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3107/2017

Gesetzentwurf des Landes "Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen"

Mitteilung Ausschuss 10.10.2017

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Anlage 2

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Anlage 1

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Anlage 2

29612 Zeichen

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 
17. Wahlperiode 
 
Drucksache  17/751 
 28.09.2017 
 
Datum des Originals: 26.09.2017/Ausgegeben: 02.10.2017 
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein -Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des  
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der  
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet -Angebot des Landtags Nordrhein -Westfalen unter  
www.landtag.nrw.de 
 
 
Gesetzentwurf 
 
der Landesregierung 
 
 
Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein -
Westfalen 
 
 
A  Problem 
 
Die finanzielle Situation vieler Kindertageseinrichtungen in Nordrhein -Westfalen ist äußerst 
angespannt. Zahlreiche Träger sind durch die chronische Unterfinanzierung in schwerer finan-
zieller Not. Ursächlich dafür ist die Ausgestaltung der Kindpauschalen, die sich bis zum Kin-
dergartenjahr 2015/16 jedes Jahr automatisch um 1,5 Prozent erhöhten. Diese Erhöhung 
konnte jedoch vor allem die deutlich schneller gestiegenen Personalkosten nicht auffangen. 
An diesem Umstand hat auch das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen 
Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ nichts geändert, mit dem die Dynamisierung der Kind-
pauschalen temporär auf drei Prozent angehoben und vorübergehend zusätzliche Zuschüsse 
eingeführt wurden. Dies gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen in freier wie für diejenigen in 
kommunaler Trägerschaft. Der Rückzug von Trägern aus der Einrichtungsfinanzierung ist die 
Folge. Zudem behindert die Unterfinanzierung den notwendigen bedarfsgerechten Platzaus-
bau.  
 
 
B  Lösung  
 
Für den Erhalt der Kindertageseinrichtungen und der Trägervielfalt in Nordrhein -Westfalen 
muss deshalb kurzfristig ein Kita -Träger-Rettungsprogramm auf den Weg gebracht werden, 
um die finanziell überforderten und in ihrer Existenz bedrohten Kita-Träger schnell zu entlasten 
und in den Kindergartenjahren 2017/2018 und 2018/2019 abzusichern. Diese Absicherung 
verbessert zugleich die Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau eines bedarfsgerech-
ten Betreuungsangebotes. Bis zur Umsetzung einer neuen Finanzierungsstruktur, die im pari-
tätischen System gemeinsam getragen wird und der realen Kostenentwicklung dauerhaft 
Rechnung trägt, unterstützt das Land alle Träger von Kindertageseinrichtungen mit pauscha-
lierten Einmalbeträgen.  
 
Die Kommunen beteiligen sich insofern ebenfalls an der finanziellen Stabilisierung der Kinder-
tagesbetreuung, als dass sie bereits zusätzliche Zuschüsse an Träger von Kindertageseinrich-
tungen leisten. Auf der Grundlage einer auf örtlicher Ebene durchgeführten Erhebung beziffern

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
2 
die Kommunalen Spitzenverbänd e diese Zuschüsse mit rund 200 Millionen Euro jährlich. 
Diese Zuschüsse werden die Kommunen auch in den Kindergartenjahren 2017/2018 und 
2018/2019 leisten und nicht zulasten der Träger und Einrichtungen einsparen. Damit beken-
nen sich die Kommunen zu ihrer Verantwortung für eine tragfähige Finanzierung der Kinder-
tagesbetreuung, der sie auch künftig entsprechen werden. 
 
 
C  Alternative 
 
Keine.  
 
 
D  Kosten 
 
Die erforderlichen Mittel stehen im Landeshaushalt zur Verfügung. Insgesamt werden hierfür 
im (Nachtrags-)Haushalt 2017 500 Millionen Euro veranschlagt.  
 
Um den Trägern in ihrer finanziell angespannten Situation eine Nutzung der Mittel auch im 
Kindergartenjahr 2018/2019 zu ermöglichen, wird die Regelung zu den Höchstgrenzen für die 
Rücklagenbildung zum Ende des Kindergartenjahres 2017/2018 einmalig ausgesetzt. Deshalb 
werden in 2018 keine Rückzahlungsverpflichtungen wegen Überschreitung der zulässigen 
Rücklagenhöhe entstehen. 
 
 
E  Auswirkung auf die kommunale Selbstverwaltung 
 
Durch die Einmalbeträge werden die Kommunen bei der Gewährleistung eines trägerpluralen 
Kindertagesbetreuungsangebotes vor Ort unterstützt. Die Kindertagesbetreuung als pflichtige 
Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen wird durch die Gesetzesänderung nicht ver-
ändert. Allerdings er fahren die Kommunen eine deutliche Unterstützung bei der Pflicht zur 
Sicherstellung eines dem Subsidiaritätsprinzip entsprechenden Leistungsangebotes. 
 
 
F  Zuständigkeit  
 
Zuständig ist das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, beteiligt sind die 
Staatskanzlei, das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Gleichstellung. 
 
G  Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte 
 
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte werden nicht erwartet. 
 
 
H  Gleichstellung von Frau und Mann 
 
Bei den vorgesehenen Maßnahmen wird nicht nach dem Geschlecht unterschieden.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
3 
G e g e n ü b e r s t e l l u n g 
 
Gesetzentwurf der Landesregierung   Auszug aus den geltenden Gesetzesbe-
stimmungen  
 
Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von 
Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-
Westfalen 
 
  
Artikel 1 
Änderung des Kinderbildungsgesetzes 
 
Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 
2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch 
Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
 
 Gesetz zur frühen Bildung und  
Förderung von Kindern  
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz) -  
Viertes Gesetz zur Ausführung des  
Kinder- und Jugendhilfegesetzes  
- SGB VIII - 
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der An-
gabe zu § 21e folgende Angabe einge-
fügt: 
 
„§ 21f Landeszuschuss zum Erhalt der 
Trägervielfalt“ 
 
 … 
 
§ 21e Planungsgarantie  
 
 
 
…  
 
2. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 an-
gefügt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 § 20a 
Rücklagen 
 
(1) In einem Kindergartenjahr nicht veraus-
gabte Mittel sind einschließlich des sich aus 
§ 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils ei-
ner Rücklage zuzuführen, wenn in der ein-
zelnen Einrichtung mindestens die vorgese-
henen Personalkraftstunden des ersten Wer-
tes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten 
werden. Die Rücklage des Trägers ist nach-
weislich in den Folgejahren zur Erfüllung von 
Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. 
Sie ist angemessen zu verzinsen. Die Be-
rechnung der zulässigen Rücklagenhöhe er-
folgt einrichtungsbezogen, die Verwendung 
kann trägerbezogen erfolgen. 
 
(2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf 
die Rücklage den Betrag von zehn Prozent 
des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Ab-
satz 4 je Einrichtung des Trägers nicht über-
schreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent 
des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn 
in der Einrichtung Personal in vollem Umfang 
des zweiten Personalkraftstundenwertes

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
„(5) Abweichend von Absatz 2 bis 4 gel-
ten im Kindergartenjahr 2017/2018 die 
Rücklagenhöchstbeträge nicht. Der 
nächste Stichtag zum Nachweis des Be-
stands der Rücklagen ist der 31. Juli 
2019.“ 
 
nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorge-
halten wird. 
 
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Ein-
richtung, die im Eigentum des Trägers steht 
oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am 
Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei 
der der Träger wirtschaftlich dem Eigentü-
mer gleichgestellt ist, der Höchstbetrag der 
Rücklage um das Sechsfache des Betrages 
nach § 20 Absatz 2 Satz 3 überschritten wer-
den. 
 
(4) Der  Bestand der Rücklage ist jährlich 
zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen. Be-
träge, die den zulässigen Höchstbetrag der 
Rücklage übersteigen, sind dem Jugendamt 
in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 
Absatz 1 zu erstatten. Das Jugendamt er-
stattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 
ergebenden prozentualen Anteil des über-
schießenden Betrages. 
 
3. Nach § 21e wird folgender § 21f einge-
fügt: 
„§ 21f 
Landeszuschuss zum Erhalt der 
Trägervielfalt 
 
(1) Für den Erhalt der Trägervielfalt ge-
währt das Land dem Jugendamt in 2017 
für die Träger von Tageseinrichtungen für 
Kinder in seinem Bezirk für die Kindergar-
tenjahre 2017/2018 und 2018/2019 pau-
schalierte Zuschüsse in Höhe der in der 
Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen 
Einmalbeträge. Die Anzahl und die Höhe 
der Einmalbeträge richten sich nach 
Gruppenform und Betreuungszeit auf-
grund der verbindlichen Mitteilung zum 
15. März 2017 gemäß §  21 Absatz 1 
Satz 1. 
 
(2) Voraussetzung für diese Einmalzu-
schüsse ist, dass das Jugendamt diese 
Zuschüsse an die Träger der Ei nrichtun-
gen seines Bezirks weiterleitet.“

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
5 
4. Folgende Anlage wird angefügt:  
 
„Anlage zu § 21f 
 
  
Einmal-
beträge  
gemäß 
§ 21f in 
Euro 
Gruppen- 
form I 
 
Gruppen-
form II 
 
Gruppen-
form III 
 
25  
Stunden 515,97 1 063,75 380,81 
35  
Stunden 691,39 1 427,29 508,36 
45  
Stunden 886,66 1 830,55 814,72 
 
  
 
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, 
die von einer wesentlichen Behinderung be-
droht sind, und bei denen dies von einem 
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt 
wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu 
dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb 
einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21f in 
Höhe von 1 779,25 Euro. In den Fällen, in 
denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 
45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit 
betreut werden, beträgt der zusätzliche Zu-
schuss 2 034,91 Euro.“ 
 
 
 
 
 
 
  
Artikel 2 
Änderung der Durchführungsverordnung 
KiBiz 
 
Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 
18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die 
zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2016 
(GV. NRW. S. 672) geändert worden ist, 
wird wie folgt geändert: 
 
 Verordnung zur Durchführung des Kin-
derbildungsgesetzes (Durchführungsver-
ordnung KiBiz - DVO KiBiz) 
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 § 1 
Antrag auf Gewährung der Landesmittel 
 
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 
15. März nach vorgegebenem Muster beim 
überörtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmit-
tel

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
„Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 
gelten der zusätzliche Zuschuss gemäß § 
21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz und 
die Einmalbeträge gemäß § 21f Kinderbil-
dungsgesetz als mitbeantragt.“ 
 
1. nach § 21 Absatz 1 Kinderbildungsge-
setz vom 30. Oktober 2007 ( GV. NRW. 
S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 
8. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 622 ) geän-
dert worden ist, auf der Grundlage der 
Entscheidung der örtlichen Jugendhilfe-
planung nach § 19 Absatz 3 Kinderbil-
dungsgesetz, 
2. nach § 21 Absatz 3 Kinderbildungsge-
setz (Verfügungspauschale), 
3. nach § 21 Absatz 5 und 6 Kinderbil-
dungsgesetz (Familienzentrum),  
4. nach § 21 Absatz 8 Kinderbildungsge-
setz (Mietzuschuss) sowie  
5. nach § 22 Absatz 1 Kinderbildungsge-
setz (Kindertagespflege). 
 
Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gilt 
der zusätzliche Zuschuss gemäß § 21 Ab-
satz 2 KiBiz als mitbeantragt. 
 
(2) Der Antrag ist auf elektronischem Daten-
träger zu erstellen. 
 
(3) Das Landesjugendamt legt der Obersten 
Landesjugendbehörde die zusammenge-
fassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März 
desselben Jahres vor. 
 
(4) Das Jugendamt beantragt Landesmittel 
für Kinder mit Behinderung oder für Kinder,  
die von einer wesentlichen Behinderung be-
droht sind, und bei denen dies von einem 
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt 
wurde und die nicht im Antrag nach Absatz 1 
berücksichtigt sind, zum 1. November, zum 
1. Februar und zum 31. Juli des jeweiligen 
Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. 
Im Antrag zum 31. Juli sind auch die Kinder 
zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf 
Feststellung einer Behinderung oder einer 
drohenden wesentlichen Behinderung ge-
stellt wurde, der noch nicht von einem Träger 
der Eingliederungshilfe beschieden worden 
ist. Das Landesjugendamt legt die zusam-
mengefassten Anträge zum 10. November, 
zum 10. Februar und zum 10. August der 
Obersten Landesjugendbehörde vor. 
 
(5) Das Jugendamt beantragt die Landesmit-
tel nach § 21 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz 
(zusätzliche U3-Pauschale) bis zum 1. No-
vember nach vorgegebenem Muster beim

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
7 
Landesjugendamt. Es legt dem Landesju-
gendamt zum 1. Februar und zum 31. Juli ei-
nen ergänzenden Antrag vor. Das Landesju-
gendamt legt der Obersten Landesjugendbe-
hörde die zusammengefassten Anträge zum 
10. November und gegebenenfalls zum 
10. Februar und zum 10. August vor. 
 
(6) Das Jugendamt beantragt die Landesmit-
tel nach § 21 Absatz 7 Kinderbildungsgesetz 
und in diesen Fällen abweichend von § 1 Ab-
satz 1 Nummer 3 auch die Landesmittel nach 
§ 21 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz bis zum 
15. Juni für das im gleichen Jahr beginnende 
Kindergartenjahr nach vorgegebenem Mus-
ter beim Landesjugendamt. 
 
(7) Verspätet gestellte Anträge der Jugend-
ämter können nur berücksichtigt we rden, 
wenn dem Jugendamt nach § 27 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz - 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt 
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden 
ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
zu gewähren ist. 
 
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
 
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
 
„Aus der auch für das Land verbindli-
chen Entscheidung der örtlichen Ju-
gendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 
Kinderbildungsgesetz ergeben sich 
bis zum 15. März für das in dem glei-
chen Kalenderjahr beginnende Kin-
dergartenjahr Höhe und Anzahl der 
zu zahlenden K indpauschalen und 
des zusätzlichen Zuschusses nach § 
21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungs-
gesetz sowie im Kindergartenjahr 
2017/2018 Höhe und Anzahl der Ein-
malbeträge nach § 21f Kinderbil-
dungsgesetz.“ 
 
 
 
 
 
 
 § 2 
Bewilligung der Landesmittel 
 
 
(1) Aus der auch für das Land verbindlichen 
Entscheidung der örtlichen Jugendhilfepla-
nung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsge-
setz ergeben sich bis zum 15. März für das 
in dem gleichen Kalenderjahr beginnende 
Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu 
zahlenden Kindpauschalen und des zusätz-
lichen Zuschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 
1 Kinderbildungsgesetz. In den Fällen der 
Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der 
Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 
21e Kinderbildungsgesetz. Das Landesju-
gendamt bewilligt d urch Leistungsbescheid 
zum 10. April die Landesmittel nach § 1 Ab-
satz 1, § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz 
und in den Fällen der Planungsgarantie nach 
Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 21 Ab-
satz 10 Kinderbildungsgesetz (Ausgleich El-
ternbeitragsfreiheit) für das in dem gleichen 
Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
8 
 
 
 
 
 
b) Folgender Satz wird angefügt:  
 
„Die Einmalbeträge nach § 21f Kin-
derbildungsgesetz bewilligt das Lan-
desjugendamt in 2017 durch Leis-
tungsbescheid unverzüglich nach 
Verabschiedung des Gesetzes zur 
Rettung der Trägervielfalt von Kin-
dertageseinrichtungen in Nordrhein -
Westfalen vom [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle].“ 
 
Abweichend von Satz 3 erfolgt die Bewilli-
gung des zusätzlichen Zuschusses für das 
Kindergartenjahr 2016/2017 zu dessen Be-
ginn. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, 
die nach § 1 Absatz 4 zum 1. November be-
antragt wurden, durch Leistungsbescheid 
zum 1. Februar des jeweiligen Kindergarten-
jahres. Anträge, die zu einem späteren Mel-
determin (§ 1 Absatz 4) vorgelegt werden, 
bewilligt es später. 
 
(3) Das Landesjugendamt bewilligt die Lan-
desmittel nach § 21a Absatz 1 und § 21b Ab-
satz 1 Kinderbildungsgesetz (Landeszu-
schüsse für plusKITA-Einrichtungen und zu-
sätzlichen Sprachförderbedarf) für das in 
dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kin-
dergartenjahr durch Leistungsbescheid zum 
10. April. Die Berechnung erfolgt auf der 
Grundlage der gesetzlich festgelegten Indi-
katoren erstmalig zum Kindergartenjahr 
2014/2015 und dann alle fünf Jahre auf der 
Basis aktueller Daten. Grundlage der Be-
rechnung für die erste n fünf Jahre nach In-
krafttreten der §§ 21a und 21b Kinderbil-
dungsgesetz sind für die Anzahl der Kinder 
unter sieben Jahren in Familien mit Leis-
tungsbezug zur Sicherung des Lebensunter-
halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende 
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 
2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, 
die Angaben der Bundesagentur für Arbeit 
für den Berichtsmonat Dezember 20 13 und 
für die Anzahl der Kinder, in deren Familie 
vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird,

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
9 
die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Ju-
gendhilfe - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 
2022) in der jeweils geltenden Fassung zum 
Stichtag 1. März 2013. Die Oberste Landes-
jugendbehörde teilt den Jugendämtern das 
Ergebnis der Berechnung mit. 
 
(4) Das Landesjugendamt bewilligt zum 
10. April für das im gleichen Jahr begin-
nende Kindergartenjahr Abs chlagszahlun-
gen auf den Zuschuss nach § 1 Absatz 5 auf 
der Grundlage von 75 Prozent der im Antrag 
nach § 1 Absatz 1 angegebenen Kindpau-
schalen für Kinder unter drei Jahren. Es be-
willigt durch Leistungsbescheid zum 1. Feb-
ruar die Mittel nach § 21 Absatz 4 K inderbil-
dungsgesetz, die zum 1. November des Kin-
dergartenjahres beantragt wurden. Anträge, 
die zu einem späteren Meldetermin (§ 1 Ab-
satz 5) vorgelegt werden, bewilligt es später. 
 
(5) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel 
nach § 1 Absatz 6 durch Leistun gsbescheid 
zum 10. Juli für das im gleichen Kalenderjahr 
beginnende Kindergartenjahr. 
 
3. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz 
angefügt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 § 4 
Zahlung und Verrechnung der  
Landesmittel 
 
(1) Das Land leistet auf der Grundlage der 
Bescheide nach § 2 Absatz 1 Zahlungen für 
das jeweils in demselben Kalenderjahr be-
ginnende Kindergartenjahr. 
 
(2) Landesmittel im Sinne der § 21 Absatz 1 
(Kindpauschalen) in Verbindung mit § 21e 
(Planungsgarantie), § 21 Absatz 2, 3, 4, 8 
und 10 Kinderbildungsgesetz (zusätzliche 
Zuschüsse zu den Kindpauschalen, Verfü-
gungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, 
Mietzuschuss, Ausgleich Elt ernbeitragsfrei-
heit) und nach den §§ 21a und 21b Kinder-
bildungsgesetz (Landeszuschuss für plus-
KITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für 
zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden je-
weils im Voraus zu Beginn eines Monats in 
der Höhe ausgezahlt, die sich aus de n Be-
scheiden nach § 2 Absatz 1, 2, 3 und 5 
ergibt.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
10 
 
 
 
 
 
„Landesmittel nach § 21f Kinderbildungs-
gesetz werden in 2017 unmittelbar nach 
Erlass des Leistungsbescheides ausge-
zahlt.“ 
 
(3) Landesmittel nach den § 21 Absatz 5 bis 
7 und § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz 
werden zu 50 Prozent im ersten Monat des 
Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im 
Februar des Folgejahres ausgezahlt. 
 
 
 
(4) Die sich aus der Abrechnung der Landes-
mittel nach § 3 Absatz 1 und 2 ergebenden 
Nach- oder Überzahlungen von Landesmit-
teln sind unter Berücksichtigung des § 19 
Absatz 4 Satz 5 Kinderbildungsgesetz mit 
Zahlung für den auf die Feststellung folgen-
den Monat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 
spätestens mit der Zahlung für den Monat 
Juli und in den Fällen des § 3 Absatz 2 spä-
testens mit der Zahlung für den Monat Okto-
ber des auf das abgelaufene Kindergarten-
jahr folgenden Kalenderjahres über die Än-
derung der Leistungsbescheide nach § 2 Ab-
satz 1 und 2 zu verrechnen. 
 
(5) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 
2 Absatz 2 und Absatz 4 bewilligt worden 
sind, werden jeweils zu Beginn des Monats 
in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Be-
scheiden ergibt. 
 
(6) Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, 
die nicht durch Bewilligungen des Jugend-
amtes gebunden sind, sind dem Landesju-
gendamt zu den Stichtagen 1. November, 1. 
Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über 
eine Änderung der Leistungsbescheide nach 
§ 2 mit den Zah lungen der Landesmittel für 
den auf die Rechtskraft des Änderungsbe-
scheides folgenden Monat zu verrechnen. 
 
4. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 § 4a 
Rücklagen 
 
(1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage 
der Verwendungsnachweise nach § 20 Ab-
satz 4 Kinderbildungsgesetz die Höhe der 
Rückzahlungsverpflichtungen nach § 20a 
Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest und mel-
det das Ergebnis dem Landesjugendamt 
spätestens zum 30. April des auf das abge-
laufene Kindergartenjahr folgenden Kalen-
derjahres. Das Landesjugendamt legt der 
Obersten Landesjugendbehörde die zusam-
mengefassten Ergebnisse zum 15. Mai vor.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
11 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
„(3) § 4a gilt auf Grund des § 20a Absatz 
5 Kinderbildungsgesetz nicht für das Kin-
dergartenjahr 2017/2018.“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Mittel nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Kinder-
bildungsgesetz sind auf Grund der Feststel-
lung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Lan-
desmittel zu verrechnen. Die Verrechnung 
erfolgt über die Änderung der Leistungsbe-
scheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlun-
gen der Landesmitt el für den nach Rechts-
kraft des Änderungsbescheides folgenden 
Monat, spätestens mit den Zahlungen für 
den Monat Oktober des auf das abgelaufene 
Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres. 
 
Artikel 3 
Inkrafttreten 
 
Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung 
vom 1. August 2017 in Kraft.  
 
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach 
der Verkündung in Kraft.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
12

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
13 
Begründung 
 
A Allgemeiner Teil 
 
Die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in Nordrhein -Westfalen ist in den vergan-
genen Jahren immer schlechter geworden, während die Anforderungen an die Kindertages-
einrichtungen kontinuierlich gestiegen sind. Die Unterfinanzierung der Einrichtungen und Trä-
ger hat mittlerweile dazu geführt, dass Einrichtungen bereits geschlossen oder an kommunale 
Träger abgegeben wurden. In Anbetracht dieser Finanzsituation drohen zeitnah weitere 
Schließungen und weitere Rückzüge von Trägern aus der Einrichtungsfi nanzierung, wenn 
nicht kurzfristig weitere Mittel in das System fließen. 
 
Ursächlich für die massive Unterfinanzierung der Einrichtungen ist die Ausgestaltung der Kind-
pauschalen. Bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 lag die jährliche Anpassung bei 1,5%. Diese 
Steigerung entsprach vor allem im Personalbereich nicht der tatsächlichen Kostensteigerung.  
 
Mit diesem Gesetz wird nunmehr kurzfristig ein Rettungsprogramm aufgelegt, das die dringend 
notwendige Entlastung und Absicherung für Kindertageseinrichtungen und Träger in den Kin-
dergartenjahren 2017/2018 und 2018/2019 beinhaltet.  
 
Bis zur Umsetzung einer neuen, auskömmlichen und dauerhaft tragfähigen Finanzierungs-
struktur, die im paritätischen System gemeinsam mit den Kommunen getragen und in einem 
zweiten Schritt umgesetzt wird, unterstützt das Land alle Träger von Kindertageseinrichtungen 
mit pauschalierten Einmalbeträgen.  
 
Wegen der finanziellen Notlagen, der strukturellen Unterfinanzierung und zur sofortigen Ver-
hinderung von Einrichtungsschließungen oder d er Aufgabe von Trägerschaft muss diese fi-
nanzielle Unterstützung noch in 2017 erfolgen. Um bis zur Umstellung auf ein verändertes 
Finanzierungssystem allen Trägern unabhängig vom trägerspezifischen zeitlichen Planungs-
stand eine wirtschaftliche Stabilisierung der Finanzierung mit Planungssicherheit und Verläss-
lichkeit zu ermöglichen, können die Einmalbeträge je nach örtlichen Notwendigkeiten und Pla-
nungsständen sowohl im jetzigen Kindergartenjahr 2017/2018 als auch im Kindergartenjahr 
2018/2019 zur Vermeidung von Finanzierungsrisiken vor der Neustrukturierung und für eine 
optimale Vorbereitung auf das neue Finanzierungssystem verwendet werden. 
 
Diese Rettungsmaßnahmen sind als erster Schritt zur Erhaltung eines pluralen und qualitati-
ven Leistungsangebotes in der Kindertagesbetreuung notwendig, um den Anforderungen der 
frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung besser gerecht zu werden als bisher und 
weiteren Personaleinsparungen der Träger aufgrund der ungedeckten Finanzierungslast ent-
gegenzuwirken. 
 
Die Regelung zu den Höchstgrenzen für die Rücklagenbildung zum Ende des Kindergarten-
jahres 2017/2018 wird ausgesetzt. Schließlich erfolgen durch das Gesetz notwendige Anpas-
sungen in der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
14 
B  Besonderer Teil 
 
Zu Artikel 1 
 
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) 
Redaktionelle Folgeänderung (siehe zu Nummer 3) 
 
Zu Nummer 2 (§ 20a) 
Mit dem neuen Absatz 5 werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen zur 
Rücklagenbildung zum Ende des Kindergartenjahres 20 17/2018 einmalig ausgesetzt. Damit 
die Träger in ihrer finanziell angespannten Situation den Landeszuschuss nach § 21f auch 
überjährig im Kindergartenjahr 2018/2019 nutzen können, sollen 2018 keine Rückzahlungs-
verpflichtungen wegen Überschreitung der zulässigen Rücklagenhöhe entstehen. Rücklagen, 
die rechnerisch einer Einrichtung zugeordnet sind, können in den Kindergartenjahren 
2017/2018 und 2018/2019 für Zwecke anderer Einrichtungen des gleichen Trägers genutzt 
werden. Darüber hinaus bleibt die Nutzung der Mittel im Rahmen der Regularien des KiBiz 
möglich.  
Zu Nummer 3 (§ 21f) 
Mit dem neuen Paragraf 21f wird der einmalige landesseitige Zuschuss zum Erhalt der Trä-
gervielfalt in Kindertageseinrichtungen als Zuschlag zu den Kindpauschalen festgeschrieben. 
Mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro leistet das Land damit einen grundlegenden 
Beitrag zur zeitnahen Verbesserung der finanziellen Situation im Bereich der Kindertagesein-
richtungen. Die Ausgestaltung der Kindpauschalen mit einer jährlichen Erhöhung um 1,5 Pro-
zent bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 hat zu einem strukturellen Finanzierungsdefizit ge-
führt, an dem auch das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstat-
tung der Kindertagesbetreuung“ nichts geändert hat. Die hierin enthaltene Verdoppelung des 
jährlichen Dynamisierungsfaktors der Kindpauschalen befristet für die Kindergartenjahre 
2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 auf drei Prozent konnte die gestiegenen Personalkos-
ten nicht auffangen und der Unterfinanzierung nicht in dem notwendigen Maße entgegenwir-
ken.  
 
Die Verteilung der Landesmittel aus dem Kita -Träger-Rettungsprogramm ergibt sich aus der 
Anzahl der Kindpauschalen  in den jeweiligen Gruppenformen, die das Jugendamt in seiner 
verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2017 angemeldet hat.  
 
Der Zuschuss muss nicht durch einen weiteren Finanzierungsanteil des Jugendamtes oder 
des Trägers ergänzt werden. Die im Rahmen dieses Paragrafen und der Anlage zu § 21f ge-
zahlten Mittel sind gemeinsam mit den Kindpauschalen nach der Anlage zu § 19 zur Erfüllung 
von Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 genann-
ten Standards zu verwenden und nachzuweisen. Das Verfahren zur Bewilligung und Zahlung 
des Zuschusses wird in der Durchführungsverordnung geregelt. 
 
Die Vorschrift des § 21f Absatz 2 regelt die Weiterleitung der Zuschüsse durch die Jugendäm-
ter an die Träger der Einrichtungen. Mit der Auszahlung der Mittel in Einmalbeträgen wird der 
bürokratische Aufwand gering gehalten.  
 
Zu Nummer 4 (Anlage zu § 21f) 
Die konkreten Zuschlagsbeträge je Kindpauschale sind in der Anlage zu § 21f ausgewiesen.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 
 
 
15 
Zu Artikel 2 
 
Zu Nummer 1 (§ 1) 
Mit dem neugefassten Absatz 1 Satz 2 gilt der Zuschuss nach § 21f Kinderbildungsgesetz als 
mit dem Antrag auf Gewährung der Landesmittel nach Satz 1 Nummer 1 mitbeantragt. Die zu 
gewährenden Beträge ergeben sich aus Anzahl und Höhe der Kindpauschalen. Ein eigenes 
Antragsverfahren ist nicht erforderlich. Damit wird bürokratischer Aufwand vermieden. 
 
Zu Nummer 2 (§ 2) 
In Absatz 1 Satz 1 wird die Bewilligung der Landesmittel zu den Kindpauschalen geregelt. 
Auch wenn für die Zuschüsse nach § 21f Kinderbildungsgesetz kein eigenes Antragsverfahren 
erforderlich ist, sind gleichwohl Regelungen zur Bewilligung und Auszahlung (siehe zu Num-
mer 3) dieser Mittel zu treffen. Dieser Notwendigkeit wird durch die Änderung Rechnung ge-
tragen. 
 
Zu Nummer 3 (§ 4) 
Der neue Satz 2 des § 4 Absatz 3 regelt die Auszahlung der Landesmittel nach § 21f Kinder-
bildungsgesetz. Damit ist sichergestellt, dass die Mittel vor Ort zeitnah zur Verfügung stehen.  
 
Zu Nummer 4 (§ 4a) 
Der neue Absatz 3 sichert die überjährige Verwendung der Mittel. Deshalb wird das Verfahren 
zur Feststellung der Rückzahlungsverpflichtungen und zur Abwicklung der Rückzahlung für 
das Kindergartenjahr 2017/2018 ausgesetzt. Auch darüber hinaus bleibt die Nutzung der Mittel 
im Rahmen der Regularien des KiBiz möglich. 
 
Zu Artikel 3 
Die Vorschrift regelt das In-Krafttreten des Gesetzes.

Mitteilung Ausschuss

971 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51/510/3 
 
Vorlagen-Nummer  10.10.2017 
 3107/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 12.10.2017 
Finanzausschuss 13.10.2017 
 
Gesetzentwurf des Landes "Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen" 
Mit Rundschreiben vom 04.10.2017 informiert der Städtetag Nordrhein-Westfalen über den Gesetz-
entwurf zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen. 
 
Der Beschluss des Vorstandes des Städtetages und der Gesetzentwurf sind als Anlagen zur Kenntnis 
beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist die Übersicht des Landes über die zu erwartenden Beträge. 
 
Die Verwaltung beabsichtigt – bei Verabschiedung des Gesetzes noch im Oktober - in der Novem-
bersitzung über das weitere konkrete Vorgehen zu informieren. Nach derzeitigem Kenntnistand ent-
fallen auf die Träger der freien Jugendhilfe rund 25 Mio. € und auf die Stadt als Träger rund 15 Mio. € 
 
Gez. Dr. Klein

Anlage 3_Betraege

9929 Zeichen

Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt  SUMME
gerundet 
Aachen                             7.440.790 € 
Ahaus                             1.257.250 € 
Ahlen                             1.327.970 € 
Alsdorf                             1.150.380 € 
Altena                                297.760 € 
Arnsberg                             1.713.460 € 
Bad Honnef                                708.620 € 
Bad Oeynhausen                             1.053.970 € 
Bad Salzuflen                             1.422.800 € 
Beckum                                859.480 € 
Bedburg                                633.020 € 
Berg. Gladbach                             3.222.760 € 
Bergheim                             1.592.110 € 
Bergkamen                                965.650 € 
Bielefeld                           10.490.990 € 
Bocholt                             1.942.330 € 
Bochum                             8.525.090 € 
Bonn                           10.873.660 € 
Borken                             1.426.090 € 
Bornheim                             1.514.840 € 
Bottrop                             2.841.580 € 
Brühl                             1.327.650 € 
Bünde                             1.114.820 € 
Castrop-Rauxel                             1.808.880 € 
Coesfeld                             1.100.730 € 
Datteln                                903.820 € 
Detmold                             2.340.850 € 
Dinslaken                             1.758.990 € 
Dormagen                             1.959.480 € 
Dorsten                             1.814.900 € 
Dortmund                           15.871.860 € 
Duisburg                           11.428.010 € 
Dülmen                             1.353.690 € 
Düren                             2.409.780 € 
Düsseldorf                           21.182.130 € 
Elsdorf                                536.360 € 
Emmerich                                742.960 € 
Emsdetten                                933.710 € 
Ennepetal                             1.067.920 € 
Erftstadt                             1.280.330 € 
Erkelenz                             1.075.940 € 
Erkrath                             1.060.680 € 
Eschweiler                             1.674.460 € 
Essen                           15.024.530 € 
Frechen                             1.641.900 € 
Geilenkirchen                                676.460 € 
Geldern                                790.760 € 
Gelsenkirchen                             6.313.910 € 
Gevelsberg                                795.640 € 
Gladbeck                             1.789.040 €

Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt  SUMME
gerundet 
Goch                                944.580 € 
Greven                             1.344.810 € 
Grevenbroich                             1.528.010 € 
Gronau                             1.503.010 € 
Gummersbach                             1.165.800 € 
Gütersloh                             3.003.180 € 
Haan                             1.060.580 € 
Hagen                             4.809.740 € 
Haltern                             1.033.980 € 
Hamm                             5.232.800 € 
Hattingen                             1.146.880 € 
Heiligenhaus                                663.090 € 
Heinsberg                             1.008.550 € 
Hemer                                806.880 € 
Hennef                             1.333.550 € 
Herdecke                                570.030 € 
Herford                             1.998.810 € 
Herne                             4.462.060 € 
Herten                             1.446.670 € 
Herzogenrath                             1.244.890 € 
Hilden                             1.520.730 € 
Hochsauerlandkreis                             3.534.120 € 
Hückelhoven                                973.490 € 
Hürth                             2.023.870 € 
Ibbenbüren                             1.335.160 € 
Iserlohn                             2.298.900 € 
Kaarst                             1.166.470 € 
Kamen                                968.820 € 
Kamp-Lintfort                                967.970 € 
Kempen                                853.220 € 
Kerpen                             1.814.130 € 
Kevelaer                                702.810 € 
Kleve                             1.156.720 € 
Köln                           39.804.230 € 
Königswinter                             1.050.510 € 
Krefeld                             6.383.030 € 
Kreis Aachen                             2.018.390 € 
Kreis Borken                             4.988.330 € 
Kreis Coesfeld                             4.941.380 € 
Kreis Düren                             5.055.990 € 
Kreis Euskirchen                             4.851.030 € 
Kreis Gütersloh                             5.463.330 € 
Kreis Heinsberg                             2.632.430 € 
Kreis Herford                             2.675.080 € 
Kreis Höxter                             3.412.510 € 
Kreis Kleve                             3.177.560 € 
Kreis Lippe                             4.538.260 € 
Kreis Minden-Lübbecke                             3.526.610 € 
Kreis Oberberg. Kreis                             3.682.450 € 
Kreis Olpe                             3.787.360 €

Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt  SUMME
gerundet 
Kreis Paderborn                             5.328.370 € 
Kreis Rhein. Berg. Kreis                             1.524.830 € 
Kreis Rhein-Kreis-Neuss                             1.988.680 € 
Kreis Rhein-Sieg-Kreis                             4.037.080 € 
Kreis Siegen-Wittgenstein                             4.722.850 € 
Kreis Soest                             4.031.070 € 
Kreis Steinfurt                             7.416.370 € 
Kreis Unna                             1.529.290 € 
Kreis Viersen                             2.425.090 € 
Kreis Warendorf                             4.366.040 € 
Kreis Wesel                             2.769.740 € 
Lage                                831.100 € 
Langenfeld                             1.546.690 € 
Leichlingen                                704.890 € 
Lemgo                             1.123.510 € 
Leverkusen                             4.864.020 € 
Lippstadt                             1.968.810 € 
Lohmar                                704.500 € 
Löhne                                931.590 € 
Lüdenscheid                             1.913.000 € 
Lünen                             2.272.270 € 
Märkischer Kreis                             2.235.780 € 
Marl                             2.088.170 € 
Meckenheim                                738.080 € 
Meerbusch                             1.546.020 € 
Menden                             1.212.920 € 
Mettmann                             1.049.860 € 
Minden                             2.327.720 € 
Moers                             2.260.730 € 
Mönchengladbach                             7.022.970 € 
Monheim                             1.503.680 € 
Mülheim/Ruhr                             4.540.620 € 
Münster                             9.782.020 € 
Nettetal                             1.111.370 € 
Neuss                             5.338.060 € 
Niederkassel                             1.529.500 € 
Oberhausen                             4.441.870 € 
Oelde                                661.030 € 
Oer-Erkenschwick                                691.290 € 
Overath                                757.370 € 
Paderborn                             4.800.650 € 
Plettenberg                                656.270 € 
Porta Westfalica                                778.160 € 
Pulheim                             1.507.550 € 
Radevormwald                                603.810 € 
Ratingen                             2.354.770 € 
Recklinghausen                             3.131.080 € 
Remscheid                             2.984.320 € 
Rheda-Wiedenbrück                             1.315.250 € 
Rheinbach                                633.180 €

Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt  SUMME
gerundet 
Rheinberg                                720.400 € 
Rheine                             2.033.050 € 
Rösrath                                799.120 € 
Schmallenberg                                510.330 € 
Schwelm                                855.660 € 
Schwerte                             1.122.920 € 
Selm                                580.030 € 
Siegburg                             1.172.470 € 
Siegen                             2.637.530 € 
Soest                             1.410.140 € 
Solingen                             4.442.530 € 
Sprockhövel                                611.320 € 
St. Augustin                             1.704.130 € 
Stolberg                             1.516.090 € 
Sundern                                727.940 € 
Troisdorf                             2.243.820 € 
Unna                             1.443.780 € 
Velbert                             2.164.230 € 
Verl                                736.820 € 
Viersen                             1.863.890 € 
Voerde                                796.220 € 
Waltrop                                708.070 € 
Warstein                                626.850 € 
Werdohl                                393.450 € 
Wermelskirchen                                690.640 € 
Werne                                761.670 € 
Wesel                             1.648.770 € 
Wesseling                             1.188.730 € 
Wetter                                638.020 € 
Wiehl                                597.120 € 
Willich                             1.425.150 € 
Wipperfürth                                596.760 € 
Witten                             2.876.160 € 
Wülfrath                                510.550 € 
Wuppertal                             8.879.460 € 
Würselen                             1.109.350 € 
                        500.000.000 €

Anlage 1

885 Zeichen

TOP 10: Entwurf eines Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von  
    Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen 
(Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen 
in seiner 315. Sitzung vom 13. September 2017)  
 
 
 
 
Beschluss: 
 
1. Der Vorstand begrüßt die Absicht der Landesregierung, mit dem Kabinettsentwurf eines 
„Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-
Westfalen“ kurzfristig die finanziell angespannte Situation der Kindertageseinrichtungen 
abzumildern.  
 
2. Er bekräftigt seinen Beschluss, wonach das Land Nordrhein-Westfalen sicherzustellen 
hat, dass frühzeitig vor Auslaufen der Übergangsfinanzierungen der Kindertagesbetreu-
ung zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 eine grundlegende Novelle des 
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) mit einer überarbeiteten Finanzierungsregelung verab-
schiedet wird.

Beratungsverlauf (2)

12.10.2017 Jugendhilfeausschuss
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.10.2017 Finanzausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3107/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.10.2017
Erstellt
06.10.2017 13:52