUR -- -- Personalkosten Bodendenkmal 323.000 EUR 323.000 EUR -- -- Beschluss 1679/2017 Personalkosten Bauunterhalt/Wartung 370.880 EUR 370.880 EUR -- -- Beschluss 1679/2017 3.442.140 EUR 2.904.640 EUR 700.980 EUR 500.000 EUR -- 2.203.660 EUR 1679/2017 Kosten aus Nutzungsvertrag Kosten Stadt Köln (Zahlungen ./. Erstattungen) Summen
Anlage 1
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Stand: 17.07.2013 Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Köln, Herrn Jürgen Roters, - im Folgenden: Stadt Köln - und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Frau Ulrike Lubek, - im Folgenden; LVR - wird folgende Vereinbarung geschlossen: äamb Die Archäologische Zone und das Jüdische Museum bieten für die Stadt Köln und den Landschaftsverband Rheinland die Chance, gemeinsam ein Projekt von herausragender kulturpolitischer Bedeutung zu verwirklichen. Ausgehend von dem Bodendenkmal können an diesem Ort die Geschichte von der Römi- schen Provinz bis in die jüngste Gegenwart erzählt und ihre Bedeutung für Stadt Köln und das Rheinland dargestellt werden. Einzigartig wird der Ort auch dadurch, dass sich hier die Zeugnisse des bedeutendsten mittelalterlichen jüdischen Stadtquartiers in Europa befinden. Die Archäologische Zone und das Jüdische Museum werden eine bereichernde Ergänzung zu den bestehenden Museen der Stadt Köln und des Landschaftsverbandes Rheinland darstellen. Gemeinsam wollen die Stadt Köln und der Landschaftsverband Rheinland mit der Unter- stützung des Landes Nordrhein-Westfalen dieses Projekt verwirklichen - für die Stadt Köln und die gesamte Region. Aus diesem Grunde schließen sie diese Rahmenvereinba- rung ab. sı1 Verantwortung der Stadt Köln (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, die Archäologische Zone mit dem Jüdischen Museum gemäß Ratsbeschluss vom 14.07.2011 (Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung: Be- schlusstext, Ratsvorlage samt Anlagen) zu errichten und dem LVR zum Zwecke des Betriebes eines Museums unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die dem Beschluss vom 14.07.2011 zugrundeliegende Entwurfsplanung vom 22.12.2009 mit Fortschreibungen und die geprüfte Kostenberechnung vom 13.12.2010 sowie die Anlagen zum Ratsbeschluss sind wesentliche Bestandteile die- 2) 3) (4) (5) (6) (N (8) (9) ser Rahmenvereinbarung. Die vorgenannte Entwurfsplanung und die geprüfte Kos- tenberechnung werden dem LVR unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Investitionskosten samt der baulichen und musealen Ersteinrichtungskosten trägt die Stadt Köln. Bei Abweichungen von dem in Abs. 1 genannten Ratsbeschluss und der diesem Be- schluss zugrundeliegenden Entwurfsplanung vom 22.12.2009 sowie der Kostenbe- rechnung vom 13.12.2010, ist seitens der Stadt Köln Benehmen beim Bau, Einver- nehmen bei der Ausstattung mit dem LVR herzustellen. Sofern kein Einvernehmen bei der Ausstattung erzielt werden kann, entscheidet hierüber der Lenkungskreis Verwaltung. Soweit Abweichungen des Ausführungsstandards von dem in Abs. 1 genannten Ratsbeschluss, von der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entwurfsplanung vom 22.12.2009 sowie der Kostenberechnung vom 13.12.2010 vom LVR gewünscht wer- den und dies zu Überschreitungen der in der Kostenberechnung vorgesehenen Kos- tenansätze über die marktüblichen Indexsteigerungen hinaus führt, übernimmt der LVR die den Kostenansatz überschreitenden Kosten. Anpassungen, die die Stadt als Bauherr zur Gewährleistung des Betriebes ohnehin vornehmen muss, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, sind hiervon ausgenommen. Eine Refinanzierung der Investitionskosten durch den LVR ist ausgeschlossen. Sollte das vom LVR betriebene Museum jedoch - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen Ge- winn erwirtschaften, werden sich Stadt Köln und LVR über eine Beteiligung der Stadt Köln an diesem Gewinn verständigen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Betei- ligung der Stadt Köln in einem solchen Fall grundsätzlich bei ca. 50 % liegen soll. Der Stadt Köln obliegen die bauliche Projektleitung und die bauliche Projektsteue- rung. Der Stadt Köln obliegt für die Archäologische Zone mit Jüdischem Museum die In- standhaltung und Instandsetzung an Dach und Fach. Der Stadt Köln obliegt die Verantwortung für Unterhaltung und Pflege des Boden- denkmals und der archäologischen Funde gemäß Denkmalschutzgesetz NRW. Dies- bezügliche Maßnahmen der Stadt Köln hat der LVR als Betreiber zu dulden, sie sind mit diesem abzustimmen und mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für den Museumsbetrieb durchzuführen. Reinigungsmaßnahmen im Bodendenkmal der Archäologischen Zone, die aufgrund des Betriebes erforderlich sind, erfolgen auf Wunsch und auf Kosten des LVR. Ent- sprechende Aufträge erteilt die Stadt Köln im Einvernehmen mit dem LVR. (10) Darüber hinaus obliegt der Stadt Köln die Restaurierung derjenigen Funde aus der Archäologischen Zone, die in der Dauerausstellung ausgestellt werden sollen. Die Auswahl dieser Funde erfolgt gemäß 8 7. (11) Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die im Museumsbau vorgesehe- nen Flächen nicht ausreichen, um das Gebäude seinem Zweck entsprechend (8 1 Abs. 1) zur Verfügung stellen zu können. Ab der Übergabe zahlt die Stadt Köln da- her an den LVR für eine Fläche von maximal 800 qm einen jährlichen Pauschalbe- trag von maximal 211.200 € [(18 €/qm + 4 €/qm für Nebenkosten) x qm Fläche x 12 Monate], mit dem die Kosten des LVR abgegolten werden, die diesem durch An- mietung von Räumen zum Betrieb des Museums entstehen. Die erste Zahlung des Betrages ist mit der Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (Ziffer 12), die weiteren sind jeweils ein Jahr später, fällig. Ändert sich der vom Sta- tistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex auf der Basis (aktuell 2013 = 105,5) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlich- ten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so kann jede Partei die Anpassung des Pauschalbetrages verlangen. Maßstab dafür ist die Veränderung des Indexes, Eine erneute Anpassung des Pauschalbetrags kann nach einer Erhöhung oder Ermäßigung erst dann wieder gefordert werden, wenn die Indexzahl, die zur Neufestsetzung geführt hat, sich wieder um mehr als 10 % erhöhen oder ermäßigen sollte. Sofern sich aufgrund der Museumskonzeption aus Sicht des LVR ein geringe- rer Flächenbedarf ergibt, ist dieser entsprechend in Abzug zu bringen. (12) Die Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum samt der der Stadt Köln obliegenden baulichen und musealen Ersteinrichtung erfolgt mit Bezugsfertig- keit gemäß dieser Vereinbarung, das heißt insbesondere nach Abnahme durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln. (13) Die Gewährleistungsüberwachung im Hinblick auf das Gebäude samt der baulichen und musealen Ersteinrichtung erfolgt durch die Stadt Köln. 82 Verantwortung des LVR (1) Mit der Übergabe übernimmt der LVR die Trägerschaft der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum und führt deren Betrieb als Dienststelle des LVR. (2) Dem LVR obliegt die Entwicklung und Steuerung der Museumskonzeption (siehe auch 8 7). (3) Der LVR übergibt die für die Ersteinrichtung erforderlichen Angaben aus der Muse- umskonzeption rechtzeitig an die Stadt, damit die Stadt die hieraus resultierenden Maßnahmen zur Umsetzung durchführen kann. (4) Dem LVR obliegt die Zustimmung zur Verausgabung der Ersteinrichtungskosten in Höhe von 4,482 Mio. € brutto durch die Stadt gemäß Ratsbeschluss vom 14.07.2011 sowie den dazugehörenden Anlagen samt den in 8 1 Abs. 1 genannten weiteren Ver- tragsbestandteilen, sowie dem vom LVR zu erstellenden Konzept. (5) Der LVR übernimmt die Betriebskosten der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum gemäß der Verordnung zur Aufstellung von Betriebskosten - Betriebskos- tenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003. Als sonstige Betriebskosten im Sinne von 8 2 Ziffer 17 BetrKV legen die Parteien fest: - Kosten für den Betrieb und die Wartung von Alarmanlagen, - Kosten für den Betrieb und die Wartung von Blitzschutzanlagen, - Kosten für den Betrieb und die Wartung von Feuerlöschern, Brand- und Rauchmeldern, Brandschutztüren, Brandschutzklappen, - Kosten der Fassadenreinigung (Unterhaltsreinigung), - Kosten der Reinigung des Bodendenkmals (Unterhaltsreinigung), - Kosten für die Dachrinnenreinigung, - Kosten für den Betrieb und die Wartung von raumlufttechnischen Anlagen, - Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen, - Kosten des Betriebs und der Wartung von Rückstausicherungen, - Kosten der Bewachung: Die Frage der Kostenübernahme bleibt einer Nutzungsver- einbarung vorbehalten; der notwendige Aufwand kann erst nach abschließender Ge- fährdungseinstufung des Objekts durch die Polizei definiert werden. (6) Der LVR verpflichtet sich, die ihn als Betreiber des Museums betreffenden Auflagen der Förderbescheide zu beachten. 83 Wissenschaftlicher Beirat Der Wissenschaftliche Beirat bleibt bestehen. 84 Neu einzurichtende Gremien (1) Zur Projektbegleitung bis zur Übergabe zum Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (Projektphase) an den LVR werden ergänzend folgende Gremien gebildet: a) Lenkungskreis Politische Vertretung (8 5) b) Lenkungskreis Verwaltung (8 6) c) Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund/Konzeptentwicklung" (8 7) (2) Für die Zeit nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an den LVR (Betriebsphase) wird ein Konsultationsgremium/Beirat gebildet, in dem die Stadt ständiges Mitglied sein wird. 85 Lenkungskreis Politische Vertretung (1) Zur politischen Begleitung des Projektes Archäologische Zone mit Jüdischem Museum wird ein Lenkungskreis Politische Vertretung aus jeweils sechs Vertretern/innen der Stadt Köln und des LVR und zusätzlich je einem/einer Vertreter/in der jeweiligen Verwaltung gebildet. Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden. (2) Den Vorsitz führt der LVR. 3) (4) (5) (6) a) (2) 3) (4) (5) (6) a (2) Aufgabe dieses Gremiums ist die politische Begleitung zu den wesentlichen Fragen der Projektentwicklung - insbesondere hinsichtlich baulicher, konzeptioneller, be- triebsorganisatorischer und finanzieller Aspekte - bis zur Übergabe zum Betrieb durch den LVR. Der Lenkungskreis ist ausschließlich beratend tätig. Den Sitzungsdienst führt der LVR. Nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an den LVR stellt der Lenkungskreis Politische Vertretung seine Tätigkeit ein. 86 Lenkungskreis Verwaltung Als zentrales Abstimmungsgremium auf der Seite der Verwaltungen der Stadt Köln und des LVR wird projektbegleitend ein gemeinsamer Lenkungskreis Verwaltung ge- bildet. Im Lenkungskreis werden die Ergebnisse aus den unterschiedlichen Arbeitskreisen zusammengeführt und wesentliche Fragen zu allen Themen des Projekts einschließ- lich der Entscheidungsvorschläge zur Vorbereitung von Beschlussvorlagen abge- stimmt. An Sitzungen des Lenkungskreises nehmen grundsätzlich der Oberbürgermeister der Stadt Köln und die Landesdirektorin des LVR, die jeweilige Leitung der Kultur-, Bau- und Finanzdezernate der Stadt Köln und des LVR, die bauliche Projektleitung und bauliche Projektsteuerung sowie die Steuerung der Museumskonzeptentwicklung teil. In Abhängigkeit von den jeweils zu besprechenden Fragestellungen kann die Besetzung variieren. Den Vorsitz nehmen jährlich wechselnd die Stadt Köln und der LVR wahr, beginnend 2013 mit der Stadt Köln. Der Lenkungskreis Verwaltung tagt anlassbezogen. Nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an den LVR stellt der Lenkungskreis Verwaltung seine Tätigkeit ein. 87 Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund/Konzeptentwicklung“ Es wird eine Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund/Konzeptentwicklung“ gebil- det. In der Arbeitsgruppe werden die wissenschaftlichen Befunde der Grabung vorgestellt und diskutiert. Darüber hinaus wird die vom LVR (fort-) zu entwickelnde Museums- konzeption vorgestellt und unter besonderer Berücksichtigung der thematischen (3) (4) (5) (1) (2) (3) (4) (5) Schnittstellen zu den Museen der Stadt Köln und des LVR diskutiert. Hierzu gehört insbesondere die Auswahl der benötigten Funde aus der Archäologischen Zone für die Dauerausstellung. Sofern sich Einvernehmen bezüglich der Fundauswahl nicht erzielen lässt, wird diese Fragestellung dem Lenkungskreis Verwaltung zur Abstim- mung vorgelegt. Die Stadt Köln und der LVR entsenden jeweils bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter in die Arbeitsgruppe. Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt der LVR. Nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum zum Betrieb stellt die Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit ein. 88 Kommunikation in der Projektphase Die Stadt Köln und der LVR unterrichten sich in der Projektphase gegenseitig lau- fend und unverzüglich über alle projektrelevanten Tatbestände. Der LVR nimmt am Bauherren-Jour-fixe der Stadt Köln und der Planerrunde teil. Der LVR stellt mit der Stadt Köln Benehmen über den zukünftigen Namen der Ar- chäologischen Zone mit Jüdischem Museum her. Presse- und Medienveröffentlichungen werden bis zur Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an den LVR (Projektphase) zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorher abgestimmt. Dies gilt auch für die Entwicklung einer Corporate Identity in der Projektphase. Der LVR erhält von der Stadt Köln auf ihre Kosten einen vollständigen Satz der Ent- wurfsplanung in Papierform zur Verfügung (siehe $ 1 Abs. 1). Alle weiteren Pläne sind im virtuellen Projektraum hinterlegt und können vom LVR auf seine Kosten in Eigenregie ausgedruckt werden. Der LVR ist darüber hinaus berechtigt, in die für die Planung, die Konzeption, die Grabungsdokumentation und den Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum relevanten städtischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf seinen Wunsch und seine Kosten Kopien der Unterlagen zu erhalten. 89 Zusammenarbeit mit Institutionen/Museen der Stadt Köln Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass es zwischen den städtischen Museen (insbesondere Römisch-Germanisches Museum, Kölnisches Stadtmuseum und NS- Dokumentationszentrum), den LVR-Museen und der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum zahlreiche inhaltliche Schnittstellen geben wird. Die Stadt Köln und der LVR werden ihre Museen daher mit Rücksicht auf den jeweils Anderen betreiben und sich re- geimäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten der Museen (z. B. geplante Ausstellun- gen) unterrichten. Zur Förderung der Museen streben die Parteien gemeinsame Aktionen (z. B. Abstimmung der Öffnungszeiten, Kombi-Tickets, gemeinsame Ausstellungen) an. 510 Einnahmen Die Einnahmen wird der LVR im Rahmen seiner betrieblichen Verantwortung für den Be- trieb des Museums verwenden. 8ıl Museumskonzeption Der LVR wird die Museumskonzeption gemäß dieser Vereinbarung eigenständig entwi- ckeln. Sollten aufgrund einer im Auftrag der Stadt Köln erstellten (teilweisen) Museumskonzep- tion Rechtsansprüche erfolgreich gerichtlich gegenüber dem LVR geltend gemacht wer- den, so stellt die Stadt Köln den LVR bezüglich dieser Ansprüche frei. 812 Grabung Die Stadt Köln gewährt dem LVR fortlaufend den Zugang zur Grabung, bindet ihn in die Befundauswertungen der Grabung ein. Die Stadt stellt dem LVR auf ihre Kosten eine Ko- pie der Grabungsdokumentation zur Verfügung. 813 Leihverkehr Die Ausleihe von Exponaten und Funden wird durch gesonderte Vereinbarungen geregelt. 814 Übergabe und Nutzungsvertrag (1) Spätestens zwei Jahre vor Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Muse- um teilt die Stadt Köln dem LVR das geplante Übergabedatum mit. (2) Die Parteien werden spätestens bei Festlegung des Übergabedatums Verhandlungen über den Abschluss eines Nutzungsvertrages aufnehmen und diese zeitnah abschlie- Ben. (3) Die Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum erfolgt spätestens bis zum 01.01.2019. 4) (2) (3) (4) M) (2) &) 6) (2) 815 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Jahren zum Kalender- jahresende gekündigt werden. Erstmals ist eine solche Kündigung jedoch zum 31.12.2031 zulässig. Bis dahin schließen die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausdrücklich aus. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Übergabe der Immobilie nicht bis spätestens zu dem in &$ 14 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erfolgt oder eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten in grober Weise verletzt, Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen. 816 Schiedsgutachten Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über wesentliche tatsächliche Umstände endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll gem. 88 317 ff, BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Ent- scheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungs- gründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll ein Ersatzsachverständiger benannt werden. Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte. 817 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Be- stimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll rückwirkend eine angemes- sene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hät- ten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags diesen Punkt bedacht hätten. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung die- ses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schrift- formerfordernisses. Köln, den 40,09. 2943 Jürgen Roters Ulrike Lubek Oberbürgermeister der Stadt Köln Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland _— Susanne Laugwitz-Aulbach Milena Karabaic Beigeordnete für Kunst und Kultur Landesrätin Kultur und Umwelt der Stadt Köln
Anlage 2
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1 Öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag zur Umsetzung sowie Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 (Stand 06.12.2018) Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Frau Henriette Reker, – nachfolgend Stadt Köln genannt – und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Frau Ulrike Lubek, – nachfolgend LVR genannt – wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Mit dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln, vormals Archäologische Zone mit Jüdischem Museum genannt, realisieren die Stadt Köln und der Landschaftsverband Rheinland gemeinsam ein Museumsprojekt von herausragender kulturpolitischer Bedeutung. Im Jahr 2013 schlossen die Stadt Köln und der LVR hierzu eine öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung ( Anlage 1 ) zur Kooperation bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) ab. Unter anderem ist dort geregelt, dass die Stadt Köln das Museum errichtet und es dem LVR zum Zwecke des Betriebs unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1). Der LVR übernimmt gemäß § 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung die Trägerschaft und führt den Betrieb als Dienststelle. Die Vertragspartner konkretisieren die Rahmenvereinbarung durch diesen gemeinsam entwickelten Vertrag. Abschnitt I Nutzungsvertrag Teil A: Nutzung § 1 Museumsliegenschaft Die Stadt Köln ist Eigentümerin des Grundstücks in Köln, Rathausplatz, Flur 31, Flurstück 944 / 0, Flurstück 949 / 0, Flurstück 950 / 0, Flurstück 1270 / 0, Flurstück 1325 / 0, Flurstück 373 /1, und errichtet auf diesem derzeit ein Gebäude zum Betrieb eines Museums. Genaue Lage und Umriss des Gebäudes ergeben sich aus dem Lageplan, der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist. Die Fertigstellung des Gebäudes ist zum 31.12.2020 geplant. 2 Die Stadt Köln überlässt das Museumsgebäude unentgeltlich zur Nutzung an den LVR. Dieser wird in dem Gebäude ein jüdisches und archäologisches Museum mit dem Namen MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln betreiben. § 2 Beginn der Nutzung und erste Betriebsmonate (1) Die Nutzung des Museumsneubaus beginnt am Tage der Übergabe, die frühestens am 01.01.2021 erfolgen wird. Der Tag der Übergabe wird dem LVR mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Vor der Übergabe an den LVR sind sämtliche Gewerke des Museumsneubaus fachtechnisch und vertragsrechtlich auf Grundlage der VOB abgenommen. Revisionsunterlagen mit Nachweisen und Prüfzeugnissen in digitaler Form werden nach der unter (2) definierten Testphase in Kopie vorgelegt. Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel obliegt der Stadt Köln. Die Mängelbeseitigung orientiert sich an dem Museumsbetrieb des LVR und wird im Einvernehmen verabredet. (2) Nach der Übergabe schließt sich ein sechsmonatiger Testbetrieb an, in dem das übergreifende Zusammenwirken aller technischer Anlagen und der musealen Einrichtung hinsichtlich der Erreichung der geforderten Betriebszustände und Sollwerte überprüft wird. Hierzu zählt auch die Durchführung von Stresstests. Die Durchführung des Testbetriebs erfolgt gemeinsam und in enger Abstimmung zwischen dem LVR und der Stadt Köln. Hierzu gehört auch die regelmäßige Durchführung von Jour Fixen. Sollte sich im Verlauf des Testbetriebs herausstellen, dass dieser nicht ausreicht, erfolgt eine einvernehmliche schriftliche Verlängerung. (3) Die Stadt Köln und der LVR sind sich einig darüber, dass das Museum der Öffentlichkeit freigegeben werden kann, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Bewertung dessen erfolgt im Einvernehmen. § 3 Bauunterhaltung / Instandhaltung des Bauwerks und der technischen Anlagen (1) Gemäß § 1 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Instandsetzung und Instandhaltung an Dach und Fach. Unter Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Dach und Fach verstehen die Vertragsparteien alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fundament, am Dach, an bei der Übergabe bestehenden Wänden, an der Außenfassade einschließlich der Außenfenster mit Zubehör, an den zentralen Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie die nachfolgend ausdrücklich genannten Maßnahmen: a. Instandhaltung und Instandsetzung der Alarmanlag e (einschl. Einbruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits-Management- System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS- Funksystem, Behinderten-Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, Zugangs- und Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems), b. Instandhaltung und Instandsetzung der Blitzschut zanlage, 3 c. Instandhaltung und Instandsetzung von allen Bele uchtungsanlagen inklusive Sicherheitsbeleuchtung, d. Instandhaltung und Instandsetzung der Brandschut zeinrichtungen (Feuerlöschanlagen, Fluchttürsteuerung, Feuerlöscher, Brand- und Rauchmelder, Brandschutztüren, Brandschutzklappen, Rauchwärmeanlage –RWA, dynamisches Fluchtwegsystem), e. Instandhaltung und Instandsetzung der Dachentwäs serung und Dachrinnenbegleitheizung, f. Instandhaltung und Instandsetzung der Rückstausi cherungen, g. Instandhaltung und Instandsetzung von lufttechni schen Anlagen / RLT-Anlagen (einschl. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), h. Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasser-, Wasseranlagen und Wärmeerzeugnisanlagen (Flächenheizsysteme, Heizkörper), i. Instandhaltung und Instandsetzung von Förderanla gen (Personen- und Lastenaufzüge, Hublifte), j. Instandhaltung und Instandsetzung an dem Bussyst em der Elektrotechnik (EIB- und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX- Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), k. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten G ebäudeleittechnik / Gebäudeautomation, l. Instandhaltung und Instandsetzung der gesamten S icherheitstechnik / Gebäudeautomation, m. Instandhaltung und Instandsetzung aller Türanlag en, n. Instandhaltung und Instandsetzung Schlammabschei der, Fettabscheider, Kleinhebeanlage. Die Wartung der vorgenannten Bauteile gemäß Prüfverordnung obliegt der Stadt Köln. (2) Dem LVR obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung im Inneren des Vertragsgegenstands, sofern nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und sofern die Einrichtungen ausschließlich dem individuellen Gebrauch des Vertragsgegenstands und nicht auch der Erhaltung der Gebäudesubstanz dienen. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung der musealen Ersteinrichtung wie zum Beispiel a. Instandhaltung und Instandsetzung der Kücheneinr ichtung im Museum (z. B. Herd, Ofen, Kühlschrank, Mikrowelle, Besteck, Geschirr, Töpfe), 4 b. Instandhaltung und Instandsetzung der Medienhard - und Software der Ausstellung (z. B. Bildschirme, Medienwände, Hörstationen, Medienguides, W-Lan Router), c. Instandhaltung und Instandsetzung der Veranstalt ungstechnik (z. B. Beamer, Leinwand, Medien-Tafel, Induktionsanlagen, Moderationskoffer, Mikrofone, Lautsprecher, Verstärker etc.), d. Instandhaltung und Instandsetzung loser Gegenstä nde (z. B. Tische, Stühle), e. Instandhaltung und Instandsetzung der Zeiterfass ungseinrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR, f. Instandhaltung und Instandsetzung der Evakuierun gs- (Evac-)Chairs, g. Instandhaltung und Instandsetzung der Reinigungs maschinen, h. Instandhaltung und Instandsetzung der Headphones , Medienguides, Ladestationen usw., i. Instandhaltung und Instandsetzung von PCs, Bilds chirmen, Telefonen, Kassensystem Hard-und Software usw., j. Instandhaltung und Instandsetzung der szenischen Beleuchtungsanlage (z. B. Leuchtmittel, Neonschriften, Gobos), k. Instandhaltung und Instandsetzung der Ausstellun gsbeschilderung. l. Instandhaltung und Instandsetzung der bewegliche n Vitrinen. Der LVR entscheidet im eigenen Ermessen, ob und in welcher Weise er Instandhaltung und –setzung durchführt. Insbesondere entscheidet er auch im eigenen Ermessen über die Vornahme von Ersatzbeschaffungen. (3) Die Stadt Köln ist gemäß § 1 Abs. 13 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) für die Gewährleistungsüberwachung im Hinblick auf das Gebäude samt der baulichen und musealen Ersteinrichtung zuständig. Soweit Mängel auftreten, die auf Grund vorstehender Vereinbarungen grundsätzlich unter die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des LVR fallen, für die der Stadt Köln jedoch Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, tritt die Stadt Köln auf Wunsch und auf Anforderung des LVR ihre Gewährleistungsansprüche an den LVR ab und stellt ihm die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche rechtzeitig zur Verfügung. (4) Im Störungs- oder Schadensfall leitet die Stadt Köln die Instandsetzung unverzüglich nach Eingang der Störungsmeldung durch den LVR ein und stellt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sicher, wenn die Störung nach dessen Einschätzung den Museumsbetrieb oder die Sicherheit des Museums gefährdet. Für alle anderen Störungs- oder Schadensfälle wird die Instandsetzung innerhalb einer jeweils fallbezogenen angemessenen Frist nach Eingang der Störungsmeldung eingeleitet. 5 (5) Für einen reibungslosen Ablauf des Museumsbetriebs stimmt die Stadt Köln Bauunterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig mit dem LVR ab. § 4 Finanzierung des Museumsbetriebs (1) Der LVR trägt gemäß § 2 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) die Betriebskosten des Museums. Grundlage für die Betriebskostenübernahme durch den LVR bildet die BetrKV vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung. Als sonstige, vom LVR zu tragende Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziffer 17 BetrKV legen die Parteien fest: a. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Alarmanlagen (z. B. Einbruchmeldeanlage inkl. Alarmspinnen in Fenstern, Sicherheits-Management-System, Sprachalarmierungsanlagen, Elektroakustische Anlagen, BOS-Funksystem, Behinderten- Notruf, Videoüberwachungsanlage innen und außen, Zugangs- und Gepäckkontrollanlagen sowie Metalldetektoren, Hardware des Fingerprintsystems, Besucherzählanlage, b. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Blitzschutzanlagen, c. Kosten für den Betrieb und die Wartung von Feuerlöschern, Brand- und Rauchmeldern, Brandschutztüren, Brandschutzklappen (z. B. Feuerlöschanlagen, Rauchwärmeanlage – RWA, Fluchttürsteuerung, dynamisches Fluchtwegsystem, Sicherheitsbeleuchtung), d. Kosten der Fassadenreinigung im Hinblick auf die Glasanteile und die Fensterreinigung (Unterhaltsreinigung), davon ausdrücklich ausgenommen Beseitigung von Vandalismusschäden, Graffiti, e. Kosten der Reinigung des Bodendenkmals (Unterhaltsreinigung), f. Kosten der Dachrinnenreinigung und Dachrinnenbegleitheizung, g. Kosten für den Betrieb und die Wartung von raumlufttechnischen Anlagen (z. B. Gebäudeleittechnik, Kälteanlagen zur Kühlung der Technikzentrale und des Foyers, Wasseraufbereitungsanlagen inkl. Verbrauchsmaterialien), h. Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen (z. B. Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten, Prüfverordnung – PrüfVO NRW), i. Kosten des Betriebs und der Wartung von Rückstausicherungen, j. Kosten für den Betrieb und Wartung Schlammabscheider, Fettabscheider, Kleinhebeanlagen, 6 k. Kosten für den Betrieb und Wartung an dem Bussystem der Elektrotechnik (EIB- und KNX-Standard, DALI-System / Digital Addressable Lighting Interface, DMX-Steuerung, LON / Local Operating Network, CAN / Controller Area Network), l. Kosten für den Betrieb und Wartung der gesamten Gebäudeleittechnik / Gebäudeautomation, m. Kosten für den Betrieb und die Wartung aller Türanlagen, n. Kosten für den Betrieb und die Wartung des Gebäudes laut Prüfverordnung, Sonderbauordnung, Arbeitsstättenrichtlinien etc. in der jeweils geltenden Fassung, o. Kosten für den Betrieb und Wartung der Zwischenräume der Wandverkleidung (Reinigung). (2) Die Kosten der Bewachung innerhalb des Museumsgebäudes und des Museumspädagogischen Zentrums, d. h. die Personalkosten gemäß dem jeweils geltenden und zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Sicherheitskonzept, tragen der Landschaftsverband Rheinland sowie die Stadt Köln jeweils hälftig und unmittelbar, das heißt auf eigene Rechnung gegenüber dem jeweiligen Dienstleister. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt, nach Vertragsabschluss neu entstehende Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, durch Erklärung in Textform auf den LVR umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind auf 7,5 % der Nebenkostenvorauszahlungen vom Zeitpunkt der Geltendmachung der neuen Positionen gedeckelt. (4) Der LVR hat auf die Betriebskosten eine monatliche Vorauszahlung ab dem Tag der Übergabe des Museumsbaus (§ 4 Absatz 1) bzw. des Museumspädagogischen Zentrums im Spanischen Bau (§ 18 Absatz 3) zu zahlen. Die Zahlungen sind bis zum 5. Werktag eines Monats auf das Konto der Stadt Köln zu leisten. (5) Die Stadt Köln wird über die Vorauszahlungen jährlich bis zum 30.09. des Folgejahres abrechnen. Hinsichtlich solcher Kostenarten, die der Stadt Köln im ablaufenden Jahr noch nicht endgültig in Rechnung gestellt wurden (wie z. B. Grundsteuer) ist die Abrechnung nur vorläufiger Natur, sie schließt eine Abrechnung, nachdem der Stadt Köln die Kosten in Rechnung gestellt wurden, nicht aus. (6) Die Stadt Köln kann die Vorauszahlungsbeträge erhöhen, wenn festgestellt wurde oder absehbar ist, dass die Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten nicht decken. Das Erhöhungsrecht steht der Stadt Köln auch zu, wenn gemäß Abs. 3 neue Betriebskosten umgelegt werden. Ergibt eine Abrechnung, dass die Vorauszahlungen des LVR erheblich über den abzurechnenden Kosten liegen, hat der LVR einen Anspruch auf entsprechende Reduzierung der Vorauszahlungen. § 5 7 Betriebskonzept Für die Entwicklung und Fortschreibung des Betriebskonzeptes ist der LVR zuständig. § 6 Übergabe (1) Über den Zustand des Vertragsgegenstands ist bei der Übergabe ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Vertragsgegenstands aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird. Soweit nicht das Übergabeprotokoll etwas Anderes besagt, erkennt der LVR den Zustand des Vertragsgegenstands als vertragsgemäß an, ausgenommen nicht erkennbare Mängel. (2) Der LVR kann die Übergabe verweigern, wenn bei der Übergabe wesentliche Mängel festgestellt werden, die die Inbetriebnahme des Museums in Frage stellen. (3) Das Übergabeprotokoll wird als gesonderte Nachtragsvereinbarung Bestandteil dieses Vertrags. (4) Verantwortlich für die zeitnahe Mängelbeseitigung der bei der Übergabe festgestellten Mängel ist die Stadt Köln. Die Stadt Köln verpflichtet sich, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollte es bei einzelnen Mängeln aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu einer Verzögerung kommen, ist eine gesonderte Terminvereinbarung bei diesen Mängeln zwischen der Stadt Köln und dem LVR vorzunehmen. (5) Für den Fall, dass der Zeitplan nicht eingehalten wird, ist der LVR berechtigt, eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der verspäteten Maßnahmen zu setzen. (6) Der LVR verpflichtet sich mit der Übergabe, die ihn als Betreiber des Museums betreffenden Förderauflagen zu beachten. § 7 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (1) Der LVR hat Maßnahmen der Stadt Köln zu dulden, die zur Instandsetzung- oder Instandhaltung (Erhaltungsmaßnahmen) oder zur Modernisierung des Vertragsgegenstands erforderlich sind. (2) Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dem LVR rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf den Vertragsgegenstand verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend notwendig. (3) Soweit der LVR die Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen dulden muss, verzichtet er darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich aus der Einschränkung des Museumsbetriebes ergeben. § 8 8 Nutzungsüberlassung an Dritte Der LVR darf den Vertragsgegenstand im Ganzen oder in Teilen untervermieten oder anderweitig Dritten zum Gebrauch überlassen, er muss in diesem Fall die Stadt Köln jedoch unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung zu untersagen, wenn diese länger als 72 Stunden dauern soll oder ein wichtiger Grund für die Untersagung vorliegt. § 9 Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht (1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, folgende Ver sicherung abzuschließen: • Gebäudeversicherung (Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) (2) Der LVR verpflichtet sich, folgende Versicheru ng abzuschließen: • Betriebshaftpflichtversicherung (3) Zwischen der Stadt Köln und dem LVR wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusammenhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht erklärt: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfange, in dem aus den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme eines eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens. (4) Der LVR übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Museumsgebäude und in dem in der Anlage 3 markierten Außenbereich des Museums mit Ausnahme des Winterdienstes. Er stellt die Stadt Köln von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass die Stadt Köln ihrer Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln aus diesem Vertrag nicht unverzüglich nachgekommen ist. § 10 Bauliche Veränderungen (1) Der LVR darf bauliche Veränderungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vornehmen. Die Stadt Köln muss die Zustimmung zu dem vom LVR gewünschten baulichen Veränderungen erteilen, wenn eine Gefährdung des Vertrags- gegenstands oder eine sonstige Beeinträchtigung ihrer Interessen nicht zu befürchten ist. (2) Der LVR darf Veränderungen unbedeutenden Umfangs und von geringem Wert auch ohne Zustimmung der Stadt Köln durchführen, z. B. das Einziehen von leicht zu entfernenden Zwischenwänden, die Schaffung von Türdurchbrüchen und dergleichen. Etwaige Urheberrechte (z. B. des Architekten) sind zu beachten. Die Veränderungen sind der Stadt Köln unverzüglich mitzuteilen. 9 (3) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses braucht der LVR den ursprünglichen Zustand nicht wiederherzustellen. § 11 Einrichtungen und Anlagen (1) Der LVR kann den Vertragsgegenstand oder Teile davon mit eigenen Einrichtungen und Anlagen versehen, wie etwa das Anbringen von elektrischen Installationen und Telekommunikations- und EDV-Anlagen. (2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses darf der LVR die von ihm geschaffenen Einrichtungen und Anlagen wegnehmen. Die Stadt Köln kann jedoch verlangen, dass sie im Vertragsgegenstand verbleiben, und sie hat dann an den LVR den Betrag zu zahlen, der für die Neubeschaffung erforderlich ist, abzüglich eines angemessenen Betrags für Abnutzung. Einen Anspruch darauf, dass der LVR Einrichtungen und Anlagen wegnimmt, hat die Stadt Köln nicht. § 12 Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) (1) Die Vertragsparteien richten eine Arbeitsgruppe „Museumsgebäude“ (Arbeitstitel) ein, die sich aus jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt und des LVR zusammensetzt. (2) Mit der Einrichtung der Arbeitsgruppe verfolgen die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel, den Museumsbetrieb gebäudeseitig zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie sich in den ersten beiden Jahren der Nutzung mindestens einmal pro Quartal und danach mindestens einmal pro Halbjahr mit der Arbeitsgruppe treffen. Inhaltlich werden sich die Vertragsparteien über Aspekte, die das Gebäudemanagement betreffen, informieren und die Umsetzung von Maßnahmen, die das Gebäude betreffen (z. B. Mängelbeseitigungen, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Prioritäten,) nach Maßgabe dieses Vertrags abstimmen. § 13 Dauerausstellung und Wechselausstellungen (1) Gemäß § 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) obliegt die Entwicklung und Steuerung der Museumskonzeption dem LVR. Die Museumskonzeption umfasst die Entwicklung und kontinuierliche Fortschreibung der Dauerausstellung sowie die Konzeption und Durchführung eines Wechselausstellungsprogramms. Die Zweckbindungsfrist des Landes NRW als Zuschussgeber beträgt für die Dauerausstellung mindestens 5 Jahre. Gemäß der Förderrichtlinie muss der LVR auf die Förderung durch das Land NRW öffentlichkeitswirksam hinweisen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der LVR die Dauerausstellung nach Bedarf und unter Wahrung der Urheberrechte des Ausstellungsgestalters auf eigene Kosten modifizieren. (2) Die Aktualisierung der Dauerausstellung und die Fortschreibung des Museumskonzeptes auf internationalem Niveau ist Aufgabe des LVR. Sie findet grundsätzlich im Benehmen mit der Stadt Köln statt. 10 (3) Im Falle einer umfangreichen oder vollständigen Revision der Dauerausstellung mit Überarbeitung der Ausstellungsgrafik, der Didaktik, sowie der eingesetzten Medien steht der LVR in der finanziellen Verantwortung. Eine Revision findet im Benehmen mit der Stadt Köln statt. Teil B: Bodendenkmal § 14 Bau- und Bodendenkmalpflege (1) Die unteren Denkmalbehörden sind grundsätzlich für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig (21 Abs. 1 DSchG NW) und diese Generalkompetenz gilt sowohl für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes als auch der Denkmalpflege. (2) Der Schutzbau über dem Praetorium ist als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Das Praetorium und die weiteren vom Museum erfassten Bodendenkmäler sind als Bodendenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. (3) Die Verantwortung für die Unterhaltung und Pflege der ortsfesten Bau- und Bodendenkmäler sowie der beweglichen Denkmäler der Stadt Köln ist gemäß § 22 Abs. 1 u. 5 DSchG NW der Stadt Köln zugewiesen. Hieraus ergibt sich für die Stadt Köln die Notwendigkeit der Unterhaltung und Pflege des Bodendenkmals durch konservatorische und restauratorische Maßnahmen, die Beseitigung von Verunreinigungen, die ein restauratorisches Eingreifen erforderlich machen (aggressive Flüssigkeiten, das Entfernen von Farben oder hartnäckigen Verschmutzungen, z.B. Kaugummis, klimatische Reaktionen der Mauerbefunde und der archäologischen Substanz) oder die Beseitigung von anderen Schädigungen des Bodendenkmals. Diesbezügliche Maßnahmen hat der LVR zu dulden, sie sind jedoch mit diesem abzustimmen und mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für den Museumsbetrieb durchzuführen. § 15 Denkmalpflegekommission (1) Zur Beratung denkmalpflegerischer Belange wird mit der Übergabe des Museums gemeinsam eine Denkmalpflegekommission eingerichtet. Die Denkmalpflegekommission ist unter dem Vorsitz der Stadt Köln paritätisch mit dem LVR zu besetzen. Ihr gehören als geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch- Germanischen Museums der Stadt Köln an. Über die Besetzung wird zwischen der Stadt Köln und dem LVR einvernehmlich entschieden. Ihre Zahl ist auf sechs Mitglieder begrenzt. (2) Durch die Stadt Köln erfolgt ein regelmäßiges Schadensmonitoring, das Schäden und Ereignisse feststellt. Die Denkmalpflegekommission wird über Schäden und Ereignisse in schriftlicher Form informiert. Sie kann geeignete Maßnahmen und einen zeitlichen Handlungsrahmen empfehlen. Über die Umsetzung von Empfehlungen und notwendige Beauftragungen von Maßnahmen entscheidet innerhalb einer jeweils angemessenen Frist 11 die Stadt Köln, die auch die Kosten für die Maßnahmen übernimmt. Der konkrete Zeitpunkt der Durchführung wird mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. (3) Grabungsprojekte, die der Erhaltung des Bodendenkmals dienen, werden von der Stadt Köln durchgeführt. Grabungsprojekte, die einen Forschungsansatz verfolgen, werden von der Denkmalpflegekommission in Abstimmung mit der Stadt Köln beraten und durchgeführt. Diese Unternehmungen bedürfen gemäß §§ 13 Abs. 1 und 22 Abs. 5 DSchG NW nicht einer Grabungsgenehmigung. Etwaige Grabungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass der Museumsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. § 16 Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ (1) Die Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“ bleibt auch nach der Übergabe des Museums an den LVR bestehen. (2) Sie setzt sich zusammen aus dem wissenschaftlichen Team des MiQua des LVR und der Dienststelle Archäologische Zone der Stadt Köln. Ihr gehören als geborene Mitglieder die Direktorin bzw. der Direktor des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln sowie die Direktorin bzw. der Direktor des Römisch-Germanischen Museums der Stadt Köln an. (3) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere die Diskussion der Grabungsbefunde, die Abstimmung mit der Denkmalpflegekommission sowie die Auswahl und Behandlung des Fundmaterials und Exponate der Dauerausstellung (siehe hierzu auch § 11 Dauerausstellung und Wechselausstellungen). § 17 Exponate und Funde (1) Die Stadt Köln ist gem. § 7 Abs. 1 DSchG NW Eigentümerin der Funde. Ein Dauerleihvertrag zwischen LVR und der Stadt Köln regelt die Überlassung der Exponate in der Dauerausstellung und schafft damit Planungssicherheit für den LVR. Die Auswahl der Funde obliegt gemäß § 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) der Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund“. (2) Gemäß § 1 Abs. 10 der Rahmenvereinbarung obliegt der Stadt Köln die Restaurierung derjenigen Funde aus der Archäologischen Zone, die in der Dauerausstellung ausgestellt werden sollen. Fachlich zuständig für die Begutachtung des in der Dauerausstellung vorhandenen Fundmaterials ist die Denkmalpflegekommission. Die Kosten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen trägt die Stadt Köln als Eigentümerin der Bodendenkmäler und Funde gemäß § 7 DSchG NW. Der LVR unterstützt geeignete Maßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten durch seine Restaurierungskompetenz, soweit Kapazitäten vorhanden sind. Über mögliche Kostenerstattungen werden auf den Einzelfall bezogen gesonderte Verabredungen getroffen. 12 (3) Die Stadt Köln ist als Eigentümerin beim Einbringen und Ausbringen sowie der präventiven Konservierung der Objekte grundsätzlich zuständig. Die konkrete Vorgehensweise und der Zeitpunkt der Durchführung werden mit dem LVR abgestimmt. Hiervon bleibt die Zuständigkeit der unteren Denkmalbehörde in ihrer zugewiesenen Aufgabe zur Abwehr von Schaden am Denkmal unberührt. (4) Auswärtige Leihanfragen an Exponate, die in der Dauerausstellung gezeigt werden, werden im Einvernehmen zwischen der Stadt und dem LVR entschieden, da sie Auswirkungen auf den Ausstellungsbetrieb des MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln haben können. (5) Exponate, die im Rahmen von Wechselausstellungen von Dritten als Leihgaben zur Verfügung gestellt werden, obliegen im Rahmen der Betriebsführung des Museums der Verantwortung des Betreibers LVR. Dies umfasst Leihverträge, Versicherungsleistungen, die Übernahme der restauratorischen Auflagen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit und Presse, Transporte und Leihgebühren. Teil C: Sonstige Räumlichkeiten § 18 Beteiligung der Stadt Köln an Mietkosten des LVR (1) Gemäß § 1 Abs. 11 Rahmenvereinbarung besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass die im Museumsbau vorgesehenen Flächen nicht ausreichend sind, um das Gebäude seinem Zweck entsprechend zur Verfügung zu stellen. Ab dem 01.01.2019 zahlt die Stadt Köln daher an den LVR für eine Fläche von 800 m² einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 211.200 €, mit dem die Kosten des LVR abgegolten werden, die diesem durch die Anmietung von Räumen zum Betrieb des Museums entstehen. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex auf der Basis (aktuell 2013 = 105,5) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so kann jede Partei die Anpassung des Pauschalbeitrages verlangen. Maßstab dafür ist die Veränderung des Indexes. Eine erneute Anpassung des Pauschalbetrags kann nach einer Erhöhung oder Ermäßigung erst dann wieder gefordert werden, wenn die Indexzahl, die zur Neufestsetzung geführt hat, sich wieder um mehr als 10 % erhöhen oder ermäßigen sollte. Sofern sich aufgrund der Museumskonzeption aus Sicht des LVR ein geringerer Flächenbedarf ergibt, ist dieser entsprechend in Abzug zu bringen. (2) Zur Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages mietet der LVR im Gürzenich Quartier Flächen von insgesamt 680 m² gegen Kostenerstattung für die Unterbringung der Museumsverwaltung an. Darüber hinaus mietet der LVR im Spanischen Bau die in Anlage 4 gekennzeichneten und in Anlage 5 aufgeführten Flächen gegen Kostenerstattung im Wesentlichen für die Museumspädagogik an. Soweit diese über die verbleibenden 120 m² hinausgehen, werden sie dem LVR von der Stadt Köln deshalb kostenfrei zur Verfügung gestellt, da der Spanische Bau als Bestandsgebäude nicht 13 optimal nutzbar ist. Über die Abgeltung des vorgenannten Pauschalbetrages für maximal 120 m² hinaus ist hierfür mithin keine zusätzliche Miete zu entrichten. (3) Für einen Flächenanteil bis zu 120 m² im Spanischen Bau übernimmt die Stadt Köln die Betriebskosten bis zu 4 €/m² gemäß Rahmenvereinbarung § 1 Absatz 11; die über 4 €/m² hinausgehenden Betriebskosten für diesen Flächenanteil trägt der LVR. Für die weiteren vom LVR genutzten Flächen im Spanischen Bau (insb. Museumspädagogisches Zentrum und Sicherheitszentrale) trägt der LVR die Betriebskosten gemäß § 2 Absatz 5 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1); zum Zeitpunkt der Übergabe sind dies 333 m². (4) Die Übergabe der Fläche im Spanischen Bau erfolgt frühestens zum 01.01.2020, spätestens 6 Monate vor Übergabe des Museumsbaus. Es gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend; die Regelungen zum Testbetrieb sind hiervon ausgenommen. (5) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 3 bis 11 für die angemieteten Flächen des Spanischen Baus entsprechend. Teil D: Sonstige Kooperationen § 19 Zusammenarbeit mit Institutionen/Museen der Stadt Köln (1) Gemäß § 9 der Rahmenvereinbarung (Anlage 1) besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass es zwischen den städtischen Museen (insbesondere Römisch- Germanisches Museum, Kölnisches Stadtmuseum und NS-Dokumentationszentrum), den LVR-Museen und dem MiQua. LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln zahlreiche inhaltliche Schnittstellen geben wird. Die Stadt Köln und der LVR werden ihre Museen daher mit Rücksicht auf den jeweils anderen betreiben. (2) Dazu werden zwischen den Institutionen konkrete Absprachen zu Veranstaltungs- und Ausstellungsprogrammen getroffen, um ein möglichst weit gespanntes und differenziertes Angebot für Besucher und Besucherinnen zu bieten. (3) Der LVR informiert über wesentliche den Museumsbetrieb betreffenden Projekte (Ausstellungen, Forschung, Ankäufe). (4) Die Stadt Köln informiert über wesentliche die Unterhaltung des Gebäudes und Bodendenkmals betreffenden Projekte und koordiniert mit dem LVR anlassbezogen eine gemeinsame Pressearbeit. (5) Die Stadt Köln garantiert dem LVR im Umfang von bis zu 10 Veranstaltungstagen im Jahr eine Nutzung des Stiftersaals für einen Mietzins von jeweils 750 € inklusive etwaiger zu zahlender Mehrwertsteuer zuzüglich Nebenkosten wie etwa Bewachung und Reinigung. Die Rahmenbedingungen der Mitnutzung werden durch eine gesonderte Kooperationsvereinbarung zwischen dem MiQua und dem Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud geregelt. 14 Teil E: Allgemeine Schlussbestimmungen § 20 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Jahren zum Kalenderjahresende gekündigt werden. Erstmals ist eine solche Kündigung jedoch zum 31.12.2031 zulässig. Bis dahin schließen die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausdrücklich aus. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen. § 21 Schiedsgutachten (1) Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Tatsachen endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll gemäß §§ 317 ff. BGB vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. (2) Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll ein Ersatzsachverständiger benannt werden. (3) Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte. § 22 Umsatzsteuer Sollten Bestandteile des Vertrages von der Finanzverwaltung als steuerbar und steuerpflichtig behandelt werden, können die Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der Zinsen nach § 233 a der Abgabenordnung von dem jeweiligen Kooperationspartner mit einem Anteil von 50 % nacherhoben werden. § 23 Betriebshandbuch Die Stadt Köln übergibt dem LVR mit der Übergabe des Gebäudes ein Betriebshandbuch, das Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen enthält, sowie das Evakuierungs- und Brandschutzkonzept und ein Handbuch zum Sicherheitskonzept. § 24 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so bleibt die 15 Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll rückwirkend eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags diesen Punkt bedacht hätten. (2) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Abschnitt II: Abänderung der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 Die Regelung des § 1 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Rahmenvereinbarung vom 10.09.2013 wird ersatzlos gestrichen. Köln, den Henriette Reker Ulrike Lubek Oberbürgermeisterin der Stadt Köln LVR-Direktorin Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR bei Errichtung und Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum (AZ/JM) vom 10.09.2013 Anlage 2: Lageplan Museumsgebäude Anlage 3: Plan Zugangsbereich Anlage 4: Grundriss der Flächen Rathaus, Spanischer Bau Anlage 5: Flächenaufstellung Spanischer Bau
Anlage 6_NEU_Beantwortung Fragen CDU Fraktion
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1/5 Anlage 6 zur Vorlage 4075/2018 Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen des Ausschusses Kunst und Kultur vom 25.06.2019 zur Beschlussvorlage 4075/2018 „Nutzungsvertrag MiQua“ Frage 1: Aufteilung der Kosten aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Köln und dem LVR unter Angaben der detaillierten Summen. Antwort: Die sich aus dem Vertragsentwurf zwischen Stadt und LVR ergebenden Pflichten der Vertragspartner sind in der beigefügten Kostenübersicht dargestellt. Alle kostenverursachenden Verpflichtungen (Spalte Art) sind dort sowohl in Summe (Spalte Kosten p.a. gesamt) wie auch in ihren Anteilen für die beiden Vertragspartner dargestellt. Bei der Aufteilung auf Stadt und LVR wird dabei zwischen Brutto- und Nettobelastung unterschieden. Die Bruttobelastung, also die zunächst unmittelbar von der Stadt zu tragenden Kosten (Spalte Zahlungen Stadt Köln unmittelbar) wird letztendlich durch die dafür teilweise zu leistenden Erstattungen des LVR dezimiert. Einer voraussichtlichen jährlichen Zahlungsbelastung von rd. 2,21 Mio. EUR stehen damit Erstattungen in Höhe von voraussichtlich rund. 0,7 Mio. EUR gegenüber, per Saldo somit eine tatsächliche (Netto)Belastung jährlich von rund. 1,51 Mio. EUR. Von den gelisteten Positionen ist lediglich der Mietzuschuss an den LVR betragsmäßig im Vertragsentwurf festgeschrieben, wenngleich dort mit einer Anpassungsklausel versehen. Die Höhe aller übrigen Kosten wie auch der Erstattungen des LVR basieren auf bisherigen Kostenberechnungen oder Erfahrungswerten. Naturgemäß können sich diese im Laufe der Zeit durch externe Preisänderungen oder Schwankungen der Verbrauchsmengen in beide Richtungen ändern. In die Kosten nicht eingerechnet, aber nachrichtlich nur für die Archäologische Zone, VII/3, aufgeführt, ist das eigene Personal der beiden Vertragspartner, das für die Erledigung der Fachaufgaben vorgehalten werden muss. Bisher ist die Verwaltung von einem Personalvolumen von 1 Wissenschaftlichem Mitarbeiter, 2 Restauratoren und 2 Hilfskräften ausgegangen. (vgl. Ratsbeschluss vom 11.07.2017, Vorlagennr. 1679/2017). Vor dem Hintergrund des Vertragsentwurfs ist dieses Personalvolumen zu gegebener Zeit nochmals zu überprüfen und möglicherweise zu erhöhen. Der weitaus überwiegende Teil der dargestellten Kosten wird erst mit der Übergabe des Museumsbaus an den LVR als Betreiber entstehen. Lediglich der Anteil des Mietzuschusses für die Anmietung des LVR im Gürzenichquartier wird vertragsbedingt bereits nach Vertragsunterzeichnung rückwirkend ab dem 01.01.2019 anfallen. NEU!!! - Anlage 6 - NEU!!! 2/5 Kostenübersicht Art Kosten p.a. gesamt Zahlungen Stadt Köln unmittelbar davon Erstattung LVR Zahlung LVR unmittelbar Bemerkungen Unterhaltung des Bodendenkmals 162.000 EUR 162.000 E UR -- -- Investitionen (Maschinen u. Werkzeuge) 50.000 EUR 50 .000 EUR -- -- plus eigenes Personal (323.000 EUR) -- -- Mietzuschuss LVR (Gürzenichquartier und MPZ) 211.200 EUR 211.200 EUR -- -- Miete + Nebenkosten (Betriebskosten) MPZ 63.000 EUR 63.000 EUR 31.680 EUR -- Instandhaltung des Museumsgebäudes an Dach und Fach 500.000 EUR 500.000 EUR -- -- Wartung des Museumsgebäudes an Dach und Fach 200.000 EUR 200.000 EUR 200.000 EUR -- Instandhaltung im Inneren -- -- -- xxx EUR Kosten nicht bekannt, Steuerung durch LVR Energie, Wasser, Abwasser Museum und MPZ 445.060 EUR 445.060 EUR 439.300 EUR keine 100%-Erstattung, da für 120 qm MPZ bis zu 4 EUR/qm von der Stadt übernommen werden Reinigung und Winterdienst Museum und MPZ 12.000 EUR 12.000 EUR xxx EUR Unterhaltsreinigung erfolgt durch LVR, Winterdienst durch die Stadt Bewachungskosten 1.075.000 EUR 537.500 EUR -- 537.500 EUR Der Bewachungsaufwand wird einvernehmlich abgestimmt. Versicherung Museumsgebäude 30.000 EUR 30.000 EUR 30. 000 EUR -- Summen 2.748.260 EUR 2.210.760 EUR 700.980 EUR 500.000 EUR Kosten Stadt Köln 1.509.780 EUR (Zahlungen ./. Erstattungen) 3/5 Frage 2: Bitte Flächenplan der Außenbereiche zur Verfügung stellen Antwort: In § 9 Abs. 4 des Entwurfes heisst es: (4) Der LVR übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Museumsgebäude und in dem in der Anlage 3 markierten Außenbereich des Museums mit Ausnahme des Winterdienstes. Er stellt die Stadt Köln von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass die Stadt Köln ihrer Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln aus diesem Vertrag nicht unverzüglich nachgekommen ist. In dem Flächenplan sind diese Flächen farbig markiert. 4/5 Flächenplan Übersichten der Außenbereiche 5/5 Frage 3: Wie setzen sich die Kosten der Bewachung zusammen - ausführliche Darstellung was, wann, wie und mit wie vielen Personen bewacht wird? Antwort: Gemäß § 4 Abs. 2 gilt: Die Kosten der Bewachung innerhalb des Museumsgebäudes und des Museumspädagogischen Zentrums, d. h. die Personalkosten gemäß dem jeweils geltenden und zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Sicherheitskonzept, tragen der Landschaftsverband Rheinland sowie die Stadt Köln jeweils hälftig und unmittelbar, das heißt auf eigene Rechnung gegenüber dem jeweiligen Dienstleister. Die Abstimmung über die Qualität und Quantität wird einvernehmlich mit den beiden Vertragspartnern getroffen. Ein extern beauftragter Sicherheitsberater hat unter Beteiligung der Kölner Kriminalpolizei ein Sicherheitskonzept erarbeitet. Die vom LVR berechneten Personalkosten zur Umsetzung dieses Konzepts belaufen sich auf 1.075.000 € per anno. Dieser Betrag ist in der Kostenübersicht zur Frage 1 aufgeführt. Eine detaillierte Aufstellung gemäß der Fragestellung „was, wann, wie mit wie vielen Personen bewacht wird“, soll nach Aussage der Kriminalpolizei nicht umfassend durch die Verwaltung beantwortet werden, um das Sicherheitskonzept nicht zu gefährden. Frage 4: Was ist mit dem Europabüro geworden und was hat der Umzug gekostet? Antwort: Das Europabüro ist aus dem Spanischen Bau in die Liegenschaft Unter Goldschmied 6 gezogen. Die Gesamtumzugskosten belaufen sich auf 13.756,88 €. Das Büro zahlt für die neuen Räumlichkeiten den jährlich neu festzulegenden Flächenverrechnungssatz an das Raummanagement.
Anlage 5 - Änderung des Zuschussbedarfs
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Anlage 5 zur Vorlage 4075/2018 Nutzungsvertrag MiQua hier: Änderung des Zuschussbedarfs In dem Abschnitt über die finanziellen Aufwendungen des Vertrages heißt es: „Außerdem trägt die Stadt Köln 600.000 € per anno ab 2019 für die Bewachung in Abhängigkeit von dem jeweils gültigen Sicherheitskonzept. Die hierfür erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplanentwurf 2020ff zusätzlich zur Verfügung gestellt.“ Die Verwaltung hat auf Basis der fortschreitenden Planung die Kosten neu berechnet und erachtet nunmehr eine Summe von 500.000 € pro Jahr als ausreichend. Diese Summe ist auch in den Haushaltsplan-Anmeldungen vorgesehen worden. Die Vorlage ist mit dieser Änderung zu beschließen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4075/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.09.2019
- Erstellt
- 05.12.2018 17:20