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2725/2020

Verkehrsmaßnahmen während der Corona-Pandemie

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 31.08.2020

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 01.09.2020, TOP 6.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

5466 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III 
 
Vorlagen-Nummer   31.08.2020 
 2725/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 01.09.2020 
 
Verkehrsmaßnahmen während der Corona-Pandemie 
Mündliche Anfrage des SE Dr. Herrndorf aus der Sitzung am 26.05.2020, TOP 8.2 
SE Dr. Herrndorf bat in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 26.05.2020 um Mitteilung, welche 
Verkehrsmaßnahmen der Krisenstab bzw. die Verwaltung bereits ergriffen habe. 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
Coronabedingte Modifikationen der Verkehrsführung bedürfen der Feststellung durch das Ordnungs-
amt und der Polizei. Beide sind ständige Teilnehmer im städtischen Krisenstab und bewerten, ob bei 
der vorhandenen Verkehrsregelung Gefährdungssituationen bestehen. In der Folge wird geprüft, wel-
che Eingriffs- und Regelungsmöglichkeiten dies abwenden können.  
 
Die derzeit in der Öffentlichkeit diskutierten „Pop-Up-Bike-Lanes" sind aus straßenverkehrsrechtlicher 
Sicht Radfahrstreifen oder Radfahrschutzstreifen, die kurzfristig hergestellt und zu einem späteren 
Zeitpunkt ggf. wieder entfernt werden. Da die Führung des Radverkehrs bei Provisorien besonders in 
Knotenpunkten nicht unproblematisch ist, hat die Verwaltung sich gegen die Einrichtung von Pop-Up-
Bike-Lanes entschieden. Auch die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Städte, Kreise und Ge-
meinden (AGFS), der die Stadt Köln angehört, vertritt die Auffassung, dass „Maßnahmenplanungen 
wie Markierungen, Fahrradstraßen etc. Teil von fachlich durchdachten, fundierten und abgestimmten 
Radverkehrskonzepten bzw. gesamtstädtischen Mobilitätskonzepten sind“ und eine Ad-hoc-
Vorgehensweise nicht zielführend ist.  
 
Vielmehr werden die Kapazitäten daher weiterhin auf eine nachhaltige Verbesserung der Situation für 
Radfahrende gerichtet – z.B. durch die dauerhafte Einrichtung von Radverkehrsanlagen und die Ein-
richtung von Fahrradstraßen - anstatt Provisorien zu schaffen.  
 
Die flächendeckende Einrichtung von Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit innerorts ist derzeit nach 
den gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht möglich. Für die Innenstadt – 
den Bereich innerhalb der Ringe – wurde geprüft, ob im Rahmen eines Modellversuches mit Unter-
stützung und Zustimmung der übergeordneten Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen bzw. Sonder-
regelungen zu Tempo 30 entwickelt werden können. Eine Umsetzung, auch im Rahmen eines Ver-
kehrsversuchs, ist auf Grundlage der StVO derzeit nicht mehr möglich.  
 
Auch bei einer Temporeduzierung auf weniger als 30 km/h (verkehrsberuhigter Bereich) gilt es, die 
gesetzlichen Vorgaben der StVO zu beachten. In § 45 Absatz 1d StVO sind eindeutige Regelungen 
zum Ausbau und zur Nutzung festgelegt. Verkehrsberuhigte Bereiche (sog. Spielstraßen) müssen 
nach Maßgabe der StVO durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass in ihnen die 
Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Weiter 
muss Vorsorge für den ruhenden Verkehr, also parkende Fahrzeuge, getroffen werden. Hierzu ist in 
der Regel ein niveaugleicher Ausbau mit unterschiedlichem Betonpflaster erforderlich. Die Einführung

2 
 
scheitert daher in den meisten Fällen schon am nicht vorhandenen niveaugleichen Ausbau. Die ho-
hen Anforderungen der StVO widersprechen einer provisorischen Umsetzung derartiger Maßnahmen. 
 
Da, wo es notwendig und möglich ist, werden dennoch Anpassungen umgesetzt. So wurde die Sever-
instraße zwischen Karl-Berbuer-Platz und Severinstorburg als sogenannten „verkehrsberuhigten Ge-
schäftsbereich“ für den allgemeinen Verkehr gesperrt und nur noch dem Anliegerverkehr vorbehalten. 
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde dort auf 10 km/h herabgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll 
die Einhaltung der coronabedingten Verhaltensregeln ermöglicht und die Verkehrsverhältnisse vor Ort 
entspannt werden. 
 
Auch in der Ehrenstraße wurden, um mehr Raum für den Fußverkehr einzuräumen, Stellplätze tem-
porär stillgelegt. So können Fußgängerinnen und Fußgänger bei Bedarf samstags auf die frei gewor-
denen Flächen ausweichen.  
 
Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt plant die Verwaltung Maßnahmen zur Verkehrs-
beruhigung am Eigelstein mit Ausweisung des Eigelstein als Fußgängerzone. Ein entsprechendes 
Gesamtkonzept wird derzeit erarbeitet. Als vorgezogene Maßnahme zur Verbesserung der Bedin-
gungen für Passanten in der derzeitigen Pandemie-Situation wurde der Abschnitt zwischen Eigel-
steintorburg und Dagobertstraße kurzfristig als Fußgängerzone eingerichtet. Lediglich an Werktagen 
ist der Lieferverkehr im Zeitraum zwischen 6 und 11 Uhr zugelassen. Radfahrende sollen den Zonen-
bereich weiterhin in beiden Richtungen nutzen können. Die Parkplätze am Fahrbahnrand entfallen 
ersatzlos.  
 
Grundsätzlich werden alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darum gebeten, mit Ei-
genverantwortung und Vernunft am täglichen öffentlichen Leben teilzunehmen und appellieren an ihre 
Rück- und Einsicht. Das Bestreben, den Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum stets 
einzuhalten, fordert mitunter das kurzzeitige Zurückstellen eigener Interessen. Auch an den Stellen, 
an denen sich Warteschlangen vor Geschäften auf Bürgersteigen bilden, lassen sich die Abstandsre-
geln bei gegenseitiger Rücksichtnahme und kooperativem Verhalten einhalten. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

01.09.2020 Verkehrsausschuss
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2725/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
31.08.2020
Erstellt
30.08.2020 20:01