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1904/2019

Illegales Gehwegparken in der Innenstadt

Beantwortung einer Anfrage (BV) 05.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 27.06.2019, TOP 6.1.11.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4612 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1904/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 
 
Illegales Gehwegparken in der Innenstadt 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der BV 1 hat in ihrer Sitzung am 09.05.2019 TOP 6.2.3 eine An-
frage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt (AN/0567/2019) 
Es handelt sich um eine Anfrage zum Thema „Illegales Gehwegparken Innenstadt“ 
 
Die Anfrage beinhaltet folgende Einzelfragen: 
 
1. Wie ist die personelle Ausstattung des Ordnungsamtes in der Innenstadt zur Überwachung 
des ruhenden Verkehrs 
2. Wie ist die gesetzliche Lage zur Beurteilung des Gehwegparkens durch den Ordnungsdienst? 
3. Ab welcher Restgehwegbreite werden „Falschparker“ mit einem Bußgeld belegt? 
4. In welcher Höhe werden Bußgelder für falsches Parken im Einzelfall ausgestellt? 
5. Wie viele Ordnungswidrigkeiten bei Falschparken wurden in der Innenstadt im vergangenen 
Jahr mit Bußgeldern geahndet? 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Im gesamten Stadtgebiet besteht die Problematik, dass häufig auf dem Gehweg gehalten/geparkt 
wird. Insbesondere in eng bebauten Wohngegenden mit einem erhöhten Parkplatzbedarf besteht die 
Gefahr, dass viele Fahrzeuge auf dem Gehweg parken. 
Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliert und ahndet Verstöße sehr 
konsequent, um die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern zu gewährleisten. 
 
Zu 1.: 
Im Bezirk Innenstadt einschließlich Deutz sind 85 Mitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung (VKÜ) 
des ruhenden Verkehrs im Einsatz. 
Neben den VKÜ-Mitarbeitern*innen besteht der Ordnungs- und Verkehrsdienst noch aus dem techni-
schen Außendienst für Geschwindigkeitskontrollen und dem Ordnungsdienst für allgemeine Ord-
nungswidrigkeiten. 
 
Zu 2.: 
Gesetzliche Grundlage zur Beurteilung des Gehwegparkens ist die StVO, aus der geht eindeutig her-
vor, nach welchen Kriterien eine Beurteilung erfolgt. 
 
Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen ... zu 
benutzen, ... sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dies gilt in der Regel auch für 
den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben." 
folgt im Umkehrschluss das Verbot des Haltens und Parkens auf dem Gehweg.

2 
 
Es handelt sich dabei um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahr-
bahn räumlich getrennt und durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich e r-
kennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante. 
 
Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein 
verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 StVO vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüber-
stand eine ordnungsgemäße Nutzung des Gehwegs z.B. durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen 
nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit eine Verfo l-
gung nach dieser Bestimmung zulässig. 
 
Zu 3.: 
Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang 
von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser 
Wert jedoch niedriger oder höher sein. 
 
Zu 4.: 
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) 
unter Anwendung der StVO und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist ein bundesweit 
gültiger und verbindlicher Katalog, der die Verwarngelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten vereinheit-
licht. Er ist für den Polizeivollzugsdienst in den Bundesländern und die Mitarbeiter*innen von kommu-
nalen Ordnungsbehörden das wichtigste Handwerkszeug zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrig-
keiten. 
Der mehr als 400 Seiten umfassende BT-KAT-OWI wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erstellt, 
um die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Bundesgebiet zu vereinheitlichen. 
Er wurde durch einzelne Länder erlassen und in jedem Bundesland in Kraft gesetzt. Das KBA über-
nimmt die Aktualisierung des BT-KAT-OWI. 
 
Der Tatbestandskatalog beinhaltet sechs Tatbestände für Halten/Parken auf dem Gehweg. 
Die Höhe der Verwarngelder ist abhängig von Halten oder Parken, Dauer von Halten/Parken und 
Ausmaß der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Das zu erhebende Verwarngeld reicht von 
10,00 bis 35,00 €. 
 
Zu 5.:  
Es wurden 2018 in der Innenstadt 23.103 Fälle von „Parken auf dem Gehweg“ mit einem Verwarn-
geld geahndet.

Beratungsverlauf (1)

27.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.11.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1904/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
05.06.2019
Erstellt
29.05.2019 10:48