0414/2026
Änderung der Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln
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Anlage 2 Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
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-Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters vom … / … / 2026 § 1 Gegenstand und Name der Einrichtung (1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 3 Leitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*die Erste Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendarstellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rechnungswesen zuständig. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kompetenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, entscheidet der*die Erste Betriebsleiter*in im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebs- ausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen werden sowie über a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 50.000, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die Vergabeentscheidung bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung, 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben, 4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. (4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die/der Oberbürgermeister/in zusammen mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 Gemeindeverordnung NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die/der Oberbürgermeister/in mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend. § 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in (1) Der*die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters. (2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeordnete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbürgermeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglich- keiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Stellung des/der Stadtkämmer*in (1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts- planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. § 8 Personalangelegenheiten / Personalvertretung (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzugeben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zuständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. § 11 Stammkapital Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,-- (in Worten: fünfund- zwanzigtausend Euro). § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorange- gangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplan- te Zuführung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragsplanes. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % unter- beziehungsweise überschritten wird. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszahlung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüberschreitung ab € 50.000 vor. § 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. § 14 Buchführung Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. § 16 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO sind zu beachten. § 18 Kassenführung (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. § 19 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 05.05.2025 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Anlage 3 Synopse zur Betriebssatzung GO
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Anlage 1 Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln vom 5. Mai 2025 - Aktuelle Fassung - Entwurf: Neufassung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters - Beschlussvorschlag mit Änderungen - Erläuterungen § 1 Gegenstand und Name des Betriebes § 1 Gegenstand und Name des Betriebes (1) Das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbe- triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För- derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu- siktheaters und die Darbietung von Konzerten. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För- derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu- siktheaters und die Darbietung von Konzerten. § 2 Gemeinnützigkeit § 2 Gemeinnützigkeit (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord- nung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungs- zweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maß- nahmen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. Seite 2 von 9 (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen- den hat. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen- den hat. § 3 Betriebsleitung § 3 Leitung 1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der mu- sikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendar- stellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rech- nungswesen zuständig. (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der mu- sikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendar- stellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rech- nungswesen zuständig. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt- schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or- dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt- schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or- dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom- petenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom- petenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon- fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beige- ordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon- fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beige- ordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören ins- besondere: a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, Genderanpassungen b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, Seite 3 von 9 d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln. (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- den sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei- tung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss be- zogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beab- sichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmenspla- nung. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- den sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei- tung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss be- zogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beab- sichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmenspla- nung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Be- triebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen An- gelegenheiten sowie über (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebs- ausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen werden sowie über a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 50.000, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun- gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeent- scheidungen bleiben unberührt, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun- gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die Vergabeentscheidung bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben 4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab- gewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum aus- geschrieben werden soll. d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung, 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben, 4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab- gewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssat- zung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter lit.. a) bis c) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. Seite 4 von 9 (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss- fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebs- ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Be- triebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Auf- schub duldet, der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebsausschuss angehören- den Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. (4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- den sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Ra- tes unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die/der Oberbürgermeister/in zusammen mit der/dem Vorsitzen- den des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 Gemeindever- ordnung NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterlie- gen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die/der Oberbür- germeister/in mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend Die Neufassung dient der rechtssi- cheren Anpassung der Betriebssat- zung an § 5 Abs. 6 Satz 2 der Eigen- betriebsverordnung NRW. § 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in § 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in (1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gür- zenich-Orchesters. (1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gür- zenich-Orchesters. (2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeord- nete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. (2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeord- nete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbür- germeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbür- germeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei- tung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsaus- schuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptaus- schusses herbeizuführen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei- tung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsaus- schuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptaus- schusses herbeizuführen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei- ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus- schließlich der Betriebsleitung unterliegen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei- ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus- schließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Stellung des*der Stadtkämmer*in § 7 Stellung des*der Stadtkämmer*in (1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts- planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonsti- gen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlan- gen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts- planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonsti- gen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlan- gen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Ein- wendungen entsprechend zu ändern. (2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Ein- wendungen entsprechend zu ändern. Seite 5 von 9 (3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. (3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. § 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung § 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters § 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe- schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich- tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe- schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich- tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö- ren – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeich- nung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzuge- ben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö- ren – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeich- nung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzuge- ben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer- den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer- den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zustän- dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zustän- dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlos- senen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlos- senen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. § 10 Wirtschaftsjahr § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09 bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. § 11 Stammkapital § 11 Stammkapital Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung Seite 6 von 9 (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebslei- tung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre- chend. (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Be- triebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs- plan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan aus- nahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO NRW. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenüber- sicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegan- genen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahreser- gebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplan- ten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh- rung um mehr als 10 % erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach- tragsplanes. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh- rung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragsplanes. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- nanzielle Verpflichtungen von mehr als € 100.000 im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10% un- ter- bzw. überschritten wird. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % un- ter- beziehungsweise überschritten wird. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehraus- zahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindes- tens jedoch 50.000 Euro überschreiten. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszah- lung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüber- schreitung ab € 50.000 vor. § 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung § 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, b) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, Seite 7 von 9 c) einer - nach Haushaltsjahren - gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. § 14 Buchführung § 14 Buchführung Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter andere ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefähr- dender Entwicklungen einzurichten. (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsge- fährdender Entwicklungen einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich- tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich- tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Ab- sätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. § 16 Zwischenberichte § 16 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe- richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe- richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO sind zu beachten. § 18 Kassenführung § 18 Kassenführung (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge- richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal- haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge- richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal- haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. Seite 8 von 9 (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. § 19 Prüfung § 19 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs- anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs- anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 20 Inkrafttreten § 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Anpassung bezüglich aktueller Vor- lage Daten zur og. Satzung: Beschluss des Rates der Stadt Köln 19. Märzl 2026
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es besteht kein Gestaltungsspielraum.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VII/47 47 Vorlagen-Nummer 0414/2026 Freigabedatum 03.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln in der zu diesem Beschluss beigefügten, überarbeiteten Fassung (siehe Anlage 1) Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 12.03.2026 Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Für die Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln besteht Anpassungsbedarf hinsicht- lich der Regelung von Dringlichkeitsentscheidungen in § 5 Abs 4. Inhaltlich ergibt sich folgender Anpassungsbedarf: Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung NRW kann der Oberbürgermeister mit der*dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bei äußerster Dringlichkeit in Angelegen- heiten des Eigenbetriebs, die in der Zuständigkeit des Rates liegen, entscheiden (Dringlich- keitsentscheidung). In Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die in der Zuständigkeit des Be- triebsausschusses liegen, gilt dies bei äußerster Dringlichkeit entsprechend. Die aktuell gültige Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln entspricht nicht dieser Rechtslage. Sie sieht auch die Möglichkeit der Entscheidung des Oberbürgermeisters mit ei- nem Ausschussmitglied, das nicht Vorsitzende*r des Betriebsausschusses ist, vor. Die rechtlich korrekte Formulierung lautet nunmehr: Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die*der Oberbürgermeister*in zusammen mit der*dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses ent- scheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend. In Angelegenhei- ten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die An- gelegenheit keinen Aufschub duldet, die*der Oberbürgermeister*in mit der*dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 Gemeindeordnung NRW gilt entsprechend. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Betriebssatzung Gürzenich-Orchester Köln (neue Fassung) Anlage 3 Synopse Betriebssatzung alte/neue Fassung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0414/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.03.2026
- Erstellt
- 10.02.2026 11:37