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0645/2021

E-Scooter und Freefloater-Leihräder im Straßenraum sind Sondernutzung – Was sind die Konsequenzen? – Anfrage der Fraktion Die Linke vom 19.01.2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.02.2021

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 02.03.2021, TOP 6.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5273 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer  25.02.2021 
 0645/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 02.03.2021 
 
E-Scooter und Freefloater-Leihräder im Straßenraum sind Sondernutzung – Was sind die 
Konsequenzen?  
hier: Anfrage (AN/0094/2021) der Fraktion Die Linke in der Sitzung des Verkehrsausschusses 
am 19.01.2021,TOP 5.2.3 
Die Fraktion Die Linke bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Welche Anbieter im Verleih von E-Scootern, Freefloater-Leihrädern und E-Rollern/-Vespas sind 
derzeit in Köln aktiv? 
 
2. Welche Erfahrungen hat die Verwaltung bislang mit diesen Anbietern gemacht, insbesondere 
hinsichtlich des Aufstellens der Fahrzeuge und möglichen Behinderungen des Fuß- und Rad-
verkehrs? 
 
3. Wie geht das Ordnungsamt gegen Verstöße durch die Anbieter vor und für welche Vergehen 
wurden bereits Bußgelder verhängt? 
 
4. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes 
Münster? 
 
5. Welche Möglichkeiten zur Regulierung ergeben sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichtes Münster? (z.B.: Können Zonen für das Aufstellen der Fahrzeuge durch die Anbieter 
und auch die Endabgabe durch die Kunden definiert werden – eventuell auch elektronisch un-
terstützt?).“ 
 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1.: 
In der Stadt Köln sind aktuell zwei Fahrradverleihfirmen (KVB-Rad und Call-a-bike) sowie fünf Anbie-
tende von E-Scootern (Lime, Tier, Bird, dott und Spin) aktiv. 
 
Mit einem Angebot von E-Mopeds (Vespas) sind die Firmen Tier und Rhingo aktiv. 
 
 
Zu Frage 2.:  
Seit 2019 sind E-Scooter ein deutschlandweit zugelassenes Verkehrsmittel. Die Verwaltung sieht die 
Gefahr von Konflikten mit zu Fuß Gehenden und Radfahrenden insbesondere in hoch frequentierten 
Bereichen und bei beengten Straßenräumen. In Zusammenarbeit mit den Anbietenden, der Polizei 
und dem Amt für öffentliche Ordnung wurde von Anfang an die gegenseitige Rücksichtnahme ange-

2 
 
mahnt, ggf. überwacht und geahndet. Die Anbietenden haben ein hohes Maß an Verantwortung, da-
mit die Elektro-Tretroller(-Verleihe) eine positive Wahrnehmung in der Stadtgesellschaft erhalten. 
Dennoch kommt es immer wieder zu nicht ordnungsmäßigen Abstellvorgängen, insbesondere von 
Nutzenden.  
 
Als eine zusätzliche Maßnahme richtet die Verwaltung aktuell weitere Rückgabebereiche entlang der 
hoch frequentierten Fußgängerzonen in der Innenstadt ein. Da das Befahren der Fußgängerzonen 
mit E-Scootern nicht gestattet ist, kommt es hier verstärkt zu Ansammlungen von Elektro-Tretrollern 
in den Zugangsbereichen. Von der Einrichtung der Abstellflächen profitiert insbesondere der Fußver-
kehr: 
 
Die Umsetzung der Maßnahme hilft dabei, Gehwege und Platzflächen von E-Scootern frei zu halten. 
Die Verwaltung wird diese Rückgabebereiche mit dem neuen Zusatzzeichen „E-Scooter“ ausweisen, 
das seit der StVO-Novelle im Frühjahr 2020 zur Anwendung kommen kann. 
 
 
Zu Frage 3.:  
Bei E-Scootern besteht die Besonderheit, dass sie einerseits als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, für 
sie aber andererseits ausdrücklich die Parkvorschriften für Fahrräder gelten (siehe § 11 (5) Elektro-
kleinstfahrzeuge-Verordnung). Mithin kann bei diesen Fahrzeugen lediglich ein „verkehrsbehindern-
des Abstellen“ mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15,00 € geahndet werden. Das entsprechen-
de Verwaltungsverfahren stellt sich seit Oktober 2019 wie folgt dar: 
 
Der Verkehrsdienst stellt einen verkehrsbehindernd abgestellten E-Scooter fest. Er notiert die not-
wendigen Daten (u. a. Tatort, Hersteller, Kennzeichen) und fertigt ein Beweisfoto. Parallel dazu wird 
die jeweilige Halterfirma noch vor Ort telefonisch informiert und aufgefordert, den ordnungswidrigen 
Zustand zu beseitigen. Später werden die Daten in das städtische Anwendungsprogramm überspielt, 
wodurch auch eine automatisierte Halteranfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt ausgelöst wird. An-
schließend erfolgt die Versendung einer kombinierten Anhörung/Verwarnung. 
 
Wird das angebotene Verwarnungsgeld sodann vom Halter bezahlt, schließt sich der Fall automatisch 
ab. Benennt die Halterfirma jedoch den tatsächlichen Fahrzeugführenden, so erhält dieser dann eine 
gleichlautende Anhörung/Verwarnung. Zahlt der Fahrzeugführende das Verwarnungsgeld nicht, so 
ergeht nach Ablauf der Zahlfrist ein entsprechender Bußgeldbescheid gegen ihn. Mit Begleichung der 
Forderung schließt sich der Vorgang wiederum automatisch ab. 
Wenn die Halterfirma nicht auf die übersandte Anhörung/Verwarnung reagiert (weder Zahlung des 
Verwarnungsgeldes, noch Mitteilung des Fahrzeugführenden), wird nach Ablauf der Verfolgungsver-
jährung ein sogenannter Halterkostenbescheid gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz erstellt und an 
diese mit der Aufforderung versandt, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 23,50 € zu tragen. 
 
 
Zu Fragen 4. und 5.: 
Die Verwaltung prüft aktuell den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes hinsichtlich der derzeitigen 
Verwaltungspraxis und der möglichen Anwendbarkeit auf die hiesige Situation. 
 
Nach Abschluss der rechtlichen Bewertung wird die Verwaltung die Gremien über das weitere Verfah-
ren informieren. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

02.03.2021 Verkehrsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0645/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.02.2021
Erstellt
19.02.2021 12:25