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Beantwortung einer mündl. Anfrage von Christer Cremer (AfD-Fraktion) aus der Sitzung des Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 22.05.2023 betreffend "Anmeldeverfahren der Grundschulen"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2718/2024 vom 06.09.2024

Stand: Am 09.09.2024 im Ausschuss Schule und Weiterbildung beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle IV/400/4 Vorlagen-Nummer 06.09.2024 2718/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.09.2024 Beantwortung einer mündl. Anfrage von Christer Cremer (AfD-Fraktion) aus der Sitzung des Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 22.05.2023 betreffend "Anmeldeverfahren der Grundschulen" Christer Cremer (AfD) stellt folgende Frage: Wie viele Kinder müssen einen längeren Schulweg auf sich nehmen, weil sie nicht auf ihrer gewünschten Schule angenommen wurden? Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Im Anmeldeverfahren der Grundschulen zum Schuljahr 2023/24 wurden insgesamt 141 Schü- ler*innen (1,46% der fristgemäß angemeldeten SUS) verifiziert, deren Schulweg mehr als 2 km beträgt. Hiervon haben 68 Kinder eine Fahrzeit von weniger als 30 Minuten und können den Schulweg mit dem ÖPNV ohne Umstieg bewältigen. Weitere 51 Kinder haben ebenfalls eine Fahrzeit von weniger als 30 Minuten, jedoch einen Fußweg von mehr als 1 km zurückzulegen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung (04.2023) wurde festgestellt, dass in 22 Fällen leider eine längere Fahrzeit, ein langer Fußweg und teils mehr als 1 Umstieg erforderlich waren. Kinder, deren Schulweg über 2 km liegt, erhalten eine Freifahrtberechtigung. Die Erziehungsberechtigten, deren Schulweg über 2 km liegt, länger als 30 Minuten dauert und/oder nur mit Umstieg im ÖPNV verbunden wäre, wurden persönlich beraten. Sofern hier die Kinder mit dem privaten PKW zur Schule gebracht wurden, ist eine Wegstre- ckenentschädigung angeboten worden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Beförderung mit dem Taxi angeboten worden. Die Kostenübernahme ist hier gem. der Schülerfahrtkostenver- ordnung in diesem Falle möglich. Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf

  1. 09.09.2024

    Ausschuss Schule und Weiterbildung

    TOP 8.17, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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