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Vorkehrungen im Falle einer Pandemie in Köln
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 0381/2020 vom 05.02.2020
Stand: Am 06.02.2020 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 05.02.2020 0381/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 06.02.2020 Vorkehrungen im Falle einer Pandemie in Köln Mit Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates vom 03.02.2020 stellte die AfD Fraktion der Verwaltung folgende Fragen: 1. Welche Vorkehrungen hat die Stadt Köln getroffen, um in kürzester Zeit auf Verdachtsfälle von pandemischen Viren zu reagieren? 2. In welchem Zeitraum kann die Verwaltung entsprechende Vorkehrungen umsetzen? 3. Gibt es bereits einen Kreis von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes / der Verwaltung, die sich mit möglichen Verdachtsfällen in Köln beschäftigen werden? a. Wenn ja, wie ist dort der Stand der Arbeit? Die Verwaltung teilt hierzu folgendes mit: Zu Frage 1: Grundsätzlich können alle Krankenhäuser, die die fachlichen und hygienischen Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen, einzelne Verdachtsfälle von Coronavirus-Erkrankungen behandeln. Dies trifft auf die meisten Kölner Krankenhäuser zu. Auch bestätigte Fälle können von allen Kranken- häusern behandelt werden, die die RKI-Anforderungen erfüllen. Im Falle einer Pandemie greift der nationale Pandemieplan, der Seuchenalarm- und Pandemieplan des Landes NRW sowie der Seuchenalarm- und Pandemieplan der Stadt Köln. Im Fall von Verdachtsfällen und bestätigten Fällen werden die Hygienemaßnamen, sowie die Maß- nahmen zum Kontaktpersonenmanagement nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts um- gesetzt. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html Zu Frage 2: Der Umgang mit Verdachtsfällen, bestätigten Fällen sowie das Kontaktpersonenmanagement können umgehend umgesetzt werden. Zu Frage 3 und a.: Seit dem 01.02.2020 ist der Verdacht, die Erkrankung und der Tod in Zusammenhang mit einer Infek- tion mit dem neuartigen Coronavirus 2019 nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der direkte oder indirekte Nachweis des neuartigen Coronavirus 2019 (2019-nCoV) nach § 7 IfSG dem Gesund- heitsamt namentlich meldepflichtig. Meldungen nach §§ 6 und 7 IfSG werden im Sachgebiet 532-2 Infektionshygiene bearbeitet und von dort ans Landeszentrum für Gesundheit NRW übermittelt. Im Fall einer Meldung betreffend 2019-nCoV werden die Ermittlungen umgehend aufgenommen und Maßnahmen veranlasst. Dazu wird mit den Patientinnen und Patienten, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie möglichen Kontaktpersonen und betroffenen Einrichtungen kommuniziert und zu- sammengearbeitet. gez. Reker
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