Mandari Insight

0414/2026

Änderung der Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.03.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.03.2026, TOP 6.1.1

Anlage 2 Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Synopse zur Betriebssatzung GO

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

19323 Zeichen

-Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters 
vom … / … / 2026 
 
§ 1 Gegenstand und Name der Einrichtung 
 
(1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung 
ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der 
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) 
und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. 
(2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. 
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und 
Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die 
musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des 
Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten. 
 
§ 2 Gemeinnützigkeit 
 
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck 
wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der 
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und 
wirtschaftlich zu führen. 
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- 
den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu 
verwenden hat. 
 
§ 3 Leitung 
 
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*die Erste Betriebsleiter*in 
führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt 
insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der 
musikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die 
Außendarstellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die 
Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die 
Personalführung und das Rechnungswesen zuständig.  
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht 
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder 
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere

die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und 
wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer 
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. 
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der 
Kompetenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit 
Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.  
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen 
alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, entscheidet 
der*die Erste Betriebsleiter*in im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. 
Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für 
Kunst und Kultur übertragen.  
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. 
 
§ 4 Zuständigkeit des Rates 
 
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die 
GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören 
insbesondere: 
a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, 
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses 
und die Entlastung des Betriebsausschusses, 
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. 
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. 
 
§ 5 Betriebsausschuss 
 
(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und 
Kultur des Rates der Stadt Köln. 
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu 
entscheiden sind.  
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er 
von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der 
Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebs-
ausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über 
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der 
Unternehmensplanung. 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der 
Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln 
ausdrücklich übertragen werden sowie über 
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 
50.000, 
b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, 
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen 
(ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 
bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die 
Vergabeentscheidung bleiben unberührt,

d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- und Gebührenordnung, 
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben, 
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht 
abgewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben 
werden soll. 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und 
deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind 
Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der 
Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. 
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. 
 
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. 
 
(4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu 
entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung 
des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen 
äußerster Dringlichkeit kann die/der Oberbürgermeister/in zusammen mit der/dem 
Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 
Gemeindeverordnung NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der 
Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die 
Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die/der Oberbürgermeister/in mit der/dem 
Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 Gemeindeordnung 
NRW gilt entsprechend. 
 
§ 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in 
 
(1) Der*die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Gürzenich-Orchesters. 
(2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den 
Beigeordnete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten 
rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu 
erteilen.  
Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung oder 
eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der 
Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie 
Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. 
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die 
Oberbürgermeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für 
die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu 
können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung 
nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu 
wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und

dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses 
herbeizuführen. 
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglich-
keiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die 
ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. 
 
§ 7 Stellung des/der Stadtkämmer*in 
 
(1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts-
planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses 
zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, 
die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu 
stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonstigen 
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlangen, 
die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW 
erforderlich sind. 
(2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so 
ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den 
Einwendungen entsprechend zu ändern. 
(3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, 
an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort 
zu melden. 
 
§ 8 Personalangelegenheiten / Personalvertretung 
 
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft 
die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. 
(2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. 
 
§ 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters 
 
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln 
unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger 
Verpflichtungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne 
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem 
Zusatz „In Vertretung“. 
(3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn 
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im 
Auftrag“. 
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW 
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören 
– von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und 
einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung 
„Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzugeben. 
Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im 
Auftrag“. 
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden 
durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben.

(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester 
zuständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. 
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in 
geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* 
des für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. 
 
 
§ 10 Wirtschaftsjahr 
 
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. 
des folgenden Jahres festgelegt. 
 
§ 11 Stammkapital 
 
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,-- (in Worten: fünfund- 
zwanzigtausend Euro). 
 
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung 
 
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die 
Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem 
Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan 
ausnahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 
GO NRW entsprechend. 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 
EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen 
der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorange-
gangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. a) 
bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt.  
Dabei gilt: 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- 
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere 
vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- 
resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der 
geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der 
geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- 
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplan- 
te Zuführung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- 
aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung 
eines Nachtragsplanes. 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- 
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- 
nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im 
Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von 
Aushilfskräften handelt. 
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % 
unter- beziehungsweise überschritten wird.

(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die 
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine 
Mehrauszahlung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 
5 Satz 1 EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer 
Ansatzüberschreitung ab € 50.000 vor. 
 
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 
 
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- 
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). 
(2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: 
a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, 
b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, 
c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden 
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. 
 
§ 14 Buchführung 
 
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der 
kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den 
handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. 
 
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen 
 
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche 
Leistungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 
EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung 
bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten. 
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt 
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem 
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO 
NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 
Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. 
 
§ 16 Zwischenberichte 
 
Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss 
vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung 
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes 
schriftlich zu unterrichten. 
 
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht 
 
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend

über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit 
dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und 
Lagebericht finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften 
im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 
EigVO sind zu beachten. 
 
§ 18 Kassenführung 
 
(1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse 
eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der 
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils 
gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. 
(2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu 
erfolgen. 
 
§ 19 Prüfung 
 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der 
vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt 
(§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. 
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 
 
§ 20 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom 05.05.2025 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage 3 Synopse zur Betriebssatzung GO

39364 Zeichen

Anlage 1 
Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln 
  
 
Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln  
vom 5. Mai 2025 
 
- Aktuelle Fassung - 
 
 
Entwurf: 
Neufassung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters 
 
 
- Beschlussvorschlag mit Änderungen - 
 
 
Erläuterungen 
   
§ 1 Gegenstand und Name des Betriebes 
 
§ 1 Gegenstand und Name des Betriebes  
(1) Das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln wird ab dem 01.09.2000 als städtische 
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), 
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend 
EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. 
(1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung 
ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbe-
triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den 
Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. 
 
(2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt.  
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För-
derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die 
musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu-
siktheaters und die Darbietung von Konzerten. 
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För-
derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die 
musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu-
siktheaters und die Darbietung von Konzerten. 
 
   
§ 2 Gemeinnützigkeit § 2 Gemeinnützigkeit  
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
ordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird 
insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. 
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
nung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungs-
zweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maß-
nahmen. 
 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der 
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam 
und wirtschaftlich zu führen. 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der 
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen-
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam 
und wirtschaftlich zu führen.

Seite 2 von 9 
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
wer- 
den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen-
den hat. 
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen-
den hat. 
 
   
§ 3 Betriebsleitung 
 
§ 3 Leitung  
1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in 
führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt 
insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der mu-
sikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendar-
stellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung 
Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rech-
nungswesen zuständig. 
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in 
führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt 
insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der mu-
sikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendar-
stellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung 
Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rech-
nungswesen zuständig. 
 
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht 
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder 
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere 
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt-
schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. 
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht 
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder 
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere 
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt-
schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. 
 
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom-
petenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung 
des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. 
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom-
petenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung 
des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. 
 
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon-
fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine 
Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beige-
ordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. 
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon-
fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine 
Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beige-
ordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. 
 
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. 
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. 
 
   
§ 4 Zuständigkeit des Rates 
 
§ 4 Zuständigkeit des Rates  
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die 
GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören 
insbesondere: 
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die 
GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören ins-
besondere: 
 
 
a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, 
 
Genderanpassungen 
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 
 
 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses 
und die Entlastung des Betriebsausschusses, 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses 
und die Entlastung des Betriebsausschusses,

Seite 3 von 9 
 
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.  
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. 
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. 
 
   
§ 5 Betriebsausschuss 
 
§ 5 Betriebsausschuss  
(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und 
Kultur der Stadt Köln. 
 (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und 
Kultur des Rates der Stadt Köln.  
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-
den sind.  
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er 
von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei-
tung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss be-
zogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beab-
sichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmenspla-
nung. 
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-
den sind.  
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er 
von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei-
tung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss be-
zogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beab-
sichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmenspla-
nung. 
 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Be-
triebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen An-
gelegenheiten sowie über 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebs-
ausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich 
übertragen werden sowie über 
 
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 
50.000 Euro, 
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 
50.000,  
b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000,  
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro 
bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeent-
scheidungen bleiben unberührt, 
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun-
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 
bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die 
Vergabeentscheidung bleiben unberührt, 
 
 d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- oder Gebührenordnung 
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben 
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab-
gewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum aus-
geschrieben werden soll. 
d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- und Gebührenordnung, 
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben, 
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab-
gewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben 
werden soll. 
 
 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und 
deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen 
sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssat-
zung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter lit.. a) bis c) fallen und 
deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind 
Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung 
der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. 
 
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. 
 
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. 
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. 
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.

Seite 4 von 9 
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss-
fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In 
Fällen äußerster Dringlichkeit kann der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der 
vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebs-
ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO 
NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Be-
triebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Auf-
schub duldet, der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person 
des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebsausschuss angehören-
den Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. 
(4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei-
den sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Ra-
tes unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster 
Dringlichkeit kann die/der Oberbürgermeister/in zusammen mit der/dem Vorsitzen-
den des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 Gemeindever-
ordnung NRW gilt entsprechend.  
 
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterlie-
gen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die/der Oberbür-
germeister/in mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 
und 3 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend 
 
Die Neufassung dient der rechtssi-
cheren Anpassung der Betriebssat-
zung an § 5 Abs. 6 Satz 2 der Eigen-
betriebsverordnung NRW. 
§ 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in § 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in   
(1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gür-
zenich-Orchesters. 
(1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gür-
zenich-Orchesters.  
(2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeord-
nete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig 
zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  
Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung 
oder eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der 
Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie 
Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. 
(2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeord-
nete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig 
zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  
Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung 
oder eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der 
Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie 
Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. 
 
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbür-
germeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbür-
germeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen.  
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung 
für 
die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen 
zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei-
tung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsaus-
schuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss 
und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptaus-
schusses herbeizuführen. 
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung 
für 
die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen 
zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei-
tung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsaus-
schuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss 
und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptaus-
schusses herbeizuführen. 
 
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei-
ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus-
schließlich der Betriebsleitung unterliegen. 
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei-
ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus-
schließlich der Betriebsleitung unterliegen. 
 
§ 7 Stellung des*der Stadtkämmer*in 
 
§ 7 Stellung des*der Stadtkämmer*in  
(1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts-
planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses 
zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, 
die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu 
stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonsti-
gen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlan-
gen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW 
erforderlich sind. 
(1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts-
planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses 
zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, 
die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu 
stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonsti-
gen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlan-
gen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW 
erforderlich sind. 
 
(2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, 
so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Ein-
wendungen entsprechend zu ändern. 
 
(2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, 
so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Ein-
wendungen entsprechend zu ändern.

Seite 5 von 9 
(3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, 
an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort 
zu melden. 
 
(3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, 
an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort 
zu melden. 
 
 
   
§ 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung 
 
§ 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung 
 
 
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO 
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. 
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO 
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in.  
(2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.  
   
§ 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters 
 
§ 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters 
 
 
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe-
schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich-
tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.  
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe-
schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich-
tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. 
 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne 
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit 
dem Zusatz „In Vertretung“. 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne 
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit 
dem Zusatz „In Vertretung“. 
 
(3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn 
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
(3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn 
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
 
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW 
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö-
ren – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung 
und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeich-
nung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzuge-
ben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW 
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö-
ren – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung 
und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeich-
nung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzuge-
ben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
 
 
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer-
den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. 
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer-
den 
durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. 
 
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zustän-
dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. 
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zustän-
dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. 
 
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlos-
senen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das 
Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. 
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlos-
senen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das 
Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. 
 
   
§ 10 Wirtschaftsjahr 
 
§ 10 Wirtschaftsjahr 
 
 
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09 bis zum 31.08. des folgenden 
Jahres festgelegt. 
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. 
des folgenden Jahres festgelegt. 
 
   
§ 11 Stammkapital 
 
§ 11 Stammkapital 
 
 
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: 
fünfundzwanzigtausend Euro). 
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: 
fünfundzwanzigtausend Euro). 
 
   
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung 
 
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

Seite 6 von 9 
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebslei-
tung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem 
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu 
Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre-
chend. 
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Be-
triebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs-
plan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan aus-
nahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO 
NRW entsprechend. 
 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 
17 EigVO NRW. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenüber-
sicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. 
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 
EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen 
der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegan-
genen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 
 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 
Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. 
a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt.  
Dabei gilt: 
 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er-
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor, 
wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahreser-
gebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplan-
ten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten 
Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- 
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere 
vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- 
resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der 
geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der 
geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 
 
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens-
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh-
rung um mehr als 10 % erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme 
erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach-
tragsplanes. 
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- 
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh-
rung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- 
aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung 
eines Nachtragsplanes. 
 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe-
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi-
nanzielle Verpflichtungen von mehr als € 100.000 im Geschäftsjahr ergeben und es 
sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 
 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- 
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- 
nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im 
Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von 
Aushilfskräften handelt. 
 
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10% un-
ter- bzw. überschritten wird. 
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % un-
ter- beziehungsweise überschritten wird. 
 
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die 
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung 
des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehraus-
zahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindes-
tens jedoch 50.000 Euro überschreiten. 
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die 
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszah-
lung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 
EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüber-
schreitung ab € 50.000 vor. 
 
   
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 
 
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung  
1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts-
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). 
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- 
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). 
 
 
(2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus:  
 
a) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes 
a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes,  
b) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,  
b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,

Seite 7 von 9 
c) einer - nach Haushaltsjahren - gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden 
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. 
c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden 
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. 
 
 
   
§ 14 Buchführung 
 
§ 14 Buchführung 
 
 
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni-
schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen 
Grundsätzen entsprechen. 
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni-
schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen 
Grundsätzen entsprechen. 
 
   
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen 
 
 
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO 
unter andere ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefähr-
dender Entwicklungen einzurichten. 
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO 
unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsge-
fährdender Entwicklungen einzurichten. 
 
 
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt 
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem 
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder 
einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 
3 bis 6 EigVO zu beachten. 
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt 
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem 
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich-
tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW 
oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Ab-
sätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. 
 
   
§ 16 Zwischenberichte 
 
§ 16 Zwischenberichte 
 
 
Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss 
vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung 
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes 
schriftlich zu unterrichten. 
Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss 
vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung 
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes 
schriftlich zu unterrichten. 
 
   
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht 
 
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht  
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend 
über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit 
dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend 
über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit 
dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 
 
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe-
richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im 
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 
EigVO NRW sind zu beachten. 
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe-
richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im 
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 
EigVO sind zu beachten. 
 
§ 18 Kassenführung 
 
§ 18 Kassenführung 
 
 
(1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge-
richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal-
haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen 
Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.  
(1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge-
richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal-
haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen 
Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.

Seite 8 von 9 
(2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu 
erfolgen. 
(2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu 
erfolgen. 
 
   
§ 19 Prüfung 
 
§ 19 Prüfung 
 
 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit 
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs-
anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit 
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs-
anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. 
 
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen.  
   
§ 20 Inkrafttreten 
 
§ 20 Inkrafttreten 
 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. 
Anpassung bezüglich aktueller Vor-
lage 
 
Daten zur og. Satzung: 
Beschluss des Rates der Stadt Köln   19. Märzl 2026

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

524 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es besteht kein Gestaltungsspielraum.

Beschlussvorlage Rat

2551 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/47 
47 
Vorlagen-Nummer 
 0414/2026 
Freigabedatum 
 03.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln in der 
zu diesem Beschluss beigefügten, überarbeiteten Fassung (siehe Anlage 1) 
 
Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 12.03.2026 
Rat 19.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Für die Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln besteht Anpassungsbedarf hinsicht-
lich der Regelung von Dringlichkeitsentscheidungen in § 5 Abs 4. 
Inhaltlich ergibt sich folgender Anpassungsbedarf: 
Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung NRW kann der Oberbürgermeister mit 
der*dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bei äußerster Dringlichkeit in Angelegen-
heiten des Eigenbetriebs, die in der Zuständigkeit des Rates liegen, entscheiden (Dringlich-
keitsentscheidung). In Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die in der Zuständigkeit des Be-
triebsausschusses liegen, gilt dies bei äußerster Dringlichkeit entsprechend. 
Die aktuell gültige Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln entspricht nicht dieser 
Rechtslage. Sie sieht auch die Möglichkeit der Entscheidung des Oberbürgermeisters mit ei-
nem Ausschussmitglied, das nicht Vorsitzende*r des Betriebsausschusses ist, vor. 
Die rechtlich korrekte Formulierung lautet nunmehr: 
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er 
entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls 
die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die*der 
Oberbürgermeister*in zusammen mit der*dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses ent-
scheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend. In Angelegenhei-
ten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die An-
gelegenheit keinen Aufschub duldet, die*der Oberbürgermeister*in mit der*dem Vorsitzenden 
des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Betriebssatzung Gürzenich-Orchester Köln (neue Fassung) 
Anlage 3 Synopse Betriebssatzung alte/neue Fassung

Beratungsverlauf (2)

12.03.2026 Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2026 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0414/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.03.2026
Erstellt
10.02.2026 11:37