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1244/2018

BImSchG-Genehmigung Neubau einer Tankerbrücke VI in K-Worringen, L 4

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 25.04.2018

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 07.05.2018, TOP 4.2

Stellungnahme UNB

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Stellungnahme HNB

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Lageplan externe Ausgleichsfläche

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Anpassung Retentionsraum

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Fotomontage Ansicht TB VI von der B 9

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Auszug aus dem Landschaftsplan

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Übersichtsplan neue Tankerbrücke VI

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Baustelleneinrichtungsflächen für TB VI

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Biotoptypen - Bestand und Konflikte

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Stellungnahme UNB

8428 Zeichen

/ 2 
57 17.04.2018 
571/1 Frau Esser-Meiners 
 34617, Frau Glinka,24608 
 Herr Friedrich, 24167 
 2018-04-16 Stellungnahme 
UNB zur gesamtstädt Stlgn im 
BImSchG-Verfahren.docx 
 
1. Schreiben an: ab: 
 
574/1 – z. Hd. Frau Marburger 
 
 
BImSchG-Verfahren Tanklager Mitte V7 und Neuerrichtung der Tankerbrücke VI 
(Rhein-km 711), INEOS Köln GmbH; AZ der BR Köln: 50.0028/17/G16-KuJS 
Hier: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde 
 
 
Sehr geehrte Frau Marburger, 
 
zu dem Antrag nehme ich aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wie folgt Stellung mit 
der Bitte um Aufnahme in die gesamtstädtische Stellungnahme. 
 
 
Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz 
Geplante Tankerbrücke VI  
Der Standort der zusätzlichen Tankerbrücke VI liegt innerhalb des Geltungsbereiches des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln und beansprucht Flächen innerhalb des Landschafts-
schutzgebietes L 4 „ Rhein und Rheinauen Worringen bis Merkenich“. 
Dieses wurde insbesondere festgesetzt zur Sicherung naturnah entwickelter Rheinuferberei-
che und der Umgebung von Naturschutzgebieten als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflan-
zenarten. 
Als Entwicklungsziel ist hier die „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bau-
leitplanung“ (EZ 8) dargestellt, da der Standortbereich im Flächennutzungsplan als Sonder-
gebiet Hafen ausgewiesen ist. Eine Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung ist nicht 
erfolgt, so dass die Schutzfestsetzung weiter gültig ist.  
Die angrenzenden Wiesenbereiche, die durch die Errichtung der oberirdischen Rohrbrücke, 
Schaltanlagengebäude, Laufsteganlage und Feuerwehrzufahrt beansprucht werden, sind 
dagegen mit dem Entwicklungsziel 1: „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend 
naturnahen Landschaft“ und im Flächennutzungsplan mit Grünfläche belegt. 
Mit der Errichtung der neuen Tankerbrücke und den hierfür erforderlichen Einrichtungen sind 
verschiedene Verbotstatbestände des Landschaftsplanes betroffen durch die hiermit einher-
gehenden Wiesenvegetationsbeseitigungen, Bodenversiegelungen, Neuerrichtung baulicher 
Anlagen und oberirdisch über Rohrbrücken geführte Rohrleitungsverlegungen. Außerdem 
wird die Bodengestalt durch die zur Kompensation des Retentionsraumverlustes geplante 
Absenkung des neu zu errichtenden „Rheinvorlandweges“ einschließlich der angrenzenden 
Uferbereiche verändert. 
Aufgrund der Betroffenheit der Belange des Landschaftsplanes erfolgt durch die Untere Na-
turschutzbehörde die Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1

- 2 - 
 
/ 3 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verbotsbestimmungen des Landschaftspla-
nes. 
Als Voraussetzung für eine Gewährung der Befreiung wird in den Antragsunterlagen auf § 67 
Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG Bezug genommen, wonach die Durchführung der Vorschrift im 
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Be-
langen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. 
Die zusätzliche Tankerbrücke dient der Flexibilisierung der Logistik und der Vermeidung von 
Wartezeiten. Diese Maßnahmen sind erforderlich um die Versorgungssicherheit der in einem 
Produktionsverbund des gesamten Betriebsbereiches INEOS Köln GmbH stehenden Betrie-
be nicht zu gefährden. 
Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspfle-
ge werden die mit dem Vorhaben verbundene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
durch die baulichen Veränderungen (neue Tankerbrücke, die aufgeständerte Rohrbrücke, 
Laufstege sowie die Reliefveränderungen durch den tiefer gelegten neuen Rheinvorlandweg) 
kritisch gesehen. Es sollte geprüft werden, ob im Rheinauenbereich ergänzende Maßnah-
men zur naturnahen Aufwertung und Lebensraumanreicherung im Sinne der o.g. Zielsetzun-
gen des Landschaftsplanes möglich sind wie z.B. Entwicklung einer arten- und blütenpflan-
zenreichen Glatthaferwiese statt bzw. ergänzend zur Wiederherstellung der Fettwiese, Anla-
ge von Senken / Kleingewässern, Schilfpflanzungen o.ä. 
 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist im Rahmen des Genehmigungsverfah-
rens nach § 16 BImSchG zu hören, da es sich um eine wichtige Entscheidung und Maßnah-
me gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan-
desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) handelt.  
Die Behandlung des Vorhabens ist in der nächsten Sitzung des Beirates am 07.05.2018 vor-
gesehen. Der Antragsteller wird gebeten, das Vorhaben durch einen fachkundigen Vertreter 
bzw. den beauftragten Fachgutachter vorzustellen. Hierzu wird eine separate Einladung mit 
den genauen Daten versandt. 
 
Verlegung einer neuen Rohrleitung vom Tanklager Mitte zum Kracker IV 
 
Die geplante neue LPG-Leitung (Rohrleitung Nr. 8456), die vom Ostwerk Tanklager Mitte auf 
der bestehenden Sleepertrasse durch den kürzlich errichteten Leitungstunnel unterhalb der 
DB-Strecke Köln-Neuss zum Westwerk Richtung Kracker IV führt, liegt im Landschafts-
schutzgebiet L 2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“ in Worrin-
gen.  
Für die Verlegung dieser Leitung wurde bereits separat eine Befreiung bei der Unteren Na-
turschutzbehörde mit Schreiben vom 03.01.2017 beantragt. Da die Sleeperanlage so geplant 
und ausgelegt ist, dass sie weitere Leitungen aufnehmen kann und so auch dem Beirat bei 
der Unteren Naturschutzbehörde mit der Beschlussvorlage zur Sitzung am 19.10.2015 zur 
Kenntnis gegeben wurde, wurde für die neue LPG-Leitung eine Ausnahmegenehmigung 
gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz sei-
tens der Unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26.01.2017 erteilt, siehe Anlage 1. 
 
 
 
Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG). Die Prüfung der Unterlage zur Eingriffsregelung, des Landschaftspflegerischen 
Begleitplans, sowie die Festlegung der Maßnahmen nach § 15 BNatSchG fällt nicht in die 
Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde.  
Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt der prüfenden und plangenehmigenden Behörde, 
folgende Überarbeitungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans anzuordnen und bei 
der Genehmigung zu berücksichtigen:

- 3 - 
 
 
 Prüfung, ob statt der Wiederherstellung des Grünlandes (Ist-Zustand laut Arten-
schutzgutachten: gräserdominierte Fettweide) arten- und blütenpflanzenreiches Ex-
tensivgrünland entwickelt werden kann, nach Möglichkeit mit Anlage von Senken / 
Kleingewässern zur weiteren Anreicherung um einen eingriffsnahen Ausgleich zu 
schaffen. 
Auf jeden Fall Verwendung von zertifiziertem Regio-Saatgut statt der im Land-
schaftspflegerischen Begleitplan genannten Saatgutmischung RSM 7.1.2 Land-
schaftsrasen Standard mit Kräutern. 
 Die ausgewählte externe Ausgleichsfläche Gem. Worringen, Flur 35, Flurstück Nr. 
277 liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5858 N/03 Bl. 3, der auf 
diesem Grundstück „Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ sowie 
„Straßenverkehrsfläche“ und im nördlichen Grundstücksteil GE festsetzt. 
Aufgrund dieser entgegenstehenden rechtsverbindlichen Festsetzungen ist die Reali-
sierung von Extensivgrünland aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde nicht mög-
lich, so dass eine Ersatzfläche zu suchen ist sofern der Ausgleich nicht vollständig 
eingriffsnah im Rheinvorland möglich ist. 
 Die Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt der Ausgleichsflächen und die erforderli-
chen regelmäßig durchzuführenden Pflegemaßnahmen sollten als Nebenbestimmun-
gen in die Genehmigung aufgenommen werden. 
 
Artenschutz 
 
Für dieses bei der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde angesiedelte Verfahren liegt 
die Zuständigkeit für die Belange des Artenschutzes ebenfalls auf Ebene der Bezirksregie-
rung. 
Entsprechend der Prioritätensetzung 571 072016 (Stand 22.07.2016) im Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt der Stadt Köln und des derzeitigen Arbeitsaufkommens nehme ich daher 
nicht zu den artenschutzrechtlichen Belangen Stellung. 
 
Baumschutz 
 
Für die im Bereich des Werksgeländes (baulicher Innenbereich) beantragten Baumfällungen 
ist eine separate Fällerlaubnis gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln mit Schreiben vom 
13.03.2018 durch die Unteren Naturschutzbehörde erteilt worden, siehe Anlage 2. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Ausnahmegenehmigung 
Anlage 2: Fällerlaubnis  
 
 
 
2. z. Vg.

Stellungnahme HNB

9666 Zeichen

Dezernat 51          18.04.2018 
51.9.4- K 2/17   Marx 
   3622 
           K 324 
 
Dezernat 53  
z. Hd. Frau Schütze 
 
Tanklager Mitte V7; 
Flüssiggaslagerung, Erhöhung der Schiffsimportmenge LPG 
1. Teilvorhaben: Neuerrichtung der Tankerbrücke VI (Rhein km 711) 
2. Teilvorhaben  V 07 (Tankfeld V07 im Tanklager Mitte) 
Antragsteller: INEOS Köln GmbH 
AZ: 53.0028/17/G16-KuJS 
 
Hier: Vorläufige Stellungnahme zum  
Natur und Landschaftsschutz, Artenschutz, Umweltverträglichkeit; Bauverbot 
am Gewässer gem. § 61 BNatSchG  
(Betroffenheit Landschaftsplan Köln, Landschaftsplan Rhein-Kreis-Neuss) 
 
Es ist noch ein Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich, 
da der erforderliche Ausgleich derzeit noch nicht sichergestellt ist. Die 
Ausgleichsfläche ist durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan (BP 5858 N/03 Bl 3) 
überplant (Verkehrsfläche und Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern). 
Es ist auch im Bereich des Rheinufers gem. § 61 BNatSchG funktional  ein Ausgleich 
durch Maßnahmen für Landschaftsbild und Biotopverbund erforderlich und zumutbar. 
Ich habe den Antragsteller entsprechend vorinformiert. 
 
Möglich wären z. B. folgende Kompensationsmaßnahmen in Absprache mit der UNB 
Köln  und UNB Rhein-Kreis Neuss in der Rheinvorlandfläche  
- die Aufwertung des Grünlandes für den Artenschutz durch die Anlage von 
Kleingewässern, Senken und Blänken auf den Flächen, die sowieso für den 
Retentionsbodenausgleich abgeschoben werden müssen. 
- Pflegeplan im Sinne des Naturschutzes für extensive, artenreiche Wiesen- und 
Brachflächenbereiche im Reinvorland z. B. auf den Grundstücken im Bereich 
der Tankerbrücken (Rhein-Kreis-Neuss, Gemarkung Dormagen Flur 41 
Flurstücke 64 und 67; Stadt Köln, Gemarkung Worringen, Flur 41 Flurstücke 
76, 2, 12/1) 
- Anpflanzung von mind. 100 ² Weidensteckhölzern oder alternativ einer Fläche 
von mind. 200m² Schilffläche im Rheinvorland als Kompensation für 
Landschaftsbild und Biotopverbund

2 
Sofern ein Nachtrag geliefert wird, der dies berücksichtigt und Kompensationsflächen 
funktional vor Ort im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden geschaffen 
werden, kann ich dem Vorhaben mit entsprechenden Nebenbestimmungen 
zustimmen. 
 
 
Generell und vorzeitiger Maßnahmenbeginn: 
Aus meiner Sicht als Höhere Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken  gegen 
das Vorhaben, sofern unten aufgeführte Nebenbestimmungen in die Genehmigung 
übernommen werden und die Unteren Naturschutzbehörden den erforderlichen 
Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebiete sowie dem geforderten 
Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan zustimmen.  
 
Ich stimme dem Antragsteller zu, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht 
erforderlich ist. Naturschutzgebiete und Natura 2000 Gebiete sind nicht betroffen. 
 
Durch die zusätzlichen Eingriffe im Rheinuferbereich  sowie die vermehrte nächtliche 
Beleuchtung und die anlegenden Schiffe  an der Tankerbrücke  werden der 
Biotopverbund und das Landschaftsbild zusätzlich belastet . Es ist aus meiner Sicht 
daher bei Zulassung des Vorhabens eine Aufwertung funktional für Biotopvernetzung 
und Landschaftsbild in der Eingriffsnähe  gem. § 61 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 
erforderlich, um die Funktion des Rheins und des Rheinufers nicht zu 
vernachlässigen. 
 
Einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann ich im Bereich des Teilvorhabens V 07 
im Chemiepark zustimm en und für das Teilvorhaben der Neuerrichtung der 
Tankerbrücke 6 verweise ich auf  den beschriebenen Nachtrag zum LBP sowie die 
besondere Beachtung der vorgeschlagenen Nebenbestimmung Nr. 9. 
 
Zu 1. Tankerbrücke VI (LSG`s – Rheinufer –Artenschutz) 
Die Errich tung der Tankerbrücke VI mit  den zugehörigen Nebenanlagen (insbes. 
Schaltanlagengebäude, Rohrbrückenanbindung, Laufstegen und Wegen sowie 
Zufahrten und temporären Baustraßen etc.) führt zu Eingriffen Natur und Landschaft 
innerhalb von festgesetzten Landsch aftsschutzgebieten im Bereich der Stadt Köln 
und des Rhein -Kreises Neuss. Außerdem ist das Rheinufer betroffen sowie das 
Landschaftsbild am Rhein und der in diesem Bereich relativ schmale bedeutsame 
Biotopverbund am Rhein. 
 
Die Schutzfestsetzungen und Naturgüter im Planungsraum wurden in den Unterlagen 
dargestellt. A nhand de r UVPG Vorprüfung sowie de m Landschaftspflegerischen 
Begleitplan und der Artenschutzrechtlichen Prüfung (mit Geländebegehungen 
zwischen Herbst 2015  und Sommer 2017 ) wurden die Belange vo n Natur und 
Landschaft abgearbeitet und Maßnahmen vorgeschlagen.  
Im Bereich der Tankerbrücke sind für die geplante Bauphase, sofern während der 
Brutzeit begonnen wird, mögliche Probleme mit dem Artenschutz noch nicht ganz 
auszuschließen. In diesem Fall is t eine vorherige Kontrollbegehung durch eine 
biologische Fachkraft erforderlich . Sofern keine Nester/Gelege von Wiesenbrütern 
gefunden werden, kann auch in der Brutzeit begonnen werden.  Ggf. notwendige 
Vergrämungsmaßnahmen sind mit den zuständigen Unteren Landschaftsbehörden 
abzustimmen. Sofern Brutgeschäfte im Baufeld oder in Randbereichen gefunden 
werden, bestehen hier Bedenken seitens der HNB . Wird außerhalb der Brutzeit im

3 
Überschwemmungsbereich mit dem Abschieben vom Oberboden und den 
bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen, bestehen keine Bedenken aus 
artenschutzrechtlicher Sicht. 
 
Zu 2. Teilvorhaben  V 07 (Tankfeld V07 im Tanklager Mitte) 
Zu diesem Teilbereich wurde in den Unterlagen zur UVPG Vorprüfung erläutert, dass 
aufgrund einer Begehung im Mai 2017  Verbotstatbestände gem. BNatSchG sicher 
auszuschließen sind. Der Landschaftspflegerische Begleitplan und die 
Stellungnahme zum Artenschutz erfassen diese Bereiche nicht. Für den Teil-Bereich 
im Landschafsschutzgebiet sowie für den Baumschutz liegen bereit s die Ausnahme 
(v. 26.1.2017) und die Erlaubnis (v. 13.03.2018) der Stadt Köln vor, worin auch der 
Artenschutz und Vermeidungsmaßnahmen geregelt wurden . Demzufolge bestehen 
zu diesem Teilbereich keine Bedenken. 
 
Fazit: 
Für die Befreiungen der Schutzfestsetzungen in den Landschaftsschutzgebieten sind 
die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörden der Stadt Köln sowie des 
Rhein-Kreises-Neuss maßgeblich.  
 
Eine abschließende Stellungnahme kann ich erst abgeben, wenn der geänderte 
Landschaftspflegerische Begleitplan vorliegt. 
  
Folgende Nebenbestimmungen wären bislang sinnvoll: 
 
 
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen 
1. 
Grundsätzlich soll die Baufeldfreimachung im Bereich der Baustraßen und der 
Eingriffe im Rheinvorland außerhalb der Brutperiode stattfinden. (vgl.  Empfehlung 
Landschaftspflegerischer Begleitplan) 
 
2.  
Eine Umweltbaubegleitung (UBB) ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen im 
Rheinvorland einzurichten. Die Umweltbaubegleitung hat die Schutzmaßnahmen 
zum Artenschutz und die Vermeidungsmaßnahmen des  Landschaftspflegerischen 
Begleitplanes sowie die Nebenbestimmungen der Genehmigung  zu überwachen und 
der Genehmigungsbehörde mindestens  vor Baubeginn, nach Einrichtung der 
Baustraßen und nach Abschluss der Maßnahme sowie bei gesondert auftretenden 
Problemen zu berichten. 
 
3. 
Der Baubeginn, die Einschätzung der UBB  und die Kontaktdaten der UBB  sind der 
Bez. Reg. vorab mitzuteilen.  
 
4. 
Sofern wie im Bauzeitenplan gem. WHG beschrieben in der hochwasserarmen Zeit 
bereits in diesem Jahr während der Brutzeit b egonnen wird , ist folgendes für 
potentiell betroffene störungsempfindliche Brutvögel zu beachten: Mit den 
Baufeldfreimachungen kann erst  begonnen werden, sofern nach Begehung und 
Begutachtung einer biologischen Fachkraft  die UBB sicher ausschließen kann, d ass 
im Baufeld bzw. im 15m Streifen daneben keine Nester von Bodenbrütern vorhanden

4 
sind. Der Bericht der Begehung ist der Höheren Naturschutzbehörde  (Frau Marx –
Tel. 0221 147-3622) unverzüglich zu melden. 
 
5. 
Während der Bauphase dürfen keine Fallen  (z. B . in Ausschachtungen)  für 
wildlebende Tiere entstehen . Freigelegter Boden ist während der Bauphase vor 
Erosion durch Wasser und Wind zu schützen. Angrenzende Gehölzstrukturen sind zu 
schützen. 
 
6. 
Die Beleuchtung der Stege und Wege an der Tankerbrücke ist  wie beschrieben 
zielgerichtet und artenschutzgerecht auszugestalten. 
 
7. 
Mit dem Boden  ist schonend zu verfahren. Eine  Vermeidung von Verdichtung 
zusätzlicher Flächen insbesondere von schutzwürdigen Böden ist ggf. durch 
Bauzäune zu erreichen. Bei weichem Boden bzw. bei Auswaschungen sind 
Gegenmaßnahmen zu ergreifen z. B. Einsatz von Baggermatratzen etc..  
 
 
Wiederherstellung und  Ausgleich 
8. 
Die beanspruchten Wiesenflächen sind unverzüglich  spätestens 6 Monate nach 
Abschluss der Baumaßnahme durch Ansaat  wiederherzustellen. Als 
Saatgutmischung ist  zertifiziertes, regionales Saatgut zu verwenden; die 
Saatgutmischungen sind im Einvernehmen mit den Unteren Naturschutzbehörden 
auszusuchen oder im Nachtrag zum LPB zu beschreiben. 
 
9. 
Auf mindestens 100 m² Fläche sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach 
Abschluss der Baumaßnahme vor Ort im Rheinvorland z. B. an der Zufahrtrampe  
(NE)  oder im Böschungs fuß zur B 9 Weidensteckhölzer im Raster von 50 cm zu 
setzen um einen funktionalen Ausgleich vor Ort zu er reichen. Sofern das WSA oder 
der Hochwasserschutz dem entgegensteht wäre alternativ auch möglich mind. 200 
m² Schilffläche durch Initialpflanzungen und Pflege anzulegen. 
 
10. 
Die gepl. Anlage der Extensivgrünlandfläche auf dem Flurstück 277 Gemarkung 
Worringen Flur 35 im Stadtgebiet Köln ist derzeit nicht anerkennungsfähig . Der 
Landschaftspflegerische Begleitplan ist hier im Einvernehmen mit den 
Naturschutzbehörden abzuändern.  
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen

Lageplan externe Ausgleichsfläche

428 Zeichen

Externe Ausgleichsfläche
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 Lageplan Externe Ausgleichsfläche M 1:10.000
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 19.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.

Anpassung Retentionsraum

685 Zeichen

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Anpassung Retentionsraum

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Herstellung einer neuen Tankerbrücke am Rhein,

Standort Dormagen

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Anpassung Retentionsraum

Maßstab 1: 1.000

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Fotomontage Ansicht TB VI von der B 9

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Auszug aus dem Landschaftsplan

425 Zeichen

Tankerbrücke 6 - geplant
400m3002001000 1:10000
 Auszug aus dem Landschaftsplan M 1:10.000
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 18.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.

Übersichtsplan neue Tankerbrücke VI

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Biotoptypen - Bestand und Konflikte

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6864 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1244/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
BImSchG-Genehmigung Neubau einer Tankerbrücke VI in K-Worringen, L 4 
hier: Beteiligung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde gem. § 70 (2) 
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) 
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutz-
behörde zum Neubau der Tankerbrücke VI in K-Worringen zustimmend zur Kenntnis. 
 
 
Alternativbeschluss: 
 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutz-
behörde nicht zustimmend zur Kenntnis und gibt eine eigene Stellungnahme ab. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 07.05.2018

2 
Begründung: 
 
Vorhabenbeschreibung 
 
Die INEOS Köln GmbH plant den Bau einer neuer Tankerbrücke (TB VI) in K-Worringen bei Rhein-km 
711,0. 
Dieses Projekt umfasst folgende bauliche Maßnahmen: 
 
 Tankerbrücke: Stahlbetonplattform mit ovalem Fuß 
 
 Rohrbrückenanbindung von Tor 10 bis zur neuen TB VI zur Verlegung der erforderlichen 
Rohrleitungen (Rohstoffleitungen, Hilfs- und Betriebsstoffleitungen, Energieversorgung, Ab-
wasser-, Fackelgas- und Abluftleitungen) 
 
 Aufgeständertes Schaltanlagengebäude südlich der TB VI 
 
 2 Fluchtsteganlagen Ober- und Unterstrom der TB VI 
 
 Laufsteg von der TB zur Hochwasserschutzwand an der B 9 mit Verlegung zweier Lösch-
schaumleitungen bis zur Feuerwehraufstellfläche westlich der B 9 (Innenbereich) 
 
 Zugehörige Dalbenlinie mit Weiternutzungen und neue Dalben 
 
 Zufahrtsweg im Rheinvorgelände („Rheinvorlandweg“) für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge 
in 6 m Breite, damit Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ohne Zeitverlust parkende Wartungsfahr-
zeuge passieren können 
 
 Schaffung eines Retentionsraum-Ausgleichs durch Absenkung/Tieferlegung des Rheinvor-
landweges und des angrenzenden Geländes. 
 
Die Neuerrichtung der Tankerbrücke VI ist ein Teilvorhaben, welches zusammen mit dem im Indust-
riegebiet liegenden Teilvorhaben „Tanklager Mitte, Tankfeld V07“ beantragt wird. Das Gesamtvorha-
ben dient einer Erhöhung der Umschlagskapazität für LPG (Liquid Petroleum Gas) im Tanklager Mit-
te, es umfasst jedoch keine Erhöhung der LPG-Lagermenge im Tanklager Mitte. Mit der neuen Tan-
kerbrücke VI soll eine Flexibilisierung der Logistik und Vermeidung von Wartezeiten erreicht werden. 
 
Landschaftsschutz 
 
Der Standort der neuen Tankerbrücke befindet sich innerhalb des Rheinvorlandes überwiegend auf 
dem Stadtgebiet von Köln. Im Landschaftsplan ist hier das Landschaftsschutzgebiet L 4 „Rhein und 
Rheinauen Worringen bis Merkenich“ ausgewiesen. Die nördliche Zufahrt liegt auf dem Gebiet der 
Stadt Dormagen, hier ist ebenfalls ein Landschaftsschutzgebiet betroffen. 
Als Entwicklungsziel ist im Uferbereich des L 4 die „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung 
der Bauleitplanung“ (EZ 8) dargestellt, da der Standortbereich im Flächennutzungsplan als Sonder-
gebiet Hafen ausgewiesen ist. Eine Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung ist nicht erfolgt, so 
dass die Schutzfestsetzung weiter gültig ist. 
Die angrenzenden Wiesenbereiche, die durch die Errichtung der oberirdischen Rohrbrücke, Schaltan-
lagengebäude, Laufsteganlage und Feuerwehrzufahrt beansprucht werden, sind mit dem Entwick-
lungsziel 1 „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ und im Flä-
chennutzungsplan mit Grünfläche belegt. 
 
Eingriff/Kompensation 
 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG).  
Die Oberflächenveränderung durch neue Bauteile und Erdkörper umfasst eine Fläche von insgesamt 
ca. 5.480 m², davon werden ca. 4.960 m² mit Rasengittersteinen befestigt (Rheinvorlandweg). Die

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Vollversiegelung (Fundamente, Stützen) beträgt insgesamt ca. 520 m². 
Darüber hinaus werden die Rheinvorlandwiesen temporär beansprucht durch Baustelleneinrichtungs-
flächen, diese sollen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan wiederhergestellt werden. 
Das im LBP ermittelte Kompensationsdefizit in Höhe von 4.162 ÖWE soll auf einer externen Fläche 
durch Umwandlung von 2.100 m² Acker in Extensivgrünland ausgeglichen werden. 
Aufgrund der deutlich oberhalb des Geländeniveaus liegenden Tankerbrücke inklusive Nebenanlagen 
ergibt sich eine dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Im LBP wird auf die Vorbelas-
tung des Raumes durch die schon vorhandenen 4 Tankerbrücken und eine Versorgungsbrücke hin-
gewiesen, Maßnahmen zur Einbindung der Anlagen sind nicht vorgesehen. 
 
Die Zuständigkeit für die Prüfung und Beurteilung des Eingriffes sowie die Festsetzung der Kompen-
sation obliegt der Höheren Naturschutzbehörde. Die aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde not-
wendigen Änderungen / Ergänzungen sind als Empfehlung in der beigefügten Stellungnahme enthal-
ten. 
 
Artenschutz 
Laut Artenschutzgutachten sind unter Berücksichtigung der dargelegten Vermeidungsmaßnahmen – 
Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten bzw. geeignete frühzeitige Vergrämungsmaßnahmen - 
keine Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG als einschlägig zu bewerten. Das lokale Bestands-
niveau der Arten wird durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt und die ökologische Funktio-
nalität von Wuchs-, Nahrungs- und Fortpflanzungs- bzw. Rast- und Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang wird nicht verschlechtert bzw. bleibt erhalten. 
Die Zuständigkeit für die Belange des Artenschutzes obliegt ebenfalls der Höheren Naturschutzbe-
hörde. 
 
Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde 
 
Im Rahmen der Beteiligung in dem bei der Bezirksregierung Köln geführten Genehmigungsverfahren 
nach BImSchG hat die Untere Naturschutzbehörde am 17.04.2018 eine Stellungnahme abgegeben 
(siehe Anlage 8), die in die gesamtstädtische Stellungnahme aufgenommen wurde. 
Wegen der Betroffenheit der Belange des Landschaftsplanes erfolgt durch die Untere Naturschutzbe-
hörde die Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Ver-
botsvorschriften des Landschaftsplanes. 
 
Beteiligung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde nach § 70 (2) LNatSchG 
 
Laut § 70 (2) LNatSchG ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Beirat bei der 
Unteren Naturschutzbehörde zu hören. 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersichtsplan neue Tankerbrücke VI 
Anlage 2: Auszug aus dem Landschaftsplan 
Anlage 3: Baustelleneinrichtungsflächen 
Anlage 4: Biotoptypen – Bestand und Konflikte 
Anlage 5: Anpassung Retentionsraum 
Anlage 6: Lageplan externe Ausgleichsfläche 
Anlage 7: Fotomontage Ansicht TB VI von der B 9 
Anlage 8: Stellungnahme der UNB 
Anlage 9: Stellungnahme der HNB

Beratungsverlauf (1)

07.05.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1244/2018
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
25.04.2018
Erstellt
17.04.2018 14:49