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1116/2018

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB

Mitteilung Ausschuss 30.05.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.06.2018, TOP 17.3

Anlage 1 Geltungsbereich

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Zu Anlage 2 --- Urkunde ---

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Anlage 2 Begründung

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Anlage 4 Offenlage

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

365 Zeichen

Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes 71376/03 Innenentwicklung HeidelwegLQ.|OQ6UWK
0 5025 100150 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ

Zu Anlage 2 --- Urkunde ---

63615 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 
237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in 
Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungs-
gesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder 
der Eigentümer beauftragt.  
 
Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur Gewährleis-
tung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend 
neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 
2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwo h-
nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Mit der Planun g wird z u-
gleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung Rechnung 
getragen. 
 
Ziel der Planung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der vorliegenden P lanung von etwa 35 Wohnungen wird 
ein Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet.  
 
Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vor-
rang eingeräumt. Dies entspricht dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche 
Nutzungen beizutragen. Die städtebauliche Nachverdichtung entspricht dem Ziel einer nachhalti-
gen Stadtentwicklung. Die geplante Nachverdichtung mit Wohnungsbau soll insgesamt zu einer 
Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Sürth beitragen. 
 
Die Stadtteile Sürth und Weiß zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Einfamilienhäusern aus, 
die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind. Durch die vorliegende Planung soll ein Angebot für 
Menschen geschaffen werden, die überwiegend bereits in der näheren Umgebung wohnen und die 
ihre Wohnsituation zum Beispiel aufgrund sich verändernder Lebensumstände (barrierefreies 
Wohnen, geringerer Wohnflächen- beziehungsweise Gartenflächenbedarf) verändern wollen.  
 
 
2. Verfahren 
 
Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 
Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 
08.11.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst. Die Aufstellung wird im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchge-
führt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in 
der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis 
zum 27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. In einem weiteren Schritt hat 
nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.05.2014 der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplan-

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verfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten 
Variante auszuarbeiten. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innentwicklung 
 
Da es sich um ein Planverfahren zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche und somit um 
eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird das Bebauungsplanverfahren in Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.  
 
Die festzusetzende zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
wird weniger als 20 000 m² betragen. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine 
Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem 
Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutz-
gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Pla-
nung nicht betroffen.  
 
Im beschleunigten Verfahren können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Außerdem kann von der Erstellung eines 
Umweltberichts abgesehen werden. Insofern wird keine Umweltprüfung durchgeführt, die in einem 
Umweltbericht dokumentiert wird. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung einge-
stellt.  
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 6 100 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadtteils 
Sürth des Stadtbezirkes Rodenkirchen in direkter Nachbarschaft zum Rhein. 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets  
 
Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Sürth im Blockinnenbereich zwischen den Straßen 
Heidelweg und Sürther Hauptstraße. Nach Osten und Westen wird es durch die Gärten der an-
grenzenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im 
Süden grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das 
Plangebiet. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet selbst umfasst die rückwärtigen Teile der Grundstücke Heidelweg 22 bis 28 sowie 
Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237. Diese sind als Zier- und Nutzgärten mit einzelnem Baum- 
und Heckenbestand ausgeführt. Lediglich auf dem Flurstück 87 ist eine mit Nadelgehölzen be-
standene Fläche vorhanden. 
 
Der Heidelweg verläuft nördlich des Plangebiets und ist durch eine zwei- bis dreigeschossige 
Mehrfamilienhausbebauung beziehungsweise westlich des Plangebiets auch durch freistehende 
Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die Bebauung an der südlich angrenzen-
den Sürther Hauptstraße ist in einer vorwiegend geschlossenen Bauweise zwei- bis fünfgeschos-
sig ausgeführt. Die Bebauung an der östlich des Plangebiets verlaufenden Hammerschmidtstraße 
besteht aus zwei- bis dreigeschossiger Mehrfamilienhausbebauung. 
 
3.3 Erschließung 
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt für den Individualverkehr über den Heidelweg. Eine Zu-
fahrt ist im Bereich zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 unter Abriss der Garage vorge-
sehen.

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Der Anschluss an den überregionalen Verkehr erfolgt über die westlich in circa 2,0 km entfernt ge-
legene A 555, Anschlussstelle Rodenkirchen, die Köln und Bonn verbindet, sowie über das nörd-
lich gelegene Autobahnkreuz Köln-Süd (A 4/A 555), über das man auch die östlich des Rheins 
gelegenen Stadtteile erreicht. 
 
Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 260 m fußläufiger 
Entfernung gelegene Bushaltestelle "Hammerschmidtstraße" der Kölner Verkehrsbetriebe. Hier 
verkehren die Buslinie 130 in der Relation Köln-Sülz Universität - Köln-Sürth Bahnhof sowie die 
Buslinie 131 in der Relation Köln-Sülz Berrenrather Straße/Gürtel - Köln-Sürth Bahnhof jeweils im 
20-Minuten-Takt. 
 
3.4 Soziale Infrastruktur 
 
Der Bedarf an Kindergartenplätzen für die Kinder, die aus den circa 35 Wohneinheiten stammen, 
kann im Umfeld des Plangebiets über bestehende Einrichtungen abgedeckt werden.  
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen GGS Sürther Hauptstraße, GGS Zum Hedels-
weg und KGS Mainstraße besitzen im Rahmen der Aufnahmekorridore ausreichende Kapazitäten, 
den Bedarf an Schülerinnen und Schülern aus dem Plangebiet aufzunehmen. 
 
3.5 Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im Rah-
men der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte 
konnte daher verzichtet werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plange-
biet "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der 
Regionalplanung im Einklang. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Planung ist nach § 8 Absatz 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. 
 
4.3 Bestehendes Planungsrecht 
 
Es besteht kein rechtkräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet. Demnach handelt es sich bei 
dem Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB.  
 
4.4 Landschaftsplan  
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Dar-
stellungen und Festsetzungen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedar f 2010 -2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich d a-

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nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreichen-
des Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzustellen. 
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
5.1 Städtebauliches Konzept 
 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfra-
ge nach Wohnraum ist die Nachverdichtung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspo-
litischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohn-
eigentum - bereitzustellen. Im Plangebiet sollen circa 35 Wohnungen realisiert werden. 
 
Das Vorhaben fügt sich maßvoll in die bestehende zwei- bis dreigeschossige Bebauung am Hei-
delweg und die zwei- bis fünfgeschossige Bebauung an der Sürther Hauptstraße ein. Die neuen 
Gebäude werden als Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen und Staffelgeschoss ausge-
führt. Durch die Anordnung der Gebäude entlang einer zentral gelegenen Erschließungsstraße 
wird ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung eingehalten und zudem auch großzügige private 
Freiflächen als in der Regel aneinander grenzende Gärten auf den jeweils der Straße abgewand-
ten Gebäudeseiten ermöglicht. Die Stellung der Gebäude wird sich größtenteils auf die Eigen-
tumsverhältnisse der Grundstücke beziehen. Insgesamt können circa 35 neue Wohneinheiten ent-
stehen.  
 
Das Plangebiet wird zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 über eine 6,5 m breite als 
Mischverkehrsfläche ausgeführte Stichstraße unter Abriss der bestehenden Garage erschlossen. 
Lediglich im Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Die 
Planstraße verläuft bis ungefähr zur Mitte des Geltungsbereiches in südliche Richtung, biegt dann 
in einem 90 Grad-Winkel nach Osten ab und verläuft bis zur Plangebietsgrenze, wo sie mit einem 
Wendehammer für Müllfahrzeuge abschließt. Die westlich und südöstlich der Erschließungsstraße 
gelegenen Gebäude werden über eine 6,5 m breite Privatstraße mit einem Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht zugunsten der Allgemeinheit erschlossen. Durch den Verlauf der Verkehrsflächen ist 
bei Bedarf eine spätere bauliche Erweiterung nach Osten und Westen möglich.  
 
Der Verkehrsraum wird durch die Anordnung von Besucherstellplätzen und Bäumen verkehrsbe-
ruhigt gegliedert. Der Ausbau der Verkehrsanlagen wird im Erschließungsvertrag festgelegt. 
 
Nördlich der Wendeanlage wird eine circa 210 m² große private Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Diese deckt den Bedarf an Spielangeboten im Plangebiet ab. Über 
die Festsetzung eines Gerechtes zugunsten der Allgemeinheit und die Eintragung einer entspre-
chenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Stadt Köln soll die 
Zugänglichkeit der Spielfläche zugunsten der Öffentlichkeit sichergestellt werden. 
 
Spielflächen für Kleinkinder werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens auf Grundlage der ent-
sprechenden Satzung der Stadt Köln auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen. 
 
Die notwendigen Stellplätze werden größtenteils in Tiefgaragen, mit auf den Grundstücken liegen-
den Zufahrten, angeordnet. Lediglich in Teilbereichen des Plangebiets werden auch oberirdische 
Stellplätze angeordnet. Müllstandplätze und Abstellanlagen für Fahrräder sollen in den Tiefgara-
gen untergebracht werden.

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5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung 
 
Wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, soll durch die Umsetzung der Planung eine maß-
volle Integration des Vorhabens in die umgebende Bebauung erreicht werden. Für die stark 
wachsende Stadt Köln wird auch an dieser Stelle dringend benötigter Wohnraum auf bisher ver-
gleichsweise mindergenutzten Garten- und Brachflächen im Sinne einer städtebaulichen Innen-
entwicklung unter Schonung der Landschaftsräume an den Siedlungsrändern geschaffen. Die 
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sichern vor allem die Umsetzung dieses 
städtebaulichen Zieles und tragen dazu bei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
 
Wenngleich es zu einer Reduzierung von Gartenland durch Beanspruchung von Flächen der von 
der Planung begünstigten Eigentümer kommt und eine Zunahme von Geräuschemissionen im 
Blockinnenbereich zu erwarten ist, ist die Entwicklung des Plangebiets für eine wohnbauliche 
Nachverdichtung städtebaulich geboten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden jedoch 
nicht beeinträchtigt. 
 
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 3 BauNVO ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt, 
dessen Zweckbestimmung in der Errichtung von Wohngebäuden liegt. 
 
Gemäß den Vorgaben des §17 BauNVO wird eine maximale Grundflächenanzahl (GRZ) von 0,4 
festgesetzt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets zu gewährleis-
ten. Ein Überschreiten der festgesetzten GRZ bis zu einem Wert von 0,6 durch Garagen und Stell-
plätze mit ihren Zufahren, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
ist gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO zulässig. 
 
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 als Höchstwert sichert eine Anpassung 
der Baustruktur an die umgebende Bebauung am Heidelweg und an der Sürther Hauptstraße. 
 
Die Obergrenzen des § 17 Absatz 1 BauNVO (GRZ: 0,4; GFZ: 1,2) werden in Analogie zur Dichte 
der umgebenden Bebauung eingehalten, bezüglich der GFZ deutlich unterschritten und durch die 
oben genannten Festsetzungen gesichert.  
 
Durch die Festsetzung der maximalen Anzahl von zwei Vollgeschossen sowie einer maximalen 
Gebäudehöhe von 59,0 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) wird ein Überragen der Be-
standsbebauung in der ersten Bautiefe am Heidelweg sowie in der Sürther Hauptstraße vermie-
den. Aufbauten wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Geländer und Anlagen zur 
Erzeugung regenerativer Energie dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um maximal 
1,50 m überschreiten, da sie von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweck-
dienliche Nutzung der Gebäude notwendig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. Zur Definition der entsprechenden Höhen 
werden eindeutige obere Bezugspunkte vorgegeben. 
 
Aufgrund der Grundwasserverhältnisse mit möglichen hohen Grundwasserständen in Folge des 
Rheinhochwassers und um auch die Möglichkeit der natürlichen Belüftung zu eröffnen, dürfen 
Tiefgaragen maximal 1,5 m über die natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO 
NRW hinausragen. 
 
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die sich eng am 
städtebaulichen Entwurf orientieren. Durch die Festsetzung wird erreicht, dass ein möglichst gro-
ßer Abstand zwischen Bestands- und Neubebauung planungsrechtlich fixiert wird. 
 
Um eine zu hohe Dichte im Blockinnenbereich zu vermeiden, dürfen die Gebäude nur in offener 
Bauweise errichtet werden. Ausgenommen hiervon ist das im Südosten des Plangebiets gelegene 
Baugrundstück. Auf Wunsch des Eigentümers des Flurstückes 72 wird hier eine geschlossene

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Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ermöglicht, dass auf diesem Flurstück auch eine vom angren-
zenden Flurstück 69 unabhängige Bebauung erfolgen kann. Bei Festsetzung der offenen Bauwei-
se wäre dies aufgrund der dann vorgeschriebenen Einhaltung der Abstandflächen nicht möglich, 
da das Gebäude dann nur noch mit einer Breite von circa 2 m errichtet werden könnte. 
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung innerhalb der vergleichsweise eng gewählten 
Baufelder nicht zu stark einzuschränken, dürfen Balkone die Baugrenzen um bis zu 2,0 m über 
maximal die Hälfte der Fassadenbreite überschreiten.  
 
Terrassen dürfen über die Baugrenzen zudem um bis zu 3,0 m hinaustreten. Diese Festsetzung ist 
notwendig geworden, da Terrassen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind. Klar-
stellend wird festgesetzt, dass es sich dabei nicht um Terrassenüberdachungen und Wintergärten 
handeln kann. 
 
5.4 Verkehr 
 
Bestandssituation 
Die Belastung der bestehenden Straßen wurde durch Querschnittszählungen mittels Seitenradar-
messgeräten in der Sürther Hauptstraße, der Hammerschmidtstraße und dem Heidelweg gut-
achterlich aufgenommen (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", 
Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) 
In der Bestandssituation ergeben sich DTV- Werte (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller 
Tage im Jahr) von  
 Sürther Hauptstraße: 1 160 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil:   4 bzw.   6 % (Tag/Nacht), 
 Hammerschmidtstraße: 520 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil: 10 bzw. 19 % (Tag/Nacht), 
 Heidelweg: 2 460 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil:   8 bzw. 17 % (Tag/Nacht). 
Der vergleichsweise hohe Lkw-Anteil von bis zu 19 % basiert auf dem bestehenden Busverkehr. 
 
Verkehrserzeugung 
Der Zusatzverkehr, der durch das neue Baugebiet ausgelöst wird, wurde auf Grundlage und Emp-
fehlungen von einschlägigen Richtlinien, praxisnaher Literatur und ergänzt durch Erfahrungswerte 
des oben genannten Verkehrsgutachters erarbeitet (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung 
Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016). Dabei wurde von 35 geplanten 
Wohneinheiten ausgegangen. 
Es ergibt sich somit ein DTV-Wert für den Ziel- und Quellverkehr, der aus der Bebauung des Plan-
gebiets resultiert, von circa 110 Kfz/24 h. Dies entspricht einer Mehrbelastung des Heidelwegs von 
lediglich 4,5 %. Auf den übrigen Straßen treten rechnerisch keine zusätzlichen Verkehre auf. 
 
Verkehrsauswirkungen und Abwicklung auf öffentlichen Straßen im Umfeld 
Das Plangebiet bindet an den Heidelweg an. Eine Anbindung an die Sürther Hauptstraße oder die 
Hammerschmidtstraße ist nicht vorgesehen. 
Der Gutachter geht davon aus, dass sich der Verkehr sowohl in nördliche Richtung (Innenstadt) als 
auch in südliche Richtung (BAB 555, Bonn) über den Heidelweg verteilt. Dies hat zur Folge, dass 
die übrigen Straßen wie die Hammerschmidtstraße und die Sürther Hauptstraße keine zusätzli-
chen, verkehrliche Belastungen erfahren.  
Angesichts der oben genannten geringfügigen Verkehrsbelastung von lediglich 4,5 % auf dem 
Heidelweg sind keine erheblichen, verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung auf den beste-
henden Straßen zu erwarten. 
 
Ruhender Verkehr 
Bei der Angebotsbezogenheit der Planung können zum heutigen Zeitpunkt noch keine abschlie-
ßenden Aussagen zur Anzahl der notwendigen Stellplätze gemacht werden. Bei den derzeit ange-

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nommen circa 35 Wohneinheiten sind nach der Landesbauordnung NRW mindestens 35 Stellplät-
ze unter Abzug eines geringen ÖPNV-Bonus im Bauantragsverfahren nachzuweisen. 
Oberirdische Garagen, wie sie teilweise bei der Bestandsbebauung üblich sind, sind generell nicht 
zulässig, da sie nicht im Sinne einer integrierten Entwicklung des Blockinnenbereiches liegen.  
Damit sich die baulichen Anlagen auf die Erschließungsseite konzentrieren und der Rückraum der 
Gebäude ruhig und begrünt bleibt, wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplatzanlagen nur im 
Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den hierfür ausdrücklich festgesetzten 
Stellplatzflächen zulässig sind. 
Im westlichen Teil des Plangebiets werden aufgrund der Grundstückssituation die Stellplätze ober-
irdisch im Bereich der Zugangsbereiche zu den beiden Gebäuden (je circa sechs Wohneinheiten) 
festgesetzt. Hier sieht der Bebauungsplan Flächen für circa zwölf oberirdische Stellplätze vor. Die 
Stellplätze sind so angeordnet, dass die bestehende Nachbarbebauung durch die abschirmende 
Wirkung der Neubebauung nicht tangiert wird. 
Die oben genannten Festsetzungen bewirken, dass die Mehrzahl der Stellplätze - außer (aus or-
ganisatorischen Gründen) den Stellplätzen für Besucher, Paketboten etc. - in Tiefgaragen nach-
gewiesen werden müssen. Optische und akustische Beeinträchtigungen sowohl der Neubewohner 
als auch der bestehenden Anlieger können so von vorne herein vermieden werden. Das Ausmaß 
der oberirdischen versiegelten Fläche wird zugunsten der begrünten Tiefgaragen reduziert, 
wodurch ein positiver Effekt für das Kleinklima entsteht. Um die Lage der Tiefgaragen und die Ab-
stände insbesondere zu den Bestandsgrundstücken zu definieren, werden die Flächen, die durch 
Tiefgaragen unterbaut werden können, festgesetzt. 
 
Verkehrsflächen 
Die innere Erschließung des Wohngebiets erfolgt über eine ruhige und flächensparende Stichstra-
ße, die an den Heidelweg angebunden wird. Die Planstraße wird im Mischverkehrssystem mit einer 
Regelbreite von 6,5 m ausgebaut und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Lediglich im 
Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Eine Wendeanlage 
für Müllfahrzeuge liegt am Ende der Stichstraße. Innerhalb des Straßenraumes sind sieben Baum-
standorte ausgewiesen, die im Zuge der Ausführungsplanung noch verschoben werden können. 
Die im Westen sowie im Südosten des Plangebiets gelegenen Gebäude werden privat erschlos-
sen. Dort ist jeweils eine 6,5 m breite Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit zu belasten ist, festgesetzt. Sie bedürfen zur Umsetzung und Sicherung der 
Eintragung entsprechender Baulasten und Dienstbarkeiten.  
Das Plangebiet soll bei Bedarf sowohl nach Westen als auch nach Osten erweiterbar bleiben. Da 
die geplanten Erschließungsanlagen jedoch durch die begünstigten Eigentümer finanziert werden, 
sollen an den Enden der beiden Straßen keine Planungssituationen nach § 34 BauGB entstehen. 
Die hierfür gesicherte Erschließung wird mit der Festsetzung von Ein- und Ausfahrtsverboten un-
terbunden. Sofern weiteres Planungsrecht geschaffen wird, können diese Verbote aufgehoben 
werden. 
Notwendige Feuerwehrzufahrten sowie entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen werden im 
späteren Baugenehmigungsverfahren festgelegt. 
 
5.5 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Lärmimmissionen 
Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech-
nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus 
dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan-
gebiets durchgeführt.

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Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da 
sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird. Eine 
Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen Ab-
stände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. 
 
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an-
grenzenden Bebauung 
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau 
Im Bereich der Baufelder und der Außenwohnbereiche werden die Orientierungswerte der DIN 
18005 - "Schallschutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet eingehalten mit Ausnahme der 
Verkehrsfläche und der direkt daran angrenzenden Fläche. Hier ergeben sich geringfügige Über-
schreitungen der Orientierungswerte von <2dB(A). Im Bereich der Planstraße zwischen der Be-
standsbebauung, werden die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet nicht eingehalten. Da 
die Bestandsbebauung als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, können hier zur Bewertung die 
Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen werden. Diese werden einge-
halten mit Ausnahme der direkten Einmündung der Planstraße auf den Heidelweg. Hier werden 
auch die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes überschritten. (s. hierzu im Einzel-
nen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). 
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im 
Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra-
ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin-
gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die 
innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er-
forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Insofern ist die Festsetzung von pas-
siven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Darstellung von Lärmpegelbereichen aus oben ge-
nannten Gründen nicht erforderlich.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind hinsichtlich der Verkehrsgeräuschsitu-
ation bezogen auf die Prüfung gemäß DIN4109 keine Festsetzungen von Schallschutzmaßnah-
men notwendig.  
16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 
Beurteilung der Planstraße: 
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, 
ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohn-
gebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten Wohnbebauung 
als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 und 24 deutlich unterschritten werden. 
Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe-
bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 
 
Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße: 
Da die Bestandsbebauung im Bereich der Planstraße erstmalig einer Lärmimmission ausgesetzt 
ist, werden hier zum Teil deutliche Pegelerhöhungen (zwischen 0,1 und 16 DB(A)) ermittelt, wenn 
man die Beurteilungspegel mit und ohne den geplanten Ziel- und Quellverkehr der Planstraße mit 
einander vergleicht. Die Erhöhungen sind dort besonders deutlich, wo sich heute keine Ver-
kehrsimmissionen aus dem Bestandsverkehr des Heidelwegs ausmachen lassen, nämlich in den 
rückwärtigen Fassadenteilen (s. hierzu im Einzelnen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). 
Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden 
diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde 
Wohnverhältnisse gewährleitet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im ge-
samten Bereich der betroffenen bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich 
unterschritten werden. Die Zunahme der Lärmimmissionen wird den betroffenen Anwohnern ledig-
lich zugemutet, da gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können und gleichzeitig die

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Deckung des dringenden Wohnbedarfs von hoher Bedeutung ist. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Mit der 
vorliegenden Planung von etwa 35 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungs-
bedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Das Vorhaben verfolgt den städtebaulichen Grundsatz 
einer freiraumschonenden Innenentwicklung und fügt sich ebenfalls im Umfeld bestehender Struk-
turen harmonisch ein. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Au-
ßenentwicklung den Vorrang zu geben, dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flä-
chen für bauliche Nutzungen beizutragen. Aus den vorgenannten Gründen einer freiraumschonen-
den Innenentwicklung wird die Zunahme der Lärmsituation durch das geplante Bauvorhaben tole-
riert, da die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können.  
 
Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr 
Im Bereich des Heidelweges ist an 4 Immissionsorten die Veränderung der Immissionen durch den 
zusätzlichen Verkehr resultierend aus dem durch die geplante Bebauung verursachten Verkehr 
ermittelt worden. 
An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu-
zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das 
menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei-
lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert 
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs be-
dingt durch die geplante Bebauung sind als unkritisch zumutbar zu bewerten. 
 
Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 
Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen 
Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan-
gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel-
weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär-
ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit 
als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am 
Tag.  
Ausschließlich im Nahbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen Fas-
saden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine Pe-
gelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich bei 
den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Verschlech-
terung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar.  
Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 
von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be-
reichen deutlich unterschritten werden.  
Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be-
reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die 
Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von 
<35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. 
Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten.  
 
5.6 Ver- und Entsorgung 
 
Die notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen im Plangebiet müssen auf Kosten der Eigentü-
mergemeinschaft erstellt werden. Hierzu wird zwischen der Stadt Köln und der Eigentümerge-
meinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG, nach Bekanntmachung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.

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Das Schmutzwasser sowie das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlags-
wasser werden in die öffentliche Kanalisation im Heidelweg (DN 900/1580) eingeleitet und fließen 
dann der Kläranlage Rodenkirchen zu. 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstü-
cken zu versickern, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. In 
der Regel wird eine Versickerung des Niederschlagswassers in der Wasserschutzzone III B nur 
über die belebte Bodenzone zugelassen 
 
Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende 
Schutzverordnung einzuhalten. 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom aus 
vorhandenen Anlagen ist durch Netzvorstreckung in das Plangebiet möglich. Die Erschließungs-
planung wird mit den Stadtwerken Köln abgestimmt. Die Versorgung des Plangebiets mit Lösch-
wasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den Stadtwerken Köln abzustimmen. Von der Feu-
erwehr wird hierbei die Sicherstellung einer Löschwassermenge von 1 600 l/min (96 cbm/h) für 
mindestens zwei Stunden benannt. 
 
5.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung  
 
Das städtebauliche Konzept sieht eine ansprechende Gestaltung der Freiflächen mit hoher Auf-
enthaltsqualität vor. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Zwecke des Erhalts der 
Biodiversität, der Luft- und Klimaverbesserung sowie der Umsetzung des oben genannten städte-
baulichen Ziels.  
 
Die im Bereich der Planstraße zu pflanzenden sieben Bäume dienen der sinnvollen Gliederung 
und Gestaltung des Straßenraumes. Weitere sieben Bäume sind im Bereich des Plangebiets fest-
gesetzt, die sich durch gewachsenen Boden und ohne Unterbauung auszeichnet, drei Bäume sind 
im Bereich des Spielplatzes zu pflanzen. Insgesamt sind 17 Bäume im Plangebiet festgesetzt, die 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Sie tragen durch den Verdunstungseffekt und die 
Staubbindung zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei.  
 
Es wird festgesetzt, dass die Dächer der Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung auszubil-
den sind. Dies dient als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb des Plangebiets sowie 
zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers und Erhöhung der Verdunstungsleistung. Ausge-
nommen hiervon sind technische Aufbauten, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü-
nung zulässig sind. Die Vegetationstragschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm, zuzüglich 
Filter- und Drainschicht aufweisen.  
 
Um die vorgesehenen Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die 
Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Neben-
anlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Regelung ausge-
nommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 80 cm zuzüglich Filter- 
und Drainschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen werden 
können. Dadurch wird ein wurzelbares Volumen gesichert, dass auch Stauden und Sträuchern 
eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Im Falle der Pflanzung von Bäumen erster und zweiter 
Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m beziehungsweise 1,5 m vorzunehmen, und das durch-
wurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen, um günstige 
Wuchsbedingungen zu gewährleisten.

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5.8 Private Grünfläche - Spielplatz 
 
Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 35 Wohneinheiten (WE) wird eine private Kinder-
spielfläche für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren in einer Gesamtgröße von circa 210 m² (35 WE 
x 6 m²) im Osten des Plangebiets nachgewiesen. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielplatz wird der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt.  
 
Vom Investor wird ein Freianlagenplan einschließlich der Ausgestaltung des öffentlich zugängli-
chen Spielplatzes durch einen anerkannten Landschaftsarchitekten erstellt und mit den Fach-
dienststellen abgestimmt. Die Sicherung des Spielplatzes erfolgt über einen städtebaulichen Ver-
trag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt wird. 
 
5.9 Gestalterische Festsetzungen 
 
Neben den Festsetzungen über die Höhenentwicklung und Bauweise innerhalb des geplanten 
Wohngebiets werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW im Interesse 
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
Dachform 
Die festgesetzten Dachformen (Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5°) erge-
ben sich aus dem städtebaulichen Gestaltungskonzept, das dem bisherigen Beteiligungsverfahren 
zugrunde lag.  
Die geplanten Baukörper im Blockinnenbereich sollen möglichst einheitliche Proportionen aufwei-
sen. Dabei spielt auch die Dachgestaltung eine Rolle, so dass sie mit Flach- beziehungsweise sehr 
flachen Pultdächern möglichst einheitlich vorgegeben werden. 
Außerdem soll die Höhe der geplanten Baukörper im Blockinnenbereich im Sinne einer kompakten 
und gegenüber der Nachbarbebauung zurückhaltenden Baustruktur möglichst niedrig ausgeführt 
werden. Flachdächer beziehungsweise sehr flach geneigte Pultdächer können deutlich niedriger 
ausgeführt werden, als zum Beispiel Satteldächer oder Mansarddächer. Spiegelbildlich dazu ist die 
maximale Gebäudehöhe für die Neubebauung im Bebauungsplan vorgegeben. 
Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch eine nicht an die Umgebung angepasste und 
überdimensionierte Dachlandschaft (zum Beispiel durch steile Sattel- oder Mansarddächer) kann 
ausgeschlossen werden. 
 
Einfriedungen 
Um die Wirkung der Vorgärten als halböffentliche, durchgrünte Räume zu sichern, sind Grund-
stückseinfriedungen nur in Gestalt von Hecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel Stabgitter- 
oder Holzlattenzäune) in Verbindung mit hinterpflanzten, heimischen Laubhecken zulässig, deren 
Höhe 1,0 m nicht überschreiten darf. Diese Festsetzung bezieht sich auf die privaten Grundstücks-
flächen. 
 
 
6. Umweltbelange 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann 
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die 
Abwägung einzustellen. 
 
6.1 Natur und Landschaft 
 
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Zudem ist das Plan-
gebiet im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich gemäß § 34 BauGB dargestellt.

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Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufge-
stellt, weshalb gemäß der Bestimmungen des § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB die Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Eine Ausgleichver-
pflichtung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht somit nicht. Gleichwohl gilt 
das Vermeidungsgebot gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
6.2 Pflanzen 
 
Das Plangebiet liegt im rückwärtigen Bereich des Heidelweges und der Sürther Hauptstraße und 
besteht aus Grünflächen ohne Gehölze, Flächen mit Ziersträuchern und größeren Walnuss- bezie-
hungsweise Obstbäumen, kleinen Nutzgartenflächen, einer altersgleichen Fichtenfläche und einer 
Brache mit Brombeergestrüpp und durchgehenden Pioniergehölzen (Weiden/ Birken).  
 
Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
kann laut Artenschutzgutachten (Lomb, "Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Bebauungsplan In-
nenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014) ausgeschlossen werden, da im Unter-
suchungsraum keine wild lebenden Pflanzen bekannt sind, die der Natur entnommen oder deren 
Standorte beschädigt oder zerstört werden könnten.  
 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Die Baumbewertung nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) beschränkt sich auf den Bereich des Plangebiets. Hierzu 
wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich 
Innenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 
12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei 
einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Kronendurch-
messer, Aussagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß 
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. 
 
Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des 
Flurstückes 78 vorhandenen Fichten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wur-
den.  
 
Von den 25 dokumentierten Bäumen sind elf direkt von der Planung "Innenentwicklung Heidelweg" 
betroffen, da sie innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beziehungsweise der 
zukünftigen Verkehrs- und Stellplatzflächen stehen. Sie werden im Zuge der Umsetzung der Pla-
nung entfernt und sind entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Satzung zum Schutz 
des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe-
reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln) durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld-
zahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln in 
erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. 
Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume ist ab jedem angefangenen Meter Stammumfang ein bo-
denständiger Baum mit einem Mindestumfang von 20 cm in einem Meter Höhe über dem Erdbo-
den auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten.  
 
Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenommen Eiben), Säu-
lenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,6 m nicht unter den Schutz der Sat-
zung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen der Planung 
aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen.  
 
Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb des Plangebiets 
sieben Bäume an der Planstraße festgesetzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und 
sieben Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der 
externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 Neupflanzungen. 
 
Sollten Ersatzpflanzungen nicht möglich sein, wird eine Ersatzgeldzahlung erhoben. Näheres hier-
zu regelt § 8 Absatz 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Es ist zudem darauf zu achten,

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dass die zu erhaltenden Bäume während der Bauphase keinen Schaden nehmen und entspre-
chend der DIN 18920/ RAS - LP 4 gesichert werden. 
 
Die Fällanträge zu satzungsgeschützten Bäumen sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens ein-
zureichen. Auf dieser Grundlage wird dann die notwendige Kompensation abschließend festgelegt.  
 
6.3 Tiere  
 
Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierarten unter-
sucht worden. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Artenschutzrechtli-
che Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014). 
Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse, hierzu ist ein Fledermausdetektor eingesetzt worden. 
Weiterhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrele-
vanten Brutvogelvorkommens im Plangebiet erbracht. Auch sonstige planungsrelevante Tierarten 
konnten nicht nachgewiesen werden.  
 
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsre-
levanter Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Verletzung des Tötungs-
verbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln 
und Eiern nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung der vor-
handenen Vegetation nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Es wurde ein 
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
6.4 Wasser 
 
Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasser-
ereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner 
Pegel). Das Plangebiet ist durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand 
geschützt. Es wird ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb dieses Bereiches 
in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Planungs-
hinweiskarte Starkregen zeigt bei einem Starkregenereignis, das statistisch alle 20, 50 und 100 
Jahre auftritt, dass im Plangebiet eine geringe bis hohe Überflutungshöhe (0,10 bis 0,75 m) mög-
lich ist. Auf diese Gegebenheit soll dahingehend reagiert werden, dass die öffentliche Straße im V-
Profil ausgeführt wird, so dass möglichst viel Niederschlagswasser im Straßenprofil verbleiben 
kann. Außerdem kann den Baumbeeten eine gewisse Wassermenge zugeleitet werden, in dem 
dort nur flache Borde angeordnet werden. Ebenfalls für den Starkregenfall ist der geplante, private 
Kinderspielplatz in einer etwas abgesenkten Ausführung geeignet, als Pufferraum zur Verfügung 
zu stellen. Weitere Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung im Nachgang zum Be-
bauungsplanverfahren festgelegt. Im Bebauungsplan wird bereits ein Hinweis aufgenommen, dass 
Baumaßnahmen im Plangebiet mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen sind. 
 
Im privaten Bereich sind vor allem die Einfahrten der Tiefgaragen wesentliche Stellen, die bei 
Starkregen geschützt werden müssen. Hier bieten sich Schwellen an, die verhindern, dass Nieder-
schlagswasser in die Tiefgarage läuft. Außerdem sollten die Eingangsbereiche leicht vom Stra-
ßenniveau angehoben werden. Hier ist allerdings auch auf eine möglichst barrierefreie Zuwegung 
für mobilitätseingeschränkte Personen zu achten.  
 
Wie bereits unter Punkt 5.6 beschrieben, ist eine Versickerung des Niederschlagswassers gemäß 
§ 44 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) umzusetzen.  
 
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende Schutzver-
ordnung einzuhalten. Daher ist insbesondere eine Versickerung von Niederschlagswasser nur 
über die belebte Bodenzone möglich.

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6.5 Mensch 
 
Gefahrenschutz 
In etwa 1,8 km Entfernung von der westlichsten Plangebietsgrenze beginnt das von der Shell 
Deutschland Oil GmbH betriebene Gelände der Rheinland Raffinerie mit den Werken Godorf und 
Wesseling. Für diese Werke gelten die Bestimmungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Die 
genannten Betriebe bilden Betriebsbereiche gemäß § 1 Absatz 1 der 12. BImSchV. 
Gemäß der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verord-
nung (KABAS) des LANUV liegt das Plangebiet nicht im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs 
nach KAS 18. 
Weitere Störfallbetriebe sind in der Umgebung zum Plangebiet nicht bekannt. 
 
Lärm 
Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech-
nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus 
dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan-
gebiets durchgeführt. Datengrundlage für das Lärmgutachten ist das Verkehrsgutachten von 
ISAPLAN Ingenieur GmbH, Verkehrsgutachten Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth - Kurz-
text, 07.06.2016. 
Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da 
sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird.  
Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen 
Abstände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. 
 
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an-
grenzenden Bebauung 
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau 
Die DIN 18005 nennt Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Anhand dieser wird das 
Vorhaben im Folgenden beurteilt.  
Zunächst wird im Einzelnen der Bereich der Baufelder und Außenwohnbereiche betrachtet (s. 1.). 
Im Weiteren die Verkehrsfläche im Einmündungsbereich Heidelweg (s. 2.). 
1. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 - "Schall-
schutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet (WR = 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) in den 
"bebaubaren Bereichen" (also den Flächen, die innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten 
Baufelder liegen) eingehalten werden. Hier werden Beurteilungspegel bis 50dB(A) am Tag und bis 
40dB(A) in der Nacht erreicht.  
In den Bereichen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht unmittelbar an die Ver-
kehrsfläche angrenzen, werden die Orientierungswerte im Tag- und Nachtzeitraum um circa 5 
dB(A) unterschritten 
Lediglich im direkten Randbereich der Erschließungsstraße finden sich Überschreitungen des Ori-
entierungswertes im Tagzeitraum. Diese können mit < 2 dB(A) als geringfügig eingestuft werden. 
Die absoluten Werte erreichen hier bis 52 dB(A). 
Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert im Bereich der Baufelder ausschließlich innerhalb 
der Verkehrsfläche und in 2m Höhe überschritten (Absolutwert bis 45 dB(A)). Hier werden ansons-
ten Beurteilungspegel von >35 dB(A) bis 40 dB(A) erreicht. 
2. Im Bereich der Verkehrsfläche kommt es im Einmündungsbereich zum Heidelweg zu höheren 
Beurteilungspegeln, da hier der Einfluss des Heidelweges zum Tragen kommt. Hier werden Beur-
teilungspegel von 45 bis 55 dB(A) nachts und 55 bis 60 dB(A) tags erreicht. Die Orientierungswer-
te der DIN 18005 für ein WR (40 dB(A) nachts, 50 dB(A) tags) werden hier nicht eingehalten. Die

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Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA = 45 dB(A) nachts, 55 dB(A) tags) - entsprechend dem 
Charakter der direkt angrenzenden Bebauung - werden weitgehend eingehalten und ausschließ-
lich im Einmündungsbereich zum Heidelweg überschritten.  
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
In der schalltechnischen Untersuchung sind die Lärmpegelbereiche (LPB) für das Plangebiet bei 
freier Schallausbreitung bestimmt worden. Über die Lärmpegelbereiche wird das Luftschalldämm-
maß der Außenbauteile und somit für die Neubauten innerhalb des Plangebiets der passive Lärm-
schutz festgelegt. 
Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im 
Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra-
ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin-
gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die 
innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er-
forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Insofern ist die Festsetzung von pas-
siven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Darstellung von Lärmpegelbereichen aus oben ge-
nannten Gründen nicht erforderlich.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind hinsichtlich der Verkehrsgeräuschsitu-
ation bezogen auf die Prüfung gemäß DIN4109 keine Festsetzungen von Schallschutzmaßnah-
men notwendig.  
16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 
Beurteilung der Planstraße 
Die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation wird nach der 16. BImSchV bewertet, da es sich 
bei der geplanten Erschließungsstraße um einen Straßenneubau handelt. Es wird ausschließlich 
der Verkehr auf dem Neubauabschnitt beurteilt, der auf bestehende Wohngebäude einwirkt. Das 
bestehende Verkehrsaufkommen auf dem Heidelweg ist bei dieser Betrachtung nicht in die Beur-
teilung mit aufzunehmen.  
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, 
die mit circa 110 Kfz/24 h als durchschnittlichem täglichen Verkehrsaufkommen in der Verkehrsun-
tersuchung (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, 
Leverkusen, 07.06.2016) ermittelt wurde, ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die 
Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl 
im Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 
22 und 24 deutlich unterschritten werden. Zur Erläuterung: Die 16. BImSchV unterscheidet nicht 
zwischen reinem und allgemeinen Wohngebiet, sondern fasst beide zum Wohngebiet zusammen, 
für das die o.g. Immissionsgrenzwerte gelten. 
 
Für den Nachweis sind vier Immissionsorte an der Ostfassade des Hauses Heidelweg 22 und zwei 
Immissionsorte an der Westfassade des Hauses Heidelweg 24 gewählt worden, entsprechend der 
dort angeordneten Fenster und Balkone. Es werden an den Immissionsorten je nach Lage und 
Geschoss Beurteilungspegel von 42,4 – 51 dB(A) tags und 29,6 – 38,2 dB(A) nachts ermittelt. Die 
oben genannten Grenzwerte werden um mindestens 8 dB(A) unterschritten.  
Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe-
bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 
 
Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße 
 
Neben der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Lärmschutz ist auch die Veränderung der Lär-
mimmissionen an den Bestandgebäuden im Einfahrtsbereich der Planstraße für den Gesamtver-
kehrslärm ermittelt worden. Bei der Planstraße ist im Einfahrtsbereich zwischen den bestehen 
Wohngebäuden ein Einfluss sowohl des Heidelweges als auch der Planstraße zu erwarten.  
Die Immissionsorte sind zu denen der Beurteilung nach 16. BImSchV identisch. Es wird der Ver-
gleich zwischen der zu erwartenden Gesamtverkehrsgeräuschsituation ohne und mit dem Ver-

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kehrsaufkommen auf der Planstraße gezogen. Bei der Gesamtverkehrslärmbetrachtung ergeben 
sich in der Differenz der Beurteilungspegel zwischen der Situation mit und ohne Planstraße Zu-
nahmen, die zwischen 0,1 und 16 dB(A) liegen. Besonders hohe Zunahmen, die bei über 10 dB(A) 
liegen betreffen Immissionsorte, die vom Heidelweg abgewandte rückwärtige Fassadenseiten dar-
stellen. Die höchste Erhöhung im Nachtzeitraum liegt bei maximal 10,3 dB(A) im Erdgeschoss des 
Heidelweges 24. Für die übrigen vom Heidelweg abgewandten Fassadenseiten werden im Nacht-
zeitraum Erhöhungen der Lärmpegel von 2,5 bis 7,7dB(A) ermittelt. Im Tagzeitraum liegen die Pe-
gelerhöhungen zwischen 6,5 und 16 dB(A). In dem hier angesprochen Bereich der rückwärtigen 
Fassaden werden absolute Werte von 42,7 bis 47,8 dB(A) tags und 30,7 bis 35,3 dB(A) nachts als 
Beurteilungspegel von Heidelweg und Planstraße errechnet. Die Lärmpegelerhöhungen resultieren 
daraus, dass die Fassaden im „Lärmschatten“ des Heidelweges liegen und durch die Planstraße 
erstmals einer Beschallung ausgesetzt werden.  
 
Die höchsten absoluten Beurteilungspegel werden allerdings in räumlicher Nähe zum Heidelweg – 
im Einfahrtbereich zum Baugebiet an den Seitenfassaden der Gebäude Heidelweg 22 und 24 - 
erreicht, wo die Immissionen aus dem Heidelweg überwiegen. Immissionen, die weitgehend heute 
bereits bestehen. Hier werden Werte von maximal 56,7 dB(A) am Tag und maximal 48,9 dB(A) in 
der Nacht als Beurteilungspegel für Heidelweg und Planstraße erreicht. Die Differenz im Vergleich 
zwischen den Beurteilungspegeln mit und ohne Planstraße ist hier dagegen mit 1,5 dB(A) am Tag 
und 0,2 dB(A) in der Nacht niedrig.  
 
Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden 
diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde 
Wohnverhältnisse gewährleitet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im ge-
samten Bereich der betroffenen bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich 
unterschritten werden.  
 
Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr 
Da keine Veränderung am bestehenden öffentlichen Straßennetz außerhalb des Plangebiets be-
steht, ist hier die 16. BImSchV nicht einschlägig. Die Auswirkungen, die die planbedingte Ver-
kehrsveränderung hat, sind jedoch zu überprüfen und abzuwägen.  
Im schalltechnischen Gutachten sind für vier Immissionsorte im Heidelweg (Nr. 23, 24, 31 und 49) 
die Beurteilungspegel mit und ohne den planbedingten Verkehr ermittelt worden. Die Beurteilungs-
pegel betragen dort zwischen 64,3 dB(A) und 61,4 dB(A) tags sowie zwischen 57,8 dB(A) und 54,9 
dB(A) nachts ohne planbedingten Mehrverkehr und zwischen 64,4 dB(A) und 61,5 dB(A) tags so-
wie zwischen 57,6 dB(A) und 54,7 dB(A) nachts mit planbedingten Mehrverkehr.  
An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu-
zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das 
menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei-
lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert 
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. 
Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs bedingt durch die geplante Bebauung sind als 
unkritisch zumutbar zu bewerten. 
 
Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 
Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen 
Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan-
gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel-
weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär-
ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit 
als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am 
Tag.

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Ausschließlich im Nachbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen 
Fassaden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine 
Pegelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich 
bei den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Ver-
schlechterung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar.  
Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 
von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be-
reichen deutlich unterschritten werden.  
Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be-
reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die 
Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von 
<35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. 
Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten.  
 
Sonstige Lärmarten 
Bezüglich der Lärmimmissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen erfolgt eine 
nähere Betrachtung sowie die Festlegung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen in den jeweili-
gen Baugenehmigungsverfahren.  
 
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßenabschnitten ist durch die Pla-
nung nicht mit einer problematischen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
 
6.6 Boden 
 
Die vorhandenen Böden stellen sandig-lehmige Vega (A 43) und stark lehmig-sandige Braunerde 
(B53) dar. Es handelt sich dabei nicht um geschützte Böden (Geologischer Dienst NRW, Boden-
karte, Schutzwürdige Böden aus GEOportal.NRW). 
 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet 
vor.  
 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung sind dennoch zu beachten. 
 
6.7 Kultur- und Sachgüter - Bodendenkmalpflege 
 
Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattge-
funden. Daher werden auf Anregung des Römisch-Germanischen-Museums/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen baubegleitende Untersuchungen zu 
möglichen Bodendenkmalen durchgeführt. Außerdem wird auf die Bestimmungen der §§ 15 und 
16 Denkmalschutzgesetz NW im Bebauungsplan hingewiesen. Darin ist geregelt, dass bei Auffin-
den von Bodendenkmälern die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unveränder-
tem Zustand zu erhalten ist. 
 
 
7. Planverwirklichung 
 
Das Planungsrecht soll in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden.

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7.1 Vertragliche Vereinbarungen  
 
Zur Realisierung der öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Erschließungsvertrag zwischen der 
Stadt Köln und der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG als Erschließungs-
träger, abgeschlossen. Vertragsinhalt ist auch die Pflanzung der Straßenbäume.  
 
Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den gepflanzten Straßenbäumen werden vor Abschluss des 
Erschließungsvertrages durch die Grundstückseigentümer in städtisches Eigentum übertragen. 
Nach dem Eigentumsübertrag, der Rechtskraft des Bebauungsplans sowie der Herstellung der 
Verkehrsflächen werden diese gemäß den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für 
das Land NRW entsprechend ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 
 
Im Erschließungsvertrag soll auch die Erschließung der westlichen und östlichen Teile des Bauge-
bietes über Privatstraßen geregelt werden. Dazu bestehen zwei Alternativen: 
 
- Die betreffenden Grundstücke verbleiben in einem Eigentum, weil in diesem Fall unzweifel-
haft der Eigentümer für die verkehrssichere Unterhaltung und Beleuchtung der von Anliegern 
und Besuchern genutzten Verkehrsanlagen verantwortlich ist, oder  
 
- im Fall der Veräußerung von einzelnen Baugrundstücken sichergestellt wird, dass die Er-
werber auch Miteigentümer der privaten Erschließungsanlage werden.  
 
Eine spätere Übernahme der privaten Verkehrsanlagen durch die Stadt Köln kommt nicht in Be-
tracht. Dem Investor wird im Rahmen des Erschließungsvertrages auferlegt, dass er die Erwerber 
der Baugrundstücke hierauf und auf die mit dem Miteigentum einhergehende Verkehrssicherungs-
pflicht ausdrücklich hinweist. Die privaten Verkehrsanlagen sind zudem an der Straßenbegren-
zungslinie mit einem deutlich erkennbaren Schild als "Privatstraße" zu kennzeichnen. 
 
Die Sicherung der Herstellung, Pflege und Unterhaltung des Spielplatzes erfolgt über einen städ-
tebaulichen Vertrag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt wird. 
 
7.2 Kosten  
 
Die entstehenden Kosten werden durch den Investor getragen. Kosten für die Stadt Köln entste-
hen nicht. 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 71376/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordnete

Anlage 2 Begründung

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A N L A G E  2  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 
237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in 
Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungs-
gesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder 
der Eigentümer beauftragt.  
 
Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur Gewährlei s-
tung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend 
neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 
2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwo h-
nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Mit der Planun g wird z u-
gleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung Rechnung 
getragen. 
 
Ziel der Planung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der vorliegenden P lanung von etwa 35 Wohnungen wird 
ein Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet.  
 
Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vor-
rang eingeräumt. Dies entspricht dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche 
Nutzungen beizutragen. Die städtebauliche Nachverdichtung entspricht dem Ziel einer nachhalti-
gen Stadtentwicklung. Die geplante Nachverdichtung mit Wohnungsbau soll insgesamt zu einer 
Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Sürth beitragen. 
 
Die Stadtteile Sürth und Weiß zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Einfamilienhäusern aus, 
die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind. Durch die vorliegende Planung soll ein Angebot für 
Menschen geschaffen werden, die überwiegend bereits in der näheren Umgebung wohnen und die 
ihre Wohnsituation zum Beispiel aufgrund sich verändernder Lebensumstände (barrierefreies 
Wohnen, geringerer Wohnflächen- beziehungsweise Gartenflächenbedarf) verändern wollen.  
 
 
2. Verfahren 
 
Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 
Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 
08.11.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst. Die Aufstellung wird im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchge-
führt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in 
der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis 
zum 27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. In einem weiteren Schritt hat 
nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.05.2014 der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplan-

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verfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten 
Variante auszuarbeiten. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innentwicklung 
 
Da es sich um ein Planverfahren zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche und somit um 
eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird das Bebauungsplanverfahren in Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.  
 
Die festzusetzende zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
wird weniger als 20 000 m² betragen. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine 
Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem 
Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutz-
gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Pla-
nung nicht betroffen.  
 
Im beschleunigten Verfahren können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Außerdem kann von der Erstellung eines 
Umweltberichts abgesehen werden. Insofern wird keine Umweltprüfung durchgeführt, die in einem 
Umweltbericht dokumentiert wird. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung einge-
stellt.  
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 6 100 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadtteils 
Sürth des Stadtbezirkes Rodenkirchen in direkter Nachbarschaft zum Rhein. 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets  
 
Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Sürth im Blockinnenbereich zwischen den Straßen 
Heidelweg und Sürther Hauptstraße. Nach Osten und Westen wird es durch die Gärten der an-
grenzenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im 
Süden grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das 
Plangebiet. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet selbst umfasst die rückwärtigen Teile der Grundstücke Heidelweg 22 bis 28 sowie 
Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237. Diese sind als Zier- und Nutzgärten mit einzelnem Baum- 
und Heckenbestand ausgeführt. Lediglich auf dem Flurstück 87 ist eine mit Nadelgehölzen be-
standene Fläche vorhanden. 
 
Der Heidelweg verläuft nördlich des Plangebiets und ist durch eine zwei- bis dreigeschossige 
Mehrfamilienhausbebauung beziehungsweise westlich des Plangebiets auch durch freistehende 
Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die Bebauung an der südlich angrenzen-
den Sürther Hauptstraße ist in einer vorwiegend geschlossenen Bauweise zwei- bis fünfgeschos-
sig ausgeführt. Die Bebauung an der östlich des Plangebiets verlaufenden Hammerschmidtstraße 
besteht aus zwei- bis dreigeschossiger Mehrfamilienhausbebauung. 
 
3.3 Erschließung 
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt für den Individualverkehr über den Heidelweg. Eine Zu-
fahrt ist im Bereich zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 unter Abriss der Garage vorge-
sehen.

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Der Anschluss an den überregionalen Verkehr erfolgt über die westlich in circa 2,0 km entfernt ge-
legene A 555, Anschlussstelle Rodenkirchen, die Köln und Bonn verbindet, sowie über das nörd-
lich gelegene Autobahnkreuz Köln-Süd (A 4/A 555), über das man auch die östlich des Rheins 
gelegenen Stadtteile erreicht. 
 
Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 260 m fußläufiger 
Entfernung gelegene Bushaltestelle "Hammerschmidtstraße" der Kölner Verkehrsbetriebe. Hier 
verkehren die Buslinie 130 in der Relation Köln-Sülz Universität - Köln-Sürth Bahnhof sowie die 
Buslinie 131 in der Relation Köln-Sülz Berrenrather Straße/Gürtel - Köln-Sürth Bahnhof jeweils im 
20-Minuten-Takt. 
 
3.4 Soziale Infrastruktur 
 
Der Bedarf an Kindergartenplätzen für die Kinder, die aus den circa 35 Wohneinheiten stammen, 
kann im Umfeld des Plangebiets über bestehende Einrichtungen abgedeckt werden.  
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen GGS Sürther Hauptstraße, GGS Zum Hedels-
weg und KGS Mainstraße besitzen im Rahmen der Aufnahmekorridore ausreichende Kapazitäten, 
den Bedarf an Schülerinnen und Schülern aus dem Plangebiet aufzunehmen. 
 
3.5 Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im Rah-
men der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte 
konnte daher verzichtet werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plange-
biet "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der 
Regionalplanung im Einklang. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Planung ist nach § 8 Absatz 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. 
 
4.3 Bestehendes Planungsrecht 
 
Es besteht kein rechtkräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet. Demnach handelt es sich bei 
dem Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB.  
 
4.4 Landschaftsplan  
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Dar-
stellungen und Festsetzungen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedar f 2010 -2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich d a-

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nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreiche n-
des Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzustellen. 
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
5.1 Städtebauliches Konzept 
 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfra-
ge nach Wohnraum ist die Nachverdichtung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspo-
litischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohn-
eigentum - bereitzustellen. Im Plangebiet sollen circa 35 Wohnungen realisiert werden. 
 
Das Vorhaben fügt sich maßvoll in die bestehende zwei- bis dreigeschossige Bebauung am Hei-
delweg und die zwei- bis fünfgeschossige Bebauung an der Sürther Hauptstraße ein. Die neuen 
Gebäude werden als Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen und Staffelgeschoss ausge-
führt. Durch die Anordnung der Gebäude entlang einer zentral gelegenen Erschließungsstraße 
wird ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung eingehalten und zudem auch großzügige private 
Freiflächen als in der Regel aneinander grenzende Gärten auf den jeweils der Straße abgewand-
ten Gebäudeseiten ermöglicht. Die Stellung der Gebäude wird sich größtenteils auf die Eigen-
tumsverhältnisse der Grundstücke beziehen. Insgesamt können circa 35 neue Wohneinheiten ent-
stehen.  
 
Das Plangebiet wird zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 über eine 6,5 m breite als 
Mischverkehrsfläche ausgeführte Stichstraße unter Abriss der bestehenden Garage erschlossen. 
Lediglich im Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Die 
Planstraße verläuft bis ungefähr zur Mitte des Geltungsbereiches in südliche Richtung, biegt dann 
in einem 90 Grad-Winkel nach Osten ab und verläuft bis zur Plangebietsgrenze, wo sie mit einem 
Wendehammer für Müllfahrzeuge abschließt. Die westlich und südöstlich der Erschließungsstraße 
gelegenen Gebäude werden über eine 6,5 m breite Privatstraße mit einem Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht zugunsten der Allgemeinheit erschlossen. Durch den Verlauf der Verkehrsflächen ist 
bei Bedarf eine spätere bauliche Erweiterung nach Osten und Westen möglich.  
 
Der Verkehrsraum wird durch die Anordnung von Besucherstellplätzen und Bäumen verkehrsbe-
ruhigt gegliedert. Der Ausbau der Verkehrsanlagen wird im Erschließungsvertrag festgelegt. 
 
Nördlich der Wendeanlage wird eine circa 210 m² große private Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Diese deckt den Bedarf an Spielangeboten im Plangebiet ab. Über 
die Festsetzung eines Gerechtes zugunsten der Allgemeinheit und die Eintragung einer entspre-
chenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Stadt Köln soll die 
Zugänglichkeit der Spielfläche zugunsten der Öffentlichkeit sichergestellt werden. 
 
Spielflächen für Kleinkinder werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens auf Grundlage der ent-
sprechenden Satzung der Stadt Köln auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen. 
 
Die notwendigen Stellplätze werden größtenteils in Tiefgaragen, mit auf den Grundstücken liegen-
den Zufahrten, angeordnet. Lediglich in Teilbereichen des Plangebiets werden auch oberirdische 
Stellplätze angeordnet. Müllstandplätze und Abstellanlagen für Fahrräder sollen in den Tiefgara-
gen untergebracht werden.

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5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung 
 
Wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, soll durch die Umsetzung der Planung eine maß-
volle Integration des Vorhabens in die umgebende Bebauung erreicht werden. Für die stark 
wachsende Stadt Köln wird auch an dieser Stelle dringend benötigter Wohnraum auf bisher ver-
gleichsweise mindergenutzten Garten- und Brachflächen im Sinne einer städtebaulichen Innen-
entwicklung unter Schonung der Landschaftsräume an den Siedlungsrändern geschaffen. Die 
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sichern vor allem die Umsetzung dieses 
städtebaulichen Zieles und tragen dazu bei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
 
Wenngleich es zu einer Reduzierung von Gartenland durch Beanspruchung von Flächen der von 
der Planung begünstigten Eigentümer kommt und eine Zunahme von Geräuschemissionen im 
Blockinnenbereich zu erwarten ist, ist die Entwicklung des Plangebiets für eine wohnbauliche 
Nachverdichtung städtebaulich geboten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden jedoch 
nicht beeinträchtigt. 
 
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 3 BauNVO ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt, 
dessen Zweckbestimmung in der Errichtung von Wohngebäuden liegt. 
 
Gemäß den Vorgaben des §17 BauNVO wird eine maximale Grundflächenanzahl (GRZ) von 0,4 
festgesetzt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets zu gewährleis-
ten. Ein Überschreiten der festgesetzten GRZ bis zu einem Wert von 0,6 durch Garagen und Stell-
plätze mit ihren Zufahren, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
ist gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO zulässig. 
 
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 als Höchstwert sichert eine Anpassung 
der Baustruktur an die umgebende Bebauung am Heidelweg und an der Sürther Hauptstraße. 
 
Die Obergrenzen des § 17 Absatz 1 BauNVO (GRZ: 0,4; GFZ: 1,2) werden in Analogie zur Dichte 
der umgebenden Bebauung eingehalten, bezüglich der GFZ deutlich unterschritten und durch die 
oben genannten Festsetzungen gesichert.  
 
Durch die Festsetzung der maximalen Anzahl von zwei Vollgeschossen sowie einer maximalen 
Gebäudehöhe von 59,0 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) wird ein Überragen der Be-
standsbebauung in der ersten Bautiefe am Heidelweg sowie in der Sürther Hauptstraße vermie-
den. Aufbauten wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Geländer und Anlagen zur 
Erzeugung regenerativer Energie dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um maximal 
1,50 m überschreiten, da sie von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweck-
dienliche Nutzung der Gebäude notwendig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. Zur Definition der entsprechenden Höhen 
werden eindeutige obere Bezugspunkte vorgegeben. 
 
Aufgrund der Grundwasserverhältnisse mit möglichen hohen Grundwasserständen in Folge des 
Rheinhochwassers und um auch die Möglichkeit der natürlichen Belüftung zu eröffnen, dürfen 
Tiefgaragen maximal 1,5 m über die natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO 
NRW hinausragen. 
 
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die sich eng am 
städtebaulichen Entwurf orientieren. Durch die Festsetzung wird erreicht, dass ein möglichst gro-
ßer Abstand zwischen Bestands- und Neubebauung planungsrechtlich fixiert wird. 
 
Um eine zu hohe Dichte im Blockinnenbereich zu vermeiden, dürfen die Gebäude nur in offener 
Bauweise errichtet werden. Ausgenommen hiervon ist das im Südosten des Plangebiets gelegene 
Baugrundstück. Auf Wunsch des Eigentümers des Flurstückes 72 wird hier eine geschlossene

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Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ermöglicht, dass auf diesem Flurstück auch eine vom angren-
zenden Flurstück 69 unabhängige Bebauung erfolgen kann. Bei Festsetzung der offenen Bauwei-
se wäre dies aufgrund der dann vorgeschriebenen Einhaltung der Abstandflächen nicht möglich, 
da das Gebäude dann nur noch mit einer Breite von circa 2 m errichtet werden könnte. 
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung innerhalb der vergleichsweise eng gewählten 
Baufelder nicht zu stark einzuschränken, dürfen Balkone die Baugrenzen um bis zu 2,0 m über 
maximal die Hälfte der Fassadenbreite überschreiten.  
 
Terrassen dürfen über die Baugrenzen zudem um bis zu 3,0 m hinaustreten. Diese Festsetzung ist 
notwendig geworden, da Terrassen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind. Klar-
stellend wird festgesetzt, dass es sich dabei nicht um Terrassenüberdachungen und Wintergärten 
handeln kann. 
 
5.4 Verkehr 
 
Bestandssituation 
Die Belastung der bestehenden Straßen wurde durch Querschnittszählungen mittels Seitenradar-
messgeräten in der Sürther Hauptstraße, der Hammerschmidtstraße und dem Heidelweg gut-
achterlich aufgenommen (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", 
Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) 
In der Bestandssituation ergeben sich DTV- Werte (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller 
Tage im Jahr) von  
 Sürther Hauptstraße: 1 160 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil:   4 bzw.   6 % (Tag/Nacht), 
 Hammerschmidtstraße: 520 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil: 10 bzw. 19 % (Tag/Nacht), 
 Heidelweg: 2 460 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil:   8 bzw. 17 % (Tag/Nacht). 
Der vergleichsweise hohe Lkw-Anteil von bis zu 19 % basiert auf dem bestehenden Busverkehr. 
 
Verkehrserzeugung 
Der Zusatzverkehr, der durch das neue Baugebiet ausgelöst wird, wurde auf Grundlage und Emp-
fehlungen von einschlägigen Richtlinien, praxisnaher Literatur und ergänzt durch Erfahrungswerte 
des oben genannten Verkehrsgutachters erarbeitet (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung 
Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016). Dabei wurde von 35 geplanten 
Wohneinheiten ausgegangen. 
Es ergibt sich somit ein DTV-Wert für den Ziel- und Quellverkehr, der aus der Bebauung des Plan-
gebiets resultiert, von circa 110 Kfz/24 h. Dies entspricht einer Mehrbelastung des Heidelwegs von 
lediglich 4,5 %. Auf den übrigen Straßen treten rechnerisch keine zusätzlichen Verkehre auf. 
 
Verkehrsauswirkungen und Abwicklung auf öffentlichen Straßen im Umfeld 
Das Plangebiet bindet an den Heidelweg an. Eine Anbindung an die Sürther Hauptstraße oder die 
Hammerschmidtstraße ist nicht vorgesehen. 
Der Gutachter geht davon aus, dass sich der Verkehr sowohl in nördliche Richtung (Innenstadt) als 
auch in südliche Richtung (BAB 555, Bonn) über den Heidelweg verteilt. Dies hat zur Folge, dass 
die übrigen Straßen wie die Hammerschmidtstraße und die Sürther Hauptstraße keine zusätzli-
chen, verkehrliche Belastungen erfahren.  
Angesichts der oben genannten geringfügigen Verkehrsbelastung von lediglich 4,5 % auf dem 
Heidelweg sind keine erheblichen, verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung auf den beste-
henden Straßen zu erwarten. 
 
Ruhender Verkehr 
Bei der Angebotsbezogenheit der Planung können zum heutigen Zeitpunkt noch keine abschlie-
ßenden Aussagen zur Anzahl der notwendigen Stellplätze gemacht werden. Bei den derzeit ange-

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nommen circa 35 Wohneinheiten sind nach der Landesbauordnung NRW mindestens 35 Stellplät-
ze unter Abzug eines geringen ÖPNV-Bonus im Bauantragsverfahren nachzuweisen. 
Oberirdische Garagen, wie sie teilweise bei der Bestandsbebauung üblich sind, sind generell nicht 
zulässig, da sie nicht im Sinne einer integrierten Entwicklung des Blockinnenbereiches liegen.  
Damit sich die baulichen Anlagen auf die Erschließungsseite konzentrieren und der Rückraum der 
Gebäude ruhig und begrünt bleibt, wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplatzanlagen nur im 
Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den hierfür ausdrücklich festgesetzten 
Stellplatzflächen zulässig sind. 
Im westlichen Teil des Plangebiets werden aufgrund der Grundstückssituation die Stellplätze ober-
irdisch im Bereich der Zugangsbereiche zu den beiden Gebäuden (je circa sechs Wohneinheiten) 
festgesetzt. Hier sieht der Bebauungsplan Flächen für circa zwölf oberirdische Stellplätze vor. Die 
Stellplätze sind so angeordnet, dass die bestehende Nachbarbebauung durch die abschirmende 
Wirkung der Neubebauung nicht tangiert wird. 
Die oben genannten Festsetzungen bewirken, dass die Mehrzahl der Stellplätze - außer (aus or-
ganisatorischen Gründen) den Stellplätzen für Besucher, Paketboten etc. - in Tiefgaragen nach-
gewiesen werden müssen. Optische und akustische Beeinträchtigungen sowohl der Neubewohner 
als auch der bestehenden Anlieger können so von vorne herein vermieden werden. Das Ausmaß 
der oberirdischen versiegelten Fläche wird zugunsten der begrünten Tiefgaragen reduziert, 
wodurch ein positiver Effekt für das Kleinklima entsteht. Um die Lage der Tiefgaragen und die Ab-
stände insbesondere zu den Bestandsgrundstücken zu definieren, werden die Flächen, die durch 
Tiefgaragen unterbaut werden können, festgesetzt. 
 
Verkehrsflächen 
Die innere Erschließung des Wohngebiets erfolgt über eine ruhige und flächensparende Stichstra-
ße, die an den Heidelweg angebunden wird. Die Planstraße wird im Mischverkehrssystem mit einer 
Regelbreite von 6,5 m ausgebaut und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Lediglich im 
Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Eine Wendeanlage 
für Müllfahrzeuge liegt am Ende der Stichstraße. Innerhalb des Straßenraumes sind sieben Baum-
standorte ausgewiesen, die im Zuge der Ausführungsplanung noch verschoben werden können. 
Die im Westen sowie im Südosten des Plangebiets gelegenen Gebäude werden privat erschlos-
sen. Dort ist jeweils eine 6,5 m breite Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit zu belasten ist, festgesetzt. Sie bedürfen zur Umsetzung und Sicherung der 
Eintragung entsprechender Baulasten und Dienstbarkeiten.  
Das Plangebiet soll bei Bedarf sowohl nach Westen als auch nach Osten erweiterbar bleiben. Da 
die geplanten Erschließungsanlagen jedoch durch die begünstigten Eigentümer finanziert werden, 
sollen an den Enden der beiden Straßen keine Planungssituationen nach § 34 BauGB entstehen. 
Die hierfür gesicherte Erschließung wird mit der Festsetzung von Ein- und Ausfahrtsverboten un-
terbunden. Sofern weiteres Planungsrecht geschaffen wird, können diese Verbote aufgehoben 
werden. 
Notwendige Feuerwehrzufahrten sowie entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen werden im 
späteren Baugenehmigungsverfahren festgelegt. 
 
5.5 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Lärmimmissionen 
Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech-
nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus 
dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan-
gebiets durchgeführt.

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Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da 
sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird. Eine 
Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen Ab-
stände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. 
 
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an-
grenzenden Bebauung 
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau 
Im Bereich der Baufelder und der Außenwohnbereiche werden die Orientierungswerte der DIN 
18005 - "Schallschutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet eingehalten mit Ausnahme der 
Verkehrsfläche und der direkt daran angrenzenden Fläche. Hier ergeben sich geringfügige Über-
schreitungen der Orientierungswerte von <2dB(A). Im Bereich der Planstraße zwischen der Be-
standsbebauung, werden die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet nicht eingehalten. Da 
die Bestandsbebauung als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, können hier zur Bewertung die 
Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen werden. Diese werden einge-
halten mit Ausnahme der direkten Einmündung der Planstraße auf den Heidelweg. Hier werden 
auch die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes überschritten. (s. hierzu im Einzel-
nen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). 
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im 
Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra-
ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin-
gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die 
innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er-
forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Insofern ist die Festsetzung von pas-
siven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Darstellung von Lärmpegelbereichen aus oben ge-
nannten Gründen nicht erforderlich.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind hinsichtlich der Verkehrsgeräuschsitu-
ation bezogen auf die Prüfung gemäß DIN4109 keine Festsetzungen von Schallschutzmaßnah-
men notwendig.  
16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 
Beurteilung der Planstraße: 
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, 
ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohn-
gebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten Wohnbebauung 
als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 und 24 deutlich unterschritten werden. 
Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe-
bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 
 
Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße: 
Da die Bestandsbebauung im Bereich der Planstraße erstmalig einer Lärmimmission ausgesetzt 
ist, werden hier zum Teil deutliche Pegelerhöhungen (zwischen 0,1 und 16 DB(A)) ermittelt, wenn 
man die Beurteilungspegel mit und ohne den geplanten Ziel- und Quellverkehr der Planstraße mit 
einander vergleicht. Die Erhöhungen sind dort besonders deutlich, wo sich heute keine Ver-
kehrsimmissionen aus dem Bestandsverkehr des Heidelwegs ausmachen lassen, nämlich in den 
rückwärtigen Fassadenteilen (s. hierzu im Einzelnen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). 
Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden 
diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde 
Wohnverhältnisse gewährleitet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im ge-
samten Bereich der betroffenen bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich 
unterschritten werden. Die Zunahme der Lärmimmissionen wird den betroffenen Anwohnern ledig-
lich zugemutet, da gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können und gleichzeitig die

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Deckung des dringenden Wohnbedarfs von hoher Bedeutung ist. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Mit der 
vorliegenden Planung von etwa 35 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungs-
bedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Das Vorhaben verfolgt den städtebaulichen Grundsatz 
einer freiraumschonenden Innenentwicklung und fügt sich ebenfalls im Umfeld bestehender Struk-
turen harmonisch ein. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Au-
ßenentwicklung den Vorrang zu geben, dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flä-
chen für bauliche Nutzungen beizutragen. Aus den vorgenannten Gründen einer freiraumschonen-
den Innenentwicklung wird die Zunahme der Lärmsituation durch das geplante Bauvorhaben tole-
riert, da die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können.  
 
Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr 
Im Bereich des Heidelweges ist an 4 Immissionsorten die Veränderung der Immissionen durch den 
zusätzlichen Verkehr resultierend aus dem durch die geplante Bebauung verursachten Verkehr 
ermittelt worden. 
An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu-
zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das 
menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei-
lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert 
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs be-
dingt durch die geplante Bebauung sind als unkritisch zumutbar zu bewerten. 
 
Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 
Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen 
Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan-
gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel-
weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär-
ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit 
als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am 
Tag.  
Ausschließlich im Nahbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen Fas-
saden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine Pe-
gelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich bei 
den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Verschlech-
terung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar.  
Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 
von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be-
reichen deutlich unterschritten werden.  
Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be-
reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die 
Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von 
<35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. 
Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten.  
 
5.6 Ver- und Entsorgung 
 
Die notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen im Plangebiet müssen auf Kosten der Eigentü-
mergemeinschaft erstellt werden. Hierzu wird zwischen der Stadt Köln und der Eigentümerge-
meinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG, nach Bekanntmachung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.

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Das Schmutzwasser sowie das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlags-
wasser werden in die öffentliche Kanalisation im Heidelweg (DN 900/1580) eingeleitet und fließen 
dann der Kläranlage Rodenkirchen zu. 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstü-
cken zu versickern, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. In 
der Regel wird eine Versickerung des Niederschlagswassers in der Wasserschutzzone III B nur 
über die belebte Bodenzone zugelassen 
 
Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende 
Schutzverordnung einzuhalten. 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom aus 
vorhandenen Anlagen ist durch Netzvorstreckung in das Plangebiet möglich. Die Erschließungs-
planung wird mit den Stadtwerken Köln abgestimmt. Die Versorgung des Plangebiets mit Lösch-
wasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den Stadtwerken Köln abzustimmen. Von der Feu-
erwehr wird hierbei die Sicherstellung einer Löschwassermenge von 1 600 l/min (96 cbm/h) für 
mindestens zwei Stunden benannt. 
 
5.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung  
 
Das städtebauliche Konzept sieht eine ansprechende Gestaltung der Freiflächen mit hoher Auf-
enthaltsqualität vor. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Zwecke des Erhalts der 
Biodiversität, der Luft- und Klimaverbesserung sowie der Umsetzung des oben genannten städte-
baulichen Ziels.  
 
Die im Bereich der Planstraße zu pflanzenden sieben Bäume dienen der sinnvollen Gliederung 
und Gestaltung des Straßenraumes. Weitere sieben Bäume sind im Bereich des Plangebiets fest-
gesetzt, die sich durch gewachsenen Boden und ohne Unterbauung auszeichnet, drei Bäume sind 
im Bereich des Spielplatzes zu pflanzen. Insgesamt sind 17 Bäume im Plangebiet festgesetzt, die 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Sie tragen durch den Verdunstungseffekt und die 
Staubbindung zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei.  
 
Es wird festgesetzt, dass die Dächer der Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung auszubil-
den sind. Dies dient als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb des Plangebiets sowie 
zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers und Erhöhung der Verdunstungsleistung. Ausge-
nommen hiervon sind technische Aufbauten, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü-
nung zulässig sind. Die Vegetationstragschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm, zuzüglich 
Filter- und Drainschicht aufweisen.  
 
Um die vorgesehenen Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die 
Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Neben-
anlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Regelung ausge-
nommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 80 cm zuzüglich Filter- 
und Drainschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen werden 
können. Dadurch wird ein wurzelbares Volumen gesichert, dass auch Stauden und Sträuchern 
eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Im Falle der Pflanzung von Bäumen erster und zweiter 
Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m beziehungsweise 1,5 m vorzunehmen, und das durch-
wurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen, um günstige 
Wuchsbedingungen zu gewährleisten.

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5.8 Private Grünfläche - Spielplatz 
 
Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 35 Wohneinheiten (WE) wird eine private Kinder-
spielfläche für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren in einer Gesamtgröße von circa 210 m² (35 WE 
x 6 m²) im Osten des Plangebiets nachgewiesen. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielplatz wird der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt.  
 
Vom Investor wird ein Freianlagenplan einschließlich der Ausgestaltung des öffentlich zugängli-
chen Spielplatzes durch einen anerkannten Landschaftsarchitekten erstellt und mit den Fach-
dienststellen abgestimmt. Die Sicherung des Spielplatzes erfolgt über einen städtebaulichen Ver-
trag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt wird. 
 
5.9 Gestalterische Festsetzungen 
 
Neben den Festsetzungen über die Höhenentwicklung und Bauweise innerhalb des geplanten 
Wohngebiets werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW im Interesse 
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
Dachform 
Die festgesetzten Dachformen (Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5°) erge-
ben sich aus dem städtebaulichen Gestaltungskonzept, das dem bisherigen Beteiligungsverfahren 
zugrunde lag.  
Die geplanten Baukörper im Blockinnenbereich sollen möglichst einheitliche Proportionen aufwei-
sen. Dabei spielt auch die Dachgestaltung eine Rolle, so dass sie mit Flach- beziehungsweise sehr 
flachen Pultdächern möglichst einheitlich vorgegeben werden. 
Außerdem soll die Höhe der geplanten Baukörper im Blockinnenbereich im Sinne einer kompakten 
und gegenüber der Nachbarbebauung zurückhaltenden Baustruktur möglichst niedrig ausgeführt 
werden. Flachdächer beziehungsweise sehr flach geneigte Pultdächer können deutlich niedriger 
ausgeführt werden, als zum Beispiel Satteldächer oder Mansarddächer. Spiegelbildlich dazu ist die 
maximale Gebäudehöhe für die Neubebauung im Bebauungsplan vorgegeben. 
Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch eine nicht an die Umgebung angepasste und 
überdimensionierte Dachlandschaft (zum Beispiel durch steile Sattel- oder Mansarddächer) kann 
ausgeschlossen werden. 
 
Einfriedungen 
Um die Wirkung der Vorgärten als halböffentliche, durchgrünte Räume zu sichern, sind Grund-
stückseinfriedungen nur in Gestalt von Hecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel Stabgitter- 
oder Holzlattenzäune) in Verbindung mit hinterpflanzten, heimischen Laubhecken zulässig, deren 
Höhe 1,0 m nicht überschreiten darf. Diese Festsetzung bezieht sich auf die privaten Grundstücks-
flächen. 
 
 
6. Umweltbelange 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann 
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die 
Abwägung einzustellen. 
 
6.1 Natur und Landschaft 
 
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Zudem ist das Plan-
gebiet im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich gemäß § 34 BauGB dargestellt.

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Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufge-
stellt, weshalb gemäß der Bestimmungen des § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB die Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Eine Ausgleichver-
pflichtung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht somit nicht. Gleichwohl gilt 
das Vermeidungsgebot gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
6.2 Pflanzen 
 
Das Plangebiet liegt im rückwärtigen Bereich des Heidelweges und der Sürther Hauptstraße und 
besteht aus Grünflächen ohne Gehölze, Flächen mit Ziersträuchern und größeren Walnuss- bezie-
hungsweise Obstbäumen, kleinen Nutzgartenflächen, einer altersgleichen Fichtenfläche und einer 
Brache mit Brombeergestrüpp und durchgehenden Pioniergehölzen (Weiden/ Birken).  
 
Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
kann laut Artenschutzgutachten (Lomb, "Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Bebauungsplan In-
nenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014) ausgeschlossen werden, da im Unter-
suchungsraum keine wild lebenden Pflanzen bekannt sind, die der Natur entnommen oder deren 
Standorte beschädigt oder zerstört werden könnten.  
 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Die Baumbewertung nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) beschränkt sich auf den Bereich des Plangebiets. Hierzu 
wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich 
Innenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 
12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei 
einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Kronendurch-
messer, Aussagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß 
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. 
 
Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des 
Flurstückes 78 vorhandenen Fichten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wur-
den.  
 
Von den 25 dokumentierten Bäumen sind elf direkt von der Planung "Innenentwicklung Heidelweg" 
betroffen, da sie innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beziehungsweise der 
zukünftigen Verkehrs- und Stellplatzflächen stehen. Sie werden im Zuge der Umsetzung der Pla-
nung entfernt und sind entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Satzung zum Schutz 
des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe-
reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln) durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld-
zahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln in 
erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. 
Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume ist ab jedem angefangenen Meter Stammumfang ein bo-
denständiger Baum mit einem Mindestumfang von 20 cm in einem Meter Höhe über dem Erdbo-
den auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten.  
 
Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenommen Eiben), Säu-
lenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,6 m nicht unter den Schutz der Sat-
zung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen der Planung 
aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen.  
 
Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb des Plangebiets 
sieben Bäume an der Planstraße festgesetzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und 
sieben Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der 
externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 Neupflanzungen. 
 
Sollten Ersatzpflanzungen nicht möglich sein, wird eine Ersatzgeldzahlung erhoben. Näheres hier-
zu regelt § 8 Absatz 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Es ist zudem darauf zu achten,

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dass die zu erhaltenden Bäume während der Bauphase keinen Schaden nehmen und entspre-
chend der DIN 18920/ RAS - LP 4 gesichert werden. 
 
Die Fällanträge zu satzungsgeschützten Bäumen sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens ein-
zureichen. Auf dieser Grundlage wird dann die notwendige Kompensation abschließend festgelegt.  
 
6.3 Tiere  
 
Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierarten unter-
sucht worden. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Artenschutzrechtli-
che Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014). 
Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse, hierzu ist ein Fledermausdetektor eingesetzt worden. 
Weiterhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrele-
vanten Brutvogelvorkommens im Plangebiet erbracht. Auch sonstige planungsrelevante Tierarten 
konnten nicht nachgewiesen werden.  
 
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsre-
levanter Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Verletzung des Tötungs-
verbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln 
und Eiern nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung der vor-
handenen Vegetation nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Es wurde ein 
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
6.4 Wasser 
 
Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasser-
ereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner 
Pegel). Das Plangebiet ist durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand 
geschützt. Es wird ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb dieses Bereiches 
in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Planungs-
hinweiskarte Starkregen zeigt bei einem Starkregenereignis, das statistisch alle 20, 50 und 100 
Jahre auftritt, dass im Plangebiet eine geringe bis hohe Überflutungshöhe (0,10 bis 0,75 m) mög-
lich ist. Auf diese Gegebenheit soll dahingehend reagiert werden, dass die öffentliche Straße im V-
Profil ausgeführt wird, so dass möglichst viel Niederschlagswasser im Straßenprofil verbleiben 
kann. Außerdem kann den Baumbeeten eine gewisse Wassermenge zugeleitet werden, in dem 
dort nur flache Borde angeordnet werden. Ebenfalls für den Starkregenfall ist der geplante, private 
Kinderspielplatz in einer etwas abgesenkten Ausführung geeignet, als Pufferraum zur Verfügung 
zu stellen. Weitere Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung im Nachgang zum Be-
bauungsplanverfahren festgelegt. Im Bebauungsplan wird bereits ein Hinweis aufgenommen, dass 
Baumaßnahmen im Plangebiet mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen sind. 
 
Im privaten Bereich sind vor allem die Einfahrten der Tiefgaragen wesentliche Stellen, die bei 
Starkregen geschützt werden müssen. Hier bieten sich Schwellen an, die verhindern, dass Nieder-
schlagswasser in die Tiefgarage läuft. Außerdem sollten die Eingangsbereiche leicht vom Stra-
ßenniveau angehoben werden. Hier ist allerdings auch auf eine möglichst barrierefreie Zuwegung 
für mobilitätseingeschränkte Personen zu achten.  
 
Wie bereits unter Punkt 5.6 beschrieben, ist eine Versickerung des Niederschlagswassers gemäß 
§ 44 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) umzusetzen.  
 
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende Schutzver-
ordnung einzuhalten. Daher ist insbesondere eine Versickerung von Niederschlagswasser nur 
über die belebte Bodenzone möglich.

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6.5 Mensch 
 
Gefahrenschutz 
In etwa 1,8 km Entfernung von der westlichsten Plangebietsgrenze beginnt das von der Shell 
Deutschland Oil GmbH betriebene Gelände der Rheinland Raffinerie mit den Werken Godorf und 
Wesseling. Für diese Werke gelten die Bestimmungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Die 
genannten Betriebe bilden Betriebsbereiche gemäß § 1 Absatz 1 der 12. BImSchV. 
Gemäß der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verord-
nung (KABAS) des LANUV liegt das Plangebiet nicht im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs 
nach KAS 18. 
Weitere Störfallbetriebe sind in der Umgebung zum Plangebiet nicht bekannt. 
 
Lärm 
Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech-
nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus 
dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan-
gebiets durchgeführt. Datengrundlage für das Lärmgutachten ist das Verkehrsgutachten von 
ISAPLAN Ingenieur GmbH, Verkehrsgutachten Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth - Kurz-
text, 07.06.2016. 
Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da 
sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird.  
Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen 
Abstände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. 
 
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an-
grenzenden Bebauung 
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau 
Die DIN 18005 nennt Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Anhand dieser wird das 
Vorhaben im Folgenden beurteilt.  
Zunächst wird im Einzelnen der Bereich der Baufelder und Außenwohnbereiche betrachtet (s. 1.). 
Im Weiteren die Verkehrsfläche im Einmündungsbereich Heidelweg (s. 2.). 
1. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 - "Schall-
schutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet (WR = 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) in den 
"bebaubaren Bereichen" (also den Flächen, die innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten 
Baufelder liegen) eingehalten werden. Hier werden Beurteilungspegel bis 50dB(A) am Tag und bis 
40dB(A) in der Nacht erreicht.  
In den Bereichen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht unmittelbar an die Ver-
kehrsfläche angrenzen, werden die Orientierungswerte im Tag- und Nachtzeitraum um circa 5 
dB(A) unterschritten 
Lediglich im direkten Randbereich der Erschließungsstraße finden sich Überschreitungen des Ori-
entierungswertes im Tagzeitraum. Diese können mit < 2 dB(A) als geringfügig eingestuft werden. 
Die absoluten Werte erreichen hier bis 52 dB(A). 
Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert im Bereich der Baufelder ausschließlich innerhalb 
der Verkehrsfläche und in 2m Höhe überschritten (Absolutwert bis 45 dB(A)). Hier werden ansons-
ten Beurteilungspegel von >35 dB(A) bis 40 dB(A) erreicht. 
2. Im Bereich der Verkehrsfläche kommt es im Einmündungsbereich zum Heidelweg zu höheren 
Beurteilungspegeln, da hier der Einfluss des Heidelweges zum Tragen kommt. Hier werden Beur-
teilungspegel von 45 bis 55 dB(A) nachts und 55 bis 60 dB(A) tags erreicht. Die Orientierungswer-
te der DIN 18005 für ein WR (40 dB(A) nachts, 50 dB(A) tags) werden hier nicht eingehalten. Die

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Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA = 45 dB(A) nachts, 55 dB(A) tags) - entsprechend dem 
Charakter der direkt angrenzenden Bebauung - werden weitgehend eingehalten und ausschließ-
lich im Einmündungsbereich zum Heidelweg überschritten.  
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
In der schalltechnischen Untersuchung sind die Lärmpegelbereiche (LPB) für das Plangebiet bei 
freier Schallausbreitung bestimmt worden. Über die Lärmpegelbereiche wird das Luftschalldämm-
maß der Außenbauteile und somit für die Neubauten innerhalb des Plangebiets der passive Lärm-
schutz festgelegt. 
Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im 
Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra-
ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin-
gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die 
innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er-
forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Insofern ist die Festsetzung von pas-
siven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Darstellung von Lärmpegelbereichen aus oben ge-
nannten Gründen nicht erforderlich.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind hinsichtlich der Verkehrsgeräuschsitu-
ation bezogen auf die Prüfung gemäß DIN4109 keine Festsetzungen von Schallschutzmaßnah-
men notwendig.  
16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 
Beurteilung der Planstraße 
Die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation wird nach der 16. BImSchV bewertet, da es sich 
bei der geplanten Erschließungsstraße um einen Straßenneubau handelt. Es wird ausschließlich 
der Verkehr auf dem Neubauabschnitt beurteilt, der auf bestehende Wohngebäude einwirkt. Das 
bestehende Verkehrsaufkommen auf dem Heidelweg ist bei dieser Betrachtung nicht in die Beur-
teilung mit aufzunehmen.  
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, 
die mit circa 110 Kfz/24 h als durchschnittlichem täglichen Verkehrsaufkommen in der Verkehrsun-
tersuchung (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, 
Leverkusen, 07.06.2016) ermittelt wurde, ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die 
Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl 
im Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 
22 und 24 deutlich unterschritten werden. Zur Erläuterung: Die 16. BImSchV unterscheidet nicht 
zwischen reinem und allgemeinen Wohngebiet, sondern fasst beide zum Wohngebiet zusammen, 
für das die o.g. Immissionsgrenzwerte gelten. 
 
Für den Nachweis sind vier Immissionsorte an der Ostfassade des Hauses Heidelweg 22 und zwei 
Immissionsorte an der Westfassade des Hauses Heidelweg 24 gewählt worden, entsprechend der 
dort angeordneten Fenster und Balkone. Es werden an den Immissionsorten je nach Lage und 
Geschoss Beurteilungspegel von 42,4 – 51 dB(A) tags und 29,6 – 38,2 dB(A) nachts ermittelt. Die 
oben genannten Grenzwerte werden um mindestens 8 dB(A) unterschritten.  
Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe-
bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 
 
Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße 
 
Neben der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Lärmschutz ist auch die Veränderung der Lär-
mimmissionen an den Bestandgebäuden im Einfahrtsbereich der Planstraße für den Gesamtver-
kehrslärm ermittelt worden. Bei der Planstraße ist im Einfahrtsbereich zwischen den bestehen 
Wohngebäuden ein Einfluss sowohl des Heidelweges als auch der Planstraße zu erwarten.  
Die Immissionsorte sind zu denen der Beurteilung nach 16. BImSchV identisch. Es wird der Ver-
gleich zwischen der zu erwartenden Gesamtverkehrsgeräuschsituation ohne und mit dem Ver-

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kehrsaufkommen auf der Planstraße gezogen. Bei der Gesamtverkehrslärmbetrachtung ergeben 
sich in der Differenz der Beurteilungspegel zwischen der Situation mit und ohne Planstraße Zu-
nahmen, die zwischen 0,1 und 16 dB(A) liegen. Besonders hohe Zunahmen, die bei über 10 dB(A) 
liegen betreffen Immissionsorte, die vom Heidelweg abgewandte rückwärtige Fassadenseiten dar-
stellen. Die höchste Erhöhung im Nachtzeitraum liegt bei maximal 10,3 dB(A) im Erdgeschoss des 
Heidelweges 24. Für die übrigen vom Heidelweg abgewandten Fassadenseiten werden im Nacht-
zeitraum Erhöhungen der Lärmpegel von 2,5 bis 7,7dB(A) ermittelt. Im Tagzeitraum liegen die Pe-
gelerhöhungen zwischen 6,5 und 16 dB(A). In dem hier angesprochen Bereich der rückwärtigen 
Fassaden werden absolute Werte von 42,7 bis 47,8 dB(A) tags und 30,7 bis 35,3 dB(A) nachts als 
Beurteilungspegel von Heidelweg und Planstraße errechnet. Die Lärmpegelerhöhungen resultieren 
daraus, dass die Fassaden im „Lärmschatten“ des Heidelweges liegen und durch die Planstraße 
erstmals einer Beschallung ausgesetzt werden.  
 
Die höchsten absoluten Beurteilungspegel werden allerdings in räumlicher Nähe zum Heidelweg – 
im Einfahrtbereich zum Baugebiet an den Seitenfassaden der Gebäude Heidelweg 22 und 24 - 
erreicht, wo die Immissionen aus dem Heidelweg überwiegen. Immissionen, die weitgehend heute 
bereits bestehen. Hier werden Werte von maximal 56,7 dB(A) am Tag und maximal 48,9 dB(A) in 
der Nacht als Beurteilungspegel für Heidelweg und Planstraße erreicht. Die Differenz im Vergleich 
zwischen den Beurteilungspegeln mit und ohne Planstraße ist hier dagegen mit 1,5 dB(A) am Tag 
und 0,2 dB(A) in der Nacht niedrig.  
 
Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden 
diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde 
Wohnverhältnisse gewährleitet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im ge-
samten Bereich der betroffenen bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich 
unterschritten werden.  
 
Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr 
Da keine Veränderung am bestehenden öffentlichen Straßennetz außerhalb des Plangebiets be-
steht, ist hier die 16. BImSchV nicht einschlägig. Die Auswirkungen, die die planbedingte Ver-
kehrsveränderung hat, sind jedoch zu überprüfen und abzuwägen.  
Im schalltechnischen Gutachten sind für vier Immissionsorte im Heidelweg (Nr. 23, 24, 31 und 49) 
die Beurteilungspegel mit und ohne den planbedingten Verkehr ermittelt worden. Die Beurteilungs-
pegel betragen dort zwischen 64,3 dB(A) und 61,4 dB(A) tags sowie zwischen 57,8 dB(A) und 54,9 
dB(A) nachts ohne planbedingten Mehrverkehr und zwischen 64,4 dB(A) und 61,5 dB(A) tags so-
wie zwischen 57,6 dB(A) und 54,7 dB(A) nachts mit planbedingten Mehrverkehr.  
An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu-
zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das 
menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei-
lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert 
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. 
Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs bedingt durch die geplante Bebauung sind als 
unkritisch zumutbar zu bewerten. 
 
Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 
Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen 
Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan-
gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel-
weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär-
ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit 
als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am 
Tag.

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Ausschließlich im Nachbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen 
Fassaden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine 
Pegelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich 
bei den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Ver-
schlechterung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar.  
Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 
von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be-
reichen deutlich unterschritten werden.  
Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be-
reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die 
Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von 
<35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. 
Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten.  
 
Sonstige Lärmarten 
Bezüglich der Lärmimmissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen erfolgt eine 
nähere Betrachtung sowie die Festlegung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen in den jeweili-
gen Baugenehmigungsverfahren.  
 
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßenabschnitten ist durch die Pla-
nung nicht mit einer problematischen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
 
6.6 Boden 
 
Die vorhandenen Böden stellen sandig-lehmige Vega (A 43) und stark lehmig-sandige Braunerde 
(B53) dar. Es handelt sich dabei nicht um geschützte Böden (Geologischer Dienst NRW, Boden-
karte, Schutzwürdige Böden aus GEOportal.NRW). 
 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet 
vor.  
 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung sind dennoch zu beachten. 
 
6.7 Kultur- und Sachgüter - Bodendenkmalpflege 
 
Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattge-
funden. Daher werden auf Anregung des Römisch-Germanischen-Museums/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen baubegleitende Untersuchungen zu 
möglichen Bodendenkmalen durchgeführt. Außerdem wird auf die Bestimmungen der §§ 15 und 
16 Denkmalschutzgesetz NW im Bebauungsplan hingewiesen. Darin ist geregelt, dass bei Auffin-
den von Bodendenkmälern die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unveränder-
tem Zustand zu erhalten ist. 
 
 
7. Planverwirklichung 
 
Das Planungsrecht soll in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden.

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7.1 Vertragliche Vereinbarungen  
 
Zur Realisierung der öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Erschließungsvertrag zwischen der 
Stadt Köln und der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG als Erschließungs-
träger, abgeschlossen. Vertragsinhalt ist auch die Pflanzung der Straßenbäume.  
 
Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den gepflanzten Straßenbäumen werden vor Abschluss des 
Erschließungsvertrages durch die Grundstückseigentümer in städtisches Eigentum übertragen. 
Nach dem Eigentumsübertrag, der Rechtskraft des Bebauungsplans sowie der Herstellung der 
Verkehrsflächen werden diese gemäß den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für 
das Land NRW entsprechend ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 
 
Im Erschließungsvertrag soll auch die Erschließung der westlichen und östlichen Teile des Bauge-
bietes über Privatstraßen geregelt werden. Dazu bestehen zwei Alternativen: 
 
- Die betreffenden Grundstücke verbleiben in einem Eigentum, weil in diesem Fall unzweifel-
haft der Eigentümer für die verkehrssichere Unterhaltung und Beleuchtung der von Anliegern 
und Besuchern genutzten Verkehrsanlagen verantwortlich ist, oder  
 
- im Fall der Veräußerung von einzelnen Baugrundstücken sichergestellt wird, dass die Er-
werber auch Miteigentümer der privaten Erschließungsanlage werden.  
 
Eine spätere Übernahme der privaten Verkehrsanlagen durch die Stadt Köln kommt nicht in Be-
tracht. Dem Investor wird im Rahmen des Erschließungsvertrages auferlegt, dass er die Erwerber 
der Baugrundstücke hierauf und auf die mit dem Miteigentum einhergehende Verkehrssicherungs-
pflicht ausdrücklich hinweist. Die privaten Verkehrsanlagen sind zudem an der Straßenbegren-
zungslinie mit einem deutlich erkennbaren Schild als "Privatstraße" zu kennzeichnen. 
 
Die Sicherung der Herstellung, Pflege und Unterhaltung des Spielplatzes erfolgt über einen städ-
tebaulichen Vertrag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt wird. 
 
7.2 Kosten  
 
Die entstehenden Kosten werden durch den Investor getragen. Kosten für die Stadt Köln entste-
hen nicht.

Anlage 4 Offenlage

10076 Zeichen

Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth
Anlage 4
4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von  
Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung  
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
4.1 Dachbegrünung 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind bei Dächern  mit einer Dachnei-
gung von 0° bis 5° Dachflächen (ausgenommen Flächen für technis che Aufbauten) bei einer 
Vegetation sschicht von mindestens 10 cm aus Sedumgesellschaften (DC1/NB62 43), Ansaat 
von artenreicher Trockenrasenmischung (DC3/NB6244), Gräsern, St auden und/oder boden-
denkenden Gehölzen (HH7/BR132). Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu-
lässig. 
 
4.2 Vegetationsflächen oberhalb der Tiefgaragen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind die nicht d urch Gebäude über-
bauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervo n sind Nebenanlagen 
wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätze und Fahrradabstell anlagen. Die Vegetations-
tragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,8 m zuzüglich Filter- und Drainschicht aus-
zubilden. Die Begrünung ist mit Scherrasen (HM 1/ PA112) einzus äen und mit standortge-
rechten Sträuchern BB1 (GH 441) und Bäumen zu bepflanzen. Für d ie Pflanzung von Bäu-
men erster und zweiter Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m bez iehungsweise 1,5 m zu-
züglich Filter- und Drainschicht vorzunehmen. Das durchwurzelba re Substratvolumen muss 
mind. 30 m³ je Baumstandort betragen. 
 
4.3 Anpflanzung von Bäumen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb der Planstraße mi ndestens 7 Bäume 
(BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzte n Baumstandorte können 
aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnisch en Gründen im Straßen-
raum verschoben werden.  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind weitere drei Bäume (BF31/GH 741) innerhalb der im 
Plangebiet festgesetzten Spielfläche sowie weitere sieben Bäume  (BF31/GH741) in den 
nicht unterkellerten Bereichen im Plangebiet zu pflanzen.  
 
 
B Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW werden folgende ges talterische Festsetzungen 
getroffen: 
 
1. Dachform  
 
Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung v on 5 Grad zulässig. 
 
2. Einfriedungen 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen  (Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht [GFL]) sind nur in Gestalt von Laubhecken oder transparen ter Zäune (zum Beispiel 
Stabgitter- oder Holzlattenzäune) mit hinterpflanzten heimische n Laubhecken zulässig. 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen  (GFL) sind nur bis zu einer 
Höhe von 1,00 m zulässig.  
 
 
A Textliche Festsetzungen 
 
1. Maß der baulichen Nutzung 
 
1.1 Gebäudehöhen  
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden für die Bebau-
ung im reinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt: 
- 59,00 m ü. NHN als Höchstgrenze für die II-geschossige Bebauu ng. 
 
Bei Flachdächern ist der oberste Abschluss der Wand (Dachaufkantung) der obere Bezugs-
punkt. Bei Pultdächern gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der obersten 
Dachhaut als oberer Bezugspunkt. Im Bereich von Dachterrassen gilt die Brüstungsoberkan-
te als oberer Bezugspunkt. 
 
1.2 Dachaufbauten 
 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf-
bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten und Treppenhäuser - um bis zu 
1,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel der 
Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die Dachaufbauten müssen 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.  
 
2. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (St, TGa) zulässig. 
 
Tiefgaragen dürfen maximal 1,5 m (inklusive Erdüberdeckung) über die hergestellte Gelän-
dehöhe hinausragen. 
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die über-
baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
- Die Baugrenzen der II-geschossigen Bebauung können durch Balk one bis maximal 
2,00 m und durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. 
- Balkone dürfen maximal bis zur halben Fassadenbreite die Baug renzen überschreiten.
- Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die Baugrenzen  nicht überschreiten
13. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44  Landeswassergesetz von Grundstücken 
zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Ver-
sickerung des Niederschlagswassers nur über die belebte Bodenzo ne zugelassen. Sofern eine Versi-
ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, 
kann die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den vorhande-
nen Abwasserkanal im Heidelweg erfolgen.  
 
14. Um Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnat urschutzgesetz (BNatSchG) auszu-
schließen,  wird die Beseitigung der vorhandenen Vegetation auf  den Zeitraum zwischen Anfang Ok-
tober und Ende Februar eingeschränkt. Gemäß § 39 Abs. 5. BNatSc hG ist die Rodung von Gehölzen 
im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September verboten. Rodung sarbeiten innerhalb dieses Zeit-
raums sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen.
 
15. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grund sätze zur gestalterischen Umsetzung von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlage zur Satzung de r Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15.12.2 011 entsprechend. Die Satzung 
wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 
 
16. Die Pflanzung, der unter der textlichen Festsetzung festges etzten Bäume ist auf den Ausgleich (Er-
satzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 fal-
lenden Bäume anrechenbar.  
 
17. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung an-
zuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und  Kataster, Plankammer, Zimmer
06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten. Entsprechendes gilt für die Kölner Sortimentsliste vom 28.08.2008. 
 
18. Das Plan gebiet liegt im Schutzbereich (Köln-Bonn-Radar).
C Hinweise 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414). 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 ( BGBl. I S. 132). 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990  (BGBl. I S. 58). 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - La ndesbauordnung -  
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassu ng (Hinweise 1 bis 4). 
 
6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgru nd des Preußischen Fluchtlinienge-
setzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des B augesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
7. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen einschließlich der Baumstandorte im Bereich des Be-
bauungsplanes ist nur zur Information vermerkt. 
 
8. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampf-
mittel empfohlen. Hierzu wird um eine Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbe-
seitigungsdienst gebeten.  
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen w ie Rammarbeiten, Pfahlgründun-
gen, Verbauarbeiten etc. wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst  eine Sicherheitsdetektion empfoh-
len. 
 
9. Das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Denkmalpflege ist zur Durchführung baubeglei-
tender Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen einzubinde n. Im Falle archäologischer 
Bodenfunde und -befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzges etz (DSchG) NW das Römisch-
Germanische-Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Roncalliplatz 4, Telefon 
0221 221-22304, Telefax 0221 221-24030, als zuständiges Fachamt  unverzüglich zu informieren. Die 
Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverä ndertem Zustand zu erhalten. 
 
10. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B d es Wasserschutzgebietes Hochkirchen. 
Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wassers chutzgebietsverordnung sind zu 
beachten. 
 
11. Das Plangebiet liegt im potenziellen Überschwemmungsbereich  des 100-jährlichen Hochwasserereig-
nisses des Rheins (entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Bei der Planung von technischen Ver-
sorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigendem G rundwasser sowie einer Überflu-
tung zu berücksichtigen. 
 
Zur Schadensvermeidung ist es erforderlich, in den Gebäuden Objektschutz herzustellen. Das heißt, 
zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonversorgung sind entsprechend hoch-
wassersicher zu installieren. 
 
Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches nicht möglich. 
Dennoch erscheint es aufgrund der Hochwasserproblematik sinnvoll, auf einen ausgebauten Keller zu 
verzichten. Gleichzeitig wird auf die besondere Bauweise für Ke ller und die Gefahren durch Überflu-
tung und Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser hingewiesen. Vorgesehene Tiefgaragen sind flutbar 
auszuführen, damit sie im Hochwasserfall als Retentionsraum dienen können. 
 
12. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutu ngsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
N
ohne Maßstab

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

10387 Zeichen

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A N L A G E  3  
 
 
Textliche Festsetzungen nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Aufstellung des Bebauungsplanes 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
  
 
 
A Textliche Festsetzungen 
 
1. Maß der baulichen Nutzung 
 
1.1 Gebäudehöhen  
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden für die Bebauung im 
reinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt: 
- 59,00 m ü. NHN als Höchstgrenze für die II-geschossige Bebauung. 
 
Bei Flachdächern ist der oberste Abschluss der Wand (Dachaufkantung) der obere Bezugs-
punkt. Bei Pultdächern gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der obersten 
Dachhaut als oberer Bezugspunkt. Im Bereich von Dachterrassen gilt die Brüstungsoberkan-
te als oberer Bezugspunkt. 
 
1.2 Dachaufbauten 
 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf-
bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten und Treppenhäuser - um bis zu 
1,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel der 
Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die Dachaufbauten müssen 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.  
 
2. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (St, TGa) zulässig. 
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 18 BauNVO dürfen die Oberkanten 
der Tiefgaragen maximal 1,5 m (inklusive Erdüberdeckung) über die natürliche Geländeober-
fläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW hinausragen. 
 
Müllsammelplätze und Fahrradabstellanlagen sind in den Tiefgaragen zulässig. 
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden im Bereich 
der überbaubaren Grundstücksfläche folgende Festsetzungen getroffen: 
- Die Baugrenzen der II-geschossigen Bebauung können durch Balkone bis maximal 
2,00 m und durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. 
- Balkone dürfen maximal bis zur halben Fassadenbreite die Baugrenzen überschreiten. 
- Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten.

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4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von  
Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung  
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
4.1 Dachbegrünung 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind Flach- und Pultdächer (ausge-
nommen Flächen für technische Aufbauten) extensiv zu begrünen. Die Vegetationstrag-
schicht ist in einer Stärke von mindestens 8 cm auszubilden, zuzüglich Filter- und Drain-
schicht. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.  
 
4.2 Vegetationsflächen oberhalb der Tiefgaragen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind die nicht durch Gebäude über-
bauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Nebenanlagen 
wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätze und Fahrradabstellanlagen. Die Vegetations-
tragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,8 m zuzüglich Filter- und Drainschicht aus-
zubilden. Die Flächen sind mit Scherrasen (HM 1/PA112) einzusäen und mit standortgerech-
ten Sträuchern BB1 (GH 441) und Bäumen zu bepflanzen. Für die Pflanzung von Bäumen 
erster Ordnung ist eine Vegetationstragschicht von 1,2 m, für Bäume zweiter Ordnung von 
1,5 m vorzunehmen, jeweils zuzüglich Filter- und Drainschicht. Das durchwurzelbare Sub-
stratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. 
 
4.3 Anpflanzung von Bäumen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind innerhalb der Planstraße mindes-
tens sieben Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten 
Baumstandorte können aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechni-
schen Gründen im Straßenraum verschoben werden.  
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind weitere drei Bäume (BF 31/ 
GH 741) innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Spielfläche sowie weitere sieben Bäume 
(BF 31/GH 741) in den nicht unterkellerten Bereichen im Plangebiet zu pflanzen. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden 
 
 
B Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Abs.4 BauO NRW 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform  
 
Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad zulässig. 
 
2. Einfriedungen 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht [GFL]) sind nur in Gestalt von Laubhecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel 
Stabgitter- oder Holzlattenzäune) mit hinterpflanzten heimischen Laubhecken zulässig. 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (GFL) sind nur bis zu einer 
Höhe von maximal 1,00 m zulässig.  
 
 
 
C Hinweise

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1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des 
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S.1722). Von der Überleitungsvorschrift des 
§  245c Absatz 1 Satz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)  
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -  
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 bis 4). 
 
6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
7. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen im Bereich des Bebauungsplanes ist nur zur 
Information vermerkt. 
 
8. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. Hierzu wird um eine Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem 
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf gebeten.  
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheits-
detektion empfohlen. 
 
9. Das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Denkmalpflege ist zur Durchführung 
baubegleitender Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen einzubinden. Im Falle 
archäologischer Bodenfunde und -befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) NW das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln, Roncalliplatz 4, Telefon 0221 221-22304, Telefax 0221 221-24030, als zuständi-
ges Fachamt unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das 
Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 
 
10. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hoc h-
kirchen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebiet s-
verordnung sind zu beachten. 
 
11. Das Plangebiet liegt im potenziellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hoch-
wasserereignisses des Rheins (entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Bei der Planung 
von technischen Versorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigendem 
Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.  
 
Zur Schadensvermeidung ist es erforderlich, in den Gebäuden Objektschutz herzustellen. 
Das heißt, zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonversorgung sind 
entsprechend hochwassersicher zu installieren. 
 
Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches nicht 
möglich. Dennoch erscheint es aufgrund der Hochwasserproblematik sinnvoll, auf einen 
ausgebauten Keller zu verzichten. Gleichzeitig wird auf die besondere Bauweise für Keller 
und die Gefahren durch Überflutung und Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser hingewie-
sen. Vorgesehene Tiefgaragen sind flutbar auszuführen, damit sie im Hochwasserfall als Re-
tentionsraum dienen können.

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12. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Bau-
maßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
13. Das Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken, die nach 
dem 01. Januar 1996 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen 
werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 
 
14. Durch das Gutachterbüro Lomb aus Bonn wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
vom 16.12.2014 erstellt. Hiernach ist nicht mit einer Verletzung der artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Realisierung des geplanten Vorhabens zu 
rechnen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erfor-
derlich. Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG  durch die Zerstörung von Vogelnestern mit Jungtieren und Eiern ist die Beseiti-
gung von Sträuchern und Bäumen in der brutfreien Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar ei-
nes jeden Jahres vorzunehmen. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sind zum 
Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. 
 
15. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umset-
zung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlage zur Satzung der Stadt Köln 
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 
entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 01 vom 04.01.2012 
veröffentlicht. 
 
16. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Entsprechendes gilt für die 
Kölner Sortimentsliste vom 28.08.2008.

Mitteilung Ausschuss

6835 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 Wirt Az 
Vorlagen-Nummer 30.05.2018 
 1116/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.06.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13 a BauGB 
Bebauungsplan-Entwurf 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 
beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in Form von 
Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH 
(GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder der Eigentümer beauf-
tragt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 hat die GEBIG IPG im Namen der Grundstückseigentümer einen 
Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans gestellt. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther 
Hauptstraße in Köln-Sürth. Nach Osten und Westen ist das Plangebiet durch die Gärten der angren-
zenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im Süden 
grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das Plangebiet. 
Das Gebiet umfasst die Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 
237. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans  umfasst eine Fläche von circa 6 100 m². 
 
Ziel der Planung ist die Realisierung einer zweigeschossigen Wohnbebauung mit der notwendigen 
Erschließung im Blockinnenbereich. Es ist die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit den dazu-
gehörigen Straßenverkehrsflächen sowie einer öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche vorgesehen. 
Die betroffenen Flächen werden bisher als Gartenland genutzt und sind im Flächennutzungsplan als 
Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden Planung von circa 35 Wohneinheiten wird ein Bei-
trag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet.  
 
Verfahrensverlauf 
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.11.2012 wurde der Beschluss über die 
Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth– 
gefasst. Neben dem Aufstellungsbeschluss wurde auch der Beschluss zur Durchführung der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 mit verschiedenen Pla-
nungsvarianten gefasst. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in der 
Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis zum 
27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. In einem weiteren Schritt hat nach einer 
Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen (05.05.2014) der Stadtentwicklungsausschuss in 
seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren weiter zu be-
treiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten.

2 
 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 03.08. bis 07.09.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 
(13. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Ge-
brauch gemacht, das heißt das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 gel-
tenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen für das 
Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-
Sürth wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungs-
plan-Entwurfs mit Begründung erfolgt in Kürze. 
 
Verfahrensumstellung 
 
Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche innerhalb 
des Stadtteils Köln-Sürth, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a 
Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, soll der Bebauungsplan, abweichend vom Aufstellungsbeschluss, im 
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt 
werden. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 6 100 m² weniger als 20 000 m² und 
bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei 
werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf-
gestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im 
Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung o-
der europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht zu erwarten. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan 
"Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth" im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden 
die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genom-
men. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB 
und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB 
(Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung 
eingestellt. 
 
Der politische Beschluss zur Umstellung auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (Be-
bauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt aufgrund der Beschleunigung von Bauleitplanverfahren 
(Vorlage 2924/2015/1) zum Satzungsbeschluss. Eine Unterrichtung der Bezirksvertretung Rodenkir-
chen und des Stadtentwicklungsausschusses über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen der 
vorliegenden Mitteilung zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB. 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Bebauungsplans   
2  Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB  
3 Textliche Festsetzungen  
4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf  
 
gez. BG Blome in Vertr. für BG Dez. VI

Beratungsverlauf (2)

04.06.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
28.06.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1116/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.05.2018
Erstellt
10.04.2018 10:47