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4096/2019

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Ehrenfeld - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 22.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 09.12.2019, TOP 9.5

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Förderprogramm Veedelszüge 2020

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1844 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-4/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 4096/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im 
Stadtbezirk Ehrenfeld - Förderprogramm 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt das Förderprogramm zur Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Ehrenfeld für das Jahr 2020. 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Zum Haushalt 2020/2021 wurden vom Rat der Stadt Köln Zuschussmittel in Höhe von 10.000 Euro 
pro Bezirk zur Sicherung der Veedelsumzüge beschlossen. Über die Vergabe der Mittel entscheidet 
die Bezirksvertretung. 
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich auf ei-
nem Förderprogramm beruhen.  
Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der Mittel er-
stellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vor. 
Anlagen

Anlage 1 Förderprogramm Veedelszüge 2020

7388 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Ehrenfeld zur Sicherung der 
der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld 
für das Jahr 2020 
(gem. Beschluss der BV 4, Sitzung 09.12.2019) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der vier Veedelszüge im 
Stadtbezirk Ehrenfeld (Ehrenfeld, Bickendorf, Ossendorf, Bocklemünd/Mengenich). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Ehrenfeld die Durchführung der Veedelszüge 
sicherstellen. 
 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Ehrenfeld.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2020 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der vier Veedelszüge: 
 
• Festausschuss Ehrenfelder Karneval e.V. (Ehrenfeld ) 
 
• Gesellschaft der Karnevalsfreunde Köln-Bickendorf e.V. (Bickendorf) 
 
• Löstige Fastelovendsfründe Köln Ossendorf e.V. (Os sendorf) 
 
• IG Bocklemünder Karneval (Bocklemünd/Mengenich) 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 29.02.2020

Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung  der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld im Bürgeramt Köln-Ehrenfeld zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
• Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilne hmerzahlen der 
letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
 
• Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen ) 
 
• Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und un terschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Ehrenfeld nach folgendem Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Ehrenfeld nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe 
der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 03.02.2020. Der 
Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 03.02.2020 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Ehrenfeld, Venloer Straße 
419-421, 50825 Köln) maßgeblich:

17.01.2020 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden?: 
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages 
geändert wird, 
• der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit e instellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das 
erste Mal einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von 
Originalbelegen durchgeführt.

Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschri ften und bei 
Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem 
geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die 
Unterstützung der Bezirksvertretung Ehrenfeld ausdrücklich der Formulierung 
„gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Ehrenfeld“ und /oder mit dem 
entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt 
angefordert werden oder auf der Homepage des Stadtbezirks Ehrenfeld 
heruntergeladen werden. 
 
2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des be zirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beratungsverlauf (1)

09.12.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 9.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4096/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
22.11.2019
Erstellt
22.11.2019 09:46