4134/2022
Bauvorhaben Vogelsanger Str. 406
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5253 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 Vorlagen-Nummer 4134/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.12.2022 Bauvorhaben Vogelsanger Str. 406 Es wurde durch die SPD-Fraktion zur Sitzung am 07.11.2022 unter TOP 7.2 die nachfolgende Anfrage gestellt. Frage 1: Wie erklärt die Verwaltung, dass im Widerspruch zur Beantwortung der Frage 1, in der von der Stadt Köln veröffentlichten Grundstücksinformation für das Flurstück 4962-76-1943, Adresse: Vogelsanger Straße 406, 50827 Köln, als bestehendes Bau- und Bodenrecht „Beb.-Plan-Nr.: 62469.03.001.00“ ange- geben ist? Antwort der Verwaltung: Diese Frage zielt bekanntlich auf die von der Verwaltung zuletzt in der Vorlage 2836/2022 (TOP 7.2.1 in Sitzung am 05.09.2022) abgegebene Antwort zu dort Frage 1 ab. Für die damalige Antwort am 05.09.2022 hatte die Verwaltung die Erkenntnis durch Einschau in die (alten) Kartenwerke des Bau- und Bodenrechts selbst erzielt. Hingegen wird die von der SPD-Fraktion beschriebene digitale Bürgerabfrage über eine reine EDV-Auswertung erstellt. Wie nun intensive Recherchen in der Verwaltung ergaben, basierte die von der SPD-Fraktion geschilder- te Auskunftslage auf einer fehlerhaften Digitalisierung dieses alten Bebauungsplans. Darin war die Trennlinie des Bebauungsplans (tatsächlich endend vor dem o. g. Grundstück) so im scan verrutscht, dass die Linie -fälschlicherweise- mit einigen Zentimetern auf dem o. g. Grundstück lag. Daher kam die widersprüchliche Auskunft zustande. Der Scanfehler wurde nun behoben und testweise auch die digitale Bürgerauskunft kontrolliert. Diese gibt nun das korrekte Ergebnis wieder. Frage 2: Wie ist die in der Antwort zu Frage 3 erwähnte Fluchtlinie von 1924 zeichnerisch im Original dokumen- tiert? Antwort der Verwaltung: Auch hier zielt die Frage auf die o. g Vorlage 2836/2022 ab. Nur ist dort in der Antwort auf Frage 3 von der Verwaltung keine Fluchtlinie angesprochen worden. Vermutlich wird hier nun die seinerzeit erfolgte Antwort der Verwaltung auf damalige Frage 2 angesprochen. 2 In dieser Frage 2 hatte die SPD-Fraktion eine Fluchtlinie angefragt. Da es im Kontext zu förmlichen ge- meindlichen Planwerken den Begriff der Fluchtlinie gerade nicht zu Bebauungsplänen, sondern zu den zeitlich zuvor (bis Ende der Kriegszeit) nur möglichen -und dann später in Gültigkeit übergeleiteten- Fluchtlinienplänen gibt, hatte die Verwaltung die Antwort auf den in Nähe bestehenden (restlichen) Fluchtlinienplan von 1924 abgestellt. Zur Klarstellung sei zunächst angeführt, dass es sich bei dem ge- nannten Fluchtlinienplan um den Plan Nr. 894 handelt. Dieser ist zu einem Rest noch heute gültig (mehr dazu gleich in Antwort zu Frage 3). Von diesem Fluchtlinienplan besteht in Nähe -aber nicht auf das in heutigen Umrissen existierende Grundstück Vogelsanger Str. 406 unmittelbar auswirkend- noch ein Rest einer Bau- und Straßenfluchtli- nie. Diese Line verläuft an der Grenze der Vogelsanger Str. im Teilverlauf vom Kreuzungsbereich der Wilhelm-Mauser Str. in Richtung Westen bis zur Eisenbahnunterführung. Im Originalplan (Nr. 894) ist das als rote Linie dargestellt. Frage 3: Wann wurde der Fluchtlinienplan von 1924 aufgehoben und wodurch ersetzt? Antwort der Verwaltung: Der Fluchtlinienplan 894 von 1924 wurde in großen Teilbereichen durch den Bebauungsplan 62469/03-1 überplant, welcher 1970 rechtswirksam wurde. Im Bebauungsplan 62469/03-1 ist klargestellt, dass in- nerhalb Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuss. Fluchtliniengesetzes von 1875 mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs- planes außer Kraft treten. Der Bereich des Fluchtlinienplans 894, der heute außerhalb des Geltungsbe- reiches des Bebauungsplanes 62469/03 liegt, ist noch gültig. Frage 4: Aus welchem Grund hat die Verwaltung auf die Einhaltung einer ausreichenden Gehwegbreite vor dem neu errichteten Baukörper für die Entfluchtung der auf demselben Flurstück beabsichtigten Eventgastro- nomie verzichtet? Antwort der Verwaltung: Diese Frage zielt auf das Bauantragsverfahren zu der auf dem Grundstück vorgesehenen Vergnügungs- stätte ab. Dazu ist bereits ausführlich zum Thema „Verkehr“ von der Verwaltung über die Vorlage 0675/2022 (zur Sitzung am 07.03.2022 in TOP 6.6.1) in dort abgegebener Antwort zu Frage 3 berichtet worden. Das im Rahmen des Verfahrens beteiligte zuständige Fachamt hatte demnach keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften erkannt und im Übrigen noch ergänzende individuel- le Bestimmungen zum Thema aufgestellt. Auch diese sind in damaliger Antwort zu Frage 3 schon ange- führt worden. Darin ist u. a. auch der Aspekt „sichere Fußwegerschließung“ mit als Zielpunkt enthalten. Diese Bestimmungen sind in der Baugenehmigung per Auflage der Bauherrnschaft (wie schon am 07.03.2022 geschildert zur Direktvorlage beim Fachamt) aufgegeben worden. Frage 5: Beeinträchtigt dieser Verzicht die Genehmigungsfähigkeit der Eventgastronomie auf demselben Flur- stück? Antwort der Verwaltung: Siehe Antwort zu Frage 4.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Wilhelm-Mauser-Straße
- Vogelsanger Straße 406
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- 4134/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.12.2022
- Erstellt
- 01.12.2022 13:01