1514/2017
Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
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Anlage 5 - Beleuchtung
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Ermittlung Einheitspreis Preisstand: Ist 2016 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Gesamt nachrichtlich Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m² 210 315 Herstellkosten €/Leuchte 2.459,21 € 1.909,03 (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluß) Anzahl der Beleuchtungsanlagen bezogen auf die Leuchten Stück 346 299 Gesamtkosten € 850.887,39 570.800,65 1.421.688,04 Gesamtfläche m² 72.660 94.185 166.845,00 Einheitssatz €/m² 11,71 6,06 8,52
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 1514/2017 Freigabedatum 09.08.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die Beitragsbedarfsberechnungen (Anlagen 3-5 zu diesem Beschluss) zur Kenntnis. Der Rat beschließt den Erlass der 16. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Alternative keine Verkehrsausschuss 05.09.2017 Rat 28.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird gem. § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erh e- bung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 nach Einheitssätzen ermittelt. Die Festsetzung der Einheitssätze hat nach § 132 Ziffer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Satzung zu erfolgen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind die Einheitssätze nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Herstellungskosten vergleichbarer Erschli eßungsanlagen festz u- setzen. Die Überprüfung der zuletzt für das Jahr 2015 ermittelten Einheitssätze hat ergeben, dass die Höhe der Einheitssätze für den Herstellungszeitraum 01.01. – 31.12.2016 teilweise neu festgesetzt werden muss. Auch soweit keine Änderung der Einheitssätze erforderlich ist, müssen die fortgeschriebenen Werte in Satzungsform festgelegt werden, da die Einheitssätze jeweils für ein Kalenderjahr festge- setzt werden. Straßenbau Nach Einschätzung des zuständigen Fachamts können die Werte aus dem Herstellungsjahr 2015 im Jahr 2016 fortgeschrieben werden. Die Preisentwicklung macht eine Anpassung der Einheitssätze nicht erforderlich. Grünbereich Für die Straßenbäume wurden die durchschnittlichen Kosten je Baum für das Herstellungsjahr 2015 durch umfangreiche Auswertung der laufenden Verträge neu ermittelt. Die so ermittelten Kosten gel- ten auch für das Herstellungsjahr 2016. Für das Straßenbegleitgrün wird weiterhin von einer konstan- ten Kostensituation ausgegangen, so dass bestehende Einheitssatz von 14,31 €/m² auch für den Herstellungszeitraum 2016 übernommen wird. Straßenbeleuchtung Bei den Einheitssätzen für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung ist die Kostenentwicklung insbe- sondere abhängig von der Art der eingesetzten Leuchten und der erforderlichen Masthöhen. Hieraus ergeben sich Veränderungen in der Höhe der Einheitssätze unabhängig von der allgemeinen Preis- entwicklung. Für das Jahr 2016 verändern sich die Einheitssätze gegenüber dem Jahr 2015 sowohl bei den deko- rativen als auch bei den technischen Leuchtstellen. Die in der Bedarfsermittlung (Anlage 5) aufgeführ- ten Werte pro m² sind Nettokosten. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergeben sich die im Satzungstext aufgeführten Einheitssätze in Höhe von 7,21 €/m² für technische Leuchtstellen und 13,93 €/m² für dekorative Leuchtstellen. Zur weiteren Begründung wird auf die als Anlage 2 beigefügte Vergleichsberechnung sowie auf die als Anlagen 3 (Straßenbau), 4 (Grünbereich) und 5 (Beleuchtung) beigefügten Bedarfsberechnungen hingewiesen. Insgesamt liegt die durchschnittliche prozentuale Veränderung der neuen Einheitssätze gegenüber denjenigen für das Jahr 2015 bei 0,54 %. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 1 beigefügt. 3 Die Einheitssätze gelten jeweils für einzelne Jahreszeiträume. Die in dem Satzungsentwurf aufgeführ- ten Einheitssätze wurden für den gesamten Herstellungszeitraum des Jahres 2016 ermittelt. Daher und aus Gründen der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens muss § 1 rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Begründung zur fehlenden Alternative: Eine Alternative besteht nicht. In § 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Er- schließungsbeitrages vom 29.06.2001 ist die Abrechnung nach Einheitssätzen festgelegt. Die Ver- pflichtung zur Anpassung an die Kostenentwicklung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben. Anlagen Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Vergleichsberechnung Anlage 3: Bedarfsberechnung Straßenbau Anlage 4: Bedarfsberechnung Grün Anlage 5: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung
Anlage 3 - Straßenbau
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Anlage 3 - Straßenbau 66 17.03.2017 660/3 Herr Kirchner 27199 En... Pütz | 62 - Bauverwaltungsamt | Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung für den Herstellungszeitraum 01.01.2016 — 31.12.2016 Sehr geehrter Herr Pütz, nachdem sich die Einheitspreise für die einzelnen Leistungspositionen der Straßenbauarbei- ten im Laufe von 2016 nur unwesentlich geändert haben, können die bei Ihnen vorliegenden Zahlen weiterhin zur Berechnung der Einheitssätze angewendet werden. Heribert Krichel
Anlage 4 - Grünbereich
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Anlage 4 - Grünbereich 67 31.05.2017 671141 Herr Meindl 34801 62 621/2 Einganı Rh I gang 31, Mal 2917 Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung 2017 62- feige | seit der letzten Berechnung der Einheitssätze wurden keine neuen Baumpflanzmaßnahmen durchgeführt. Zurzeit läuft das Straßenbaumprogramm 2016/2017 an. Die Maßnahme läuft über 3 Jahre und kann zur Berechnung herangezogen werden, wenn der Ausbau erfolgt ist. Dies wird aber erst im April 2018 der Fall sein. Die Entwicklungspflege kann dann aus den Angeboten heraus berücksichtigt werden. Sehr geehrter Herr Pütz, Im Bereich des Straßenbegleitgrün liegen keine aktuellen Ausschreibungen vor. Zurzeit kann daher keine Neuberechnung erfolgen. Maßgebliche Änderungen an den Prei- sen hat es seit der letzten Neuberechnung nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Anlage 2 - Vergleichsberechnung
1475 Zeichen
Anlage 2 Seite1 Einheitssätze 2015 Einheitssätze 2016 Veränderung § 2 Absatz 1 Ziffer EUR/qm EUR/qm in % 1 a Fahrbahn Oberbau ohne Decke 71,94 71,94 0,0 Decke 25,00 25,00 0,0 gesamt 96,94 96,94 0,0 1 b Fahrbahn Oberbau ohne Decke 61,68 61,68 0,0 Decke 22,49 22,49 0,0 gesamt 84,17 84,17 0,0 1 c Fahrbahn Oberbau ohne Decke 59,30 59,30 0,0 Decke 16,67 16,67 0,0 gesamt 75,97 75,97 0,0 1 d Fahrbahn Oberbau ohne Decke 57,18 57,18 0,0 Decke 14,81 14,81 0,0 gesamt 71,99 71,99 0,0 Gehwege 90,33 90,33 0,0 Radwege 62,04 62,04 0,0 Parkflächen 65,48 65,48 0,0 57,00 57,00 0,0 Oberbau ohne Decke 56,81 56,81 0,0 Decke 60,13 60,13 0,0 gesamt 116,94 116,94 0,0 Prozentuale Veränderung der neuen Einheitssätze gegenüber den Einheitssätzen des Vorjahres: Bezeichnung kombinierter Geh-/Radweg Mischverkehrsflächen Anlage 2 Seite2 Einheitssätze 2015 Einheitssätze 2016 Veränderung § 2 Absatz 1 Ziffer EUR/qm EUR/qm in % gesamt 112,03 112,03 0,0 2 Oberbau ohne Decke 72,49 72,49 0,0 Decke 46,71 46,71 0,0 gesamt 119,20 119,20 0,0 3 Fahrbahn Oberbau ohne Decke 57,18 57,18 0,0 Decke 14,81 14,81 0,0 gesamt 71,99 71,99 0,0 4 a 14,31 14,31 0,0 4 b 1.157,62 1.157,62 0,0 1 bis 4 7,25 7,21 -0,6 12,76 13,93 9,2 Durchschnittliche prozentuale Veränderung: 0,54% Bezeichnung Fußgängergeschäftsstraßen selbstständige Wohnwege a) technische Leuchtstellen b) dekorative Leuchtstellen Straßenbeleuchtung Straßenbäume Straßenbegleitgrün
Anlage 1 - Satzungstext
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Anlage 1
Seite 1
Sechzehnte Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ……… .aufgrund des § 132 des Baugesetz-
buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass diese r Satzung geltenden Fassung - diese
Satzung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S.
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013;
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5) wird folgender Text
als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich-
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2016
bis 31.12.2016
(Euro/qm)
15
1 a) Fahrbahn Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
71,94
25,00
96,94
b)
Fahrbahn Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
61,68
22,49
84,17
c) Fahrbahn Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
59,30
16,67
75,97
Anlage 1
Seite 2
d) Fahrbahn Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
57,18
14,81
71,99
Gehwege 90,33
Radwege 62,04
Parkflächen 65,48
kombinierter Geh-
/Radweg
57,00
Mischverkehrsflächen Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
56,81
60,13
116,94
Fußgängergeschäfts-
straßen
112,03
2 selbstständige Wohnwe-
ge
Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
72,49
46,71
119,20
3 Fahrbahn Oberbau ohne Decke
Decke
gesamt
57,18
14,81
71,99
4 a)
Straßenbegleitgrün 14,31
b) Straßenbäume je Baum
1.157,62
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstel-
len
7,21
b) dekorative Leuchtstel-
len
13,93“
Anlage 1
Seite 3
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1514/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27