BImSchG-Genehmigung Neubau einer Tankerbrücke VI in K-Worringen, L 4
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 1244/2018 vom 25.04.2018
Stand: Am 07.05.2018 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Übersichtsplan neue Tankerbrücke VI
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Biotoptypen - Bestand und Konflikte
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Auszug aus dem Landschaftsplan
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Tankerbrücke 6 - geplant 400m3002001000 1:10000 Auszug aus dem Landschaftsplan M 1:10.000 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 18.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. -
Stellungnahme UNB
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/ 2 57 17.04.2018 571/1 Frau Esser-Meiners 34617, Frau Glinka,24608 Herr Friedrich, 24167 2018-04-16 Stellungnahme UNB zur gesamtstädt Stlgn im BImSchG-Verfahren.docx 1. Schreiben an: ab: 574/1 – z. Hd. Frau Marburger BImSchG-Verfahren Tanklager Mitte V7 und Neuerrichtung der Tankerbrücke VI (Rhein-km 711), INEOS Köln GmbH; AZ der BR Köln: 50.0028/17/G16-KuJS Hier: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde Sehr geehrte Frau Marburger, zu dem Antrag nehme ich aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wie folgt Stellung mit der Bitte um Aufnahme in die gesamtstädtische Stellungnahme. Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz Geplante Tankerbrücke VI Der Standort der zusätzlichen Tankerbrücke VI liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln und beansprucht Flächen innerhalb des Landschafts- schutzgebietes L 4 „ Rhein und Rheinauen Worringen bis Merkenich“. Dieses wurde insbesondere festgesetzt zur Sicherung naturnah entwickelter Rheinuferberei- che und der Umgebung von Naturschutzgebieten als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflan- zenarten. Als Entwicklungsziel ist hier die „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bau- leitplanung“ (EZ 8) dargestellt, da der Standortbereich im Flächennutzungsplan als Sonder- gebiet Hafen ausgewiesen ist. Eine Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung ist nicht erfolgt, so dass die Schutzfestsetzung weiter gültig ist. Die angrenzenden Wiesenbereiche, die durch die Errichtung der oberirdischen Rohrbrücke, Schaltanlagengebäude, Laufsteganlage und Feuerwehrzufahrt beansprucht werden, sind dagegen mit dem Entwicklungsziel 1: „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ und im Flächennutzungsplan mit Grünfläche belegt. Mit der Errichtung der neuen Tankerbrücke und den hierfür erforderlichen Einrichtungen sind verschiedene Verbotstatbestände des Landschaftsplanes betroffen durch die hiermit einher- gehenden Wiesenvegetationsbeseitigungen, Bodenversiegelungen, Neuerrichtung baulicher Anlagen und oberirdisch über Rohrbrücken geführte Rohrleitungsverlegungen. Außerdem wird die Bodengestalt durch die zur Kompensation des Retentionsraumverlustes geplante Absenkung des neu zu errichtenden „Rheinvorlandweges“ einschließlich der angrenzenden Uferbereiche verändert. Aufgrund der Betroffenheit der Belange des Landschaftsplanes erfolgt durch die Untere Na- turschutzbehörde die Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 - 2 - / 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verbotsbestimmungen des Landschaftspla- nes. Als Voraussetzung für eine Gewährung der Befreiung wird in den Antragsunterlagen auf § 67 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG Bezug genommen, wonach die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Be- langen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Die zusätzliche Tankerbrücke dient der Flexibilisierung der Logistik und der Vermeidung von Wartezeiten. Diese Maßnahmen sind erforderlich um die Versorgungssicherheit der in einem Produktionsverbund des gesamten Betriebsbereiches INEOS Köln GmbH stehenden Betrie- be nicht zu gefährden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspfle- ge werden die mit dem Vorhaben verbundene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die baulichen Veränderungen (neue Tankerbrücke, die aufgeständerte Rohrbrücke, Laufstege sowie die Reliefveränderungen durch den tiefer gelegten neuen Rheinvorlandweg) kritisch gesehen. Es sollte geprüft werden, ob im Rheinauenbereich ergänzende Maßnah- men zur naturnahen Aufwertung und Lebensraumanreicherung im Sinne der o.g. Zielsetzun- gen des Landschaftsplanes möglich sind wie z.B. Entwicklung einer arten- und blütenpflan- zenreichen Glatthaferwiese statt bzw. ergänzend zur Wiederherstellung der Fettwiese, Anla- ge von Senken / Kleingewässern, Schilfpflanzungen o.ä. Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist im Rahmen des Genehmigungsverfah- rens nach § 16 BImSchG zu hören, da es sich um eine wichtige Entscheidung und Maßnah- me gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan- desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) handelt. Die Behandlung des Vorhabens ist in der nächsten Sitzung des Beirates am 07.05.2018 vor- gesehen. Der Antragsteller wird gebeten, das Vorhaben durch einen fachkundigen Vertreter bzw. den beauftragten Fachgutachter vorzustellen. Hierzu wird eine separate Einladung mit den genauen Daten versandt. Verlegung einer neuen Rohrleitung vom Tanklager Mitte zum Kracker IV Die geplante neue LPG-Leitung (Rohrleitung Nr. 8456), die vom Ostwerk Tanklager Mitte auf der bestehenden Sleepertrasse durch den kürzlich errichteten Leitungstunnel unterhalb der DB-Strecke Köln-Neuss zum Westwerk Richtung Kracker IV führt, liegt im Landschafts- schutzgebiet L 2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler“ in Worrin- gen. Für die Verlegung dieser Leitung wurde bereits separat eine Befreiung bei der Unteren Na- turschutzbehörde mit Schreiben vom 03.01.2017 beantragt. Da die Sleeperanlage so geplant und ausgelegt ist, dass sie weitere Leitungen aufnehmen kann und so auch dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde mit der Beschlussvorlage zur Sitzung am 19.10.2015 zur Kenntnis gegeben wurde, wurde für die neue LPG-Leitung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz sei- tens der Unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26.01.2017 erteilt, siehe Anlage 1. Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Prüfung der Unterlage zur Eingriffsregelung, des Landschaftspflegerischen Begleitplans, sowie die Festlegung der Maßnahmen nach § 15 BNatSchG fällt nicht in die Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde. Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt der prüfenden und plangenehmigenden Behörde, folgende Überarbeitungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans anzuordnen und bei der Genehmigung zu berücksichtigen: - 3 - Prüfung, ob statt der Wiederherstellung des Grünlandes (Ist-Zustand laut Arten- schutzgutachten: gräserdominierte Fettweide) arten- und blütenpflanzenreiches Ex- tensivgrünland entwickelt werden kann, nach Möglichkeit mit Anlage von Senken / Kleingewässern zur weiteren Anreicherung um einen eingriffsnahen Ausgleich zu schaffen. Auf jeden Fall Verwendung von zertifiziertem Regio-Saatgut statt der im Land- schaftspflegerischen Begleitplan genannten Saatgutmischung RSM 7.1.2 Land- schaftsrasen Standard mit Kräutern. Die ausgewählte externe Ausgleichsfläche Gem. Worringen, Flur 35, Flurstück Nr. 277 liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5858 N/03 Bl. 3, der auf diesem Grundstück „Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ sowie „Straßenverkehrsfläche“ und im nördlichen Grundstücksteil GE festsetzt. Aufgrund dieser entgegenstehenden rechtsverbindlichen Festsetzungen ist die Reali- sierung von Extensivgrünland aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde nicht mög- lich, so dass eine Ersatzfläche zu suchen ist sofern der Ausgleich nicht vollständig eingriffsnah im Rheinvorland möglich ist. Die Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt der Ausgleichsflächen und die erforderli- chen regelmäßig durchzuführenden Pflegemaßnahmen sollten als Nebenbestimmun- gen in die Genehmigung aufgenommen werden. Artenschutz Für dieses bei der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde angesiedelte Verfahren liegt die Zuständigkeit für die Belange des Artenschutzes ebenfalls auf Ebene der Bezirksregie- rung. Entsprechend der Prioritätensetzung 571 072016 (Stand 22.07.2016) im Umwelt- und Ver- braucherschutzamt der Stadt Köln und des derzeitigen Arbeitsaufkommens nehme ich daher nicht zu den artenschutzrechtlichen Belangen Stellung. Baumschutz Für die im Bereich des Werksgeländes (baulicher Innenbereich) beantragten Baumfällungen ist eine separate Fällerlaubnis gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln mit Schreiben vom 13.03.2018 durch die Unteren Naturschutzbehörde erteilt worden, siehe Anlage 2. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Anlage 1: Ausnahmegenehmigung Anlage 2: Fällerlaubnis 2. z. Vg. -
Anpassung Retentionsraum
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"UEU WE SyOnIquayueL Lanau Jauıo Bunjejsier uoylpeis aaysıam IpeIS "os „ en jpeis "uaßeunog 1 Anpassung Retentionsraum Projektinformationen — Trassenverlauf REN er Arbeitsflächen Vermessung Eingriff Eingriffsflächen tere SE Retentionsausgleich Ba Retentionsraumverlust Administrative Grenzen | Kreisgrenze DI ee ı i Blattschnitt Herstellung einer neuen Tankerbrücke am Rhein, Standort Dormagen INEOS Tr WORD For CHEMICALS Anpassung Retentionsraum Maßstab 1: 1.000 Plananlage 3 Legende Name Ausgabeformat: DIN A3 Koch Ing.- und Planungsbüro Car-Peschken-Str. 12 Schmidt | 0 76 ee Tacoaakızng Schmidt en E # Eanes mr langegbr.de na NetenmoneraIm Legends mu -
Lageplan externe Ausgleichsfläche
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Externe Ausgleichsfläche 400m3002001000 1:10000 Lageplan Externe Ausgleichsfläche M 1:10.000 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 19.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 1244/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff BImSchG-Genehmigung Neubau einer Tankerbrücke VI in K-Worringen, L 4 hier: Beteiligung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde gem. § 70 (2) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutz- behörde zum Neubau der Tankerbrücke VI in K-Worringen zustimmend zur Kenntnis. Alternativbeschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutz- behörde nicht zustimmend zur Kenntnis und gibt eine eigene Stellungnahme ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 07.05.2018 2 Begründung: Vorhabenbeschreibung Die INEOS Köln GmbH plant den Bau einer neuer Tankerbrücke (TB VI) in K-Worringen bei Rhein-km 711,0. Dieses Projekt umfasst folgende bauliche Maßnahmen: Tankerbrücke: Stahlbetonplattform mit ovalem Fuß Rohrbrückenanbindung von Tor 10 bis zur neuen TB VI zur Verlegung der erforderlichen Rohrleitungen (Rohstoffleitungen, Hilfs- und Betriebsstoffleitungen, Energieversorgung, Ab- wasser-, Fackelgas- und Abluftleitungen) Aufgeständertes Schaltanlagengebäude südlich der TB VI 2 Fluchtsteganlagen Ober- und Unterstrom der TB VI Laufsteg von der TB zur Hochwasserschutzwand an der B 9 mit Verlegung zweier Lösch- schaumleitungen bis zur Feuerwehraufstellfläche westlich der B 9 (Innenbereich) Zugehörige Dalbenlinie mit Weiternutzungen und neue Dalben Zufahrtsweg im Rheinvorgelände („Rheinvorlandweg“) für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge in 6 m Breite, damit Rettungs- und Einsatzfahrzeuge ohne Zeitverlust parkende Wartungsfahr- zeuge passieren können Schaffung eines Retentionsraum-Ausgleichs durch Absenkung/Tieferlegung des Rheinvor- landweges und des angrenzenden Geländes. Die Neuerrichtung der Tankerbrücke VI ist ein Teilvorhaben, welches zusammen mit dem im Indust- riegebiet liegenden Teilvorhaben „Tanklager Mitte, Tankfeld V07“ beantragt wird. Das Gesamtvorha- ben dient einer Erhöhung der Umschlagskapazität für LPG (Liquid Petroleum Gas) im Tanklager Mit- te, es umfasst jedoch keine Erhöhung der LPG-Lagermenge im Tanklager Mitte. Mit der neuen Tan- kerbrücke VI soll eine Flexibilisierung der Logistik und Vermeidung von Wartezeiten erreicht werden. Landschaftsschutz Der Standort der neuen Tankerbrücke befindet sich innerhalb des Rheinvorlandes überwiegend auf dem Stadtgebiet von Köln. Im Landschaftsplan ist hier das Landschaftsschutzgebiet L 4 „Rhein und Rheinauen Worringen bis Merkenich“ ausgewiesen. Die nördliche Zufahrt liegt auf dem Gebiet der Stadt Dormagen, hier ist ebenfalls ein Landschaftsschutzgebiet betroffen. Als Entwicklungsziel ist im Uferbereich des L 4 die „zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ (EZ 8) dargestellt, da der Standortbereich im Flächennutzungsplan als Sonder- gebiet Hafen ausgewiesen ist. Eine Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung ist nicht erfolgt, so dass die Schutzfestsetzung weiter gültig ist. Die angrenzenden Wiesenbereiche, die durch die Errichtung der oberirdischen Rohrbrücke, Schaltan- lagengebäude, Laufsteganlage und Feuerwehrzufahrt beansprucht werden, sind mit dem Entwick- lungsziel 1 „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ und im Flä- chennutzungsplan mit Grünfläche belegt. Eingriff/Kompensation Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Oberflächenveränderung durch neue Bauteile und Erdkörper umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 5.480 m², davon werden ca. 4.960 m² mit Rasengittersteinen befestigt (Rheinvorlandweg). Die 3 Vollversiegelung (Fundamente, Stützen) beträgt insgesamt ca. 520 m². Darüber hinaus werden die Rheinvorlandwiesen temporär beansprucht durch Baustelleneinrichtungs- flächen, diese sollen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan wiederhergestellt werden. Das im LBP ermittelte Kompensationsdefizit in Höhe von 4.162 ÖWE soll auf einer externen Fläche durch Umwandlung von 2.100 m² Acker in Extensivgrünland ausgeglichen werden. Aufgrund der deutlich oberhalb des Geländeniveaus liegenden Tankerbrücke inklusive Nebenanlagen ergibt sich eine dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Im LBP wird auf die Vorbelas- tung des Raumes durch die schon vorhandenen 4 Tankerbrücken und eine Versorgungsbrücke hin- gewiesen, Maßnahmen zur Einbindung der Anlagen sind nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Prüfung und Beurteilung des Eingriffes sowie die Festsetzung der Kompen- sation obliegt der Höheren Naturschutzbehörde. Die aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde not- wendigen Änderungen / Ergänzungen sind als Empfehlung in der beigefügten Stellungnahme enthal- ten. Artenschutz Laut Artenschutzgutachten sind unter Berücksichtigung der dargelegten Vermeidungsmaßnahmen – Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten bzw. geeignete frühzeitige Vergrämungsmaßnahmen - keine Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG als einschlägig zu bewerten. Das lokale Bestands- niveau der Arten wird durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt und die ökologische Funktio- nalität von Wuchs-, Nahrungs- und Fortpflanzungs- bzw. Rast- und Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang wird nicht verschlechtert bzw. bleibt erhalten. Die Zuständigkeit für die Belange des Artenschutzes obliegt ebenfalls der Höheren Naturschutzbe- hörde. Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde Im Rahmen der Beteiligung in dem bei der Bezirksregierung Köln geführten Genehmigungsverfahren nach BImSchG hat die Untere Naturschutzbehörde am 17.04.2018 eine Stellungnahme abgegeben (siehe Anlage 8), die in die gesamtstädtische Stellungnahme aufgenommen wurde. Wegen der Betroffenheit der Belange des Landschaftsplanes erfolgt durch die Untere Naturschutzbe- hörde die Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Ver- botsvorschriften des Landschaftsplanes. Beteiligung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde nach § 70 (2) LNatSchG Laut § 70 (2) LNatSchG ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde zu hören. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan neue Tankerbrücke VI Anlage 2: Auszug aus dem Landschaftsplan Anlage 3: Baustelleneinrichtungsflächen Anlage 4: Biotoptypen – Bestand und Konflikte Anlage 5: Anpassung Retentionsraum Anlage 6: Lageplan externe Ausgleichsfläche Anlage 7: Fotomontage Ansicht TB VI von der B 9 Anlage 8: Stellungnahme der UNB Anlage 9: Stellungnahme der HNB -
Stellungnahme HNB
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Dezernat 51 18.04.2018 51.9.4- K 2/17 Marx 3622 K 324 Dezernat 53 z. Hd. Frau Schütze Tanklager Mitte V7; Flüssiggaslagerung, Erhöhung der Schiffsimportmenge LPG 1. Teilvorhaben: Neuerrichtung der Tankerbrücke VI (Rhein km 711) 2. Teilvorhaben V 07 (Tankfeld V07 im Tanklager Mitte) Antragsteller: INEOS Köln GmbH AZ: 53.0028/17/G16-KuJS Hier: Vorläufige Stellungnahme zum Natur und Landschaftsschutz, Artenschutz, Umweltverträglichkeit; Bauverbot am Gewässer gem. § 61 BNatSchG (Betroffenheit Landschaftsplan Köln, Landschaftsplan Rhein-Kreis-Neuss) Es ist noch ein Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich, da der erforderliche Ausgleich derzeit noch nicht sichergestellt ist. Die Ausgleichsfläche ist durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan (BP 5858 N/03 Bl 3) überplant (Verkehrsfläche und Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern). Es ist auch im Bereich des Rheinufers gem. § 61 BNatSchG funktional ein Ausgleich durch Maßnahmen für Landschaftsbild und Biotopverbund erforderlich und zumutbar. Ich habe den Antragsteller entsprechend vorinformiert. Möglich wären z. B. folgende Kompensationsmaßnahmen in Absprache mit der UNB Köln und UNB Rhein-Kreis Neuss in der Rheinvorlandfläche - die Aufwertung des Grünlandes für den Artenschutz durch die Anlage von Kleingewässern, Senken und Blänken auf den Flächen, die sowieso für den Retentionsbodenausgleich abgeschoben werden müssen. - Pflegeplan im Sinne des Naturschutzes für extensive, artenreiche Wiesen- und Brachflächenbereiche im Reinvorland z. B. auf den Grundstücken im Bereich der Tankerbrücken (Rhein-Kreis-Neuss, Gemarkung Dormagen Flur 41 Flurstücke 64 und 67; Stadt Köln, Gemarkung Worringen, Flur 41 Flurstücke 76, 2, 12/1) - Anpflanzung von mind. 100 ² Weidensteckhölzern oder alternativ einer Fläche von mind. 200m² Schilffläche im Rheinvorland als Kompensation für Landschaftsbild und Biotopverbund 2 Sofern ein Nachtrag geliefert wird, der dies berücksichtigt und Kompensationsflächen funktional vor Ort im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden geschaffen werden, kann ich dem Vorhaben mit entsprechenden Nebenbestimmungen zustimmen. Generell und vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Aus meiner Sicht als Höhere Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, sofern unten aufgeführte Nebenbestimmungen in die Genehmigung übernommen werden und die Unteren Naturschutzbehörden den erforderlichen Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebiete sowie dem geforderten Nachtrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan zustimmen. Ich stimme dem Antragsteller zu, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Naturschutzgebiete und Natura 2000 Gebiete sind nicht betroffen. Durch die zusätzlichen Eingriffe im Rheinuferbereich sowie die vermehrte nächtliche Beleuchtung und die anlegenden Schiffe an der Tankerbrücke werden der Biotopverbund und das Landschaftsbild zusätzlich belastet . Es ist aus meiner Sicht daher bei Zulassung des Vorhabens eine Aufwertung funktional für Biotopvernetzung und Landschaftsbild in der Eingriffsnähe gem. § 61 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlich, um die Funktion des Rheins und des Rheinufers nicht zu vernachlässigen. Einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann ich im Bereich des Teilvorhabens V 07 im Chemiepark zustimm en und für das Teilvorhaben der Neuerrichtung der Tankerbrücke 6 verweise ich auf den beschriebenen Nachtrag zum LBP sowie die besondere Beachtung der vorgeschlagenen Nebenbestimmung Nr. 9. Zu 1. Tankerbrücke VI (LSG`s – Rheinufer –Artenschutz) Die Errich tung der Tankerbrücke VI mit den zugehörigen Nebenanlagen (insbes. Schaltanlagengebäude, Rohrbrückenanbindung, Laufstegen und Wegen sowie Zufahrten und temporären Baustraßen etc.) führt zu Eingriffen Natur und Landschaft innerhalb von festgesetzten Landsch aftsschutzgebieten im Bereich der Stadt Köln und des Rhein -Kreises Neuss. Außerdem ist das Rheinufer betroffen sowie das Landschaftsbild am Rhein und der in diesem Bereich relativ schmale bedeutsame Biotopverbund am Rhein. Die Schutzfestsetzungen und Naturgüter im Planungsraum wurden in den Unterlagen dargestellt. A nhand de r UVPG Vorprüfung sowie de m Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzrechtlichen Prüfung (mit Geländebegehungen zwischen Herbst 2015 und Sommer 2017 ) wurden die Belange vo n Natur und Landschaft abgearbeitet und Maßnahmen vorgeschlagen. Im Bereich der Tankerbrücke sind für die geplante Bauphase, sofern während der Brutzeit begonnen wird, mögliche Probleme mit dem Artenschutz noch nicht ganz auszuschließen. In diesem Fall is t eine vorherige Kontrollbegehung durch eine biologische Fachkraft erforderlich . Sofern keine Nester/Gelege von Wiesenbrütern gefunden werden, kann auch in der Brutzeit begonnen werden. Ggf. notwendige Vergrämungsmaßnahmen sind mit den zuständigen Unteren Landschaftsbehörden abzustimmen. Sofern Brutgeschäfte im Baufeld oder in Randbereichen gefunden werden, bestehen hier Bedenken seitens der HNB . Wird außerhalb der Brutzeit im 3 Überschwemmungsbereich mit dem Abschieben vom Oberboden und den bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen, bestehen keine Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht. Zu 2. Teilvorhaben V 07 (Tankfeld V07 im Tanklager Mitte) Zu diesem Teilbereich wurde in den Unterlagen zur UVPG Vorprüfung erläutert, dass aufgrund einer Begehung im Mai 2017 Verbotstatbestände gem. BNatSchG sicher auszuschließen sind. Der Landschaftspflegerische Begleitplan und die Stellungnahme zum Artenschutz erfassen diese Bereiche nicht. Für den Teil-Bereich im Landschafsschutzgebiet sowie für den Baumschutz liegen bereit s die Ausnahme (v. 26.1.2017) und die Erlaubnis (v. 13.03.2018) der Stadt Köln vor, worin auch der Artenschutz und Vermeidungsmaßnahmen geregelt wurden . Demzufolge bestehen zu diesem Teilbereich keine Bedenken. Fazit: Für die Befreiungen der Schutzfestsetzungen in den Landschaftsschutzgebieten sind die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörden der Stadt Köln sowie des Rhein-Kreises-Neuss maßgeblich. Eine abschließende Stellungnahme kann ich erst abgeben, wenn der geänderte Landschaftspflegerische Begleitplan vorliegt. Folgende Nebenbestimmungen wären bislang sinnvoll: Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen 1. Grundsätzlich soll die Baufeldfreimachung im Bereich der Baustraßen und der Eingriffe im Rheinvorland außerhalb der Brutperiode stattfinden. (vgl. Empfehlung Landschaftspflegerischer Begleitplan) 2. Eine Umweltbaubegleitung (UBB) ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen im Rheinvorland einzurichten. Die Umweltbaubegleitung hat die Schutzmaßnahmen zum Artenschutz und die Vermeidungsmaßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie die Nebenbestimmungen der Genehmigung zu überwachen und der Genehmigungsbehörde mindestens vor Baubeginn, nach Einrichtung der Baustraßen und nach Abschluss der Maßnahme sowie bei gesondert auftretenden Problemen zu berichten. 3. Der Baubeginn, die Einschätzung der UBB und die Kontaktdaten der UBB sind der Bez. Reg. vorab mitzuteilen. 4. Sofern wie im Bauzeitenplan gem. WHG beschrieben in der hochwasserarmen Zeit bereits in diesem Jahr während der Brutzeit b egonnen wird , ist folgendes für potentiell betroffene störungsempfindliche Brutvögel zu beachten: Mit den Baufeldfreimachungen kann erst begonnen werden, sofern nach Begehung und Begutachtung einer biologischen Fachkraft die UBB sicher ausschließen kann, d ass im Baufeld bzw. im 15m Streifen daneben keine Nester von Bodenbrütern vorhanden 4 sind. Der Bericht der Begehung ist der Höheren Naturschutzbehörde (Frau Marx – Tel. 0221 147-3622) unverzüglich zu melden. 5. Während der Bauphase dürfen keine Fallen (z. B . in Ausschachtungen) für wildlebende Tiere entstehen . Freigelegter Boden ist während der Bauphase vor Erosion durch Wasser und Wind zu schützen. Angrenzende Gehölzstrukturen sind zu schützen. 6. Die Beleuchtung der Stege und Wege an der Tankerbrücke ist wie beschrieben zielgerichtet und artenschutzgerecht auszugestalten. 7. Mit dem Boden ist schonend zu verfahren. Eine Vermeidung von Verdichtung zusätzlicher Flächen insbesondere von schutzwürdigen Böden ist ggf. durch Bauzäune zu erreichen. Bei weichem Boden bzw. bei Auswaschungen sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen z. B. Einsatz von Baggermatratzen etc.. Wiederherstellung und Ausgleich 8. Die beanspruchten Wiesenflächen sind unverzüglich spätestens 6 Monate nach Abschluss der Baumaßnahme durch Ansaat wiederherzustellen. Als Saatgutmischung ist zertifiziertes, regionales Saatgut zu verwenden; die Saatgutmischungen sind im Einvernehmen mit den Unteren Naturschutzbehörden auszusuchen oder im Nachtrag zum LPB zu beschreiben. 9. Auf mindestens 100 m² Fläche sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach Abschluss der Baumaßnahme vor Ort im Rheinvorland z. B. an der Zufahrtrampe (NE) oder im Böschungs fuß zur B 9 Weidensteckhölzer im Raster von 50 cm zu setzen um einen funktionalen Ausgleich vor Ort zu er reichen. Sofern das WSA oder der Hochwasserschutz dem entgegensteht wäre alternativ auch möglich mind. 200 m² Schilffläche durch Initialpflanzungen und Pflege anzulegen. 10. Die gepl. Anlage der Extensivgrünlandfläche auf dem Flurstück 277 Gemarkung Worringen Flur 35 im Stadtgebiet Köln ist derzeit nicht anerkennungsfähig . Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist hier im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden abzuändern. Mit freundlichen Grüßen -
Fotomontage Ansicht TB VI von der B 9
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Baustelleneinrichtungsflächen für TB VI
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Beratungsverlauf
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07.05.2018
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.2, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen
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