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0381/2020

Vorkehrungen im Falle einer Pandemie in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 05.02.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2020

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

2602 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 05.02.2020 
 0381/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 06.02.2020 
 
Vorkehrungen im Falle einer Pandemie in Köln 
Mit Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates vom 03.02.2020 stellte die AfD Fraktion der 
Verwaltung folgende Fragen: 
1. Welche Vorkehrungen hat die Stadt Köln getroffen, um in kürzester Zeit auf Verdachtsfälle von 
pandemischen Viren zu reagieren? 
2. In welchem Zeitraum kann die Verwaltung entsprechende Vorkehrungen umsetzen? 
3. Gibt es bereits einen Kreis von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes / der Verwaltung, die sich 
mit möglichen Verdachtsfällen in Köln beschäftigen werden? 
a. Wenn ja, wie ist dort der Stand der Arbeit? 
 
Die Verwaltung teilt hierzu folgendes mit: 
 
Zu Frage 1: 
Grundsätzlich können alle Krankenhäuser, die die fachlichen und hygienischen Anforderungen des 
Robert Koch-Instituts erfüllen, einzelne Verdachtsfälle von Coronavirus-Erkrankungen behandeln. 
Dies trifft auf die meisten Kölner Krankenhäuser zu. Auch bestätigte Fälle können von allen Kranken-
häusern behandelt werden, die die RKI-Anforderungen erfüllen. 
Im Falle einer Pandemie greift der nationale Pandemieplan, der Seuchenalarm- und Pandemieplan 
des Landes NRW sowie der Seuchenalarm- und Pandemieplan der Stadt Köln. 
Im Fall von Verdachtsfällen und bestätigten Fällen werden die Hygienemaßnamen, sowie die Maß-
nahmen zum Kontaktpersonenmanagement nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts um-
gesetzt. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html 
 
Zu Frage 2: 
Der Umgang mit Verdachtsfällen, bestätigten Fällen sowie das Kontaktpersonenmanagement können 
umgehend umgesetzt werden. 
 
Zu Frage 3 und a.: 
Seit dem 01.02.2020 ist der Verdacht, die Erkrankung und der Tod in Zusammenhang mit einer Infek-
tion mit dem neuartigen Coronavirus 2019 nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der direkte 
oder indirekte Nachweis des neuartigen Coronavirus 2019 (2019-nCoV) nach § 7 IfSG dem Gesund-
heitsamt namentlich meldepflichtig. Meldungen nach §§ 6 und 7 IfSG werden im Sachgebiet 532-2 
Infektionshygiene bearbeitet und von dort ans Landeszentrum für Gesundheit NRW übermittelt. Im 
Fall einer Meldung betreffend 2019-nCoV werden die Ermittlungen umgehend aufgenommen und 
Maßnahmen veranlasst. Dazu wird mit den Patientinnen und Patienten, den behandelnden Ärztinnen 
und Ärzten sowie möglichen Kontaktpersonen und betroffenen Einrichtungen kommuniziert und zu-
sammengearbeitet. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

06.02.2020 Rat
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0381/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
05.02.2020
Erstellt
03.02.2020 14:59