Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 20.06.2024 (AN/0952/2024) betreffend neue Regeln für Schottergärten am Haus
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3376/2024 vom 30.10.2024
Stand: Am 07.11.2024 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 3376/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.11.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 20.06.2024 (AN/0952/2024) betreffend neue Regeln für Schottergärten am Haus Es wurde durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung am 20.06.2024 unter TOP 7.2.4 eine Anfrage gestellt. Frage 1: Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung der Stadt Köln zur Aufklärung der Hausbesitzen- den in Köln? Antwort der Verwaltung: Zur Gestaltung von Freiflächen auf bebauten Grundstücken informieren schon seit einiger Zeit das Umwelt- und Verbraucherschutzamt im Rahmen der Gesamtbroschüre „Grün hoch 3“ (Grün statt Grau) sowie die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Rahmen des Leitfa- dens „Mehr Grün“ (Leitfaden zur Entsiegelung und Begrünung privater Flächen) und der sog. Starkregenkarte inkl. mit dort angebotenen Checklisten. Frage 1a: Wann ist ein Start dazu geplant? Antwort der Verwaltung: Die in der BauO NRW bestehenden Vorgaben zur Thematik der Gestaltung von Freiflächen sind vom Zielgehalt der Klimafolgenanpassung her bereits in den geschilderten Informationen der o. g. Stellen mit abgedeckt und von daher wird das Bauaufsichtsamt nicht auch noch eine eigene Informationsbroschüre erarbeiten. Zudem fehlen sowohl personelle als auch finanzielle Mittel dafür. Im Übrigen liegt in den Amtsräumen der „Antragsberatung Bauen“ die Broschüre „Grün hoch 3“ aus und ist auch digital auf der Informationsseite über die Bauantragstellung mit verlinkt. Frage 2: Werden Hausbesitzende im Bezirk Chorweiler aktiv aufgefordert, solche verbotenen Flächen zurück zu bauen? 2 Antwort der Verwaltung: Bisher noch nicht. Frage 2a und b): a) Wenn ja, wann und wie ist das durchgeführt wurden? b) wenn, nein, warum nicht? Antwort der Verwaltung: Dafür ist zusätzliches Personal nötig, weil beim formalen Tätigwerden als Ordnungsbehörde (wie es das Bauaufsichtsamt dann wäre) der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu beachten ist. Zu diesem ordnungsrechtlichen Einschreiten (= repres- sive dauerhafte Zustandsveränderung vor Ort auffordern und bei Bedarf mit Zwangsmitteln vollstrecken) ist ein gerichtsfestes Handeln nur möglich, wenn zur Einhaltung des Art. 3 GG dann sämtliche gleiche Verstöße (Flächenbefestigungen aller Art) in einer zuvor festzulegen- den örtlichen Umgebung vollständig ermittelt und gegenüber jeder Eigentümerschaft abgear- beitet werden. Ein solches Umgebungsvorgehen kann nur durch dafür abgestelltes Personal effektiv umgesetzt werden. Bisher steht dafür keine Ressource zur Verfügung. Ob alternativ ein zunächst rein formelles Handeln des Bauaufsichtsamtes (aktive Kontaktauf- nahme und persönliches Nachhalten zur Impulsgebung einer freiwilligen nötigen Flächenver- änderung bei jeder Eigentümerschaft der festzulegenden Umgebung) als Themenstart mög- lich ist, wird weiter zu prüfen sein. Auch dafür ist eine zusätzliche, aber wohl in geringerem Umfang, Ressource nötig. Frage 3: Welche Maßnahmen stehen der Verwaltung zur Verfügung, wenn sich Hausbesitzer widerset- zen bzw. nicht reagieren? Antwort der Verwaltung: Der Erlass einer förmlichen Ordnungsverfügung und bei Bedarf anschließend Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (vor allem Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern). Frage 3a: Wie lange dürfen sich die Rückbau-Verpflichtenden Zeit lassen dafür? Antwort der Verwaltung: Das würde sich im Wege des Verhältnismäßigkeitsgebotes (mögliche Jahreszeit und erforder- licher Umfang einer Änderungsmaßnahme) je nach Einzelfall nur bestimmen können. Frage 3b: Welche Möglichkeiten des Widerspruchs haben sie bei der Nutzung von Lademöglichkeiten für E-Autos am Haus? Antwort der Verwaltung: Dazu stehen noch keine Festlegungen fest.
Beratungsverlauf
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