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Widerruf gemäß § 25 Abs. 4 AG KJHG NW von Anerkennungen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Beschlussvorlage Ausschuss 3181/2017 vom 14.11.2017
Stand: Am 28.11.2017 im Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/32 1701 Vorlagen-Nummer 3181/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Widerruf gemäß § 25 Abs. 4 AG KJHG NW von Anerkennungen als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, die Anerken- nung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII für die Vereine: Verein zur Förderung des Kindertheaters e.V. Rather Zaubermäuse e.V. Kölner Initiative für kinderfreundlichere Umwelt e.V. Kongregation der Kapuziner Terziarinnen e.V. Zwergenaufstand e.V. gemäß § 25 Absatz 4 AG KJHG NW zu widerrufen. Jugendhilfeausschuss 28.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die nachfolgend aufgeführten Vereine sind gemäß § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und werden in der Liste der vom Jugendhilfeausschuss anerkannten Träger geführt. Nach Anhörung der jeweiligen Vereinsvorstände gemäß § 24 SGB X, bzw. Feststellung einer aus- bleibenden Umsetzung des Satzungszwecks (Inbetriebnahme einer Kindertageseinrichtung), sind die Vereine nicht mehr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Der erstgenannte Verein möchte den Status als Jugendhilfeträger auf eigenen Wunsch nicht mehr aufrechterhalten. Damit sind die Voraussetzungen gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII nicht mehr erfüllt. Nr. in Trägerliste Name des Trägers 153 Verein zur Förderung des Kindertheaters e.V. 233 Rather Zaubermäuse e.V. 303 Kölner Initiative für kinderfreundlichere Umwelt e.V. 332 Kongregation der Kapuziner Terziarinnen e.V. 434 Zwergenaufstand e.V. Die Verwaltung schlägt vor, die Anerkennungen als Träger der freien Jugendhilfe unter Zugrundele- gung des § 25 Absatz 4 AG KJHG NW mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Vereine in der Liste der vom Jugendhilfeausschuss anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu löschen.
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