Mandari Insight

V/0564/2007

11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel

Vorlagen 23.07.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 23.08.2007, TOP 6.7

Anlage 1 - Bürgeranhörung

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - textl. Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 - Plan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Bürgeranhörung

6870 Zeichen

Anlage 1 zur 
Vorlage Nr. 564/2007 
 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
 
 
Stadtbezirk: 
  Münster-Nord 
Anlass:  Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplans STM 8,  Sprakel, 
Teilbereich 1 – nördlich der Marienkirche, Teilbere ich 2 – südlich 
der Marienkirche 
Zeit:     Dienstag, den 19.06.2007, 19.00 Uhr 
Ort:  im Vereinshaus des SC Sprakel, Im Draum 34, 48159,  Münster-
Sprakel 
Teilnehmer:   15 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der  
Bürgeranhörung:  Herr Heupel, Bezirksvorsteher  
Vertreter der  
Verwaltung:   Herr Schröder, Herr Bewernitz, Stadtplanungsamt 
 
Der Bezirksvorsteher Herr Heupel eröffnet um 19:00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt die Bürge- 
rinnen und Bürger und stellt die Vertreter der Verw altung vor. Er informiert über den geplanten Ab- 
lauf der Veranstaltung, wonach in dieser Bürgeranhörung  
 
der Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 in den Teilberei chen nördlich 
(Teilbereich 1) und südlich (Teilbereich 2) der Marienkirche  
 
vorgestellt wird und erläutert die Bedeutung sowie den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Baule itplanung. Danach übergibt Herr Heupel um 
19:02 der Verwaltung das Wort zur Vorstellung des Entwurfes. 
 
Herr Schröder stellt anhand einer PowerPoint-Präsen tation die Planung für den Bereich rund um 
die Marienkirche vor. Zunächst beschreibt er das Pla ngebiet, die Teilbereiche nördlich und südlich 
der Kirche, um die es in der Planung geht, und die Eigenheiten der näheren Umgebung. Anschlie- 
ßend stellt er kurz die bisherige Geschichte der Pla nung vor und geht dann auf die Einzelheiten 
des Projektes ein.  
Anlass der Planung ist die behutsame Stärkung des S tadtteils Sprakel als einer der Schwerpunkte 
für die zukünftige Wohnsiedlungsentwicklung in Müns ter. Mit der Planung soll eine Abwanderung 
insbesondere von jungen Familien in die Umlandgemein den verhindert und allgemein der Bedarf 
an Baugrundstücken in Münster bedient werden.  
In den zwei Teilbereichen sollen vier Doppelhäuser u nd eine Reihenhausgruppe mit drei Reihen- 
häusern entstehen, die maximal zweigeschossig erric htet werden und sich so in die bestehende 
Bebauung gut einfügen sollen. Verschiedene Vorschri ften zu Gestaltung der Gebäude tragen der 
Bebauung der Umgebung und der ortsüblichen Bauweise Rechnung. 
   
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Herr Heupel die Bürger, Fragen zu stellen und 
ihre Meinung zu äußern: 
 
Besteht überhaupt Interesse an weiteren Baugrundstü cken in Sprakel angesichts des bereits be- 
stehenden Angebots in Sprakel-Mitte und im Baugebie t „Nördlich Landwehr“? In diesen Gebieten 
sind immer noch viele Grundstücke unbebaut. 
 
Herr Schröder antwortet: 
Die städtischen Einfamilienhausgrundstücke im Bauge biet Sprakel-Mitte sind bereits ver- 
kauft und die bauliche Entwicklung ist im Gange. Nu r die Flächen des zukünftigen Zent- 
rums sollen erst demnächst vermarktet werden.  
Allerdings scheint die Entwicklung der nicht-städti schen Flächen etwas langsamer zu ver- 
laufen. Die Ursachen sind, da es sich um Privateigentum handelt, nicht bekannt.  
Die Vermarktung des Baugebietes „Nördlich Landwehr“ hat noch nicht begonnen.  
Gegebenfalls kann der im Publikum anwesende Bauträg er bereits etwas zur Vermark- 
tungssituation für die Gebiete um die Marienkirche sagen.

2 
Der Bauträger fügt hinzu:  
Es besteht grundsätzlich Interesse an preisgünstige m Baugrund in zentraler Lage in Spra- 
kel. Aufgrund des günstigen Erbbauzinses stellt das  Projekt ein sehr gutes Angebot dar. 
Aufgrund der aktuellen Berichterstattung in der Pre sse sind bereits konkrete Anfragen ein- 
gegangen.  
 
Die Erschließungsstiche scheinen nicht geeignet für  eine Befahrung mit Müllfahrzeugen. Wie wird 
die Müllabfuhr geregelt werden? 
 
Herr Schröder erwidert: 
Die Erschließungsstiche haben eine Breite von 3 m u nd sind damit ausreichend breit; sie 
sind aber auf Grund der fehlenden Wendemöglichkeit schwierig zu befahren. Die Stiche 
sind jedoch kürzer als 40 m, sodass es grundsätzlic h möglich ist, dass Müllfahrzeuge hier 
hinein und rückwärts wieder hinaus fahren können.  
Die Frage, ob die Mülltonnen an die Erschließungsstr aße gestellt werden oder die Müll- 
fahrzeuge die Erschließungsstiche befahren, wird im weiteren Verfahren geklärt werden. 
 
Was passiert mit der Trafostation an der östlichen Grenze des Teilbereichs 2? 
 
Herr Schröder antwortet: 
Der Standort der Trafostation wird durch die Planung  nicht verändert, sie gehört auch nicht 
mehr zum überplanten Bereich.  
Am Ostrand des Teilbereichs 2 wird die Stichstraße durch einen festgesetzten Grünbereich 
von einem schmalen Erschließungsweg auf den Nachbar grundstücken getrennt. Dieser 
Abstandshalter dient an dieser Stelle auch der opti schen Trennung der beabsichtigten 
Wohnbebauung von der Trafostation. 
 
Wie erreicht man die im Norden gelegenen Garagenanl agen auf den Grundstücken des Teilbe- 
reichs 2? Der Erschließungsstich endet deutlich vor der für Garagen festgesetzten Fläche. 
 
Herr Schröder antwortet: 
Die Anordnung der Stellplätze ist so organisiert, d ass alle Garagen auf dem jeweiligen 
Grundstück erstellt werden können, nur für das mitt lere Reihenhaus ist eine gesonderte 
Fläche für eine Garage in der Nähe der Straße vorgesehen. 
 
Der Bauträger ergänzt: 
Die Erschließungsstiche sind mit Geh-, Fahr,- und Lei tungsrechten belastete Gemein- 
schaftsflächen, an denen alle Anwohner über einen A nteil und ein Benutzungsrecht verfü- 
gen. Diese Gemeinschaftsflächen reichen deswegen nu r bis an die Grenzen der Bau- 
grundstücke, die weitere Zuwegung auf privatem Grun d ist Sache des jeweiligen Eigentü- 
mers. Der Weg zu den  Garagen ist also kein Problem ; im Plan ist allerdings nicht der ge- 
samte Erschließungsweg, sondern nur die GFL-Fläche zeichnerisch dargestellt. 
 
Herr Heupel fügt hinzu: 
Bei dem vorliegenden Plan handelt es sich erst einm al um eine Planskizze, die mit dem 
endgültigen Stadium der Planung nicht zu verwechsel n ist. Der eigentliche Bebauungsplan 
wird noch erstellt. 
 
Abschließend gibt Herr Schröder einen Ausblick auf den Verfahrensablauf, der die Offenlegung 
des Bebauungsplanes im Herbst 2007 vorsieht. Wenn alle Verfahrensschritte ohne Schwierigkeiten 
durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit , dass der Bebauungsplan noch Ende 2007 
Rechtskraft erlangt. In diesem Fall könnte eine Bebauung bereits Anfang 2008 erfolgen. 
 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen , erklärt Herr Heupel, dass alle Fragen 
protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsp rozess zum Bebauungsplanverfahren mit ab- 
gewogen werden. Auch steht die Verwaltung für weitere Informationen zur Verfügung.  
Er schließt um ca. 19:30 Uhr die Bürgeranhörung. 
 
Herr Heupel,        Bewernitz 
Bezirksvorsteher       Schriftführer

Berichtsvorlage

3481 Zeichen

V/0564/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: 
Sprakel auszulegen. 
Mit der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 sollen im Stadtteil Sprakel in den Teilberei-
chen nördlich und südlich der Marienkirche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
Einfamilienhausbebauung geschaffen werden. Diese Wohnbebauung, für (junge) Familien, soll 
die bereits vorhandenen neuen Wohnbauflächen in der Ortsmitte von Sprakel, dem Neubauge-
biet „Nördlich Landwehr“ sowie die durch die 10. Änderung STM 8 – Sprakel geschaffenen rück-
wärtigen Bebauungsflächen im Bereich „In der Au / Im Hagen / Heimatfrieden“ ergänzen. 
 
Nach dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte 
wird der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan (u.a zur Wiedernutzbarmachung von 
Flächen und zur Nachverdichtung) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. 
Bei diesen beschleunigten Verfahren entfällt die Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB einschließ-
lich Umweltbericht als Teil der Begründung. Von dem Recht, auf eine frühzeitige Öffentlichkeits-
beteiligung zu verzichten, wird bei dem vorliegenden Bauleitplanverfahren kein Gebrauch ge-
macht. In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden am 19.06.2007 keine Anregun-
gen oder Änderungswünsche geäußert.  
 
Der Entwurf sieht die Errichtung von zwei Doppelhäusern im nördlichen Teilbereich sowie von 
zwei weiteren Doppelhäusern und einer Reihenhausgruppe im südlichen Teilbereich  vor. Lage 
und Gestaltung der Gebäude orientieren sich an der umgebenden Bebauung. Diese besteht im 
Norden aus dem Ortszentrum mit seiner zweigeschossigen Bebauung und im Süden aus ge-
wachsenen Strukturen mit meist eingeschossigen Gebäuden, teilweise mit ausgebautem Dach-
geschoss. Die Erschließung erfolgt über gemeinschaftlich genutzte Flächen auf den Grundstü-
cken selbst. Die städtebauliche Qualität der Neubebauung (Geschossigkeit, Dachform, Material- 
und Farbwahl, etc.) wird durch geeignete zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebau-
ungsplan gesichert. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie der Vorlage Nr. 
563/2007 (Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes) entnommen werden. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0564/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6141 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
26.07.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0564/2007 
 
 
Zur Realisierung der Änderung des Bebauungsplanes soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen 
dem privaten Investor und der Stadt Münster abgeschlossen werden. Der städtebauliche Vertrag 
soll unter anderem die Einhaltung der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans, die Beachtung 
der technischen und gestalterischen Anforderungen, die Pflicht zur Kostenübernahme für die 
Infrastruktur und die Realisierungsverpflichtung beinhalten.  
 
Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Sep./Okt. 2007 erfolgen. 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. Textl. Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

Anlage 3 - textl. Festsetzungen

3887 Zeichen

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung   - Bebauungsplanung                        
Verfahrensstand ENTWURF – 09.07.2007  
  -  Bebauungsplan STM 8 – 11. Änderung                                        TF / Seite 1 
Anlage 3 zur 
Vorlage Nr. 564/2007 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel 
 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB  
1.1 In den WA-Gebieten sind Nutzungen gem. § 4 (2) Nr. 2 sowie §4 (3) BauNVO unzulässig (§ 
1 (5) u. (6) BauNVO). 
1.2 Trauf- und Firsthöhen dürfen 
im Teilbereich 1 TH = 7,00 m und  FH = 10,50 m 
im Teilbereich 2 TH = 4,50 m und FH = 10,50 m 
nicht überschreiten.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außen- 
wand und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die 
Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung die- 
nen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils 
(§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 
1.3 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden ist auf mindestens 0,30 
m und maximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmittelbar der Erschließung dienen- 
den Wege und Straßen festgesetzt (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO).  
1.4 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächen sind zugehörige Flächenanteile von 
Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Grundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und 
§ 21a (2) BauNVO). 
1.5 In den WA-Gebieten sind maximal 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 
BauGB). 
1.6 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen 
und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. 
Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen sind Ausnahmen zulässig, soweit 
sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um 
nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO). 
1.7 Nebenanlagen dürfen eine Fläche von 10,0 m² pro Grundstück nicht überschreiten. Sie sind 
nur außerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Ein Abstand von mindestens 0,50 m zu öf- 
fentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist einzuhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen 
für Mülltonnen und Fahrräder (§ 23 (5) BauNVO). 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW  
2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer 
Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dachnei- 
gung, gleichen Materialien und Farbtönen zu errichten. Dies gilt insbesondere auch für nach 
der Ersterrichtung beabsichtigte bauliche Veränderungen. Ausnahmen im Falle von Solar- 
energienutzung sind zulässig. 
2.2 Für die Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Für untergeord- 
nete Bauteile sowie energiesparende Maßnahmen sind andere Materialien zulässig. 
2.3 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig.  
2.4 Dachaufbauten sind nur bei geneigten Dächern ab 39° Dachneigung und unter Einhaltung 
eines Mindestabstandes von 1,50 m zu den Ortgängen zulässig.  
2.5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzbodenräume oberhalb der Kehlbalkenanlage 
sind unzulässig. Innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppelhäusern sind die Dachaufbau- 
ten hinsichtlich Art und Größe einheitlich auszuführen.  
2.6 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie  Abgrabungen zur Belichtung von 
Räumen im Kellergeschoss sind unzulässig. 
2.7 Feste Grundstückseinfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig.   
 
3. Hinweis 
 
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsver- 
band Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Müns- 
ter anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).

Anlage 2 - Begründung

31939 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   1 
 
Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. 564/2007 
 
 
 
BEGRÜNDUNG 
zum Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplans STM 8: Sprakel  
 
1. Planungsanlass   
2. Geltungsbereich  
3. planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
3.2 bestehendes Planungsrecht   
4. räumliche und strukturelle Situation  
5. Planungsziele  
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
6.2 bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
6.2.3 Bauweise und Bauform  
6.2.4 Firstrichtung, Dachform  
6.2.5 Material, Farbgebung  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen  
6.2.7 Freiflächen, Begrünung  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
6.6 Ausgleichsflächen  
6.7 Denkmalschutz / Archäologie  
7. Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt  
8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung  
8.1.1 Menschen  
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
8.1.3 Boden  
8.1.4 Wasser  
8.1.5 Klima / Luft  
8.1.6 Landschaft  
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter/Zusammenfassun g  
9. Gesamtabwägung  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   2 
 
1. Planungsanlass  
 
Gemäß dem „Integrierten Handlungskonzept“ für den Stadtteil Sprakel ist dieser Standort einer der 
Schwerpunkte für die Wohnsiedlungsentwicklung in Münster. Insbesondere soll eine Abwanderung von 
jungen Familien in die Umlandgemeinden entgegengewirkt und um den Bedarf an weiteren Bau- 
grundstücken für die ortsansässige Bevölkerung zu decken, vermehrt Bauland ausgewiesen und bereit 
gestellt werden.  
Aus diesen Gründen soll - in Ergänzung zu den bestehenden Wohnbauflächen in der Ortsmitte von 
Sprakel sowie am westlichen Ortsrand (zwischen den Straßen „Landwehr“ und „Im Draum“) - auf den 
Flächen an der Marienkirche Wohngebäude für junge Familien in Erbbaupacht errichtet werden.   
 
Das auf dieser Grundlage entwickelte städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von Doppelhäusern 
und Reihenhäusern vor und stellt die Grundlage für den Bebauungsplan dar.  
 
Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wer- 
den. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (Änderung innerhalb eines 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans), und es wird eine zulässige Grundfläche von insgesamt ca. 
1.400 qm und damit weniger als 20.000 qm festgesetzt. Damit sind die Anwendungsvoraussetzungen 
des § 13a BauGB gegeben. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 umfasst zwei Teilbereiche auf 
dem Grundstück der Kirchgemeinde St. Marien, ein Teilbereich liegt unmittelbar nördlich der Marien- 
kirche, der zweite direkt südlich von ihr.  
 
Innerhalb des Gebietes liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung St. Mauritz 
Flur 5, Flurstück 26, Teile der Flurstücke 25, 29, 30, 170, 539, 546, 547 und 550  
 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Änderungsbereiches sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen bezeichnet. 
 
3.  planungsrechtliche Situation 
 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält für das Plangebiet die Darstellung Wohnbaufläche; eine 
Kirche ist in dem Bereich mittels einer Signatur festgesetzt.  
Der Entwurf zur 11. Änderung entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und ist somit 
aus ihm heraus entwickelt. 
 
3.2  bestehendes Planungsrecht  
Der seit 1968 rechtsverbindliche Bebauungsplan STM 8 - Sprakel setzt die Änderungsbereiche als 
Gemeinbedarfsfläche für die katholische Kirche sowie ein Jugendheim fest. In den überplanten Berei- 
chen tritt die nunmehr 11. Änderung dieses Bebauungsplans an die Stelle des alten Rechts und wird 
zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage.  
 
4.   räumliche und strukturelle Situation 
 
-  Lage und visuelle Prägung  - 
Der Stadtteil Sprakel ist der nördlichste Außenstadtteil und liegt ca. acht Kilometer nördlich vom Zent-
rum Münsters. Die Entfernung zum Zentrum der Nachbarstadt Greven beträgt ca. sechs Kilometer. 
Die Innenstadt Münsters ist über Busverbindungen in 20 Minuten und mit der Bahn in 8 bis 11 Minuten 
zu erreichen. Neben den im Osten und Norden verlaufenden Gleisen und der B 219 bildet im Westen 
die BAB 1 eine wesentliche Barriere.  
Sprakel gehört zu den kleineren Stadtteilen und hat sich bis heute den Charakter eines eigenständi-

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   3 
gen Dorfes bewahrt. Außerhalb der Ortslage befindet sich vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flä- 
che mit für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöften.  
Im Siedlungskern von Sprakel wohnen ca. 1.800 Menschen, in Sprakel und Umgebung insgesamt ca. 
2.800 Menschen.  
 
-  Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  - 
Die Bebauung ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser auf großen Grundstücken geprägt, es gibt nur 
wenig Geschosswohnungsbau. In den letzten Jahren ist eine Erweiterung der Ortsmitte von Sprakel 
mit Flächen für den Einzelhandel und für Dienstleistungen sowie für Wohnbebauung auf den Weg ge- 
bracht worden. Auch am westlichen Ortsrand werden Wohnbauflächen angeboten. Sprakel entwickelt 
sich dadurch weiter zu einem attraktiven Wohnstandort in einer noch überwiegend ländlich geprägten 
Umgebung.  
An sozialer Infrastruktur sind eine katholische Kirche, eine Grundschule, ein Kindergarten, Spielplätze 
und eine Sportanlage vorhanden.  
Mit 5 Einzelhandelsbetrieben ist die Ausstattung des Stadtteils im Verhältnis zur derzeitigen Einwoh- 
nerzahl als bedarfsgerecht zu bewerten (Gutachten der GMA, Köln, 2000, zur Einzelhandelssituation 
in der Stadt Münster). Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 458: Sprakel – Ortsmitte wurden als Er- 
gänzung zum bestehenden Einzelhandel im zentralen Bereich die Voraussetzungen für die Etablie- 
rung weiterer Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in einem neuen Ortsteilzentrum geschaf- 
fen. 
Gewerbliche Nutzungen sind nur zu einem geringen Teil vorhanden. 
 
-  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  - 
Das nähere Umfeld setzt sich aus Ein- und Zweifamilienhäusern verschiedener Bauart und unter- 
schiedlichen Alters in offener Bauweise zusammen, Geschosswohnungsbau ist nicht vorhanden. Die 
Gebäude der Umgebung sind ein- bis zweigeschossig errichtet.  
Das Plangebiet grenzt an die neue Ortsmitte, die sich gerade im Bau befindet und neben Wohnbe- 
bauung auch Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen bereitstellt.  
 
-  Nutzungsstruktur im Plangebiet  - 
Das Plangebiet, bzw. die beiden Teilbereiche werden als Grünanlagen des Gemeindezentrums der 
katholischen Kirche St. Marien genutzt und sind auf Grund der Gesamtgröße der Anlage entbehrlich. 
Auf dem Kirchengrundstück befinden sich neben der Marienkirche selbst das Pfarrhaus und das 
Pfarrheim. Mit den erforderlichen Stellplätzen und einer ausreichenden Eingrünung besitzen diese 
Nutzungen auch in Zukunft eine ausreichende Fläche, insbesondere nachdem die Etablierung weite- 
rer Jugendeinrichtungen am Standort nicht erforderlich ist, sondern im Bereich des Bebauungsplans 
„Nördlich Landwehr“ abgedeckt wird. 
 
5.   Planungsziele 
 
 
Nach dem „Integrierten Handlungskonzept Sprakel“ soll sich der Stadtteil schrittweise und behutsam 
aus dem Bestand entwickeln, sodass die vorhandene rege Gemeinschaft von jungen und alten Men- 
schen in überschaubaren Strukturen gepflegt und ausgebaut wird. 
 
 Vorrangiges Ziel der 11. Änderung STM 8 ist es demge mäß, das Wohnbauangebot im Zentrum 
von Sprakel zu erweitern. Dabei steht das Prinzip der Innenverdichtung vor Inanspruchnahme 
bisher nicht erschlossener Freiflächen. 
 Insbesondere soll auf dem Kirchengrundstück Wohnra um für (junge) Familien geschaffen werden, 
die von der Nähe zum Zentrum Sprakels und zu sozialen Einrichtungen besonders profitieren 
werden können.  
 Die neuen Gebäude sollen sich in die bestehende Be bauung der Umgebung einfügen und ortsty- 
pisch errichtet werden.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   4 
 Des Weiteren ist eine rasche Umsetzung der Planung  beabsichtigt.  
 
Diese Ziele und eine Realisierungsverpflichtung für den privaten Investor sollen bindend werden, in- 
dem die Änderung des Bebauungsplanes an einen Städtebaulichen Vertrag geknüpft wird. 
 
 
6.   Inhalte des Bebauungsplans 
 
 
6.1   Grundzüge der Planung  
 
Zur Verwirklichung der Planungsziele wird die vorliegende Bebauungsplanänderung aufgestellt.  
 
Die Festsetzungen zu: 
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
 den Baugrenzen, 
 der Höhe der baulichen Anlagen, 
 der Bauweise,  
 der überbaubaren Grundstücksfläche und 
 den Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs 
stellen die Grundzüge der Planung dar. 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
-  Art der baulichen Nutzung  - 
Beide Teilbereiche sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, dies entspricht auch der vorhande- 
nen Bebauung der Umgebung. Auf Grund der Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen und der 
Kirche sind Handel- und Dienstleistungsbetriebe gemäß § 4 (2) BauNVO und ausnahmsweise sonsti- 
ge zulässige Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO unzulässig (TF 1.1) .  
Damit wird den Zielen entsprochen, hier der Wohnnutzung den Vorrang zu geben und die Nutzungen 
auszuschließen, die  dem beabsichtigten kleinteiligen Grundstückszuschnitt widersprechen, die kirch- 
liche Belange beeinträchtigen könnten, sowie solche, die in städtebaulich unerwünschter Konkurrenz 
zum zukünftigen Ortsteilzentrum stehen würden.  
 
-  Maß der baulichen Nutzung  - 
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterstützt das planungsrechtliche Ziel, sparsam und schonend 
mit Grund und Boden umzugehen. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflä- 
chenzahlen (GFZ) halten die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein. Das Maß der baulichen Nutzung o- 
rientiert sich an der Nutzungsdichte in der unmittelbaren und weiteren Nachbarschaft.  
Um die Flächenversiegelung zu begrenzen, sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanla- 
gen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, bei der Berechnung der Grund- und Geschossflä- 
chenzahl mitzurechnen (TF 1.4) . 
Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Zahl der Vollgeschosse, die Baugrenzen, die 
maximale Traufhöhe und die Dachneigung bestimmt. Damit werden die maximal überbaubare Fläche 
sowie die Umrisslinie der Gebäude und dadurch die bauliche Ausnutzung und Baumasse festgelegt. 
 
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe  
-  überbaubare Grundstücksflächen  - 
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Verfügung 
stehenden Flächen großzügig festgesetzt. Damit ist bei der zukünftigen Aufteilung der Grundstücke 
eine ausreichende Flexibilität gegeben. Ebenso verbleibt für die zukünftigen Bauvorhaben trotz der 
eher geringen Grundstückstiefen in den Baufenstern eine ausreichende Variabilität hinsichtlich der 
Lage und Grundfläche der Gebäude. 
  
-  Zahl der Vollgeschosse  - 
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurfskonzept für die Teilbereiche nördlich und südlich der Ma- 
rienkirche sind in beiden Abschnitten zwei Vollgeschosse zulässig.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   5 
-  Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen  - 
Die Höhe der baulichen Anlagen ist für die zwei Teilbereiche z. T. unterschiedlich geregelt:  
 Im Teilbereich 1 nördlich der Marienkirche beträgt die Traufhöhe max. 7,00 m. 
 Im Teilbereich 2 südlich der Marienkirche ist die Tr aufhöhe auf max. 4,50 m festgesetzt.  
 In beiden Gebieten beträgt die max. Firsthöhe 10,50  m. 
 
Mit dieser Regelung sollen sich die Gebäude der beiden Teilbereiche der baulichen Struktur ihrer je- 
weiligen Nachbarbauten angleichen.  
 
Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten 
Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassaden- 
länge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnitt- 
punkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Oberkante der Dachhaut (TF 1.2) .  
 
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden ist auf minimal 0,30 m und ma- 
ximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmittelbar der Erschließung dienenden Wege und Stra- 
ßen festgesetzt (TF 1.3) . Damit ist einerseits die Überflutungssicherheit verbessert und anderseits die 
Höhe der Gebäudesockel auf ein gestalterisch und zur Nachbarschaft verträgliches Maß begrenzt. 
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Für beide Teilbereiche wird die offene Bauweise festgesetzt, zulässig sind Doppelhäuser und Haus- 
gruppen. Damit wird gewährleistet, dass der städtebauliche Entwurf umgesetzt werden kann. Dadurch 
bleibt zudem die Möglichkeit, je nach Wunsch des Bauherrn marktgerecht reagieren zu können. 
Zur Unterstützung des Zieles, die ortstypische Bebauung mit geringer Dichte aufzugreifen, sind in den 
WA-Gebieten je Hauseinheit nur maximal 2 Wohneinheiten zulässig (TF 1.5) . Die Begrenzung auf 
maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude dient dem Ziel Familienwohnheime zu schaffen und ange- 
sichts der geplanten, flächensparenden Bauweise der Sicherung einer ökologisch verträglichen Dich- 
te. 
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Nach dem städtebaulichen Entwurf sind die Gebäude in beiden Teilbereichen giebelständig zur jewei- 
ligen Haupterschließungsstraße zu errichten. Im Sinne einer ortstypischen Bebauung sind Krüppel- 
walmdächer generell unzulässig (TF 2.3) . 
Um die beiden Teilbereiche jeweils an ihre Umgebung anzupassen sind analog zu den differenzierten 
Traufhöhen auch unterschiedliche Dachneigungen festgesetzt: 
 Zulässige Dachneigung im Teilbereich 1: 32°  ±3°  
 Zulässige Dachneigung im Teilbereich 2: 42°  ±3°  
 
Um weiterhin zwei Vollgeschosse in beiden Bereichen zu ermöglichen, sind Dachaufbauten bei ge- 
neigten Dächern ab 39°  Dachneigung und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m zu 
den Ortgängen zulässig (TF 2.4) . 
Aus stadtgestalterischen Gründen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzbodenräume o- 
berhalb der Kehlbalkenanlage unzulässig.  Ebenso sind innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppel- 
häusern die Dachaufbauten hinsichtlich Art und Größe einheitlich auszuführen (TF 2.5) . 
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestal- 
tung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch zeichnerische und textliche 
Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW (TF 2.1 - 2.7)  sichergestellt.  
Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur: 
 Profil-, Material- und Farbgleichheit der Gebäude,  
 Dachform und Gebäudestellung, 
 Zulässigkeit, Lage und Größe von Dachaufbauten, 
 Zulässigkeit und Form von Grundstückseinfriedigungen  und 
 Unzulässigkeit von Abgrabungen. 
 
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um ein hohes 
Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn und Architekten zu bewahren.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   6 
Die TF 2.1 – 2.5  drücken den gestalterischen Anspruch des städtebaulichen Entwurfes aus. Die Fest- 
legungen hinsichtlich der Profilgleichheit, der Materialien und Farbgebung, der Festlegung der Dach- 
form im Zusammenhang mit der im Plan festgesetzten Hauptfirstrichtung und der Zulässigkeit von Da- 
chaubauten bedingen die Wahl einer durch den städtebaulichen Entwurf beabsichtigten, qualitätvollen 
und der attraktiven Umgebung entsprechenden Architektursprache und Baustruktur.  
 
Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festsetzungen nicht verhindert werden, sind in die- 
sen Fällen Ausnahmen zulässig (TF 2.1) .  
 
Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzungen sind absehbar keine wirtschaftlich erhöh- 
ten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben. 
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb 
überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Dies stellt eine einheitli- 
che Anordnung auf den Baugrundstücken sicher und hilft, die den öffentlichen Raum in diesem Gebiet 
prägenden Vorgärten möglichst frei zu halten.  
Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen sind Ausnahmen zulässig, soweit sich die 
Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um nicht mehr als 3,0 
m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO) (TF 1.6) . 
 
Im Sinne der Vermeidung einer wahllosen, uneinheitlichen Errichtung von Nebenanlagen sind diese 
auf eine Maximalgröße von 10,0 m² beschränkt  und dürfen nur außerhalb der Vorgartenzone errichtet 
werden. Davon ausgenommen sind Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder. Ein Abstand von mindes- 
tens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist einzuhalten (TF 1.7) . 
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
Am östlichen Rand des Teilbereichs 2 wird zur besseren Erkennbarkeit und Abgrenzung des privaten 
Erschließungswegs ein Pflanzgebot festgesetzt.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Die Wohnbauflächen werden durch Erschließungsstiche im Teilbereich 1  von der Straße „Heimatfrie- 
den“ und im Teilbereich 2 von der Straße „Am Schild“ an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. 
Alle Stiche, die als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlie- 
ger und Erschließungsträger festgesetzt sind, besitzen eine für die Bau- und Wartungsarbeiten der 
Kanäle erforderliche Mindestbreite. Für den Ausbau der befahrbaren Verkehrsflächen sind 3,0 m aus- 
reichend.  
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Die Baugrundstücke werden an das vorhandene Kanalnetz (Mischsystem) angeschlossen. Die Ent- 
wässerungsleitungen werden von den Häusern aus in den mit der erforderlichen Breite festgesetzten 
GFL-Flächen verlegt und an die Mischwasserleitungen in den öffentlichen Verkehrsflächen ange- 
schlossen.  
Die Abfallsammelfahrzeuge werden die Abfallbehälter auf Grund nicht vorhandener Wendemöglichkei- 
ten nicht direkt am Gebäude abholen. Sie müssen zur nächsten von den Abfallsammelfahrzeugen be- 
fahrenen Straßen „Am Schild“ und „Heimatfrieden“ gebracht werden, was durchaus auch den örtlichen 
Gepflogenheiten entspricht und bei einer maximalen Länge der Stiche von 38,0 m auch vertretbar ist. 
In den Gehwegen der Straßen „Heimatfrieden“ und „Am Schild“ ist ausreichend Platz für eine zeitwei- 
se Aufstellung der Mülltonnen. 
 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
 
Zwar wird sich die Fläche, die Gemeinbedarfsnutzungen zur Verfügung steht durch die 11. Änderung 
STM 8 verringern, dafür stehen allerdings im Bereich des Bebauungsplans Nr. 459 „Nördlich Land- 
wehr“ weitere Gemeinbedarfsflächen zur Verfügung. Diese Flächen zusammen mit den bereits vor- 
handenen Einrichtungen auf dem Gelände der Marienkirche machen eine Erweiterung des bisherigen 
Angebots angesichts der geringen Größe der Baugebiete (Zuwachs max. 22 WE) nach bisherigem 
Kenntnisstand nicht notwendig.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   7 
 
6.6 Ausgleichsflächen 
 
Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits vor der Änderung des Bebauungsplans aufgrund des 
bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbedarfsfläche sowie der Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 
als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt.  
 
6.7 Denkmalschutz / Archäologie 
 
- Bodendenkmale – 
Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans  nicht bekannt.  
Da bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft jedoch jeder- 
zeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden können, 
wird folgender Hinweis (3.) in den Bebauungsplan aufgenommen: 
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband West- 
falen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
 
- Baudenkmale  - 
Baudenkmalpflegerische Belange sind von dem Vorhaben nicht betroffen.  
 
 
7.  Flächenbilanz 
 
 
Gesamtfläche:    3.608 qm 0,36 ha 
WA:     3.608 qm 0,36 ha  
Zulässige Grundfläche (0,4):      1.443 qm 0,14 ha 
 
 
8.   Auswirkungen auf die Umwelt   
 
 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert, da es sich um ei- 
nen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche in einer Größenordnung von 
weniger als 20.000 m² geändert wird. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht 
zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete 
bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines 
UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 
 
8.1.1 Menschen  
Das Umfeld der beiden zu ändernden Teilbereiche wird durch die St. Marienkirche und das Pfarrzent- 
rum sowie die bestehende Wohnbebauung geprägt. Nördlich grenzt das in Entstehung befindliche all- 
gemeine Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 458 Sprakel-Ortsmitte an.   
Immissionsschutz  
In der lärmtechnischen Ersteinschätzung von potenziellen Wohnungsbaustandorten im Ortsteil Spra- 
kel (nts, 2001) sind für das Gebiet Gesamtlärmpegel aus dem Verkehr (Straße/Schiene) von 54/49 
dB(A) Tag/Nacht ermittelt worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 von 55/45 dB(A) 
Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach um bis zu 4 dB(A) nachts überschritten. Auf eine Fest- 
setzung des Lärmpegelbereichs II wird im Bebauungsplan verzichtet, da Bauteile, die den allgemeinen 
Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen, auch die Anforderungen dieses Lärmpegelbereichs 
erfüllen.  
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) 
ist im Plangebiet von einer siedlungsraumtypischen Hintergrundbelastung auszugehen. Eine relevante 
Erhöhung der Luftschadstoffsituation durch die Planung ist nicht zu erwarten.  
 
8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   8 
Die zu ändernden Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche gehören zu den Grünanlagen 
des kirchlichen Geländes, welches im bestehenden Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche festge- 
setzt ist. In der westlichen Hälfte des nördlichen Teilbereichs hatte sich ein kleines Gehölz aus Sand- 
birke, Hainbuche und Robinie entwickelt, das im Rahmen der Stadtbiotopkartierung zusammen mit ei- 
ner Eichenreihe an der Straße Heimatfrieden sowie der Lindenallee an der Marienstrasse als erhal- 
tenswert eingestuft worden ist. Nach Rodung des kleinen Gehölzes vor einigen Jahren hat sich auf der 
Fläche inzwischen wieder Robinienaufwuchs etc. eingestellt. Von der genannten Eichenreihe stehen 
insgesamt 3 Exemplare (1 älterer, 2 jüngere Bäume) innerhalb des nördlichen Teilbereichs. Da der 
Standort der Eichen außerhalb der Baugrenze an der Grundstücksgrenze zur Straße liegt, ist ein Er- 
halt der Bäume möglich. Die weiteren Eichen an der Straße Heimatfrieden sowie die Lindenallee sind 
von der 11. Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen.  
Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits vor der Änderung des Bebauungsplans aufgrund des 
bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbedarfsfläche sowie der Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 
als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt.  
 
8.1.3 Boden  
Gemäß vorliegender Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H.J. Hinz, 1987) handelt es sich bei den Böden 
in der Umgebung der Änderungsbereiche um mäßig bis gering durchlässige schluffige Feinsande über 
praktisch undurchlässigen Schluffen.  
 
Das Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster weist für die Änderungsbereiche keine Ein- 
träge auf. Als Maßnahme der Innenentwicklung dient die Planung dem Gebot mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs.2 BauGB). Zur Begrenzung der Flächenversiegelung 
sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.4 des Bebauungsplans (11. Änderung) zugehörige Flä- 
chenanteile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, bei der Berech- 
nung der Grund- und Geschossflächenzahl mitzurechnen.  
 
8.1.4 Wasser  
Die Grundwasserstände in der Umgebung der Änderungsbereiche liegen gemäß den vorliegenden 
Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H. J. Hinz, 1987) zwischen rund 1,0 m und 2,0 m unter Gelände- 
oberkante, wobei in niederschlagsreichen Zeiten stellenweise mit einem weiteren Anstieg bis zur O- 
berkante Gelände gerechnet werden muss. Aufgrund der örtlichen Grundwassersituation ist eine Ver- 
sickerung von Niederschlagswasser entsprechend den Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz 
nicht möglich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers ist durch die relativ geringfügige 
Neuversiegelung nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind in den Änderungsbereichen nicht be- 
kannt.   
 
8.1.5 Klima / Luft  
Die Stadtklimaanalyse der Stadt Münster weist im Ortsteil Sprakel ein Klima der locker bebauten 
Randbereiche aus. Eine maßgebliche Veränderung des Lokalklimas ist durch die geplante Wohnbe- 
bauung der beiden Teilbereiche nicht zu erwarten.  
   
8.1.6 Landschaft  
Durch die Bebauung eines Teils der vorhandenen Grünanlagen wird das Siedlungsbild im unmittelba- 
ren Umfeld der Kirche verändert. Die geplante Wohnbebauung wird sich optisch in die Umgebung mit 
ihren Ein- und Zweifamilienhäusern einfügen. Maßgebliche bzw. weitreichende Auswirkungen auf das 
Siedlungsbild bzw. die Landschaft sind durch die geplanten Wohnhäuser nicht zu erwarten.  
 
 
8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Durch die Überplanung von Grünflächen des kirchlichen Geländes wird das bisher ruhige Umfeld der 
Kirche sowie die (potenzielle) Fläche für kirchliche Veranstaltungen und Feste (Prozessionen, Pfarr- 
fest) verkleinert. Direkte Auswirkungen auf die Marienkirche als Kultur- bzw. Sachgut hat die Planung 
nicht. Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt.  
 
8.2  Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung 
 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert. Eine für die An- 
wendung des beschleunigten Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   9 
Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausge- 
schlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder 
Landesrecht. Der Orientierungswert der DIN 18005, Teil 1 für allgemeine Wohngebiete wird nachts um 
4 dB(A) überschritten. Auf eine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II wird im Bebauungsplan verzich- 
tet, da Bauteile, die den allgemeinen Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen, auch die An- 
forderungen dieses Lärmpegelbereichs  erfüllen.  
Der Eingriff in Natur und Landschaft, der teilweise auf Flächen stattfindet, die im Rahmen der Stadt- 
biotopkartierung als erhaltenswert eingestuft wurden, gilt bereits vor der Änderung des Bebauungs- 
plans aufgrund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbedarfsfläche sowie der Regelung des 
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt.  
Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen. 
 
9.  Gesamtabwägung 
 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen des 
bestehenden Bebauungsplans nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen 
weiterhin Rechnung getragen.  
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 4 dB(A) 
nachts überschritten. Eine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II im Bebauungsplan ist nicht erforder- 
lich, da die Bauteile, die in den Neubauten verwendet werden, den allgemeinen Anforderungen des 
Wärmeschutzes entsprechen müssen. Damit erfüllen sie ebenso die Anforderungen dieses Lärmpe- 
gelbereichs. 
  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes keine zu- 
sätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind 
nicht zu erwarten.  
Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Bau- 
gesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- 
pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 
13 BauGB abgesehen. 
Die Umwandlung der Flächen aus der bestehenden Gemeinbedarfsfläche in Wohnbauland entspricht 
den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Münster für den Stadtteil Sprakel. Ein Bedarf an Gemein- 
bedarfsnutzungen für diese Flächen besteht weder seitens der Nutzer und Eigentümer, noch seitens 
der Stadt Münster. Für die bestehenden Nutzungen (Kirche, Gemeindezentrum und Pfarrhaus)  
verbleiben ausreichende Flächen.  
 
Insgesamt bewirkt die Änderung des Bebauungsplanes damit einen positiven Beitrag zur städtebauli- 
chen Innenentwicklung des Ortsteils Sprakel.   
 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung 
des Grund und Bodens erforderlich. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die  unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölke- 
rung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlic hen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der 
Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen  sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf 
Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Be- 
lange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligung en sowie während der Beteiligungen der Bürge- 
rinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine we iteren Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht 
berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder 
sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
  11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 
  Entwurf 
   10 
Die Änderung des Bebauungsplanes wird an einen Städtebaulichen Vertrag zwischen dem privaten 
Investor und der Stadt Münster geknüpft. Wesentliche Inhalte des Städtebaulichen Vertrags werden 
sein:  
- Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführ ten städtebaulichen Ziele, 
- die Beachtung der technischen und gestalterischen  Anforderungen und  
- eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten Bau- und Erschließungsvorhaben. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlag e zum Entwurf der 
11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel 
 
Münster,  
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Anlage 4 - Plan

1073 Zeichen

Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
AE 
GFL 
P
Flur 
999 998 
14 
997 
966 
956 
633 
22 
16 
20 18 
638 
II 
639 
I 24 
I 26 
I 28 
I 32 
I 30 
Am
 Sandruper Baum I 34 
I 38 
I 36 
I 42 
I 40 
2
634 635 636 637 
II 
II 
II II 
648 
649 
650 
651 
652 
653 
656 
657 
712 
I
9
I
9a 
I865 864 
766 767 
1028 
964 
965 Tömmersweg 
955 954 953 
176 
I
10 632 
550 
V
28 
175 St. Marien - Kirche 
30 
647 
625 
I
11 
I
11a 
751 
Am  Schild 
I46 
I
13 
750 
786 
I
45 
1024 
1022 
952 951 950 949 948 947 
25 
170 
I 12 
26 
5021 539 
14 
32 
548 
549 
29 
547 
I 34 
I
546 
15 
17 
I
749 
805 
814 
Heim
atfrieden 
I
22 
I
24 
I
26 
28 I
28a I
844 
845 
275 
I 30 
I
825 
516 
I
24a 
517 
753 
22 
827 
I
19 
I
770 771 
772 
I5
7 I
AE 
GFL 
AE 
GFL 
WA 
0,4 0,8 
II 
TH max.7,00 m 
DH 
o
SD 
32°  ± 3° 
FH max.10,50 m 
Teilbereich 1 
WA 
0,4 0,8 
II 
TH max.4,50 m 
DH 
o
SD 
42°  ± 3° 
FH max.10,50 m 
Teilbereich 2 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 564/2007 
Bebauungsplan Nr. STM8, 11. Änderung Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER

Beratungsverlauf (2)

21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Lindenallee
  • Marienstraße
  • Am Schild
  • Heimatfrieden
  • In der Au
  • Tömmersweg 955
  • Im Draum 34
  • Im Hagen

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0564/2007
Typ
Vorlagen
Datum
23.07.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37