Mandari Insight

V/0752/2007

Leistungsbericht des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe 2006

Vorlagen 02.10.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 04.12.2007, TOP 13

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage - Leistungsbericht der JGH 2006

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

3971 Zeichen

V/0752/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Leistungsbericht des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe 2006 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.12.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Anlass:
 
 
Die Jugendämter in den Kommunen stehen heute vor der Herausforderung unter ständig sich 
wandelnden  gesellschaftlichen Bedingungen, bei glei chzeitiger Verknappung öffentlicher Mittel, 
der Jugendkriminalität effektiv entgegenzutreten. 
In der bundesweiten Diskussion zum Jugendkriminalrecht stehen Themen wie  
 
• die Verschärfung des Jugendkriminalstrafrechts durch die Herabsetzung des Alters des 
Eintritts in die Strafmündigkeit,  
• die Begrenzung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Altersgrenze 18 Jahre,  
• Warnschussarrest  
 
versus  
 
• Erhaltung, Ausweitung der formlosen Intervention (Diversion),   
• der Ausbau der ambulanten Maßnahmen wie Täter-Opfer-Ausgleich,  
• Anti-Aggressivitätstraining,  
• soziale Trainingskurse und soziale Gruppenarbeit als auch  
weitere ambulante Maßnahmen auf der Tagesordnung.  
 
In der öffentlichen Fachdiskussion zur Entwicklung neuer Richtlinien stehen sowohl die konse-
quente Strafverfolgung als auch die Ausweitung von Präventionsprojekten und die Vernetzung 
mit allen am Verfahren beteiligten Institutionen und freien Trägern im Vordergrund. 
 
Kernaussagen:
 
Das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe im Kommunalen Sozialdienst im Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien legt mit dieser Berichtsvorlage den Leistungsbericht 2006 vor. 
Der Bericht gibt einen Einblick in die Aufgabenwahrnehmung der Arbeit mit gefährdeten und 
straffälligen älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0752/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Gleitz 
Ruf: 
492 5618 
E-Mail: 
GleitzB@stadt-muenster.de 
Datum: 
19.09.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0752/2007 
 
In diesem Zusammenhang reflektiert die Jugendgerichtshilfe Münster ihre Angebote und richtet 
sie an neuen fachlichen Entwicklungen und Erfordernissen aus. Dabei wird ein wesentlicher Fo-
cus auf den aus allgemeiner, kriminologischer Sicht bedeutenden Aspekt der Prävention gelegt. 
Die Durchführung der Jugendgerichtshilfe und  die Umsetzung der ambulanten Maßnahmen ha-
ben sich auch nach der Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes an den Erfordernissen der 
Stadt Münster weiterentwickelt. Beispiele hierfür sind die Umsetzung der sozialen Gruppenarbeit 
in Form eines Abendsportangebotes oder die präventive Arbeit mit Jugendlichen, die der Graffiti-
szene angehören. 
Ein Schwerpunkt des Berichtes ist die Darstellung des Konzeptes und die Umsetzung der sozia-
len Gruppenarbeit als bedeutsamer und erfolgreicher Baustein der präventiven Arbeit. In diesem 
Bericht wird auch auf die Entwicklung und die Arbeitsgrundlagen des Schwerpunktsachgebietes 
Jugendgerichtshilfe eingegangen.  
 
Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe werden aufgabenteilig mit freien Trägern wahrgenommen. 
Hier sind insbesondere zu nennen der Verein sozial-integrativer Projekte Münster e.V., der Ver-
ein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe und der Mot-Treff-Kotten. 
Weitere wichtige Kooperationspartner sind Polizei, Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht. 
 
Die Folgeberichte werden sich auf die aktuellen Entwicklungen beschränken und im Abstand von 
zwei Jahren über die Arbeit der Jugendgerichtshilfe informieren. 
 
Ausblick:
 
Die Weiterentwicklung der Arbeit mit gefährdeten älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwach-
senden hat  das Ziel, die Schnittstellen der Anbieter sozialer Arbeit eng abzustimmen und die 
knappen Ressourcen zu bündeln. Hier sind Abstimmungen mit allen am Verfahren beteiligten 
Institutionen, freien Trägern sowie mit der Jugendarbeit, Streetwork, Drogenberatungsstelle we-
sentliche Aufgaben für die Zukunft. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Dr..Hanke 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Leistungsbericht Jugendgerichtshilfe 2006

Anlage - Leistungsbericht der JGH 2006

71935 Zeichen

Impressum
Herausgeberin:
Stadt Münster 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - 
Kommunaler Sozialdienst/Jugendgerichtshilfe, Redaktion: Bernhard Gleitz
November 2007, Aufl  age: 400

3
1. Aufgaben und Leistungen des Schwerpunktsachgebietes Jugendge-
richtshilfe (SSG JGH).................................................................................... 4
2. Jugendgerichtshilfe als Teil der Jugendhilfe............................................... 06
2.1 Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Bezirkssozialarbeit........................................ 06
2.1.1 Strafunmündige Kinder...................................................................................... 07
2.1.2 Diversionsverfahren.......................................................................................... 88
2.1.3 Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendgericht................................................. 10
2.2 Qualifi  zierung und Aufgabenwahrnehmung im SSG JGH......................................11
2.2.1 Fachliche Qualifi  kation.......................................................................................11
2.2.2 Aufgabenwahrnehmung.................................................................................... 11
2.2.2.1 Einzelbetreuung straffälliger Jugendlicher........................................................... 11
2.2.2.2 Stadtteilbezogene sozialpädagogische Gruppenarbeit.......................................... 12
- Konzeption der sozialen Gruppenarbeit............................................................. 12
- Qualitätsmerkmale......................................................................................... 12
- Spezielle  Gruppenangebote........................................................................... 15
2.2.2.3 Sozialpädagogisches Wochenende statt Arrest.................................................... 18
2.2.2.4 Graffi  tiprojekte.................................................................................................19
3. Kooperation mit anderen Fachstellen und freien Trägern......................... 20
3.1 Kooperation im Rahmen von gerichtlichen Weisungen......................................... 20
3.1.1 Täter-Opfer-Ausgleich ( TOA ) als ambulantes Angebot der Jugendgerichtshilfe 
und als Kooperationsprojekt mit dem Verein sozial-integrativer Projekte (ViP).......
20
3.1.2 Verkehrstraining in Kooperation mit Mot-Treff-Kotten........................................... 23
3.2 Kooperation mit anderen Fachstellen und freien Trägern...................................... 24
3.2.1 Jugendförderung und -sozialarbeit, Jugendzentren.............................................. 24
3.2.2 Verein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe Münster e.V................................... 24
3.2.3 Kooperation mit anderen Institutionen im Strafverfahren..................................... 24
3.2.4 Mitwirkung in Ordnungspartnerschaften............................................................. 24
3.2.5 Mitwirkung in Stadtteilarbeitskreisen.................................................................. 25
3.2.6 Mitwirkung in überörtlichen Arbeitskreisen.......................................................... 25
4. Ausblick......................................................................................................... 26
Anhang - Statistik............................................................................................. 27
Inhaltsübersicht

4
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt gem. §§ 2 III Nr. 8 sowie 52 SGB VIII die Auf-
gaben der Jugendgerichtshilfe wahr.
Ein wichtiger Bestandteil dieser Aufgaben ist u.a. die Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendge-
richt.
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes 
im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen 
Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung 
bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter 
umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von 
der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach 
§ 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen 
Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
Durch die Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts zum 
30.08. 1990 wurde einerseits die stärkere Verknüpfung des Jugendgerichtsgesetzes mit den Aufga-
ben der Jugendhilfe betont, andererseits wurde der Ausbau ambulanter Hilfen statt jugendrichterli-
cher Sanktionen und freiheitsentziehender Maßnahmen gefordert. Die Jugendgerichtshilfe soll sich 
nach der Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes verstärkt im praktisch-pädagogischen Bereich 
engagieren. Die Rolle des „Gerichtshelfers“ soll nicht mehr im Vordergrund stehen, die Rolle des „Ju-
gendhelfers“, des Beraters und Begleiters der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ soll betont werden. 
Aufgrund der daraus erwachsenden weiteren Aufgaben der Jugendgerichtshilfe bieten die ambu-
lanten und einzelfallbezogenen Angebote der Jugendgerichtshilfe ganzheitliche Unterstützung und 
Begleitung der Jugendlichen und Heranwachsenden, insbesondere zu folgenden Themen und In-
halten:
· Auseinandersetzung mit der eigenen Familie
· Beziehungs- und Partnerprobleme/Sexualität
· Zukunftspläne
· Umgang mit eigener Verantwortlichkeit, Selbstständigkeit und Beständigkeit
· Einüben angemessenen Konfl  iktverhaltens
· Schuldenregulierung
· Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche
· Alkohol- und Drogenkonsum
· Auseinandersetzung mit der/den Straftat(en)
· Beratung und Unterstützung im Falle erneuter Straffälligkeit
Diese Themen bilden u.a. Schwerpunkte in der Arbeit mit gefährdeten und straffälligen Jugendli-
chen im Rahmen der ambulanten Hilfen. 
Nach dem Jugendgerichtsgesetz geschieht dies im Zusammenwirken mit den in diesem Aufgaben-
feld tätigen freien Trägern.
Zum 01.10.91 wurde im Amt für soziale Dienste das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe mit 
einer halben Stelle pro Sozialbezirk eingerichtet. Diese Arbeit fi  ndet seitdem stadtteil- und projekt-
bezogen nach folgenden Leitlinien statt:
· Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe
· Jugendgerichtshilfe ist unabhängig und nicht der Justiz unterstellt
· Jugendgerichtshilfe setzt die Mitwirkung der Betroffenen voraus  
· Jugendgerichtshilfe stärkt die Eigenkompetenz der Jugendlichen und Heranwachsenden
· Jugendgerichtshilfe arbeitet präventiv
· Jugendgerichtshilfe arbeitet lebensweltbezogen
Aufgaben und Leistungen des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe1.

5
Auch nach der Umstrukturierung in das Amt für Kinder- Jugendliche und Familien hat sich die 
Konzeption der Arbeit der Jugendgerichtshilfe als integrativer Baustein der Arbeit des Kommunalen 
Sozialdienstes – enge Vernetzung der Jugendgerichtshilfe mit dem Aufgabenbereich der Jugendhil-
fe - bewährt.  Mit der Umsetzung der Arbeit als Schwerpunktsachgebiet im KSD wurde ein aus-
gewogenes Verhältnis zwischen Spezialisierung und Generalisierung  gefunden, die den heutigen 
fachlichen und organisatorischen Anforderungen entspricht.
Diese Organisationsstruktur entspricht der von Wiesner beschriebenen „Verzahnung“ nach § 52 
Abs. 1 SGB VIII.1
1 Wiesner, Rheinhard: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar 3. Aufl  age München 2006 
Seite 1031

6
2.
Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Bezirkssozialarbeit
BezirkssozialarbeiterInnen beraten und begleiten Jugendliche und Heranwachsende vor, während 
und nach der Gerichtsverhandlung und im Diversionsverfahren.  
Sie prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe oder wirtschaftliche Hilfen in Betracht kommen, fertigen 
Jugendgerichtshilfeberichte, überwachen und begleiten richterliche Weisungen, leiten erzieherische 
Hilfen nach dem SGB VIII ein und begleiten diese.
2.1
JGH als Teil der Jugendhilfe - Jugendhilfe im Strafverfahren - 
Name Bezirk
Wohnberechtigte Bevölkerung am 31.12.2006 Anzahl
Gerichts-
/Diversi-
onsver-
fahren 2
Anteil 1
insgesamt
darunter 
im Alter 
von  14-
20 Jahren
Anteil der 
14 -20 
Jährigen
darunter 
im Alter 
von 14- 
17 Jahren
darunter 
im Alter 
von 18-20 
Jahren
absolut in % absolut in %
Mitte 113.425 6.935 6,1 2.799 4.136 274 4,0
West 53.968 4.880 9,0 2.085 2.795 256 5,2
Nord 28.413 2.677 9,4 1.461 1.216 227 8,5
Ost/ Südost 47.536 3.911 8,2 2.248 1.663 229 5,9
Hiltrup 36.681 3.027 8,3 1.676 1.351 165 5,5
Gesamt 280.023 21.430 7,7 10.269 11.161 1.151 5,4
Insgesamt wurden von den 21.430 in Münster lebenden 14-20-Jährigen 1.151, somit 5,4% dieses 
Personenkreises, im Rahmen eines Jugendgerichtsverfahrens bzw. Diversionsverfahrens dem Amt 
für soziale Dienste bekannt.
1 Anteil der 14-20-Jährigen, die als strafrechtlich auffällig im Rahmen der Jugendgerichtshilfe be-
   kannt wurden.
2 Bereinigt um die Anzahl der Personen, die nach richterlicher Entscheidung freigesprochen wur-
   den.
(Stand 31.12.2006)
Altersverteilung zur strafrechtlichen Auffälligkeit im Jahr 2006 (nach Bezirken)
Quelle: PKS 2006 - Polizei Münster
Entwicklung der Tatverdächtigen nach Altersgruppen in Münster

7
Anzahl strafrechtlich in Erscheinung getretener Kinder in Münster
Strafunmündige Kinder
Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres sind nach dem Gesetz strafunmündig.
In vielen Fällen übersendet die Polizei Ermittlungsberichte an den Kommunalen 
Sozialdienst. Es ist Aufgabe des Jugendamtes zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht 
kommen. Sofern dem Polizeibericht eine ernsthafte Gefährdung zu entnehmen ist, lädt der Kom-
munale Sozialdienst die Eltern und das beschuldigte Kind zu einem Gespräch ein. Ziel ist es mit 
den Kindern und den Eltern über die Straftat zu refl  ektieren,  Normen zu verdeutlichen und darauf 
hinzuweisen, dass mit Eintritt der Strafmündigkeit ggf. bei erneuten Straftaten ein Diversions- oder 
Jugendgerichtsverfahren eingeleitet werden kann.
Konfl  iktschlichtung mit Kindern Konfl  iktschlichtung mit Kindern 
In geeigneten Fällen, in denen ein sozialer Konfl  ikt vorliegt, wird nach Prüfung, ob Leistungen der 
Jugendhilfe in Betracht kommen, die Bearbeitung an den Verein sozial-integrativer Projekte (ViP) 
und dessen Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich weitergeleitet. Hier wird dann eine Konfl  iktschlich-
tung analog zum Täter-Opfer-Ausgleich eingeleitet.
Im Jahr 2006 wurden 169 Mitteilungen über Ermittlungsberichte gegen strafunmündige Kinder an 
den Kommunalen Sozialdienst übermittelt. Dies entspricht etwa dem Vorjahr, mit 172 Mitteilungen.
12 Fälle wurden im Jahr 2006 zur Konfl  iktschlichtung an den Verein sozial-integrativer Projekte e.V. 
(ViP) abgegeben.  In 40 Fällen konnten Gespräche mit den Kindern und deren Familien geführt 
werden, mit dem Ziel zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Es fi  ndet dabei 
eine Auseinandersetzung mit der Straftat und der familiären Lebenssituation statt.
Bei den übrigen Kindern ließen sich Angebote und Maßnahmen nicht realisieren. 
Die Konfl  iktschlichtung mit Kindern wurde wie folgt umgesetzt. 
Beteiligte: 22 tatverdächtige Kinder
Geschädigte: 11 Kinder, 2 Erwachsene, 1 Institution
Deliktarten: Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Sachbeschädigung und räuberische
Erpressung.
2/3 der Beteiligten stammen aus dem sozialen Nahraum (Schule, Nachbarschaft)
Ergebnis der Ausgleichsbemühungen waren:
Mit 17 Beschuldigten konnte ein Gespräch geführt werden,
in 3 Fällen haben Eltern oder Kinder die Konfl  iktschlichtung abgelehnt, 
in 5 Fällen haben die Geschädigten die Konfl  iktschlichtung abgelehnt,
in 3 Fällen konnte eine private Regelung gefunden werden.
2.1.1

8
Nach den Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien) 
vom Justizministerium NRW vom 01.02.1992 sollte das Diversionsverfahren für folgenden Personen-
kreis angewendet werden:
Bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden sollte im Bereich der leichten und im 
Grenzbereich zur mittleren Kriminalität ein förmliches Verfahren nur dann stattfi  nden, wenn durch 
weniger einschneidende Maßnahmen eine erzieherische Einwirkung nicht zu erreichen ist.
Sofern nicht im Einzelfall gewichtige erzieherische Gründe für die Durchführung eines förmlichen 
Verfahrens sprechen, bietet sich bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten in diesem 
Deliktsbereich die Einstellung ohne Durchführung des förmlichen Verfahrens nach §§45 und 47 JGG 
(Diversion) an. 
• Erzieherische Maßnahmen sind dann wirksam, wenn sie in möglichst zeitnah zur Straftat erfolgen. 
Diversion kann hier Abläufe beschleunigen und erzieherische Maßnahmen und Hilfen schneller grei-
fen lassen.
• Diversion soll nicht die soziale Kontrolle ausweiten. Das heißt, es soll bei geringen Straftaten wei-
ter bei einer folgenlosen Einstellung nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes bzw. der 
Strafprozessordnung bleiben. Erzieherische Intervention soll nur dort stattfi  nden, wo auch erziehe-
rischer Bedarf erkennbar ist.
• Durch den Abbruch/Verkürzung eines förmlichen Strafverfahrens können Stigmatisierungsprozesse 
von Jugendlichen vermieden werden.
In Münster liegt das Verhältnis von Verfahren vor dem Jugendgericht zu Diversionsverfahren 2 zu 
1, während es im Bundesdurchschnitt eher umgekehrt im Verhältnis von 1 ( Diversionsverfahren ) 
zu 2 ( förmlichen Strafverfahren ) liegt. Im Vergleich wird das Diversionsverfahren in Münster somit 
deutlich seltener durchgeführt. Die Entscheidung für oder gegen die Durchführung eines Diversions-
verfahrens liegt gem. § 45 JGG bei der Staatsanwaltschaft.
Die folgende Statistik zeigt zunächst deutlich den Anteil der durchgeführten Diversionsverfahren 
und ambulanten Sanktionen an den gesamten strafrechtlichen Aburteilungen, einschließlich der ju-
gendstrafrechtlichen Verfahren, in Deutschland und im welchem Verhältnis diese zu den stationären 
Sanktionen stehen. Bei insgesamt 31 % strafrechtlichen Verurteilungen wurden zu 28 % ambulan-
ten Sanktionen und lediglich zu 3 % stationäre Sanktionen verhängt.
2.1.2 Diversionsverfahren
1
1
 Quelle: 2. Periodischer Sicherheitsbericht (Kurzfassung), PKS, Strafverfolgungsstatistik
Diese bundesweite Tendenz zur intensiven Nutzung des Diversionsverfahren spiegelt sich auch  im 
Diese bundesweite Tendenz zur intensiven Nutzung des Diversionsverfahren spiegelt sich auch  im 
Jugendstrafrecht wieder. Während bis Mitte der 80er Jahre der Anteil der formellen Strafverfah-
ren bundesweit noch bei über 50 % lag, hat sich seit Beginn der 90er Jahre dieses Verhältnis zu 
Gunsten der informelle Verfahren verschoben, deren Anteil im Jahre 2002 bei 69 % lag, wie es im 
folgenden Schaubild deutlich wird.

9
In Münster werden im Rahmen des Diversionsverfahrens vorrangig folgende Leistungen erbracht:
• erzieherische Gespräche mit Jugendlichen, Heranwachsenden und Eltern
• Täter-Opfer-Ausgleich,
• Schadenswiedergutmachung,
• Teilnahme an der sozialpädagogischen Gruppenarbeit.
1
1
Nach den aktuellen Erkenntnissen kriminologischer Forschung wird nicht nur der Beginn, sondern 
auch die Fortsetzung einer Karriere durch frühe und formelle Sanktionierung eher forciert als 
verhindert. „Je früher und je konsequenter auf einen bestimmten Delikttyp strafend reagiert wird, 
desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die kriminelle Karriere verlängert wird. Bestimmte 
rein strafende Sanktionsabfolgen erhöhen das Risiko, dass es nach einer dritten noch zu einer 
vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.“  Die Verwaltung wird die Gespräche mit den am Straf-
verfahren beteiligten Institutionen und freien Trägern hinsichtlich der Ausweitung des Diversions-
verfahrens intensivieren.
2 Albrecht, Günter: Möglichkeiten und Grenzen der Prognose „krimineller Karrieren“, in: DVJJ (Hrsg.): 
Mehrfach Auffällige - Mehrfach Betroffene, Dokumentation des 21. DJGT, Bonn 1990, S. 110.
Spiess, Gerhard: Universität Koblenz. Jugendkriminalität in Deutschland - 
Kriminalstatistische und kriminologische Befunde, S. 30
2
Wolfgang Heinzes bundesweite Statistik zur Legalbewährung und Rückfälligkeit junger Straf-
täter stützt die moderne These, dass Diversion und ambulante Maßnahmen in vielen Fällen 
zu weniger Rückfälligkeit der jungen Delinquenten führt. Die Statistik bezieht sich auf Straf-
verfahren aus dem Jahr 1994 und zeigt deutlich, dass über 10 Jahre hinweg sich 66,6 % der 
jugendlichen Straftäter, auf die Diversion oder ambulante Maßnahmen angewandt wurden, 
legal bewähren konnten, während es bei den Jugendlichen, die zu Arrest oder Freiheitsstra-
fen verurteilt wurden, nur 30 % waren.
2vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.“  Die Verwaltung wird die Gespräche mit den am Straf-2vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.“  Die Verwaltung wird die Gespräche mit den am Straf-
3 Heinz, W.: Die neue Rückfallstatistik - Legalbewährung junger Straftäter, 
Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) 2004, S. 35-48.
3

10
Prüfung von Leistungen der Jugendhilfe Prüfung von Leistungen der Jugendhilfe 
Wesentliche Aufgabe der Jugendgerichtshilfe im Verfahren vor dem Jugendgericht ist die Prüfung, 
ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
Hierzu zählen u.a das Angebot eines erzieherischen Gesprächs, die pädagogisch begleitete Ausein-
andersetzung mit der Straftat, die Begleitung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Rahmen 
von sozialer Gruppenarbeit, die Einleitung weiterer erzieherischer Maßnahmen nach dem SGB VIII 
– Kinder- und Jugendhilfegesetz, darüber hinaus auch ggf. die Einleitung eines Täter-Opfer-Aus-
gleichs.
BerichterstattungBerichterstattung
Die Jugendgerichtshilfe bringt im Rahmen der Berichterstattung die erzieherischen und sozialen 
Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützt zu diesem Zweck 
die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des 
Beschuldigten und äußert sich zu den Maßnahmen, insbesondere zu Leistungen der Jugendhilfe, die 
einzuleiten oder zu ergreifen sind.
Teilnahme an der VerhandlungTeilnahme an der Verhandlung
Die Teilnahme an der Verhandlung ist für die Jugendgerichtshilfe obligatorisch. Die mündliche Be-
richterstattung im Verfahren vor dem Jugendgericht ist wesentlicher Auftrag der Jugendgerichtshil-
fe.
2.1.3 Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendgericht
Anzahl strafrechtlich in Erscheinung getretener Jugendlicher in Münster 1991-2006
(nach Geschlecht)
Anzahl strafrechtlich in Erscheinung getretener Heranwachsender in Münster 1991 - 2006
(nach Geschlecht)

11
Überwachung der SanktionenÜberwachung der Sanktionen
Soweit nicht ein Bewährungshelfer berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Ju-
gendliche den Weisungen und Aufl  agen des Gerichtes nachkommt. 
Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Gericht mit.
Während der Bewährungszeit arbeitet die Jugendgerichtshilfe eng mit dem Bewährungshelfer zu-
sammen.
Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich auf Wunsch 
seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft an.
2.2
Für die Mitwirkung des Jugendamtes (Jugendgerichtshilfe) in jugendrichterlichen Verfahren sind 
spezielle Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine Sozialarbeiterausbildung hinausgehen.
Als sozialpädagogischer Fachdienst muss die Jugendgerichtshilfe einerseits mit den oft schwierigen, 
mehrfach auffälligen jungen Menschen arbeiten können, andererseits den besonderen Problemen 
am Schnittpunkt von Jugendhilfe- und Jugendstrafrecht gewachsen sein. 
Grundlegende  Voraussetzungen für das berufl  iche Handeln in der Jugendgerichtshilfe sind folgende 
fachliche Qualifi  kationen.
Fachliche Qualifi  kation2.2.1.
Zu den notwendigen fachlichen Qualifi  kationen gehören im Einzelnen folgende spezielle 
Kenntnisse und Koordinationsaufgaben:
· Kenntnisse über die sozialpädagogischen Aufgaben und Arbeitsschwerpunkte der Jugendhilfe 
  im Strafverfahren, 
· Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen für die Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren, 
· Kenntnisse über Methoden und Handlungsansätze sozialarbeiterischer Jugendgerichtshilfe,
· Kenntnisse über kriminologische Grundlagen,
· Kenntnisse über Jugenddelinquenz und soziale Kontrolle, 
· Kenntnisse und Erfahrungen mit Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit, 
· Kenntnisse über Vermittlungsverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten im Sinne einer 
  Konfl  iktschlichtung, 
· Kenntnisse der aktuellen Jugendkulturen, Szenen in der Stadt und im Stadtteil,
· Koordination des Themas Arbeit mit Straffälligen intern und extern,
· Statistische Erfassung und Auswertung der Fallarbeit der Jugendgerichtshilfe, 
· Mitwirkung bei Geschäftberichten des Amtes, bei der Weiterentwicklung der Produktdarstellung 
  und Weiterentwicklung des Aufgabenfeldes Jugendgerichtshilfe im Kontext der Entwicklung der 
  Aufgaben im Amt für Kinder-, Jugendliche und Familien,
· Pfl  ege und Weiterentwicklung der fachlichen Standards (wie z.B. in der Geschäftsordnung des 
  Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe beschrieben).
Qualifi  zierung und Aufgabenwahrnehmung im Schwerpunktsachgebiet
Aufgabenwahrnehmung2.2.2
Einzelbetreuung straffälliger Jugendlicher2.2.2.1
Betroffene werden mit dem Ziel unterstützt und begleitet, ihr straffälliges Verhalten zu überwinden 
und die Verantwortung für das eigene Handeln und ihre Integration zu übernehmen. Sie erhalten 
Hilfen, mit denen sie Konfl  ikte selbstständig und straffrei lösen können. Das Schwerpunktsachgebiet 
übernimmt folgende Aufgaben:
· Übernahme komplexer und schwieriger Einzelfälle  
· Amtshilfe - Übernahme und Betreuung von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ohne festen bzw. 
  mit wechselndem Wohnsitz
· Einleitung von erzieherischen Hilfen für junge Volljährige im Rahmen des § 41 KJHG
· Haftentscheidungshilfen/Mitwirkung bei Haftprüfungsterminen
· Betreuung von Jugendlichen/Heranwachsenden in Strafhaft
· Unterstützung und Beratung der KollegInnen des Kommunalen Sozialdienstes bei fachlichen Fragen 
  und Problemen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe

12
2.2.2.2 Stadtteilbezogene sozialpädagogische Gruppenarbeit mit gefährdeten  und straffällig 
gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden
Die sozialpädagogische Gruppenarbeit, die die Jugendgerichtshilfe in den Stadtteilteilen anbietet, 
richtet sich an gefährdete und straffällige ältere Kinder, Jugendliche und Heranwachsende.
Diese Entwicklungsphase ist von Fragen nach Sinnperspektiven und Orientierung gekennzeichnet. 
Viele Jugendliche und Heranwachsende leben in familiären Situationen, in denen das Bedürfnis nach 
zuverlässiger Beziehung nicht ausreichend erfüllt wird.
In diesem Alter tritt abweichendes Verhalten in unterschiedlicher Intensität auf. Durch ein festes 
Mitarbeiterteam bietet die soziale Gruppenarbeit den Jugendlichen und Heranwachsenden ein kon-
tinuierliches und langfristiges Beziehungsangebot.
Dies ist Voraussetzung, damit die Jugendlichen und Heranwachsenden Hilfen und Unterstützung bei 
der Bewältigung von Problemen in ihren jeweiligen Lebenssituationen annehmen können.
Der Kommunale Sozialdienst bietet in allen Stadtteilen soziale Gruppenarbeit an. Die Gruppentreffen 
fi  nden in der Regel einmal wöchentlich statt und dauern etwa zwei bis drei Stunden.  
Je nach Bedarf fi  nden ergänzende Ganztags- oder Wochenendveranstaltungen statt. 
Mädchenspezifi  sche Angebote werden in Stadtteilen vorgehalten, in denen es aufgrund der Popula-
tion und des abweichenden Verhaltens möglich und notwendig ist. Darüber hinaus können vorhan-
dene mädchenspezifi  sche Angebot auch stadtteilübergreifend genutzt werden.
In Münster haben sich Mischformen aus handlungs- und erlebnispädagogischen Ansätzen, ge-
sprächsorientierten Elementen im Sinne einer persönlichen Beratung,  themenorientierten Diskussi-
onen und freizeitpädagogischen Unternehmungen entwickelt.
Diese methodische Vielfalt ist notwendig, um fl  exibel und professionell entsprechend der individuel-
len Zielstellung, der Gruppenziele und des gruppendynamischen Prozesses handeln zu können.
Aufgrund der methodischen Orientierung und Vielfalt können folgende Entwicklungsbereiche zum 
Thema der Auseinandersetzung werden:
· die eigene Person
· die eigene Familie
· das Freizeitverhalten
· das Konfl  iktverhalten   
· die Entwicklung der eigenen Werteorientierung
Konzeption der sozialen Gruppenarbeit – methodische und inhaltliche Aspekte
Bezirk Projekt Verantwortlich Altersgruppe Zeit
Mitte-Nord Abendsportangebot /
Soziale Gruppenar-
beit
Herr Gleitz 14 - 20 Jahre
koedukativ
dienstags, 
20.00-23.00 Uhr
West Soziale Gruppenar-
beit
Frau Michael 15 - 20 Jahre
Mädchengruppe
donnerstags, 18.00-20.00 
Uhr
Nord-
Kinderhaus
Soziale Gruppenar-
beit 
Herr Römer 13 – 15 Jahre
Jungengruppe
montags, 
16.30-18.30 Uhr
Ost Boxprojekt Herr Milic 10 - 14 Jahre
koedukativ
freitags, 
17.30-19.00 Uhr
Ost Abendsport / Soziale 
Gruppenarbeit
Herr Milic 16 - 20 Jahre
koedukativ
montags,
20.30-22.00 Uhr
Hiltrup Soziale Gruppenar-
beit
Frau Kalle-Rekittke 12 - 17 Jahre
koedukativ
montags,
13.00-15.00 Uhr
Hiltrup Soziale Gruppenar-
beit
Frau Kalle-Rekittke 12 – 17 Jahre
Mädchengruppe
montags,
15.00-17.00 Uhr
Hiltrup Soziale Gruppenar-
beit
Frau Kalle-Rekittke 15 - 19 Jahre
koedukativ
montags,
17.00-19.00 Uhr
Stadtteilbezogene Gruppenangebote

13
Qualitätsmerkmale
a) Ergebnisqualität:a) Ergebnisqualität:
Das Ergebnis ist sowohl objektiv nach anerkannten fachlichen Standards zu beurteilen als auch sub-
jektiv nach der Art und Weise, wie die Jugendlichen die Unterstützung erleben.
Soziale Gruppenarbeit hat durch das intensive Beziehungs– und Beratungsangebot eine hohe prä-
ventive Wirkung. Die Grundlage für Gewalt verringert sich durch kontinuierliche Beziehungsange-
bote. Erwachsene sind als Personen erfahrbar und stehen als Ansprech- und Gesprächspartner zur 
Verfügung.
Erwachsene fördern die eigenen Vorstellungen der Kinder und Jugendlichen und respektieren unter-
schiedliche/andere Vorstellungen.
Gleichbleibende bzw. steigende Teilnehmerzahlen und Regelmäßigkeit der Teilnahme machen eine 
hohe Akzeptanz deutlich.
Regelmäßige Feedbackrunden in den Gruppen drücken Wünsche, Erwartungen, Ziele und Zufrie-
denheit aus.
Die Mitarbeiter des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe treffen sich regelmäßig 14-tägig 
um die Arbeit in den Stadtteilen abzustimmen, zu refl  ektieren und weiter zu entwickeln.
Die Berichterstattung über Gruppenprozesse und –aktivtäten fi  ndet in den Teams bzw. 
Bezirken statt.
Darüber hinaus werden gesichert:
• Refl  exionsgespräche mit Honorarkräften und Praktikanten 
• der regelmäßige Austausch in Bezirkskonferenzen, Stadtteilarbeitskreisen
• der regelmäßige Austausch mit BV (Beispiel: Bezirk Hiltrup)
b) Prozessqualität:b) Prozessqualität:
 · Grundlegende Qualitätsmerkmale für die Prozessgestaltung
Entwicklung der Vertrauensbeziehung zwischen Jugendlichen und den Mitarbeitern des Angebotes. 
Verschwiegenheit und Transparenz gegenüber den Klienten bei Einbeziehung Dritter (Schule, Polizei, 
Justiz).
Flexible prozesshafte Arbeitsweise unter Berücksichtigung der aktuellen Gruppensituation und der 
jeweiligen Entwicklungsphase, in der sich der einzelne Jugendliche und die Gruppe befi  nden. 
 · Weitere Qualitätsmerkmale
Netzwerkarbeit und Kooperation mit Einrichtungen im Stadtteil und/oder in der Stadt, mit Polizei, 
der Justiz, mit Arbeitskreisen und den Mitarbeitern der sozialen Einrichtungen, insbesondere des 
Kommunalen Sozialdienstes. 
 · Dokumentation
Führung von Teilnehmerlisten
Kurzberichte und Statistiken als Information für die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialdienstes über 
die Gruppenangebote. 
c) Strukturqualität
Die besondere Qualität besteht darin, dass die Jugendgerichtshilfe selbst soziale Gruppenarbeit 
anbietet und durchführt. Dies führt zu einer Erweiterung der Wahrnehmung des Aufgabenbereiches 
der Jugendgerichtshilfe über den Einzelfall hinaus. Es schafft einen anderen – intensiven - Zugang 
zu gefährdeten und straffälligen Jugendlichen und somit eine enge Vernetzung zu Leistungen der 
Jugendhilfe.
 · Organisation
Zugang:Zugang:
Die Zuweisung erfolgt über das Jugendgericht, durch den Kommunalen Sozialdienst im Vorfeld von 
Jugendhilfe oder durch freiwillige Teilnahme oder über den Zugang durch Kooperationspartner.

14
Zeitliche Dauer:
Zeitgleitende Gruppen, alternativ dazu Cliquenangebote in einzelnen Stadtteilen, teilweise zeitlich 
begrenzt (Beispiel: Romaprojekt in Coerde). Bei fortlaufenden Gruppen wird die Dauer der Teilnah-
me individuell geregelt.
Die Teilnahmedauer ist bei gerichtlichen Aufl  agen durch das Gericht bestimmt.
Gruppentreffen fi  nden in der Regel wöchentlich für ca. 2 – 3 Stunden statt.
Ergänzend können Tages- oder Wochenendveranstaltungen durchgeführt werden.
Einzelgespräche mit den Jugendlichen:Einzelgespräche mit den Jugendlichen:
Gegebenenfalls Gespräche mit Eltern bzw. beteiligten Institutionen des Sozialraums.
Gruppenzusammensetzung:Gruppenzusammensetzung:
Die Teilnehmerzahl liegt in der Regel bei 8 bis 12 Jugendlichen, bei Sportangeboten gegebenenfalls 
mehr. Die Teilnehmer setzen sich aus gleichgeschlechtlichen Teilnehmern oder heterogen, altersho-
mogen oder altersheterogen entsprechend der Bedarfe der Jugendlichen zusammen.
 · Personelle Ausstattung
Eine hauptamtliche sozialpädagogische Fachkraft ergänzt durch eine oder zwei Honorarkräfte, ge-
gebenenfalls ergänzt durch Praktikanten.
Bei koedukativen Gruppen arbeiten möglichst eine männliche und eine weibliche Fachkraft, bei 
gleichgeschlechtlichen Gruppen zwei gleichgeschlechtliche Fachkräfte mit.
Fachliche Qualifi  kation:Fachliche Qualifi  kation:
Sozialpädagogische Fachkräfte mit spezifi  schen Kenntnissen in der Gruppenarbeit und in der Beglei-
tung von Jugendlichen im Verfahren vor dem Jugendgericht.
 · Räumliche Ausstattung
Die räumliche Ausstattung ist in den einzelnen Stadtteilen äußerst unterschiedlich. Teilweise werden 
eigene Gruppenräume genutzt (Hiltrup), in anderen Stadtteilen werden Räume freier Träger bzw. 
Räume der Jugendzentren genutzt oder Sporthallen in den jeweiligen Stadtteilen. 
Beratungsgespräche werden zum Teil in den Büroräumen geführt.
 · Materielle Ausstattung
Zur Durchführung der sozialen Gruppenarbeit steht ein Budget zur Finanzierung von geringfügig 
Beschäftigen und zur Durchführung der erlebnispädagogischen Maßnahmen zur Verfügung.

15
Spezielle Gruppenangebote
Mädchenarbeit
Die Kinder- und Jugendhilfe hat u.a. die Aufgabe, die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen 
zu fördern.
Ziel  in der Kinder- und Jugendarbeit ist es, die Angebote geschlechterspezifi  sch zu gestalten, Mäd-
chen und Jungen in ihrer Identität zu stärken sowie die Vielfalt weiblicher und männlicher Lebens-
entwürfe wahrzunehmen und in die eigene Lebensplanung mit einzubeziehen. Dabei sollen:
• die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen berücksichtigt werden,
• Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern abgebaut und
• die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefördert werden.
Seit mehreren Jahren werden von der Jugendgerichtshilfe, auch in Kooperation mit Jugendhilfeträ-
gern aus dem jeweiligen Stadtteil (z.B. dem Verein sozialtherapeutischer Einrichtungen), neben den 
Gruppen für Jungen auch sozialpädagogische Gruppen für Mädchen angeboten.  
Im letzten Jahr fanden solche Gruppenangebote in Gievenbeck und in Hiltrup statt. 
Zunächst einige grundlegende Ausführungen zur Gruppenarbeit mit Mädchen: 
• Mädchenarbeit macht die gesellschaftliche Situation von Mädchen und jungen Frauen sichtbar. Sie 
  wirkt darauf hin, dass die Besonderheiten weiblicher Lebenszusammenhänge berücksichtigt wer-
  den. 
• Mädchenarbeit schafft Frei- und Entwicklungsräume, die eine Auseinandersetzung mit traditionel-
  len Rollen und neuen Ansprüchen ermöglichen.
• Mädchenarbeit unterstützt Mädchen darin, eigene Interessen zu entwickeln, sie zu artikulieren und 
  sich zu beteiligen. Sie fördert die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Mädchen und jungen 
  Frauen. Sie befähigt Mädchen und junge Frauen, Entscheidungen zu treffen und Eigenverantwor-
  tung zu übernehmen.
• Mädchenarbeit ermutigt Mädchen, Konfl  ikte konstruktiv zu lösen und Gewalt zu widerstehen, wirkt 
  allen Formen von Gewalt gegen Mädchen und junge Frauen entgegen und bietet Betroffenen Be-
  ratung und Hilfe.
• Mädchenarbeit fördert die Stärken und Fähigkeiten von Mädchen und jungen Frauen.
Mädchen treffen sich gerne mit Mädchen. Sie nehmen deshalb auch gerne Angebote wahr, die nur 
für sie alleine gedacht sind. Sie nehmen dabei Verhaltensweisen und Gesprächstrukturen auf, die sie 
üblicherweise im informellen Bereich pfl  egen.
Den meisten Mädchen fällt es nicht schwer, über Probleme oder heikle Themen miteinander zu spre-
chen und ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Aber auch in Mädchengruppen sind Verständnis und 
Annahme nicht selbstverständlich. Auch zwischen Mädchen gibt es Konkurrenz, nicht selten geht es 
dabei um Jungen.
So bewerten Mädchen in der Pubertät die Beziehungen zu Jungen häufi  ger höher als die Freund-
schaft zu Mädchen.   
Mit Eintritt in die Pubertät spielen die Idealvorstellungen vom weiblichen Körper zunehmend eine 
Rolle. Da der eigene Körper nur selten den Idealen entspricht, fällt es vielen Mädchen schwer, ein 
positives Verhältnis zu ihm zu entwickeln. 
Mädchenarbeit hat deshalb nicht nur das Ziel, den Einzelnen in seiner Persönlichkeitsentwicklung 
zu fördern und zu unterstützen, sie sollte auch den Zusammenhalt unter Mädchen stärken und sie 
befähigen, mehr aufeinander zu achten und bewusster und mutiger füreinander einzustehen.
In der Mädchenerziehung dominieren auch heute noch Vorstellungen von Anpassung und Passivität. 
Mädchen lernen früh, eigene Ansprüche und Bedürfnisse zugunsten anderer zurückzustellen und 
sich unterzuordnen. Sie lernen kaum, sich körperlich zu wehren. Statt sich durchzusetzen, wird von 
ihnen erwartet, dass sie bei Konfl  ikten die Stärke des anderen akzeptieren. Sie halten sich oft für 
schwächer, als sie wirklich sind, und fühlen sich Gewaltsituationen hilfl  os ausgeliefert.
Mädchen müssen ermutigt werden, ihre eigenen Bedürfnisse und Gefühle wahr und ernst zu neh-
men. Sie sollen Handlungsmöglichkeiten lernen wie selbstbewusstes Auftreten, geschärfte Wahr-
nehmung, klare Äußerungen, Grenzziehung, gezieltes Wehren, andere um Hilfe ansprechen, weib-
liche Solidarität.

16
Weibliche Gewalt
Mädchen im Alter von 14 – 18 Jahren werden laut Bundeskriminalamt zunehmend gewalttätiger. Die 
Zahl der aktenkundigen Fälle stieg in den vergangenen zehn Jahren um rund 20%.
Vor allem junge Frauen aus sozial schwachem Umfeld prügeln sich aus folgenden Gründen:
• aus Langeweile
• aus Gruppenzwang
• um ihr Selbstwertgefühl zu heben
Nach Dunkelfeld-Untersuchungen von Prof. Dr. K. Boers1 waren mit 7% bei den Gewalt- und 19% 
bei den Eigentumsdelikten die Mädchen in Münster zwar geringer belastet als die Jungen (18% bzw. 
31%). Im Vergleich mit den Jungenanteilen fallen damit jedoch die Täterinnenanteile proportional 
höher als im polizeilichen Hellfeld aus. Dort ist der Gewalttäteranteil rund sechsmal höher als der 
der Gewalttäterinnen, im Dunkelfeld nur noch 2,5-mal. Und während bei den Eigentumsdelikten die 
Belastung der Jungen im Hellfeld noch rund zweimal höher liegt, ist sie im Dunkelfeld nur noch halb 
so hoch. Mädchen werden offenbar seltener angezeigt, dementsprechend auch seltener polizeilich 
registriert als Jungen.
Alkoholkonsum bei Mädchen
Der Alkoholkonsum ist wesentlich weiter verbreitet und intensiver als der Drogenkonsum: Durch-
schnittlich 17% der Mädchen haben im letzten Jahr einmal, 9% mindestens fünfmal Drogen ge-
nommen – ganz überwiegend Marihuana oder Haschisch. Mindestens einmal im Monat betrunken 
waren durchschnittlich 31%, einmal in der Woche 20%. Vor allem Intensivkonsumenten weisen im 
Vergleich mit Nichtkonsumenten ganz erheblich erhöhte Anteile an Gewalt- und Eigentumsdelikten 
auf. In Hamburg zeigt jeder fünfte Junge und jedes zehnte Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren 
einen riskanten Umgang mit Alkohol. Ein Drittel der 15- bis 17-Jährigen und die Hälfte der 18- bis 
25-Jährigen fi  nden Partys ohne Alkohol langweilig. Der Anteil der 15- bis 17-jährigen Mädchen, die 
bedenklich starken Alkoholkonsum zeigen (mehr als einen viertel Liter Wein oder einen halben Liter 
Bier pro Tag) ist doppelt so hoch wie der der Jungen (mehr als einen halben Liter Wein oder einen 
Liter Bier pro Tag).
1 Prof. Dr. Klaus Boers, Westfälische Wilhelms-Universität, Institut für Kriminalwissenschaten, Abt. IV 
 Jugendkriminalität in der modernen Stadt. Jugenddelinquenz und -devianz im Wandel von urbanen Sozi-  
 almilieus, Lebens-, Freizeit- und Konsumstilen, ethnisch-kulturellen Orientierungen und sozialer Kontrolle.
Mehrebenen- und Längsschnittuntersuchungen in Duisburg und Münster .

17
Nachtsportangebot/Boxprojekt
Powern statt prügeln 
Im Sportangebot der Jugendgerichtshilfe lernen Jugendliche ihre Kraft sinnvoll einzusetzen.
Der 17-jährige Sadik hat schon einiges auf dem „Kerbholz“. Diebstahl, Einbruch, Autos knacken - 
überall schon dabei gewesen. Warum er sich auf solche Taten einlässt, weiß er selbst nicht. Habgier, 
Mutprobe, Langeweile - ein bisschen von allem.
Es ist Freitagabend, früher hätte Sadik mit seiner Clique im Wohngebiet abgehangen und wäre auf 
dumme Gedanken gekommen. Heute liegt er auf dem Boden einer Schulturnhalle und ist so aus-
gepowert, dass ihm gar nicht mehr nach Denken zu Mute ist. Schuld daran sind die Mitarbeiter der 
Jugendgerichtshilfe.
Den Sozialarbeiter (Trainer) kennt Sadik deshalb, weil der durch das Gericht eingeschaltet wurde, als 
die ersten Straftaten auftauchten. Nach den Gesprächen mit den Jugendlichen wurde den Kollegen 
der Jugendgerichtshilfe klar, dass neben einer persönlichen Begleitung der Jugendlichen eine sport-
liche Alternative benötigt wird.
Diese Jugendlichen sind keine klassischen Vereinsmitglieder, sondern lassen sich eher auf nieder-
schwellige Angebote ein. Bei diesem Sportangebot geht es in erster Linie um Strukturvorgaben und 
Prävention. 
Anfänglich wurde das Angebot nur von einer Handvoll Jugendlicher genutzt, mittlerweile nutzen 
zwei- bis dreimal mal pro Woche ca. 20-30 Jugendliche die Angebote der JGH in zwei Stadttei-
len. Zudem bietet die Jugendgerichtshilfe weitere Projekte an. Zurzeit sind es Abendsport- und ein 
Boxsportangebot.
Den Jugendlichen macht es Spaß, an verschiedene Sportarten herangeführt zu werden oder einfach 
nur Fußball zu spielen.
Dieses Angebot schließt eine Angebotslücke in den Stadtteilen und ist zuallererst ein strukturiertes 
Freizeitangebot. Die Erfolge lassen sich nicht sofort messen, jedoch kann beobachtet werden, dass 
lautstarke Auseinandersetzungen rückläufi  g sind und die Jugendlichen sich bei beginnenden Streits 
nun auch auf eine konstruktive Bewältigung des Problems einlassen wollen.
Pädagogisches Boxen mit Flüchtlings- und MigrationskindernPädagogisches Boxen mit Flüchtlings- und Migrationskindern
(als Fortsetzung des durch den KPR bereits geförderten Projektes) 
Seit einigen Jahren mehren sich die Informationen aus dem Wohnquartier Osthuesheide, dass sich 
dort vor allem männliche Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit Migrationshintergrund in 
sozial auffälliger und zum Teil kriminell gefährdender Weise verhalten. Hinweise auf Bedrohungen, 
Schlägereien und andere Straftaten, die auch zu Polizeimeldungen und Anklagen führten, verdich-
teten sich. Die Klientel ist gekennzeichnet durch erhebliche Bildungsdefi  zite, kulturelle Abgrenzung, 
schlechte berufl  iche Perspektive, erzieherische Vernachlässigung durch die Eltern, Leben in latenter 
Abschiebungsangst u.a..

18
Durch verschiedene Maßnahmen haben öffentliche und freie Träger in den zurückliegenden Jahren 
versucht, diese soziale Schiefl  age durch pädagogische Projekte positiv zu kanalisieren. Hierzu zählt 
auch das Projekt „Pädagogisches Boxen“, das mit Mitteln des Kriminalpräventiven Rates im August 
2006 für einen Zeitraum von 6 Monaten mit 2500 € bezuschusst wurde. 
Adressaten
Jungen im Alter zwischen zwölf und 16 Jahren mit einem Flüchtlingshintergrund, die mit dem Gesetz 
oder durch ihr Verhalten mit der Nachbarschaft in Konfl  ikt geraten sind. Zudem fallen die Kinder 
und Jugendlichen durch massive Schulversäumnisse, instabile familiäre Verhältnisse auf. Diese, vor 
allem männlichen Jugendlichen, leben im Stadtteil Angelmodde (aus dem direkten und indirekten 
Bereich der Osthuesheide), und sind durch aggressives und grenzüberschreitendes Verhalten in den 
Fokus von Nachbarschaft, Polizei und Öffentlichkeit geraten.
Ziele des BoxtrainingsZiele des Boxtrainings
Jeder Teilnehmer muss sich innerhalb dieses Trainings mit seiner Person und im direkten und indi-
rekten Kontakt mit anderen auseinandersetzen. Er muss sein Verhalten anhand verbindlicher Regeln 
refl  ektieren und gegebenenfalls über Alternativen nachdenken, wenn er zusammen mit der Gruppe 
das gemeinsame Ziel des Kurses erreichen möchte.
Dazu gehört, auch mit Hilfe der anderen Teilnehmer und des Trainers, eigene Verhaltensmuster 
oder die anderer zu erkennen, neue Situationen oder  Gefühle zu erfahren, den Umgang damit zu 
erlernen und innerhalb der Gruppe das Gefühl zu entwickeln, sich ausleben und ausprobieren zu 
dürfen.
Die ersten Monate machen deutlich, dass eine Nachhaltigkeit für die Jugendlichen erreicht werden 
kann, wenn dieses Projekt kontinuierlich weiter geführt wird. Erstaunlicherweise hat sich eine feste 
Gruppe von acht Kindern und Jugendlichen etabliert, die wissbegierig, motiviert und gerne zu die-
sem Angebot kommen. 
Hier können sie auch weiterhin einen Raum fi  nden, wo sie die Möglichkeit zu einer positiven Frust- 
und Aggressionsbewältigung erhalten; Freude am Sport - und an ihren Fähigkeiten fi  nden und neue 
Impulse für ein gewaltfreies Miteinander lernen. Daneben wird von ihnen Fairness, Pünktlichkeit, 
Ausdauer gefordert, was letztendlich ausschlaggebend ist für ein friedliches und auf Perspektiven 
ausgerichtetes Gemeinschaftsleben. 
Dieses Projekt kann beispielhaft den integrativen Ansatz fortsetzen und perspektivisch auch die 
Anbindung an bestehende Einrichtungen der Jugendarbeit forcieren. 
Grundgedanke des sozialpädagogischen Wochenendes ist, dass ein pädagogisches Gruppenangebot 
für Jugendliche und Heranwachsende stattfi  ndet - als Alternative zu einem Freizeitarrest, an dem die 
Jugendlichen/Heranwachsenden allein ca. 48 Stunden in einer Einzelzelle verbringen.
Das Wochenende fi  ndet in einem Selbstversorgerhaus in der Nähe von Dülmen statt. Vor dem Wo-
chenende fi  ndet ein Vorbereitungs– und Kennenlernabend mit allen Teilnehmern statt. Es wird mit 
den Teilnehmern thematisch ca. 15 bis 18 Stunden an den zwei Tagen gearbeitet. 
Sozialpädagogisches Wochenende statt Arrest2.2.2.3
Jahre 2004 2005 2006
Teilnehmer 36 36 36
Anteil davon weiblich 6 4 5
Anteil davon weiblich % 16,6 11,1 13,9
                            Teilnehmer Sozialädagogisches Wochenende

19
Nach einer ausführlichen Vorstellungsrunde (mit persönlichem Steckbrief) fi  nden Arbeitsrunden zu 
folgenden Themen statt:
• Warum bin ich hier? Welche Straftaten habe ich begangen, auch die, die nicht aufgefallen  
   sind? In welchem Alter wurde ich zum ersten Mal straffällig?
• Was war der Reiz der Straftat? Warum habe ich die Taten begangen?
• Was muss geschehen, damit ich künftig straffrei bleibe? 
• Wie ist die Situation im Elternhaus? Was brauche ich für die Zukunft?
Es besteht darüber hinaus hier die Möglichkeit zur individuellen Beratung und Klärung aller offenen 
Fragen, die im Zusammenhang mit Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe und Jugendstrafverfahren ste-
hen. 
Abschließend fi  ndet ein ausführliches Auswertungsgespräch hinsichtlich des erlebten Wochenendes, 
sowie eine fachliche Einschätzung, der Mitarbeiter zu den Probleme und Ressourcen der Teilnehmer 
statt.  
Es werden u.a. Filme gezeigt, deren inhaltlicher Schwerpunkt Straftaten von Jugendlichen und die 
Situation in der Strafanstalt ist. Anschließend werden die Filme diskutiert. 
Als Methoden werden Gruppenarbeit, Rollenspiele, Arbeit mit medienpädagogischen Materialien und 
Einzelgespräche angewandt. 
Weiterer wesentlicher Bestandteil des Wochenendes ist das miteinander Leben, Arbeiten und die 
Freizeitgestaltung. Die Jugendlichen und Heranwachsenden sind verantwortlich z.B. für die Essens-
zubereitung, Reinigung des Hauses und die Einhaltung von Regeln (z. B. Rauchverbot im Hause, 
Nachtruhe). Bei einer oft sehr heterogenen Gruppe, deren Mitglieder sich in der Regel vorher nicht 
kennen, ist dies ein weites pädagogisches Lernfeld des miteinander Umgehens, des Lernens sozialen 
Verhaltens und verantwortlichen Handelns.
In den Pausen zwischen den Arbeitseinheiten besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen Freizeitge-
staltung (Tischtennis, Kicker, Spaziergänge). Das sozialpädagogische Wochenende fi  ndet dreimal 
jährlich statt. Die Teilnehmerzahl liegt zwischen zehn und maximal 15 Personen. Die Altersspanne 
liegt zwischen 14 und 21 Jahren.
Graffi  tiprojekte2.2.2.4  
„Als Graffi  ti werden heute im Allgemeinen auf geeignete Flächen gezeichnete, gesprühte oder ge-
kratzte Bilder, Buchstaben oder andere Symbole bezeichnet. Das Aufbringen erfolgt mittels Sprüh-
dose, mit Faserstiften oder durch Kratzen mit einem geeigneten Werkzeug (z.B. mit Schleifsteinen).“ 
(Landeskriminalamt NRW, Düsseldorf)
Das illegale Sprayen hat auch in Münster in den letzten vier bis fünf Jahren massiv zugenommen.
Negative Folgen sind Verschmutzungen und Sachbeschädigungen an Gebäuden, Wandfl  ächen und 
öffentlichen Verkehrsmitteln (Bussen, Zügen). Zudem sind zunehmend Zerstörungen durch Scrat-
ching festzustellen. 
Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe bauen seit mehreren Jahren intensivern Kontakt zur Graffi  ti-
Szene in Münster auf.
Die Angebote der Jugendgerichtshilfe in diesem Bereich sehen wie folgt aus:
• Auseinandersetzung mit den Folgen des Sprayens in Einzelgesprächen mit den Jugendlichen,
• Täter-Opfer-Ausgleich,
• Entschuldigung beim Geschädigten,
• Schadenswiedergutmachung durch eigenes Entfernen oder fi  nanzielle Entschädigung.
• Die pädagogischen Ziele der Jugendgerichtshilfe in diesem Bereich sind:
 – die Kontaktaufnahme mit der Graffi  tiszene in Münster,
 – die Auseinandersetzung und Konfrontation mit dem illegalen Besprayen  von Flächen,
 – die Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verfolgung als Sachbeschädigung,
 – die Regelung von zivilrechtlichen Forderungen,
 – die Beseitigung von illegal gesprayten Graffi  ti,
 – die Schadenswiedergutmachung und Entschuldigung.

20
Nach §10 und §15 Jugendgerichtsgesetz kann der Jugendrichter dem Jugendlichen/Heranwachsen-
den folgende Aufl  agen und Weisungen auferlegen:
• nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen,
• sich persönlich bei dem Opfer zu entschuldigen,
• Arbeitsleistungen zu erbringen oder
• einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Auf Anordnung des Richters vermittelt, überwacht und begleitet die Jugendgerichtshilfe die fristge-
rechte Durchführung und Erfüllung der Aufl  agen und Weisungen und meldet den Sachstand zum 
Vorgang an das Gericht. 
Die Erfüllung der gerichtlich angeordneten Arbeitsaufl  agen bzw. Sozialstunden erfolgt in Kooperati-
on mit insgesamt 104 Einsatzstellen aus dem Stadtgebiet Münster.
Beteiligt sind  18 Schulen, 40 pädagogische Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft, 20 
Vereine bzw. freie Verbände, zwölf Kirchengemeinden und 14 Altenheime, Krankenhäuser und öf-
fentliche Einrichtungen, bei denen die Jugendlichen und Heranwachsenden unentgeltliche Arbeits-
leistungen erbringen können.
In einer Vielzahl der Fälle erfolgt die Anleitung bei dem Einsatz durch eine sozial-pädagogische Fach-
kraft oder durch Personen in Hausmeisterfunktion oder vergleichbaren technischen Bereichen.
Bei 33 Einsatzstellen besteht die Arbeitsmöglichkeit auch am Wochenende. Das Angebot mädchen-
spezifi  scher Einsatzstellen besteht in jedem Stadtteil. 
Beispielhaft sind jedoch auch Fälle erwähnt, in denen das Gericht die Jugendlichen und Heranwach-
senden angewiesen hat, im Zuge der Schadenswiedergutmachung Gebäude, Räume oder Flächen 
zu reinigen bzw. zu reparieren. In anderen Fällen wurden kostenlose Nachhilfen/Hausaufgabenhilfen 
zur Wiedergutmachung erbracht.
Im Berichtsjahr 2006 verhängte das Amtsgericht Münster stadtweit in 295 Fällen die Weisung, ge-
meinnützige Arbeitsleistungen zu erbringen. 
Die Anzahl der Geldaufl  agen durch das Amtsgericht Münster beläuft sich im Berichtsjahr 2006 stadt-
weit auf 102 Fälle.
Kooperation mit anderen Fachstellen und freien Trägern3.
Kooperation im Rahmen von gerichtlichen Weisungen und Arbeitsaufl agen3.1
Ein weiteres Projekt ist die schnelle Graffi  tibeseitigung. Illegal gesprayte Graffi  ti sollen schnellst-
möglich von Jugendlichen, möglichst den Verursachern bzw. von Jugendlichen, die eine gerichtliche 
Arbeitsaufl  age zu erfüllen haben, entfernt werden. Das schnelle Beseitigen der Graffi  ti nimmt den 
jugendlichen Sprayern den Erfolg und somit die Anerkennung in der Szene.
Die Graffi  tisprayer müssen sich bei den Geschädigten entschuldigen, sich mit der Straftat und dem 
angerichteten Schaden auseinandersetzen und die Wiedergutmachung des Schadens vereinbaren.
Präventionsziele, die in diesem Bereich von der Jugendgerichtshilfe angestrebt werden:
• Die Entkriminalisierung der Betroffenen durch Vermittlung von Wandfl  ächen zum legalen Bespray-
  en mit Graffi  ti. 
• Das Einbeziehen von Jugendlichen, die beim Sprayen erwischt wurden, in Projekte, in denen sie 
  das legale Gestalten von Wänden erlernen und umsetzen können.
Jahre 2004 2005 2006
Anzahl 47 23 16
Täter- Opfer- Ausgleichsverfahren
im Kommunalen Sozialdienst:
Täter-Opfer-Ausgleich ( TOA ) als ambulants Angebot der Jugendgerichtshilfe
und als Kooperationsprojekt mit dem Verein sozial-integrativer Projekte (ViP)
3.1.1
Täter- Opfer- Ausgleich ( TOA ) als ambulante Maßnahme der Jugendhilfe

21
Statistische Auswertung der Verfahren im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs mit Jugendlichen in 
Münster für das Jahr 2006:
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 95 Fälle bearbeitet, davon 79 durch den Verein sozial-
integrativer Projekte und 16 durch den Kommunalen Sozialdienst (2003: 86 Fälle, 2004: 94 Fälle, 
2005: 71 Fälle). In den 95 Fällen waren 234 Personen beteiligt, 6 Institutionen wurden Opfer einer 
Sachbeschädigung. Von den 124 beschuldigten Jugendlichen waren 110 zu einem Täter-Opfer-Aus-
gleich bereit. 
Von den 94 Geschädigten und den sechs geschädigten Institutionen wünschten 45 Personen und 
zwei Institutionen einen Täter-Opfer-Ausgleich. 
OpferfondsOpferfonds
In zwei Fällen wurde der Opferfonds des Vereins zur Förderung der Jugendgerichtshilfe in Anspruch 
genommen.  
Resultate
Insgesamt wurde in 48 Fällen ein zufriedenstellendes Ausgleichsergebnis erzielt:
In 15 Fällen konnten Ausgleichsgespräche mit Schadensregulierungen erfolgen.
In weiteren zehn Fällen konnte das Ausgleichsgespräch erfolgreich abgeschlossen werden, ohne 
dass eine Schadensregulierung gewünscht war.   
In 13 Fällen wurden Schadensregulierungen erarbeitet ohne persönliche Begegnung zwischen Täter 
und Opfer. In einem Fall fand eine schriftliche Entschuldigung statt. In neun Fällen gab es vor oder 
während des Täter-Opfer-Ausgleiches einen privaten Ausgleich. In 32 Fällen fand, trotz des ernst
haften Bemühens des jugendlichen Beschuldigten, kein Ausgleich statt. In neun Fällen wurde kein 
Ergebnis erzielt, da die Täter sich nicht gemeldet haben, nicht geständig waren oder sich gegen 
einen Täter-Opfer-Ausgleich entschieden haben. Als ungeeignet haben sich vier Fälle ergeben. Die 
Fälle wurden an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben.
Beim TOA einigen sich Opfer und Täter einer Straftat mit Hilfe eines neutralen Vermittlers auf eine 
Wiedergutmachung des Schadens. 
Das Ziel:
Der TOA hat eine besondere rechts- und sozialfriedenstiftende Bedeutung, weil der Täter sich mit 
seinem Verhalten und den Folgen auseinandersetzen muss. Das Opfer kann in der Begegnung mit 
dem Täter Ängste abbauen. Daneben gibt es auch die materielle Wiedergutmachung des entstan-
denen Schadens.
Gleichzeitig bietet der TOA Möglichkeiten, Konfl  iktlösungsstrategien aufzuzeigen. Er ist daher im 
Sinne der Prävention von besonderem von erzieherischen Wert und ist ein wichtigen Beitrag zur 
Verhinderung von möglichst Wiederholungstaten.
Der Ablauf:
Voraussetzungen sind, dass der Tatvorwurf unstrittig ist, der jugendliche Täter sein Verhalten be-
dauert und einen Ausgleich wünscht.
Der Vermittler nimmt Kontakt mit dem Geschädigten auf, klärt die Bereitschaft, sich mit dem Täter 
und der Tat auseinanderzusetzen und dessen Vorstellungen hinsichtlich des Schadensausgleiches.
Anschließend fi  ndet das gemeinsame Ausgleichsgespräch im Beisein des Vermittlers statt.
Es wird noch einmal über die Tat und deren Folgen aus der Sicht des Täters und des Opfers gespro-
chen. Der Täter entschuldigt sich für sein Handeln. Eine Vereinbarung über den Schadensausgleich 
wird abgeschlossen. Meistens zahlt der Täter einen bestimmten Geldbetrag an das Opfer. 
Doch auch Gartenarbeit oder handwerkliche Dienste sind als Ausgleich möglich.
Die weitere statistische Auswertung ist unter dem Punkt 3.1.1 zu fi  nden.
Die Aufgabenwahrnehmung des Täter- Opfer- Ausgleiches erfolgte zu 50 % vom Verein sozial- inte-
grativer Projekte ( ViP ) und zu 50 % von der Jugendgerichtshilfe. Seit dem Jahre 2005 übernimmt 
der ViP zusätzlich bis zu 30 weitere Fälle pro Jahr.
Täter- Opfer- Ausgleich ( TOA ) in Kooperation mit dem Verein sozial- integrativer
Projekt ( ViP )

22
Deliktarten
Körperverletzungsdelikte 69 x
Beleidigung/Verleumdung 11 x
Bedrohung 1 x
Sachbeschädigung 15 x
Sachbesch./Graffi  ti 5 x
Eigentumsdelikte 2 x
Betrugsdelikte 3 x
Raub/ räuberische Erpressung 3 x
Nötigung 2 x
Sonstiges * 2 x
(* Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Widerstand gegen Vollstre-
ckungsbeamte)
Die aufgeführten Delikte wurden teilweise von mehreren Tätern verübt, bzw. verübte ein Täter 
mehrere Straftaten.
Zeitpunkt deZeitpunkt der Durchführung des TOAr Durchführung des TOA
vor Anklageerhebung 70 x
nach Anklage vor der Hauptverhandlung 14 x
nach der Hauptverhandlung 11 x
Erste Anregung zum Täter-Opfer-AusgErste Anregung zum Täter-Opfer-Ausgleich gableich gab (soweit bekannt)soweit bekannt)
Betroffene bzw. Anwalt 5 x
Polizei 51 x
Staatsanwaltschaft 15 x
Jugendgerichtshilfe 7 x
Gericht (im Zwischenverfahren & Urteil) 15 x
Eltern, Sonstige 1 x
Quelle:Quelle: Statistik des Vereins sozial-integrativer Projekte e. V und des Amtes für Kinder-, Jugendliche 
und Familien, Kommunaler Sozialdienst
BetreuungsweisungBetreuungsweisung
Eine Betreuungsweisung ist ein Hilfsangebot durch eine gerichtlich bestellte sozialpädagogische 
Fachkraft für jugendliche/heranwachsende Straftäter bis zu 21 Jahren mit Problemen in unterschied-
lichen Bereichen, z.B. Elternhaus, Schule, Ausbildung/Beruf, Freunde, Freizeit, Drogen, Schulden 
u.ä.. Sie wird vom Jugendgericht bis zu einem Jahr festgesetzt und kann bis zu zwei Jahren verlän-
gert werden. 
Die Durchführung der Betreuungsweisungen wurde im Wesentlichen auf den Verein sozial-inte-
grativer Projekte (ViP) übertragen. Die Arbeit mit Jugendlichen im Rahmen von Betreuungswei-
sungen, zu denen eine besondere Nähe zur Jugendgerichtshilfe besteht, wird weiterhin durch das 
Schwerpunktsachgebiet wahrgenommen. Im Jahr 2006 wurden 65 Betreuungsweisungen vom ViP 
durchgeführt. Hiervon stammten 37 Fälle aus dem Jahr 2005. Es erfolgten 28 Neuzugänge und elf 
Betreuungsweisungen, die im Jahr 2007 weitergeführt werden.
Die Geschlechterverteilung der der durchgeführten Betreuungsweisungen liegt bei 68 % männli-
chen und 32 % weiblichen Jugendlichen/ Heranwachsenden.

23
3.1.2 Verkehrstraining in Kooperation mit dem Mot-Treff-Kotten
Der Mot-Treff-Kotten bietet seit 1982 in der Regel dreimal pro Jahr einen Verkehrstrainigskurs für 
Jugendliche und Heranwachsende, die Verkehrsdelikte begangen haben, an.
Der Kursus umfasst vier Abendveranstaltungen und ein Fahrtraining mit Motorrädern im Gelände an 
einem Wochenende.
Ziel ist es, den Jugendlichen die besondere Gefahr zu verdeutlichen, die das Fahren unter Einfl  uss 
von Alkohol oder anderen Drogen bedeutet. Darüber hinaus wird über zivil- und versicherungsrecht-
liche Folgen aufgeklärt, die das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis nach sich zieht.
Ein weiteres Thema ist die Sicherheit im Straßenverkehr und das vorschriftsmäßige Instandsetzen 
von Fahrzeugen.
Darüber hinaus wird ein Auffrischungskursus zur ersten Hilfe und Sofortmaßnahmen am Unfallort 
angeboten.
Hier wird Sozialisation statt Strafe praktiziert.
Im Jahr 2006 fanden zwei Kurse mit insgesamt 17 Teilnehmern statt.
Sozialer TrainingskursusSozialer Trainingskursus
Der soziale Trainingskursus ist ein für die Stadt Münster ambulantes, gruppenpädagogisch ausge-
richtetes Angebot für Jugendliche und Heranwachsende, die strafrechtlich in Erscheinung getreten 
und von freiheitsentziehenden Maßnahmen bedroht sind. Von den Teilnehmern wird die Bereitschaft 
zur Auseinandersetzung mit der eigenen Straftat und eine kontinuierliche Mitarbeit in den Gruppen-
stunden erwartet.
Der Verein sozial-integrativer Projekte hält als einziger Träger in der Stadt dieses zentrale, stadtteil-
übergreifend organisierte Angebot vor. Im Jahr 2006 fand ein Kursus statt mit neun Teilnehmern.
Anti-Aggressivitäts-TrainingAnti-Aggressivitäts-Training
Anti-Aggressivitäts-Training (AGT/ATT) ist eine deliktspezifi  sche, pädagogische, psychologische Be-
handlungsmaßnahme für gewalttätige, männliche Jugendliche und junge Erwachsene.
Das AGT/ATT beruht auf einem lerntheoretisch-kognitiven Paradigma. Die lerntheoretischen As-
pekte konzentrieren sich auf den konkreten Umgang in Konfl  iktsituationen, etwa im Rahmen von 
individuellen Provokationstests oder bei der Analyse von Aggressivitäts-Auslösern. Die kognitive 
Perspektive zielt auf eine Einstellungsveränderung der gewaltbereiten Personen insbesondere in 
Bezug auf die Opferempathie ab.
Das Training besteht aus Gruppensitzungen, die sich an einem Curriculum orientieren und durch 
direktive, konfrontative und provokative Verfahren (Corsini, Ellis, Farrelly) gekennzeichnet sind.
Das Anti-Aggressivitäts-Training wird stärker als in den Jahren zuvor abgerufen, was zum einen an 
den gerichtlichen Beschlüssen liegt, aber zum anderen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Zahl 
der registrierten Gewalt- und Körperverletzungsdelikte stark gestiegen ist.
Bisher wird das AGT/ ATT vom ViP nur für männliche Jugendliche Angeboten, da noch keine ge-
schlechtsspezifi  schen Kurse für Mädchen existieren und eine Betreuung in einer gemischten Gruppe 
nicht möglich ist.
Der Verein sozial-integrativer Projekte hält als einziger Träger in der Stadt dieses Angebot vor. Auch 
über diese Leistung gibt es eine vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Münster. Im Jahr 2006 
fanden drei Kurse mit 37 Teilnehmern statt.

24
Verein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe Münster e. V.3.2.2
Kooperation mit anderen Fachstellen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
und anderen freien Trägern
3.2
3.2.1 Jugendförderung und – sozialarbeit, Jugendzentren
Der Verein unterstützt die sozialpädagogische Arbeit der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendge-
richtshilfe in Münster und ist Träger eines Opferfonds.  
In Zusammenarbeit mit den Jugendgerichten, der Staatsanwaltschaft, freien Trägern und vor allem 
mit dem Kommunalen Sozialdienst können im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) in Ein-
zelfällen fi  nanzielle Schadenswiedergutmachungen geleistet werden. 
Ein TOA trägt sowohl den berechtigten Forderungen des Opfers als auch den Möglichkeiten des 
Täters Rechnung. Die fi  nanziellen Hilfen werden aus einem vom Verein verwalteten Opferfonds als 
zinslose Darlehen gewährt, die auch durch gemeinnützige Arbeit getilgt werden können. Die Staats-
anwaltschaft erhebt in diesen Fällen dann zumeist keine Anklage. Den jugendlichen Straftätern und 
deren Opfern bleibt so ein jugendgerichtliches Verfahren erspart.
Der Opferfonds steht allen Jugendgerichtshilfe- und Täter-Opfer-Ausgleichsfällen, die Jugendliche 
und Erwachsene aus Münster betreffen, zur Verfügung (bei Vorlage eines Ausgleichskonzeptes).
Die Mittel werden direkt an das Opfer überwiesen; Rechtsanwaltskosten, Versicherungsschäden o.ä. 
werden nicht übernommen.
Darlehen werden in der Regel zu 100% an den Verein zurückgezahlt oder über Sozialstunden ab-
gearbeitet. Für die Darlehensvergabe wird ein Vertrag zwischen Verein und jugendlichem Täter 
vereinbart.
„Eine wesentliche Voraussetzung wirksamer Präventions- und Repressionskonzepte zur Reduzierung 
von Kinder- und Jugendkriminalität ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Verantwortungs-
träger. Deshalb muss das Zusammenwirken aller mit Jugendproblemen befassten Behörden sowie 
staatlichen und nicht staatlichen Stellen gestärkt und gefördert werden.“1 
Vorrangige Kooperationspartner innerhalb der Stadtverwaltung sind die Jugendförderung/Jugend-
sozialarbeit, die Jugendzentren, sowie die aufsuchende Arbeit und die Drogenberatungsstelle.
Ziel ist die gegenseitige Information über verschiedene Situationen von auffälligen Jugendlichen 
und Cliquen in den Stadtteilen. Darüber hinaus werden Maßnahmen und Angebote städtischer und 
freier Träger stadtteilbezogen oder stadtteilübergreifend geplant und koordiniert. Diese Abstimmun-
gen fi  nden in den verschiedenen Stadtteilarbeitskreisen und in verwaltungsinternen Arbeitsgruppen 
statt. Mit der städtischen Drogenberatung werden bedarfsorientierte Kontakte im Grenzbereich von 
Drogenkonsum und Kriminalität gepfl  egt.
Kooperation mit allen am Verfahren beteiligten Institutionen wie Polizei und Justiz3.2.3 
Ordnungspartnerschaft Graffi  ti:Ordnungspartnerschaft Graffi  ti:
Die „Ordnungspartnerschaft Graffi  ti Münster“ verfolgt in Münster unterschiedliche Ziele im Zusam-
menhang mit Straftaten durch die Sprayer-Szene. Neben der Repression und der polizeilichen Er-
mittlung und Strafverfolgung setzt die Ordnungspartnerschaft auf Prävention. Einen besonderen 
Schwerpunkt bildet in diesem Zusammenhang die Arbeit mit jugendlichen Sprayern, von denen ein 
großer Teil durch die Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Sozialen Gruppenarbeit betreut wird.
Hieraus entwickelte sich ein weiterer, präventiver Ansatz der Ordnungspartnerschaft Graffi  ti: 
Die entstandenen illegalen Graffi  ti im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs- Graffi  ti durch die je-
weiligen Sprayer wieder entfernen zu lassen.
Hierfür steht ein stadteigenes Reinigungsgerät und weiteres notwendiges Equipment zur Verfügung. 
Der Verein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe hält ein Fahrzeug für den Transport des Gerätes 
vor.
Mit den am Verfahren beteiligten Institutionen wird eng zusammengearbeitet.
Die Zusammenarbeit mit der Justiz und Polizei besteht über das Zusammenwirken in Einzelfällen, 
über die Ordnungspartnerschaft Graffi  ti und stadtteilbezogene Arbeitskreise. 
Mitwirkung in Ordnungspartnerschaften3.2.4  
Das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe ist Mitglied sowohl in der Ordnungspartnerschaft 
Graffi  ti, als auch in der Ordnungspartnerschaft Bahnhof.
1 Gem. RdErl. d. Innenministeriums- 42-6.19.02- d. Justizministeriums. Entwurf zur Zusammenarbeit bei der 
Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Seite 1.

25
3.2.5 Mitwirkung in Stadtteilarbeitskreisen
Mitarbeiter des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe arbeiten in folgenden Arbeitskreisen 
mit:
• Arbeitskreis Uppenberg
• Arbeitskreis Jugend, Hiltrup
• Arbeitskreis Waldsiedlung
 • Unterarbeitskreis Heideteam
• Arbeitskreis Südviertel
• Arbeitskreis Jugend, Coerde
 • Unterarbeitskreis Jugendkriminalität Coerde
Mitwirkung in überörtlichen Arbeitskreisen
Das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe ist mit anderen Diensten der Jugendgerichtshilfe 
eng vernetzt. Hier sind die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., 
Region Westfalen-Lippe und der Arbeitskreis Jugendgerichtshilfe im Kreis Steinfurt zu nennen.
Die Dienste der Jugendgerichtshilfen der Stadt Münster und des Kreis Steinfurt arbeiten mit der 
Staatsanwaltschaft Münster zusammen, da der Kreis Steinfurt in den Gerichtsbezirk der Staatsan-
waltschaft Münster fällt. 
Eine enge fachliche Abstimmung ist daher notwendig.
Darüber hinaus besteht eine enge fachliche Kooperation mit dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe durch die Mitwirkung im überregionalen Arbeitskreis „Jugendhilfe im Strafverfahren“ beim 
LWL/Landesjugendamt und die Nutzung des Fortbildungsangebotes.
3.2.6
Jugendliche können teilweise selbstständig reinigen oder beispielsweise in Begleitung von Haus-
meistern der städtischen Schulen Reinigungsarbeiten durchführen.
Durch die Schaffung einer neuen Graffi  tistelle –Graffi  ti light– und die enge Vernetzung in der Ord-
nungspartnerschaft Graffi  ti soll die Schadensquote gesenkt werden.

26
Ausblick - Aktuelle kriminalpolitische Fragestellungen 4. 
Wie in der Vorlage bereits erwähnt, werden in der aktuelle kriminalpolitischen Debatte unterschied-
liche Verschärfungen für die Bereiche Verfolgung sowie Sanktionierung von jugendlichen Straftätern 
diskutiert. Das Landesjustizministerium NRW setzt sich dabei im Bereich des Strafrechts für ein 
grundsätzlich härteres Durchgreifen ein. 
Das Landesjustizministerium Nordrhein- Westfalen sieht darüber hinaus Erweiterungsbedarf im Be-
reich der ambulanten Maßnahmen. Das Programm der Landesregierung enthält einen Katalog von 
20 präventiv wirkenden Maßnahmen, die durch pädagogische und unterstützende Hilfen die Straf-
fälligkeit von Kindern und Jugendlichen eindämmen sollen.
Sie beziehen sich insbesondere auf Kinder und Jugendliche, die straffällig wurden oder durch mas-
sive Delinquenz aufgefallen sind. Auf sie soll zukünfi  g schneller und angemessener reagiert werden. 
In allen Fälle soll eine sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung gewährleistet werden. 
Insbesondere werden genannt „der Ausbau von Frühwarnsystemen und die frühe Sprachförderung, 
wie die Weiterentwicklung von Interventionsprojekten.“
Desweiteren betonen sie die notwendige Zusammenarbeit von Schule, Jugendhilfe und Polizei zur 
Bekämpfung von Gewalt, Mobbing, Kriminalität und Drogenmissbrauch im Sinne der Prävention.
„Bei hochauffälligen Jugendlichen ist ein rechtzeitiges Einwirken unabdingbar,...“ so Justizministerin 
Müller- Piepenkötter. 
Als Maßnahmen werden hier unter Punkt 5 „Weiterentwicklung der Gewaltprävention im und durch 
Sport“, 6. „Intensivierung präventiver Netzwerke vor Ort“ genannt.
Der 20 Punkte Katalog unterstreicht hiermit präventive, frühzeitige Arbeit mit gefährdeten und straf-
fälligen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenen.
Hieraus folgen als zukünftige Aufgaben für die örtliche Jugendgerichtshilfe unter anderem die 
· Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung des Angebotes ambulanter Maßnahmen in Müns-
  ter und die kontinuierliche Anpassung an die konkreten Bedarfe und Situationen der 
  gefährdeten und straffälligen Jugendlichen in den Stadtteilen. 
· zügige Reaktion auf straffälliges Verhalten durch die Jugendgerichtshilfe
· weitere Nutzung des Diversionsverfahrens 
· zügige Reaktion der Justiz durch eine Verkürzung der Verfahrensdauer
· Ausweitung des Täter-Opfer-Ausgleichs 
· Verbesserung der Verfahrensabsprachen bei Intensivtätern
· Ordnungspartnerschaft Graffi  ti: Fortführung der präventiven Arbeit mit jugendlichen Spray-
  ern unter der Maßgabe, illegale Graffi  ti in Münster einzudämmen, andererseits ausreichend 
  legale Flächen zur Verfügung zu stellen.
· Ausbau einer fl  ächendeckenden Struktur der Kooperation mit Jugendzentren, 
  aufsuchender Arbeit, der Jugendförderung und Jugendsozialarbeit in den einzelnen 
  Stadtteilen und bedarfsgerecht stadtteilübergreifend.
  Das bedeutet eine Optimierung der Schnittstellen der Anbieter von sozialer Arbeit mit 
  älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden und der Bewahrung der 
  unterschiedlichen Arbeitsprofi  le.
„Es sollte angestrebt werden, dass diese Verantwortungstäger in Städten und Gemeinden kleinräu-
mig und mit dem Ziel „mehr Sicherheit“ noch intensiver zusammen arbeiten.“1 
Ziel ist es eng vernetzt und ressourcenabgestimmt im Stadtteil mit den Zielgruppen der 
Gefährdeten und Straffälligen und allen beteiligten kommunalen und freien Trägern, 
sowie mit allen an der Strafverfolgung beteiligten Trägern im Sinne von Prävention 
zu kooperieren.
1 Gem. RdErl. d. Innenministeriums- 42-6.19.02- d. Justizministeriums. Entwurf zur Zusammenarbeit bei der 
Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Seite 7.

27
Tabelle 1 - Prozentuale Verteilung der Verfahrensarten in Münster unter Beteiligung der JGH
Quelle: PKS 2005 - Polizei Duisburg (Auszug)
Tabelle 2 - Tatverdächtigenbelastungszahlen (junge Tatverdächtige 8 bis unter 21 Jahren) 2005
(NRW Städte zwischen 200.000 und 400.000 Einwohner)
Anhang - Statistik
0
20
40
60
80
100
1996 1998 2000 2002 2004 2006
JugendK
Jugendsch
öffenG
JugendR
vereinf.
Verfahren
Diversion

28
2004 2005 2006
Anzahl der Diversionsverfahren 393 333 360
Gespräch/Ermahnung 325 282 273
Entschuldigung 43 20 12
Täter-Opfer Ausgleich 58 99 80
Verkehrstraining 2 1 17
soziales Training 1 0 0
soziale Gruppenarbeit 13 2 4
Betreuungsmaßnahmen 1 1 2
Sonstiges 26 18 18
Tabelle 3 - In Diversionsverfahren angeregte Maßnahmen in den Jahren 2004 - 2006
Tabelle 4 - Entwicklung der registrierten Jugendkriminalität (2004 - 2006)
Im Bereich der Sanktionen deutet sich eine Verlagerung zu Gunsten der stationären Maßnah-
men an: die Zahl der verhängten Freizeitarreste ist in den Jahren 2004 bis 2006 von 42 auf 
64 deutlich angestiegen. Gleichzeitig werden traditionelle ambulante Maßnahmen wie Geld-
aufl  agen (von 139 auf 102), Arbeitsweisungen (von 334 auf 295), Ermahnungen (von 94 auf 
55) und sozialpädagogische Gruppenangebote (von 18 auf 7) deutlich weniger angeordnet.
Jugendstrafe ohne Bewährung wurde 2006 28-mal verhängt, dies bedeutet eine Steigerung 
von über 50% im Vergleich zu 2004 (17-mal). Als neue Sanktionsart scheint sich im ver-
gangenen Jahr die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gem. §27 JGG etabliert zu 
haben. Im Vergleich zu 2004 hat sich die Zahl der entsprechenden Entscheidungen verdrei-
ßigfacht (2004: 1 Fall, 2005: 11 Fälle, 2006: 31 Fälle).
Delikt 
(nach Anklageschriften)
Anzahl in 
2004
Anzahl in 
2005
Anzahl in 
2006
Verkehrsdelikte 132 150 111
Eigentumsdelikte 356 520 425
Sachbeschädigungsdelikte 93 102 77
Körperverletzung 134 183 217
Raub/Erpressung 29 34 41
Drogendelikte 48 71 69
Graffi  ti 4 9 9

29
SSG Jugendgerichtshilfe Mitte-Nord Mitte-Süd West Nord Ost Hiltrup Gesamt
1. Interne Fachberatung 60 75 49 52 50 30 341
2. Übernahme v. komplexen Einzelfällen 21 22 26 17 24 26 136
3. Teilnehmer an sozialer Gruppenarbeit 35 5 19 20 32 26 137
3.1 freiwillige Teilnahme 30 1 19 20 32 20 122
3.2 richterlich angeordnete Teilnahme 5 4 0 2 0 6 17
4. Haftentscheidungshilfe Gesamt 2 0 0 2 0 0 2
4.1 Mitwirkung/Vorführung Haftrichter 2 0 0 0 0 0 0
4.2 Mitwirkung Haftprüfungstermine 2 0 0 2 0 0 2
5. Amtshilfe/Jugendliche o. festen WS, 
    Fallübernahme
3 13 1 2 1 0 20
Tabelle 5 - Interne Leistungen des Schwerpunktsachgebietes JugendgerichtshilfeTabelle 5 - Interne Leistungen des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe
Kontakt
Bezirk MitarbeiterIn Anschrift Telefon
Mitte I Herr Gleitz Ludgeriplatz 4
48151 Münster
492-5618
Mitte II Herr Tembrink Ludgeriplatz 4
48151 Münster
492-5626
Hiltrup Frau Kalle-Rekittke Patronatsstr. 22
48165 Münster
02501/445684
West Frau Michael Rüschhausweg 17
48161 Münster
492-5653
Ost Herr Milic Albersloher Weg 550
48155 Münster
492-5662
Nord Herr Römer Idenbrockplatz 26
48159 Münster
492-5696

Beratungsverlauf (1)

04.12.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Patronatsstraße 22
  • Albersloher Weg 550
  • Idenbrockplatz 26
  • Ludgeriplatz 4
  • Rüschhausweg 17
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0752/2007
Typ
Vorlagen
Datum
02.10.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37