3330/2025
Veedelszüge in der Innenstadt - Mittelvergabe Session 2025/2026
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Anlage 1 - Förderprogramm Veedelszüge Session 2024/2025
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1 Förderprogramm der Bezirksvertretung Innenstadt zur Sicherung der der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln- Innenstadt für das Jahr 2026. (gem. Beschluss der BV 1, Sitzung xx.xx.xxxx) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der zwei Veedelszüge im Stadtbezirk Innenstadt (Südstadt, Deutz). Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Innenstadt die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen. Gefördert werden nur die Zugorganisatoren der zwei Veedelszüge im Stadtbezirk Innenstadt: Südstadtzug und Deutzer Dienstagszug Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Jahr 2026 beträgt insgesamt 10.000 Euro. Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der zwei Veedelszüge: Südstadt, Veedelszoch - Veranstalter: AG Südstadt-Zug Deutz, Veedelszoch - Veranstalter: IG Deutzer Dienstagszug Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 04.12.2025. bis zum 31.03.2026 Was ist förderfähig? 2 Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines Veedelszuges anfallen. Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Innenstadt im Bürgeramt Köln-Innenstadt zu richten. 2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden nicht berücksichtigt. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Innenstadt nach folgendem Verfahren: Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Innenstadt nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 04.12.2025. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 04.12.2025 über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Innenstadt, Ludwigstraße 8, 50667 Köln) maßgeblich. Die beiden Antragberechtigten wurden über die Möglichkeit der Beantragung rechtzeitig informiert, die Anträge wurden gestellt. 3 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? : Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. 4 Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Innenstadt ausdrücklich der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Innenstadt“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt angefordert werden. 2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 3330/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Veedelszüge in der Innenstadt - Mittelvergabe Session 2025/2026 Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt vergibt die Mittel zur Förderung der Veedelszüge im Stadt- bezirk Innenstadt in Höhe von insgesamt 10.000 € gem. dem als Anlage beigefügten Förder- programm wie folgt: IG Deutzer Dienstagszug wird in der Sitzung bestimmt AG Südstadtzug wird in der Sitzung bestimmt Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 10.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Zuschussmittel in Höhe von 10.000 Euro stehen pro Bezirk zur Sicherung der Vee- delszüge zur Verfügung. Die Bezirksvertretung Innenstadt entscheidet über die Vergabe der Mittel. Das Bürgeramt Innenstadt hat die beiden von der Bezirksvertretung Innenstadt be- nannten Veranstalter im Oktober auf die Antragsmöglichkeit hingewiesen und entspre- chende Anträge angefordert. Der Zuschuss bemisst sich nach der zu erwarteten Teil- nehmerzahl sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten der Veedelszüge. Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Die derzeit bestehende Haushaltssperre erfordert eine Prüfung aller Aufwendungen 3 analog der strengen Regeln der vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW). Für die Förderung der Veedelszüge gibt es weder eine gesetzliche, noch eine rechtli- che Verpflichtung. Es handelt sich hierbei also um eine freiwillige Leistung. Aufwendungen und Auszah- lungen im freiwilligen Bereich dürfen nur dann getätigt werden, wenn diese für die un- aufschiebbare Weiterführung und Wahrnehmung notwendiger Aufgaben nötig (§ 82 Abs.1 Nr.1 GO NRW) und damit unabweisbar sind. Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mit- telalter zurückreicht. Sie haben daher eine identitätsstiftende Wirkung für die Karne- valskultur. Die Bezuschussung ist für die Durchführung der Umzüge aufgrund von Kostensteige- rungen insbesondere im Zusammenhang mit den Sicherheitsauflagen zwingend not- wendig. Bei Nichtgewährung der Zuschüsse würde die Kölner Kulturlandschaft daher nachhal- tig geschädigt werden. Somit hat die Förderung eine strukturerhaltende Wirkung. Zu- dem würde eine Nichtausschüttung der Gelder in sechs der neun Bezirke zu einer Un- gleichbehandlung der Bezirke führen, da in drei Bezirken bereits vor der Haushalts- sperre entsprechende Beschlüsse gefasst wurden. Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung/der Regelungen zur Haushaltssperre sind damit eingehalten
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3330/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 24.11.2025
- Erstellt
- 24.11.2025 09:23