0645/2021
E-Scooter und Freefloater-Leihräder im Straßenraum sind Sondernutzung – Was sind die Konsequenzen? – Anfrage der Fraktion Die Linke vom 19.01.2021
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/4 661/4 Vorlagen-Nummer 25.02.2021 0645/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 02.03.2021 E-Scooter und Freefloater-Leihräder im Straßenraum sind Sondernutzung – Was sind die Konsequenzen? hier: Anfrage (AN/0094/2021) der Fraktion Die Linke in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 19.01.2021,TOP 5.2.3 Die Fraktion Die Linke bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Welche Anbieter im Verleih von E-Scootern, Freefloater-Leihrädern und E-Rollern/-Vespas sind derzeit in Köln aktiv? 2. Welche Erfahrungen hat die Verwaltung bislang mit diesen Anbietern gemacht, insbesondere hinsichtlich des Aufstellens der Fahrzeuge und möglichen Behinderungen des Fuß- und Rad- verkehrs? 3. Wie geht das Ordnungsamt gegen Verstöße durch die Anbieter vor und für welche Vergehen wurden bereits Bußgelder verhängt? 4. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster? 5. Welche Möglichkeiten zur Regulierung ergeben sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungs- gerichtes Münster? (z.B.: Können Zonen für das Aufstellen der Fahrzeuge durch die Anbieter und auch die Endabgabe durch die Kunden definiert werden – eventuell auch elektronisch un- terstützt?).“ Antworten der Verwaltung: Zu Frage 1.: In der Stadt Köln sind aktuell zwei Fahrradverleihfirmen (KVB-Rad und Call-a-bike) sowie fünf Anbie- tende von E-Scootern (Lime, Tier, Bird, dott und Spin) aktiv. Mit einem Angebot von E-Mopeds (Vespas) sind die Firmen Tier und Rhingo aktiv. Zu Frage 2.: Seit 2019 sind E-Scooter ein deutschlandweit zugelassenes Verkehrsmittel. Die Verwaltung sieht die Gefahr von Konflikten mit zu Fuß Gehenden und Radfahrenden insbesondere in hoch frequentierten Bereichen und bei beengten Straßenräumen. In Zusammenarbeit mit den Anbietenden, der Polizei und dem Amt für öffentliche Ordnung wurde von Anfang an die gegenseitige Rücksichtnahme ange- 2 mahnt, ggf. überwacht und geahndet. Die Anbietenden haben ein hohes Maß an Verantwortung, da- mit die Elektro-Tretroller(-Verleihe) eine positive Wahrnehmung in der Stadtgesellschaft erhalten. Dennoch kommt es immer wieder zu nicht ordnungsmäßigen Abstellvorgängen, insbesondere von Nutzenden. Als eine zusätzliche Maßnahme richtet die Verwaltung aktuell weitere Rückgabebereiche entlang der hoch frequentierten Fußgängerzonen in der Innenstadt ein. Da das Befahren der Fußgängerzonen mit E-Scootern nicht gestattet ist, kommt es hier verstärkt zu Ansammlungen von Elektro-Tretrollern in den Zugangsbereichen. Von der Einrichtung der Abstellflächen profitiert insbesondere der Fußver- kehr: Die Umsetzung der Maßnahme hilft dabei, Gehwege und Platzflächen von E-Scootern frei zu halten. Die Verwaltung wird diese Rückgabebereiche mit dem neuen Zusatzzeichen „E-Scooter“ ausweisen, das seit der StVO-Novelle im Frühjahr 2020 zur Anwendung kommen kann. Zu Frage 3.: Bei E-Scootern besteht die Besonderheit, dass sie einerseits als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, für sie aber andererseits ausdrücklich die Parkvorschriften für Fahrräder gelten (siehe § 11 (5) Elektro- kleinstfahrzeuge-Verordnung). Mithin kann bei diesen Fahrzeugen lediglich ein „verkehrsbehindern- des Abstellen“ mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15,00 € geahndet werden. Das entsprechen- de Verwaltungsverfahren stellt sich seit Oktober 2019 wie folgt dar: Der Verkehrsdienst stellt einen verkehrsbehindernd abgestellten E-Scooter fest. Er notiert die not- wendigen Daten (u. a. Tatort, Hersteller, Kennzeichen) und fertigt ein Beweisfoto. Parallel dazu wird die jeweilige Halterfirma noch vor Ort telefonisch informiert und aufgefordert, den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Später werden die Daten in das städtische Anwendungsprogramm überspielt, wodurch auch eine automatisierte Halteranfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt ausgelöst wird. An- schließend erfolgt die Versendung einer kombinierten Anhörung/Verwarnung. Wird das angebotene Verwarnungsgeld sodann vom Halter bezahlt, schließt sich der Fall automatisch ab. Benennt die Halterfirma jedoch den tatsächlichen Fahrzeugführenden, so erhält dieser dann eine gleichlautende Anhörung/Verwarnung. Zahlt der Fahrzeugführende das Verwarnungsgeld nicht, so ergeht nach Ablauf der Zahlfrist ein entsprechender Bußgeldbescheid gegen ihn. Mit Begleichung der Forderung schließt sich der Vorgang wiederum automatisch ab. Wenn die Halterfirma nicht auf die übersandte Anhörung/Verwarnung reagiert (weder Zahlung des Verwarnungsgeldes, noch Mitteilung des Fahrzeugführenden), wird nach Ablauf der Verfolgungsver- jährung ein sogenannter Halterkostenbescheid gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz erstellt und an diese mit der Aufforderung versandt, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 23,50 € zu tragen. Zu Fragen 4. und 5.: Die Verwaltung prüft aktuell den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes hinsichtlich der derzeitigen Verwaltungspraxis und der möglichen Anwendbarkeit auf die hiesige Situation. Nach Abschluss der rechtlichen Bewertung wird die Verwaltung die Gremien über das weitere Verfah- ren informieren. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0645/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 25.02.2021
- Erstellt
- 19.02.2021 12:25