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2718/2024

Beantwortung einer mündl. Anfrage von Christer Cremer (AfD-Fraktion) aus der Sitzung des Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 22.05.2023 betreffend "Anmeldeverfahren der Grundschulen"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 06.09.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 09.09.2024, TOP 8.17

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

1849 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/4 
 
Vorlagen-Nummer 06.09.2024 
 2718/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.09.2024 
 
Beantwortung einer mündl. Anfrage von Christer Cremer (AfD-Fraktion) aus der Sitzung 
des Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 22.05.2023 betreffend 
"Anmeldeverfahren der Grundschulen" 
Christer Cremer (AfD) stellt folgende Frage: 
Wie viele Kinder müssen einen längeren Schulweg auf sich nehmen, weil sie nicht auf ihrer 
gewünschten Schule angenommen wurden? 
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 
 
Im Anmeldeverfahren der Grundschulen zum Schuljahr 2023/24 wurden insgesamt 141 Schü-
ler*innen (1,46% der fristgemäß angemeldeten SUS) verifiziert, deren Schulweg mehr als 2 
km beträgt. Hiervon haben 68 Kinder eine Fahrzeit von weniger als 30 Minuten und können 
den Schulweg mit dem ÖPNV ohne Umstieg bewältigen. 
Weitere 51 Kinder haben ebenfalls eine Fahrzeit von weniger als 30 Minuten, jedoch einen 
Fußweg von mehr als 1 km zurückzulegen. 
 
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung (04.2023) wurde festgestellt, dass in 22 Fällen leider 
eine längere Fahrzeit, ein langer Fußweg und teils mehr als 1 Umstieg erforderlich waren. 
 
Kinder, deren Schulweg über 2 km liegt, erhalten eine Freifahrtberechtigung.  
Die Erziehungsberechtigten, deren Schulweg über 2 km liegt, länger als 30 Minuten dauert 
und/oder nur mit Umstieg im ÖPNV verbunden wäre, wurden persönlich beraten. 
Sofern hier die Kinder mit dem privaten PKW zur Schule gebracht wurden, ist eine Wegstre-
ckenentschädigung angeboten worden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Beförderung mit 
dem Taxi angeboten worden. Die Kostenübernahme ist hier gem. der Schülerfahrtkostenver-
ordnung in diesem Falle möglich. 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

09.09.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2718/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
06.09.2024
Erstellt
04.09.2024 12:28