V/0045/2005
Bestellung von Vertreter/ innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes II St.
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Münster in den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz - Altenberge Beratungsfolge 09.02.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.02.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. In den Ausschuss des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz-Altenberge werden als Vertreter der Stadt Münster bestellt: Gruppe C (Städte und Gemeinden) Mitglieder Stellvertretung 1._________________ 1. ___________________ 2._________________ 2. ___________________ 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung in der Gruppe A (Erschwerer) durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes, Frau Jutta Boothe,(Stellvertretung: Thomas Wermers) vertreten wird. Begründung: Nach § 113 Abs. 2 GO NW bestellt der Rat die Vertreter der Gemeinde, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaften in Organe, Beiräte oder Ausschüsse juristischer Personen oder Personenvereini- gungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, entsandt werden. Der Unterhaltungsverband II St. Mauritz – Altenberge ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Un- terhaltungsverbandes St. Mauritz-Altenberge vom 12.12.1995 ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände. Vorlagen-Nr.: V/0045/2005 Auskunft erteilt: Frau Rietkötter Ruf: 492 60 43 E-Mail: RietkoeS@stadt-muenster.de Datum: 12.01.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 der Satzung: a) Gruppe A (Erschwerer): die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschwe- ren, b) Gruppe B (Anlieger): die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unter hal- tenden Gewässer, c) Gruppe C (Städte und Gemeinden): die Städte und Gemeinden, soweit zum Gemeindebezirk gehörende Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der in § 2 genannten und zu unterhaltenden Gewässer liegen. Der Verband hat gemäß § 9 der Satzung einen Ausschuss und einen Vorstand. Nach § 12 der Satzung hat der Ausschuss die ihm im Wasserverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere sind dies folgende: 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Auf- gaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, 4. Wahl des Schaubeauftragten, 5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen, 6. Entlastung des Vorstands, 7. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 8. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten, 9. Festsetzung von Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern. Der Ausschuss hat gemäß § 10 der Satzung 16 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Von den Ausschussmitgliedern entfallen auf: a) die Gruppe A = 2 Mitglieder b) die Gruppe B = 8 Mitglieder c) die Gruppe C = 6 Mitglieder Von den 6 Ausschussmitgliedern der Gruppe C entfallen 2 auf die Stadt Münster. Nach § 10 Abs. 2 der Satzung des Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz-Altenberge werden die Ausschussmitglieder der Gruppe C von der Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Sie sollten hauptberuflich Landwirte sein und mit land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz am Verband beteiligt sein. - 3 - Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NW muss, sofern zwei oder mehr Vertreter der Gemeinde in Bei- räte, Ausschüsse, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, zu benennen sind, der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestell- te/r der Gemeinde dazuzählen. Da die Verwaltung bereits durch eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes in der Gruppe A vertreten ist, können die beiden Positionen in der Gruppe C gänzlich aus dem politischen Raum benannt wer- den. Die Bestellung der Mitglieder in der Gruppe C erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 2-4 GO NW. (Höchstzahlverfahren nach d’Hondt). Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag , ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NW der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages aus- reichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NW statt. Die Stadt Münster wird bisher vertreten durch: 1. Josef Lütke Notarp Auf der Laer 1 48157 Münster 1. Florian Steinforth Königsberger Str. 149 48157 Münster 2. Markus Löwer Julius-Leber-Str. 14 48151 Münster 2. RH Holger Wigger Die Amtszeit der Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 der Satzung mit Ablauf des 5. Jahres nach der Wahl am 31.12.2009. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglie- der bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. gez. Dr. Tillmann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Königsberger Straße 149
- Julius-Leber-Straße 14
- Auf der Laer 1
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0045/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.01.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37