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3376/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 20.06.2024 (AN/0952/2024) betreffend neue Regeln für Schottergärten am Haus

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 07.11.2024, TOP 7.1.11

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4065 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 3376/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.11.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der 
Sitzung vom 20.06.2024 (AN/0952/2024) betreffend neue Regeln für Schottergärten am 
Haus 
Es wurde durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung am 
20.06.2024 unter TOP 7.2.4 eine Anfrage gestellt. 
 
 
Frage 1: 
 
Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung der Stadt Köln zur Aufklärung der Hausbesitzen-
den in Köln?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zur Gestaltung von Freiflächen auf bebauten Grundstücken informieren schon seit einiger Zeit 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt im Rahmen der Gesamtbroschüre „Grün hoch 3“ 
(Grün statt Grau) sowie die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Rahmen des Leitfa-
dens „Mehr Grün“ (Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung privater Flächen) und der sog. 
Starkregenkarte inkl. mit dort angebotenen Checklisten. 
 
 
Frage 1a: 
 
Wann ist ein Start dazu geplant?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die in der BauO NRW bestehenden Vorgaben zur Thematik der Gestaltung von Freiflächen 
sind vom Zielgehalt der Klimafolgenanpassung her bereits in den geschilderten Informationen 
der o. g. Stellen mit abgedeckt und von daher wird das Bauaufsichtsamt nicht auch noch eine 
eigene Informationsbroschüre erarbeiten. Zudem fehlen sowohl personelle als auch finanzielle 
Mittel dafür. Im Übrigen liegt in den Amtsräumen der „Antragsberatung Bauen“ die Broschüre 
„Grün hoch 3“ aus und ist auch digital auf der Informationsseite über die Bauantragstellung mit 
verlinkt. 
 
 
Frage 2: 
 
Werden Hausbesitzende im Bezirk Chorweiler aktiv aufgefordert, solche verbotenen Flächen 
zurück zu bauen?

2 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Bisher noch nicht. 
 
 
Frage 2a und b): 
 
a) Wenn ja, wann und wie ist das durchgeführt wurden?  
b) wenn, nein, warum nicht?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Dafür ist zusätzliches Personal nötig, weil beim formalen Tätigwerden als Ordnungsbehörde 
(wie es das Bauaufsichtsamt dann wäre) der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des 
Grundgesetzes (GG) zu beachten ist. Zu diesem ordnungsrechtlichen Einschreiten (= repres-
sive dauerhafte Zustandsveränderung vor Ort auffordern und bei Bedarf mit Zwangsmitteln 
vollstrecken) ist ein gerichtsfestes Handeln nur möglich, wenn zur Einhaltung des Art. 3 GG 
dann sämtliche gleiche Verstöße (Flächenbefestigungen aller Art) in einer zuvor festzulegen-
den örtlichen Umgebung vollständig ermittelt und gegenüber jeder Eigentümerschaft abgear-
beitet werden. Ein solches Umgebungsvorgehen kann nur durch dafür abgestelltes Personal 
effektiv umgesetzt werden. Bisher steht dafür keine Ressource zur Verfügung. 
 
Ob alternativ ein zunächst rein formelles Handeln des Bauaufsichtsamtes (aktive Kontaktauf-
nahme und persönliches Nachhalten zur Impulsgebung einer freiwilligen nötigen Flächenver-
änderung bei jeder Eigentümerschaft der festzulegenden Umgebung) als Themenstart mög-
lich ist, wird weiter zu prüfen sein. Auch dafür ist eine zusätzliche, aber wohl in geringerem 
Umfang, Ressource nötig.  
 
 
Frage 3: 
 
Welche Maßnahmen stehen der Verwaltung zur Verfügung, wenn sich Hausbesitzer widerset-
zen bzw. nicht reagieren?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Erlass einer förmlichen Ordnungsverfügung und bei Bedarf anschließend Maßnahmen in 
der Verwaltungsvollstreckung (vor allem Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern). 
 
 
Frage 3a: 
 
Wie lange dürfen sich die Rückbau-Verpflichtenden Zeit lassen dafür?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das würde sich im Wege des Verhältnismäßigkeitsgebotes (mögliche Jahreszeit und erforder-
licher Umfang einer Änderungsmaßnahme) je nach Einzelfall nur bestimmen können. 
 
 
Frage 3b: 
 
Welche Möglichkeiten des Widerspruchs haben sie bei der Nutzung von Lademöglichkeiten 
für E-Autos am Haus?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Dazu stehen noch keine Festlegungen fest.

Beratungsverlauf (1)

07.11.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3376/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.10.2024
Erstellt
28.10.2024 16:44