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V/0606/2006

Verkehrsberuhigung "An der Meerwiese" Anregung gem. §24 GO NW Nr. 74/2006

Vorlage 01.08.2006

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 12.09.2006, TOP 4.1

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Anlage

20 Zeichen

Anregung Nr. 74/2006

Beschlussvorlage

5480 Zeichen

V/0606/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
Verkehrsberuhigung "An der Meerwiese"; Anregung gem. §24 GO NW Nr. 74/2006  
 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass  das Ordnungsamt der Stadt Münster Verkehrsme s-
sungen im Bereich „An der Meerwiese“ durchführt und die Örtlichkeit prüft.  
2. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen 325/326 (Spie l-
straße) auf der Straße „An der Meerwiese“ Nr. 80 - 115 erfolgt nicht. 
3. Der Antrag zur Verkehrsberuhigung „An der Meerwiese“, Anregung gem. §24 GO NW Nr. 
74/2006 ist damit erledigt.  
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
… beantragten in Ihrer Anregung vom 21.05.2006 auf der Straße „An der Meerwiese“ Geschwi n-
digkeitskontrollen durchzuführen. Die Entscheidungsz uständigkeit dazu liegt bei der Verwaltung. 
Das Ordnungsamt der Stadt Münster wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten Verkehr s-
messungen durchführen und die Örtlichkeit prüfen, um eine objektive  Beurteilung der Verkehr s-
verhältnisse zu erhalten.  Nach Auswertung der Ergebnisse werden die Eingeber der Anregung 
unaufgefordert benachrichtigt.  
 
Zu 2.: 
Es wird die Einrichtung eines ver kehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen 325/326 (Spie l-
straße) auf der Straße „An der Meerwiese“ Nr. 80 - 115, Sackgasse, gewünscht.  
 
Für die Ausweisung einer Straße als ”verkehrsberuhigter Bereich” gelten die Bestimmungen der 
Straßenverkehrsordnung (StVO) mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, die eine Reihe 
von örtlichen und baulichen Voraussetzungen vorschreiben. Dort gilt: 
 
 Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall e r-
laubt. 
 Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0606/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Böhme 
Ruf: 
492 61 56 
E-Mail: 
BoehmeS@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.07.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0606/2006 
 Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig 
müssen sie warten. 
 Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 
 Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flä chen unzulässig, ausgenommen 
zum Ein- und Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 
 
Derartige Bereiche unterscheiden sich von der Verkehrssituation deutlich vom übrigen Straße n-
raum. Grundvoraussetzung für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist d aher die 
optische Vermittlung der Aufenthaltsfunktion. Dem Verkehrsteilnehmer, besonders dem Kraftfa h-
rer, muss durch die bauliche Gestaltung der Eindruck vermittelt werden, dass der Kraftfahrzeu g-
verkehr hier nur eine untergeordnete Rolle spielt. Dazu ist e s in der Regel erforderlich, den Str a-
ßenraum niveaugleich, d.h. ohne die Trennung von Gehweg und Fahrbahn, auszubauen. Der Ei n-
druck einer bestehenden Fahrtrasse muss vermieden werden. Weiterhin sind verkehrsberuhigende 
Elemente, wie zum Beispiel Baumscheib en, Vorschuhungen, Aufenthaltsbereiche für Fußgänger 
und ähnliches erforderlich.  
 
Insbesondere ist es erforderlich, Parkplätze im öffentlichen Straßenraum auszuweisen, damit B e-
sucher in der Wohnstraße, die ihre Kfz nicht auf den privaten Stellflächen abst ellen können, eine 
Parkmöglichkeit haben. Auf allen übrigen Flächen, die nicht als öffentliche Stellplätze im Straße n-
raum gekennzeichnet sind, ist das Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht erlaubt. In 
der Straße „An der Meerwiese“ sind heute keine öffentlichen Stellplätze vorhanden. 
Alle vorhandenen Stellplätze sind private Stellplätze. Auf Grund der Ausbaubreite können zusätzl i-
che öffentliche Stellplätze nicht markiert werden.  Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich 
ist somit auf Grund der fehlenden Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich. 
 
Die Straße „An der Meerwiese“ zwischen den Häusern Nr. 80 -115 ist eine Sackgasse mit sehr 
geringer Verkehrsbedeutung. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Anordnung eines ve r-
kehrsberuhigten Bereiches nicht erforderlich. Die Wohnstraße wird überwiegend von Anliegern 
befahren, die mit den besonderen Verhältnissen bestens vertraut sind. Von diesem Personenkreis 
muss eine rücksichtsvolle und vorsichtige Fahrweise erwartet werden. Die Fahrzeugführer müssen 
mit spielenden Kindern rechnen.   
 
In der Vergangenheit haben bereits mehrere Ortstermine der städtischen Fachämter, der Polizei 
sowie Anwohnern stattgefunden. Beim letzten Ortstermin am 22.09.2005 wurden die Wünsche 
nach einer weiter ge henden Verkehrsberuhigung angesprochenen und eingehend mit mehreren 
Anliegern der Straße erörtert. In der gesamten Zeit (ca. 2 Stunden) befuhren drei Anlieger den 
Bereich. Selbst Kleinkinder spielten unbehelligt auf der Fahrbahn.  
Angesichts der bestehenden Verkehrsverhältnisse kann die Straße als ausreichend verkehrssicher 
beurteilt werden. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
 
Zu 3.: 
Wird dem Beschlussvorschlag 2. gefolgt, ist die Anregung gem. §24 GO NW erledigt. Zu B e-
schlussvorschlag 1. liegt die  Stellungnahme des Ordnungsamtes vor; zur Bitte des Grünschnittes 
im Übergangsbereich zum Geh - und Radweg Edelbach hat das Grünflächenamt gesondert eine 
Stellungnahme abgefasst. 
 
 
gez.  
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor  
 
 
Anlagen: Anregung gem. §24 GO NW Nr. 74/2006

Beratungsverlauf (1)

12.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • An der Meerwiese
  • Edelbach

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0606/2006
Typ
Vorlage
Datum
01.08.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37