V/0564/2007
11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel
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Anlage 1 - Bürgeranhörung
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 564/2007 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stadtbezirk: Münster-Nord Anlass: Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplans STM 8, Sprakel, Teilbereich 1 – nördlich der Marienkirche, Teilbere ich 2 – südlich der Marienkirche Zeit: Dienstag, den 19.06.2007, 19.00 Uhr Ort: im Vereinshaus des SC Sprakel, Im Draum 34, 48159, Münster- Sprakel Teilnehmer: 15 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Heupel, Bezirksvorsteher Vertreter der Verwaltung: Herr Schröder, Herr Bewernitz, Stadtplanungsamt Der Bezirksvorsteher Herr Heupel eröffnet um 19:00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt die Bürge- rinnen und Bürger und stellt die Vertreter der Verw altung vor. Er informiert über den geplanten Ab- lauf der Veranstaltung, wonach in dieser Bürgeranhörung der Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 in den Teilberei chen nördlich (Teilbereich 1) und südlich (Teilbereich 2) der Marienkirche vorgestellt wird und erläutert die Bedeutung sowie den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Baule itplanung. Danach übergibt Herr Heupel um 19:02 der Verwaltung das Wort zur Vorstellung des Entwurfes. Herr Schröder stellt anhand einer PowerPoint-Präsen tation die Planung für den Bereich rund um die Marienkirche vor. Zunächst beschreibt er das Pla ngebiet, die Teilbereiche nördlich und südlich der Kirche, um die es in der Planung geht, und die Eigenheiten der näheren Umgebung. Anschlie- ßend stellt er kurz die bisherige Geschichte der Pla nung vor und geht dann auf die Einzelheiten des Projektes ein. Anlass der Planung ist die behutsame Stärkung des S tadtteils Sprakel als einer der Schwerpunkte für die zukünftige Wohnsiedlungsentwicklung in Müns ter. Mit der Planung soll eine Abwanderung insbesondere von jungen Familien in die Umlandgemein den verhindert und allgemein der Bedarf an Baugrundstücken in Münster bedient werden. In den zwei Teilbereichen sollen vier Doppelhäuser u nd eine Reihenhausgruppe mit drei Reihen- häusern entstehen, die maximal zweigeschossig erric htet werden und sich so in die bestehende Bebauung gut einfügen sollen. Verschiedene Vorschri ften zu Gestaltung der Gebäude tragen der Bebauung der Umgebung und der ortsüblichen Bauweise Rechnung. Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Herr Heupel die Bürger, Fragen zu stellen und ihre Meinung zu äußern: Besteht überhaupt Interesse an weiteren Baugrundstü cken in Sprakel angesichts des bereits be- stehenden Angebots in Sprakel-Mitte und im Baugebie t „Nördlich Landwehr“? In diesen Gebieten sind immer noch viele Grundstücke unbebaut. Herr Schröder antwortet: Die städtischen Einfamilienhausgrundstücke im Bauge biet Sprakel-Mitte sind bereits ver- kauft und die bauliche Entwicklung ist im Gange. Nu r die Flächen des zukünftigen Zent- rums sollen erst demnächst vermarktet werden. Allerdings scheint die Entwicklung der nicht-städti schen Flächen etwas langsamer zu ver- laufen. Die Ursachen sind, da es sich um Privateigentum handelt, nicht bekannt. Die Vermarktung des Baugebietes „Nördlich Landwehr“ hat noch nicht begonnen. Gegebenfalls kann der im Publikum anwesende Bauträg er bereits etwas zur Vermark- tungssituation für die Gebiete um die Marienkirche sagen. 2 Der Bauträger fügt hinzu: Es besteht grundsätzlich Interesse an preisgünstige m Baugrund in zentraler Lage in Spra- kel. Aufgrund des günstigen Erbbauzinses stellt das Projekt ein sehr gutes Angebot dar. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung in der Pre sse sind bereits konkrete Anfragen ein- gegangen. Die Erschließungsstiche scheinen nicht geeignet für eine Befahrung mit Müllfahrzeugen. Wie wird die Müllabfuhr geregelt werden? Herr Schröder erwidert: Die Erschließungsstiche haben eine Breite von 3 m u nd sind damit ausreichend breit; sie sind aber auf Grund der fehlenden Wendemöglichkeit schwierig zu befahren. Die Stiche sind jedoch kürzer als 40 m, sodass es grundsätzlic h möglich ist, dass Müllfahrzeuge hier hinein und rückwärts wieder hinaus fahren können. Die Frage, ob die Mülltonnen an die Erschließungsstr aße gestellt werden oder die Müll- fahrzeuge die Erschließungsstiche befahren, wird im weiteren Verfahren geklärt werden. Was passiert mit der Trafostation an der östlichen Grenze des Teilbereichs 2? Herr Schröder antwortet: Der Standort der Trafostation wird durch die Planung nicht verändert, sie gehört auch nicht mehr zum überplanten Bereich. Am Ostrand des Teilbereichs 2 wird die Stichstraße durch einen festgesetzten Grünbereich von einem schmalen Erschließungsweg auf den Nachbar grundstücken getrennt. Dieser Abstandshalter dient an dieser Stelle auch der opti schen Trennung der beabsichtigten Wohnbebauung von der Trafostation. Wie erreicht man die im Norden gelegenen Garagenanl agen auf den Grundstücken des Teilbe- reichs 2? Der Erschließungsstich endet deutlich vor der für Garagen festgesetzten Fläche. Herr Schröder antwortet: Die Anordnung der Stellplätze ist so organisiert, d ass alle Garagen auf dem jeweiligen Grundstück erstellt werden können, nur für das mitt lere Reihenhaus ist eine gesonderte Fläche für eine Garage in der Nähe der Straße vorgesehen. Der Bauträger ergänzt: Die Erschließungsstiche sind mit Geh-, Fahr,- und Lei tungsrechten belastete Gemein- schaftsflächen, an denen alle Anwohner über einen A nteil und ein Benutzungsrecht verfü- gen. Diese Gemeinschaftsflächen reichen deswegen nu r bis an die Grenzen der Bau- grundstücke, die weitere Zuwegung auf privatem Grun d ist Sache des jeweiligen Eigentü- mers. Der Weg zu den Garagen ist also kein Problem ; im Plan ist allerdings nicht der ge- samte Erschließungsweg, sondern nur die GFL-Fläche zeichnerisch dargestellt. Herr Heupel fügt hinzu: Bei dem vorliegenden Plan handelt es sich erst einm al um eine Planskizze, die mit dem endgültigen Stadium der Planung nicht zu verwechsel n ist. Der eigentliche Bebauungsplan wird noch erstellt. Abschließend gibt Herr Schröder einen Ausblick auf den Verfahrensablauf, der die Offenlegung des Bebauungsplanes im Herbst 2007 vorsieht. Wenn alle Verfahrensschritte ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit , dass der Bebauungsplan noch Ende 2007 Rechtskraft erlangt. In diesem Fall könnte eine Bebauung bereits Anfang 2008 erfolgen. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen , erklärt Herr Heupel, dass alle Fragen protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsp rozess zum Bebauungsplanverfahren mit ab- gewogen werden. Auch steht die Verwaltung für weitere Informationen zur Verfügung. Er schließt um ca. 19:30 Uhr die Bürgeranhörung. Herr Heupel, Bewernitz Bezirksvorsteher Schriftführer
Berichtsvorlage
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V/0564/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel auszulegen. Mit der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 sollen im Stadtteil Sprakel in den Teilberei- chen nördlich und südlich der Marienkirche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einfamilienhausbebauung geschaffen werden. Diese Wohnbebauung, für (junge) Familien, soll die bereits vorhandenen neuen Wohnbauflächen in der Ortsmitte von Sprakel, dem Neubauge- biet „Nördlich Landwehr“ sowie die durch die 10. Änderung STM 8 – Sprakel geschaffenen rück- wärtigen Bebauungsflächen im Bereich „In der Au / Im Hagen / Heimatfrieden“ ergänzen. Nach dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte wird der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan (u.a zur Wiedernutzbarmachung von Flächen und zur Nachverdichtung) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Bei diesen beschleunigten Verfahren entfällt die Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB einschließ- lich Umweltbericht als Teil der Begründung. Von dem Recht, auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- beteiligung zu verzichten, wird bei dem vorliegenden Bauleitplanverfahren kein Gebrauch ge- macht. In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden am 19.06.2007 keine Anregun- gen oder Änderungswünsche geäußert. Der Entwurf sieht die Errichtung von zwei Doppelhäusern im nördlichen Teilbereich sowie von zwei weiteren Doppelhäusern und einer Reihenhausgruppe im südlichen Teilbereich vor. Lage und Gestaltung der Gebäude orientieren sich an der umgebenden Bebauung. Diese besteht im Norden aus dem Ortszentrum mit seiner zweigeschossigen Bebauung und im Süden aus ge- wachsenen Strukturen mit meist eingeschossigen Gebäuden, teilweise mit ausgebautem Dach- geschoss. Die Erschließung erfolgt über gemeinschaftlich genutzte Flächen auf den Grundstü- cken selbst. Die städtebauliche Qualität der Neubebauung (Geschossigkeit, Dachform, Material- und Farbwahl, etc.) wird durch geeignete zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebau- ungsplan gesichert. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie der Vorlage Nr. 563/2007 (Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes) entnommen werden. Vorlagen-Nr.: V/0564/2007 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Hülk Ruf: 492 6141 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 26.07.2007 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0564/2007 Zur Realisierung der Änderung des Bebauungsplanes soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem privaten Investor und der Stadt Münster abgeschlossen werden. Der städtebauliche Vertrag soll unter anderem die Einhaltung der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans, die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen, die Pflicht zur Kostenübernahme für die Infrastruktur und die Realisierungsverpflichtung beinhalten. Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Sep./Okt. 2007 erfolgen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textl. Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
Anlage 3 - textl. Festsetzungen
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Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung - Bebauungsplanung Verfahrensstand ENTWURF – 09.07.2007 - Bebauungsplan STM 8 – 11. Änderung TF / Seite 1 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 564/2007 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den WA-Gebieten sind Nutzungen gem. § 4 (2) Nr. 2 sowie §4 (3) BauNVO unzulässig (§ 1 (5) u. (6) BauNVO). 1.2 Trauf- und Firsthöhen dürfen im Teilbereich 1 TH = 7,00 m und FH = 10,50 m im Teilbereich 2 TH = 4,50 m und FH = 10,50 m nicht überschreiten. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außen- wand und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung die- nen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.3 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden ist auf mindestens 0,30 m und maximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmittelbar der Erschließung dienen- den Wege und Straßen festgesetzt (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.4 Bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Grundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21a (2) BauNVO). 1.5 In den WA-Gebieten sind maximal 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 1.6 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen sind Ausnahmen zulässig, soweit sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO). 1.7 Nebenanlagen dürfen eine Fläche von 10,0 m² pro Grundstück nicht überschreiten. Sie sind nur außerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Ein Abstand von mindestens 0,50 m zu öf- fentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist einzuhalten. Davon ausgenommen sind Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder (§ 23 (5) BauNVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dachnei- gung, gleichen Materialien und Farbtönen zu errichten. Dies gilt insbesondere auch für nach der Ersterrichtung beabsichtigte bauliche Veränderungen. Ausnahmen im Falle von Solar- energienutzung sind zulässig. 2.2 Für die Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Für untergeord- nete Bauteile sowie energiesparende Maßnahmen sind andere Materialien zulässig. 2.3 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig. 2.4 Dachaufbauten sind nur bei geneigten Dächern ab 39° Dachneigung und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m zu den Ortgängen zulässig. 2.5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzbodenräume oberhalb der Kehlbalkenanlage sind unzulässig. Innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppelhäusern sind die Dachaufbau- ten hinsichtlich Art und Größe einheitlich auszuführen. 2.6 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie Abgrabungen zur Belichtung von Räumen im Kellergeschoss sind unzulässig. 2.7 Feste Grundstückseinfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. 3. Hinweis Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsver- band Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Müns- ter anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
Anlage 2 - Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 1 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 564/2007 BEGRÜNDUNG zum Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplans STM 8: Sprakel 1. Planungsanlass 2. Geltungsbereich 3. planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 3.2 bestehendes Planungsrecht 4. räumliche und strukturelle Situation 5. Planungsziele 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung 6.2 bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe 6.2.3 Bauweise und Bauform 6.2.4 Firstrichtung, Dachform 6.2.5 Material, Farbgebung 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 6.2.7 Freiflächen, Begrünung 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 6.6 Ausgleichsflächen 6.7 Denkmalschutz / Archäologie 7. Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt 8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 8.1.1 Menschen 8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 8.1.3 Boden 8.1.4 Wasser 8.1.5 Klima / Luft 8.1.6 Landschaft 8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter/Zusammenfassun g 9. Gesamtabwägung 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 2 1. Planungsanlass Gemäß dem „Integrierten Handlungskonzept“ für den Stadtteil Sprakel ist dieser Standort einer der Schwerpunkte für die Wohnsiedlungsentwicklung in Münster. Insbesondere soll eine Abwanderung von jungen Familien in die Umlandgemeinden entgegengewirkt und um den Bedarf an weiteren Bau- grundstücken für die ortsansässige Bevölkerung zu decken, vermehrt Bauland ausgewiesen und bereit gestellt werden. Aus diesen Gründen soll - in Ergänzung zu den bestehenden Wohnbauflächen in der Ortsmitte von Sprakel sowie am westlichen Ortsrand (zwischen den Straßen „Landwehr“ und „Im Draum“) - auf den Flächen an der Marienkirche Wohngebäude für junge Familien in Erbbaupacht errichtet werden. Das auf dieser Grundlage entwickelte städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von Doppelhäusern und Reihenhäusern vor und stellt die Grundlage für den Bebauungsplan dar. Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wer- den. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (Änderung innerhalb eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans), und es wird eine zulässige Grundfläche von insgesamt ca. 1.400 qm und damit weniger als 20.000 qm festgesetzt. Damit sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB gegeben. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 umfasst zwei Teilbereiche auf dem Grundstück der Kirchgemeinde St. Marien, ein Teilbereich liegt unmittelbar nördlich der Marien- kirche, der zweite direkt südlich von ihr. Innerhalb des Gebietes liegen folgende Grundstücke: Gemarkung St. Mauritz Flur 5, Flurstück 26, Teile der Flurstücke 25, 29, 30, 170, 539, 546, 547 und 550 Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Änderungsbereiches sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 3. planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan enthält für das Plangebiet die Darstellung Wohnbaufläche; eine Kirche ist in dem Bereich mittels einer Signatur festgesetzt. Der Entwurf zur 11. Änderung entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und ist somit aus ihm heraus entwickelt. 3.2 bestehendes Planungsrecht Der seit 1968 rechtsverbindliche Bebauungsplan STM 8 - Sprakel setzt die Änderungsbereiche als Gemeinbedarfsfläche für die katholische Kirche sowie ein Jugendheim fest. In den überplanten Berei- chen tritt die nunmehr 11. Änderung dieses Bebauungsplans an die Stelle des alten Rechts und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage. 4. räumliche und strukturelle Situation - Lage und visuelle Prägung - Der Stadtteil Sprakel ist der nördlichste Außenstadtteil und liegt ca. acht Kilometer nördlich vom Zent- rum Münsters. Die Entfernung zum Zentrum der Nachbarstadt Greven beträgt ca. sechs Kilometer. Die Innenstadt Münsters ist über Busverbindungen in 20 Minuten und mit der Bahn in 8 bis 11 Minuten zu erreichen. Neben den im Osten und Norden verlaufenden Gleisen und der B 219 bildet im Westen die BAB 1 eine wesentliche Barriere. Sprakel gehört zu den kleineren Stadtteilen und hat sich bis heute den Charakter eines eigenständi- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 3 gen Dorfes bewahrt. Außerhalb der Ortslage befindet sich vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flä- che mit für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöften. Im Siedlungskern von Sprakel wohnen ca. 1.800 Menschen, in Sprakel und Umgebung insgesamt ca. 2.800 Menschen. - Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung - Die Bebauung ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser auf großen Grundstücken geprägt, es gibt nur wenig Geschosswohnungsbau. In den letzten Jahren ist eine Erweiterung der Ortsmitte von Sprakel mit Flächen für den Einzelhandel und für Dienstleistungen sowie für Wohnbebauung auf den Weg ge- bracht worden. Auch am westlichen Ortsrand werden Wohnbauflächen angeboten. Sprakel entwickelt sich dadurch weiter zu einem attraktiven Wohnstandort in einer noch überwiegend ländlich geprägten Umgebung. An sozialer Infrastruktur sind eine katholische Kirche, eine Grundschule, ein Kindergarten, Spielplätze und eine Sportanlage vorhanden. Mit 5 Einzelhandelsbetrieben ist die Ausstattung des Stadtteils im Verhältnis zur derzeitigen Einwoh- nerzahl als bedarfsgerecht zu bewerten (Gutachten der GMA, Köln, 2000, zur Einzelhandelssituation in der Stadt Münster). Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 458: Sprakel – Ortsmitte wurden als Er- gänzung zum bestehenden Einzelhandel im zentralen Bereich die Voraussetzungen für die Etablie- rung weiterer Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in einem neuen Ortsteilzentrum geschaf- fen. Gewerbliche Nutzungen sind nur zu einem geringen Teil vorhanden. - Nutzungsstruktur im näheren Umfeld - Das nähere Umfeld setzt sich aus Ein- und Zweifamilienhäusern verschiedener Bauart und unter- schiedlichen Alters in offener Bauweise zusammen, Geschosswohnungsbau ist nicht vorhanden. Die Gebäude der Umgebung sind ein- bis zweigeschossig errichtet. Das Plangebiet grenzt an die neue Ortsmitte, die sich gerade im Bau befindet und neben Wohnbe- bauung auch Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen bereitstellt. - Nutzungsstruktur im Plangebiet - Das Plangebiet, bzw. die beiden Teilbereiche werden als Grünanlagen des Gemeindezentrums der katholischen Kirche St. Marien genutzt und sind auf Grund der Gesamtgröße der Anlage entbehrlich. Auf dem Kirchengrundstück befinden sich neben der Marienkirche selbst das Pfarrhaus und das Pfarrheim. Mit den erforderlichen Stellplätzen und einer ausreichenden Eingrünung besitzen diese Nutzungen auch in Zukunft eine ausreichende Fläche, insbesondere nachdem die Etablierung weite- rer Jugendeinrichtungen am Standort nicht erforderlich ist, sondern im Bereich des Bebauungsplans „Nördlich Landwehr“ abgedeckt wird. 5. Planungsziele Nach dem „Integrierten Handlungskonzept Sprakel“ soll sich der Stadtteil schrittweise und behutsam aus dem Bestand entwickeln, sodass die vorhandene rege Gemeinschaft von jungen und alten Men- schen in überschaubaren Strukturen gepflegt und ausgebaut wird. Vorrangiges Ziel der 11. Änderung STM 8 ist es demge mäß, das Wohnbauangebot im Zentrum von Sprakel zu erweitern. Dabei steht das Prinzip der Innenverdichtung vor Inanspruchnahme bisher nicht erschlossener Freiflächen. Insbesondere soll auf dem Kirchengrundstück Wohnra um für (junge) Familien geschaffen werden, die von der Nähe zum Zentrum Sprakels und zu sozialen Einrichtungen besonders profitieren werden können. Die neuen Gebäude sollen sich in die bestehende Be bauung der Umgebung einfügen und ortsty- pisch errichtet werden. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 4 Des Weiteren ist eine rasche Umsetzung der Planung beabsichtigt. Diese Ziele und eine Realisierungsverpflichtung für den privaten Investor sollen bindend werden, in- dem die Änderung des Bebauungsplanes an einen Städtebaulichen Vertrag geknüpft wird. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Verwirklichung der Planungsziele wird die vorliegende Bebauungsplanänderung aufgestellt. Die Festsetzungen zu: der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, den Baugrenzen, der Höhe der baulichen Anlagen, der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und den Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs stellen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte - Art der baulichen Nutzung - Beide Teilbereiche sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, dies entspricht auch der vorhande- nen Bebauung der Umgebung. Auf Grund der Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen und der Kirche sind Handel- und Dienstleistungsbetriebe gemäß § 4 (2) BauNVO und ausnahmsweise sonsti- ge zulässige Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO unzulässig (TF 1.1) . Damit wird den Zielen entsprochen, hier der Wohnnutzung den Vorrang zu geben und die Nutzungen auszuschließen, die dem beabsichtigten kleinteiligen Grundstückszuschnitt widersprechen, die kirch- liche Belange beeinträchtigen könnten, sowie solche, die in städtebaulich unerwünschter Konkurrenz zum zukünftigen Ortsteilzentrum stehen würden. - Maß der baulichen Nutzung - Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterstützt das planungsrechtliche Ziel, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflä- chenzahlen (GFZ) halten die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein. Das Maß der baulichen Nutzung o- rientiert sich an der Nutzungsdichte in der unmittelbaren und weiteren Nachbarschaft. Um die Flächenversiegelung zu begrenzen, sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanla- gen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, bei der Berechnung der Grund- und Geschossflä- chenzahl mitzurechnen (TF 1.4) . Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Zahl der Vollgeschosse, die Baugrenzen, die maximale Traufhöhe und die Dachneigung bestimmt. Damit werden die maximal überbaubare Fläche sowie die Umrisslinie der Gebäude und dadurch die bauliche Ausnutzung und Baumasse festgelegt. 6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe - überbaubare Grundstücksflächen - Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Flächen großzügig festgesetzt. Damit ist bei der zukünftigen Aufteilung der Grundstücke eine ausreichende Flexibilität gegeben. Ebenso verbleibt für die zukünftigen Bauvorhaben trotz der eher geringen Grundstückstiefen in den Baufenstern eine ausreichende Variabilität hinsichtlich der Lage und Grundfläche der Gebäude. - Zahl der Vollgeschosse - Entsprechend dem städtebaulichen Entwurfskonzept für die Teilbereiche nördlich und südlich der Ma- rienkirche sind in beiden Abschnitten zwei Vollgeschosse zulässig. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 5 - Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen - Die Höhe der baulichen Anlagen ist für die zwei Teilbereiche z. T. unterschiedlich geregelt: Im Teilbereich 1 nördlich der Marienkirche beträgt die Traufhöhe max. 7,00 m. Im Teilbereich 2 südlich der Marienkirche ist die Tr aufhöhe auf max. 4,50 m festgesetzt. In beiden Gebieten beträgt die max. Firsthöhe 10,50 m. Mit dieser Regelung sollen sich die Gebäude der beiden Teilbereiche der baulichen Struktur ihrer je- weiligen Nachbarbauten angleichen. Bezugspunkt für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassaden- länge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnitt- punkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Oberkante der Dachhaut (TF 1.2) . Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden ist auf minimal 0,30 m und ma- ximal 0,50 m über der Oberkante der jeweils unmittelbar der Erschließung dienenden Wege und Stra- ßen festgesetzt (TF 1.3) . Damit ist einerseits die Überflutungssicherheit verbessert und anderseits die Höhe der Gebäudesockel auf ein gestalterisch und zur Nachbarschaft verträgliches Maß begrenzt. 6.2.3 Bauweise und Bauform Für beide Teilbereiche wird die offene Bauweise festgesetzt, zulässig sind Doppelhäuser und Haus- gruppen. Damit wird gewährleistet, dass der städtebauliche Entwurf umgesetzt werden kann. Dadurch bleibt zudem die Möglichkeit, je nach Wunsch des Bauherrn marktgerecht reagieren zu können. Zur Unterstützung des Zieles, die ortstypische Bebauung mit geringer Dichte aufzugreifen, sind in den WA-Gebieten je Hauseinheit nur maximal 2 Wohneinheiten zulässig (TF 1.5) . Die Begrenzung auf maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude dient dem Ziel Familienwohnheime zu schaffen und ange- sichts der geplanten, flächensparenden Bauweise der Sicherung einer ökologisch verträglichen Dich- te. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Nach dem städtebaulichen Entwurf sind die Gebäude in beiden Teilbereichen giebelständig zur jewei- ligen Haupterschließungsstraße zu errichten. Im Sinne einer ortstypischen Bebauung sind Krüppel- walmdächer generell unzulässig (TF 2.3) . Um die beiden Teilbereiche jeweils an ihre Umgebung anzupassen sind analog zu den differenzierten Traufhöhen auch unterschiedliche Dachneigungen festgesetzt: Zulässige Dachneigung im Teilbereich 1: 32° ±3° Zulässige Dachneigung im Teilbereich 2: 42° ±3° Um weiterhin zwei Vollgeschosse in beiden Bereichen zu ermöglichen, sind Dachaufbauten bei ge- neigten Dächern ab 39° Dachneigung und unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m zu den Ortgängen zulässig (TF 2.4) . Aus stadtgestalterischen Gründen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte für Spitzbodenräume o- berhalb der Kehlbalkenanlage unzulässig. Ebenso sind innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppel- häusern die Dachaufbauten hinsichtlich Art und Größe einheitlich auszuführen (TF 2.5) . 6.2.5 Material, Farbgebung Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestal- tung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch zeichnerische und textliche Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW (TF 2.1 - 2.7) sichergestellt. Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur: Profil-, Material- und Farbgleichheit der Gebäude, Dachform und Gebäudestellung, Zulässigkeit, Lage und Größe von Dachaufbauten, Zulässigkeit und Form von Grundstückseinfriedigungen und Unzulässigkeit von Abgrabungen. Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn und Architekten zu bewahren. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 6 Die TF 2.1 – 2.5 drücken den gestalterischen Anspruch des städtebaulichen Entwurfes aus. Die Fest- legungen hinsichtlich der Profilgleichheit, der Materialien und Farbgebung, der Festlegung der Dach- form im Zusammenhang mit der im Plan festgesetzten Hauptfirstrichtung und der Zulässigkeit von Da- chaubauten bedingen die Wahl einer durch den städtebaulichen Entwurf beabsichtigten, qualitätvollen und der attraktiven Umgebung entsprechenden Architektursprache und Baustruktur. Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festsetzungen nicht verhindert werden, sind in die- sen Fällen Ausnahmen zulässig (TF 2.1) . Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzungen sind absehbar keine wirtschaftlich erhöh- ten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Dies stellt eine einheitli- che Anordnung auf den Baugrundstücken sicher und hilft, die den öffentlichen Raum in diesem Gebiet prägenden Vorgärten möglichst frei zu halten. Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen sind Ausnahmen zulässig, soweit sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO) (TF 1.6) . Im Sinne der Vermeidung einer wahllosen, uneinheitlichen Errichtung von Nebenanlagen sind diese auf eine Maximalgröße von 10,0 m² beschränkt und dürfen nur außerhalb der Vorgartenzone errichtet werden. Davon ausgenommen sind Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder. Ein Abstand von mindes- tens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist einzuhalten (TF 1.7) . 6.2.7 Freiflächen, Begrünung Am östlichen Rand des Teilbereichs 2 wird zur besseren Erkennbarkeit und Abgrenzung des privaten Erschließungswegs ein Pflanzgebot festgesetzt. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die Wohnbauflächen werden durch Erschließungsstiche im Teilbereich 1 von der Straße „Heimatfrie- den“ und im Teilbereich 2 von der Straße „Am Schild“ an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Alle Stiche, die als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlie- ger und Erschließungsträger festgesetzt sind, besitzen eine für die Bau- und Wartungsarbeiten der Kanäle erforderliche Mindestbreite. Für den Ausbau der befahrbaren Verkehrsflächen sind 3,0 m aus- reichend. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Die Baugrundstücke werden an das vorhandene Kanalnetz (Mischsystem) angeschlossen. Die Ent- wässerungsleitungen werden von den Häusern aus in den mit der erforderlichen Breite festgesetzten GFL-Flächen verlegt und an die Mischwasserleitungen in den öffentlichen Verkehrsflächen ange- schlossen. Die Abfallsammelfahrzeuge werden die Abfallbehälter auf Grund nicht vorhandener Wendemöglichkei- ten nicht direkt am Gebäude abholen. Sie müssen zur nächsten von den Abfallsammelfahrzeugen be- fahrenen Straßen „Am Schild“ und „Heimatfrieden“ gebracht werden, was durchaus auch den örtlichen Gepflogenheiten entspricht und bei einer maximalen Länge der Stiche von 38,0 m auch vertretbar ist. In den Gehwegen der Straßen „Heimatfrieden“ und „Am Schild“ ist ausreichend Platz für eine zeitwei- se Aufstellung der Mülltonnen. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Zwar wird sich die Fläche, die Gemeinbedarfsnutzungen zur Verfügung steht durch die 11. Änderung STM 8 verringern, dafür stehen allerdings im Bereich des Bebauungsplans Nr. 459 „Nördlich Land- wehr“ weitere Gemeinbedarfsflächen zur Verfügung. Diese Flächen zusammen mit den bereits vor- handenen Einrichtungen auf dem Gelände der Marienkirche machen eine Erweiterung des bisherigen Angebots angesichts der geringen Größe der Baugebiete (Zuwachs max. 22 WE) nach bisherigem Kenntnisstand nicht notwendig. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 7 6.6 Ausgleichsflächen Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits vor der Änderung des Bebauungsplans aufgrund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbedarfsfläche sowie der Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt. 6.7 Denkmalschutz / Archäologie - Bodendenkmale – Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht bekannt. Da bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft jedoch jeder- zeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden können, wird folgender Hinweis (3.) in den Bebauungsplan aufgenommen: Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband West- falen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). - Baudenkmale - Baudenkmalpflegerische Belange sind von dem Vorhaben nicht betroffen. 7. Flächenbilanz Gesamtfläche: 3.608 qm 0,36 ha WA: 3.608 qm 0,36 ha Zulässige Grundfläche (0,4): 1.443 qm 0,14 ha 8. Auswirkungen auf die Umwelt 8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert, da es sich um ei- nen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche in einer Größenordnung von weniger als 20.000 m² geändert wird. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 8.1.1 Menschen Das Umfeld der beiden zu ändernden Teilbereiche wird durch die St. Marienkirche und das Pfarrzent- rum sowie die bestehende Wohnbebauung geprägt. Nördlich grenzt das in Entstehung befindliche all- gemeine Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 458 Sprakel-Ortsmitte an. Immissionsschutz In der lärmtechnischen Ersteinschätzung von potenziellen Wohnungsbaustandorten im Ortsteil Spra- kel (nts, 2001) sind für das Gebiet Gesamtlärmpegel aus dem Verkehr (Straße/Schiene) von 54/49 dB(A) Tag/Nacht ermittelt worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 von 55/45 dB(A) Tag/Nacht für WA-Gebiete werden demnach um bis zu 4 dB(A) nachts überschritten. Auf eine Fest- setzung des Lärmpegelbereichs II wird im Bebauungsplan verzichtet, da Bauteile, die den allgemeinen Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen, auch die Anforderungen dieses Lärmpegelbereichs erfüllen. Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) ist im Plangebiet von einer siedlungsraumtypischen Hintergrundbelastung auszugehen. Eine relevante Erhöhung der Luftschadstoffsituation durch die Planung ist nicht zu erwarten. 8.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 8 Die zu ändernden Teilbereiche nördlich und südlich der Marienkirche gehören zu den Grünanlagen des kirchlichen Geländes, welches im bestehenden Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche festge- setzt ist. In der westlichen Hälfte des nördlichen Teilbereichs hatte sich ein kleines Gehölz aus Sand- birke, Hainbuche und Robinie entwickelt, das im Rahmen der Stadtbiotopkartierung zusammen mit ei- ner Eichenreihe an der Straße Heimatfrieden sowie der Lindenallee an der Marienstrasse als erhal- tenswert eingestuft worden ist. Nach Rodung des kleinen Gehölzes vor einigen Jahren hat sich auf der Fläche inzwischen wieder Robinienaufwuchs etc. eingestellt. Von der genannten Eichenreihe stehen insgesamt 3 Exemplare (1 älterer, 2 jüngere Bäume) innerhalb des nördlichen Teilbereichs. Da der Standort der Eichen außerhalb der Baugrenze an der Grundstücksgrenze zur Straße liegt, ist ein Er- halt der Bäume möglich. Die weiteren Eichen an der Straße Heimatfrieden sowie die Lindenallee sind von der 11. Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen. Der Eingriff in Natur und Landschaft gilt bereits vor der Änderung des Bebauungsplans aufgrund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbedarfsfläche sowie der Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt. 8.1.3 Boden Gemäß vorliegender Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H.J. Hinz, 1987) handelt es sich bei den Böden in der Umgebung der Änderungsbereiche um mäßig bis gering durchlässige schluffige Feinsande über praktisch undurchlässigen Schluffen. Das Altlasten-/Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster weist für die Änderungsbereiche keine Ein- träge auf. Als Maßnahme der Innenentwicklung dient die Planung dem Gebot mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs.2 BauGB). Zur Begrenzung der Flächenversiegelung sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.4 des Bebauungsplans (11. Änderung) zugehörige Flä- chenanteile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, bei der Berech- nung der Grund- und Geschossflächenzahl mitzurechnen. 8.1.4 Wasser Die Grundwasserstände in der Umgebung der Änderungsbereiche liegen gemäß den vorliegenden Bodenuntersuchungen (Dipl. Ing. H. J. Hinz, 1987) zwischen rund 1,0 m und 2,0 m unter Gelände- oberkante, wobei in niederschlagsreichen Zeiten stellenweise mit einem weiteren Anstieg bis zur O- berkante Gelände gerechnet werden muss. Aufgrund der örtlichen Grundwassersituation ist eine Ver- sickerung von Niederschlagswasser entsprechend den Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz nicht möglich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers ist durch die relativ geringfügige Neuversiegelung nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind in den Änderungsbereichen nicht be- kannt. 8.1.5 Klima / Luft Die Stadtklimaanalyse der Stadt Münster weist im Ortsteil Sprakel ein Klima der locker bebauten Randbereiche aus. Eine maßgebliche Veränderung des Lokalklimas ist durch die geplante Wohnbe- bauung der beiden Teilbereiche nicht zu erwarten. 8.1.6 Landschaft Durch die Bebauung eines Teils der vorhandenen Grünanlagen wird das Siedlungsbild im unmittelba- ren Umfeld der Kirche verändert. Die geplante Wohnbebauung wird sich optisch in die Umgebung mit ihren Ein- und Zweifamilienhäusern einfügen. Maßgebliche bzw. weitreichende Auswirkungen auf das Siedlungsbild bzw. die Landschaft sind durch die geplanten Wohnhäuser nicht zu erwarten. 8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Durch die Überplanung von Grünflächen des kirchlichen Geländes wird das bisher ruhige Umfeld der Kirche sowie die (potenzielle) Fläche für kirchliche Veranstaltungen und Feste (Prozessionen, Pfarr- fest) verkleinert. Direkte Auswirkungen auf die Marienkirche als Kultur- bzw. Sachgut hat die Planung nicht. Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. 8.2 Wechselwirkungen der Schutzgüter / Zusammenfassung Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert. Eine für die An- wendung des beschleunigten Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 9 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausge- schlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Der Orientierungswert der DIN 18005, Teil 1 für allgemeine Wohngebiete wird nachts um 4 dB(A) überschritten. Auf eine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II wird im Bebauungsplan verzich- tet, da Bauteile, die den allgemeinen Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen, auch die An- forderungen dieses Lärmpegelbereichs erfüllen. Der Eingriff in Natur und Landschaft, der teilweise auf Flächen stattfindet, die im Rahmen der Stadt- biotopkartierung als erhaltenswert eingestuft wurden, gilt bereits vor der Änderung des Bebauungs- plans aufgrund des bestehenden Planungsrechtes als Gemeinbedarfsfläche sowie der Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 als zulässig, so dass kein Ausgleich erfolgt. Weitere Umweltaspekte sind von der Planung nicht erheblich betroffen. 9. Gesamtabwägung Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen des bestehenden Bebauungsplans nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen weiterhin Rechnung getragen. Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 4 dB(A) nachts überschritten. Eine Festsetzung des Lärmpegelbereichs II im Bebauungsplan ist nicht erforder- lich, da die Bauteile, die in den Neubauten verwendet werden, den allgemeinen Anforderungen des Wärmeschutzes entsprechen müssen. Damit erfüllen sie ebenso die Anforderungen dieses Lärmpe- gelbereichs. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes keine zu- sätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Bau- gesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Die Umwandlung der Flächen aus der bestehenden Gemeinbedarfsfläche in Wohnbauland entspricht den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Münster für den Stadtteil Sprakel. Ein Bedarf an Gemein- bedarfsnutzungen für diese Flächen besteht weder seitens der Nutzer und Eigentümer, noch seitens der Stadt Münster. Für die bestehenden Nutzungen (Kirche, Gemeindezentrum und Pfarrhaus) verbleiben ausreichende Flächen. Insgesamt bewirkt die Änderung des Bebauungsplanes damit einen positiven Beitrag zur städtebauli- chen Innenentwicklung des Ortsteils Sprakel. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölke- rung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlic hen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligung en sowie während der Beteiligungen der Bürge- rinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine we iteren Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen. Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8 Entwurf 10 Die Änderung des Bebauungsplanes wird an einen Städtebaulichen Vertrag zwischen dem privaten Investor und der Stadt Münster geknüpft. Wesentliche Inhalte des Städtebaulichen Vertrags werden sein: - Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführ ten städtebaulichen Ziele, - die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen und - eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten Bau- und Erschließungsvorhaben. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlag e zum Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel Münster, Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
Anlage 4 - Plan
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Ga Ga Ga Ga Ga Ga AE GFL P Flur 999 998 14 997 966 956 633 22 16 20 18 638 II 639 I 24 I 26 I 28 I 32 I 30 Am Sandruper Baum I 34 I 38 I 36 I 42 I 40 2 634 635 636 637 II II II II 648 649 650 651 652 653 656 657 712 I 9 I 9a I865 864 766 767 1028 964 965 Tömmersweg 955 954 953 176 I 10 632 550 V 28 175 St. Marien - Kirche 30 647 625 I 11 I 11a 751 Am Schild I46 I 13 750 786 I 45 1024 1022 952 951 950 949 948 947 25 170 I 12 26 5021 539 14 32 548 549 29 547 I 34 I 546 15 17 I 749 805 814 Heim atfrieden I 22 I 24 I 26 28 I 28a I 844 845 275 I 30 I 825 516 I 24a 517 753 22 827 I 19 I 770 771 772 I5 7 I AE GFL AE GFL WA 0,4 0,8 II TH max.7,00 m DH o SD 32° ± 3° FH max.10,50 m Teilbereich 1 WA 0,4 0,8 II TH max.4,50 m DH o SD 42° ± 3° FH max.10,50 m Teilbereich 2 Anlage 4 zur Vorlage Nr. 564/2007 Bebauungsplan Nr. STM8, 11. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / M 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (8)
- Lindenallee
- Marienstraße
- Am Schild
- Heimatfrieden
- In der Au
- Tömmersweg 955
- Im Draum 34
- Im Hagen
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0564/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.07.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37