V/0752/2007
Leistungsbericht des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe 2006
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Berichtsvorlage
3971 Zeichen
V/0752/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Leistungsbericht des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe 2006 Beratungsfolge 04.12.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht: Anlass: Die Jugendämter in den Kommunen stehen heute vor der Herausforderung unter ständig sich wandelnden gesellschaftlichen Bedingungen, bei glei chzeitiger Verknappung öffentlicher Mittel, der Jugendkriminalität effektiv entgegenzutreten. In der bundesweiten Diskussion zum Jugendkriminalrecht stehen Themen wie • die Verschärfung des Jugendkriminalstrafrechts durch die Herabsetzung des Alters des Eintritts in die Strafmündigkeit, • die Begrenzung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Altersgrenze 18 Jahre, • Warnschussarrest versus • Erhaltung, Ausweitung der formlosen Intervention (Diversion), • der Ausbau der ambulanten Maßnahmen wie Täter-Opfer-Ausgleich, • Anti-Aggressivitätstraining, • soziale Trainingskurse und soziale Gruppenarbeit als auch weitere ambulante Maßnahmen auf der Tagesordnung. In der öffentlichen Fachdiskussion zur Entwicklung neuer Richtlinien stehen sowohl die konse- quente Strafverfolgung als auch die Ausweitung von Präventionsprojekten und die Vernetzung mit allen am Verfahren beteiligten Institutionen und freien Trägern im Vordergrund. Kernaussagen: Das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe im Kommunalen Sozialdienst im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt mit dieser Berichtsvorlage den Leistungsbericht 2006 vor. Der Bericht gibt einen Einblick in die Aufgabenwahrnehmung der Arbeit mit gefährdeten und straffälligen älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. Vorlagen-Nr.: V/0752/2007 Auskunft erteilt: Herr Gleitz Ruf: 492 5618 E-Mail: GleitzB@stadt-muenster.de Datum: 19.09.2007 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0752/2007 In diesem Zusammenhang reflektiert die Jugendgerichtshilfe Münster ihre Angebote und richtet sie an neuen fachlichen Entwicklungen und Erfordernissen aus. Dabei wird ein wesentlicher Fo- cus auf den aus allgemeiner, kriminologischer Sicht bedeutenden Aspekt der Prävention gelegt. Die Durchführung der Jugendgerichtshilfe und die Umsetzung der ambulanten Maßnahmen ha- ben sich auch nach der Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes an den Erfordernissen der Stadt Münster weiterentwickelt. Beispiele hierfür sind die Umsetzung der sozialen Gruppenarbeit in Form eines Abendsportangebotes oder die präventive Arbeit mit Jugendlichen, die der Graffiti- szene angehören. Ein Schwerpunkt des Berichtes ist die Darstellung des Konzeptes und die Umsetzung der sozia- len Gruppenarbeit als bedeutsamer und erfolgreicher Baustein der präventiven Arbeit. In diesem Bericht wird auch auf die Entwicklung und die Arbeitsgrundlagen des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe eingegangen. Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe werden aufgabenteilig mit freien Trägern wahrgenommen. Hier sind insbesondere zu nennen der Verein sozial-integrativer Projekte Münster e.V., der Ver- ein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe und der Mot-Treff-Kotten. Weitere wichtige Kooperationspartner sind Polizei, Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht. Die Folgeberichte werden sich auf die aktuellen Entwicklungen beschränken und im Abstand von zwei Jahren über die Arbeit der Jugendgerichtshilfe informieren. Ausblick: Die Weiterentwicklung der Arbeit mit gefährdeten älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwach- senden hat das Ziel, die Schnittstellen der Anbieter sozialer Arbeit eng abzustimmen und die knappen Ressourcen zu bündeln. Hier sind Abstimmungen mit allen am Verfahren beteiligten Institutionen, freien Trägern sowie mit der Jugendarbeit, Streetwork, Drogenberatungsstelle we- sentliche Aufgaben für die Zukunft. I.V. gez. Dr..Hanke Anlagen: Leistungsbericht Jugendgerichtshilfe 2006
Anlage - Leistungsbericht der JGH 2006
71935 Zeichen
Impressum
Herausgeberin:
Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien -
Kommunaler Sozialdienst/Jugendgerichtshilfe, Redaktion: Bernhard Gleitz
November 2007, Aufl age: 400
3
1. Aufgaben und Leistungen des Schwerpunktsachgebietes Jugendge-
richtshilfe (SSG JGH).................................................................................... 4
2. Jugendgerichtshilfe als Teil der Jugendhilfe............................................... 06
2.1 Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Bezirkssozialarbeit........................................ 06
2.1.1 Strafunmündige Kinder...................................................................................... 07
2.1.2 Diversionsverfahren.......................................................................................... 88
2.1.3 Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendgericht................................................. 10
2.2 Qualifi zierung und Aufgabenwahrnehmung im SSG JGH......................................11
2.2.1 Fachliche Qualifi kation.......................................................................................11
2.2.2 Aufgabenwahrnehmung.................................................................................... 11
2.2.2.1 Einzelbetreuung straffälliger Jugendlicher........................................................... 11
2.2.2.2 Stadtteilbezogene sozialpädagogische Gruppenarbeit.......................................... 12
- Konzeption der sozialen Gruppenarbeit............................................................. 12
- Qualitätsmerkmale......................................................................................... 12
- Spezielle Gruppenangebote........................................................................... 15
2.2.2.3 Sozialpädagogisches Wochenende statt Arrest.................................................... 18
2.2.2.4 Graffi tiprojekte.................................................................................................19
3. Kooperation mit anderen Fachstellen und freien Trägern......................... 20
3.1 Kooperation im Rahmen von gerichtlichen Weisungen......................................... 20
3.1.1 Täter-Opfer-Ausgleich ( TOA ) als ambulantes Angebot der Jugendgerichtshilfe
und als Kooperationsprojekt mit dem Verein sozial-integrativer Projekte (ViP).......
20
3.1.2 Verkehrstraining in Kooperation mit Mot-Treff-Kotten........................................... 23
3.2 Kooperation mit anderen Fachstellen und freien Trägern...................................... 24
3.2.1 Jugendförderung und -sozialarbeit, Jugendzentren.............................................. 24
3.2.2 Verein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe Münster e.V................................... 24
3.2.3 Kooperation mit anderen Institutionen im Strafverfahren..................................... 24
3.2.4 Mitwirkung in Ordnungspartnerschaften............................................................. 24
3.2.5 Mitwirkung in Stadtteilarbeitskreisen.................................................................. 25
3.2.6 Mitwirkung in überörtlichen Arbeitskreisen.......................................................... 25
4. Ausblick......................................................................................................... 26
Anhang - Statistik............................................................................................. 27
Inhaltsübersicht
4
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt gem. §§ 2 III Nr. 8 sowie 52 SGB VIII die Auf-
gaben der Jugendgerichtshilfe wahr.
Ein wichtiger Bestandteil dieser Aufgaben ist u.a. die Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendge-
richt.
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung
bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter
umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von
der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach
§ 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen
Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
Durch die Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts zum
30.08. 1990 wurde einerseits die stärkere Verknüpfung des Jugendgerichtsgesetzes mit den Aufga-
ben der Jugendhilfe betont, andererseits wurde der Ausbau ambulanter Hilfen statt jugendrichterli-
cher Sanktionen und freiheitsentziehender Maßnahmen gefordert. Die Jugendgerichtshilfe soll sich
nach der Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes verstärkt im praktisch-pädagogischen Bereich
engagieren. Die Rolle des „Gerichtshelfers“ soll nicht mehr im Vordergrund stehen, die Rolle des „Ju-
gendhelfers“, des Beraters und Begleiters der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ soll betont werden.
Aufgrund der daraus erwachsenden weiteren Aufgaben der Jugendgerichtshilfe bieten die ambu-
lanten und einzelfallbezogenen Angebote der Jugendgerichtshilfe ganzheitliche Unterstützung und
Begleitung der Jugendlichen und Heranwachsenden, insbesondere zu folgenden Themen und In-
halten:
· Auseinandersetzung mit der eigenen Familie
· Beziehungs- und Partnerprobleme/Sexualität
· Zukunftspläne
· Umgang mit eigener Verantwortlichkeit, Selbstständigkeit und Beständigkeit
· Einüben angemessenen Konfl iktverhaltens
· Schuldenregulierung
· Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche
· Alkohol- und Drogenkonsum
· Auseinandersetzung mit der/den Straftat(en)
· Beratung und Unterstützung im Falle erneuter Straffälligkeit
Diese Themen bilden u.a. Schwerpunkte in der Arbeit mit gefährdeten und straffälligen Jugendli-
chen im Rahmen der ambulanten Hilfen.
Nach dem Jugendgerichtsgesetz geschieht dies im Zusammenwirken mit den in diesem Aufgaben-
feld tätigen freien Trägern.
Zum 01.10.91 wurde im Amt für soziale Dienste das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe mit
einer halben Stelle pro Sozialbezirk eingerichtet. Diese Arbeit fi ndet seitdem stadtteil- und projekt-
bezogen nach folgenden Leitlinien statt:
· Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe
· Jugendgerichtshilfe ist unabhängig und nicht der Justiz unterstellt
· Jugendgerichtshilfe setzt die Mitwirkung der Betroffenen voraus
· Jugendgerichtshilfe stärkt die Eigenkompetenz der Jugendlichen und Heranwachsenden
· Jugendgerichtshilfe arbeitet präventiv
· Jugendgerichtshilfe arbeitet lebensweltbezogen
Aufgaben und Leistungen des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe1.
5
Auch nach der Umstrukturierung in das Amt für Kinder- Jugendliche und Familien hat sich die
Konzeption der Arbeit der Jugendgerichtshilfe als integrativer Baustein der Arbeit des Kommunalen
Sozialdienstes – enge Vernetzung der Jugendgerichtshilfe mit dem Aufgabenbereich der Jugendhil-
fe - bewährt. Mit der Umsetzung der Arbeit als Schwerpunktsachgebiet im KSD wurde ein aus-
gewogenes Verhältnis zwischen Spezialisierung und Generalisierung gefunden, die den heutigen
fachlichen und organisatorischen Anforderungen entspricht.
Diese Organisationsstruktur entspricht der von Wiesner beschriebenen „Verzahnung“ nach § 52
Abs. 1 SGB VIII.1
1 Wiesner, Rheinhard: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar 3. Aufl age München 2006
Seite 1031
6
2.
Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Bezirkssozialarbeit
BezirkssozialarbeiterInnen beraten und begleiten Jugendliche und Heranwachsende vor, während
und nach der Gerichtsverhandlung und im Diversionsverfahren.
Sie prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe oder wirtschaftliche Hilfen in Betracht kommen, fertigen
Jugendgerichtshilfeberichte, überwachen und begleiten richterliche Weisungen, leiten erzieherische
Hilfen nach dem SGB VIII ein und begleiten diese.
2.1
JGH als Teil der Jugendhilfe - Jugendhilfe im Strafverfahren -
Name Bezirk
Wohnberechtigte Bevölkerung am 31.12.2006 Anzahl
Gerichts-
/Diversi-
onsver-
fahren 2
Anteil 1
insgesamt
darunter
im Alter
von 14-
20 Jahren
Anteil der
14 -20
Jährigen
darunter
im Alter
von 14-
17 Jahren
darunter
im Alter
von 18-20
Jahren
absolut in % absolut in %
Mitte 113.425 6.935 6,1 2.799 4.136 274 4,0
West 53.968 4.880 9,0 2.085 2.795 256 5,2
Nord 28.413 2.677 9,4 1.461 1.216 227 8,5
Ost/ Südost 47.536 3.911 8,2 2.248 1.663 229 5,9
Hiltrup 36.681 3.027 8,3 1.676 1.351 165 5,5
Gesamt 280.023 21.430 7,7 10.269 11.161 1.151 5,4
Insgesamt wurden von den 21.430 in Münster lebenden 14-20-Jährigen 1.151, somit 5,4% dieses
Personenkreises, im Rahmen eines Jugendgerichtsverfahrens bzw. Diversionsverfahrens dem Amt
für soziale Dienste bekannt.
1 Anteil der 14-20-Jährigen, die als strafrechtlich auffällig im Rahmen der Jugendgerichtshilfe be-
kannt wurden.
2 Bereinigt um die Anzahl der Personen, die nach richterlicher Entscheidung freigesprochen wur-
den.
(Stand 31.12.2006)
Altersverteilung zur strafrechtlichen Auffälligkeit im Jahr 2006 (nach Bezirken)
Quelle: PKS 2006 - Polizei Münster
Entwicklung der Tatverdächtigen nach Altersgruppen in Münster
7
Anzahl strafrechtlich in Erscheinung getretener Kinder in Münster
Strafunmündige Kinder
Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres sind nach dem Gesetz strafunmündig.
In vielen Fällen übersendet die Polizei Ermittlungsberichte an den Kommunalen
Sozialdienst. Es ist Aufgabe des Jugendamtes zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht
kommen. Sofern dem Polizeibericht eine ernsthafte Gefährdung zu entnehmen ist, lädt der Kom-
munale Sozialdienst die Eltern und das beschuldigte Kind zu einem Gespräch ein. Ziel ist es mit
den Kindern und den Eltern über die Straftat zu refl ektieren, Normen zu verdeutlichen und darauf
hinzuweisen, dass mit Eintritt der Strafmündigkeit ggf. bei erneuten Straftaten ein Diversions- oder
Jugendgerichtsverfahren eingeleitet werden kann.
Konfl iktschlichtung mit Kindern Konfl iktschlichtung mit Kindern
In geeigneten Fällen, in denen ein sozialer Konfl ikt vorliegt, wird nach Prüfung, ob Leistungen der
Jugendhilfe in Betracht kommen, die Bearbeitung an den Verein sozial-integrativer Projekte (ViP)
und dessen Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich weitergeleitet. Hier wird dann eine Konfl iktschlich-
tung analog zum Täter-Opfer-Ausgleich eingeleitet.
Im Jahr 2006 wurden 169 Mitteilungen über Ermittlungsberichte gegen strafunmündige Kinder an
den Kommunalen Sozialdienst übermittelt. Dies entspricht etwa dem Vorjahr, mit 172 Mitteilungen.
12 Fälle wurden im Jahr 2006 zur Konfl iktschlichtung an den Verein sozial-integrativer Projekte e.V.
(ViP) abgegeben. In 40 Fällen konnten Gespräche mit den Kindern und deren Familien geführt
werden, mit dem Ziel zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Es fi ndet dabei
eine Auseinandersetzung mit der Straftat und der familiären Lebenssituation statt.
Bei den übrigen Kindern ließen sich Angebote und Maßnahmen nicht realisieren.
Die Konfl iktschlichtung mit Kindern wurde wie folgt umgesetzt.
Beteiligte: 22 tatverdächtige Kinder
Geschädigte: 11 Kinder, 2 Erwachsene, 1 Institution
Deliktarten: Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Sachbeschädigung und räuberische
Erpressung.
2/3 der Beteiligten stammen aus dem sozialen Nahraum (Schule, Nachbarschaft)
Ergebnis der Ausgleichsbemühungen waren:
Mit 17 Beschuldigten konnte ein Gespräch geführt werden,
in 3 Fällen haben Eltern oder Kinder die Konfl iktschlichtung abgelehnt,
in 5 Fällen haben die Geschädigten die Konfl iktschlichtung abgelehnt,
in 3 Fällen konnte eine private Regelung gefunden werden.
2.1.1
8
Nach den Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien)
vom Justizministerium NRW vom 01.02.1992 sollte das Diversionsverfahren für folgenden Personen-
kreis angewendet werden:
Bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden sollte im Bereich der leichten und im
Grenzbereich zur mittleren Kriminalität ein förmliches Verfahren nur dann stattfi nden, wenn durch
weniger einschneidende Maßnahmen eine erzieherische Einwirkung nicht zu erreichen ist.
Sofern nicht im Einzelfall gewichtige erzieherische Gründe für die Durchführung eines förmlichen
Verfahrens sprechen, bietet sich bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten in diesem
Deliktsbereich die Einstellung ohne Durchführung des förmlichen Verfahrens nach §§45 und 47 JGG
(Diversion) an.
• Erzieherische Maßnahmen sind dann wirksam, wenn sie in möglichst zeitnah zur Straftat erfolgen.
Diversion kann hier Abläufe beschleunigen und erzieherische Maßnahmen und Hilfen schneller grei-
fen lassen.
• Diversion soll nicht die soziale Kontrolle ausweiten. Das heißt, es soll bei geringen Straftaten wei-
ter bei einer folgenlosen Einstellung nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes bzw. der
Strafprozessordnung bleiben. Erzieherische Intervention soll nur dort stattfi nden, wo auch erziehe-
rischer Bedarf erkennbar ist.
• Durch den Abbruch/Verkürzung eines förmlichen Strafverfahrens können Stigmatisierungsprozesse
von Jugendlichen vermieden werden.
In Münster liegt das Verhältnis von Verfahren vor dem Jugendgericht zu Diversionsverfahren 2 zu
1, während es im Bundesdurchschnitt eher umgekehrt im Verhältnis von 1 ( Diversionsverfahren )
zu 2 ( förmlichen Strafverfahren ) liegt. Im Vergleich wird das Diversionsverfahren in Münster somit
deutlich seltener durchgeführt. Die Entscheidung für oder gegen die Durchführung eines Diversions-
verfahrens liegt gem. § 45 JGG bei der Staatsanwaltschaft.
Die folgende Statistik zeigt zunächst deutlich den Anteil der durchgeführten Diversionsverfahren
und ambulanten Sanktionen an den gesamten strafrechtlichen Aburteilungen, einschließlich der ju-
gendstrafrechtlichen Verfahren, in Deutschland und im welchem Verhältnis diese zu den stationären
Sanktionen stehen. Bei insgesamt 31 % strafrechtlichen Verurteilungen wurden zu 28 % ambulan-
ten Sanktionen und lediglich zu 3 % stationäre Sanktionen verhängt.
2.1.2 Diversionsverfahren
1
1
Quelle: 2. Periodischer Sicherheitsbericht (Kurzfassung), PKS, Strafverfolgungsstatistik
Diese bundesweite Tendenz zur intensiven Nutzung des Diversionsverfahren spiegelt sich auch im
Diese bundesweite Tendenz zur intensiven Nutzung des Diversionsverfahren spiegelt sich auch im
Jugendstrafrecht wieder. Während bis Mitte der 80er Jahre der Anteil der formellen Strafverfah-
ren bundesweit noch bei über 50 % lag, hat sich seit Beginn der 90er Jahre dieses Verhältnis zu
Gunsten der informelle Verfahren verschoben, deren Anteil im Jahre 2002 bei 69 % lag, wie es im
folgenden Schaubild deutlich wird.
9
In Münster werden im Rahmen des Diversionsverfahrens vorrangig folgende Leistungen erbracht:
• erzieherische Gespräche mit Jugendlichen, Heranwachsenden und Eltern
• Täter-Opfer-Ausgleich,
• Schadenswiedergutmachung,
• Teilnahme an der sozialpädagogischen Gruppenarbeit.
1
1
Nach den aktuellen Erkenntnissen kriminologischer Forschung wird nicht nur der Beginn, sondern
auch die Fortsetzung einer Karriere durch frühe und formelle Sanktionierung eher forciert als
verhindert. „Je früher und je konsequenter auf einen bestimmten Delikttyp strafend reagiert wird,
desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die kriminelle Karriere verlängert wird. Bestimmte
rein strafende Sanktionsabfolgen erhöhen das Risiko, dass es nach einer dritten noch zu einer
vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.“ Die Verwaltung wird die Gespräche mit den am Straf-
verfahren beteiligten Institutionen und freien Trägern hinsichtlich der Ausweitung des Diversions-
verfahrens intensivieren.
2 Albrecht, Günter: Möglichkeiten und Grenzen der Prognose „krimineller Karrieren“, in: DVJJ (Hrsg.):
Mehrfach Auffällige - Mehrfach Betroffene, Dokumentation des 21. DJGT, Bonn 1990, S. 110.
Spiess, Gerhard: Universität Koblenz. Jugendkriminalität in Deutschland -
Kriminalstatistische und kriminologische Befunde, S. 30
2
Wolfgang Heinzes bundesweite Statistik zur Legalbewährung und Rückfälligkeit junger Straf-
täter stützt die moderne These, dass Diversion und ambulante Maßnahmen in vielen Fällen
zu weniger Rückfälligkeit der jungen Delinquenten führt. Die Statistik bezieht sich auf Straf-
verfahren aus dem Jahr 1994 und zeigt deutlich, dass über 10 Jahre hinweg sich 66,6 % der
jugendlichen Straftäter, auf die Diversion oder ambulante Maßnahmen angewandt wurden,
legal bewähren konnten, während es bei den Jugendlichen, die zu Arrest oder Freiheitsstra-
fen verurteilt wurden, nur 30 % waren.
2vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.“ Die Verwaltung wird die Gespräche mit den am Straf-2vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.“ Die Verwaltung wird die Gespräche mit den am Straf-
3 Heinz, W.: Die neue Rückfallstatistik - Legalbewährung junger Straftäter,
Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) 2004, S. 35-48.
3
10
Prüfung von Leistungen der Jugendhilfe Prüfung von Leistungen der Jugendhilfe
Wesentliche Aufgabe der Jugendgerichtshilfe im Verfahren vor dem Jugendgericht ist die Prüfung,
ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
Hierzu zählen u.a das Angebot eines erzieherischen Gesprächs, die pädagogisch begleitete Ausein-
andersetzung mit der Straftat, die Begleitung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Rahmen
von sozialer Gruppenarbeit, die Einleitung weiterer erzieherischer Maßnahmen nach dem SGB VIII
– Kinder- und Jugendhilfegesetz, darüber hinaus auch ggf. die Einleitung eines Täter-Opfer-Aus-
gleichs.
BerichterstattungBerichterstattung
Die Jugendgerichtshilfe bringt im Rahmen der Berichterstattung die erzieherischen und sozialen
Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützt zu diesem Zweck
die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des
Beschuldigten und äußert sich zu den Maßnahmen, insbesondere zu Leistungen der Jugendhilfe, die
einzuleiten oder zu ergreifen sind.
Teilnahme an der VerhandlungTeilnahme an der Verhandlung
Die Teilnahme an der Verhandlung ist für die Jugendgerichtshilfe obligatorisch. Die mündliche Be-
richterstattung im Verfahren vor dem Jugendgericht ist wesentlicher Auftrag der Jugendgerichtshil-
fe.
2.1.3 Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendgericht
Anzahl strafrechtlich in Erscheinung getretener Jugendlicher in Münster 1991-2006
(nach Geschlecht)
Anzahl strafrechtlich in Erscheinung getretener Heranwachsender in Münster 1991 - 2006
(nach Geschlecht)
11
Überwachung der SanktionenÜberwachung der Sanktionen
Soweit nicht ein Bewährungshelfer berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Ju-
gendliche den Weisungen und Aufl agen des Gerichtes nachkommt.
Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Gericht mit.
Während der Bewährungszeit arbeitet die Jugendgerichtshilfe eng mit dem Bewährungshelfer zu-
sammen.
Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich auf Wunsch
seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft an.
2.2
Für die Mitwirkung des Jugendamtes (Jugendgerichtshilfe) in jugendrichterlichen Verfahren sind
spezielle Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine Sozialarbeiterausbildung hinausgehen.
Als sozialpädagogischer Fachdienst muss die Jugendgerichtshilfe einerseits mit den oft schwierigen,
mehrfach auffälligen jungen Menschen arbeiten können, andererseits den besonderen Problemen
am Schnittpunkt von Jugendhilfe- und Jugendstrafrecht gewachsen sein.
Grundlegende Voraussetzungen für das berufl iche Handeln in der Jugendgerichtshilfe sind folgende
fachliche Qualifi kationen.
Fachliche Qualifi kation2.2.1.
Zu den notwendigen fachlichen Qualifi kationen gehören im Einzelnen folgende spezielle
Kenntnisse und Koordinationsaufgaben:
· Kenntnisse über die sozialpädagogischen Aufgaben und Arbeitsschwerpunkte der Jugendhilfe
im Strafverfahren,
· Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen für die Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren,
· Kenntnisse über Methoden und Handlungsansätze sozialarbeiterischer Jugendgerichtshilfe,
· Kenntnisse über kriminologische Grundlagen,
· Kenntnisse über Jugenddelinquenz und soziale Kontrolle,
· Kenntnisse und Erfahrungen mit Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit,
· Kenntnisse über Vermittlungsverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten im Sinne einer
Konfl iktschlichtung,
· Kenntnisse der aktuellen Jugendkulturen, Szenen in der Stadt und im Stadtteil,
· Koordination des Themas Arbeit mit Straffälligen intern und extern,
· Statistische Erfassung und Auswertung der Fallarbeit der Jugendgerichtshilfe,
· Mitwirkung bei Geschäftberichten des Amtes, bei der Weiterentwicklung der Produktdarstellung
und Weiterentwicklung des Aufgabenfeldes Jugendgerichtshilfe im Kontext der Entwicklung der
Aufgaben im Amt für Kinder-, Jugendliche und Familien,
· Pfl ege und Weiterentwicklung der fachlichen Standards (wie z.B. in der Geschäftsordnung des
Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe beschrieben).
Qualifi zierung und Aufgabenwahrnehmung im Schwerpunktsachgebiet
Aufgabenwahrnehmung2.2.2
Einzelbetreuung straffälliger Jugendlicher2.2.2.1
Betroffene werden mit dem Ziel unterstützt und begleitet, ihr straffälliges Verhalten zu überwinden
und die Verantwortung für das eigene Handeln und ihre Integration zu übernehmen. Sie erhalten
Hilfen, mit denen sie Konfl ikte selbstständig und straffrei lösen können. Das Schwerpunktsachgebiet
übernimmt folgende Aufgaben:
· Übernahme komplexer und schwieriger Einzelfälle
· Amtshilfe - Übernahme und Betreuung von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ohne festen bzw.
mit wechselndem Wohnsitz
· Einleitung von erzieherischen Hilfen für junge Volljährige im Rahmen des § 41 KJHG
· Haftentscheidungshilfen/Mitwirkung bei Haftprüfungsterminen
· Betreuung von Jugendlichen/Heranwachsenden in Strafhaft
· Unterstützung und Beratung der KollegInnen des Kommunalen Sozialdienstes bei fachlichen Fragen
und Problemen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe
12
2.2.2.2 Stadtteilbezogene sozialpädagogische Gruppenarbeit mit gefährdeten und straffällig
gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden
Die sozialpädagogische Gruppenarbeit, die die Jugendgerichtshilfe in den Stadtteilteilen anbietet,
richtet sich an gefährdete und straffällige ältere Kinder, Jugendliche und Heranwachsende.
Diese Entwicklungsphase ist von Fragen nach Sinnperspektiven und Orientierung gekennzeichnet.
Viele Jugendliche und Heranwachsende leben in familiären Situationen, in denen das Bedürfnis nach
zuverlässiger Beziehung nicht ausreichend erfüllt wird.
In diesem Alter tritt abweichendes Verhalten in unterschiedlicher Intensität auf. Durch ein festes
Mitarbeiterteam bietet die soziale Gruppenarbeit den Jugendlichen und Heranwachsenden ein kon-
tinuierliches und langfristiges Beziehungsangebot.
Dies ist Voraussetzung, damit die Jugendlichen und Heranwachsenden Hilfen und Unterstützung bei
der Bewältigung von Problemen in ihren jeweiligen Lebenssituationen annehmen können.
Der Kommunale Sozialdienst bietet in allen Stadtteilen soziale Gruppenarbeit an. Die Gruppentreffen
fi nden in der Regel einmal wöchentlich statt und dauern etwa zwei bis drei Stunden.
Je nach Bedarf fi nden ergänzende Ganztags- oder Wochenendveranstaltungen statt.
Mädchenspezifi sche Angebote werden in Stadtteilen vorgehalten, in denen es aufgrund der Popula-
tion und des abweichenden Verhaltens möglich und notwendig ist. Darüber hinaus können vorhan-
dene mädchenspezifi sche Angebot auch stadtteilübergreifend genutzt werden.
In Münster haben sich Mischformen aus handlungs- und erlebnispädagogischen Ansätzen, ge-
sprächsorientierten Elementen im Sinne einer persönlichen Beratung, themenorientierten Diskussi-
onen und freizeitpädagogischen Unternehmungen entwickelt.
Diese methodische Vielfalt ist notwendig, um fl exibel und professionell entsprechend der individuel-
len Zielstellung, der Gruppenziele und des gruppendynamischen Prozesses handeln zu können.
Aufgrund der methodischen Orientierung und Vielfalt können folgende Entwicklungsbereiche zum
Thema der Auseinandersetzung werden:
· die eigene Person
· die eigene Familie
· das Freizeitverhalten
· das Konfl iktverhalten
· die Entwicklung der eigenen Werteorientierung
Konzeption der sozialen Gruppenarbeit – methodische und inhaltliche Aspekte
Bezirk Projekt Verantwortlich Altersgruppe Zeit
Mitte-Nord Abendsportangebot /
Soziale Gruppenar-
beit
Herr Gleitz 14 - 20 Jahre
koedukativ
dienstags,
20.00-23.00 Uhr
West Soziale Gruppenar-
beit
Frau Michael 15 - 20 Jahre
Mädchengruppe
donnerstags, 18.00-20.00
Uhr
Nord-
Kinderhaus
Soziale Gruppenar-
beit
Herr Römer 13 – 15 Jahre
Jungengruppe
montags,
16.30-18.30 Uhr
Ost Boxprojekt Herr Milic 10 - 14 Jahre
koedukativ
freitags,
17.30-19.00 Uhr
Ost Abendsport / Soziale
Gruppenarbeit
Herr Milic 16 - 20 Jahre
koedukativ
montags,
20.30-22.00 Uhr
Hiltrup Soziale Gruppenar-
beit
Frau Kalle-Rekittke 12 - 17 Jahre
koedukativ
montags,
13.00-15.00 Uhr
Hiltrup Soziale Gruppenar-
beit
Frau Kalle-Rekittke 12 – 17 Jahre
Mädchengruppe
montags,
15.00-17.00 Uhr
Hiltrup Soziale Gruppenar-
beit
Frau Kalle-Rekittke 15 - 19 Jahre
koedukativ
montags,
17.00-19.00 Uhr
Stadtteilbezogene Gruppenangebote
13
Qualitätsmerkmale
a) Ergebnisqualität:a) Ergebnisqualität:
Das Ergebnis ist sowohl objektiv nach anerkannten fachlichen Standards zu beurteilen als auch sub-
jektiv nach der Art und Weise, wie die Jugendlichen die Unterstützung erleben.
Soziale Gruppenarbeit hat durch das intensive Beziehungs– und Beratungsangebot eine hohe prä-
ventive Wirkung. Die Grundlage für Gewalt verringert sich durch kontinuierliche Beziehungsange-
bote. Erwachsene sind als Personen erfahrbar und stehen als Ansprech- und Gesprächspartner zur
Verfügung.
Erwachsene fördern die eigenen Vorstellungen der Kinder und Jugendlichen und respektieren unter-
schiedliche/andere Vorstellungen.
Gleichbleibende bzw. steigende Teilnehmerzahlen und Regelmäßigkeit der Teilnahme machen eine
hohe Akzeptanz deutlich.
Regelmäßige Feedbackrunden in den Gruppen drücken Wünsche, Erwartungen, Ziele und Zufrie-
denheit aus.
Die Mitarbeiter des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe treffen sich regelmäßig 14-tägig
um die Arbeit in den Stadtteilen abzustimmen, zu refl ektieren und weiter zu entwickeln.
Die Berichterstattung über Gruppenprozesse und –aktivtäten fi ndet in den Teams bzw.
Bezirken statt.
Darüber hinaus werden gesichert:
• Refl exionsgespräche mit Honorarkräften und Praktikanten
• der regelmäßige Austausch in Bezirkskonferenzen, Stadtteilarbeitskreisen
• der regelmäßige Austausch mit BV (Beispiel: Bezirk Hiltrup)
b) Prozessqualität:b) Prozessqualität:
· Grundlegende Qualitätsmerkmale für die Prozessgestaltung
Entwicklung der Vertrauensbeziehung zwischen Jugendlichen und den Mitarbeitern des Angebotes.
Verschwiegenheit und Transparenz gegenüber den Klienten bei Einbeziehung Dritter (Schule, Polizei,
Justiz).
Flexible prozesshafte Arbeitsweise unter Berücksichtigung der aktuellen Gruppensituation und der
jeweiligen Entwicklungsphase, in der sich der einzelne Jugendliche und die Gruppe befi nden.
· Weitere Qualitätsmerkmale
Netzwerkarbeit und Kooperation mit Einrichtungen im Stadtteil und/oder in der Stadt, mit Polizei,
der Justiz, mit Arbeitskreisen und den Mitarbeitern der sozialen Einrichtungen, insbesondere des
Kommunalen Sozialdienstes.
· Dokumentation
Führung von Teilnehmerlisten
Kurzberichte und Statistiken als Information für die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialdienstes über
die Gruppenangebote.
c) Strukturqualität
Die besondere Qualität besteht darin, dass die Jugendgerichtshilfe selbst soziale Gruppenarbeit
anbietet und durchführt. Dies führt zu einer Erweiterung der Wahrnehmung des Aufgabenbereiches
der Jugendgerichtshilfe über den Einzelfall hinaus. Es schafft einen anderen – intensiven - Zugang
zu gefährdeten und straffälligen Jugendlichen und somit eine enge Vernetzung zu Leistungen der
Jugendhilfe.
· Organisation
Zugang:Zugang:
Die Zuweisung erfolgt über das Jugendgericht, durch den Kommunalen Sozialdienst im Vorfeld von
Jugendhilfe oder durch freiwillige Teilnahme oder über den Zugang durch Kooperationspartner.
14
Zeitliche Dauer:
Zeitgleitende Gruppen, alternativ dazu Cliquenangebote in einzelnen Stadtteilen, teilweise zeitlich
begrenzt (Beispiel: Romaprojekt in Coerde). Bei fortlaufenden Gruppen wird die Dauer der Teilnah-
me individuell geregelt.
Die Teilnahmedauer ist bei gerichtlichen Aufl agen durch das Gericht bestimmt.
Gruppentreffen fi nden in der Regel wöchentlich für ca. 2 – 3 Stunden statt.
Ergänzend können Tages- oder Wochenendveranstaltungen durchgeführt werden.
Einzelgespräche mit den Jugendlichen:Einzelgespräche mit den Jugendlichen:
Gegebenenfalls Gespräche mit Eltern bzw. beteiligten Institutionen des Sozialraums.
Gruppenzusammensetzung:Gruppenzusammensetzung:
Die Teilnehmerzahl liegt in der Regel bei 8 bis 12 Jugendlichen, bei Sportangeboten gegebenenfalls
mehr. Die Teilnehmer setzen sich aus gleichgeschlechtlichen Teilnehmern oder heterogen, altersho-
mogen oder altersheterogen entsprechend der Bedarfe der Jugendlichen zusammen.
· Personelle Ausstattung
Eine hauptamtliche sozialpädagogische Fachkraft ergänzt durch eine oder zwei Honorarkräfte, ge-
gebenenfalls ergänzt durch Praktikanten.
Bei koedukativen Gruppen arbeiten möglichst eine männliche und eine weibliche Fachkraft, bei
gleichgeschlechtlichen Gruppen zwei gleichgeschlechtliche Fachkräfte mit.
Fachliche Qualifi kation:Fachliche Qualifi kation:
Sozialpädagogische Fachkräfte mit spezifi schen Kenntnissen in der Gruppenarbeit und in der Beglei-
tung von Jugendlichen im Verfahren vor dem Jugendgericht.
· Räumliche Ausstattung
Die räumliche Ausstattung ist in den einzelnen Stadtteilen äußerst unterschiedlich. Teilweise werden
eigene Gruppenräume genutzt (Hiltrup), in anderen Stadtteilen werden Räume freier Träger bzw.
Räume der Jugendzentren genutzt oder Sporthallen in den jeweiligen Stadtteilen.
Beratungsgespräche werden zum Teil in den Büroräumen geführt.
· Materielle Ausstattung
Zur Durchführung der sozialen Gruppenarbeit steht ein Budget zur Finanzierung von geringfügig
Beschäftigen und zur Durchführung der erlebnispädagogischen Maßnahmen zur Verfügung.
15
Spezielle Gruppenangebote
Mädchenarbeit
Die Kinder- und Jugendhilfe hat u.a. die Aufgabe, die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
zu fördern.
Ziel in der Kinder- und Jugendarbeit ist es, die Angebote geschlechterspezifi sch zu gestalten, Mäd-
chen und Jungen in ihrer Identität zu stärken sowie die Vielfalt weiblicher und männlicher Lebens-
entwürfe wahrzunehmen und in die eigene Lebensplanung mit einzubeziehen. Dabei sollen:
• die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen berücksichtigt werden,
• Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern abgebaut und
• die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen gefördert werden.
Seit mehreren Jahren werden von der Jugendgerichtshilfe, auch in Kooperation mit Jugendhilfeträ-
gern aus dem jeweiligen Stadtteil (z.B. dem Verein sozialtherapeutischer Einrichtungen), neben den
Gruppen für Jungen auch sozialpädagogische Gruppen für Mädchen angeboten.
Im letzten Jahr fanden solche Gruppenangebote in Gievenbeck und in Hiltrup statt.
Zunächst einige grundlegende Ausführungen zur Gruppenarbeit mit Mädchen:
• Mädchenarbeit macht die gesellschaftliche Situation von Mädchen und jungen Frauen sichtbar. Sie
wirkt darauf hin, dass die Besonderheiten weiblicher Lebenszusammenhänge berücksichtigt wer-
den.
• Mädchenarbeit schafft Frei- und Entwicklungsräume, die eine Auseinandersetzung mit traditionel-
len Rollen und neuen Ansprüchen ermöglichen.
• Mädchenarbeit unterstützt Mädchen darin, eigene Interessen zu entwickeln, sie zu artikulieren und
sich zu beteiligen. Sie fördert die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Mädchen und jungen
Frauen. Sie befähigt Mädchen und junge Frauen, Entscheidungen zu treffen und Eigenverantwor-
tung zu übernehmen.
• Mädchenarbeit ermutigt Mädchen, Konfl ikte konstruktiv zu lösen und Gewalt zu widerstehen, wirkt
allen Formen von Gewalt gegen Mädchen und junge Frauen entgegen und bietet Betroffenen Be-
ratung und Hilfe.
• Mädchenarbeit fördert die Stärken und Fähigkeiten von Mädchen und jungen Frauen.
Mädchen treffen sich gerne mit Mädchen. Sie nehmen deshalb auch gerne Angebote wahr, die nur
für sie alleine gedacht sind. Sie nehmen dabei Verhaltensweisen und Gesprächstrukturen auf, die sie
üblicherweise im informellen Bereich pfl egen.
Den meisten Mädchen fällt es nicht schwer, über Probleme oder heikle Themen miteinander zu spre-
chen und ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Aber auch in Mädchengruppen sind Verständnis und
Annahme nicht selbstverständlich. Auch zwischen Mädchen gibt es Konkurrenz, nicht selten geht es
dabei um Jungen.
So bewerten Mädchen in der Pubertät die Beziehungen zu Jungen häufi ger höher als die Freund-
schaft zu Mädchen.
Mit Eintritt in die Pubertät spielen die Idealvorstellungen vom weiblichen Körper zunehmend eine
Rolle. Da der eigene Körper nur selten den Idealen entspricht, fällt es vielen Mädchen schwer, ein
positives Verhältnis zu ihm zu entwickeln.
Mädchenarbeit hat deshalb nicht nur das Ziel, den Einzelnen in seiner Persönlichkeitsentwicklung
zu fördern und zu unterstützen, sie sollte auch den Zusammenhalt unter Mädchen stärken und sie
befähigen, mehr aufeinander zu achten und bewusster und mutiger füreinander einzustehen.
In der Mädchenerziehung dominieren auch heute noch Vorstellungen von Anpassung und Passivität.
Mädchen lernen früh, eigene Ansprüche und Bedürfnisse zugunsten anderer zurückzustellen und
sich unterzuordnen. Sie lernen kaum, sich körperlich zu wehren. Statt sich durchzusetzen, wird von
ihnen erwartet, dass sie bei Konfl ikten die Stärke des anderen akzeptieren. Sie halten sich oft für
schwächer, als sie wirklich sind, und fühlen sich Gewaltsituationen hilfl os ausgeliefert.
Mädchen müssen ermutigt werden, ihre eigenen Bedürfnisse und Gefühle wahr und ernst zu neh-
men. Sie sollen Handlungsmöglichkeiten lernen wie selbstbewusstes Auftreten, geschärfte Wahr-
nehmung, klare Äußerungen, Grenzziehung, gezieltes Wehren, andere um Hilfe ansprechen, weib-
liche Solidarität.
16
Weibliche Gewalt
Mädchen im Alter von 14 – 18 Jahren werden laut Bundeskriminalamt zunehmend gewalttätiger. Die
Zahl der aktenkundigen Fälle stieg in den vergangenen zehn Jahren um rund 20%.
Vor allem junge Frauen aus sozial schwachem Umfeld prügeln sich aus folgenden Gründen:
• aus Langeweile
• aus Gruppenzwang
• um ihr Selbstwertgefühl zu heben
Nach Dunkelfeld-Untersuchungen von Prof. Dr. K. Boers1 waren mit 7% bei den Gewalt- und 19%
bei den Eigentumsdelikten die Mädchen in Münster zwar geringer belastet als die Jungen (18% bzw.
31%). Im Vergleich mit den Jungenanteilen fallen damit jedoch die Täterinnenanteile proportional
höher als im polizeilichen Hellfeld aus. Dort ist der Gewalttäteranteil rund sechsmal höher als der
der Gewalttäterinnen, im Dunkelfeld nur noch 2,5-mal. Und während bei den Eigentumsdelikten die
Belastung der Jungen im Hellfeld noch rund zweimal höher liegt, ist sie im Dunkelfeld nur noch halb
so hoch. Mädchen werden offenbar seltener angezeigt, dementsprechend auch seltener polizeilich
registriert als Jungen.
Alkoholkonsum bei Mädchen
Der Alkoholkonsum ist wesentlich weiter verbreitet und intensiver als der Drogenkonsum: Durch-
schnittlich 17% der Mädchen haben im letzten Jahr einmal, 9% mindestens fünfmal Drogen ge-
nommen – ganz überwiegend Marihuana oder Haschisch. Mindestens einmal im Monat betrunken
waren durchschnittlich 31%, einmal in der Woche 20%. Vor allem Intensivkonsumenten weisen im
Vergleich mit Nichtkonsumenten ganz erheblich erhöhte Anteile an Gewalt- und Eigentumsdelikten
auf. In Hamburg zeigt jeder fünfte Junge und jedes zehnte Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren
einen riskanten Umgang mit Alkohol. Ein Drittel der 15- bis 17-Jährigen und die Hälfte der 18- bis
25-Jährigen fi nden Partys ohne Alkohol langweilig. Der Anteil der 15- bis 17-jährigen Mädchen, die
bedenklich starken Alkoholkonsum zeigen (mehr als einen viertel Liter Wein oder einen halben Liter
Bier pro Tag) ist doppelt so hoch wie der der Jungen (mehr als einen halben Liter Wein oder einen
Liter Bier pro Tag).
1 Prof. Dr. Klaus Boers, Westfälische Wilhelms-Universität, Institut für Kriminalwissenschaten, Abt. IV
Jugendkriminalität in der modernen Stadt. Jugenddelinquenz und -devianz im Wandel von urbanen Sozi-
almilieus, Lebens-, Freizeit- und Konsumstilen, ethnisch-kulturellen Orientierungen und sozialer Kontrolle.
Mehrebenen- und Längsschnittuntersuchungen in Duisburg und Münster .
17
Nachtsportangebot/Boxprojekt
Powern statt prügeln
Im Sportangebot der Jugendgerichtshilfe lernen Jugendliche ihre Kraft sinnvoll einzusetzen.
Der 17-jährige Sadik hat schon einiges auf dem „Kerbholz“. Diebstahl, Einbruch, Autos knacken -
überall schon dabei gewesen. Warum er sich auf solche Taten einlässt, weiß er selbst nicht. Habgier,
Mutprobe, Langeweile - ein bisschen von allem.
Es ist Freitagabend, früher hätte Sadik mit seiner Clique im Wohngebiet abgehangen und wäre auf
dumme Gedanken gekommen. Heute liegt er auf dem Boden einer Schulturnhalle und ist so aus-
gepowert, dass ihm gar nicht mehr nach Denken zu Mute ist. Schuld daran sind die Mitarbeiter der
Jugendgerichtshilfe.
Den Sozialarbeiter (Trainer) kennt Sadik deshalb, weil der durch das Gericht eingeschaltet wurde, als
die ersten Straftaten auftauchten. Nach den Gesprächen mit den Jugendlichen wurde den Kollegen
der Jugendgerichtshilfe klar, dass neben einer persönlichen Begleitung der Jugendlichen eine sport-
liche Alternative benötigt wird.
Diese Jugendlichen sind keine klassischen Vereinsmitglieder, sondern lassen sich eher auf nieder-
schwellige Angebote ein. Bei diesem Sportangebot geht es in erster Linie um Strukturvorgaben und
Prävention.
Anfänglich wurde das Angebot nur von einer Handvoll Jugendlicher genutzt, mittlerweile nutzen
zwei- bis dreimal mal pro Woche ca. 20-30 Jugendliche die Angebote der JGH in zwei Stadttei-
len. Zudem bietet die Jugendgerichtshilfe weitere Projekte an. Zurzeit sind es Abendsport- und ein
Boxsportangebot.
Den Jugendlichen macht es Spaß, an verschiedene Sportarten herangeführt zu werden oder einfach
nur Fußball zu spielen.
Dieses Angebot schließt eine Angebotslücke in den Stadtteilen und ist zuallererst ein strukturiertes
Freizeitangebot. Die Erfolge lassen sich nicht sofort messen, jedoch kann beobachtet werden, dass
lautstarke Auseinandersetzungen rückläufi g sind und die Jugendlichen sich bei beginnenden Streits
nun auch auf eine konstruktive Bewältigung des Problems einlassen wollen.
Pädagogisches Boxen mit Flüchtlings- und MigrationskindernPädagogisches Boxen mit Flüchtlings- und Migrationskindern
(als Fortsetzung des durch den KPR bereits geförderten Projektes)
Seit einigen Jahren mehren sich die Informationen aus dem Wohnquartier Osthuesheide, dass sich
dort vor allem männliche Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit Migrationshintergrund in
sozial auffälliger und zum Teil kriminell gefährdender Weise verhalten. Hinweise auf Bedrohungen,
Schlägereien und andere Straftaten, die auch zu Polizeimeldungen und Anklagen führten, verdich-
teten sich. Die Klientel ist gekennzeichnet durch erhebliche Bildungsdefi zite, kulturelle Abgrenzung,
schlechte berufl iche Perspektive, erzieherische Vernachlässigung durch die Eltern, Leben in latenter
Abschiebungsangst u.a..
18
Durch verschiedene Maßnahmen haben öffentliche und freie Träger in den zurückliegenden Jahren
versucht, diese soziale Schiefl age durch pädagogische Projekte positiv zu kanalisieren. Hierzu zählt
auch das Projekt „Pädagogisches Boxen“, das mit Mitteln des Kriminalpräventiven Rates im August
2006 für einen Zeitraum von 6 Monaten mit 2500 € bezuschusst wurde.
Adressaten
Jungen im Alter zwischen zwölf und 16 Jahren mit einem Flüchtlingshintergrund, die mit dem Gesetz
oder durch ihr Verhalten mit der Nachbarschaft in Konfl ikt geraten sind. Zudem fallen die Kinder
und Jugendlichen durch massive Schulversäumnisse, instabile familiäre Verhältnisse auf. Diese, vor
allem männlichen Jugendlichen, leben im Stadtteil Angelmodde (aus dem direkten und indirekten
Bereich der Osthuesheide), und sind durch aggressives und grenzüberschreitendes Verhalten in den
Fokus von Nachbarschaft, Polizei und Öffentlichkeit geraten.
Ziele des BoxtrainingsZiele des Boxtrainings
Jeder Teilnehmer muss sich innerhalb dieses Trainings mit seiner Person und im direkten und indi-
rekten Kontakt mit anderen auseinandersetzen. Er muss sein Verhalten anhand verbindlicher Regeln
refl ektieren und gegebenenfalls über Alternativen nachdenken, wenn er zusammen mit der Gruppe
das gemeinsame Ziel des Kurses erreichen möchte.
Dazu gehört, auch mit Hilfe der anderen Teilnehmer und des Trainers, eigene Verhaltensmuster
oder die anderer zu erkennen, neue Situationen oder Gefühle zu erfahren, den Umgang damit zu
erlernen und innerhalb der Gruppe das Gefühl zu entwickeln, sich ausleben und ausprobieren zu
dürfen.
Die ersten Monate machen deutlich, dass eine Nachhaltigkeit für die Jugendlichen erreicht werden
kann, wenn dieses Projekt kontinuierlich weiter geführt wird. Erstaunlicherweise hat sich eine feste
Gruppe von acht Kindern und Jugendlichen etabliert, die wissbegierig, motiviert und gerne zu die-
sem Angebot kommen.
Hier können sie auch weiterhin einen Raum fi nden, wo sie die Möglichkeit zu einer positiven Frust-
und Aggressionsbewältigung erhalten; Freude am Sport - und an ihren Fähigkeiten fi nden und neue
Impulse für ein gewaltfreies Miteinander lernen. Daneben wird von ihnen Fairness, Pünktlichkeit,
Ausdauer gefordert, was letztendlich ausschlaggebend ist für ein friedliches und auf Perspektiven
ausgerichtetes Gemeinschaftsleben.
Dieses Projekt kann beispielhaft den integrativen Ansatz fortsetzen und perspektivisch auch die
Anbindung an bestehende Einrichtungen der Jugendarbeit forcieren.
Grundgedanke des sozialpädagogischen Wochenendes ist, dass ein pädagogisches Gruppenangebot
für Jugendliche und Heranwachsende stattfi ndet - als Alternative zu einem Freizeitarrest, an dem die
Jugendlichen/Heranwachsenden allein ca. 48 Stunden in einer Einzelzelle verbringen.
Das Wochenende fi ndet in einem Selbstversorgerhaus in der Nähe von Dülmen statt. Vor dem Wo-
chenende fi ndet ein Vorbereitungs– und Kennenlernabend mit allen Teilnehmern statt. Es wird mit
den Teilnehmern thematisch ca. 15 bis 18 Stunden an den zwei Tagen gearbeitet.
Sozialpädagogisches Wochenende statt Arrest2.2.2.3
Jahre 2004 2005 2006
Teilnehmer 36 36 36
Anteil davon weiblich 6 4 5
Anteil davon weiblich % 16,6 11,1 13,9
Teilnehmer Sozialädagogisches Wochenende
19
Nach einer ausführlichen Vorstellungsrunde (mit persönlichem Steckbrief) fi nden Arbeitsrunden zu
folgenden Themen statt:
• Warum bin ich hier? Welche Straftaten habe ich begangen, auch die, die nicht aufgefallen
sind? In welchem Alter wurde ich zum ersten Mal straffällig?
• Was war der Reiz der Straftat? Warum habe ich die Taten begangen?
• Was muss geschehen, damit ich künftig straffrei bleibe?
• Wie ist die Situation im Elternhaus? Was brauche ich für die Zukunft?
Es besteht darüber hinaus hier die Möglichkeit zur individuellen Beratung und Klärung aller offenen
Fragen, die im Zusammenhang mit Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe und Jugendstrafverfahren ste-
hen.
Abschließend fi ndet ein ausführliches Auswertungsgespräch hinsichtlich des erlebten Wochenendes,
sowie eine fachliche Einschätzung, der Mitarbeiter zu den Probleme und Ressourcen der Teilnehmer
statt.
Es werden u.a. Filme gezeigt, deren inhaltlicher Schwerpunkt Straftaten von Jugendlichen und die
Situation in der Strafanstalt ist. Anschließend werden die Filme diskutiert.
Als Methoden werden Gruppenarbeit, Rollenspiele, Arbeit mit medienpädagogischen Materialien und
Einzelgespräche angewandt.
Weiterer wesentlicher Bestandteil des Wochenendes ist das miteinander Leben, Arbeiten und die
Freizeitgestaltung. Die Jugendlichen und Heranwachsenden sind verantwortlich z.B. für die Essens-
zubereitung, Reinigung des Hauses und die Einhaltung von Regeln (z. B. Rauchverbot im Hause,
Nachtruhe). Bei einer oft sehr heterogenen Gruppe, deren Mitglieder sich in der Regel vorher nicht
kennen, ist dies ein weites pädagogisches Lernfeld des miteinander Umgehens, des Lernens sozialen
Verhaltens und verantwortlichen Handelns.
In den Pausen zwischen den Arbeitseinheiten besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen Freizeitge-
staltung (Tischtennis, Kicker, Spaziergänge). Das sozialpädagogische Wochenende fi ndet dreimal
jährlich statt. Die Teilnehmerzahl liegt zwischen zehn und maximal 15 Personen. Die Altersspanne
liegt zwischen 14 und 21 Jahren.
Graffi tiprojekte2.2.2.4
„Als Graffi ti werden heute im Allgemeinen auf geeignete Flächen gezeichnete, gesprühte oder ge-
kratzte Bilder, Buchstaben oder andere Symbole bezeichnet. Das Aufbringen erfolgt mittels Sprüh-
dose, mit Faserstiften oder durch Kratzen mit einem geeigneten Werkzeug (z.B. mit Schleifsteinen).“
(Landeskriminalamt NRW, Düsseldorf)
Das illegale Sprayen hat auch in Münster in den letzten vier bis fünf Jahren massiv zugenommen.
Negative Folgen sind Verschmutzungen und Sachbeschädigungen an Gebäuden, Wandfl ächen und
öffentlichen Verkehrsmitteln (Bussen, Zügen). Zudem sind zunehmend Zerstörungen durch Scrat-
ching festzustellen.
Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe bauen seit mehreren Jahren intensivern Kontakt zur Graffi ti-
Szene in Münster auf.
Die Angebote der Jugendgerichtshilfe in diesem Bereich sehen wie folgt aus:
• Auseinandersetzung mit den Folgen des Sprayens in Einzelgesprächen mit den Jugendlichen,
• Täter-Opfer-Ausgleich,
• Entschuldigung beim Geschädigten,
• Schadenswiedergutmachung durch eigenes Entfernen oder fi nanzielle Entschädigung.
• Die pädagogischen Ziele der Jugendgerichtshilfe in diesem Bereich sind:
– die Kontaktaufnahme mit der Graffi tiszene in Münster,
– die Auseinandersetzung und Konfrontation mit dem illegalen Besprayen von Flächen,
– die Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verfolgung als Sachbeschädigung,
– die Regelung von zivilrechtlichen Forderungen,
– die Beseitigung von illegal gesprayten Graffi ti,
– die Schadenswiedergutmachung und Entschuldigung.
20
Nach §10 und §15 Jugendgerichtsgesetz kann der Jugendrichter dem Jugendlichen/Heranwachsen-
den folgende Aufl agen und Weisungen auferlegen:
• nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen,
• sich persönlich bei dem Opfer zu entschuldigen,
• Arbeitsleistungen zu erbringen oder
• einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Auf Anordnung des Richters vermittelt, überwacht und begleitet die Jugendgerichtshilfe die fristge-
rechte Durchführung und Erfüllung der Aufl agen und Weisungen und meldet den Sachstand zum
Vorgang an das Gericht.
Die Erfüllung der gerichtlich angeordneten Arbeitsaufl agen bzw. Sozialstunden erfolgt in Kooperati-
on mit insgesamt 104 Einsatzstellen aus dem Stadtgebiet Münster.
Beteiligt sind 18 Schulen, 40 pädagogische Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft, 20
Vereine bzw. freie Verbände, zwölf Kirchengemeinden und 14 Altenheime, Krankenhäuser und öf-
fentliche Einrichtungen, bei denen die Jugendlichen und Heranwachsenden unentgeltliche Arbeits-
leistungen erbringen können.
In einer Vielzahl der Fälle erfolgt die Anleitung bei dem Einsatz durch eine sozial-pädagogische Fach-
kraft oder durch Personen in Hausmeisterfunktion oder vergleichbaren technischen Bereichen.
Bei 33 Einsatzstellen besteht die Arbeitsmöglichkeit auch am Wochenende. Das Angebot mädchen-
spezifi scher Einsatzstellen besteht in jedem Stadtteil.
Beispielhaft sind jedoch auch Fälle erwähnt, in denen das Gericht die Jugendlichen und Heranwach-
senden angewiesen hat, im Zuge der Schadenswiedergutmachung Gebäude, Räume oder Flächen
zu reinigen bzw. zu reparieren. In anderen Fällen wurden kostenlose Nachhilfen/Hausaufgabenhilfen
zur Wiedergutmachung erbracht.
Im Berichtsjahr 2006 verhängte das Amtsgericht Münster stadtweit in 295 Fällen die Weisung, ge-
meinnützige Arbeitsleistungen zu erbringen.
Die Anzahl der Geldaufl agen durch das Amtsgericht Münster beläuft sich im Berichtsjahr 2006 stadt-
weit auf 102 Fälle.
Kooperation mit anderen Fachstellen und freien Trägern3.
Kooperation im Rahmen von gerichtlichen Weisungen und Arbeitsaufl agen3.1
Ein weiteres Projekt ist die schnelle Graffi tibeseitigung. Illegal gesprayte Graffi ti sollen schnellst-
möglich von Jugendlichen, möglichst den Verursachern bzw. von Jugendlichen, die eine gerichtliche
Arbeitsaufl age zu erfüllen haben, entfernt werden. Das schnelle Beseitigen der Graffi ti nimmt den
jugendlichen Sprayern den Erfolg und somit die Anerkennung in der Szene.
Die Graffi tisprayer müssen sich bei den Geschädigten entschuldigen, sich mit der Straftat und dem
angerichteten Schaden auseinandersetzen und die Wiedergutmachung des Schadens vereinbaren.
Präventionsziele, die in diesem Bereich von der Jugendgerichtshilfe angestrebt werden:
• Die Entkriminalisierung der Betroffenen durch Vermittlung von Wandfl ächen zum legalen Bespray-
en mit Graffi ti.
• Das Einbeziehen von Jugendlichen, die beim Sprayen erwischt wurden, in Projekte, in denen sie
das legale Gestalten von Wänden erlernen und umsetzen können.
Jahre 2004 2005 2006
Anzahl 47 23 16
Täter- Opfer- Ausgleichsverfahren
im Kommunalen Sozialdienst:
Täter-Opfer-Ausgleich ( TOA ) als ambulants Angebot der Jugendgerichtshilfe
und als Kooperationsprojekt mit dem Verein sozial-integrativer Projekte (ViP)
3.1.1
Täter- Opfer- Ausgleich ( TOA ) als ambulante Maßnahme der Jugendhilfe
21
Statistische Auswertung der Verfahren im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs mit Jugendlichen in
Münster für das Jahr 2006:
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 95 Fälle bearbeitet, davon 79 durch den Verein sozial-
integrativer Projekte und 16 durch den Kommunalen Sozialdienst (2003: 86 Fälle, 2004: 94 Fälle,
2005: 71 Fälle). In den 95 Fällen waren 234 Personen beteiligt, 6 Institutionen wurden Opfer einer
Sachbeschädigung. Von den 124 beschuldigten Jugendlichen waren 110 zu einem Täter-Opfer-Aus-
gleich bereit.
Von den 94 Geschädigten und den sechs geschädigten Institutionen wünschten 45 Personen und
zwei Institutionen einen Täter-Opfer-Ausgleich.
OpferfondsOpferfonds
In zwei Fällen wurde der Opferfonds des Vereins zur Förderung der Jugendgerichtshilfe in Anspruch
genommen.
Resultate
Insgesamt wurde in 48 Fällen ein zufriedenstellendes Ausgleichsergebnis erzielt:
In 15 Fällen konnten Ausgleichsgespräche mit Schadensregulierungen erfolgen.
In weiteren zehn Fällen konnte das Ausgleichsgespräch erfolgreich abgeschlossen werden, ohne
dass eine Schadensregulierung gewünscht war.
In 13 Fällen wurden Schadensregulierungen erarbeitet ohne persönliche Begegnung zwischen Täter
und Opfer. In einem Fall fand eine schriftliche Entschuldigung statt. In neun Fällen gab es vor oder
während des Täter-Opfer-Ausgleiches einen privaten Ausgleich. In 32 Fällen fand, trotz des ernst
haften Bemühens des jugendlichen Beschuldigten, kein Ausgleich statt. In neun Fällen wurde kein
Ergebnis erzielt, da die Täter sich nicht gemeldet haben, nicht geständig waren oder sich gegen
einen Täter-Opfer-Ausgleich entschieden haben. Als ungeeignet haben sich vier Fälle ergeben. Die
Fälle wurden an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben.
Beim TOA einigen sich Opfer und Täter einer Straftat mit Hilfe eines neutralen Vermittlers auf eine
Wiedergutmachung des Schadens.
Das Ziel:
Der TOA hat eine besondere rechts- und sozialfriedenstiftende Bedeutung, weil der Täter sich mit
seinem Verhalten und den Folgen auseinandersetzen muss. Das Opfer kann in der Begegnung mit
dem Täter Ängste abbauen. Daneben gibt es auch die materielle Wiedergutmachung des entstan-
denen Schadens.
Gleichzeitig bietet der TOA Möglichkeiten, Konfl iktlösungsstrategien aufzuzeigen. Er ist daher im
Sinne der Prävention von besonderem von erzieherischen Wert und ist ein wichtigen Beitrag zur
Verhinderung von möglichst Wiederholungstaten.
Der Ablauf:
Voraussetzungen sind, dass der Tatvorwurf unstrittig ist, der jugendliche Täter sein Verhalten be-
dauert und einen Ausgleich wünscht.
Der Vermittler nimmt Kontakt mit dem Geschädigten auf, klärt die Bereitschaft, sich mit dem Täter
und der Tat auseinanderzusetzen und dessen Vorstellungen hinsichtlich des Schadensausgleiches.
Anschließend fi ndet das gemeinsame Ausgleichsgespräch im Beisein des Vermittlers statt.
Es wird noch einmal über die Tat und deren Folgen aus der Sicht des Täters und des Opfers gespro-
chen. Der Täter entschuldigt sich für sein Handeln. Eine Vereinbarung über den Schadensausgleich
wird abgeschlossen. Meistens zahlt der Täter einen bestimmten Geldbetrag an das Opfer.
Doch auch Gartenarbeit oder handwerkliche Dienste sind als Ausgleich möglich.
Die weitere statistische Auswertung ist unter dem Punkt 3.1.1 zu fi nden.
Die Aufgabenwahrnehmung des Täter- Opfer- Ausgleiches erfolgte zu 50 % vom Verein sozial- inte-
grativer Projekte ( ViP ) und zu 50 % von der Jugendgerichtshilfe. Seit dem Jahre 2005 übernimmt
der ViP zusätzlich bis zu 30 weitere Fälle pro Jahr.
Täter- Opfer- Ausgleich ( TOA ) in Kooperation mit dem Verein sozial- integrativer
Projekt ( ViP )
22
Deliktarten
Körperverletzungsdelikte 69 x
Beleidigung/Verleumdung 11 x
Bedrohung 1 x
Sachbeschädigung 15 x
Sachbesch./Graffi ti 5 x
Eigentumsdelikte 2 x
Betrugsdelikte 3 x
Raub/ räuberische Erpressung 3 x
Nötigung 2 x
Sonstiges * 2 x
(* Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Widerstand gegen Vollstre-
ckungsbeamte)
Die aufgeführten Delikte wurden teilweise von mehreren Tätern verübt, bzw. verübte ein Täter
mehrere Straftaten.
Zeitpunkt deZeitpunkt der Durchführung des TOAr Durchführung des TOA
vor Anklageerhebung 70 x
nach Anklage vor der Hauptverhandlung 14 x
nach der Hauptverhandlung 11 x
Erste Anregung zum Täter-Opfer-AusgErste Anregung zum Täter-Opfer-Ausgleich gableich gab (soweit bekannt)soweit bekannt)
Betroffene bzw. Anwalt 5 x
Polizei 51 x
Staatsanwaltschaft 15 x
Jugendgerichtshilfe 7 x
Gericht (im Zwischenverfahren & Urteil) 15 x
Eltern, Sonstige 1 x
Quelle:Quelle: Statistik des Vereins sozial-integrativer Projekte e. V und des Amtes für Kinder-, Jugendliche
und Familien, Kommunaler Sozialdienst
BetreuungsweisungBetreuungsweisung
Eine Betreuungsweisung ist ein Hilfsangebot durch eine gerichtlich bestellte sozialpädagogische
Fachkraft für jugendliche/heranwachsende Straftäter bis zu 21 Jahren mit Problemen in unterschied-
lichen Bereichen, z.B. Elternhaus, Schule, Ausbildung/Beruf, Freunde, Freizeit, Drogen, Schulden
u.ä.. Sie wird vom Jugendgericht bis zu einem Jahr festgesetzt und kann bis zu zwei Jahren verlän-
gert werden.
Die Durchführung der Betreuungsweisungen wurde im Wesentlichen auf den Verein sozial-inte-
grativer Projekte (ViP) übertragen. Die Arbeit mit Jugendlichen im Rahmen von Betreuungswei-
sungen, zu denen eine besondere Nähe zur Jugendgerichtshilfe besteht, wird weiterhin durch das
Schwerpunktsachgebiet wahrgenommen. Im Jahr 2006 wurden 65 Betreuungsweisungen vom ViP
durchgeführt. Hiervon stammten 37 Fälle aus dem Jahr 2005. Es erfolgten 28 Neuzugänge und elf
Betreuungsweisungen, die im Jahr 2007 weitergeführt werden.
Die Geschlechterverteilung der der durchgeführten Betreuungsweisungen liegt bei 68 % männli-
chen und 32 % weiblichen Jugendlichen/ Heranwachsenden.
23
3.1.2 Verkehrstraining in Kooperation mit dem Mot-Treff-Kotten
Der Mot-Treff-Kotten bietet seit 1982 in der Regel dreimal pro Jahr einen Verkehrstrainigskurs für
Jugendliche und Heranwachsende, die Verkehrsdelikte begangen haben, an.
Der Kursus umfasst vier Abendveranstaltungen und ein Fahrtraining mit Motorrädern im Gelände an
einem Wochenende.
Ziel ist es, den Jugendlichen die besondere Gefahr zu verdeutlichen, die das Fahren unter Einfl uss
von Alkohol oder anderen Drogen bedeutet. Darüber hinaus wird über zivil- und versicherungsrecht-
liche Folgen aufgeklärt, die das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis nach sich zieht.
Ein weiteres Thema ist die Sicherheit im Straßenverkehr und das vorschriftsmäßige Instandsetzen
von Fahrzeugen.
Darüber hinaus wird ein Auffrischungskursus zur ersten Hilfe und Sofortmaßnahmen am Unfallort
angeboten.
Hier wird Sozialisation statt Strafe praktiziert.
Im Jahr 2006 fanden zwei Kurse mit insgesamt 17 Teilnehmern statt.
Sozialer TrainingskursusSozialer Trainingskursus
Der soziale Trainingskursus ist ein für die Stadt Münster ambulantes, gruppenpädagogisch ausge-
richtetes Angebot für Jugendliche und Heranwachsende, die strafrechtlich in Erscheinung getreten
und von freiheitsentziehenden Maßnahmen bedroht sind. Von den Teilnehmern wird die Bereitschaft
zur Auseinandersetzung mit der eigenen Straftat und eine kontinuierliche Mitarbeit in den Gruppen-
stunden erwartet.
Der Verein sozial-integrativer Projekte hält als einziger Träger in der Stadt dieses zentrale, stadtteil-
übergreifend organisierte Angebot vor. Im Jahr 2006 fand ein Kursus statt mit neun Teilnehmern.
Anti-Aggressivitäts-TrainingAnti-Aggressivitäts-Training
Anti-Aggressivitäts-Training (AGT/ATT) ist eine deliktspezifi sche, pädagogische, psychologische Be-
handlungsmaßnahme für gewalttätige, männliche Jugendliche und junge Erwachsene.
Das AGT/ATT beruht auf einem lerntheoretisch-kognitiven Paradigma. Die lerntheoretischen As-
pekte konzentrieren sich auf den konkreten Umgang in Konfl iktsituationen, etwa im Rahmen von
individuellen Provokationstests oder bei der Analyse von Aggressivitäts-Auslösern. Die kognitive
Perspektive zielt auf eine Einstellungsveränderung der gewaltbereiten Personen insbesondere in
Bezug auf die Opferempathie ab.
Das Training besteht aus Gruppensitzungen, die sich an einem Curriculum orientieren und durch
direktive, konfrontative und provokative Verfahren (Corsini, Ellis, Farrelly) gekennzeichnet sind.
Das Anti-Aggressivitäts-Training wird stärker als in den Jahren zuvor abgerufen, was zum einen an
den gerichtlichen Beschlüssen liegt, aber zum anderen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Zahl
der registrierten Gewalt- und Körperverletzungsdelikte stark gestiegen ist.
Bisher wird das AGT/ ATT vom ViP nur für männliche Jugendliche Angeboten, da noch keine ge-
schlechtsspezifi schen Kurse für Mädchen existieren und eine Betreuung in einer gemischten Gruppe
nicht möglich ist.
Der Verein sozial-integrativer Projekte hält als einziger Träger in der Stadt dieses Angebot vor. Auch
über diese Leistung gibt es eine vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Münster. Im Jahr 2006
fanden drei Kurse mit 37 Teilnehmern statt.
24
Verein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe Münster e. V.3.2.2
Kooperation mit anderen Fachstellen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
und anderen freien Trägern
3.2
3.2.1 Jugendförderung und – sozialarbeit, Jugendzentren
Der Verein unterstützt die sozialpädagogische Arbeit der Jugendhilfe, insbesondere der Jugendge-
richtshilfe in Münster und ist Träger eines Opferfonds.
In Zusammenarbeit mit den Jugendgerichten, der Staatsanwaltschaft, freien Trägern und vor allem
mit dem Kommunalen Sozialdienst können im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) in Ein-
zelfällen fi nanzielle Schadenswiedergutmachungen geleistet werden.
Ein TOA trägt sowohl den berechtigten Forderungen des Opfers als auch den Möglichkeiten des
Täters Rechnung. Die fi nanziellen Hilfen werden aus einem vom Verein verwalteten Opferfonds als
zinslose Darlehen gewährt, die auch durch gemeinnützige Arbeit getilgt werden können. Die Staats-
anwaltschaft erhebt in diesen Fällen dann zumeist keine Anklage. Den jugendlichen Straftätern und
deren Opfern bleibt so ein jugendgerichtliches Verfahren erspart.
Der Opferfonds steht allen Jugendgerichtshilfe- und Täter-Opfer-Ausgleichsfällen, die Jugendliche
und Erwachsene aus Münster betreffen, zur Verfügung (bei Vorlage eines Ausgleichskonzeptes).
Die Mittel werden direkt an das Opfer überwiesen; Rechtsanwaltskosten, Versicherungsschäden o.ä.
werden nicht übernommen.
Darlehen werden in der Regel zu 100% an den Verein zurückgezahlt oder über Sozialstunden ab-
gearbeitet. Für die Darlehensvergabe wird ein Vertrag zwischen Verein und jugendlichem Täter
vereinbart.
„Eine wesentliche Voraussetzung wirksamer Präventions- und Repressionskonzepte zur Reduzierung
von Kinder- und Jugendkriminalität ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Verantwortungs-
träger. Deshalb muss das Zusammenwirken aller mit Jugendproblemen befassten Behörden sowie
staatlichen und nicht staatlichen Stellen gestärkt und gefördert werden.“1
Vorrangige Kooperationspartner innerhalb der Stadtverwaltung sind die Jugendförderung/Jugend-
sozialarbeit, die Jugendzentren, sowie die aufsuchende Arbeit und die Drogenberatungsstelle.
Ziel ist die gegenseitige Information über verschiedene Situationen von auffälligen Jugendlichen
und Cliquen in den Stadtteilen. Darüber hinaus werden Maßnahmen und Angebote städtischer und
freier Träger stadtteilbezogen oder stadtteilübergreifend geplant und koordiniert. Diese Abstimmun-
gen fi nden in den verschiedenen Stadtteilarbeitskreisen und in verwaltungsinternen Arbeitsgruppen
statt. Mit der städtischen Drogenberatung werden bedarfsorientierte Kontakte im Grenzbereich von
Drogenkonsum und Kriminalität gepfl egt.
Kooperation mit allen am Verfahren beteiligten Institutionen wie Polizei und Justiz3.2.3
Ordnungspartnerschaft Graffi ti:Ordnungspartnerschaft Graffi ti:
Die „Ordnungspartnerschaft Graffi ti Münster“ verfolgt in Münster unterschiedliche Ziele im Zusam-
menhang mit Straftaten durch die Sprayer-Szene. Neben der Repression und der polizeilichen Er-
mittlung und Strafverfolgung setzt die Ordnungspartnerschaft auf Prävention. Einen besonderen
Schwerpunkt bildet in diesem Zusammenhang die Arbeit mit jugendlichen Sprayern, von denen ein
großer Teil durch die Jugendgerichtshilfe im Rahmen der Sozialen Gruppenarbeit betreut wird.
Hieraus entwickelte sich ein weiterer, präventiver Ansatz der Ordnungspartnerschaft Graffi ti:
Die entstandenen illegalen Graffi ti im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs- Graffi ti durch die je-
weiligen Sprayer wieder entfernen zu lassen.
Hierfür steht ein stadteigenes Reinigungsgerät und weiteres notwendiges Equipment zur Verfügung.
Der Verein zur Förderung der Jugendgerichtshilfe hält ein Fahrzeug für den Transport des Gerätes
vor.
Mit den am Verfahren beteiligten Institutionen wird eng zusammengearbeitet.
Die Zusammenarbeit mit der Justiz und Polizei besteht über das Zusammenwirken in Einzelfällen,
über die Ordnungspartnerschaft Graffi ti und stadtteilbezogene Arbeitskreise.
Mitwirkung in Ordnungspartnerschaften3.2.4
Das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe ist Mitglied sowohl in der Ordnungspartnerschaft
Graffi ti, als auch in der Ordnungspartnerschaft Bahnhof.
1 Gem. RdErl. d. Innenministeriums- 42-6.19.02- d. Justizministeriums. Entwurf zur Zusammenarbeit bei der
Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Seite 1.
25
3.2.5 Mitwirkung in Stadtteilarbeitskreisen
Mitarbeiter des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe arbeiten in folgenden Arbeitskreisen
mit:
• Arbeitskreis Uppenberg
• Arbeitskreis Jugend, Hiltrup
• Arbeitskreis Waldsiedlung
• Unterarbeitskreis Heideteam
• Arbeitskreis Südviertel
• Arbeitskreis Jugend, Coerde
• Unterarbeitskreis Jugendkriminalität Coerde
Mitwirkung in überörtlichen Arbeitskreisen
Das Schwerpunktsachgebiet Jugendgerichtshilfe ist mit anderen Diensten der Jugendgerichtshilfe
eng vernetzt. Hier sind die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.,
Region Westfalen-Lippe und der Arbeitskreis Jugendgerichtshilfe im Kreis Steinfurt zu nennen.
Die Dienste der Jugendgerichtshilfen der Stadt Münster und des Kreis Steinfurt arbeiten mit der
Staatsanwaltschaft Münster zusammen, da der Kreis Steinfurt in den Gerichtsbezirk der Staatsan-
waltschaft Münster fällt.
Eine enge fachliche Abstimmung ist daher notwendig.
Darüber hinaus besteht eine enge fachliche Kooperation mit dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe durch die Mitwirkung im überregionalen Arbeitskreis „Jugendhilfe im Strafverfahren“ beim
LWL/Landesjugendamt und die Nutzung des Fortbildungsangebotes.
3.2.6
Jugendliche können teilweise selbstständig reinigen oder beispielsweise in Begleitung von Haus-
meistern der städtischen Schulen Reinigungsarbeiten durchführen.
Durch die Schaffung einer neuen Graffi tistelle –Graffi ti light– und die enge Vernetzung in der Ord-
nungspartnerschaft Graffi ti soll die Schadensquote gesenkt werden.
26
Ausblick - Aktuelle kriminalpolitische Fragestellungen 4.
Wie in der Vorlage bereits erwähnt, werden in der aktuelle kriminalpolitischen Debatte unterschied-
liche Verschärfungen für die Bereiche Verfolgung sowie Sanktionierung von jugendlichen Straftätern
diskutiert. Das Landesjustizministerium NRW setzt sich dabei im Bereich des Strafrechts für ein
grundsätzlich härteres Durchgreifen ein.
Das Landesjustizministerium Nordrhein- Westfalen sieht darüber hinaus Erweiterungsbedarf im Be-
reich der ambulanten Maßnahmen. Das Programm der Landesregierung enthält einen Katalog von
20 präventiv wirkenden Maßnahmen, die durch pädagogische und unterstützende Hilfen die Straf-
fälligkeit von Kindern und Jugendlichen eindämmen sollen.
Sie beziehen sich insbesondere auf Kinder und Jugendliche, die straffällig wurden oder durch mas-
sive Delinquenz aufgefallen sind. Auf sie soll zukünfi g schneller und angemessener reagiert werden.
In allen Fälle soll eine sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung gewährleistet werden.
Insbesondere werden genannt „der Ausbau von Frühwarnsystemen und die frühe Sprachförderung,
wie die Weiterentwicklung von Interventionsprojekten.“
Desweiteren betonen sie die notwendige Zusammenarbeit von Schule, Jugendhilfe und Polizei zur
Bekämpfung von Gewalt, Mobbing, Kriminalität und Drogenmissbrauch im Sinne der Prävention.
„Bei hochauffälligen Jugendlichen ist ein rechtzeitiges Einwirken unabdingbar,...“ so Justizministerin
Müller- Piepenkötter.
Als Maßnahmen werden hier unter Punkt 5 „Weiterentwicklung der Gewaltprävention im und durch
Sport“, 6. „Intensivierung präventiver Netzwerke vor Ort“ genannt.
Der 20 Punkte Katalog unterstreicht hiermit präventive, frühzeitige Arbeit mit gefährdeten und straf-
fälligen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenen.
Hieraus folgen als zukünftige Aufgaben für die örtliche Jugendgerichtshilfe unter anderem die
· Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung des Angebotes ambulanter Maßnahmen in Müns-
ter und die kontinuierliche Anpassung an die konkreten Bedarfe und Situationen der
gefährdeten und straffälligen Jugendlichen in den Stadtteilen.
· zügige Reaktion auf straffälliges Verhalten durch die Jugendgerichtshilfe
· weitere Nutzung des Diversionsverfahrens
· zügige Reaktion der Justiz durch eine Verkürzung der Verfahrensdauer
· Ausweitung des Täter-Opfer-Ausgleichs
· Verbesserung der Verfahrensabsprachen bei Intensivtätern
· Ordnungspartnerschaft Graffi ti: Fortführung der präventiven Arbeit mit jugendlichen Spray-
ern unter der Maßgabe, illegale Graffi ti in Münster einzudämmen, andererseits ausreichend
legale Flächen zur Verfügung zu stellen.
· Ausbau einer fl ächendeckenden Struktur der Kooperation mit Jugendzentren,
aufsuchender Arbeit, der Jugendförderung und Jugendsozialarbeit in den einzelnen
Stadtteilen und bedarfsgerecht stadtteilübergreifend.
Das bedeutet eine Optimierung der Schnittstellen der Anbieter von sozialer Arbeit mit
älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden und der Bewahrung der
unterschiedlichen Arbeitsprofi le.
„Es sollte angestrebt werden, dass diese Verantwortungstäger in Städten und Gemeinden kleinräu-
mig und mit dem Ziel „mehr Sicherheit“ noch intensiver zusammen arbeiten.“1
Ziel ist es eng vernetzt und ressourcenabgestimmt im Stadtteil mit den Zielgruppen der
Gefährdeten und Straffälligen und allen beteiligten kommunalen und freien Trägern,
sowie mit allen an der Strafverfolgung beteiligten Trägern im Sinne von Prävention
zu kooperieren.
1 Gem. RdErl. d. Innenministeriums- 42-6.19.02- d. Justizministeriums. Entwurf zur Zusammenarbeit bei der
Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Seite 7.
27
Tabelle 1 - Prozentuale Verteilung der Verfahrensarten in Münster unter Beteiligung der JGH
Quelle: PKS 2005 - Polizei Duisburg (Auszug)
Tabelle 2 - Tatverdächtigenbelastungszahlen (junge Tatverdächtige 8 bis unter 21 Jahren) 2005
(NRW Städte zwischen 200.000 und 400.000 Einwohner)
Anhang - Statistik
0
20
40
60
80
100
1996 1998 2000 2002 2004 2006
JugendK
Jugendsch
öffenG
JugendR
vereinf.
Verfahren
Diversion
28
2004 2005 2006
Anzahl der Diversionsverfahren 393 333 360
Gespräch/Ermahnung 325 282 273
Entschuldigung 43 20 12
Täter-Opfer Ausgleich 58 99 80
Verkehrstraining 2 1 17
soziales Training 1 0 0
soziale Gruppenarbeit 13 2 4
Betreuungsmaßnahmen 1 1 2
Sonstiges 26 18 18
Tabelle 3 - In Diversionsverfahren angeregte Maßnahmen in den Jahren 2004 - 2006
Tabelle 4 - Entwicklung der registrierten Jugendkriminalität (2004 - 2006)
Im Bereich der Sanktionen deutet sich eine Verlagerung zu Gunsten der stationären Maßnah-
men an: die Zahl der verhängten Freizeitarreste ist in den Jahren 2004 bis 2006 von 42 auf
64 deutlich angestiegen. Gleichzeitig werden traditionelle ambulante Maßnahmen wie Geld-
aufl agen (von 139 auf 102), Arbeitsweisungen (von 334 auf 295), Ermahnungen (von 94 auf
55) und sozialpädagogische Gruppenangebote (von 18 auf 7) deutlich weniger angeordnet.
Jugendstrafe ohne Bewährung wurde 2006 28-mal verhängt, dies bedeutet eine Steigerung
von über 50% im Vergleich zu 2004 (17-mal). Als neue Sanktionsart scheint sich im ver-
gangenen Jahr die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gem. §27 JGG etabliert zu
haben. Im Vergleich zu 2004 hat sich die Zahl der entsprechenden Entscheidungen verdrei-
ßigfacht (2004: 1 Fall, 2005: 11 Fälle, 2006: 31 Fälle).
Delikt
(nach Anklageschriften)
Anzahl in
2004
Anzahl in
2005
Anzahl in
2006
Verkehrsdelikte 132 150 111
Eigentumsdelikte 356 520 425
Sachbeschädigungsdelikte 93 102 77
Körperverletzung 134 183 217
Raub/Erpressung 29 34 41
Drogendelikte 48 71 69
Graffi ti 4 9 9
29
SSG Jugendgerichtshilfe Mitte-Nord Mitte-Süd West Nord Ost Hiltrup Gesamt
1. Interne Fachberatung 60 75 49 52 50 30 341
2. Übernahme v. komplexen Einzelfällen 21 22 26 17 24 26 136
3. Teilnehmer an sozialer Gruppenarbeit 35 5 19 20 32 26 137
3.1 freiwillige Teilnahme 30 1 19 20 32 20 122
3.2 richterlich angeordnete Teilnahme 5 4 0 2 0 6 17
4. Haftentscheidungshilfe Gesamt 2 0 0 2 0 0 2
4.1 Mitwirkung/Vorführung Haftrichter 2 0 0 0 0 0 0
4.2 Mitwirkung Haftprüfungstermine 2 0 0 2 0 0 2
5. Amtshilfe/Jugendliche o. festen WS,
Fallübernahme
3 13 1 2 1 0 20
Tabelle 5 - Interne Leistungen des Schwerpunktsachgebietes JugendgerichtshilfeTabelle 5 - Interne Leistungen des Schwerpunktsachgebietes Jugendgerichtshilfe
Kontakt
Bezirk MitarbeiterIn Anschrift Telefon
Mitte I Herr Gleitz Ludgeriplatz 4
48151 Münster
492-5618
Mitte II Herr Tembrink Ludgeriplatz 4
48151 Münster
492-5626
Hiltrup Frau Kalle-Rekittke Patronatsstr. 22
48165 Münster
02501/445684
West Frau Michael Rüschhausweg 17
48161 Münster
492-5653
Ost Herr Milic Albersloher Weg 550
48155 Münster
492-5662
Nord Herr Römer Idenbrockplatz 26
48159 Münster
492-5696
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Patronatsstraße 22
- Albersloher Weg 550
- Idenbrockplatz 26
- Ludgeriplatz 4
- Rüschhausweg 17
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0752/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.10.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37