3107/2017
Gesetzentwurf des Landes "Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen"
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Anlage 2
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 28.09.2017 Datum des Originals: 26.09.2017/Ausgegeben: 02.10.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein -Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet -Angebot des Landtags Nordrhein -Westfalen unter www.landtag.nrw.de Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein - Westfalen A Problem Die finanzielle Situation vieler Kindertageseinrichtungen in Nordrhein -Westfalen ist äußerst angespannt. Zahlreiche Träger sind durch die chronische Unterfinanzierung in schwerer finan- zieller Not. Ursächlich dafür ist die Ausgestaltung der Kindpauschalen, die sich bis zum Kin- dergartenjahr 2015/16 jedes Jahr automatisch um 1,5 Prozent erhöhten. Diese Erhöhung konnte jedoch vor allem die deutlich schneller gestiegenen Personalkosten nicht auffangen. An diesem Umstand hat auch das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ nichts geändert, mit dem die Dynamisierung der Kind- pauschalen temporär auf drei Prozent angehoben und vorübergehend zusätzliche Zuschüsse eingeführt wurden. Dies gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen in freier wie für diejenigen in kommunaler Trägerschaft. Der Rückzug von Trägern aus der Einrichtungsfinanzierung ist die Folge. Zudem behindert die Unterfinanzierung den notwendigen bedarfsgerechten Platzaus- bau. B Lösung Für den Erhalt der Kindertageseinrichtungen und der Trägervielfalt in Nordrhein -Westfalen muss deshalb kurzfristig ein Kita -Träger-Rettungsprogramm auf den Weg gebracht werden, um die finanziell überforderten und in ihrer Existenz bedrohten Kita-Träger schnell zu entlasten und in den Kindergartenjahren 2017/2018 und 2018/2019 abzusichern. Diese Absicherung verbessert zugleich die Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau eines bedarfsgerech- ten Betreuungsangebotes. Bis zur Umsetzung einer neuen Finanzierungsstruktur, die im pari- tätischen System gemeinsam getragen wird und der realen Kostenentwicklung dauerhaft Rechnung trägt, unterstützt das Land alle Träger von Kindertageseinrichtungen mit pauscha- lierten Einmalbeträgen. Die Kommunen beteiligen sich insofern ebenfalls an der finanziellen Stabilisierung der Kinder- tagesbetreuung, als dass sie bereits zusätzliche Zuschüsse an Träger von Kindertageseinrich- tungen leisten. Auf der Grundlage einer auf örtlicher Ebene durchgeführten Erhebung beziffern LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 2 die Kommunalen Spitzenverbänd e diese Zuschüsse mit rund 200 Millionen Euro jährlich. Diese Zuschüsse werden die Kommunen auch in den Kindergartenjahren 2017/2018 und 2018/2019 leisten und nicht zulasten der Träger und Einrichtungen einsparen. Damit beken- nen sich die Kommunen zu ihrer Verantwortung für eine tragfähige Finanzierung der Kinder- tagesbetreuung, der sie auch künftig entsprechen werden. C Alternative Keine. D Kosten Die erforderlichen Mittel stehen im Landeshaushalt zur Verfügung. Insgesamt werden hierfür im (Nachtrags-)Haushalt 2017 500 Millionen Euro veranschlagt. Um den Trägern in ihrer finanziell angespannten Situation eine Nutzung der Mittel auch im Kindergartenjahr 2018/2019 zu ermöglichen, wird die Regelung zu den Höchstgrenzen für die Rücklagenbildung zum Ende des Kindergartenjahres 2017/2018 einmalig ausgesetzt. Deshalb werden in 2018 keine Rückzahlungsverpflichtungen wegen Überschreitung der zulässigen Rücklagenhöhe entstehen. E Auswirkung auf die kommunale Selbstverwaltung Durch die Einmalbeträge werden die Kommunen bei der Gewährleistung eines trägerpluralen Kindertagesbetreuungsangebotes vor Ort unterstützt. Die Kindertagesbetreuung als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen wird durch die Gesetzesänderung nicht ver- ändert. Allerdings er fahren die Kommunen eine deutliche Unterstützung bei der Pflicht zur Sicherstellung eines dem Subsidiaritätsprinzip entsprechenden Leistungsangebotes. F Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, beteiligt sind die Staatskanzlei, das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung. G Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte werden nicht erwartet. H Gleichstellung von Frau und Mann Bei den vorgesehenen Maßnahmen wird nicht nach dem Geschlecht unterschieden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 3 G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbe- stimmungen Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- Westfalen Artikel 1 Änderung des Kinderbildungsgesetzes Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der An- gabe zu § 21e folgende Angabe einge- fügt: „§ 21f Landeszuschuss zum Erhalt der Trägervielfalt“ … § 21e Planungsgarantie … 2. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 an- gefügt: § 20a Rücklagen (1) In einem Kindergartenjahr nicht veraus- gabte Mittel sind einschließlich des sich aus § 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils ei- ner Rücklage zuzuführen, wenn in der ein- zelnen Einrichtung mindestens die vorgese- henen Personalkraftstunden des ersten Wer- tes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklage des Trägers ist nach- weislich in den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie ist angemessen zu verzinsen. Die Be- rechnung der zulässigen Rücklagenhöhe er- folgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen. (2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf die Rücklage den Betrag von zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Ab- satz 4 je Einrichtung des Trägers nicht über- schreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 4 „(5) Abweichend von Absatz 2 bis 4 gel- ten im Kindergartenjahr 2017/2018 die Rücklagenhöchstbeträge nicht. Der nächste Stichtag zum Nachweis des Be- stands der Rücklagen ist der 31. Juli 2019.“ nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorge- halten wird. (3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Ein- richtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentü- mer gleichgestellt ist, der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Absatz 2 Satz 3 überschritten wer- den. (4) Der Bestand der Rücklage ist jährlich zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen. Be- träge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklage übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 zu erstatten. Das Jugendamt er- stattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des über- schießenden Betrages. 3. Nach § 21e wird folgender § 21f einge- fügt: „§ 21f Landeszuschuss zum Erhalt der Trägervielfalt (1) Für den Erhalt der Trägervielfalt ge- währt das Land dem Jugendamt in 2017 für die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in seinem Bezirk für die Kindergar- tenjahre 2017/2018 und 2018/2019 pau- schalierte Zuschüsse in Höhe der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Einmalbeträge. Die Anzahl und die Höhe der Einmalbeträge richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit auf- grund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2017 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1. (2) Voraussetzung für diese Einmalzu- schüsse ist, dass das Jugendamt diese Zuschüsse an die Träger der Ei nrichtun- gen seines Bezirks weiterleitet.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 5 4. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage zu § 21f Einmal- beträge gemäß § 21f in Euro Gruppen- form I Gruppen- form II Gruppen- form III 25 Stunden 515,97 1 063,75 380,81 35 Stunden 691,39 1 427,29 508,36 45 Stunden 886,66 1 830,55 814,72 Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung be- droht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21f in Höhe von 1 779,25 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zu- schuss 2 034,91 Euro.“ Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verordnung zur Durchführung des Kin- derbildungsgesetzes (Durchführungsver- ordnung KiBiz - DVO KiBiz) 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ge- fasst: § 1 Antrag auf Gewährung der Landesmittel (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmit- tel LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 6 „Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gelten der zusätzliche Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz und die Einmalbeträge gemäß § 21f Kinderbil- dungsgesetz als mitbeantragt.“ 1. nach § 21 Absatz 1 Kinderbildungsge- setz vom 30. Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 622 ) geän- dert worden ist, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfe- planung nach § 19 Absatz 3 Kinderbil- dungsgesetz, 2. nach § 21 Absatz 3 Kinderbildungsge- setz (Verfügungspauschale), 3. nach § 21 Absatz 5 und 6 Kinderbil- dungsgesetz (Familienzentrum), 4. nach § 21 Absatz 8 Kinderbildungsge- setz (Mietzuschuss) sowie 5. nach § 22 Absatz 1 Kinderbildungsge- setz (Kindertagespflege). Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gilt der zusätzliche Zuschuss gemäß § 21 Ab- satz 2 KiBiz als mitbeantragt. (2) Der Antrag ist auf elektronischem Daten- träger zu erstellen. (3) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammenge- fassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor. (4) Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderung oder für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung be- droht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, zum 1. November, zum 1. Februar und zum 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. Im Antrag zum 31. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung ge- stellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist. Das Landesjugendamt legt die zusam- mengefassten Anträge zum 10. November, zum 10. Februar und zum 10. August der Obersten Landesjugendbehörde vor. (5) Das Jugendamt beantragt die Landesmit- tel nach § 21 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz (zusätzliche U3-Pauschale) bis zum 1. No- vember nach vorgegebenem Muster beim LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 7 Landesjugendamt. Es legt dem Landesju- gendamt zum 1. Februar und zum 31. Juli ei- nen ergänzenden Antrag vor. Das Landesju- gendamt legt der Obersten Landesjugendbe- hörde die zusammengefassten Anträge zum 10. November und gegebenenfalls zum 10. Februar und zum 10. August vor. (6) Das Jugendamt beantragt die Landesmit- tel nach § 21 Absatz 7 Kinderbildungsgesetz und in diesen Fällen abweichend von § 1 Ab- satz 1 Nummer 3 auch die Landesmittel nach § 21 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz bis zum 15. Juni für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr nach vorgegebenem Mus- ter beim Landesjugendamt. (7) Verspätet gestellte Anträge der Jugend- ämter können nur berücksichtigt we rden, wenn dem Jugendamt nach § 27 des Zehn- ten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialver- waltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Feb- ruar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aus der auch für das Land verbindli- chen Entscheidung der örtlichen Ju- gendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem glei- chen Kalenderjahr beginnende Kin- dergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden K indpauschalen und des zusätzlichen Zuschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungs- gesetz sowie im Kindergartenjahr 2017/2018 Höhe und Anzahl der Ein- malbeträge nach § 21f Kinderbil- dungsgesetz.“ § 2 Bewilligung der Landesmittel (1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfepla- nung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsge- setz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen und des zusätz- lichen Zuschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz. In den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 21e Kinderbildungsgesetz. Das Landesju- gendamt bewilligt d urch Leistungsbescheid zum 10. April die Landesmittel nach § 1 Ab- satz 1, § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz und in den Fällen der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 21 Ab- satz 10 Kinderbildungsgesetz (Ausgleich El- ternbeitragsfreiheit) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 8 b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Einmalbeträge nach § 21f Kin- derbildungsgesetz bewilligt das Lan- desjugendamt in 2017 durch Leis- tungsbescheid unverzüglich nach Verabschiedung des Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kin- dertageseinrichtungen in Nordrhein - Westfalen vom [einsetzen: Ausferti- gungsdatum und Fundstelle].“ Abweichend von Satz 3 erfolgt die Bewilli- gung des zusätzlichen Zuschusses für das Kindergartenjahr 2016/2017 zu dessen Be- ginn. (2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 1 Absatz 4 zum 1. November be- antragt wurden, durch Leistungsbescheid zum 1. Februar des jeweiligen Kindergarten- jahres. Anträge, die zu einem späteren Mel- determin (§ 1 Absatz 4) vorgelegt werden, bewilligt es später. (3) Das Landesjugendamt bewilligt die Lan- desmittel nach § 21a Absatz 1 und § 21b Ab- satz 1 Kinderbildungsgesetz (Landeszu- schüsse für plusKITA-Einrichtungen und zu- sätzlichen Sprachförderbedarf) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kin- dergartenjahr durch Leistungsbescheid zum 10. April. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Indi- katoren erstmalig zum Kindergartenjahr 2014/2015 und dann alle fünf Jahre auf der Basis aktueller Daten. Grundlage der Be- rechnung für die erste n fünf Jahre nach In- krafttreten der §§ 21a und 21b Kinderbil- dungsgesetz sind für die Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leis- tungsbezug zur Sicherung des Lebensunter- halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat Dezember 20 13 und für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 9 die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Bu- ches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Ju- gendhilfe - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung zum Stichtag 1. März 2013. Die Oberste Landes- jugendbehörde teilt den Jugendämtern das Ergebnis der Berechnung mit. (4) Das Landesjugendamt bewilligt zum 10. April für das im gleichen Jahr begin- nende Kindergartenjahr Abs chlagszahlun- gen auf den Zuschuss nach § 1 Absatz 5 auf der Grundlage von 75 Prozent der im Antrag nach § 1 Absatz 1 angegebenen Kindpau- schalen für Kinder unter drei Jahren. Es be- willigt durch Leistungsbescheid zum 1. Feb- ruar die Mittel nach § 21 Absatz 4 K inderbil- dungsgesetz, die zum 1. November des Kin- dergartenjahres beantragt wurden. Anträge, die zu einem späteren Meldetermin (§ 1 Ab- satz 5) vorgelegt werden, bewilligt es später. (5) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 6 durch Leistun gsbescheid zum 10. Juli für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. 3. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: § 4 Zahlung und Verrechnung der Landesmittel (1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Absatz 1 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr be- ginnende Kindergartenjahr. (2) Landesmittel im Sinne der § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 2, 3, 4, 8 und 10 Kinderbildungsgesetz (zusätzliche Zuschüsse zu den Kindpauschalen, Verfü- gungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, Mietzuschuss, Ausgleich Elt ernbeitragsfrei- heit) und nach den §§ 21a und 21b Kinder- bildungsgesetz (Landeszuschuss für plus- KITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden je- weils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus de n Be- scheiden nach § 2 Absatz 1, 2, 3 und 5 ergibt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 10 „Landesmittel nach § 21f Kinderbildungs- gesetz werden in 2017 unmittelbar nach Erlass des Leistungsbescheides ausge- zahlt.“ (3) Landesmittel nach den § 21 Absatz 5 bis 7 und § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz werden zu 50 Prozent im ersten Monat des Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im Februar des Folgejahres ausgezahlt. (4) Die sich aus der Abrechnung der Landes- mittel nach § 3 Absatz 1 und 2 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmit- teln sind unter Berücksichtigung des § 19 Absatz 4 Satz 5 Kinderbildungsgesetz mit Zahlung für den auf die Feststellung folgen- den Monat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 spätestens mit der Zahlung für den Monat Juli und in den Fällen des § 3 Absatz 2 spä- testens mit der Zahlung für den Monat Okto- ber des auf das abgelaufene Kindergarten- jahr folgenden Kalenderjahres über die Än- derung der Leistungsbescheide nach § 2 Ab- satz 1 und 2 zu verrechnen. (5) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 und Absatz 4 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Be- scheiden ergibt. (6) Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugend- amtes gebunden sind, sind dem Landesju- gendamt zu den Stichtagen 1. November, 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über eine Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 mit den Zah lungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbe- scheides folgenden Monat zu verrechnen. 4. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 ange- fügt: § 4a Rücklagen (1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 20 Ab- satz 4 Kinderbildungsgesetz die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen nach § 20a Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest und mel- det das Ergebnis dem Landesjugendamt spätestens zum 30. April des auf das abge- laufene Kindergartenjahr folgenden Kalen- derjahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusam- mengefassten Ergebnisse zum 15. Mai vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 11 „(3) § 4a gilt auf Grund des § 20a Absatz 5 Kinderbildungsgesetz nicht für das Kin- dergartenjahr 2017/2018.“ (2) Mittel nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Kinder- bildungsgesetz sind auf Grund der Feststel- lung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Lan- desmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbe- scheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlun- gen der Landesmitt el für den nach Rechts- kraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 12 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 13 Begründung A Allgemeiner Teil Die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in Nordrhein -Westfalen ist in den vergan- genen Jahren immer schlechter geworden, während die Anforderungen an die Kindertages- einrichtungen kontinuierlich gestiegen sind. Die Unterfinanzierung der Einrichtungen und Trä- ger hat mittlerweile dazu geführt, dass Einrichtungen bereits geschlossen oder an kommunale Träger abgegeben wurden. In Anbetracht dieser Finanzsituation drohen zeitnah weitere Schließungen und weitere Rückzüge von Trägern aus der Einrichtungsfi nanzierung, wenn nicht kurzfristig weitere Mittel in das System fließen. Ursächlich für die massive Unterfinanzierung der Einrichtungen ist die Ausgestaltung der Kind- pauschalen. Bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 lag die jährliche Anpassung bei 1,5%. Diese Steigerung entsprach vor allem im Personalbereich nicht der tatsächlichen Kostensteigerung. Mit diesem Gesetz wird nunmehr kurzfristig ein Rettungsprogramm aufgelegt, das die dringend notwendige Entlastung und Absicherung für Kindertageseinrichtungen und Träger in den Kin- dergartenjahren 2017/2018 und 2018/2019 beinhaltet. Bis zur Umsetzung einer neuen, auskömmlichen und dauerhaft tragfähigen Finanzierungs- struktur, die im paritätischen System gemeinsam mit den Kommunen getragen und in einem zweiten Schritt umgesetzt wird, unterstützt das Land alle Träger von Kindertageseinrichtungen mit pauschalierten Einmalbeträgen. Wegen der finanziellen Notlagen, der strukturellen Unterfinanzierung und zur sofortigen Ver- hinderung von Einrichtungsschließungen oder d er Aufgabe von Trägerschaft muss diese fi- nanzielle Unterstützung noch in 2017 erfolgen. Um bis zur Umstellung auf ein verändertes Finanzierungssystem allen Trägern unabhängig vom trägerspezifischen zeitlichen Planungs- stand eine wirtschaftliche Stabilisierung der Finanzierung mit Planungssicherheit und Verläss- lichkeit zu ermöglichen, können die Einmalbeträge je nach örtlichen Notwendigkeiten und Pla- nungsständen sowohl im jetzigen Kindergartenjahr 2017/2018 als auch im Kindergartenjahr 2018/2019 zur Vermeidung von Finanzierungsrisiken vor der Neustrukturierung und für eine optimale Vorbereitung auf das neue Finanzierungssystem verwendet werden. Diese Rettungsmaßnahmen sind als erster Schritt zur Erhaltung eines pluralen und qualitati- ven Leistungsangebotes in der Kindertagesbetreuung notwendig, um den Anforderungen der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung besser gerecht zu werden als bisher und weiteren Personaleinsparungen der Träger aufgrund der ungedeckten Finanzierungslast ent- gegenzuwirken. Die Regelung zu den Höchstgrenzen für die Rücklagenbildung zum Ende des Kindergarten- jahres 2017/2018 wird ausgesetzt. Schließlich erfolgen durch das Gesetz notwendige Anpas- sungen in der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 14 B Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Folgeänderung (siehe zu Nummer 3) Zu Nummer 2 (§ 20a) Mit dem neuen Absatz 5 werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen zur Rücklagenbildung zum Ende des Kindergartenjahres 20 17/2018 einmalig ausgesetzt. Damit die Träger in ihrer finanziell angespannten Situation den Landeszuschuss nach § 21f auch überjährig im Kindergartenjahr 2018/2019 nutzen können, sollen 2018 keine Rückzahlungs- verpflichtungen wegen Überschreitung der zulässigen Rücklagenhöhe entstehen. Rücklagen, die rechnerisch einer Einrichtung zugeordnet sind, können in den Kindergartenjahren 2017/2018 und 2018/2019 für Zwecke anderer Einrichtungen des gleichen Trägers genutzt werden. Darüber hinaus bleibt die Nutzung der Mittel im Rahmen der Regularien des KiBiz möglich. Zu Nummer 3 (§ 21f) Mit dem neuen Paragraf 21f wird der einmalige landesseitige Zuschuss zum Erhalt der Trä- gervielfalt in Kindertageseinrichtungen als Zuschlag zu den Kindpauschalen festgeschrieben. Mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro leistet das Land damit einen grundlegenden Beitrag zur zeitnahen Verbesserung der finanziellen Situation im Bereich der Kindertagesein- richtungen. Die Ausgestaltung der Kindpauschalen mit einer jährlichen Erhöhung um 1,5 Pro- zent bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 hat zu einem strukturellen Finanzierungsdefizit ge- führt, an dem auch das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstat- tung der Kindertagesbetreuung“ nichts geändert hat. Die hierin enthaltene Verdoppelung des jährlichen Dynamisierungsfaktors der Kindpauschalen befristet für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 auf drei Prozent konnte die gestiegenen Personalkos- ten nicht auffangen und der Unterfinanzierung nicht in dem notwendigen Maße entgegenwir- ken. Die Verteilung der Landesmittel aus dem Kita -Träger-Rettungsprogramm ergibt sich aus der Anzahl der Kindpauschalen in den jeweiligen Gruppenformen, die das Jugendamt in seiner verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2017 angemeldet hat. Der Zuschuss muss nicht durch einen weiteren Finanzierungsanteil des Jugendamtes oder des Trägers ergänzt werden. Die im Rahmen dieses Paragrafen und der Anlage zu § 21f ge- zahlten Mittel sind gemeinsam mit den Kindpauschalen nach der Anlage zu § 19 zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 genann- ten Standards zu verwenden und nachzuweisen. Das Verfahren zur Bewilligung und Zahlung des Zuschusses wird in der Durchführungsverordnung geregelt. Die Vorschrift des § 21f Absatz 2 regelt die Weiterleitung der Zuschüsse durch die Jugendäm- ter an die Träger der Einrichtungen. Mit der Auszahlung der Mittel in Einmalbeträgen wird der bürokratische Aufwand gering gehalten. Zu Nummer 4 (Anlage zu § 21f) Die konkreten Zuschlagsbeträge je Kindpauschale sind in der Anlage zu § 21f ausgewiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/751 15 Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 (§ 1) Mit dem neugefassten Absatz 1 Satz 2 gilt der Zuschuss nach § 21f Kinderbildungsgesetz als mit dem Antrag auf Gewährung der Landesmittel nach Satz 1 Nummer 1 mitbeantragt. Die zu gewährenden Beträge ergeben sich aus Anzahl und Höhe der Kindpauschalen. Ein eigenes Antragsverfahren ist nicht erforderlich. Damit wird bürokratischer Aufwand vermieden. Zu Nummer 2 (§ 2) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bewilligung der Landesmittel zu den Kindpauschalen geregelt. Auch wenn für die Zuschüsse nach § 21f Kinderbildungsgesetz kein eigenes Antragsverfahren erforderlich ist, sind gleichwohl Regelungen zur Bewilligung und Auszahlung (siehe zu Num- mer 3) dieser Mittel zu treffen. Dieser Notwendigkeit wird durch die Änderung Rechnung ge- tragen. Zu Nummer 3 (§ 4) Der neue Satz 2 des § 4 Absatz 3 regelt die Auszahlung der Landesmittel nach § 21f Kinder- bildungsgesetz. Damit ist sichergestellt, dass die Mittel vor Ort zeitnah zur Verfügung stehen. Zu Nummer 4 (§ 4a) Der neue Absatz 3 sichert die überjährige Verwendung der Mittel. Deshalb wird das Verfahren zur Feststellung der Rückzahlungsverpflichtungen und zur Abwicklung der Rückzahlung für das Kindergartenjahr 2017/2018 ausgesetzt. Auch darüber hinaus bleibt die Nutzung der Mittel im Rahmen der Regularien des KiBiz möglich. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das In-Krafttreten des Gesetzes.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/510/3 Vorlagen-Nummer 10.10.2017 3107/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 12.10.2017 Finanzausschuss 13.10.2017 Gesetzentwurf des Landes "Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen" Mit Rundschreiben vom 04.10.2017 informiert der Städtetag Nordrhein-Westfalen über den Gesetz- entwurf zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen. Der Beschluss des Vorstandes des Städtetages und der Gesetzentwurf sind als Anlagen zur Kenntnis beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist die Übersicht des Landes über die zu erwartenden Beträge. Die Verwaltung beabsichtigt – bei Verabschiedung des Gesetzes noch im Oktober - in der Novem- bersitzung über das weitere konkrete Vorgehen zu informieren. Nach derzeitigem Kenntnistand ent- fallen auf die Träger der freien Jugendhilfe rund 25 Mio. € und auf die Stadt als Träger rund 15 Mio. € Gez. Dr. Klein
Anlage 3_Betraege
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Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt SUMME
gerundet
Aachen 7.440.790 €
Ahaus 1.257.250 €
Ahlen 1.327.970 €
Alsdorf 1.150.380 €
Altena 297.760 €
Arnsberg 1.713.460 €
Bad Honnef 708.620 €
Bad Oeynhausen 1.053.970 €
Bad Salzuflen 1.422.800 €
Beckum 859.480 €
Bedburg 633.020 €
Berg. Gladbach 3.222.760 €
Bergheim 1.592.110 €
Bergkamen 965.650 €
Bielefeld 10.490.990 €
Bocholt 1.942.330 €
Bochum 8.525.090 €
Bonn 10.873.660 €
Borken 1.426.090 €
Bornheim 1.514.840 €
Bottrop 2.841.580 €
Brühl 1.327.650 €
Bünde 1.114.820 €
Castrop-Rauxel 1.808.880 €
Coesfeld 1.100.730 €
Datteln 903.820 €
Detmold 2.340.850 €
Dinslaken 1.758.990 €
Dormagen 1.959.480 €
Dorsten 1.814.900 €
Dortmund 15.871.860 €
Duisburg 11.428.010 €
Dülmen 1.353.690 €
Düren 2.409.780 €
Düsseldorf 21.182.130 €
Elsdorf 536.360 €
Emmerich 742.960 €
Emsdetten 933.710 €
Ennepetal 1.067.920 €
Erftstadt 1.280.330 €
Erkelenz 1.075.940 €
Erkrath 1.060.680 €
Eschweiler 1.674.460 €
Essen 15.024.530 €
Frechen 1.641.900 €
Geilenkirchen 676.460 €
Geldern 790.760 €
Gelsenkirchen 6.313.910 €
Gevelsberg 795.640 €
Gladbeck 1.789.040 €
Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt SUMME
gerundet
Goch 944.580 €
Greven 1.344.810 €
Grevenbroich 1.528.010 €
Gronau 1.503.010 €
Gummersbach 1.165.800 €
Gütersloh 3.003.180 €
Haan 1.060.580 €
Hagen 4.809.740 €
Haltern 1.033.980 €
Hamm 5.232.800 €
Hattingen 1.146.880 €
Heiligenhaus 663.090 €
Heinsberg 1.008.550 €
Hemer 806.880 €
Hennef 1.333.550 €
Herdecke 570.030 €
Herford 1.998.810 €
Herne 4.462.060 €
Herten 1.446.670 €
Herzogenrath 1.244.890 €
Hilden 1.520.730 €
Hochsauerlandkreis 3.534.120 €
Hückelhoven 973.490 €
Hürth 2.023.870 €
Ibbenbüren 1.335.160 €
Iserlohn 2.298.900 €
Kaarst 1.166.470 €
Kamen 968.820 €
Kamp-Lintfort 967.970 €
Kempen 853.220 €
Kerpen 1.814.130 €
Kevelaer 702.810 €
Kleve 1.156.720 €
Köln 39.804.230 €
Königswinter 1.050.510 €
Krefeld 6.383.030 €
Kreis Aachen 2.018.390 €
Kreis Borken 4.988.330 €
Kreis Coesfeld 4.941.380 €
Kreis Düren 5.055.990 €
Kreis Euskirchen 4.851.030 €
Kreis Gütersloh 5.463.330 €
Kreis Heinsberg 2.632.430 €
Kreis Herford 2.675.080 €
Kreis Höxter 3.412.510 €
Kreis Kleve 3.177.560 €
Kreis Lippe 4.538.260 €
Kreis Minden-Lübbecke 3.526.610 €
Kreis Oberberg. Kreis 3.682.450 €
Kreis Olpe 3.787.360 €
Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt SUMME
gerundet
Kreis Paderborn 5.328.370 €
Kreis Rhein. Berg. Kreis 1.524.830 €
Kreis Rhein-Kreis-Neuss 1.988.680 €
Kreis Rhein-Sieg-Kreis 4.037.080 €
Kreis Siegen-Wittgenstein 4.722.850 €
Kreis Soest 4.031.070 €
Kreis Steinfurt 7.416.370 €
Kreis Unna 1.529.290 €
Kreis Viersen 2.425.090 €
Kreis Warendorf 4.366.040 €
Kreis Wesel 2.769.740 €
Lage 831.100 €
Langenfeld 1.546.690 €
Leichlingen 704.890 €
Lemgo 1.123.510 €
Leverkusen 4.864.020 €
Lippstadt 1.968.810 €
Lohmar 704.500 €
Löhne 931.590 €
Lüdenscheid 1.913.000 €
Lünen 2.272.270 €
Märkischer Kreis 2.235.780 €
Marl 2.088.170 €
Meckenheim 738.080 €
Meerbusch 1.546.020 €
Menden 1.212.920 €
Mettmann 1.049.860 €
Minden 2.327.720 €
Moers 2.260.730 €
Mönchengladbach 7.022.970 €
Monheim 1.503.680 €
Mülheim/Ruhr 4.540.620 €
Münster 9.782.020 €
Nettetal 1.111.370 €
Neuss 5.338.060 €
Niederkassel 1.529.500 €
Oberhausen 4.441.870 €
Oelde 661.030 €
Oer-Erkenschwick 691.290 €
Overath 757.370 €
Paderborn 4.800.650 €
Plettenberg 656.270 €
Porta Westfalica 778.160 €
Pulheim 1.507.550 €
Radevormwald 603.810 €
Ratingen 2.354.770 €
Recklinghausen 3.131.080 €
Remscheid 2.984.320 €
Rheda-Wiedenbrück 1.315.250 €
Rheinbach 633.180 €
Einmalbeträge Jugendämter
gemäß § 21 f KiBiz (Gesetzentwurf)
Jugendamt SUMME
gerundet
Rheinberg 720.400 €
Rheine 2.033.050 €
Rösrath 799.120 €
Schmallenberg 510.330 €
Schwelm 855.660 €
Schwerte 1.122.920 €
Selm 580.030 €
Siegburg 1.172.470 €
Siegen 2.637.530 €
Soest 1.410.140 €
Solingen 4.442.530 €
Sprockhövel 611.320 €
St. Augustin 1.704.130 €
Stolberg 1.516.090 €
Sundern 727.940 €
Troisdorf 2.243.820 €
Unna 1.443.780 €
Velbert 2.164.230 €
Verl 736.820 €
Viersen 1.863.890 €
Voerde 796.220 €
Waltrop 708.070 €
Warstein 626.850 €
Werdohl 393.450 €
Wermelskirchen 690.640 €
Werne 761.670 €
Wesel 1.648.770 €
Wesseling 1.188.730 €
Wetter 638.020 €
Wiehl 597.120 €
Willich 1.425.150 €
Wipperfürth 596.760 €
Witten 2.876.160 €
Wülfrath 510.550 €
Wuppertal 8.879.460 €
Würselen 1.109.350 €
500.000.000 €
Anlage 1
885 Zeichen
TOP 10: Entwurf eines Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von
Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen
(Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen
in seiner 315. Sitzung vom 13. September 2017)
Beschluss:
1. Der Vorstand begrüßt die Absicht der Landesregierung, mit dem Kabinettsentwurf eines
„Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-
Westfalen“ kurzfristig die finanziell angespannte Situation der Kindertageseinrichtungen
abzumildern.
2. Er bekräftigt seinen Beschluss, wonach das Land Nordrhein-Westfalen sicherzustellen
hat, dass frühzeitig vor Auslaufen der Übergangsfinanzierungen der Kindertagesbetreu-
ung zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 eine grundlegende Novelle des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) mit einer überarbeiteten Finanzierungsregelung verab-
schiedet wird.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3107/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.10.2017
- Erstellt
- 06.10.2017 13:52